Pensionskassen Luxemburg - Die Invalidenpension

Die Invalidenpension
Kapitel 1 : Die Zuerkennungsbedingungen der Invalidenpension
Kapitel 2 : Beginn und Entzug der Invalidenpension
Kapitel 3 : Die Antragstellung, das Pensionsverfahren und die
Einspruchsmöglichkeiten
Kapitel 4: Die Berechnung der Invalidenpension
Kapitel 5: Die Jahresendzulage
Kapitel 6: Die Versicherungszeiten
Kapitel 7: Rückerstattung und Nachkauf von Versicherungszeiten
Einleitung
Die Pensionsversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherheit. Sie hat
zum Ziel, beim Eintritt von Invalidität, bei Erreichen der Altersgrenze oder beim Tode des
Versicherten Pensionen zu gewähren.
Durch das am 01.01.1988 in Kraft getretene Sozialversicherungsgesetz vom 27.07.1987,
wurde ein einheitliches Pensionssystem geschaffen.
Ab diesem Datum gilt ein und dasselbe Pensionsversicherungsgesetz für Arbeiter,
Angestellte, Landwirte, Handwerker, Geschäftsleute und Industrielle.
Mit Gesetz vom 13.05.2008 betreffend die Einführung des Einheitsstatutes für
Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2009 die Berufsgruppen der Arbeiter sowie der
Privatangestellten abgeschafft worden.
Kapitel 1
Die Zuerkennungsbedingungen der Invalidenpension
Die Invalidenpension wird gewährt, wenn der Versicherte vor Erreichen des 65.
Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen gezwungen ist, aus dem Erwerbsleben
auszuscheiden und wenn zu diesem Zeitpunkt eine gesetzlich vorgeschriebene
Mindestversicherungszeit nachgewiesen ist.
Mehrere Bedingungen müssen somit erfüllt sein:
1) Der Antragsteller muss im Sinne des Gesetzes invalide sein.
Als von Invalidität betroffen wird der Versicherte angesehen, der infolge längerer
Krankheit, eines Gebrechens oder infolge von Abnützung eine Minderung der
Arbeitsfähigkeit erlitten hat, die ihn daran hindert seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder
eine andere, seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung, auszuüben.
2) Der Antragsteller muss jede selbständige Tätigkeit, welche der Versicherungspflicht
unterliegt, aufgeben.
Versicherungspflichtig ist eine selbständige Tätigkeit, wenn der daraus erzielte Verdienst
ein Drittel des sozialen Mindestlohnes, d.h. 1.682,76 : 3 = 560,92 Euro brutto monatlich
beim Indexstand 702,29 übersteigt.
Weiterhin wird die Zahlung ausgesetzt, solange die berufliche Tätigkeit von einer anderen
Person im Namen des Versicherten ausgeübt wird.
3) Der Antragsteller darf das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben
4) Die Mindestversicherungszeit, genannt Wartezeit, muss erfüllt sein
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn während der letzten 3 Jahre vor Beginn der Invalidität eine
Versicherungszeit von mindestens 12 Monaten, bestehend aus Pflichtversicherung,
freiwilliger Weiterversicherung oder fakultativer Versicherung, nachgewiesen ist.
Abschliessend sei noch erwähnt, dass die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich ist,
wenn die Invalidität auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder auf eine anerkannte
Berufskrankheit, die während der Versicherung eingetreten sind, zurückzuführen ist.
5) Berufliche Umschulung
Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen können in die Wege geleitet werden,
solange der Pensionsempfänger das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
Kapitel 2
Beginn und Entzug der Invalidenpension
1) Vorübergehende Invalidität
Bei vorübergehender Invalidität beginnt die Pension nach Ablauf des Krankengeldes oder,
wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, nach Ablauf eines ununterbrochenen
Invaliditätszustandes von 6 Monaten.
2) Dauernde Invalidität
Bei dauernder Invalidität beginnt die Pension am ersten Tage der nachgewiesenen
Invalidität, allerdings mit der Einschränkung, dass bei Ausübung einer selbständigen
versicherungspflichtigen Tätigkeit oder bei Lohnfortzahlung die Pension erst nach
Aufgabe dieser Tätigkeit, bzw. nach Einstellung der Lohnzahlung beginnen kann.
Hat der Versicherte nach dem Datum, auf welches der Beginn der Pension festgelegt
wurde, Krankengeld bezogen, wird die für diese Zeit geschuldete Pension an die
zuständige Krankenkasse gezahlt. Ein eventueller Differenzbetrag wird von der
Krankenkasse an den Versicherten weitergeleitet.
Hat der Versicherte jedoch Krankengeldleistungen von einer nicht luxemburgischen
Krankenversicherung bezogen, beginnt die Invalidenpension erst mit Ablauf dieses
Krankengeldanspruches.
3) Allgemeine Bestimmungen über den Beginn der Invalidenpension
Die Invalidenpension wird nicht für Zeiträume gewährt, welche länger als ein Jahr vor
Eingang des Pensionsantrages liegen.
Wenn der genaue Beginn der Invalidität nicht festgestellt werden kann, ist er auf den Tag
der Einreichung des Antrags festzusetzen.
4) Der Entzug der Invalidenpension
Die Invalidenpension wird entzogen, falls der Pensionsempfänger nicht mehr als invalide
zu betrachten ist.
Kapitel 3
Die Antragstellung, das Pensionsverfahren und die Einspruchsmöglichkeiten
1) Die Antragstellung
Sämtliche Leistungen der Pensionsversicherung werden nur auf formellen Antrag hin
gewährt.
Sobald das Pensionsverfahren abgeschlossen ist, wird die Pension durch einen präsidialen
Bescheid gewährt oder abgelehnt.
Sonderregelung für Grenzgänger
Der Pensionsantrag wird in dem Land gestellt, in welchem der Antragsteller seinen
Wohnsitz hat. Für Versicherte, welche in den Grenzgebieten von Frankreich, Belgien und
Deutschland wohnen und zuletzt in Luxemburg beschäftigt waren, gilt jedoch eine
Sonderregelung. Unter der Voraussetzung, dass sie seitens einer luxemburgischen
Krankenkasse Krankengeld beziehen, haben sie die Möglichkeit, ihren Antrag auf
Invalidenpension an die caisse Nationale d’Assurance Pension zu richten. Sollte der
Grenzgänger auch in seinem Wohnland versichert gewesen sein, wird die luxemburgische
Pensionskasse sich zwecks Regelung dieser Pensionsrechte mit dem zuständigen
Versicherungsträger des Wohnlandes in Verbindung setzen.
2) Die Zahlung der Invalidenpension
Die Invalidenpension wird monatlich vorausgezahlt. Sie wird bis zum Ende des Monats
geleistet, in dem der Pensionsberechtigte gestorben ist. Sollte die Pension über diesen
Zeitpunkt hinaus gezahlt worden sein, sind diese Beträge zu erstatten.
Ist zum Zeitpunkt des Todes noch ein Pensionsguthaben vorhanden, haben folgende
Personen ein Anrecht darauf:
An erster Stelle der überlebende Ehegatte oder Partner, welcher nicht von dem
Verstorbenen gesetzlich getrennt lebte; andernfalls die Erben in gerader Linie bis zum
zweiten Grad, d. h. die Kinder, Enkelkinder, Eltern und Grosseltern.
3) Die Rechtsmittelbelehrung
Das Sozialgesetzbuch sieht folgende Einspruchsmöglichkeiten vor:
a) gegen den präsidialen Bescheid kann Widerspruch erhoben werden beim
Direktionsvorstand der jeweiligen Pensionskasse;
b) gegen den Bescheid des Direktionsvorstandes kann Berufung eingelegt werden beim
Schiedsgericht für soziale Versicherungen in Luxemburg;
c) gegen das Urteil des Schiedsgerichtes kann Berufung eingelegt werden beim Obersten
Schiedsgericht für soziale Versicherungen in Luxemburg.
Sämtliche Einsprüche haben innerhalb einer Frist von 40 Tagen, gerechnet ab Zustellung
des Bescheides, bzw. des Urteils schriftlich zu erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Einspruch nicht mehr zulässig und die vorher getroffene
Entscheidung wird rechtskräftig.
Kapitel 4
Die Berechnung der Invalidenpension
Die Berechnung der Jahrespension erfolgt beim Indexstand 100 der
Lebenshaltungskosten und unter Zugrundelegung des Jahres 1984 als Ausgangsbasis.
Die so berechnete Pension wird sowohl an den jeweiligen Lebensstandard (Ajustement)
als auch an die jeweiligen Indexschwankungen angepasst. In den nachfolgenden
Beispielen sind die zum 01.03.2009 gültigen Beträge angegeben (Ajustement 1,379;
Indexstand 702,29).
Die Invalidenpension setzt sich aus zwei Arten von Steigerungen zusammen: die
pauschalen Steigerungen und die proportionalen Steigerungen.
Die pauschalen Steigerungen werden aufgrund der Gesamtversicherungsdauer, die
proportionalen Steigerungen aufgrund des gesamten beitragspflichtigen
Arbeitsverdienstes berechnet.
1) Die pauschalen Steigerungen
a) Die pauschalen Steigerungen
Die Berechnung der pauschalen Steigerungen erfolgt aufgrund der tatsächlichen
Versicherungsdauer. Für eine Versicherungszeit von 40 Jahren belaufen sich die
pauschalen Steigerungen auf 23,5% des Referenzbetrages von 2.085,00 Euro, das sind
489,98 Euro pro Jahr (40,83 Euro pro Monat) Indexstand 100, Basisjahr 1984.
Für jedes fehlende Versicherungsjahr ist ein Vierzigstel (=12,25 Euro Indexstand 100,
Basisjahr 1984) dieses Betrages in Abzug zu bringen.
Bei 25 Jahren Versicherungsdauer z.B., beläuft sich der jährliche Betrag auf 25/40 von
489,98 = 306,24 Euro (= 25,52 Euro pro Monat) Indexstand 100, Basisjahr 1984.
b) Die pauschalen Sondersteigerungen
Diese haben zum Zweck, die relativ kurze Versicherungsdauer eines frühzeitig von
Berufsunfähigkeit betroffenen Versicherten fiktiv bis zum Alter von 65 Jahren zu
verlängern. Für jedes Jahr zwischen dem Pensionsbeginn und dem Lebensalter von 65
Jahren hat der Versicherte im Prinzip ebenfalls Anrecht auf ein Vierzigstel des
vorerwähnten Betrages (1/40 von 489,98 Euro), ohne dass die Gesamtzahl von 40
Jahren überschritten werden kann. Anders als bei den pauschalen Steigerungen wird
dieses Vierzigstel jedoch nur in dem Verhältnis gewährt, welches zwischen den
Versicherungszeiten und den Kalenderzeiten besteht, die ab dem 25. Lebensjahr des
Versicherten und vor dem Pensionsbeginn liegen.
Beispiel 1:
Nach dem 24. Lebensjahr und vor dem
Pensionsbeginn liegen:
12 Versicherungsjahre
In derselben Zeitperiode liegen:
24 Kalenderjahre
Verhältnis 12/24 =
1/2
Die pauschalen Sondersteigerungen werden nur zur Hälfte gewährt.
2) Die proportionalen Steigerungen
a) Die proportionalen Steigerungen
Zur Berechnung der proportionalen Steigerungen werden sämtliche bis zum
Pensionsbeginn nachgewiesenen beitragspflichtigen Einkommen und Löhne in Betracht
gezogen. Diese werden auf den Indexstand 100 gebracht und an das Basisjahr 1984
angepasst. 1,85% des so errechneten Gesamtbetrages entspricht den proportionalen
Steigerungen. Die Höhe dieser Steigerungen ist also von der Höhe des Verdienstes
abhängig, während bei den pauschalen Steigerungen die Versicherungsdauer
ausschlaggebend ist.
Der Faktor 1,85% erhöht sich unter der Bedingung,
•
dass der Versicherte beim Rentenbeginn das 55. Lebensjahr erreicht hat und 38
Versicherungsjahre, bestehend aus Pflichtversicherung, freiwilliger
Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkaufzeiten, zurückgelegt
hat.
Jedes volle Jahr über 93 erhöht den Faktor 1,85% um 0,01% bis zum Maximalfaktor von
2,05%.
Beispiel 2:
Der Versicherte ist am 16.02.1949 geboren
Rentenbeginn: 16.05.2006
Alter des Versicherten bei Rentenbeginn : 57,25 Jahre
Versicherungszeiten : 38,50 Jahre
Summe aus Alter und Versicherungszeiten : 57,25 + 38,50 = 95,75 Jahre
Differenz: 95,75 -93 = 2,75, ergibt 2 volle Jahre
Berechnung der Erhöhung : 0,01 x 2 = 0,02%
Neuer anzuwendender Berechnungsfaktor: 1,85+ 0,02 = 1,87%
b) Die proportionalen Sondersteigerungen
Die proportionalen Sondersteigerungen haben zum Zweck, den Durchschnittslohn,
berechnet auf der Basis des Verdienstes zwischen dem 25. Lebensjahr und dem
Pensionsbeginn, bis zum Alter von 55 Jahren anzurechnen. Die Pension wird also
berechnet, als ob der Versicherte bis zum 55. Lebensjahr mit diesem Referenzbetrag zur
Sozialversicherung gemeldet gewesen wäre.
Beispiel 3:
Berechnung einer Invalidenpension
A) Angaben
Geburtsdatum:
24.07.1961
Vollendung des 25. Lebensjahres:
24.07.1986
Vollendung des 55. Lebensjahres:
24.07.2016
Vollendung des 65. Lebensjahres:
24.07.2026
Arbeitseinstellung:
04.02.2007
Gesamtvesicherungsdauer von 1976 bis 2007 :
Gesamtverdienst während dieser Zeit (Indexstand 100,
Basisjahr 1984):
Pensionsbeginn:
317,4 Monate
78.105,05 EUR
05.02.2007
B) Berechnung (Indexstand 100, Basisjahr 1984)
Die pauschalen Steigerungen
a) die pauschalen Steigerungen :
317,40 Monate : 12 = 26,45 Jahre, aufgerundet = 27
Jahre, also 27/40 von 489,98 Euro =
330,7365 EUR
b) die pauschalen Sondersteigerungen
vom 05.02.2007 (Pensionsbeginn) bis 24.07.2026 (65.
Lebensjahr) = 234 Monate : 12 =
19,5000 Jahre
a) + b) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht
überschreiten: 40 – 27 =
Gesamtversicherungsdauer nach dem 24. Lebensjahr des
Versicherten und vor dem Pensionsbeginn (vom 01.01.1986
bis 31.01.2007):
13 Jahre
18,013 Jahre
In derselben Zeit liegen 21,083 Kalenderjahre.
Die pauschalen Sondersteigerungen werden also nur in dem
Verhältnis 18,013 / 21,083 = 0,85439 gewährt: 13 Jahre x
0,85439= 11,107; aufgerundet auf 12 Jahre also 12/40 von
489,98 Euro =
146,9940 EUR
Die proportionalen Steigerungen
a) die proportionalen Steigerungen
78.105,05 x 1,85% =
1.444,9434 EUR
b) die proportionalen Sondersteigerungen
Vom Pensionsbeginn bis zum 55. Lebensjahr = von
05.02.2007 bis 24.07.2016 = 114 Monate =
9,500 Jahre
Gesamtverdienst nach dem 24. Lebensjahr des
Versicherten und vor dem Pensionsbeginn, d.i. vom
01.01.1986 bis 31.01.2007:
55.798,82 EUR
In derselben Periode liegen 21,083 Jahre
Jahresreferenzbetrag : 55.798,82 EUR : 21,083 =
2.646,63 EUR
Die proportionalen Sondersteigerungen belaufen sich also
auf : 2.646,63 x 9,500 x 1,85% =
Bruttojahrespension, Indexstand 100, Basisjahr 1984:
330,7365 + 146,9940 + 1.444,9434 + 465,1452 =
465,1452 EUR
2.387,8191 EUR
Bruttomonatspension 2.387,8191 : 12 =
198,9849 EUR
Bruttomonatspension angepasst an den Lebensstandard
(Ajustement-Faktor zum 01.03.2009 = 1,379):
274,4002 EUR
Bruttomonatspension angepasst an den Indexstand 702,29:
1.927,09 EUR
C) Abzüge
Krankenkassenbeitrag = 2,70% der Bruttomonatspension =
2,70% von 1.927,09 Euro =
52,03 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag: 1,4% der Bruttomonatspension
nach Abzug eines Freibetrages von 25% des Mindestlohnes
= 1,4% von [1.927,09 – (25% von 1682,76)] = 1,4% von
1506,40 =
21,09 EUR
Besteuerbarer Betrag der Pension 1.927,09 – 52,03 =
Steuern (Klasse 2.0):
Nettomonatsbetrag der Pension (Indexstand
702,29):
1.875,06 EUR
0 EUR
1.853,97 EUR
3) Die Mindestpension
Kann der Versicherte eine Versicherungsdauer von 40 Jahren nachweisen, ist eine
Mindestpension von 90% des vorgesehenen Referenzbetrages geschuldet : 90% von
2.085,00 = 1.876,5000 Euro jährlich beim Indexstand 100, Basisjahr 1984; d.h.
1.876,5000 : 12 = 156,3750 x 1,379 x 702,29 = 1.514,43 Euro monatlich ab 01.03.2009
beim Indexstand 702,29. Kann der Versicherte eine Versicherungsdauer von mindestens
20 Jahren nachweisen, wird die Mindestpension um 1/40 pro fehlendes Versicherungsjahr
gekürzt.
Beispiel 4:
Für eine Versicherungsdauer von 20 Jahren ist eine Mindestpension geschuldet in Höhe
von: 1.876,5000 – (20/40 von 1.876,5000) = 938,2500 Euro jährlich beim Indexstand
100, Basisjahr 1984, also 938,2500 : 12 = 78,1875 x 1,379 x 702,29 = 757,21 Euro
monatlich ab 01.03.2009
Für eine Versicherungsdauer von 32 Jahren ist eine Mindestpension geschuldet in Höhe
von: 1.876,5000 – (8/40 von 1.876,5000) = 1.501,2000 Euro jährlich beim Indexstand
100, Basisjahr 1984, also 1.501,2000 : 12 = 125,1000 x 1,379 x 702,29 = 1.211,54
Euro monatlich ab 01.03.2009
Beispiel 5:
Berechnung einer Mindestpension
A) Angabe
Geburtsdatum einer Versicherten:
12.12.1958
Vollendung des 25. Lebensjahres:
12.12.1983
Vollendung des 55. Lebensjahres:
12.12.2013
Vollendung des 65. Lebensjahres:
12.12.2023
Arbeitseinstellung:
05.03.2007
Gesamtversicherungsdauer von 1982 bis 2007:
Gesamtverdienst während dieser Zeit (Indexstand 100,
Basisjahr 1984):
Pensionsbeginn:
232,584 Monate
45.203,38 EUR
06.03.2007
Kindererziehungszeiten vom 24.01.1984 bis 01.06.1995,
soweit während dieser Zeit nicht bereits andere vorrangige
rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind: 74,88 Monate : 12
=
6,24 Jahre
B) Berechnung (Indexstand 100, Basisjahr 1984)
Die pauschalen Steigerungen
a) die pauschalen Steigerungen:
232,584 Monate : 12 = 19,382 + 6,24 = 25,622 Jahre,
aufgerundet auf 26 Jahre also 26/40 von 489,98 Euro =
b) die pauschalen Sondersteigerungen :
vom Pensionsbeginn bis zum 65. Lebensjahr = vom
06.03.2007 bis zum 12.12.2023 = 201,996 Monate : 12 =
16,833 Jahre
a) + b) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht
überschreiten: 40 – 26 =
Gesamtversicherungsdauer nach dem 24. Lebensjahr der
Versicherten und vor dem Pensionsbeginn (vom
01.01.1983 bis 06.03.2007): 19,382 + 6,24 =
318,4870 EUR
14 Jahre
25,622 Jahre
In derselben Zeitperiode liegen 24,167 Kalenderjahre.
Da die vorerwähnte Zeitperiode gänzlich mit
Versicherungszeiten belegt ist, ist das Verhältnis 1/1
Die pauschalen Sondersteigerungen belaufen sich somit
auf: 14/40 von 489,98 Euro =
171,4930 EUR
Die proportionalen Steigerungen
a) die normalen Steigerungen
45.203,38 x 1,85% =
836,2625 EUR
b) die Sondersteigerungen
Vom Pensionsbeginn bis zum 55. Lebensjahr : =
06.03.2007 - 12.12.2013 = 81,996 Monate : 12 =
6,833 Jahre
Jahresreferenzbetrag im vorliegenden Fall:
2.680,97 EUR
Die proportionalen Sondersteigerungen belaufen sich also
auf: 2.680,97 x 6,833 x 1,85% =
338,9028 EUR
Bruttojahrespension:
Anrechenbare Zeiten zur Gewährung der Mindestpension:
1) Versicherungszeit von 1982 bis 2007:
2)Kindererziehungszeit:
1.665,1453 EUR
19,382 Jahre
6,240 Jahre
3) Zeit zwischen dem Pensionsbeginn und dem 65.
Lebensjahr : vom 06.03.2007 bis 12.12.2023:
16,833 Jahre
1) + 2) + 3) dürfen ein Maximum von 40 Jahren nicht
überschreiten: 40 - 19,382 - 6,24 =
14,378 Jahre
Total
40 Jahre
Im vorliegenden Fall hat die Versicherte somit Anrecht auf
die Mindestpension von 40 Versicherungsjahren:
1.876,5000 EUR
Bruttojahrespension:
1.876,5000 EUR
Bruttomonatspension: 1.876,5000 : 12 =
156,3750 EUR
Bruttomonatspension: (Ajustementfaktor am 01.03.2009 =
1,379):
215,6411 EUR
Bruttomonatspension angepasst an den Indexstand
702,29:
1.514,43 EUR
4) Das Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer Rente aus der
Unfallversicherung
Beim Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer eigenen Unfallrente wird die
Invalidenpension in dem Maße gekürzt, wie sie zusammen mit der Unfallrente entweder
den Durchschnitt der 5, aus dem Versicherungsverlauf zu ersehenden, günstigsten
Jahresarbeitsverdienste oder, wenn dies sich als günstiger erweist, das
Erwerbseinkommen, das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente gedient hat,
übersteigt.
Beispiel 6:
Index 702,29
Jahreserwerbseinkommen, das als Berechnungsgrundlage
der Unfallrente gedient hat:
16.207,74 EUR
Durchschnitt der fünf günstigsten Jahresverdienste des
Versicherungsverlaufs im vorliegenden Fall: 4.228,47
(Indexstand. 100, Basisjahr 1984) x 1,379 x 702,29 =
40.950,95 EUR
Der Durchschnitt der 5 günstigsten Jahresverdienste ist
höher als die Berechnungsgrundlage der Unfallrente und
ist somit als Höchstbetrag in Anrechnung zu bringen. Der
monatliche Höchstbetrag beläuft sich auf: 40.950,95 : 12
=
3.412,58 EUR
Monatliche Bruttoinvalidenpension:
1.938,15 EUR
Monatliche Unfallrente:
1.642,37 EUR
Gesamtbetrag:
3.580,52 EUR
Höchstbetrag:
3.412,58 EUR
Kürzungsbetrag:
Die Invalidenpension beträgt somit monatlich :
1.938,15 – 167,94 =
167,94 EUR
1.770,21 EUR
5) Die gesetzlichen Abzüge
Von einer Invalidenpension werden Krankenkassenbeiträge, Steuern und ein Beitrag zur
Pflegeversicherung in Abzug gebracht.
a) Die Krankenkassenbeiträge
Der in Luxemburg wohnhafte Empfänger einer Invalidenpension ist Mitglied einer
Krankenkasse. Er hat Anrecht auf die Sachleistungen dieser Kasse. Zwecks Finanzierung
dieser Leistungen werden von der Pension Beiträge an die Krankenkasse abgeführt. Diese
Beiträge gehen zur Hälfte zu Lasten des Pensionsempfängers und zur Hälfte zu Lasten
der Pensionskasse. Der zu Lasten des Pensionsempfängers gehende Beitrag beträgt am
01.01.2009 2,70% der Bruttopension.
b) Die Steuern
Nach Abzug der Krankenkassenbeiträge, ergibt sich der besteuerbare Betrag. Eine
Steuertabelle für Pensionsempfänger wird jedes Jahr durch Ministerialbeschluss
veröffentlicht. Aufgrund dieser Tabelle und der seitens der Steuerverwaltung
übermittelten Angaben (Steuerklasse, Steuersatz, Steuerermäßigung) werden die
geschuldeten Steuern berechnet. Etwaige Nachfragen oder Einwände sind an die
Steuerverwaltung zu richten.
c) Der Beitrag zur Pflegeversicherung
Am 01.01.2009 beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 1,4% der Bruttopension nach
Abzug eines Freibetrages von 25% des vorgesehenen Mindestlohnes für 18jährige
unqualifizierte Arbeiter.
Kapitel 5
Die Jahresendzulage
Anrecht auf eine Jahresendzulage hat jeder Pensionsbezieher, an welchen zum 1.
Dezember des laufenden Jahres eine Pension ausgezahlt wird. Beginnt die Pension im
Laufe des Jahres, wird für jeden vollen Monat 1/12 der Zulage gezahlt; jeder Tag eines
angefangenen Monats wird mit 1/30 des Monatsbetrages berechnet.
Beispiel 7:
Beginn der Pension:
19.04.2006
Die Zulage ist für 8 ganze Monate, von Mai bis Dezember geschuldet. Für den Monat April
werden 12/30 von einem ganzen Monat gezahlt.
Falls die Pension vor dem 1. Dezember entzogen wird, ist für das betreffende Jahr keine
Jahresendzulage geschuldet.
Der Betrag der Zulage wird nicht für die Anwendung der Kürzungsbestimmungen der
Pension in Anrechnung gestellt; die Zulage selbst wird in demselben Masse gekürzt, wie
die Pension gekürzt wird.
Beispiel 8:
Siehe Kapitel 4 sub 6): Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer Unfallrente
Brutto Invalidenpension vor der Kürzung:
1.938,15 EUR
Brutto Invalidenpension nach der Kürzung:
1.770,21 EUR
Kürzungsfaktor: 1.770,21 : 1.938,15 =
Brutto Jahresendzulage ( 12 Monate):
0,913350
618,84 EUR
Zu zahlende Zulage nach der Kürzung:
618,84 x 0,913350 =
565,22 EUR
Von der Jahresendzuwendung werden Krankenkassenbeiträge, ein Beitrag zur
Pflegeversicherung und Steuern in Abzug gebracht. Die Steuern werden gemäß der
Monatstabelle berechnet.
Die Jahresendzulage kann nicht gepfändet werden.
Die Zulage entspricht 1,67 Euro Indexstand 100, Basisjahr 1984 für jedes angefangene
oder ganze Versicherungsjahr. Es können nicht mehr als 40 Jahre angerechnet werden.
Für die Berechnung des Bruttobetrages gelten der Ajustementfaktor und der Indexfaktor
des Monats Dezember.
Berechnung einer Jahresendzulage
Beispiel 9:
Die Pension wurde vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 gezahlt.
Gesamtversicherungszeiten: 42,25 Jahre, zurückgeführt auf die maximale
Anrechnungszeit von 40 Jahren.
01.01.2008 01.03.2008 01.07.2008
Index
Index
Index
Ausgezahlter
Geschuldete
Geschuldeter
668,46
685,17
685,17
Betrag
Betrag
Jahresendzulage
Ajustement Ajustement Ajustement
1,3400
1,3400
1,3520
Bruttopension
3.767,71
3.861,90
3.896,48
46.361,90
0
46.361,90
0
0
0
0
618,84
618,84
101,73
104,27
105,20
1.251,74
16,74
1.268,48
47,25
48,43
48,92
581,74
8,68
590,42
586,30
621,30
634,90
7.467,20
233,80
7.701,00
Jahresendzulage
Krankenkassenbeitrag
Pflegeversicherung
Steuern (1.A.)
Netto
3.032,43 3.087,90 3.107,46 37.061,22
359,62 37.420,84
Beitragspflichtiger
Betrag
3.767,71
3.861,90
3.896,48
46.361,90
618,84
46.980,74
Steuerpflichtiger
Betrag
3.665,98
3.757,63
3.791,28
45.110,16
602,10
45.712,26
Kapitel 6
Die Versicherungszeiten
Als Versicherungszeiten gelten sowohl Pflichtversicherungszeiten, freiwillige und
fakultative Versicherungszeiten als auch Nachkaufzeiten.
1. Pflichtversicherungszeiten sind:
a) Alle entlohnten Zeiten der Berufstätigkeit, die entweder aus einem
Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines Dritten oder aus selbständiger Tätigkeit
entstehen;
b) Zeiten, für die ein Ersatzeinkommen gezahlt wird;
c) Zeiten , die von Mitgliedern eines religiösen Ordens im Interesse der Krankenpflege
oder der Allgemeinnützlichkeit zurückgelegt werden;
d) Entlohnte Berufsausbildungszeiten, welche nach dem 15. Lebensjahr zurückgelegt
werden;
e) Zeiten, die vom Ehegatten, vom Partner (Gesetz vom 09.07.2004) oder von
Verwandten eines selbständigen Versicherten als dessen Gehilfen zurückgelegt
wurden;
f) Auf Antrag hin, eine Zeit von 24 Monaten ("Babyjahre") während denen ein Elternteil
oder beide Elternteile ein Kind erziehen oder ein Kind im Alter unter 4 Jahren
adoptiert haben.
Der Antragsteller muss während 12 Monaten innerhalb einer Zeitspanne von 36
Monaten vor der Geburt oder Adoption des Kindes pflichtversichert gewesen sein.
Die Zeitspanne von 36 Monaten wird ausgedehnt, wenn sie sich mit
Kindererziehungszeiten überschneidet.
Vorgenannte Zeit von 24 Monaten wird auf 48 Monate erhöht, wenn der Antragsteller
schon 2 weitere Kinder im Haushalt erzieht, oder wenn das Kind eine Behinderung
von wenigstens 50% aufweist;
g) Zeiten, die in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungshilfe zurückgelegt
wurden;
h) Zeiten zu Gunsten von Personen, die Opfer illegaler Akte der Besatzungsmacht
wurden;
i) Zeiten der militärischen Dienstpflicht bei der Luxemburger Armee;
j) Zeiten, während denen der Betroffene an einem Einsatz zur Erhaltung des Friedens im
Rahmen internationaler Organisationen teilgenommen hat;
k) Zeiten, während denen der Betroffene Freiwilliger der luxemburgischen Armee ist;
l) Zeiten der Pflege an einer von Rechts wegen anerkannten pflegebedürftigen oder
schwerbehinderten Person;
m) Zeiten während denen eine Person ein Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat,
unter der Bedingung, dass die Unterbringung von einem staatlich anerkannten
Institut veranlasst wurde;
n) Zeiten im Sinne einer nichtberuflichen, zum Allgemeinnutzen ausgeübten Tätigkeit;
o) Zeiten die einem Elternurlaub entsprechen;
p) Zeiten während denen ein behinderter Arbeitnehmer in einer geschützten Werkstatt
beschäftigt ist;
q) Zeiten während denen der Betroffene als Elitesportler gemeldet ist.
2. Ergänzungszeiten sind :
a) Zeiten, während denen der Versicherte zu einem früheren Zeitpunkt eine
Invalidenpension bezogen hat;
b) nicht entlohnte, zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr ausgeführte Studien- und
Ausbildungszeiten;
c) die den Jugendlichen auferlegte Wartezeit zwischen ihrer Eintragung als
Arbeitsuchende und dem Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld;
d) Zeiten, in denen ein Elternteil in Luxemburg ein oder mehrere Kinder unter 6 Jahren
erzogen hat. Diese Zeiten können bei der Geburt von 2 Kindern nicht weniger als 8
Jahre und bei der Geburt von 3 Kindern nicht weniger als 10 Jahre ausmachen;
e) Versicherungszeiten von Selbständigen welche vor dem 01.01.1993 als beitragsfrei
gelten konnten;
f) bis zu einem Maximum von 15 Jahren, Zeiten der beruflichen Tätigkeit, welche in
Luxemburg vor Einführung der jeweiligen Pensionsversicherungssysteme zurückgelegt
wurden oder gemäss den früheren gesetzlichen Bestimmungen als von der
obligatorischen Versicherungspflicht entbunden gegolten haben;
g) Zeiten vom 01.01.1990 bis 31.12.1998, während denen jemand vor dem 65.
Lebensjahr eine von Rechts wegen anerkannte pflegebedürftige Person versorgt hat;
h) Zeiten beruflicher Tätigkeit von eingebürgerten politischen Flüchtlingen, die diese in
ihrem Herkunftsland zurückgelegt haben und die im Herkunftsland der
Pflichtversicherung unterlagen und vom Bezug jeglicher Leistung ausgeschlossen
sind;
i) Zeiten, die vor den Beschäftigungszeiten eines Behinderten in einer geschützten
Werkstatt liegen und während denen er unfreiwillig nicht beschäftigt werden konnte,
sowie Zeiten vor dem 01.06.2004, während denen der Antragsteller nach dem 18.
Lebensjahr wegen körperlicher oder geistiger Behinderung ausser Stande war, für
seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
3. Des Weiteren werden Weiterversicherungszeiten, fakultative
Versicherungszeiten sowie Nachkaufszeiten angerechnet.
Die Versicherungsdauer wird in Kalendermonaten ausgedrückt. Als voller Monat gilt der
Teil des Monats, in dem entweder mindestens 64 Arbeitsstunden im Falle von
Beschäftigungszeiten in einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder von gleichgestellten
Zeiten oder 10 Kalendertage in sonstigen Fällen nachgewiesen sind. Die Anteile des
Monats, die unterhalb dieser Grenzen liegen werden auf die nächstfolgenden Monate
übertragen und dann angerechnet, sobald die Summe der Arbeitsstunden die oben
erwähnte Grenze erreicht hat.
Die beitragspflichtigen Löhne, Gehälter oder Einkünfte werden jedoch für den Monat auf
welchen sie sich beziehen angerechnet.
Die vorerwähnten Angaben gelten für Zeiten nach dem 31.12.1987.
Bis zu diesem Datum wurden in der Arbeiterpensionsversicherung die
Versicherungszeiten in Tagen berechnet. Die Umwandlung dieser Tage in Monate erfolgt,
indem die Gesamtzahl der bis zum 31.12.1987 geleisteten Tage durch den
Umwandlungsfaktor 22,5 geteilt wird.
Beispiel 10:
Gesamtzahl der Versicherungstage bis zum 31.12.87 : 6.345
6.345 : 22,5 = 282 Versicherungsmonate.
Was die vor dem 01.01.1988 bei der Privatangestelltenvericherungsanstalt
zurückgelegten Versicherungszeiten angeht, so wird der Bruchteil eines Monats als
vollständiger Monat angerechnet falls er mehr als 15 Kalendertage beträgt. Andernfalls
wird er nicht berücksichtigt.
Versicherungszeiten, welche in Ländern der Europäischen Gemeinschaft geleistet wurden,
werden für die erforderliche Wartezeit in Anrechnung gebracht. Dasselbe gilt für
Versicherungszeiten aus Ländern, mit welchen das Grossherzogtum Luxemburg ein
Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet hat.
Das Versicherungskonto
Die Pensionsversicherungsträger führen für jeden Versicherten ein Versicherungskonto.
Hierin sollten alle für die spätere Pensionsberechnung notwendigen Daten gespeichert
sein. Die Höhe der Pension richtet sich nach dem Gegenwert und der Dauer der
zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die zurzeit Versicherten erhalten zwecks Überprüfung jährlich eine Beitragsübersicht.
Beanstandungen sind sofort zu melden.
An früher Versicherte ergeht kein Meldeauszug von Amts wegen. Eine Aufstellung über
die Versicherungszeiten kann jedoch schriftlich beantragt werden.
Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
Name, Vorname, Geburtsdatum und falls möglich, Versicherungsnummer; die in Frage
kommenden Jahre der Beschäftigung mit den Namen der jeweiligen Arbeitgeber.
Das Versicherungskonto bildet die Grundlage für eine richtige Leistungsgewährung.
Kapitel 7
Rückerstattung und Nachkauf von Versicherungszeiten
Rückerstattung der ausgezahlten Beiträge
Personen, welche eine Auszahlung der Beiträge erhalten haben, können die ursprünglich
an die entsprechenden Versicherungszeiten verknüpften Rechte wieder aufleben lassen,
indem sie den Betrag der ausgezahlten Beiträge rückerstatten unter der Bedingung, dass
sie weder ihr 65. Lebensjahr überschritten, noch Anrecht auf eine persönliche Pension
haben.
Die Rückerstattung beinhaltet den Betrag der ausgezahlten Beiträge, aufgewertet durch
Zinseszins von 4 % pro Jahr berechnet ab dem Jahr welches dem der Auszahlung folgt
bis zum Ende des Jahres welches dem der Rückerstattung vorausgeht.
Zu bemerken bleibt, dass die anhängenden Rechte der nicht ausgezahlten Beiträge
(Arbeitgeberanteil) sowieso durch eine neue obligatorische, freiwillige oder fakultative
Versicherungszeit von 48 Monaten wieder aufleben.
Nachkauf von Versicherungszeiten
Personen, welche ihre berufliche Tätigkeit entweder eingestellt oder vermindert haben,
oder denen eine einmalige Beitragsnachentrichtung oder ein
versicherungsmathematisches Äquivalent von einem ausländischen Rentensystem, das
von keinem bi- oder multilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit erfasst ist, oder
von einem Rentensystem einer internationalen Organisation gewährt wird, können diese
Zeiten mittels eines Nachkaufs von Versicherungszeiten decken oder vervollständigen
unter der Bedingung, dass sie eine Anwartschaft von 12 obligatorischen
Versicherungsmonaten nachweisen können.
Personen, welchen seitens des spezialen Übergangsregimes (z.B. Staat, Caisse de
prévoyance des fonctionnaires et employés communaux, Société nationale des chemins
de fer luxembourgeois) eine einmalige Auszahlung zuerkannt wurde, können die
entsprechenden Versicherungszeiten mittels eines Nachkaufs decken. In diesem Fall ist
die Anwartschaft von zwölf obligatorischen Versicherungsmonaten nicht erfordert.
Der diesbezügliche Antrag ist an die in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
zuständige Institution zu reichen mittels dort erhältlichem Vordruck.
Der Antrag ist nicht annehmbar falls der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder Anrecht auf eine persönliche Pension hat.
Die folgenden Zeiten können nachgekauft werden unter der Bedingung, dass sie nach
dem 18.Lebensjahr liegen:
1. Ehezeiten
2. Erziehungszeiten eines minderjährigen Kindes
3. Zeiten der Pflege an einer von Rechts wegen anerkannten pflegebedürftigen oder
schwerbehinderten Person
4. Zeiten für welche eine einmalige Auszahlung seitens eines der spezialen
Übergangsregime getätigt wurde
5. Zeiten für welche eine einmalige Beitragsnachentrichtung oder ein
versicherungsmathematisches Äquivalent von einem ausländischen Rentensystem,
das von keinem bi- oder multilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit erfasst
ist, oder von einem Rentensystem einer internationalen Organisation gewährt wurde.
Die Grundlage zur Beitragsberechnung kann nicht niedriger sein als der für die in
Betracht kommende Zeit bei der Privatbeamtenpensionskasse gültige Mindestbeitragssatz
und für die Zeiten unter 1. bis 4. nicht höher als das Doppelte dieses Beitragssatzes,
sowie nicht höher als der bei der gleichen Kasse maximale Beitragssatz für die Zeiten
unter 5.
Der Betrag der als Nachkauf zu zahlenden Beiträge wird durch die zuständige
Pensionskasse festgesetzt. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Beitragssatz ist
anwendbar (aktuell 16%).
Dieser Betrag wird durch Zinseszins von 4% pro Jahr erhöht.
Die Beiträge sind unter Strafe des Ausschlusses innerhalb einer Frist von drei Monaten
von der Zustellung der Rechnung an gerechnet zu zahlen.
Der Versicherte kann jedoch, während der vorgenannten Frist, eine Zahlung in maximal 5
Jahresraten beantragen
Stand vom 01.10.2009
Beispiel 1 :
Berechnung der pauschalen Sondersteigerungen
Beispiel 2 :
Bestimmung des Faktors für die Berechnung der proportionalen
Steigerungen
Beispiel 3 :
Berechnung einer Invalidenpension
Beispiel 4 :
Berechnung einer Mindestpension
Beispiel 5 :
Berechnung einer Mindestpension
Beispiel 6 :
Kürzung einer Alterspension beim Zusammentreffen mit einer
Unfallrente
Beispiel 7 :
Berechnung der Jahresendzulage
Beispiel 8 :
Berechnung der Jahresendzulage
Beispiel 9 :
Berechnung der Jahresendzulage
Beispiel 10:
Umwandlung der Versicherungstage in Monate