Satzung des Tennis-Club Alfeld § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 1 Nr. 1 Name Der Verein führt den Namen " Tennis-Club Alfeld e.V.". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen. § 1 Nr. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Alfeld (Leine) und wurde am 06.10.1947 gegründet. § 1 Nr. 3 Neutralität und Mitgliedschaften Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied a) im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen, b) im Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. mit seinen untergeordneten Fachverbänden in der Region Hildesheim/Peine c) sowie im Kreissportbund Hildesheim e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig. § 1 Nr. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 1 Nr. 5 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige -Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 1 Nr. 6 Vereinsfarben Die Farben des Vereins sind blau-weiß. § 2 Zweck des Vereins § 2 Nr. 1 Zweck Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. § 2 Nr. 2 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 2 Nr. 3 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 2 Nr. 4 Begünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. § 3 Nr. 1 Mitglieder Der Verein führt als Mitglieder: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) „ruhende“ Mitglieder d) Ehrenmitglieder § 3 Nr. 2 gesetzliche Vertreter Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter maßgebend. § 3 Nr. 3 „ruhende Mitgliedschaft“ Auf schriftlichen Antrag können Personen, die zur Aus- und Fortbildung, zum Studium o.ä. ihren Wohnsitz verlegen und / oder aus diesen Gründen dem Tennis-Club Alfeld nicht zur Verfügung stehen, für die Dauer der Aus- und Fortbildung von Ihren Rechten und Pflichten als Mitglied entbunden werden. Sie werden für diesen Zeitraum als „ruhende“ Mitglieder geführt. § 3 Nr. 4 Änderung des Mitgliederstatus Änderungen des Mitgliederstatus können grundsätzlich nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Umwandlungen von passiver auf aktive Mitgliedschaft, die jederzeit erfolgen können. § 3 Nr. 5 Ehrenmitglieder Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins oder die Belange des Vereins selbst verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Streichung von der Mitgliederliste, d) durch Ausschluss aus dem Verein, e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.). Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen (insbesondere § 16) oder gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung zu verlesen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. § 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge werden – soweit nicht anders geregelt- grundsätzlich vom Kassenwart halbjährlich per Lastschrift eingezogen. § 6 Organe des Vereins a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart e) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart) f) dem Jugendwart g) aus mindestens zwei Beisitzern Zum Vorstand tritt der Ältestenrat mit beratender Funktion. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden alleine vertreten oder durch den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassen- oder dem Schriftwart. § 7 Nr. 1 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. § 7 Nr. 2 Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, nicht jedoch hinsichtlich des Ältestenrates. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen gemeinsam mit dem Schriftführer. Alle übrigen verbindlichen Schriftstücke unterzeichnet er allein. b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle der Ortsabwesenheit in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilung mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt. d) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist berechtigt, im Rahmen des festgesetzten Haushaltsplanes Zahlungen zu leisten. Alle übrigen Zahlungen sind durch den 1. Vorsitzenden zu genehmigen. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. e) Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen. f) Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entsprechen. g) Die Beisitzer haben die Durchführung besonderer Aufgaben zu übernehmen. § 7 Nr. 4 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. § 7 Nr. 5 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. § 8 Der Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann als Versammlungsleiter und vier Beisitzern sowie zwei Ersatzmitglieder. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ältestenrat kann an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Der 1. Vorsitzende tritt dem Ältestenrat beratend bei. § 8 Nr. 1 Aufgaben des Ältestenrates Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder/und eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4. Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Das Ergebnis ist in einer schriftlichen Aufzeichnung festzuhalten. Der Ältestenrat darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten e) Ausschluss aus dem Verein Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. § 9 Kassenprüfer Die auf jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. § 10 Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung In der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied unter Maßgabe des § 15 a - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel. c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages. d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Ältestenrates. e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. f ) Ernennung von Ehrenmitgliedern. g) Wahl der Kassenprüfer. § 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, soll jedoch mindestens folgende Punkte umfassen: Feststellen der Stimmberechtigten, Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Entlastung, Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr, Neuwahlen (alle zwei Jahre) und Verschiedenes. § 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. § 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend. § 15 Rechte der Mitglieder Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt: a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung oder schriftliche Ausübung ist nicht statthaft, b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuhaben sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben (außer passive Mitglieder). d) Die Vereinsmitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der vom Landessportbund abgeschlossenen Sportversicherung. Weitergehende Ansprüche können gegenüber dem Verein nicht geltend gemacht werden. § 16 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet: a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten, d) An allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, das gilt jedoch nur für aktive Mitglieder, e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich dem im Verein bestehenden Ältestenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 1 Nr. 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. § 17 Ehrenamtspauschale § 17 Nr. 1 Grundsatz Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. § 17 Nr. 2 Aufwandsentschädigung Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. § 17 Nr. 3 Vergaben Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. § 17 Nr. 4 Angestellte des Vereins Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. § 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung § 18 Nr. 1 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 18 Nr. 2 Vermögen des Vereins Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alfeld (Leine), die es unmittelbar und ausschließlich für sportfördernde Zwecke zu verwenden hat. Alfeld (Leine), 24.03.2016 gez. Dr. Hans-Joachim Wöhler gez. Heiko Lancleé (1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) gez. Holger Rüther gez. Nastassja Wennigsen (Kassenwart) (Schriftwart) gez. Sebastian Wöhler gez. Kristin Wöhler (Sportwart) (Jugendwart)
© Copyright 2025 ExpyDoc