Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden Umweltplanung Merkblatt 4 Stadt Leonberg Stadtplanungsamt Neues Rathaus Belforter Platz 1 71229 Leonberg Ihre Ansprechpartner: Herr Kübler Telefon 07152-990-3450 E-Mail: [email protected] Herr Rosenbauer Telefon: 07152 990-3415 E-Mail: [email protected] Stand 11/2014 Welche Baumaßnahmen können Auswirkungen auf geschützte Arten haben? Maßnahmen mit möglicher Beeinträchtigung von geschützten Arten sind insbesondere • Gebäudeabriss oder -umbau, • Dachsanierungen, • Dachausbau, • Wärmedämmung, • Fassadensanierung, sowie • der Verschluss von Öffnungen an Wohnhäusern, aber auch an Schulen, Gewerbegebäuden, Scheunen, Kirchen oder anderen historischen Bauwerken. Was muss ich beim Abriss eines Gebäudes aus artenschutzrechtlicher Sicht beachten? Befinden sich folgende Brut- oder Wohnstätten im oder am Gebäude • Fledermausquartiere (Sommerquartiere und Winterquartiere in Dachböden oder Kellern) oder bekannte Quartiere in Spalten z. B. hinter Verkleidungen oder Fensterläden • Brutstätten von heimischen Vögeln (z. B. Haussperling, Hausrotschwanz, Schwalben, Mauersegler, Turm- oder Wanderfalken, Eulen) • Nester von Hornissen … dann ist vor Beginn der Maßnahme vom Bauherrn die untere Naturschutzbehörde, Landratsamt Böblingen zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen. Dies betrifft auch alle Abrissvorhaben oder Sanierungsmaßnahmen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, die nach § 50 bzw. § 51 LBO verfahrensfrei sind oder im Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden. Wie erkenne ich Brut- und Wohnstätten geschützter Tiere? Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter Arten in Gebäuden können sein: • ungenutzte Dachböden alter Gebäude, Gebäude verblendungen (Sommerquartiere Fledermäuse) • alte frostfreie Gewölbekeller, Bunker usw. (Winter quartier Fledermäuse) • dauerhafte Nester am oder im Gebäude sichtbar oder vermutet (Haussperling, Hausrotschwanz, Schwalben, Mauersegler, Turm- oder Wanderfalken, Eulen) Wenn es Anhaltspunkte für das Vorkommen von Brut- und Wohnstätten gibt, so ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Im Zweifelsfall ist das Gelände bzw. das Gebäude von einer fachkundigen Person auf vorhandene Brut- oder Wohnstätten artenschutzrechtlich relevanter oder geschützter Tierarten untersuchen zu lassen. Wir beraten Sie gerne. Wenn die Bauarbeiten bereits begonnen haben? Die Arbeiten sind sofort zu unterbrechen, wenn Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere festgestellt werden. In diesem Fall ist nach Unterrichtung der Unteren Naturschutzbehörde deren Entscheidung abzuwarten. Sind die Lebensstätten dauerhaft geschützt? Dauerhafte Stätten sind auch dann geschützt, wenn die Tiere zeitweise oder in einzelnen Jahren nicht anwesend sind. Das gilt z.B. für Fledermausquartiere oder Schwalbennester, sowie Höhlenbrüter- und Mauerseglerniststätten. Stätten, die nur einmalig zur Fortpflanzung genutzt werden (z. B. Amselnester, Hornissennester) sind nur für die Dauer ihrer Nutzung geschützt und können danach entfernt werden. Stadt Leonberg • Stadtplanungsamt • Stand 11/2014 Welche gesetzlichen Grundlagen gelten? Nach § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind die besonders geschützten und auch die streng geschützten Tier- und Pflanzenarten definiert. Darüber hinaus sind auch strenge europarechtliche Schutzvorgaben (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Merkblatt soll auch den mit dem Vorhaben beauftragten Planern, Bauunternehmen und Subunternehmen sowie dem verantwortlichen Bauleiter ausgehändigt werden. Was passiert bei einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen? Sollten bei Ihren Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen besonders geschützte Arten betroffen sein, ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen Lösungswege für die zu erteilende Genehmigung bzw. Befreiung von den Verboten finden. Frau Mürb-Trachte Tel. 07031-663-1256 Verstoßen Sie jedoch gegen die artenschutzrechtlichen Verbote bei Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen, hat die Untere Naturschutzbehörde eine Anordnung zu treffen, um ggf. verbliebene Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigung zu bewahren. Diese Hinweise können das Artenschutzrecht nicht umfassend darstellen und sollen nur erste Anhaltspunkte geben. Lassen Sie Sich im Zweifel beraten bei: Landratsamt Böblingen Untere Naturschutzbehörde Planungsamt Leonberg Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung Herr Michael Kübler Tel. 07152-990-3450 Herr Stefan Rosenbauer Tel. 07152-990-3415 Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Entfernung bzw. Zerstörung geschützter Lebensstätten ohne eine entsprechende naturschutzrechtliche Befreiung eine Straftat darstellen kann, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Stadt Leonberg • Stadtplanungsamt • Stand 11/2014
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