Empfehlungen für eine Weiterentwicklung des GAK-Rahmenplans im Kontext des novellierten GAK-Gesetzes 1. Weiterentwicklung der Agrarumweltmaßnahmen (MSL) Zur besseren Berücksichtigung von Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege gemäß §1, Abs. 1 GAK-G sollten künftig Agrarumweltmaßnahmen in der GAK angeboten werden, die besonders hohe Biodiversitätseffekte erbringen. Hierzu gehören im Ackerland folgende Maßnahmen: Schaffung von Ackerbrachen („Naturschutzbrachen“) und Säumen Anlage von Ackerwildkraut-Schutzäckern und Blühflächen Erhalt von Stoppelbrachen Anbau seltener Kultursorten ohne Pestizide und mit verringerter Düngung (z.B. Emmer und Einkorn) Schaffung von Lichtäckern/ Getreideanbau in weiter Reihe. Im Grünland sollte die Honorierung von Umweltleistungen künftig stärker einzelflächenbezogen erfolgen, welches ein fachlich zielgerichtetes Vorgehen ermöglichen würde (Entwicklung wertvoller Grünlandbiotope, Biotopvernetzung, FFH-Gebiete, etc.). Dabei sollten Maßnahmen aus Landschaftspflegeprogrammen bzw. dem Vertragsnaturschutz gestärkt werden. Diese basieren aufgrund konkreter Richtlinienvorgaben (Düngungsverbot, Regelung des Schnittzeitpunktes etc.) auf nachweisbaren ökologischen Leistungen und lassen damit positive Naturschutzeffekte erwarten. Dem Erhalt und der Weiterentwicklung von artenreichen Grünlandbiotopen kommt bundesweit eine sehr hohe naturschutzfachliche Bedeutung zu. Folgende Maßnahmen im Grünland sollten stärker berücksichtigt werden: Naturschutzfachliche Pflege und Bewirtschaftung von extensivem Grünland (z.B. Feuchtwiesen, Magerrasen, Niedermoore, Heiden) Förderung von Extensivbeweidung und großflächigen halboffenen Weidesystemen Anlage von Saumstreifen Teilflächen- oder Streifenmahd auf großflächigem Grünland. Darüber hinaus sind Möglichkeiten zur Förderung von Artenschutzmaßnahmen für besonders gefährdete Arten der Feldflur und des Grünlands wie Feldhamster, Rebhuhn, Wiesenweihe, Ortolan oder Kiebitz über spezifische Fördertatbestände (z.B. Förderung Stoppelruhe, teilweiser Ernteverzicht, Wiedervernässung, Gelegeschutz) zu integrieren. 2. Erhalt des natürlichen Erbes der Kulturlandschaft und überbetriebliche Maßnahmen (neuer Fördergrundsatz) In Bezug auf die GAK bieten sich in diesem Bereich neben den Agrarumweltprogrammen als Orientierung insbesondere die Maßnahmen nach Art. 20 der ELER-Verordnung an. Förderzweck ist die Sicherung und Entwicklung einer artenreichen, land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft in Deutschland mit hoher Attraktivität für Tourismus und Erholung. Folgende Maßnahmen sind Gegenstand der Förderung, die unter dem neuen Fördergrundsatz „Erhalt des natürlichen Erbes der Kulturlandschaft“ zusammengefasst werden sollten: 2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes in der land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft, einschließlich Maßnahmen zur Offenhaltung der Landschaft. Beratung und Qualifizierung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, um die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf die Betriebserfordernisse abzustimmen. Ausarbeitung und Umsetzung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für wertvolle Lebensräume in der Kulturlandschaft in Kooperation mit der Land- und Forstwirtschaft. Die Maßnahme beinhaltet auch Aktivitäten in der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Investitionen/ investive Maßnahmen in ökologische Infrastrukturen inklusive der dazu erforderlichen Planungen (einschl. Vorstudien und ggf. Untersuchungen) sowie des Grunderwerbs. Förderung der Organisation, Koordination und Geschäftsführung von gemeinschaftlichen Aktivitäten zur Umsetzung von Projekten incl. Unterstützung von existierenden oder neu gegründeten Kooperationen. 3. Klimaschutz in der Landwirtschaft (neuer Fördergrundsatz) Die Treibhausgas-Emissionen aus Mooren machen 30% der klimarelevanten Emissionen des gesamten Agrarsektors aus. Die Nutzung dieser organischen Moorböden ist daher ein gesamtdeutsches Problem. Es besteht hier ein erhebliches Potential für den Klimaschutz, das bis zu 4,5% der deutschen Gesamtemissionen ausmacht. Aus diesem Grund ist ein neuer Fördergrundsatz „Klimaschutz“ mit einem Schwerpunkt auf dem Erhalt von Mooren in der GAK erforderlich. Förderfähig sollten dabei alle Maßnahmen sein, die dazu führen, dass Moore ihre Funktionen wieder besser wahrnehmen können: Planung, Abstimmung und Moderation von Prozessen der Moorwiederherstellung, Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen im Bereich nicht-produktiver Investitionen und investiver Maßnahmen (z.B. Zäunung, Wasserregulierung), Ausgleichszahlungen an Land- und Forstwirte. Darüber hinaus sollten über diesen Fördergrundsatz weitere Maßnahmen zum Klimaschutz unterstützt werden, wie z.B. Förderung emissionsmindernder Techniken bei der Düngung, Minderung der Lachgas-Emissionen durch optimiertes Stickstoff-Management (z.B. Gülleverwertung in Biogasanlagen) Verbesserung der Energieeffizienz der Betriebe. Die Maßnahmen zum Klimaschutz in der Landwirtschaft auf organischen Böden sollten darüber hinaus als Querschnittsaufgabe in den Bereichen extensive Grünlandnutzung, im Bereich „überbetriebliche Maßnahmen“ (z.B. Erstellung von Konzepten und Beratung) und nicht-produktiven Investitionen/ investive Maßnahmen verankert werden. Stand: 26.07.2016 Weitere Informationen Florian Schöne, DNR, Tel. 030-6781775-99, [email protected] Dr. Jürgen Metzner, DVL, Tel. 0981-465335-41, [email protected] Christian Rehmer, BUND, Tel. 030-27586-473, [email protected] Angelika Lischka, NABU, Tel. 030-284984-1627, [email protected]
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