Gesetz gegen Manipulation an Registrierkassen

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Gesetz gegen Manipulation
an Registrierkassen
Beratertipp der
Steuerkanzlei
WW+KN: Ab 2019
sind manipulationssichere Kassen
Pflicht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im März den Referentenentwurf für ein Gesetz
zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zusammen mit einer Technischen Verordnung
zur Durchführung dieses Gesetzes veröffentlicht (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor
Manipulationen an digitalen
Grundaufzeichnungen sowie
Entwurf einer Technischen Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 18. März
2016). „Auch wenn der Name
des Gesetzes obskur klingt,
handelt es sich um nichts anderes als das von den Landesfinanzministern
unterstützte
Vorhaben, elektronische Kassen manipulationssicher zu
machen, um die Unveränderbarkeit erfasster Geschäftsvorgänge zu gewährleisten“, erläutert Marcel Radke, Steuerberater und Prokurist bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.
„Vor allem die Länder erhoffen
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke erläutert einem Gesetzentwurf für manipulationssichere Registrierkassen.
Fotos: Archiv
sich davon deutliche Steuermehreinnahmen. Für ehrliche
Unternehmer bedeutet das Gesetz aber in erster Linie zusätzlichen Aufwand und Kosten sowie das Risiko erheblicher Strafen, wenn die Vorgaben nicht
eingehalten werden“, erklärt
Radke. Das Gesetz wird voraussichtlich relativ schnell das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, weil sich Bund und Länder schon im Vorfeld über das
Konzept einig waren.
Allerdings sind die neuen Regelungen zum größten Teil erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Die
Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus drei Komponenten:
➤ Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssyste-
me müssen künftig über eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die
die Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der erfassten Geschäftsvorfälle gewährleistet.
Das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik soll
die technischen Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bestimmen
und zertifizieren. Das Konzept
ist technologieoffen, um den
besonderen Verhältnissen verschiedener Branchen Rechnung
tragen zu können sowie zu gewährleisten, dass bei technischen Innovationen Weiterentwicklungen erfolgen können.
Für die Mehrzahl der derzeit
eingesetzten Kassen wird eine
Nachrüstung möglich sein. In
einigen Fällen bleibt aber nur
der Weg einer Neuanschaffung.
RECHTSANWÄLTE
Anwaltskanzlei Espenhain & Espenhain
Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, Außergerichtliche
Schuldenbereinigung, Erbrecht, Arbeitsrecht
Dornierstraße 12, 93049 Regensburg, Tel. 09 41/5 86 26 86
➤ Kassen-Nachschau: Analog zu
anderen steuerlichen Prüfverfahren soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden, die
dem Finanzamt eine Möglichkeit gibt, bei Verdacht auf Manipulation oder Steuerhinterziehung auch unangekündigt
die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenaufzeichnungen und der
ordnungsgemäßen Übernahme
der Kassenaufzeichnungen in
die Buchführung zeitnah zu
überprüfen.
➤ Sanktionen: Werden Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen
Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung
festgestellt, können diese als Steuerordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, und zwar
unabhängig davon, ob tatsächlich ein steuerlicher Schaden
entstanden ist.
„Wichtig ist, dass das Gesetz
keine Registrierkassenpflicht
oder anderweitige Pflicht zum
Einsatz eines elektronischen
Aufzeichnungssystems
vorschreibt, sondern nur Vorgaben
für den Fall macht, dass ein solches System zum Einsatz
kommt“, erläutert WW+KNSteuerexperte Radke.
(Quelle: WW+KN
Steuerberatungsgesellschaft,
Regensburg, www.wwkn.de,
[email protected])
Elternzeit richtig beantragen
Wer Elternzeit beantragt, muss
dies schriftlich tun (§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Folgenden: BEEG). Ein
Telefax ist nicht geeignet, die
gesetzlich
vorgeschriebene
Schriftform zu wahren. Konsequenz ist die Nichtigkeit der Erklärung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
(nachfolgend:
BAG) mit Urteil vom 10. Mai
2016 entschieden (9 AZR
145/15).
In dem dem BAG vorliegenden
Fall hatte die Klägerin, eine
Rechtsanwaltsfachangestellte,
Andrea Kramer ist Rechtsanwältin bei Rödl & Partner Regensburg.
Foto: privat
ihren Antrag auf Elternzeit für
zwei Jahre lediglich per Fax eingereicht. Die Beklagte, eine
Rechtsanwaltskanzlei, kündigte später gleichwohl das Ar-
beitsverhältnis. Die entscheidende Frage war daher, ob sich
die Arbeitnehmerin auf den
Sonderkündigungsschutz nach
§ 18 Abs. 1 BEEG berufen konnte, was bei einem wirksamen
Antrag auf Elternzeit ab Antragstellung der Fall gewesen
wäre. Das BAG verneinte diese
Frage nun.
Gemäß BAG ist das Schriftformerfordernis nur gewahrt,
wenn ein handschriftlich unterzeichneter Antrag beim Arbeitgeber im Original eingeht.
Dies ist bei einem Telefax oder
auch einer E-Mail gerade nicht
der Fall. Es ist richtig, dass hier
an die Schriftform hohe Anforderungen gestellt werden. Die
Elternzeit gewährt dem Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Zudem ist die
HANNES BAIER
Vertrauen statt
Versprechen
WW+KN ist eine auf den Mittelstand fokussierte
Kooperation von zwei Steuerkanzleien, die an den
Standorten Regensburg, München und Ottobrunn
13 Steuerberater und insgesamt mehr als
40 Mitarbeiter bündelt.
WIllKOMMeN beI WW+KN.
Elternzeit die Rechtfertigung
dafür, dass der Arbeitnehmer
zu Recht der Arbeit fernbleibt.
Aus Sicht der Unternehmen ist
diese Entscheidung des BAG
sehr zu begrüßen. Die Entscheidung schafft in diesem wichtigen Punkt Rechtsklarheit. Wer
also als Arbeitnehmer – wie in
der Praxis oftmals üblich – sein
Elternzeitverlangen dem Arbeitgeber nur per E-Mail oder
Fax übermittelt, gefährdet sein
Arbeitsverhältnis.
(Autor: Dr. Christoph Kurzböck,
LL.M., Rechtsanwalt, Rödl &
Partner - Kontakt für weitere Informationen: Andrea Kramer,
Rechtsanwältin, Rödl & Partner
Regensburg, Kumpfmühler Straße 5, 93047 Regensburg, Tel.: +49
941 29766-0, E-Mail: [email protected])
WW+KN Wagner Winkler
& Collegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Im Gewerbepark D75
D-93059 Regensburg
Tel.
+49 (0)941 58 613 0
Fax
+49 (0)941 58 613 199
Mail [email protected]
Web www.wwkn.de
Mitglied der LKC-Gruppe
www.lkc.de
– Rechtsanwalt
– Fachanwalt für Arbeitsrecht
– Abogado
(RA-Zulassung in Spanien)
Luitpoldstraße 15 B
93047 Regensburg
Telefon: 09 41 - 5 95 55-0
[email protected]
www.hannesbaier.com
www.mittelbayerische.de
DTP
Ein Antrag per Telefax oder E-Mail
ist nicht ausreichend.
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Kanzlei Michael Opitz, Residenzstraße 2, 93047 Regensburg
Tel.: 0941 / 59 57 29-0, [email protected], www.kanzleiopitz.de
DTP
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DTP
03_REC01