Sachverhalt - Juristische Fakultät

JURISTISCHE FAKULTÄT
Domerschulstraße 16,
97070 Würzburg
PD Dr. Philipp Reimer
Wintersemester 2016/2017
Ferienhausarbeit in der Übung im Öffentlichen Recht
für Fortgeschrittene
Sachverhalt
An einem Freitag befindet sich Polizeioberwachtmeister Paul (P) abends gerade auf seiner Streifenfahrt durch die Innenstadt der Stadt Würzburg, als ihm an einer Litfasssäule ein Plakat der örtlichen Diskothek „W1“ ins Auge springt, auf dem es heißt: „Saufen bis zum Umfallen – W1 goes
Flatrate“. Da als Veranstaltungsdatum der heutige Tag genannt ist und ihm die Sache aber etwas
„ungehörig“ vorkommt, beschließt P dort einmal vorbeizuschauen.
Dort angekommen stellt er den Inhaber des W1 – Waldemar (W), der über eine ordnungsgemäße
Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek verfügt – zur Rede. Dieser bestätigt ihm, dass tatsächlich
am heutigen Freitag eine „Flatrate-Party“ veranstaltet wird. Bei einem Eintrittspreis von 22,- EUR
könnten anschließend Bier, Longdrinks, Cocktails und andere branntweinhaltige Getränke, aber
auch alkoholfreie Getränke, kostenlos und ohne jede Mengenbegrenzung konsumiert werden. Anders als bei „normalen“ Veranstaltungen hätten aber heute nur Personen über 18 Jahren Zutritt,
darauf würde der Sicherheitsdienst an der Einlasskontrolle ein besonders wachsames Auge haben.
Das Konzept scheint bei den jungen Leuten gut anzukommen, denn obwohl die Diskothek erst in
wenigen Minuten ihre Toren öffnet, hat sich bereits eine Schlange gebildet. Dem P ist die Sache
aber ganz und gar nicht geheuer. Zum einen findet er es „moralisch verwerflich“, dass der W mit
einer solchen „Koma-Sauf-Veranstaltung“ Geld verdienen will. Außerdem fürchtet er um die Gesundheit der Gäste, denn er geht davon aus, dass es mehrere Personen mit dem Alkoholkonsum
übertreiben werden – schon allein um ihren Eintritt wieder „hereinzuholen“ – und ihnen daher
körperlicher Schaden droht. Weiterhin weiß er aus langjähriger Erfahrung, dass es bei dem zu
erwartenden Rauschzustand der Besucher im Verlaufe des Abends ziemlich sicher zu Streitereien
und Ruhestörungen, ja sogar Körperverletzungsdelikten sowie Sachbeschädigungen durch die
Gäste kommen wird. Auch verstoße der W mit der Flatrate-Party gegen seine gaststättenrechtlichen Pflichten.
Der P untersagt dem W daraufhin, den Abend nach dem Modell einer „Flatrate-Party“ zu gestalten. Da dem W der Ernst der Lage bewusst ist und er kein Großaufgebot der Polizei zu späterer
Stunde riskieren will, er aber andererseits auch organisatorisch keine Möglichkeit zur Durchführung eines „normalen“ Diskobetriebes erkennt, bleibt das W1 daher geschlossen.
In der Sache kann W nicht nachvollziehen, dass sein Veranstaltungskonzept von der Polizei torpediert wurde und er damit vor seinen potentiellen Besuchern bloß gestellt wurde. Schließlich sei
doch der Genuss von Alkohol völlig legal und auch weit verbreitet. Er versteht nicht, wieso er als
Aufpasser für die Gäste herhalten müsse, wenn diese sich betrinken wollen – das sei schließlich
ihre ganz eigene Verantwortung. Es sollte doch auch gerade nur Volljährigen der Eintritt gestattet
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werden, Verstöße gegen das Jugendschutzrecht seien daher keineswegs zu befürchten gewesen.
Und für den Fall, dass sich jemand daneben benehme, müsste die Polizei doch als allererstes gegen diese tätig werden und nicht ihn „in Mithaftung nehmen“. Nebenbei bemerkt hätte er auch
überhaupt kein Interesse daran, dass seine Gäste exzessiv Alkohol trinken, denn dies würde letztlich nur seinen Gewinn schmälern.
Trotz aller Argumente hat er aber Angst, dass die folgenden – bereits von ihm geplanten – Flatrate-Veranstaltungen ebenso verhindert werden. W möchte daher gerichtlich festgestellt haben, dass
die Untersagung der Flatrate-Party durch P rechtswidrig war.
Bearbeitervermerk:
In einem Rechtsgutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, ist zu beantworten,
ob eine Klage des W Aussicht auf Erfolg hätte.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Stadt Würzburg keine Regelungen zum Verbot von
Flatrate-Partys erlassen hat.
Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit:
Formalia:
Der Umfang der Bearbeitung darf 20 Seiten nicht überschreiten (Schriftart Times New Roman,
Schriftgröße 12, Zeilenabstand 1,5; Fußnoten Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,2; Rand oben, unten und links jeweils 1,5 cm, rechts 5 cm). Die Buchstabenbreite und die Laufweite dürfen nicht
verringert werden. Eine Seitennummerierung im Randbereich ist zulässig.
Die Arbeit ist mit einem Deckblatt zu versehen, auf dem Name und Anschrift, Geburtsdatum und
Geburtsort sowie Semesterzahl und Matrikelnummer anzugeben sind, und ihr sind eine Gliederung sowie ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Die hierfür erforderlichen Seiten sind nicht
von der Begrenzung des Umfangs umfasst. Die Bearbeitung ist mit einer unterschriebenen Erklärung abzuschließen, dass die Hausarbeit selbständig angefertigt wurde.
Auf die an gleicher Stelle auf der Lehrstuhlhomepage zu findende ausführliche Handreichung zur
Abfassung einer Ferienhausarbeit und die Muster für die Erstellung eines Deckblatts sowie eines
Inhaltsverzeichnisses wird ausdrücklich hingewiesen. Abweichungen von den formalen Vorgaben
der Handreichung führen regelmäßig zu Punktabzug.
Termine:
Die Abgabe erfolgt spätestens am Montag, den 17.10.2016 in der ersten Vorlesungsstunde
(Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene, 16 Uhr, Neue Uni, HS 216, Audimax) oder
durch Postversand (Anschrift: Universität Würzburg, Lehrstuhl für Rechtsphilosophie, Staats- und
Verwaltungsrecht, z. H. Herrn PD Dr. Philipp Reimer, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg)
mit Poststempel spätestens vom 17.10.2016.
Die Korrektur der Ferienhausarbeiten setzt eine Online-Anmeldung in der Zeit vom 1.10. bis
20.10.2016 voraus.