Ergänzung des Merkblatts zum Antrag Teil 1 Ministerium für

Ergänzung des Merkblatts zum Antrag Teil 1
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
29. Juli 2016
Umstrukturierung – Klarstellung über die förderbaren Flächen im Pflanzjahr 2017
Für das anstehende Pflanzjahr 2017 sind folgende Sachverhalte förderfähig:
 Bestockte Rebflächen können beantragt, gerodet und wiederbestockt werdeni.
 Gerodete und nicht bestockte Flächen können mit Genehmigungen von umgewandelten Pflanzrechten (aus der Zeit vor 31.12.2015) bepflanzt und gefördert werden,
sofern die zu bestockende Fläche in einer Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert wird.ii
Pflanzungen aufgrund Genehmigungen von Wiederbepflanzungen aus Rodungen
seit dem 1.1.2016 ohne vorherige Vor-Ort-Kontrolle der bestockten Quellfläche
können in der Umstrukturierung nicht gefördert werden.
Hintergrund:
Aufgrund der Prüfung der Fördermaßnahme „Umstrukturierung von Rebflächen“ durch die
EU-Kommission im Oktober 2015, des Prüfberichts vom März 2016 sowie einer bisher im
Entwurf vorliegenden neuen Leitlinie der EU müssen Veränderungen im bisherigen Förderverfahren Umstrukturierung von Rebflächen vorgenommen werden.
Um die Anforderungen zu erfüllen, ist ab dem Pflanzjahr 2017 zusätzlich eine Vor-OrtKontrolle der beantragten Fläche vor Beginn der Maßnahme erforderlich. Nur Rebflächen
dürfen gefördert werden, die entsprechend Art. 81 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 555/2008 vor
Ort kontrolliert wurden, und zwar hinsichtlich des Vorhandenseins der betreffenden Rebfläche, der Größe der bepflanzten Fläche und des Ausschlusses der normalen Erneuerung
der Rebflächen. Daher muss das bisherige Antragsverfahren geändert werden.
Dem Antragsverfahren im Januar des Pflanzjahres wird ein Teilantragsverfahren (Teil 1) im
Juli des Vorjahres vorangestellt, erstmals vom 1. Juli bis 15. August 2016. Die dort eingetragenen Flächen können in 2017 und in 2018 bepflanzt werden, wobei im jeweiligen
Pflanzjahr ein Antrag Teil 2 gestellt werden muss.
Mit Genehmigungen von Wiederbepflanzungen kann eine Fläche umstrukturiert werden,
sofern die vorhergehende Bestockung in einer Vor-Ort-Kontrolle kontrolliert wurde. Die
Kontrolle im Rahmen der Flächenkontrolle der EU-Weinbaukartei wird von der EU als VorOrt-Kontrolle leider nicht anerkannt.
i
Wiederbepflanzung nach Artikel 66 der VO (EU) Nr. 1308/2013
ii
Übergangsbestimmungen nach Artikel 68 der VO (EU) Nr. 1308/2013