Honorarordnung der Zahnärzte Vorschläge der DGAZ 02 Gebietsübergreifende Leistungen Nach § 2 Abs. 2 HOZ werden die Gebühren für Besuche (Ä48, Ä50, Ä51) und Konsile (Ä60) und allgemeine Zuschläge nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Auslagen für Wegegeld und Aufwandsentschädigung bei Besuchen werden nach § 4 Abs. 2 HOZ geregelt. 294 Zuschlag für Behandlung eines Patienten mit Pflegegrad in der Zahnarztpraxis 295 Zuschlag für den Besuch eines Patienten, mit Pflegegrad in der häuslichen Umgebung 296 Zuschlag für den Besuch eines Patienten, mit Pflegegrad in einer stationären Einrichtung 297 Zuschlag für den Besuch eines Patienten mit einer mobilen dentalen Behandlungseinheit zur Behandlung vor Ort 03 Leistungen der Früherkennung und Prophylaxe 304 Erarbeitung und Erstellung eines schriftlichen Plans zur individuellen Mund- und/oder Zahnersatzpflege anhand eines Formulars als Grundlage für die Anleitung von Pflegepersonal oder Angehörigen 312 Ernährungs- und Mundgesundheitsberatung, Anleitung von Pflegepersonal oder Angehörigen zur individualisierten Mundhygiene und/oder Pflege und Handhabung von Zahnersatz 364 Entfernen weicher und harter Beläge von herausnehmbarem Zahnersatz, je Prothese 09 Prothetisch rekonstruktive Leistungen 983 Beschriftung zur Identifikation einer partiellen/totalen Prothese, ohne Abformung, einschließlich Wiedereingliederung 984 Umarbeitung einer partiellen/totalen Prothese unter pflegerisch hygieneoptimierten Gesichtspunkten, ohne Abformung, einschließlich Wiedereingliederung
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