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Amtliche Siegelung und Sicherungsinventar
Erfordert es die Situation, werden in einem Todesfall auf Veranlassung Dritter oder vom
Erbschaftsamt amtliche Sicherungsmassregeln vorgenommen.
Es handelt sich dabei um:
- Amtliche Siegelung
Gemäss § 39 EG ZGB des Kantons Schwyz trifft das Erbschaftsamt die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen. Es ordnet die Siegelung an, wenn es
diese als notwendig erachtet oder wenn ein Erbe diese verlangt.
- Aufnahme eines Sicherungsinventars
Das Sicherungsinventar bezweckt die Sicherung des bei der Eröffnung des Erbganges vorhandenen Nachlasses, indem verhindert werden soll, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden können. Es dient aber ausdrücklich nicht der Berechnung der
Erbteile und Pflichtteile. Es geht dabei um die Feststellung des Bestandes und nicht
um den Wert des Nachlasses. Die Aufnahme des Sicherungsinventars ist kostenpflichtig und muss innerhalb von 2 Monaten seit dem Tode des Erblassers beim
zuständigen Erbschaftsamt verlangt werden.
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