Die Invalidenpension Kapitel 1 : Die Zuerkennungsbedingungen der Invalidenpension Kapitel 2 : Beginn und Entzug der Invalidenpension Kapitel 3 : Die Antragstellung, das Pensionsverfahren und die Einspruchsmöglichkeiten Kapitel 4: Die Berechnung der Invalidenpension Kapitel 5: Die Jahresendzulage Kapitel 6: Die Versicherungszeiten Kapitel 7: Rückerstattung und Nachkauf von Versicherungszeiten Einleitung Die Pensionsversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherheit. Sie hat zum Ziel, beim Eintritt von Invalidität, bei Erreichen der Altersgrenze oder beim Tode des Versicherten Pensionen zu gewähren. Durch das am 01.01.1988 in Kraft getretene Sozialversicherungsgesetz vom 27.07.1987, wurde ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Ab diesem Datum gilt ein und dasselbe Pensionsversicherungsgesetz für Arbeiter, Angestellte, Landwirte, Handwerker, Geschäftsleute und Industrielle. Mit Gesetz vom 13.05.2008 betreffend die Einführung des Einheitsstatutes für Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2009 die Berufsgruppen der Arbeiter sowie der Privatangestellten abgeschafft worden. Kapitel 1 Die Zuerkennungsbedingungen der Invalidenpension Die Invalidenpension wird gewährt, wenn der Versicherte vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen gezwungen ist, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und wenn zu diesem Zeitpunkt eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungszeit nachgewiesen ist. Mehrere Bedingungen müssen somit erfüllt sein: 1) Der Antragsteller muss im Sinne des Gesetzes invalide sein. Als von Invalidität betroffen wird der Versicherte angesehen, der infolge längerer Krankheit, eines Gebrechens oder infolge von Abnützung eine Minderung der Arbeitsfähigkeit erlitten hat, die ihn daran hindert seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, auszuüben. 2) Der Antragsteller muss jede selbständige Tätigkeit, welche der Versicherungspflicht unterliegt, aufgeben. Versicherungspflichtig ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der daraus erzielte Verdienst ein Drittel des sozialen Mindestlohnes, d.h. 1.682,76 : 3 = 560,92 Euro brutto monatlich beim Indexstand 702,29 übersteigt. Weiterhin wird die Zahlung ausgesetzt, solange die berufliche Tätigkeit von einer anderen Person im Namen des Versicherten ausgeübt wird. 3) Der Antragsteller darf das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben 4) Die Mindestversicherungszeit, genannt Wartezeit, muss erfüllt sein Die Wartezeit ist erfüllt, wenn während der letzten 3 Jahre vor Beginn der Invalidität eine Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten, bestehend aus Pflichtversicherung, freiwilliger Weiterversicherung oder fakultativer Versicherung, nachgewiesen ist. Abschliessend sei noch erwähnt, dass die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist, wenn die Invalidität auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder auf eine anerkannte Berufskrankheit, die während der Versicherung eingetreten sind, zurückzuführen ist. 5) Berufliche Umschulung Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen können in die Wege geleitet werden, solange der Pensionsempfänger das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Kapitel 2 Beginn und Entzug der Invalidenpension 1) Vorübergehende Invalidität Bei vorübergehender Invalidität beginnt die Pension nach Ablauf des Krankengeldes oder, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, nach Ablauf eines ununterbrochenen Invaliditätszustandes von 6 Monaten. 2) Dauernde Invalidität Bei dauernder Invalidität beginnt die Pension am ersten Tage der nachgewiesenen Invalidität, allerdings mit der Einschränkung, dass bei Ausübung einer selbständigen versicherungspflichtigen Tätigkeit oder bei Lohnfortzahlung die Pension erst nach Aufgabe dieser Tätigkeit, bzw. nach Einstellung der Lohnzahlung beginnen kann. Hat der Versicherte nach dem Datum, auf welches der Beginn der Pension festgelegt wurde, Krankengeld bezogen, wird die für diese Zeit geschuldete Pension an die zuständige Krankenkasse gezahlt. Ein eventueller Differenzbetrag wird von der Krankenkasse an den Versicherten weitergeleitet. Hat der Versicherte jedoch Krankengeldleistungen von einer nicht luxemburgischen Krankenversicherung bezogen, beginnt die Invalidenpension erst mit Ablauf dieses Krankengeldanspruches. 3) Allgemeine Bestimmungen über den Beginn der Invalidenpension Die Invalidenpension wird nicht für Zeiträume gewährt, welche länger als ein Jahr vor Eingang des Pensionsantrages liegen. Wenn der genaue Beginn der Invalidität nicht festgestellt werden kann, ist er auf den Tag der Einreichung des Antrags festzusetzen. 4) Der Entzug der Invalidenpension Die Invalidenpension wird entzogen, falls der Pensionsempfänger nicht mehr als invalide zu betrachten ist. Kapitel 3 Die Antragstellung, das Pensionsverfahren und die Einspruchsmöglichkeiten 1) Die Antragstellung Sämtliche Leistungen der Pensionsversicherung werden nur auf formellen Antrag hin gewährt. Sobald das Pensionsverfahren abgeschlossen ist, wird die Pension durch einen präsidialen Bescheid gewährt oder abgelehnt. Sonderregelung für Grenzgänger Der Pensionsantrag wird in dem Land gestellt, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für Versicherte, welche in den Grenzgebieten von Frankreich, Belgien und Deutschland wohnen und zuletzt in Luxemburg beschäftigt waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Unter der Voraussetzung, dass sie seitens einer luxemburgischen Krankenkasse Krankengeld beziehen, haben sie die Möglichkeit, ihren Antrag auf Invalidenpension an die caisse Nationale d’Assurance Pension zu richten. Sollte der Grenzgänger auch in seinem Wohnland versichert gewesen sein, wird die luxemburgische Pensionskasse sich zwecks Regelung dieser Pensionsrechte mit dem zuständigen Versicherungsträger des Wohnlandes in Verbindung setzen. 2) Die Zahlung der Invalidenpension Die Invalidenpension wird monatlich vorausgezahlt. Sie wird bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der Pensionsberechtigte gestorben ist. Sollte die Pension über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlt worden sein, sind diese Beträge zu erstatten. Ist zum Zeitpunkt des Todes noch ein Pensionsguthaben vorhanden, haben folgende Personen ein Anrecht darauf: An erster Stelle der überlebende Ehegatte oder Partner, welcher nicht von dem Verstorbenen gesetzlich getrennt lebte; andernfalls die Erben in gerader Linie bis zum zweiten Grad, d. h. die Kinder, Enkelkinder, Eltern und Grosseltern. 3) Die Rechtsmittelbelehrung Das Sozialgesetzbuch sieht folgende Einspruchsmöglichkeiten vor: a) gegen den präsidialen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden beim Direktionsvorstand der jeweiligen Pensionskasse; b) gegen den Bescheid des Direktionsvorstandes kann Berufung eingelegt werden beim Schiedsgericht für soziale Versicherungen in Luxemburg; c) gegen das Urteil des Schiedsgerichtes kann Berufung eingelegt werden beim Obersten Schiedsgericht für soziale Versicherungen in Luxemburg. Sämtliche Einsprüche haben innerhalb einer Frist von 40 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, bzw. des Urteils schriftlich zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch nicht mehr zulässig und die vorher getroffene Entscheidung wird rechtskräftig. Kapitel 4 Die Berechnung der Invalidenpension Die Berechnung der Jahrespension erfolgt beim Indexstand 100 der Lebenshaltungskosten und unter Zugrundelegung des Jahres 1984 als Ausgangsbasis. Die so berechnete Pension wird sowohl an den jeweiligen Lebensstandard (Ajustement) als auch an die jeweiligen Indexschwankungen angepasst. In den nachfolgenden Beispielen sind die zum 01.03.2009 gültigen Beträge angegeben (Ajustement 1,379; Indexstand 702,29). Die Invalidenpension setzt sich aus zwei Arten von Steigerungen zusammen: die pauschalen Steigerungen und die proportionalen Steigerungen. Die pauschalen Steigerungen werden aufgrund der Gesamtversicherungsdauer, die proportionalen Steigerungen aufgrund des gesamten beitragspflichtigen Arbeitsverdienstes berechnet. 1) Die pauschalen Steigerungen a) Die pauschalen Steigerungen Die Berechnung der pauschalen Steigerungen erfolgt aufgrund der tatsächlichen Versicherungsdauer. Für eine Versicherungszeit von 40 Jahren belaufen sich die pauschalen Steigerungen auf 23,5% des Referenzbetrages von 2.085,00 Euro, das sind 489,98 Euro pro Jahr (40,83 Euro pro Monat) Indexstand 100, Basisjahr 1984. Für jedes fehlende Versicherungsjahr ist ein Vierzigstel (=12,25 Euro Indexstand 100, Basisjahr 1984) dieses Betrages in Abzug zu bringen. Bei 25 Jahren Versicherungsdauer z.B., beläuft sich der jährliche Betrag auf 25/40 von 489,98 = 306,24 Euro (= 25,52 Euro pro Monat) Indexstand 100, Basisjahr 1984. b) Die pauschalen Sondersteigerungen Diese haben zum Zweck, die relativ kurze Versicherungsdauer eines frühzeitig von Berufsunfähigkeit betroffenen Versicherten fiktiv bis zum Alter von 65 Jahren zu verlängern. Für jedes Jahr zwischen dem Pensionsbeginn und dem Lebensalter von 65 Jahren hat der Versicherte im Prinzip ebenfalls Anrecht auf ein Vierzigstel des vorerwähnten Betrages (1/40 von 489,98 Euro), ohne dass die Gesamtzahl von 40 Jahren überschritten werden kann. Anders als bei den pauschalen Steigerungen wird dieses Vierzigstel jedoch nur in dem Verhältnis gewährt, welches zwischen den Versicherungszeiten und den Kalenderzeiten besteht, die ab dem 25. Lebensjahr des Versicherten und vor dem Pensionsbeginn liegen. Beispiel 1: Nach dem 24. Lebensjahr und vor dem Pensionsbeginn liegen: 12 Versicherungsjahre In derselben Zeitperiode liegen: 24 Kalenderjahre Verhältnis 12/24 = 1/2 Die pauschalen Sondersteigerungen werden nur zur Hälfte gewährt. 2) Die proportionalen Steigerungen a) Die proportionalen Steigerungen Zur Berechnung der proportionalen Steigerungen werden sämtliche bis zum Pensionsbeginn nachgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen und Löhne in Betracht gezogen. Diese werden auf den Indexstand 100 gebracht und an das Basisjahr 1984 angepasst. 1,85% des so errechneten Gesamtbetrages entspricht den proportionalen Steigerungen. Die Höhe dieser Steigerungen ist also von der Höhe des Verdienstes abhängig, während bei den pauschalen Steigerungen die Versicherungsdauer ausschlaggebend ist. Der Faktor 1,85% erhöht sich unter der Bedingung, • dass der Versicherte beim Rentenbeginn das 55. Lebensjahr erreicht hat und 38 Versicherungsjahre, bestehend aus Pflichtversicherung, freiwilliger Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkaufzeiten, zurückgelegt hat. Jedes volle Jahr über 93 erhöht den Faktor 1,85% um 0,01% bis zum Maximalfaktor von 2,05%. Beispiel 2: Der Versicherte ist am 16.02.1949 geboren Rentenbeginn: 16.05.2006 Alter des Versicherten bei Rentenbeginn : 57,25 Jahre Versicherungszeiten : 38,50 Jahre Summe aus Alter und Versicherungszeiten : 57,25 + 38,50 = 95,75 Jahre Differenz: 95,75 -93 = 2,75, ergibt 2 volle Jahre Berechnung der Erhöhung : 0,01 x 2 = 0,02% Neuer anzuwendender Berechnungsfaktor: 1,85+ 0,02 = 1,87% b) Die proportionalen Sondersteigerungen Die proportionalen Sondersteigerungen haben zum Zweck, den Durchschnittslohn, berechnet auf der Basis des Verdienstes zwischen dem 25. Lebensjahr und dem Pensionsbeginn, bis zum Alter von 55 Jahren anzurechnen. Die Pension wird also berechnet, als ob der Versicherte bis zum 55. Lebensjahr mit diesem Referenzbetrag zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wäre. Beispiel 3: Berechnung einer Invalidenpension A) Angaben Geburtsdatum: 24.07.1961 Vollendung des 25. Lebensjahres: 24.07.1986 Vollendung des 55. Lebensjahres: 24.07.2016 Vollendung des 65. Lebensjahres: 24.07.2026 Arbeitseinstellung: 04.02.2007 Gesamtvesicherungsdauer von 1976 bis 2007 : Gesamtverdienst während dieser Zeit (Indexstand 100, Basisjahr 1984): Pensionsbeginn: 317,4 Monate 78.105,05 EUR 05.02.2007 B) Berechnung (Indexstand 100, Basisjahr 1984) Die pauschalen Steigerungen a) die pauschalen Steigerungen : 317,40 Monate : 12 = 26,45 Jahre, aufgerundet = 27 Jahre, also 27/40 von 489,98 Euro = 330,7365 EUR b) die pauschalen Sondersteigerungen vom 05.02.2007 (Pensionsbeginn) bis 24.07.2026 (65. Lebensjahr) = 234 Monate : 12 = 19,5000 Jahre a) + b) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht überschreiten: 40 – 27 = Gesamtversicherungsdauer nach dem 24. Lebensjahr des Versicherten und vor dem Pensionsbeginn (vom 01.01.1986 bis 31.01.2007): 13 Jahre 18,013 Jahre In derselben Zeit liegen 21,083 Kalenderjahre. Die pauschalen Sondersteigerungen werden also nur in dem Verhältnis 18,013 / 21,083 = 0,85439 gewährt: 13 Jahre x 0,85439= 11,107; aufgerundet auf 12 Jahre also 12/40 von 489,98 Euro = 146,9940 EUR Die proportionalen Steigerungen a) die proportionalen Steigerungen 78.105,05 x 1,85% = 1.444,9434 EUR b) die proportionalen Sondersteigerungen Vom Pensionsbeginn bis zum 55. Lebensjahr = von 05.02.2007 bis 24.07.2016 = 114 Monate = 9,500 Jahre Gesamtverdienst nach dem 24. Lebensjahr des Versicherten und vor dem Pensionsbeginn, d.i. vom 01.01.1986 bis 31.01.2007: 55.798,82 EUR In derselben Periode liegen 21,083 Jahre Jahresreferenzbetrag : 55.798,82 EUR : 21,083 = 2.646,63 EUR Die proportionalen Sondersteigerungen belaufen sich also auf : 2.646,63 x 9,500 x 1,85% = Bruttojahrespension, Indexstand 100, Basisjahr 1984: 330,7365 + 146,9940 + 1.444,9434 + 465,1452 = 465,1452 EUR 2.387,8191 EUR Bruttomonatspension 2.387,8191 : 12 = 198,9849 EUR Bruttomonatspension angepasst an den Lebensstandard (Ajustement-Faktor zum 01.03.2009 = 1,379): 274,4002 EUR Bruttomonatspension angepasst an den Indexstand 702,29: 1.927,09 EUR C) Abzüge Krankenkassenbeitrag = 2,70% der Bruttomonatspension = 2,70% von 1.927,09 Euro = 52,03 EUR Pflegeversicherungsbeitrag: 1,4% der Bruttomonatspension nach Abzug eines Freibetrages von 25% des Mindestlohnes = 1,4% von [1.927,09 – (25% von 1682,76)] = 1,4% von 1506,40 = 21,09 EUR Besteuerbarer Betrag der Pension 1.927,09 – 52,03 = Steuern (Klasse 2.0): Nettomonatsbetrag der Pension (Indexstand 702,29): 1.875,06 EUR 0 EUR 1.853,97 EUR 3) Die Mindestpension Kann der Versicherte eine Versicherungsdauer von 40 Jahren nachweisen, ist eine Mindestpension von 90% des vorgesehenen Referenzbetrages geschuldet : 90% von 2.085,00 = 1.876,5000 Euro jährlich beim Indexstand 100, Basisjahr 1984; d.h. 1.876,5000 : 12 = 156,3750 x 1,379 x 702,29 = 1.514,43 Euro monatlich ab 01.03.2009 beim Indexstand 702,29. Kann der Versicherte eine Versicherungsdauer von mindestens 20 Jahren nachweisen, wird die Mindestpension um 1/40 pro fehlendes Versicherungsjahr gekürzt. Beispiel 4: Für eine Versicherungsdauer von 20 Jahren ist eine Mindestpension geschuldet in Höhe von: 1.876,5000 – (20/40 von 1.876,5000) = 938,2500 Euro jährlich beim Indexstand 100, Basisjahr 1984, also 938,2500 : 12 = 78,1875 x 1,379 x 702,29 = 757,21 Euro monatlich ab 01.03.2009 Für eine Versicherungsdauer von 32 Jahren ist eine Mindestpension geschuldet in Höhe von: 1.876,5000 – (8/40 von 1.876,5000) = 1.501,2000 Euro jährlich beim Indexstand 100, Basisjahr 1984, also 1.501,2000 : 12 = 125,1000 x 1,379 x 702,29 = 1.211,54 Euro monatlich ab 01.03.2009 Beispiel 5: Berechnung einer Mindestpension A) Angabe Geburtsdatum einer Versicherten: 12.12.1958 Vollendung des 25. Lebensjahres: 12.12.1983 Vollendung des 55. Lebensjahres: 12.12.2013 Vollendung des 65. Lebensjahres: 12.12.2023 Arbeitseinstellung: 05.03.2007 Gesamtversicherungsdauer von 1982 bis 2007: Gesamtverdienst während dieser Zeit (Indexstand 100, Basisjahr 1984): Pensionsbeginn: 232,584 Monate 45.203,38 EUR 06.03.2007 Kindererziehungszeiten vom 24.01.1984 bis 01.06.1995, soweit während dieser Zeit nicht bereits andere vorrangige rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind: 74,88 Monate : 12 = 6,24 Jahre B) Berechnung (Indexstand 100, Basisjahr 1984) Die pauschalen Steigerungen a) die pauschalen Steigerungen: 232,584 Monate : 12 = 19,382 + 6,24 = 25,622 Jahre, aufgerundet auf 26 Jahre also 26/40 von 489,98 Euro = b) die pauschalen Sondersteigerungen : vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr = vom 06.03.2007 bis zum 12.12.2023 = 201,996 Monate : 12 = 16,833 Jahre a) + b) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht überschreiten: 40 – 26 = Gesamtversicherungsdauer nach dem 24. Lebensjahr der Versicherten und vor dem Pensionsbeginn (vom 01.01.1983 bis 06.03.2007): 19,382 + 6,24 = 318,4870 EUR 14 Jahre 25,622 Jahre In derselben Zeitperiode liegen 24,167 Kalenderjahre. Da die vorerwähnte Zeitperiode gänzlich mit Versicherungszeiten belegt ist, ist das Verhältnis 1/1 Die pauschalen Sondersteigerungen belaufen sich somit auf: 14/40 von 489,98 Euro = 171,4930 EUR Die proportionalen Steigerungen a) die normalen Steigerungen 45.203,38 x 1,85% = 836,2625 EUR b) die Sondersteigerungen Vom Pensionsbeginn bis zum 55. Lebensjahr : = 06.03.2007 - 12.12.2013 = 81,996 Monate : 12 = 6,833 Jahre Jahresreferenzbetrag im vorliegenden Fall: 2.680,97 EUR Die proportionalen Sondersteigerungen belaufen sich also auf: 2.680,97 x 6,833 x 1,85% = 338,9028 EUR Bruttojahrespension: Anrechenbare Zeiten zur Gewährung der Mindestpension: 1) Versicherungszeit von 1982 bis 2007: 2)Kindererziehungszeit: 1.665,1453 EUR 19,382 Jahre 6,240 Jahre 3) Zeit zwischen dem Pensionsbeginn und dem 65. Lebensjahr : vom 06.03.2007 bis 12.12.2023: 16,833 Jahre 1) + 2) + 3) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht überschreiten: 40 - 19,382 - 6,24 = 14,378 Jahre Total 40 Jahre Im vorliegenden Fall hat die Versicherte somit Anrecht auf die Mindestpension von 40 Versicherungsjahren: 1.876,5000 EUR Bruttojahrespension: 1.876,5000 EUR Bruttomonatspension: 1.876,5000 : 12 = 156,3750 EUR Bruttomonatspension: (Ajustementfaktor am 01.03.2009 = 1,379): 215,6411 EUR Bruttomonatspension angepasst an den Indexstand 702,29: 1.514,43 EUR 4) Das Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer Rente aus der Unfallversicherung Beim Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer eigenen Unfallrente wird die Invalidenpension in dem Maße gekürzt, wie sie zusammen mit der Unfallrente entweder den Durchschnitt der 5, aus dem Versicherungsverlauf zu ersehenden, günstigsten Jahresarbeitsverdienste oder, wenn dies sich als günstiger erweist, das Erwerbseinkommen, das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente gedient hat, übersteigt. Beispiel 6: Index 702,29 Jahreserwerbseinkommen, das als Berechnungsgrundlage der Unfallrente gedient hat: 16.207,74 EUR Durchschnitt der fünf günstigsten Jahresverdienste des Versicherungsverlaufs im vorliegenden Fall: 4.228,47 (Indexstand. 100, Basisjahr 1984) x 1,379 x 702,29 = 40.950,95 EUR Der Durchschnitt der 5 günstigsten Jahresverdienste ist höher als die Berechnungsgrundlage der Unfallrente und ist somit als Höchstbetrag in Anrechnung zu bringen. Der monatliche Höchstbetrag beläuft sich auf: 40.950,95 : 12 = 3.412,58 EUR Monatliche Bruttoinvalidenpension: 1.938,15 EUR Monatliche Unfallrente: 1.642,37 EUR Gesamtbetrag: 3.580,52 EUR Höchstbetrag: 3.412,58 EUR Kürzungsbetrag: Die Invalidenpension beträgt somit monatlich : 1.938,15 – 167,94 = 167,94 EUR 1.770,21 EUR 5) Die gesetzlichen Abzüge Von einer Invalidenpension werden Krankenkassenbeiträge, Steuern und ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Abzug gebracht. a) Die Krankenkassenbeiträge Der in Luxemburg wohnhafte Empfänger einer Invalidenpension ist Mitglied einer Krankenkasse. Er hat Anrecht auf die Sachleistungen dieser Kasse. Zwecks Finanzierung dieser Leistungen werden von der Pension Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. Diese Beiträge gehen zur Hälfte zu Lasten des Pensionsempfängers und zur Hälfte zu Lasten der Pensionskasse. Der zu Lasten des Pensionsempfängers gehende Beitrag beträgt am 01.01.2009 2,70% der Bruttopension. b) Die Steuern Nach Abzug der Krankenkassenbeiträge, ergibt sich der besteuerbare Betrag. Eine Steuertabelle für Pensionsempfänger wird jedes Jahr durch Ministerialbeschluss veröffentlicht. Aufgrund dieser Tabelle und der seitens der Steuerverwaltung übermittelten Angaben (Steuerklasse, Steuersatz, Steuerermäßigung) werden die geschuldeten Steuern berechnet. Etwaige Nachfragen oder Einwände sind an die Steuerverwaltung zu richten. c) Der Beitrag zur Pflegeversicherung Am 01.01.2009 beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 1,4% der Bruttopension nach Abzug eines Freibetrages von 25% des vorgesehenen Mindestlohnes für 18jährige unqualifizierte Arbeiter. Kapitel 5 Die Jahresendzulage Anrecht auf eine Jahresendzulage hat jeder Pensionsbezieher, an welchen zum 1. Dezember des laufenden Jahres eine Pension ausgezahlt wird. Beginnt die Pension im Laufe des Jahres, wird für jeden vollen Monat 1/12 der Zulage gezahlt; jeder Tag eines angefangenen Monats wird mit 1/30 des Monatsbetrages berechnet. Beispiel 7: Beginn der Pension: 19.04.2006 Die Zulage ist für 8 ganze Monate, von Mai bis Dezember geschuldet. Für den Monat April werden 12/30 von einem ganzen Monat gezahlt. Falls die Pension vor dem 1. Dezember entzogen wird, ist für das betreffende Jahr keine Jahresendzulage geschuldet. Der Betrag der Zulage wird nicht für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der Pension in Anrechnung gestellt; die Zulage selbst wird in demselben Masse gekürzt, wie die Pension gekürzt wird. Beispiel 8: Siehe Kapitel 4 sub 6): Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer Unfallrente Brutto Invalidenpension vor der Kürzung: 1.938,15 EUR Brutto Invalidenpension nach der Kürzung: 1.770,21 EUR Kürzungsfaktor: 1.770,21 : 1.938,15 = Brutto Jahresendzulage ( 12 Monate): 0,913350 618,84 EUR Zu zahlende Zulage nach der Kürzung: 618,84 x 0,913350 = 565,22 EUR Von der Jahresendzuwendung werden Krankenkassenbeiträge, ein Beitrag zur Pflegeversicherung und Steuern in Abzug gebracht. Die Steuern werden gemäß der Monatstabelle berechnet. Die Jahresendzulage kann nicht gepfändet werden. Die Zulage entspricht 1,67 Euro Indexstand 100, Basisjahr 1984 für jedes angefangene oder ganze Versicherungsjahr. Es können nicht mehr als 40 Jahre angerechnet werden. Für die Berechnung des Bruttobetrages gelten der Ajustementfaktor und der Indexfaktor des Monats Dezember. Berechnung einer Jahresendzulage Beispiel 9: Die Pension wurde vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlt. Gesamtversicherungszeiten: 42,25 Jahre, zurückgeführt auf die maximale Anrechnungszeit von 40 Jahren. 01.01.2008 01.03.2008 01.07.2008 Index Index Index Ausgezahlter Geschuldete Geschuldeter 668,46 685,17 685,17 Betrag Betrag Jahresendzulage Ajustement Ajustement Ajustement 1,3400 1,3400 1,3520 Bruttopension 3.767,71 3.861,90 3.896,48 46.361,90 0 46.361,90 0 0 0 0 618,84 618,84 101,73 104,27 105,20 1.251,74 16,74 1.268,48 47,25 48,43 48,92 581,74 8,68 590,42 586,30 621,30 634,90 7.467,20 233,80 7.701,00 Jahresendzulage Krankenkassenbeitrag Pflegeversicherung Steuern (1.A.) Netto 3.032,43 3.087,90 3.107,46 37.061,22 359,62 37.420,84 Beitragspflichtiger Betrag 3.767,71 3.861,90 3.896,48 46.361,90 618,84 46.980,74 Steuerpflichtiger Betrag 3.665,98 3.757,63 3.791,28 45.110,16 602,10 45.712,26 Kapitel 6 Die Versicherungszeiten Als Versicherungszeiten gelten sowohl Pflichtversicherungszeiten, freiwillige und fakultative Versicherungszeiten als auch Nachkaufzeiten. 1. Pflichtversicherungszeiten sind: a) Alle entlohnten Zeiten der Berufstätigkeit, die entweder aus einem Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines Dritten oder aus selbständiger Tätigkeit entstehen; b) Zeiten, für die ein Ersatzeinkommen gezahlt wird; c) Zeiten , die von Mitgliedern eines religiösen Ordens im Interesse der Krankenpflege oder der Allgemeinnützlichkeit zurückgelegt werden; d) Entlohnte Berufsausbildungszeiten, welche nach dem 15. Lebensjahr zurückgelegt werden; e) Zeiten, die vom Ehegatten, vom Partner (Gesetz vom 09.07.2004) oder von Verwandten eines selbständigen Versicherten als dessen Gehilfen zurückgelegt wurden; f) Auf Antrag hin, eine Zeit von 24 Monaten ("Babyjahre") während denen ein Elternteil oder beide Elternteile ein Kind erziehen oder ein Kind im Alter unter 4 Jahren adoptiert haben. Der Antragsteller muss während 12 Monaten innerhalb einer Zeitspanne von 36 Monaten vor der Geburt oder Adoption des Kindes pflichtversichert gewesen sein. Die Zeitspanne von 36 Monaten wird ausgedehnt, wenn sie sich mit Kindererziehungszeiten überschneidet. Vorgenannte Zeit von 24 Monaten wird auf 48 Monate erhöht, wenn der Antragsteller schon 2 weitere Kinder im Haushalt erzieht, oder wenn das Kind eine Behinderung von wenigstens 50% aufweist; g) Zeiten, die in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungshilfe zurückgelegt wurden; h) Zeiten zu Gunsten von Personen, die Opfer illegaler Akte der Besatzungsmacht wurden; i) Zeiten der militärischen Dienstpflicht bei der Luxemburger Armee; j) Zeiten, während denen der Betroffene an einem Einsatz zur Erhaltung des Friedens im Rahmen internationaler Organisationen teilgenommen hat; k) Zeiten, während denen der Betroffene Freiwilliger der luxemburgischen Armee ist; l) Zeiten der Pflege an einer von Rechts wegen anerkannten pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person; m) Zeiten während denen eine Person ein Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat, unter der Bedingung, dass die Unterbringung von einem staatlich anerkannten Institut veranlasst wurde; n) Zeiten im Sinne einer nichtberuflichen, zum Allgemeinnutzen ausgeübten Tätigkeit; o) Zeiten die einem Elternurlaub entsprechen; p) Zeiten während denen ein behinderter Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstatt beschäftigt ist; q) Zeiten während denen der Betroffene als Elitesportler gemeldet ist. 2. Ergänzungszeiten sind : a) Zeiten, während denen der Versicherte zu einem früheren Zeitpunkt eine Invalidenpension bezogen hat; b) nicht entlohnte, zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr ausgeführte Studien- und Ausbildungszeiten; c) die den Jugendlichen auferlegte Wartezeit zwischen ihrer Eintragung als Arbeitsuchende und dem Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld; d) Zeiten, in denen ein Elternteil in Luxemburg ein oder mehrere Kinder unter 6 Jahren erzogen hat. Diese Zeiten können bei der Geburt von 2 Kindern nicht weniger als 8 Jahre und bei der Geburt von 3 Kindern nicht weniger als 10 Jahre ausmachen; e) Versicherungszeiten von Selbständigen welche vor dem 01.01.1993 als beitragsfrei gelten konnten; f) bis zu einem Maximum von 15 Jahren, Zeiten der beruflichen Tätigkeit, welche in Luxemburg vor Einführung der jeweiligen Pensionsversicherungssysteme zurückgelegt wurden oder gemäss den früheren gesetzlichen Bestimmungen als von der obligatorischen Versicherungspflicht entbunden gegolten haben; g) Zeiten vom 01.01.1990 bis 31.12.1998, während denen jemand vor dem 65. Lebensjahr eine von Rechts wegen anerkannte pflegebedürftige Person versorgt hat; h) Zeiten beruflicher Tätigkeit von eingebürgerten politischen Flüchtlingen, die diese in ihrem Herkunftsland zurückgelegt haben und die im Herkunftsland der Pflichtversicherung unterlagen und vom Bezug jeglicher Leistung ausgeschlossen sind; i) Zeiten, die vor den Beschäftigungszeiten eines Behinderten in einer geschützten Werkstatt liegen und während denen er unfreiwillig nicht beschäftigt werden konnte, sowie Zeiten vor dem 01.06.2004, während denen der Antragsteller nach dem 18. Lebensjahr wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ausser Stande war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 3. Des Weiteren werden Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten sowie Nachkaufszeiten angerechnet. Die Versicherungsdauer wird in Kalendermonaten ausgedrückt. Als voller Monat gilt der Teil des Monats, in dem entweder mindestens 64 Arbeitsstunden im Falle von Beschäftigungszeiten in einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder von gleichgestellten Zeiten oder 10 Kalendertage in sonstigen Fällen nachgewiesen sind. Die Anteile des Monats, die unterhalb dieser Grenzen liegen werden auf die nächstfolgenden Monate übertragen und dann angerechnet, sobald die Summe der Arbeitsstunden die oben erwähnte Grenze erreicht hat. Die beitragspflichtigen Löhne, Gehälter oder Einkünfte werden jedoch für den Monat auf welchen sie sich beziehen angerechnet. Die vorerwähnten Angaben gelten für Zeiten nach dem 31.12.1987. Bis zu diesem Datum wurden in der Arbeiterpensionsversicherung die Versicherungszeiten in Tagen berechnet. Die Umwandlung dieser Tage in Monate erfolgt, indem die Gesamtzahl der bis zum 31.12.1987 geleisteten Tage durch den Umwandlungsfaktor 22,5 geteilt wird. Beispiel 10: Gesamtzahl der Versicherungstage bis zum 31.12.87 : 6.345 6.345 : 22,5 = 282 Versicherungsmonate. Was die vor dem 01.01.1988 bei der Privatangestelltenvericherungsanstalt zurückgelegten Versicherungszeiten angeht, so wird der Bruchteil eines Monats als vollständiger Monat angerechnet falls er mehr als 15 Kalendertage beträgt. Andernfalls wird er nicht berücksichtigt. Versicherungszeiten, welche in Ländern der Europäischen Gemeinschaft geleistet wurden, werden für die erforderliche Wartezeit in Anrechnung gebracht. Dasselbe gilt für Versicherungszeiten aus Ländern, mit welchen das Grossherzogtum Luxemburg ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet hat. Das Versicherungskonto Die Pensionsversicherungsträger führen für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Hierin sollten alle für die spätere Pensionsberechnung notwendigen Daten gespeichert sein. Die Höhe der Pension richtet sich nach dem Gegenwert und der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten. Die zurzeit Versicherten erhalten zwecks Überprüfung jährlich eine Beitragsübersicht. Beanstandungen sind sofort zu melden. An früher Versicherte ergeht kein Meldeauszug von Amts wegen. Eine Aufstellung über die Versicherungszeiten kann jedoch schriftlich beantragt werden. Hierbei sind folgende Angaben zu machen: Name, Vorname, Geburtsdatum und falls möglich, Versicherungsnummer; die in Frage kommenden Jahre der Beschäftigung mit den Namen der jeweiligen Arbeitgeber. Das Versicherungskonto bildet die Grundlage für eine richtige Leistungsgewährung. Kapitel 7 Rückerstattung und Nachkauf von Versicherungszeiten Rückerstattung der ausgezahlten Beiträge Personen, welche eine Auszahlung der Beiträge erhalten haben, können die ursprünglich an die entsprechenden Versicherungszeiten verknüpften Rechte wieder aufleben lassen, indem sie den Betrag der ausgezahlten Beiträge rückerstatten unter der Bedingung, dass sie weder ihr 65. Lebensjahr überschritten, noch Anrecht auf eine persönliche Pension haben. Die Rückerstattung beinhaltet den Betrag der ausgezahlten Beiträge, aufgewertet durch Zinseszins von 4 % pro Jahr berechnet ab dem Jahr welches dem der Auszahlung folgt bis zum Ende des Jahres welches dem der Rückerstattung vorausgeht. Zu bemerken bleibt, dass die anhängenden Rechte der nicht ausgezahlten Beiträge (Arbeitgeberanteil) sowieso durch eine neue obligatorische, freiwillige oder fakultative Versicherungszeit von 48 Monaten wieder aufleben. Nachkauf von Versicherungszeiten Personen, welche ihre berufliche Tätigkeit entweder eingestellt oder vermindert haben, oder denen eine einmalige Beitragsnachentrichtung oder ein versicherungsmathematisches Äquivalent von einem ausländischen Rentensystem, das von keinem bi- oder multilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit erfasst ist, oder von einem Rentensystem einer internationalen Organisation gewährt wird, können diese Zeiten mittels eines Nachkaufs von Versicherungszeiten decken oder vervollständigen unter der Bedingung, dass sie eine Anwartschaft von 12 obligatorischen Versicherungsmonaten nachweisen können. Personen, welchen seitens des spezialen Übergangsregimes (z.B. Staat, Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux, Société nationale des chemins de fer luxembourgeois) eine einmalige Auszahlung zuerkannt wurde, können die entsprechenden Versicherungszeiten mittels eines Nachkaufs decken. In diesem Fall ist die Anwartschaft von zwölf obligatorischen Versicherungsmonaten nicht erfordert. Der diesbezügliche Antrag ist an die in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zuständige Institution zu reichen mittels dort erhältlichem Vordruck. Der Antrag ist nicht annehmbar falls der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Anrecht auf eine persönliche Pension hat. Die folgenden Zeiten können nachgekauft werden unter der Bedingung, dass sie nach dem 18.Lebensjahr liegen: 1. Ehezeiten 2. Erziehungszeiten eines minderjährigen Kindes 3. Zeiten der Pflege an einer von Rechts wegen anerkannten pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person 4. Zeiten für welche eine einmalige Auszahlung seitens eines der spezialen Übergangsregime getätigt wurde 5. Zeiten für welche eine einmalige Beitragsnachentrichtung oder ein versicherungsmathematisches Äquivalent von einem ausländischen Rentensystem, das von keinem bi- oder multilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit erfasst ist, oder von einem Rentensystem einer internationalen Organisation gewährt wurde. Die Grundlage zur Beitragsberechnung kann nicht niedriger sein als der für die in Betracht kommende Zeit bei der Privatbeamtenpensionskasse gültige Mindestbeitragssatz und für die Zeiten unter 1. bis 4. nicht höher als das Doppelte dieses Beitragssatzes, sowie nicht höher als der bei der gleichen Kasse maximale Beitragssatz für die Zeiten unter 5. Der Betrag der als Nachkauf zu zahlenden Beiträge wird durch die zuständige Pensionskasse festgesetzt. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Beitragssatz ist anwendbar (aktuell 16%). Dieser Betrag wird durch Zinseszins von 4% pro Jahr erhöht. Die Beiträge sind unter Strafe des Ausschlusses innerhalb einer Frist von drei Monaten von der Zustellung der Rechnung an gerechnet zu zahlen. Der Versicherte kann jedoch, während der vorgenannten Frist, eine Zahlung in maximal 5 Jahresraten beantragen Stand vom 01.10.2009 Beispiel 1 : Berechnung der pauschalen Sondersteigerungen Beispiel 2 : Bestimmung des Faktors für die Berechnung der proportionalen Steigerungen Beispiel 3 : Berechnung einer Invalidenpension Beispiel 4 : Berechnung einer Mindestpension Beispiel 5 : Berechnung einer Mindestpension Beispiel 6 : Kürzung einer Alterspension beim Zusammentreffen mit einer Unfallrente Beispiel 7 : Berechnung der Jahresendzulage Beispiel 8 : Berechnung der Jahresendzulage Beispiel 9 : Berechnung der Jahresendzulage Beispiel 10: Umwandlung der Versicherungstage in Monate
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