Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden

Artenschutz
bei Abriss und Sanierung
von Gebäuden
Umweltplanung
Merkblatt 4
Stadt Leonberg
Stadtplanungsamt
Neues Rathaus
Belforter Platz 1
71229 Leonberg
Ihre Ansprechpartner:
Herr Kübler
Telefon 07152-990-3450
E-Mail: [email protected]
Herr Rosenbauer
Telefon: 07152 990-3415
E-Mail: [email protected]
Stand 11/2014
Welche Baumaßnahmen können Auswirkungen
auf geschützte Arten haben?
Maßnahmen mit möglicher Beeinträchtigung von
geschützten Arten sind insbesondere
• Gebäudeabriss oder -umbau,
• Dachsanierungen,
• Dachausbau,
• Wärmedämmung,
• Fassadensanierung, sowie
• der Verschluss von Öffnungen an Wohnhäusern,
aber auch an Schulen, Gewerbegebäuden,
Scheunen, Kirchen oder anderen historischen
Bauwerken.
Was muss ich beim Abriss eines Gebäudes aus
artenschutzrechtlicher Sicht beachten?
Befinden sich folgende Brut- oder Wohnstätten im
oder am Gebäude
• Fledermausquartiere (Sommerquartiere und
Winterquartiere in Dachböden oder Kellern) oder
bekannte Quartiere in Spalten z. B. hinter Verkleidungen oder Fensterläden
• Brutstätten von heimischen Vögeln (z. B. Haussperling, Hausrotschwanz, Schwalben, Mauersegler, Turm- oder Wanderfalken, Eulen)
• Nester von Hornissen
… dann ist vor Beginn der Maßnahme vom Bauherrn die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt
Böblingen zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
Dies betrifft auch alle Abrissvorhaben oder
Sanierungsmaßnahmen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, die nach § 50 bzw. § 51 LBO
verfahrensfrei sind oder im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden.
Wie erkenne ich Brut- und Wohnstätten geschützter Tiere?
Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter
Arten in Gebäuden können sein:
• ungenutzte Dachböden alter Gebäude, Gebäude
verblendungen (Sommerquartiere Fledermäuse)
• alte frostfreie Gewölbekeller, Bunker usw. (Winter
quartier Fledermäuse)
• dauerhafte Nester am oder im Gebäude sichtbar
oder vermutet (Haussperling, Hausrotschwanz,
Schwalben, Mauersegler, Turm- oder Wanderfalken, Eulen)
Wenn es Anhaltspunkte für das Vorkommen von
Brut- und Wohnstätten gibt, so ist das weitere
Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen. Im Zweifelsfall ist das Gelände bzw.
das Gebäude von einer fachkundigen Person auf
vorhandene Brut- oder Wohnstätten artenschutzrechtlich relevanter oder geschützter Tierarten
untersuchen zu lassen. Wir beraten Sie gerne.
Wenn die Bauarbeiten bereits begonnen haben?
Die Arbeiten sind sofort zu unterbrechen, wenn
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere festgestellt werden. In diesem Fall ist
nach Unterrichtung der Unteren Naturschutzbehörde deren Entscheidung abzuwarten.
Sind die Lebensstätten dauerhaft geschützt?
Dauerhafte Stätten sind auch dann geschützt,
wenn die Tiere zeitweise oder in einzelnen Jahren
nicht anwesend sind. Das gilt z.B. für Fledermausquartiere oder Schwalbennester, sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten. Stätten, die nur
einmalig zur Fortpflanzung genutzt werden
(z. B. Amselnester, Hornissennester) sind nur für die
Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach
entfernt werden.
Stadt Leonberg • Stadtplanungsamt • Stand 11/2014
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
Nach § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind
die besonders geschützten und auch die streng
geschützten Tier- und Pflanzenarten definiert.
Darüber hinaus sind auch strenge europarechtliche
Schutzvorgaben (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) zu beachten.
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist
es verboten, wild lebenden Tieren der besonders
geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dieses Merkblatt soll auch den mit dem Vorhaben beauftragten Planern, Bauunternehmen
und Subunternehmen sowie dem verantwortlichen Bauleiter ausgehändigt werden.
Was passiert bei einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen?
Sollten bei Ihren Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen besonders geschützte Arten betroffen
sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung
erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den
meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende
Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten
finden.
Frau Mürb-Trachte
Tel. 07031-663-1256
Verstoßen Sie jedoch gegen die artenschutzrechtlichen Verbote bei Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen, hat die Untere Naturschutzbehörde eine Anordnung zu treffen, um ggf.
verbliebene Lebensstätten, insbesondere Brut- und
Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigung zu bewahren.
Diese Hinweise können das Artenschutzrecht nicht
umfassend darstellen und sollen nur erste Anhaltspunkte geben. Lassen Sie Sich im Zweifel beraten
bei:
Landratsamt Böblingen
Untere Naturschutzbehörde
Planungsamt Leonberg
Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung
Herr Michael Kübler
Tel. 07152-990-3450
Herr Stefan Rosenbauer
Tel. 07152-990-3415
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Zerstörung geschützter Lebensstätten
ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Befreiung eine Straftat darstellen kann, die mit einer
Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Stadt Leonberg • Stadtplanungsamt • Stand 11/2014