Satzung - TC Alfeld

Satzung des Tennis-Club Alfeld
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Name
Der Verein führt den Namen " Tennis-Club Alfeld e.V.".
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen.
§ 1 Nr. 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Alfeld (Leine) und wurde am 06.10.1947 gegründet.
§ 1 Nr. 3 Neutralität und Mitgliedschaften
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied
a) im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen,
b) im Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. mit seinen untergeordneten
Fachverbänden in der Region Hildesheim/Peine
c) sowie im Kreissportbund Hildesheim e.V.
und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 1 Nr. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige - mildtätige -Zwecke i.
S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 1 Nr. 6 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck
Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu betreiben und den Sport in seiner
Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Nr. 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich
zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 1 Mitglieder
Der Verein führt als Mitglieder:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) „ruhende“ Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
§ 3 Nr. 2 gesetzliche Vertreter
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung der
gesetzlichen Vertreter maßgebend.
§ 3 Nr. 3 „ruhende Mitgliedschaft“
Auf schriftlichen Antrag können Personen, die zur Aus- und Fortbildung, zum Studium
o.ä. ihren Wohnsitz verlegen und / oder aus diesen Gründen dem Tennis-Club Alfeld
nicht zur Verfügung stehen, für die Dauer der Aus- und Fortbildung von Ihren Rechten
und Pflichten als Mitglied entbunden werden. Sie werden für diesen Zeitraum als
„ruhende“ Mitglieder geführt.
§ 3 Nr. 4 Änderung des Mitgliederstatus
Änderungen des Mitgliederstatus können grundsätzlich nur zum 30.06. und 31.12. eines
jeden Kalenderjahres auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ausgenommen hiervon sind
Umwandlungen von passiver auf aktive Mitgliedschaft, die jederzeit erfolgen können.
§ 3 Nr. 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins oder
die Belange des Vereins selbst verdient gemacht haben, können auf Antrag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum
Schluss eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.).
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen (insbesondere § 16) oder
gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
gröblich
verstoßen
hat,
durch
Beschluss
der
Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist
in der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung zu verlesen.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung
bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beiträge werden –
soweit nicht anders geregelt- grundsätzlich vom Kassenwart halbjährlich per Lastschrift
eingezogen.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
f) dem Jugendwart
g) aus mindestens zwei Beisitzern
Zum Vorstand tritt der Ältestenrat mit beratender Funktion.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten
Vorsitzenden alleine vertreten oder durch den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit
dem Kassen- oder dem Schriftwart.
§ 7 Nr. 1 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung
gefassten Beschlüsse zu führen.
§ 7 Nr. 2 Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das
Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die
Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, nicht jedoch
hinsichtlich des Ältestenrates.
Er
unterzeichnet
die
genehmigten
Sitzungsprotokolle
von
Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen gemeinsam mit dem
Schriftführer. Alle übrigen verbindlichen Schriftstücke unterzeichnet er allein.
b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle der Ortsabwesenheit in
allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des
Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilung mit
Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste
und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat
am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht
vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.
d) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Er ist berechtigt, im Rahmen des festgesetzten
Haushaltsplanes Zahlungen zu leisten. Alle übrigen Zahlungen sind durch den 1.
Vorsitzenden zu genehmigen. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben
durch Belege nachzuweisen.
e) Der Leiter des Sportbetriebes bearbeitet sämtliche Sportangelegenheiten. Er hat
die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen.
f) Der Jugendwart hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat
Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der
Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden
Gruppe entsprechen.
g) Die Beisitzer haben die Durchführung besonderer Aufgaben zu übernehmen.
§ 7 Nr. 4 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7 Nr. 5 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§ 8 Der Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus einem Obmann als Versammlungsleiter und vier Beisitzern
sowie zwei Ersatzmitglieder. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig. Der Ältestenrat kann an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
Der 1. Vorsitzende tritt dem Ältestenrat beratend bei.
§ 8 Nr. 1 Aufgaben des Ältestenrates
Der Ältestenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichtes oder/und eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner den
Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4.
Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher
Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen
der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Das Ergebnis ist in
einer schriftlichen Aufzeichnung festzuhalten. Der Ältestenrat darf folgende Strafen
verhängen: a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu
begründen.
§ 9 Kassenprüfer
Die auf jeweils zwei Jahre zu wählenden zwei Kassenprüfer haben mindestens einmal
im Jahr eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in
einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber
der Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung berichtet. Die
Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
In der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied
unter Maßgabe des § 15 a - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die
Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie des Ältestenrates.
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
f ) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g) Wahl der Kassenprüfer.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben
gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, soll jedoch mindestens folgende Punkte
umfassen:
Feststellen
der
Stimmberechtigten,
Rechenschaftsbericht
der
Organmitglieder und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Entlastung,
Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr, Neuwahlen (alle zwei
Jahre) und Verschiedenes.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung
Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des
Rundfunks
und
des
Fernsehens
beschließt
die
Mitgliederversammlung/
Jahreshauptversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung
ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person
des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung/
Jahreshauptversammlung
beim
Vorstand
schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung/
Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung teilzunehmen. Zur
Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt; das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung oder
schriftliche Ausübung ist nicht statthaft,
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuhaben sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben (außer passive Mitglieder).
d) Die Vereinsmitglieder genießen Versicherungsschutz im Rahmen der vom
Landessportbund
abgeschlossenen
Sportversicherung.
Weitergehende
Ansprüche können gegenüber dem Verein nicht geltend gemacht werden.
§ 16 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der
letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben,
sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisation zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten,
d) An allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben, das gilt
jedoch nur für aktive Mitglieder,
e) In
allen
aus
der
Mitgliedschaft
zum
Verein
erwachsenden
Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins
oder zu Mitgliedern der in § 1 Nr. 3 genannten Vereinigungen, ausschließlich
dem im Verein bestehenden Ältestenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im
§ 1 Nr. 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen
und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in
allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden
Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 17 Ehrenamtspauschale
§ 17 Nr. 1 Grundsatz
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
§ 17 Nr. 2 Aufwandsentschädigung
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB
zuständig.
§ 17 Nr. 3 Vergaben
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 17 Nr. 4 Angestellte des Vereins
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich
Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat
der 1. Vorsitzende.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 18 Nr. 1 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung/
Jahreshauptversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Die
vorstehenden
Vorschriften
gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Nr. 2 Vermögen des Vereins
Die
Überschüsse
der
Vereinskasse
sowie
die
sonst
vorhandenen
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern
steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Alfeld (Leine), die es unmittelbar und ausschließlich
für sportfördernde Zwecke zu verwenden hat.
Alfeld (Leine), 24.03.2016
gez. Dr. Hans-Joachim Wöhler
gez. Heiko Lancleé
(1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzender)
gez. Holger Rüther
gez. Nastassja Wennigsen
(Kassenwart)
(Schriftwart)
gez. Sebastian Wöhler
gez. Kristin Wöhler
(Sportwart)
(Jugendwart)