Wettbewerbsaufruf THEORIA Kurt von Fritz-Wissenschaftsprogramm zur Förderung der Geistes- und Sozialwissenschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2017 - 2020 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur schreibt das folgende Förderprogramm aus: THEORIA Kurt von Fritz-Wissenschaftsprogramm zur Förderung der Geistes- und Sozialwissenschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2017 - 2020 Wie kein anderer Wissenschaftler, der im Lande Mecklenburg-Vorpommern gewirkt hat, verkörpert der Altphilologe Kurt von Fritz den Anspruch auf Verteidigung der Freiheit des Geistes bei gleichzeitiger Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung. Kurt von Fritz war nicht nur ein exponierter Geisteswissenschaftler seiner Zeit, sondern der einzige deutsche Professor, der im Jahre 1934 den Eid auf Adolf Hitler verweigert hat. Seinem Andenken ist dieses Programm gewidmet. Strategische Ziele der Förderung Das Land Mecklenburg-Vorpommern verfolgt mit dem Förderprogramm „THEORIA“ das übergreifende Ziel, exzellente, auf grundsätzliche Fragestellungen fokussierte Forschung auf den Gebieten der Geistes- und Sozialwissenschaften zu stärken und dadurch seine bundesweite und internationale Sichtbarkeit zu erhöhen. Es möchte hierbei dem Trend entgegenwirken, Forschungsfragen vor allem oder gar ausschließlich an dem Kriterium unmittelbarer Verwertbarkeit auszurichten und auf diese Weise die Freiheit der Wissenschaft latent einzuschränken und Problemhorizonte zu verengen. Gegenstand der Förderung Gefördert werden exzellente und auf grundsätzliche Fragestellungen fokussierte Forschungsprojekte auf den Gebieten: • Geistes- und Kulturwissenschaften • Sozial- und Bildungswissenschaften. Im Einzelfall können auch rechts- und wirtschaftswissenschaftliche bzw. interdisziplinäre Projekte gefördert werden, sofern sie wissenschaftsmethodisch und inhaltlich den Geistes-, Kultur-, Bildungs- oder Sozialwissenschaften zuzurechnen sind. Forschungsvorhaben sollen an bzw. in Kooperation mit den Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden. Förderinstrumente Innerhalb der Projekte bestehen drei Förderinstrumente: 1. Kurt von Fritz-Promotionsstipendium Vergeben werden Promotionsstipendien an herausragende Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern promovieren. Die Abschlussnote des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses soll dabei besser als 1,5 sein. Für die Fachhochschulen gelten die Bestimmungen der kooperativen Promotion gem. § 43 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V). Der Förderzeitraum für eine Promotion beträgt drei Jahre. 2 2. Kurt von Fritz-Postdoc-Stipendium Vergeben werden Postdoc-Stipendien an herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für exzellente Forschungsvorhaben, die ihren Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Die Promotion muss grundsätzlich mit summa cum laude abgeschlossen worden sein. Der Förderzeitraum beträgt zwei Jahre. 3. Kurt von Fritz-Professorenstipendium Vergeben werden Forschungsstipendien an in der Forschung durch besondere Leistungen und Forschungsvorhaben in Erscheinung getretene Professorinnen und Professoren an Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern. Sie werden im Stipendienzeitraum von ihrer Lehrverpflichtung befreit. Grundsätzlich sollen im Förderzeitraum eine Monographie oder äquivalente Publikationen abgeschlossen werden. Das Professorenstipendium kann auch als Aufenthalt an einer ausländischen Forschungseinrichtung absolviert werden. Teilnehmer Vorschlagsberechtigt sind alle Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie reichen ihre Antragsskizzen unter Nutzung der beigefügten Anlagen (Formblatt) bei der Hochschulleitung ein. Die Hochschulleitung zeichnet den Antrag mit und reicht ihn für die Hochschule als Antragsteller und Zuweisungsempfänger nebst Stellungnahme an das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weiter. Anträge können für individuelle Vorhaben sowie für Forschungsgruppen gestellt werden. Im Falle von Forschungsgruppen ist ein gemeinsames Verbundforschungsvorhaben vorzulegen. Schlägt ein Professor bzw. eine Professorin sowohl eine Forschungsgruppe als auch ein Einzelvorhaben vor, sind gemäß Formblatt zwei getrennte Anträge zu stellen. Die Teilnahmevoraussetzungen - Zuweisungsfähig sind originelle Forschungsprojekte von exzellentem Niveau. - Die Laufzeit der Projekte soll im Falle der Vergabe von Promotionsstipendien drei, im Falle der Vergabe von Postdoc-Stipendien zwei und im Falle von Forschungsstipendien ein halbes oder ein ganzes Jahr umfassen. Während der Laufzeit der Forschungsstipendien werden die Professorinnen und Professoren von ihren Lehrverpflichtungen freigestellt. - Anträge können auch einen Verbund von Promotions-, Post-Doc- und Forschungsstipendien zum Gegenstand haben (Forschungsgruppe). In diesem Falle verpflichtet sich die Professorin bzw. der Professor zur intensiven Betreuung der Promovierenden sowie der PostDocs. 3 - Nach Bewilligung von Promotions- und Post-Doc-Stipendien sind diese mit einer konkreten erkenntnisleitenden Fragestellung öffentlich auszuschreiben. Es erfolgt unter den Bewerberinnen und Bewerben eine Bestenauswahl durch die Professorin bzw. den Professor des bewilligten Vorhabens. An den Auswahlgesprächen sowie -entscheidungen sind eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Vergabeausschusses für die Landesgraduiertenförderung, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Personaldezernats sowie die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen. Die Auswahlentscheidungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. - Die Stipendien und Sachkostenzuschüsse werden von der Hochschule nach getroffener Auswahl auf schriftlichen Antrag durch Bewilligungsbescheid vergeben. Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung zu richten. - Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller oder Stipendiat für dasselbe Vorhaben bereits eine Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat. - Förderfähig sind Vorhaben, die im nicht wirtschaftlichen Bereich der Hochschule durchgeführt werden. Ist der Bewilligungsempfänger sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig, ist der Nachweis der korrekten Trennung wirtschaftlicher und nicht wirtschaftlicher Tätigkeit zu erbringen. Budget In diesem Programm stehen insgesamt 2,5 Millionen Euro zur Verfügung, hiervon: - 1,0 Mio. Euro für Projekte mit Stipendien der Förderinstrumente 1 und 2 sowie - 1,0 Mio. Euro für Projekte mit Stipendien des Förderinstruments 3. Weitere 0,5 Mio. Euro stehen für Druckkostenzuschüsse sowie für weitere, besondere Sachausgaben auf Antrag zur Verfügung. Sachkosten sollen an den jeweils konkreten Bedarf geknüpft werden, die im Finanzierungsplan zum Antrag enthalten sein müssen. Die Förderung erfolgt als Vollfinanzierung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (Stipendium) in Form einer Zuweisung an die jeweilige Hochschule. Umfang der Stipendien Promotionsstipendien: Promotionsstipendien werden gemäß Haushaltsgesetz in Anlehnung an das Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG-MV) mit einem Grundbetrag von monatlich 1.500 Euro ausgestattet. Der monatliche Fördersatz erhöht sich um 100 Euro ab dem ersten Kind und um 200 Euro bei mehr als einem Kind. 150 Euro monatlich stehen zusätzlich für Reise-, Übernachtungs-, Buchbeschaffungs- und sonstige Kosten zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen. 250 Euro monatlich werden darüber hinaus pauschal für Sozialversicherungskosten gewährt. Bei einer Bewertung der Promotion summa cum laude wird außerdem je Förderfall ein pauschalierter Druckkostenzuschuss für die Veröffentlichung der Promotion gewährt. Es werden voraussichtlich 10 Stipendien ausgereicht. Hierbei gelten folgende Fallpauschalen: Stipendium einschließlich Sozialversicherung und Sachkosten: 68.400 Euro; Kinderzuschuss: 3.600 oder 7.200 Euro; Druckkostenzuschuss: 3.000 Euro. Die Gewährung von Kinderzuschüssen sowie Druckkostenzuschüssen erfolgt auf gesonderten Nachweis bzw. Antrag. 4 Postdoc-Stipendien: Postdoc-Stipendien werden mit einem Grundbetrag von monatlich 2.200 Euro ausgestattet. Der monatliche Fördersatz erhöht sich um 100 Euro ab dem ersten Kind und um 200 Euro bei mehr als einem Kind. 150 Euro monatlich stehen zusätzlich für Reise-, Übernachtungs-, Buchbeschaffungs- und sonstige Kosten zur Verfügung, die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben stehen. 250 Euro monatlich werden darüber hinaus pauschal für Sozialversicherungskosten gewährt. Je Förderfall kann auf Antrag außerdem ein pauschalierter Druckkostenzuschuss für eine Veröffentlichung gewährt werden. Es werden voraussichtlich 5 Stipendien ausgereicht. Hierbei gelten folgende Fallpauschalen: Stipendium einschließlich Sozialversicherung und Sachkosten: 62.400 Euro; Kinderzuschuss: 2.400 oder 4.800 Euro; Druckkostenzuschuss: 5.000 Euro. Die Gewährung von Kinderzuschüssen sowie Druckkostenzuschüssen erfolgt auf gesonderten Nachweis bzw. Antrag. Professorenstipendien: Im Falle von Professorenstipendien werden den betroffenen Fakultäten je Halbjahr 40.000 Euro zur Verfügung gestellt, um adäquaten und kapazitätsneutralen Ersatz für die Befreiung der Stipendiatin/des Stipendiaten von der Lehrverpflichtung zu schaffen. Die Befreiung von der Lehrverpflichtung wird nicht auf Forschungssemester gemäß § 64 LHG angerechnet. Über die Art des Ersatzes für die Befreiung von der Lehrverpflichtung (Lehrauftrag oder befristete Beschäftigung) ist mit dem Stipendiaten/der Stipendiatin Einvernehmen herzustellen. Die Mittel können anteilig auch verwendet werden, um mit dem Forschungsvorhaben verbundene Sachkosten zu finanzieren. Wird das Forschungsstipendium an einer ausländischen Forschungseinrichtung wahrgenommen, erhöht sich der halbjährliche Pauschalbetrag um 10.000 Euro zur anteiligen Finanzierung etwaiger Reise- und Unterkunftskosten. Es können 10 Jahres- oder 20 Halbjahresstipendien ausgereicht werden. In begründeten Fällen, bspw. bei Editionsvorhaben oder aufwändigem Forschungsdesign, können auf Antrag weitere Sachkostenzuschüsse gewährt werden. Hinweise zur Versicherung Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis zur Hochschule oder zum Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V. Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Haftpflichtversicherung werden nicht übernommen. Die Versicherung obliegt den Stipendiaten selbst. Verfahren Mit dem Antrag sind ein knappes Exposé sowie Unterlagen über bisherige bedeutsame Forschungsvorhaben der Antragsteller (Liste von Publikationen) einzureichen. Eine unabhängige Jury wird die Projektanträge begutachten und einen Fördervorschlag unterbreiten. Die abschließende Förderentscheidung trifft das Bildungsministerium. Die antragstellende Hochschule legt jährlich einen knappen Bericht zum Umsetzungsstand der Forschungsvorhaben vor. Hierin ist auch der Mittelabfluss der einzelnen Forschungsvorhaben darzustellen. 5 Auswahlkriterien Im Auswahlverfahren werden folgende Kriterien angewendet: • • • Kohärenz, wissenschaftliche Bedeutung und Originalität des Vorhabens voraussichtlich erwartbarer Erkenntnisfortschritt ggf. bisherige Forschungsleistungen Indikatoren Als Indikatoren für die Zielerreichung werden im Programm insbesondere herangezogen: • • erfolgreich abgeschlossene Promotion nebst Bewertung Abschluss von Monographien oder äquivalenten Publikationen Gleichberechtigung Grundsätzlich ist bei der Vergabe der Stipendien die Gleichberechtigung der Geschlechter zu beachten. Vor dem Hintergrund der Erhöhung des Frauenanteils in bislang unterrepräsentierten Fächern erfolgt bei der Vergabe der Stipendien bei gleicher Eignung/Exzellenz eine Orientierung am Kaskadenmodell, also am Frauenanteil der darunter liegenden Qualifikationsstufe. In hier im bundesweiten Vergleich unterrepräsentierten Fächern sollen Frauen bei gleicher Eignung besonders gefördert werden. Diese Regelung gilt bei der Vergabe von Promotionsund Post-Doc-Stipendien. Liegen keine bundesweit repräsentativen Vergleichsdaten auf Fächerebene vor oder lässt sich ein Forschungsvorhaben nicht hauptsächlich eindeutig einem Fach zuordnen, kann von der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes abgesehen werden. Ansprechpartner Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Referat VII 340 Forschungsförderung, Forschungspolitik Werderstraße 124 19055 Schwerin www.bm.regierung-mv.de Holger Wandsleb 0385/ 588-7341 [email protected] Kurt Schanné 0385/ 588-7330 [email protected] Bewerbung 1. Ausgefüllter Antrag 2. Ein tabellarischer Lebenslauf/tabellarische Lebensläufe Bitte schicken Sie komplette Bewerbungsunterlagen vorzugsweise als pdf-Datei per E-Mail an [email protected]. 6 Bewerbungszeitraum: Für das Programm sind zwei Förderperioden und Ausschreibungstermine vorgesehen. Die vorhandenen Programmmittel sollen auf beide Förderperioden gleichmäßig aufgeteilt werden. Erste Ausschreibung: 01.08.2016 - 30.09.2016 Ein Förderbeginn ist zum Sommersemester 2017 vorgesehen. Zweite Ausschreibung: 01.08.2018 - 30.09.2018 Ein Förderbeginn ist zum Sommersemester 2019 vorgesehen. Anträge, die bei der ersten Ausschreibung aufgrund der Begrenztheit des Finanzbudgets nicht erfolgreich waren, können zur zweiten Ausschreibung erneut eingereicht werden. Rechtliche Grundlage Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (letzte berücksichtigte Änderung vom 22. Juni 2012). 7
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