21. schlusserklärung - Wiener Krankenanstaltenverbund

Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Seite 1
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
DVR 0000191
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
BIETER/FIRMA:
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut
(Bieter- u. Arbeitsgemeinschaften siehe Beilage
13.06), Standort, Firmenstampiglie:
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien – Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf (VB SSCE)
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
Sachb.: ____________________________
1
Sachb.: Frau Christine SIFFERT
E-Mail : ____________________________
1
1
E-Mail : [email protected]
1
Fax : + 43 1 40409 99 67109
Kennwort:
Für allfällige Rückfragen:
Fax :
____________________________
Telefon: ____________________________
Tel.:: + 43 1 40409/67254
PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
Gegenstand der Leistung:
CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher
ART DES AUFTRAGES:
Lieferauftrag
VERFAHREN ZUM ABSCHLUSS
eines Rahmenvertrages
Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen
des Bundesvergabegesetzes 2006:
ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST:
,
01.09.2016
10:00
Uhr
Preisbasis ist das Datum des Ablaufs der Angebotsfrist
ZUSCHLAGSFRIST:
3 Monate
PREISART:
Festpreise
für den Oberschwellenbereich
ART DES VERGABEVERFAHRENS:
Offenes Verfahren
Es handelt sich um kein Los eines Gesamtauftrages
ERSTELLUNG DER PREISE:
Preisangebotsverfahren
TEILANGEBOTE:
zugelassen
Für die Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag
erteilt werden soll, wird keine elektronische Auktion durchgeführt.
ALTERNATIVANGEBOTE:
ABGABE ELEKTRONISCHER ANGEBOTE:
nicht zugelassen
nicht zugelassen
ABÄNDERUNGSANGEBOTE:
nicht zugelassen
1
Zur rechtsgültigen Übermittlung von Unterlagen und Informationen (§ 43 (6) bzw. § 204 (6) BVergG 2006).
SR 75
Seite 1 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Seite 2
ANGEBOT
1. Ich (Wir) biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistung(en) unter Berücksichtigung der „Allgemeinen Angebots*
bestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 307) nach Maßgabe der Besonderen Angebotsbestimmungen
(Beilage 13.03) und der unten angeführten, in der vergebenden Stelle aufliegenden Ausschreibungsunterlagen zu den
im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheits-, Pauschal- und Regiepreisen an.
2. Ich (Wir) anerkenne(n) für den Fall der Abgabe eines Datenbestandes auf einem Datenträger gemeinsam mit einem automatisationsunterstützt erstellten, ausgepreisten und ausgedruckten Kurzleistungsverzeichnis die vom Auftraggeber
erstellte Beschreibung der Leistung.
3
.
Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:
1. Die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;
2. Die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“;
3. Das Leistungsverzeichnis (Beilage 13.01);
4. Bei Vorliegen von Langtextverzeichnis und Kurzleistungsverzeichnis gilt das Langtextverzeichnis vorrangig.
5. Pläne, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibung, technischer Bericht u. dgl.;
6. Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
7. Die Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02);
8. Die Generellen Einkaufsbedingungen des KAV (Beilage 13.09);
9. Die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 313)*
4. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), die Ausführung der mir (uns) übertragenen Leistung(en) zu den angegebenen Terminen und innerhalb der angegebenen Fristen durchzuführen. Mit der Ausführung der Leistungen darf erst nach schriftlicher Beauftragung begonnen werden.
Voraussichtlicher Leistungsbeginn:
4. Quartal 2016
Leistungsfrist:
Der gegenständliche Liefervertrag beginnt mit der Zustellung der Zuschlagserteilung
(siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 12 - Vertragsdauer).
Die erstmalige Leistungsbereitschaft muss 14 Tage nach Zuschlagserteilung gegeben sein
(siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 5 - Liefermodalitäten).
Ich (Wir) anerkennne(n), dass bei Nichteinhaltung der erstmaligen Leistungsbereitschaft durch den Auftragnehmer für
jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 500,-einbehalten wird.
Die Vertragsstrafe ist mit 30 % der Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt.
*
Im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ abrufbar.
SR 75
Seite 2 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Seite 3
5. Zwischentermin(e) und/oder Teilleistung(en):
Jede Abrufbestellung aus diesem Vertrag ist als Teilleistung zu betrachten.
Grundsätzlich muss die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Abrufbestellung erfolgen
(siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 5 – Liefermodalitäten).
Ich (Wir) anerkenne(n), dass bei Überschreitung der Leistungsfrist für den Zwischentermin(e) und/oder
Teilleistung(en) für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von
€ 50,-einbehalten wird.
Die Vertragsstrafe ist mit 30 % des Wertes der jeweiligen Abrufbestellung (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt.
Vertragsstrafen nach Punkt 4. und 5. kommen unabhängig voneinander zur Anwendung.
6. Es erfolgt keine förmliche Übernahme der erbrachten Leistungen.
7. Ich (Wir) anerkenne(n), dass ich (wir) für die vertragsmäßige Beschaffenheit der durchgeführten Leistung(en) Gewähr
auf die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung zu leisten habe(n).
Sämtliche innerhalb dieses Zeitraumes bekannt gegebenen Mängel werden von mir (uns) ohne gesonderte Vergütung
behoben.
8. Entfällt
9. Es erfolgt keine Schlussfeststellung der erbrachten Leistungen
10. Es werden Festpreise vereinbart.
11. Die Abrechnung ist nicht elektronisch durchzuführen.
12. Die Rechnung(en) für erbrachte Leistung(en) sind einzureichen bei:
Magistratsabteilung 6
Siehe dazu Link:
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html
Die UID-Nummer der Stadt Wien lautet: ATU 36801500
SR 75
Seite 3 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Seite 4
13. Dem Angebot sind anzuschließen:
wurden vom Bieter angeschlossen:
13.01
Leistungsverzeichnis (inklusive Preiserstellungsblatt)
13.02
Besondere Vertragsbestimmungen (BVB)
13.03
Besondere Angebotsbestimmungen (BAB)
13.04
entfällt
13.05
entfällt
13.06
Verpflichtungserklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer anderen
Gesellschaft im Sinne des § 8 UGB
13.07
Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse, Antrag auf
Genehmigung von Subunternehmern und Erklärung des Subunternehmers
13.07.1
Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse
13.08
13.07.2
Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern
13.07.3
Erklärung des Subunternehmers
Seitenanzahl:
___
Eignungsnachweise oder Eigenerklärung
(Bei Vorlage einer Eigenerklärung die Eignungsnachweise über Aufforderung)
13.08.1
Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise
Seitenanzahl:
___
13.08.2
Referenzliste
Seitenanzahl:
___
13.08.3
Referenznachweis(e)
Seitenanzahl:
___
13.09
Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
13.10
Angaben zur Verwendung von PVC
13.11
Adressenverzeichnis der Anstalten des KAV
_____________________________________________________________________ Seitenanzahl:
2
___
14. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in
Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
2
Angaben des Bieters, z.B. Begleitschreiben; Gutachten, Muster (ohne allgemeine Geschäftsbedingungen) mit der Angabe der Seitenanzahl
SR 75
Seite 4 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Seite 5
Mein (Unser) Angebot schließt mit einem
Gesamtpreis von
EUR
..........................................
Österreichische Umsatzsteuer ................ %
EUR
..........................................
Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis)
EUR
..........................................
3
4
Datum und rechtsgültige Unterschrift(en) samt Name(n) in Blockbuchstaben ,
bei Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern (keine kopierten oder gescannten Unterschriften)
Datum
Name in Blockbuchstaben
Rechtsgültige Unterschrift
Das Fehlen dieser Unterschrift(en) stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zum Ausscheiden
des Angebotes! (siehe auch Punkt 18 der Besonderen Angebotsbestimmungen – Beilage 13.03)
ANGEBOTSPRÜFUNG – nicht vom Bieter auszufüllen:
Angebot richtig befunden
Angebot rechnerisch richtig gestellt (kurze Darstellung)
Angebot ausgeschieden (kurze Begründung)
Niederschrift zur Angebotsprüfung vom ______________________ beiliegend.
Wien am: _____________________
3
4
Unterschrift(en): ___________________________________________________
Der Bieter hat bei Abweichen vom Normsteuersatz 20 % die rechtlichen Grundlagen hiefür nachzuweisen.
Diese Unterfertigung gilt gemäß § 78 (7) BVergG 2006 für sämtliche Bestandteile des Angebotes, welche vom Bieter im
Punkt 13. des SR 75 anzugeben sind.
SR 75
Seite 5 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 1 von 6
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Mindestanforderungen
Ökologische Kriterien:
Faserstoff
Die Papierfasern müssen zu 100 % aus Altpapier bestehen.
Als Faserrohstoff darf ausschließlich Altpapier eingesetzt werden. Altpapier ist der Oberbegriff
für Papiere und Pappen, die nach Gebrauch oder Verarbeitung erfassbar anfallen.
Krepp-Papierhandtücher müssen vollständig aus unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie Sondersorten Gruppen 1, 2, 4 und 5 ausgenommen die Sorten 4.01 und 4.07,
gemäß ÖNORM EN 643 – Papier und Pappe-Europäische Liste der Standardsorten für Altpapier und Pappe, bestehen.
Die Papierhandtücher müssen zu mindestens 50 % aus unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie Sondersorten Gruppe 1, 2, 4 und 5, ausgenommen die Sorten 4.01 und 4.07
gemäß ÖNORM EN 643 bestehen.
Papierzusatzstoffe und Produktionshilfsstoffe
Im gesamten Produktionszyklus dürfen keine Papierzusatzstoffe und Produktionshilfsstoffe eingesetzt werden, die gemäß Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011, Anhang I Stoffliste (MAKWerte - Maximale Arbeitsplatzkonzentration und TRK-Werte - Technische Richtkonzentration),
Anhang III Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe, die nach A1, A2, B und C als krebserzeugend
eingestuft sind.
Die Papierhandtücher dürfen die folgenden Stoffe maximal in folgenden Anteilen enthalten:
- Formaldehyd: 1,0 mg/dm²
- Glyoxal: 1,5 mg/dm²
Bleiche und Aufheller
Die zur Faserstoffbleiche verwendeten Chemikalien dürfen kein Chlor und keine chlorhaltigen
Verbindungen enthalten.
Optische Aufheller und Ethylendiamintetraacetat (EDTA) sind verboten.
Farbmittel
Für die Färbung und Bedruckung dürfen als Farbmittel (Pigmente oder Farbstoffe) keine
Azofarbstoffe verwendet werden, die folgende Amine abspalten können:
Amine
4-Amino-biphenyl
4-Aminoazobenzol
Benzidin
4-Chlor-o-toluidin
2-Naphtylamin
o-Aminoazo-toluol
2-Amino-4-nitro-toluol
p-Chlor-anilin
2,4-Diamino-anisol
4,4'-Diamino-diphenymethan
3,3'-Dichlor-benzidin
3,3'-Dimethoxy-benzidin
3,3'-Dimethyl-benzidin
3,3'Dimethyl-4,4'-diamino-diphenylmethan
p-Kresidin
4,4'-Methylen-bis(2-chlor-anilin)
2-Methoxyanilin
4,4'-Oxy-dianilin
4,4'Thio-dianilin
o-Toluidin
2,4'Toluylendiamin
2,4,5-Trimethyl-anilin
DVR: 0000191
CAS Nummer
92-67-1
60-09-3
92-87-5
95-69-2
91-59-8
97-56-3
99-55-8
106-47-8
615-05-4
101-77-9
91-94-1
119-90-4
119-93-7
838-88-0
120-71-8
101-14-4
90-04-0
101-80-4
139-65-1
95-53-4
95-80-7
137-17-7
Seite 6 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 2 von 6
Farbmittel, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als konstitutionelle
Bestandteile enthalten, dürfen nicht eingesetzt werden.
Qualitätskriterien:
Reißfestigkeit und Saugfähigkeit
Die Papierhandtücher müssen hinsichtlich der
- breitenbezogenen Trockenbruchkraft der
- breitenbezogenen Nassbruchkraft der
- Zeit für Wasseraufnahme und Wasseraufnahmekapazität der
ÖNORM EN ISO 12625-4
ÖNORM EN ISO 12625-5
ÖNORM EN ISO 12625-8
entsprechen.
Anforderungen:
siehe Punkte 11 bis 13 der BAB - Beilage 13.03
Datenblätter
Aktuelle Datenblätter für die Mindestanforderungen sind beizubringen.
Daten betreffend die Mindestanforderungen, die in den Datenblättern nicht angeführt sind, sind
auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in geeigneter Form
nachzuweisen.
DVR: 0000191
Seite 7 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 3 von 6
PREISERSTELLUNG
LOS 1
Produktbezeichnung:
PAPIERHANDTUCH Z-FALZ - EINLAGIG
Bedarf für 4 Monate: ca. 7.000.000 Stück
Format.
entfaltet: 250 mm x 230 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
gefaltet: 250 mm x 115 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
Material:
100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses
Hersteller
Herkunftsland
Produktbezeichnung Lieferant (AN)
Artikelnummer Lieferant (AN)
Grammatur (Flächengewicht) in g/m²
Farbe des Produktes
Verpackungseinheit:
- Stück pro Unterverpackung (Bündel)
- Stück pro Überverpackung (Karton/Folie)
- Karton pro Palette
Einheitspreis pro Stück in €
(maximal 5 Kommastellen)
GESAMTPREIS in €
(7.000.000 Stück. x Einheitspreis)
(maximal 2 Kommastellen)
Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen.
DVR: 0000191
Seite 8 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 4 von 6
LOS 2
Produktbezeichnung:
PAPIERHANDTUCH Z-FALZ - ZWEILAGIG
Bedarf für 4 Monate: ca. 25.300.000 Stück
Format:
Material:
entfaltet: 250 mm x 230 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
gefaltet: 250 mm x 115 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses
Hersteller
Herkunftsland
Produktbezeichnung Lieferant (AN)
Artikelnummer Lieferant (AN)
Grammatur (Flächengewicht) in g/m²
Farbe des Produktes
Verpackungseinheit:
- Stück pro Unterverpackung (Bündel)
- Stück pro Überverpackung (Karton/Folie)
- Karton pro Palette
Einheitspreis pro Stück in €
(maximal 5 Kommastellen)
GESAMTPREIS in €
(25.300.000 Stück x Einheitspreis)
(maximal 2 Kommastellen)
Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen.
DVR: 0000191
Seite 9 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 5 von 6
LOS 3
Produktbezeichnung:
PAPIERHANDTUCH C-FALZ - ZWEILAGIG
Bedarf für 4 Monate:: ca. 5.000.000 Stück
Format:
Material:
entfaltet: 250 mm x 410 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
gefaltet: 250 mm x 100 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm
100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses
Hersteller
Herkunftsland
Produktbezeichnung Lieferant (AN)
Artikelnummer Lieferant (AN)
Grammatur (Flächengewicht) in g/m²
Farbe des Produktes
Verpackungseinheit:
- Stück pro Unterverpackung (Bündel)
- Stück pro Überverpackung (Karton/Folie)
- Karton pro Palette
Einheitspreis pro Stück in €
(maximal 5 Kommastellen)
GESAMTPREIS in €
(5.000.000 Stück x Einheitspreis)
(maximal 2 Kommastellen)
Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen.
DVR: 0000191
Seite 10 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Leistungsverzeichnis
Beilage 13.01
Seite 6 von 6
GESAMTPREISERSTELLUNG
Gesamtpreis Los 1
€
Gesamtpreis Los 2
€
Gesamtpreis Los 3
€
Gesamtpreis aller angebotenen Lose *3
€
*3 Der Gesamtpreis aller angebotenen Lose ist auf Seite 5 des Angebotsformulares SR 75 zu übertragen und entsprechend weiter zu berechnen.
DVR: 0000191
Seite 11 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 1 von 6
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
(BVB)
1.
ALLGEMEINES .............................................................................................. 2
2.
PRODUKTQUALITÄT .................................................................................... 2
3.
BESTELLMODALITÄTEN.............................................................................. 2
4.
LIEFERUMFANG............................................................................................ 2
5.
LIEFERMODALITÄTEN ................................................................................. 3
6.
VERPACKUNG............................................................................................... 3
7.
VERSORGUNGSSICHERHEIT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE .... 4
8.
QUALITÄTSMÄNGEL, VERWALTUNGSKOSTEN ....................................... 5
9.
RECHNUNGSLEGUNG.................................................................................. 5
10. ZAHLUNG....................................................................................................... 5
11. ÄNDERUNGEN .............................................................................................. 5
12. VERTRAGSDAUER ....................................................................................... 6
13. SUBUNTERNEHMER..................................................................................... 6
14. WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES............................................................... 6
DVR: 0000191
Seite 12 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
1.
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 2 von 6
ALLGEMEINES
Diese nachfolgenden „Besonderen Vertragsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ - Drucksorte WD 313, in der
aktuellen Fassung vom 01.03.2016, die im Internet unter
http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/
unentgeltlich heruntergeladen werden kann.
2.
PRODUKTQUALITÄT
Sämtliche gelieferten Waren bzw. Erzeugnisse müssen die im Leistungsverzeichnis definierte
Qualität aufweisen und dem bemusterten Produkt entsprechen. Änderungen von Qualitätsmerkmalen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in Kraft treten. Der Auftraggeber ist bis zum Ende der Gewährleistungsfrist berechtigt, beanstandete Produkte einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zur Untersuchung vorzulegen und prüfen zu lassen. Im berechtigten Beanstandungsfall trägt die Kosten dieser Untersuchung sowie alle weiteren in diesem Zusammenhang auftretenden Aufwände der Auftragnehmer (siehe dazu auch Punkt 8 dieser Bestimmungen).
3.
BESTELLMODALITÄTEN
Jede Bestellung durch die Wirtschaftsabteilung einer Anstalt ist als Abrufbestellung aus dem
gegenständlichen Rahmenvertrag zu verstehen. Die jeweilige, wachsende Summe aller Abrufbestellungen ergibt kumulativ die tatsächliche Gesamtmenge. Die Abrufbestellung erfolgt nach
Bedarf, fernmündlich per Telefax oder per E-Mail.
Es ist eine nachstehende Auflistung der Ansprechpersonen für die Bestellabwicklung und die
Reklamationsannahme inkl. Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen, sowie Bürozeiten
anzugeben:
Ansprechperson
4.
Bürozeiten
Telefon-Nummer
Fax-Nummer
E-Mail-Adresse
LIEFERUMFANG
Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen handelt es sich um geschätzte Werte
auf Grundlage der tatsächlichen Liefermengen des Jahres 2015. Davon abweichende Abrufmengen sind daher zu erwarten.
Bei Änderungen der tatsächlichen Abrufmengen tritt keine Änderung der Einheitspreise ein und
es können vom Auftragnehmer keine Ansprüche wegen Erhöhung des Einheitspreises oder
Verdienstentganges abgeleitet werden.
DVR: 0000191
Seite 13 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 3 von 6
Nachstehend sind die Lieferstellen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund angeführt (die Adressen sind aus der Beilage 13.11 ersichtlich):
SZB
SZF
SZO
SZX
KAR
SEM
KHN
GER
WIL
PDO
PIN
PLE
PME
PSI
SWR
5.
SMZ Baumgartner Höhe - Otto-Wagner-Spital (OWS) und Pflegezentrum (OWP)
SMZ Floridsdorf - Krankenhaus (FLO) und Geriatriezentrum (GZF)
SMZ Ost - Donauspital (DSP) und Geriatriezentrum Donaustadt (GZD)
SMZ Süd - KFJ mit Preyerschem Kinderspit. u. Geriatriezentrum Favoriten (GZS)
Krankenanstalt Rudolfstiftung
Semmelweis Frauenklinik
Krankenhaus Nord
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Wilhelminenspital
Pflegewohnhaus Donaustadt
Pflegewohnhaus Innerfavoriten
Pflegewohnhaus Leopoldstadt
Pflegewohnhaus Meidling
Pflegewohnhaus Simmering
Serviceeinheit Wäsche und Reinigung
LIEFERMODALITÄTEN
Die erstmalige Auslieferungsbereitschaft muss spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung
gegeben sein.
Grundsätzlich haben Lieferungen wochentags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu erfolgen. Die anstaltsspezifischen bzw. -notwendigen Lieferzeiten und Übernahmemodalitäten sind
mit der Wirtschaftsabteilung der einzelnen Anstalten abzustimmen (siehe auch Ansprechpersonen – Beilage 13.11). Lieferungen sind - sofern kein Liefertermin bekanntgegeben wurde - spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung vorzunehmen.
Die Ware wird bis zum Abruf durch die Anstalt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers auf
eigene Gefahr und Kosten gelagert. Die Verpackung muss bei Anlieferung unbeschädigt und
ordnungsgemäß beschriftet sein (siehe auch Punkt 6 dieser Vertragsbestimmungen und Punkt
9 der Besonderen Angebotsbestimmungen).
Die Wahl des Transportmittels ist auf die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt
(Lieferort) bzw. in Absprache mit der jeweiligen Anstaltsleitung abzustimmen. Im Rahmen der
Anlieferung ist seitens des Auftragnehmers auch die Abholung der Paletten bzw. Rollcontainer
vorzunehmen.
Der Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Auflistung der einzelnen Artikel, Menge, Einzelpreis und Gesamtpreis beizufügen.
6.
VERPACKUNG
Es ist ausschließlich widerstandsfähiges, reißfestes Material für die Verpackung zu verwenden.
Verpackungsmaterial, das PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthält, darf nicht verwendet werden (siehe auch Punkt 9 der Besonderen Angebotsbestimmungen).
DVR: 0000191
Seite 14 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 4 von 6
Sofern die vorgegebene Verpackungseinheit nicht lieferbar ist (z.B. Lieferengpass) oder von
der Anstaltsleitung eine andere Verpackungseinheit gewünscht wird (z.B. Angabe auf Bestellschein), ist das Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und Anstaltsleitung herzustellen.
Beschriftung der Überverpackung: Jede Überverpackung ist auf der Außenseite deutlich in
deutscher Sprache zu beschriften, wobei unbedingt der Auftragnehmer, die Artikelnummer des
Auftragnehmers, die Produktbezeichnung gemäß Leistungsverzeichnis und die Stückzahl pro
Karton bzw. Folienverpackung anzugeben sind.
Beispiel Beschriftung Los 2:
Überverpackung (Karton)
Auftragnehmer
Artikelnummer Auftragnehmer
Produktbezeichnung gemäß Leistungsverz.
Stück pro Karton bzw. Folienverpackung
Fa. Mustermann
123456789
Papierhandtuch Z-Falz - zweilagig
5.000 Stück
Eigenmächtige Änderungen der Verpackungseinheiten seitens des Auftragnehmers und eine
nicht ordnungsgemäße Beschriftung der Überverpackung sind nicht zulässig und ziehen eine
Vertragsstrafe gemäß Punkt 7 dieser Vertragsbestimmungen nach sich. Die Vertragsstrafe wird
ab dem Tag der Feststellung bis zum Tag der Beseitigung des Mangels berechnet.
7.
VERSORGUNGSSICHERHEIT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE
Eine wesentliche Notwendigkeit für die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund ist die
Versorgungssicherheit (höchste Priorität).
Kann der Auftragnehmer einen Lieferauftrag nicht erfüllen bzw. nicht gänzlich erfüllen, muss die
abrufende Stelle, unverzüglich (vor dem Liefertermin) davon in Kenntnis gesetzt werden.
Der Auftragnehmer anerkennt, dass bei Überschreitung der Leistungsfrist der jeweiligen Bestellung, bei Qualitätsmängel und bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Bestimmungen
(wie z.B. Punkt 6 – Verpackung) für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in der Höhe von
€ 50,-- je Kalendertag
einbehalten wird.
Die Vertragsstrafe bei Überschreitung der jeweiligen Bestellung ist mit 30 % des Wertes der
jeweiligen Abrufbestellung (des zivilrechtlichen Preises), bei Qualitätsmängel und bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Bestimmungen mit 30 % der Auftragssumme (zivilrechtlicher Preis) begrenzt.
Zusätzlich werden Verwaltungskosten gemäß Pkt. 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber ist bei Verzug und im Gewährleistungsfall bei wesentlichen Qualitätsmängeln
berechtigt Deckungskäufe zu tätigen.
Sofern die Mehrkosten des Deckungskaufes höher sind als die zu verrechnende Vertragsstrafe
ist die Differenz vom Auftragnehmer ebenfalls zu begleichen.
DVR: 0000191
Seite 15 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
8.
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 5 von 6
QUALITÄTSMÄNGEL, VERWALTUNGSKOSTEN
In Fällen von Qualitätsmängeln (z.B. offensichtliche Abweichungen von den vorgegebenen
Produktspezifikationen laut Leistungsbeschreibung) behält sich der Auftraggeber (nach Setzung einer Nachfrist) vor, Deckungskäufe zu tätigen, wobei allfällige Mehrkosten zu Lasten des
Auftragnehmers gehen und zusätzlich die unter Punkt 7 näher angeführte Vertragsstrafe zur
Anwendung zu bringen.
In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Auftraggeber berechtigt ist, gelieferte
Ware bei Abweichung von den vorgegebenen Produktspezifikationen zurückzuweisen, wodurch
die Ware als nicht geliefert gilt und gegebenenfalls der Auftragnehmer bis zur vollständigen
Verbesserung oder Lieferung auf Grund eines Deckungskaufs hinsichtlich der gesamten betroffenen Bestellung in Verzug gerät. Die Vertragsstrafe wird ab dem Tag der Feststellung bis
zum Tag der Beseitigung des Mangels berechnet.
Des Weiteren ist der Auftraggeber während des Vertragszeitraumes jederzeit berechtigt die
beanstandeten Produkte einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zur Untersuchung
vorzulegen und prüfen zu lassen. Im berechtigten Beanstandungsfall trägt der Auftragnehmer
die Kosten dieser Untersuchungen.
Zusätzlich werden Verwaltungskosten gemäß Pkt. 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt:
9.
RECHNUNGSLEGUNG
Für die Rechnungslegung ist unter nachstehendem Link der Ablauf festgelegt:
http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html
Auf sämtlichen für die Verrechnung der Leistung notwendigen Unterlagen (Lieferschein, Leistungsnachweis etc.) ist die vollständige SAP-Bestellscheinnummer des Auftraggebers anzugeben. Des Weiteren ist die Beilage 13.09 „Generelle Einkaufsbedingungen des KAV“ zu beachten.
10. ZAHLUNG
Unter Voraussetzung des ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung bezahlt die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund den Fakturenbetrag binnen 60 Tage ab Fakturenerhalt
abzüglich 3 % Skonto (siehe Beilage 13.09 – Generelle Einkaufsbedingungen – Punkt 13).
Die Stadt Wien behält sich das Recht vor, bei Bezahlung der Rechnung des Lieferanten, alle
gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen ihrerseits in Anspruch
zu nehmen.
11. ÄNDERUNGEN
In Ergänzung der „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ – Punkt 1.2.3 (Änderungen) sind neben Änderungen der Geschäftsbezeichnung usw. auch Änderungen von Fax- und Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen
auch Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.
DVR: 0000191
Seite 16 von 42
KAV-GED-A/15/2015/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Vertragsbestimmungen
Beilage 13.02
Seite 6 von 6
12. VERTRAGSDAUER
Der gegenständliche Liefervertrag beginnt ab Zustellung der Zuschlagserteilung und endet
nach Ablauf von 4 Monaten.
13. SUBUNTERNEHMER
Der Auftragnehmer darf sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als
der im Angebot genannten Subunternehmer bedienen. Sofern vom Auftragnehmer keine Subunternehmer angeführt wurden, darf ohne Zustimmung des Auftraggebers der erteilte Auftrag
weder ganz noch teilweise an Subunternehmer weitergegeben werden. Auch ein eventueller
Abgang bzw. Wegfall eines Subunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Hinsichtlich der Zustimmung gilt § 83 BVergG 2006.
14. WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder
werden, hat die Unwirksamkeit der Bestimmungen nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur
Folge. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, die nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen. Ergeben sich später Lücken im Vertrag, gilt selbiges.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ebenfalls bedarf ein Abweichen von
dieser Regelung der Schriftform.
Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Auftragnehmer nicht, fällige Lieferungen bzw.
Leistungen einzustellen bzw. zurückzuhalten.
DVR: 0000191
Seite 17 von 42
KAV-GED-A/31/2012/SE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 1 von 10
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
BESONDERE ANGEBOTSBESTIMMUNGEN
(BAB)
1.
ALLGEMEINES ....................................................................................................... 2
2.
ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN, ANFRAGEN ................................................... 2
3.
REFERENZAUFTRÄGE .......................................................................................... 2
4.
EIGNUNGSBEURTEILUNG .................................................................................... 2
5.
VERÄNDERUNGEN DES UNTERNEHMENS ......................................................... 3
6.
PREISBILDUNG BZW. -ERSTELLUNG .................................................................. 3
7.
TEIL- BZW. ALTERNATIV- BZW. ABÄNDERUNGSANGEBOTE .......................... 4
8.
PRODUKTQUALITÄT.............................................................................................. 4
9.
VERPACKUNG ........................................................................................................ 4
10. MUSTERLEGUNG ................................................................................................... 4
11. ZUSCHLAGSKRITERIEN ........................................................................................ 5
12. BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BERECHNUNGSBEISPIEL . 5
13. GUTACHTEN ........................................................................................................... 7
14. ABGABEFORM DER ANGEBOTE BZW. DER MUSTER ....................................... 8
15. ANGEBOTSABGABE.............................................................................................. 8
16. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE .................................................................................. 8
17. HAFTUNG ................................................................................................................ 9
18. RECHTSGÜLTIGE UNTERFERTIGUNG ................................................................ 9
19. BIETERANGABEN .................................................................................................. 9
20. BERICHTIGUNG BZW. BIETERANFRAGEN ......................................................... 9
21. SCHLUSSERKLÄRUNG ....................................................................................... 10
Der KAV ist kompromisslos an einem fairen und offenen Wettbewerb interessiert.
Wir weisen daher darauf hin, dass aus korruptionsrechtlichen Gründen jegliche
Intervention von Interessenten, Teilnehmern, Bietern oder sonstigen Beteiligten
im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen des KAV untersagt ist. Jeder Beeinflussungsversuch sowie jede Handlung, die den Anschein der Beeinflussung
hervorrufen könnte, wird daher zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass Kontakte mit Mitarbeitern des KAV im Zusammenhang mit und während laufender Vergabeverfahren ausschließlich in Abstimmung mit der vergebenden Stelle erfolgen dürfen.
DVR: 0000191
Seite 18 von 42
KAV-GED-A/31/2012/SE
Papierhandtücher
1.
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 2 von 10
ALLGEMEINES
Es gelten für das gegenständliche Vergabeverfahren die Allgemeinen Angebotsbestimmungen
der Stadt Wien für Leistungen – Drucksorte WD 307, in der aktuellen Fassung vom 01.03.2016,
die im Internet unter
http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/
unentgeltlich heruntergeladen werden kann.
Die nachfolgenden „Besonderen Angebotsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zur WD 307.
2.
ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN, ANFRAGEN
Änderungen bzw. Ergänzungen der vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden – ausgenommen davon sind Eintragungen in sogenannte „Bieterlücken“ (die durch eine dreifache Umrandung klar erkennbar sind). Sollte der Platz der Bieterlücke nicht ausreichen, sind die Ergänzungen in einem Begleitschreiben zum Angebot zu
verfassen.
Etwaige Anfragen sind schriftlich bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist an die
vergebende Stelle (VB SSCE) zu richten.
3.
REFERENZAUFTRÄGE
Es ist eine Liste der in den letzten 36 Monaten erbrachten (Referenz–) Aufträge unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3 dem Angebot beizulegen. Sie hat die Auftragswerte, die
Leistungszeiträume und die Angabe des jeweiligen Auftraggebers zu enthalten. Der Bieter hat
mindestens einen Referenzauftrag oder mehr Referenzaufträge (Nachweis/e gemäß 13.08.3)
über nachstehend geforderte Mindeststückanzahl nachzuweisen:
Los 1
Los 2
Los 3
Gesamt
2.500.000 Stück
10.000.000 Stück
1.500.000 Stück
14.000.000 Stück
Sofern mehr als ein Los angeboten wird, hat der Bieter explizit anzuführen, welcher Referenzauftrag für welches Los heranzuziehen ist.
Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die vorgelegten Referenzaufträge hinsichtlich ihrer Authentizität (Echtheit) prüfen darf.
4.
EIGNUNGSBEURTEILUNG
Die in der WD 307 angeführten Kriterien zur Eignungsbeurteilung sind in der Beilage 13.08.1
„Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise“ konkretisiert.
Der Bieter kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch
den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und
vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind (z.B. ANKÖ).
DVR: 0000191
Seite 19 von 42
KAV-GED-A/31/2012/SE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 3 von 10
Grundsätzlich dürfen die Nachweise (wie z.B. Strafregisterbescheinigungen, Kontoauszüge der
zuständigen Sozialversicherung, Rückstandsbescheinigung gem. § 229a Bundesabgabenordnung) nicht älter als 6 Monate sein.
Angabe Firmencode: (z.B. ANKÖ):
Hinsichtlich der Erklärung über den Gesamtumsatz (Details siehe Beilage 13.08.1 – Seite 2)
wird festgelegt, dass pro Jahr nachstehender Umsatz nachzuweisen ist:
Los 1 mindestens
Los 2 mindestens
Los 3 mindestens
Gesamt
€ 25.000,-€ 150.000,-€ 65.000,-€ 240.000,--
Sofern mehr als ein Los angeboten wird und der oben geforderte Umsatz nicht erreicht wird, hat
der Bieter explizit anzugeben, welche/s Los/e der vom Bieter vorgelegte Umsatz abdecken soll
(z.B.: der Bieter kann nur EUR 200.000,-- als Umsatz vorlegen, dann kann nur Los 1 und Los 2
oder Los 1 und Los 3 angeboten werden).
5.
VERÄNDERUNGEN DES UNTERNEHMENS
Jede Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bzw. der Geschäftsstruktur wie z.B.
Firmenwortlaut, verantwortlichen Organe des Unternehmens, Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sind der vergebenden Stelle (VB SSCE)
unverzüglich, nachweislich und schriftlich mitzuteilen.
Ebenfalls sind Änderungen von Fax- bzw. Telefonnummern, E-Mail-Adressen sowie Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich und schriftlich der vergebenden Stelle (VB
SSCE) und den betreffenden Anstalten mitzuteilen.
6.
PREISBILDUNG BZW. -ERSTELLUNG
Für die Preisbildung sind alle dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen, sowie die Umstände vor Ort vom Bieter zu berücksichtigen und in seine Kalkulation mit einzubeziehen.
Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen handelt es sich um eine Schätzung,
welche auf den bisherigen Erfahrungswerten basiert (siehe auch Punkt 4 „Lieferumfang“ in Beilage 13.02 „Besondere Vertragsbestimmungen“).
Es ist eine Auspreisung im Preiserstellungsblatt der Leistungsbeschreibung vorzunehmen und
der Gesamtpreis zu errechnen. Der Gesamtpreis ist auf die Seite 5 des Angebotsformulars SR
75 zu übertragen und dort entsprechend weiterzuberechnen.
Die kalkulierten Preise und Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen, kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechen.
DVR: 0000191
Seite 20 von 42
KAV-GED-A/31/2012/SE
Papierhandtücher
7.
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 4 von 10
TEIL- BZW. ALTERNATIV- BZW. ABÄNDERUNGSANGEBOTE
Teilangebote sind hinsichtlich der ausgeschriebenen Lose zugelassen.
Alternativ- bzw. Abänderungsangebote sind nicht zugelassen. Sofern solche Angebote abgegeben werden, müssen diese gemäß § 129 BVergG 2006 ausgeschieden werden.
8.
PRODUKTQUALITÄT
Die Bemusterung muss die im Leistungsverzeichnis definierte Qualität aufweisen (siehe auch
Punkt 10 – Musterlegung).
9.
VERPACKUNG
Verpackungsmaterial, das PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthält, darf nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn PVCund halogenfreie Verpackungen nicht erhältlich sind. Dies ist jedoch vom Bieter in der Beilage
13.10 besonders anzuführen.
Der Bieter hat durch Angabe der Entsorgungs-Lizenznummer (z.B. ARA) und/oder der ServiceLizenznummer rechtsverbindlich zu bestätigen, dass sein Verpackungsmaterial gemäß § 11 der
Verpackungsverordnung 1996, BGBl. II Nr. 648/1996 idgF entsorgt wird.
Entsorgungs-Lizenznummer (z.B. ARA):
Service-Lizenznummer:
10. MUSTERLEGUNG
Von dem angebotenen Produkt ist je Los ein Originalkarton (im weiteren Muster genannt) an die
vergebende Stelle (VB SSCE) zu übermitteln.
Das Muster ist ein Bestandteil des Angebotes und dient zur Überprüfung der vorgegebenen
Produktspezifikationen.
Das Muster muss innerhalb der Angebotsfrist in der vergebenden Stelle (VB SSCE) eingelangt
sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Musterblatt vorletzte Seite dieser Ausschreibungsunterlagen hingewiesen.
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überverpackung entsprechend der Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02 – Punkt 6 – Verpackung) zu beschriften sind.
Angebote ohne Muster bzw. ohne entsprechende Muster (z.B. nur eine Unterverpackung
oder Muster mit einer nicht entsprechend Beschriftung) bzw. Angebote mit verspätet
eingelangten Mustern müssen gemäß § 129 BVergG 2006 ausgeschieden werden!
DVR: 0000191
Seite 21 von 42
KAV-GED-A/31/2012/SE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 5 von 10
11. ZUSCHLAGSKRITERIEN
Die Angebotsbewertung und Vergabe erfolgt getrennt je Los.
Die Zuschlagskriterien lauten:
70 % für Preis
5 % für Zeit für Wasseraufnahme
5 % für Wasseraufnahmekapazität
5 % für Nassbruchkraft in Längsrichtung
5 % für Nassbruchkraft in Querrichtung
5 % für Trockenbruchkraft in Längsrichtung
5 % für Trockenbruchkraft in Querrichtung
12. BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BERECHNUNGSBEISPIEL
Preis:
Der jeweilige Billigstbieter erhält die maximale Punktezahl von 100.
Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge.
Demnach erhält z.B ein Bieter dessen Angebot um 10 % teurer ist um 10 % weniger Punkte,
ein Bieter dessen Angebot um 100 % teurer ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte.
Zeit für Wasseraufnahme:
Der jeweilige niedrigste Wert erhält die maximale Punktezahl von 100.
Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge.
Demnach erhält z.B. ein Bieter dessen Wert um 10 % höher ist um 10 % weniger Punkte,
ein Bieter dessen Wert um 100 % höher ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte.
Wasseraufnahmekapazität, Nass- und Trockenbruchkraft längs und quer:
Der jeweilige höchste Wert erhält die maximale Punktezahl von 100.
Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge.
Demnach erhält z.B ein Bieter dessen Wert um 10 % niedriger ist um 10 % weniger Punkte,
ein Bieter dessen Wert um 100 % niedriger ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte.
Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Somit können bei einem Kriterium maximal
100 Punkte und schlechtestenfalls 0 Punkte erreicht werden.
Die ermittelten Punkte werden anschließend entsprechend dem %-mäßigen Anteil (Gewichtung) des jeweiligen Zuschlagkriteriums bewertet und addiert.
Bestbieter ist derjenige Bieter, der den höchsten Gesamtwert (Summe der gewichteten Punkte)
aufweist.
Siehe auch nachstehendes Berechnungsbeispiel.
DVR: 0000191
Seite 22 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 6 von 10
BERECHNUNGSBEISPIEL - Umrechnung der Bieterangaben in Punkte und Bewertung
KRITERIUM
GEWICHTUNG
IN %
BIETER A
fiktive
Bieterangaben
BIETER B
BIETER C
BIETER D
Umrechn.
Umrechn.
Umrechn.
Umrechn.
gewich- fiktive
gewich- fiktive
gewich- fiktive
gewichBieterBieterBieterBietertete
tete
Bietertete
tete
BieterBieterangaben
angaben
angaben
angaben
Punkte angaben
Punkte angaben
Punkte angaben
Punkte
in Punkte
in Punkte
in Punkte
in Punkte
Preis
70
67.500,00
100,00
70,00
75.000,00
88,89
62,22
80.000,00
81,48
57,04
69.750,00
96,67
67,67
Zeit für
Wasseraufnahme
5
5,0
88,89
4,44
4,7
95,56
4,78
5,1
86,67
4,33
4,5
100,00
5,00
Wasseraufnahmekapazität
5
250
92,25
4,61
262
96,68
4,83
245
90,41
4,52
271
100,00
5,00
längs
5
5,00
83,33
4,17
6,00
100,00
5,00
5,50
91,67
4,58
4,90
81,67
4,08
quer
5
2,60
83,87
4,19
3,10
100,00
5,00
2,80
90,32
4,52
2,50
80,65
4,03
längs
5
0,39
81,25
4,06
0,45
93,75
4,69
0,47
97,92
4,90
0,48
100,00
5,00
quer
5
0,08
72,73
3,64
0,08
72,73
3,64
0,09
81,82
4,09
0,11
100,00
5,00
Nassbruchkraft
Trockenbruchkraft
GESAMT
100
BIETERREIHUNG
95,12
90,16
83,98
95,78
2
3
4
1
DVR: 0000191
Seite 23 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 7 von 10
13. GUTACHTEN
Für jedes angebotene Los ist ein vollständiges Gutachten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle in deutscher Sprache vorzulegen.
Nachstehende Kriterien (1 – 4) müssen in diesem Gutachten enthalten sein:
1. Zeit für die Wasseraufnahme (in sec)
gemäß ÖNORM EN ISO 12625-8
2. Wasseraufnahmekapazität (in g/g)
gemäß ÖNORM EN ISO 12625-8
3. Bestimmung der breitenbezogenen Nassbruchkraft (in N/m), längs und quer
gemäß ÖNORM EN ISO 12625-5
4. Bestimmung der breitenbezogenen Trockenbruchkraft (in N/m), längs und quer
gemäß ÖNORM EN ISO 12625-4
Im Gutachten muss deutlich aufscheinen, dass die zur Prüfung vorgelegte Ware jene Originalware ist, welche während einer eventuellen Beauftragung zur Auslieferung gelangt. Es ist darauf zu achten, dass die Artikelnummer im Gutachten mit jener im Angebot übereinstimmt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Punkte 1 - 4 für die Bewertung
der Zuschlagskriterien herangezogen werden (siehe auch Besondere Angebotsbestimmungen
Punkt 11 - Zuschlagskriterien).
Das Gutachten ist ein Bestandteil des Angebotes und muss gemeinsam mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist in der vergebenden Stelle (VB SSCE) eingelangt sein!
Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht älter als zwölf Monate sein!
Das Fehlen des Gutachtens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt daher zum Ausscheiden des Angebotes.
Ebenfalls ausgeschieden werden Angebote mit unvollständigen Gutachten und Angebote mit Gutachten, die älter als zwölf Monate sind.
DVR: 0000191
Seite 24 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 8 von 10
14. ABGABEFORM DER ANGEBOTE BZW. DER MUSTER
Das Angebot ist in einem verschlossenem Umschlag (siehe auch Punkt 15 dieser Bestimmungen) abzugeben.
Da die einlangenden Angebote gescannt werden, sind diese inklusive aller Beilagen einseitig
(kein doppelseitiger Druck) und in ungebundener Form (nicht mit Heftklammern versehen, nicht
gebunden, nicht geklebt oder dgl.) in einem verschlossenen Umschlag (siehe Punkt 15 der Besonderen Angebotsbestimmungen) abzugeben.
Zur Erleichterung der weiteren Bearbeitung der Angebote sind die gesamten Angebotsunterlagen inklusive aller Beilagen in elektronischer Form auf einem Datenträger in Form eines USB-Sticks anzuschließen (in den Dateiformaten Word, Excel oder PDF). Bei Widersprüchen zwischen Originalangebot (Papier) und Datenträger ist das Originalangebot gültig.“
Die Muster sind gemäß Punkt 6 der Besonderen Vertragsbestimmungen zu beschriften, deutlich als Muster für diese Ausschreibung zu kennzeichnen und separat vom Angebot abzugeben!
15. ANGEBOTSABGABE
Das Angebot ist bis spätestens
1. September 2016, 10:00 Uhr (Ablauf der Angebotsfrist)
in einem fest verschlossenen Umschlag, der mit der deutlichen Aufschrift „ANGEBOT – Lieferung von Papierhandtüchern“ zu versehen ist, abzugeben. In diesem Zusammenhang wird
auf die WD 307 (Punkt Angebotsabgabe) bzw. auf das Musterblatt (letzte Seite der Ausschreibungsunterlagen) verwiesen.
Das Angebot ist an die vergebende Stelle
Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
A-1110 Wien, Guglasse 17, 2. OG, Top-Nr.: 2.03
zu richten.
Es kann per Post versandt oder an Werktagen zwischen 8.00 und 15.00 Uhr persönlich abgegeben werden. Das Risiko der Rechtzeitigkeit des Einlangens trägt der Bieter.
16. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE
Die Öffnung der Angebote findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist
am 1. September 2016 um 10.00 Uhr
im Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
A-1110 Wien, Guglgasse 17 / 2. OG, Besprechungszimmer Pluto, Top-Nr. 2.15
statt.
Bietern bzw. die von ihnen schriftlich autorisierten Vertretern ist die Teilnahme an der Angebotseröffnung gestattet.
DVR: 0000191
Seite 25 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 9 von 10
17. HAFTUNG
Der Bieter haftet bei Nichtannahme eines eventuellen Auftrages für alle Mehrkosten, die der
Stadt Wien bzw. der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund hierdurch entstehen.
18. RECHTSGÜLTIGE UNTERFERTIGUNG
Sofern ein Angebot im vorgegebenen Feld auf Seite 5 (Angebotsformular SR 75) nicht rechtsgültig unterfertigt wurde, muss es ausgeschieden werden.
Eine rechtsgültige Unterfertigung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung der
Unterzeichnete entweder generell oder auch nur für diese Ausschreibung zur Unterfertigung
berechtigt ist (also z.B., wenn der Unterzeichnete im Firmenbuch über die Vertretungsbefugnis
verfügt oder dem Angebot eine Vollmacht beigelegt wird).
Im Fall, dass laut Firmenbuch mehrere Personen gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, ist das
Angebot von allen für eine rechtsgültige Fertigung erforderlichen Personen zu fertigen.
19. BIETERANGABEN
Auf Seite 1 des Angebotsformulars SR 75 sind von dem Bieter unter Setzung einer entsprechenden Firmenstampiglie alle für die Kontaktaufnahme und die Zustellung von Schriftstücken
notwendigen Angaben zu erstatten. Die anzugebende Fax- und. E-Mail-Adresse dient zur Zustellung aller Schriftstücke bzw. Benachrichtigungen der vergebenden Stelle (VB SSCE) und ist
daher unbedingt anzugeben. Eine Zustellung per Briefpost ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
20. BERICHTIGUNG BZW. BIETERANFRAGEN
Sofern in der Angebotsfrist eine Berichtigung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen
erforderlich ist, wird diese Berichtigung wie folgt bekanntgemacht:
 in den betreffenden Amtsblättern (Stadt Wien und Supplement EU)
 auf http://www.gemeinderecht.wien.at)
 sowie auf der Homepage der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund:
http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen - VB SSCE - Papierhandtücher
Etwaige Bieteranfragen und deren Beantwortung werden anonym
 auf der Homepage der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund:
http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen - VB SSCE - Papierhandtücher
veröffentlicht und sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 2. dieser
Angebotsbestimmungen).
DVR: 0000191
Seite 26 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Besondere Angebotsbestimmungen
Beilage 13.03
Seite 10 von 10
21. SCHLUSSERKLÄRUNG
Mit Einreichung des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Angaben in den Angebotsunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu vorgenommen hat. Der Bieter ermächtigt die vergebende Stelle (VB SSCE) bzw. dessen hierzu Beauftragten unter Wahrung der
Vertraulichkeit diese Angaben zu überprüfen.
Weiters nimmt der Bieter zur Kenntnis, dass sein Angebot ausgeschieden wird, wenn sich im
Rahmen der Überprüfung seiner Angaben in den Angebotsunterlagen diese als unrichtig erweisen, aber auch, wenn er erforderliche Angaben unterlässt (z.B. über die Zuverlässigkeit - siehe
auch § 68 BVergG 2006 -Ausschlusskriterien) oder, wenn er die erforderlichen Mindestkriterien
nicht erfüllt.
Weiters erklärt der Bieter, dass er mit einer Speicherung seiner Angaben im Angebot und der
hierzu erteilten Auskünfte in den Anlagen auf elektronischen Medien für das gegenständliche
Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle (VB SSCE) bzw. dessen hierzu Beauftragten
einverstanden ist.
DVR: 0000191
Seite 27 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.06 – Seite 1
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
Stadt Wien
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZUR BILDUNG EINER ARBEITSGEMEINSCHAFT
ODER EINER ANDEREN GESELLSCHAFT IM SINNE DES § 8 UGB
Die Anzahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wird seitens des Auftraggebers nicht begrenzt.
Die angeführten Unternehmer verpflichten sich zur Durchführung von nachstehenden Leistungen
.........................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................
eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
Für alle wie immer gearteten Verpflichtungen aus dem Angebot vom
und einer allfälligen Auftragserteilung sowie aus der Auftragsabwicklung
haften sämtliche nachstehende Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB). Die Haftung zur ungeteilten Hand bleibt auch dann aufrecht, wenn
die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für eine vorzeitige Auszahlung von Rücklässen als Sicherstellung Garantie- bzw.
Haftbriefe oder ähnliche Urkunden über Teilsummen der Rücklässe beibringen und diese vom Auftraggeber angenommen
werden.
Jede Änderung in der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft oder von Beteiligungsanteilen bedarf der Zustimmung
des Auftraggebers.
SR 75
Seite 28 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.06 – Seite 2
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
.............................................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................................
ermächtigen ihr Mitglied
.............................................................................................................................................................................................
sie nach außen hin zu vertreten, namens der genannten Arbeitsgemeinschaft und aller Mitglieder derselben wie immer geartete verbindliche Erklärungen abzugeben, Zahlungen vom Auftraggeber einzufordern und in Empfang zu nehmen sowie
alle laufenden Verhandlungen im Zuge der Durchführung des Auftrages für die Arbeitsgemeinschaft zu führen, Aufträge
vom Auftraggeber entgegenzunehmen und den gesamten Schriftverkehr abzuwickeln.
Die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geben den jeweiligen Beteiligungsanteil wie folgt an:
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut
und Standort
SR 75
Beteiligungsanteil
in %
Befugnisse
Prüfvermerk
Seite 29 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.07.1
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
ANGABEN ÜBER DIE ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE
Als Bieter gebe(n) ich (wir) bekannt, welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind und
über welche Befugnisse ich (wir) selbst verfüge(n):
erforderliche Befugnisse
SR 75
Leistungsteil/Leistungsgruppe
Bieter selbst
befugt?
ja/nein
Prüfvermerk
Seite 30 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.07.2
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON SUBUNTERNEHMERN
Ich (Wir) beantrage(n) die Genehmigung von Subunternehmern für jene Teilleistungen, welche ich (wir) beabsichtige(n)
nicht selbst zu erbringen:
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut
Leistungsteil,
Leistungsgruppe:
1
A
B
C
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
☐
Prüfvermerk
und Standort des Subunternehmers:
Ich (Wir) erkläre(n) auf die Kapazitäten des(der) Subunternehmer(s) aus Gründen der Befugnis (Spalte A), der technischen
Leistungsfähigkeit (Spalte B) oder, im Ausnahmefall, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Spalte C) zurückzugreifen.
Ich (Wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass der (die) beantragte(n) Subunternehmer die Kriterien der beim Auftraggeber erforderlichen Bieterprüfung erfüllen muss (müssen).
Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers unter
Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise dem AG rechtzeitig
bekannt zu geben.
Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) weiters, die vorgenannten Mitteilungspflichten sämtlichen Unternehmen in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden.
Die Erklärung(en) des (der) angeführten Subunternehmer(s) ist (sind) dem Angebot angeschlossen.
1
Die Angabe eines Leistungsteiles bzw. einer Leistungsgruppe gilt nur für die Befugnis und technische Leistungsfähigkeit. Im Falle der Substituierung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt diese für den gesamten Auftrag ohne Einschränkung auf einen Leistungsteil bzw. eine Leistungsgruppe.
SR 75
Seite 31 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.07.3
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
Stadt Wien
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
ERKLÄRUNG DES SUBUNTERNEHMERS
gemäß § 76 bzw. § 233 BVergG 2006 sowie gemäß § 83 Abs 5 bzw § 240 Abs 5 BVergG 2006
Ich erkläre, dass ich im oben angeführten Vergabeverfahren und im Falle einer daraus resultierenden Beauftragung meine
☐
Befugnis (Spalte A in Beilage 13.07.2)
☐
technische Leistungsfähigkeit (Spalte B in Beilage 13.07.2)
☐
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Spalte C in Beilage 13.07.2)
dem Unternehmen
für den Leistungsteil, Leistungsgruppe
zur Verfügung stelle.
Ich nehme zur Kenntnis, dass ich als beantragter Subunternehmer die Kriterien der erforderlichen Bieterprüfung beim Auftraggeber erfüllen muss.
Ich verpflichte mich, jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers dem Bieter unverzüglich bekannt zu geben und nehme zur Kenntnis, dass dessen Einsatz bei der Ausführung des Auftrages erst nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig ist. Ich verpflichte mich weiters, die vorgenannte Mitteilungspflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden.
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie:
..................................................................................................................................................................................................
Datum und rechtsgültige Unterschrift des Subunternehmers samt Namen in Blockbuchstaben
(keine kopierten oder gescannten Unterschriften)
SR 75
Seite 32 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.08.1 – Seite 1
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
LISTE DER FÜR DIE EIGNUNGSPRÜFUNG ERFORDERLICHEN NACHWEISE
Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) die nachfolgend angeführten Unterlagen (bei Vorlage einer Eigenerklärung über Aufforderung) vorzulegen:
+
Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 70 (5) BVergG 2006
auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen,
sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar
sind. Jene Nachweise, die z.B. im Auftragnehmerkataster Österreich ersichtlich sind, müssen dem Auftraggeber nicht
nochmals vorgelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerber- oder Bieterprüfung aktuell sind (siehe dazu Punkt 4
der BAB). Hingewiesen wird darauf, dass der Unternehmer die Nachweise der Eignung nicht unbedingt bereits mit dem
Angebot vorlegen muss. Er kann stattdessen gemäß Punkt 4.2 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien
(WD 307) seine Eignung zur Erbringung der gegenständlichen Leistung zunächst auch in Form einer Eigenerklärung darlegen und weitere Nachweise erst über gesonderte Aufforderung vorlegen. Wenn der Bieter von der Möglichkeit dieser Eigenerklärung Gebrauch macht, ist dafür das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zu verwenden (Standardformular im Anhang 2
der genannten Verordnung), wobei darin alle Teile auszufüllen und für alle Subunternehmer gesonderte EEE vorzulegen
sind. Wenn die nachstehend angeführten Nachweise mit dem Angebot vorgelegt werden, ist die Abgabe von EEE nicht erforderlich.
Nachweise der Befugnis (§ 71 BVergG 2006):
Eine Gewerbeberechtigung oder eine andere Berechtigung zur Ausübung der angebotenen Leistung.
Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Urkunde bzw. Bescheinigung gem. Anhang VII – BVergG 2006 über
die Eintragung im Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder
eine Urkunde über die erforderliche Mitgliedschaft zu einer zuständigen Organisation.
Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine eidesstattliche Erklärung.
Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit (§ 72 BVergG 2006):
•
•
•
•
Einen Auszug aus dem Firmenbuch oder einen Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes
des Unternehmers.
Eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des
Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Einen letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers.
Eine letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder
gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers.
Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung des Unternehmers,
dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine beglaubigte Erklärung des Unternehmers, dass keine Ausschlussgründe vorliegen.
Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit wird der Auftraggeber weitere Informationen über den Unternehmer, wie die
Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesminister für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und
gegebenenfalls über andere nachweislich festgestellte schwere Verfehlungen (Ausschlussgrund gemäß § 68 [1] bzw.
§ 229 [1] BVergG 2006) einholen.
SR 75
Seite 33 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.08.1 – Seite 2
Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 74 BVergG 2006):
eine Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.
Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, Angaben über
Unternehmensbeteiligungen oder Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.
Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung; andere Nachweise:
Hinsichtlich Gesamtumsatz: siehe Beilage 13.03 BAB, Punkt 4 - Eignungsbeurteilung
Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit (§ 75 BVergG 2006):
Für Lieferaufträge:
eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen (Referenzen) unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3);
Muster, Beschreibungen der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar
sein muss,
Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit
denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen
Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung:
Hinsichtlich der Referenzen
siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 3
Hinsichtlich Muster:
siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 10
Hinsichtlich Bescheinigungen: siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 13
SR 75
Seite 34 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.08.2
Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen!
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
AUFTRAGGEBER:
VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG
A-1110 Wien
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
REFERENZLISTE:
Nr.
Jahr:
Name des Projektes:
Vertragspartner:
1
Nachweis der Referenz :
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
1
Vom Bieter ist anzuführen, wie der Nachweis der Referenz erfolgt (z. B. dem Angebot beiliegend, im ANKÖ ersichtlich, etc.)
SR 75
Seite 35 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Beilage 13.08.3
Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________
REFERENZNACHWEIS:
Auftragnehmer:
Unternehmensrechtlicher
Firmenwortlaut, Standort,
Firmenstampiglie:
Name des Projektes:
Name und Adresse des Vertragspartners:
Name der Auskunftsperson:
Telefonnummer:
Faxnummer:
E-Mail:
Gegenstand der Leistung:
Zeit der Leistungserbringung:
Ort der Leistungserbringung:
Wert der Leistung in EUR
(ohne USt.):
Falls als ARGE-Mitglied
erbracht, Anteil in %:
als Subunternehmer:
ja
□
nein
□
Bestätigung des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber), dass die Leistung
fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde:
..……………………………………………………………………………………............................................................................
Datum und rechtsgültige Unterschrift des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber)
SR 75
Seite 36 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Generelle Einkaufsbedingungen
Beilage 13.09
Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
für Liefer- und Leistungsaufträge (gültig ab 01.08.2013)
Der Wiener Krankenanstaltenverbund (kurz KAV) ist eine
Unternehmung der Stadt Wien und führt als öffentlicher
Auftraggeber seine Beschaffungen auf Basis des
Bundesvergabegesetzes 2006 durch. Dabei kommen die
„Allgemeinen Angebotsbestimmung der Stadt Wien für
Leistungen“ (WD 307), ergänzt durch „Besondere Angebotsbestimmungen des KAV“ zur Anwendung.
Für den Einkauf von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen gilt
der mit dem Auftragnehmer im Vorfeld zustande
gekommene schriftliche Vertrag bzw. kommt ein solcher
durch die Bestellung auf Basis des gelegten Angebots und
mit folgenden Bestandteilen zustande:
• Gegenständliche „Generelle Einkaufsbedingungen
der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund für Liefer- und Leistungsaufträge“ sowie
• „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien
für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“
(WD 313) bzw. „Allgemeine Vertragsbestimmungen
der Stadt Wien für Bauleistungen“ (WD 314).
Alle angeführten Dokumente sind in der jeweils gültigen
Fassung
im
Beschafferprofil
des
KAV
unter
http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen/ im Internet
abrufbar.
5.
Als Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung gilt
der im Vertrag angegebene bzw. in der Bestellung
konkretisierte
Lieferort
(Station,
Lager
etc.).
Der Lieferort ist auf Lieferscheinen und Rechnungen
anzuführen.
6.
Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, frei
Haus bzw. frei Lieferort. Der Auftragnehmer trägt die
Kosten der Versendung bzw. des Transports zur
Lieferadresse, einschließlich aller damit verbundenen
öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren sowie
Versicherungen. Nachnahmesendungen werden nicht
angenommen. Der Lieferschein ist mit der Lieferung
zu übergeben bzw. insbesondere bei Lieferungen durch
Dritte (Post, Spedition, Botendienst etc.) außen auf der
Überverpackung sichtbar anzubringen.
7.
Verpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung
nachweislich zu entpflichten. Entsorgungslizenznummer
(z.B. bei ARA) und/oder Service-Lizenznummer sind
dem Auftraggeber bekanntzugeben. Nicht entpflichtete
Verpackungen sind vom Auftragnehmer unentgeltlich
zurückzunehmen.
8.
Bei Lieferung von gefährlichen Gütern gemäß
Gefahrgutbeförderungsgesetz
sind
die
entsprechenden Pflichten, insbesondere Absender-,
Beförderer-, Verpacker- und Verladerpflichten, sowie
die Entladung am Lieferort durch den Auftragnehmer zu
erfüllen und integrierter Bestandteil der Leistung.
Ungereinigte leere Gefäße bzw. Verpackungen (bei
vereinbarter Leergutrücknahme) sind im Namen und
auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzunehmen
und unterliegen denselben Pflichten. Bei Lieferung
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gemäß
Chemikaliengesetz ist der Auftragnehmer verpflichtet,
unaufgefordert bei erstmaliger Lieferung sowie wenn
sich die Zubereitung, Konzentration oder sonstiges
geändert hat, wodurch die Ware nicht mehr dem
ursprünglichen Datenbestand entspricht, das entsprechende Sicherheitsdatenblatt auszufolgen.
9.
Die Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen, wenn
nicht anders vereinbart, mit dem Tag des
Auftragserhalts bzw. der Annahme des Auftrages zu
laufen. Die angegebenen und vereinbarten Fristen sind
unbedingt einzuhalten. Lieferverzug ist der betroffenen
Einkaufsabteilung sofort, spätestens aber innerhalb von
2 Tagen nach Entstehen der Ursache, unter Anführung
der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der
KAV behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug eine
angemessene Nachfrist – auch mündlich oder
fernmündlich – zu setzen und nach deren Verstreichen
die verspätete Lieferung abzulehnen und vom Auftrag
ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der
Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz hat. Eine
Lieferung von etwaigen Ersatzartikeln bedarf der
ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den KAV.
Die sonstigen, dem KAV gesetzlich zustehenden
Rechte
einschließlich
des
Anspruchs
auf
Schadenersatz werden ausdrücklich vorbehalten.
Abweichende Bestimmungen des Auftragnehmers (z.B. aus
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen,
vorangehenden
Angeboten, Auftragsannahmeschreiben) sind für den KAV
nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber als Zusatz
oder als Abänderung zum Vertrag schriftlich vereinbart oder
in der Bestellung ausdrücklich bestätigt wurden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den jeweiligen
Lieferbzw.
Leistungsgegenstand
geltenden
Rechtsvorschriften
(u. a.
Medizinproduktegesetz,
Arzneimittelgesetz, Gefahrgutbeförderungs-, Chemikaliengesetz, Lebensmittelrecht, Gentechnikgesetz und sämtliche
Kennzeichnungsvorschriften) einzuhalten.
1.
Alle Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich
durch die zuständige Einkaufsabteilung zu erfolgen. Im Ausnahmefall mündlich oder fernmündlich
erteilte Aufträge oder Abrufe aus Verträgen sind für
den KAV nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich
schriftlich durch die zuständige Einkaufsabteilung
bestätigt werden.
2.
Eine der Bestellung allfällig beiliegende Auftragsbestätigung ist vom Auftragnehmer unmittelbar nach
Erhalt an die darin angeführte Einkaufsabteilung des
KAV zu retournieren.
3.
Eine nachträgliche Änderung von Preisen oder
Lieferbedingungen bedarf der ausdrücklichen
Annahme durch den KAV. Die Klärung darüber muss
vor der Lieferung oder Leistung erfolgen.
4.
Jedem Auftrag ist eine Bestellnummer oder die
Geschäftszahl des zugrundeliegenden Vertrages
zugeordnet. Diese Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV muss in sämtlichem sich auf den
Auftrag beziehenden Schriftverkehr und in allen
Dokumenten, insbesondere auf Lieferscheinen,
Versanddokumenten, Frachtbriefen und Rechnungen
angeführt werden.
10. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für etwaige Mängel
der gelieferten Ware oder erbrachten Leistungen. Der
Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit
der Übernahme der betriebsbereiten und durch den
Seite 37 von 42
DVR: 0000191
Seite 1
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Generelle Einkaufsbedingungen
KAV funktionsgeprüften Lieferung oder Leistung; ein
der
Übernahme
etwaiger
vorausgehender
Probebetrieb setzt den Lauf der Gewährleistungsfrist
nicht in Gang. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht
es dem KAV nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen
frei,
entweder
vom
Auftrag
zurückzutreten
und
sich
auf
Kosten
des
Auftragnehmers anderwärtig einzudecken oder aber
Ersatzlieferung zu verlangen, oder die mangelhafte
Ware zu dem durch einen Sachverständigen
festgestellten geringeren Wert zu übernehmen, oder
schließlich den Mangel selbst zu beheben und die
Kosten der Mängelbehebung dem Auftragnehmer
anzulasten.
Schadenersatzansprüche
bleiben
ausdrücklich vorbehalten. Die Bestätigung des Erhalts
der
Lieferung (z.B.
am
Lieferschein bzw.
Gegenschein) gilt nicht als Beweis dafür, dass die
Lieferung den vereinbarten Bedingungen entspricht.
Ebenso bedeutet die Zahlung weder die Anerkennung
der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die vom KAV beanspruchten Rechte.
11. Bezüglich Rechnungslegung gelten die Regelungen
der WD 313 (Pkt. 4.3) und WD 314 (Pkt. 4.3). Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung vorzulegen und an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse (Buchhaltungsabteilung) zu übermitteln. Es ist auf der Rechnung die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV
anzuführen. Weiters sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Lieferscheine, Leistungsnachweise
u. dgl.) anzuschließen. Rechnungen ohne Bestellnummer bzw. ohne die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen werden als unüberprüfbar retourniert.
12. Auf jeder Rechnung sind vom Auftragnehmer neben
seiner UID-Nummer auch IBAN bzw. SWIFT-Code
(BIC) anzugeben.
Die UID-Nummer des KAV bzw. der Stadt Wien
lautet ATU 36801500. Die EORI-Nummer des KAV
bzw. der Stadt Wien für Außenhandelsgeschäfte
in Nicht-EU-Staaten lautet ATEOS1000011203.
13. Die Zahlung erfolgt erst nach Leistungserbringung.
Als Zahlungsmodalitäten gelten grundsätzlich die
Regelungen der WD 313 (Pkt. 4.4) und WD 314 (Pkt.
4.4). Da der KAV überwiegend in der Bereitstellung
von Gesundheitsdienstleistungen tätig ist, wird
abweichend
davon
nach
Maßgabe
des
Bundesvergabegesetzes - eine Zahlungsfrist von 60
Tagen festgelegt. Unter der Voraussetzung des
ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung oder
Leistung
bezahlt
der
KAV
als
Gesamtgroßverbraucher den Rechnungsbetrag unter
Abzug von 3 % Skonto binnen 60 Tagen nach
Rechnungserhalt. Im Einzelfall gelten die in der
Bestellung angeführten Zahlungsbedingungen.
Beilage 13.09
14. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung
und
Kriegsfall
zählen,
sowie
erhebliche
Betriebsstörungen und sonstige Ursachen und
Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung
des
Betriebsumfanges
der
lieferbzw.
leistungsbeziehenden Stelle des KAV notwendig
machen, berechtigt diese, die Erfüllung übernommener
Abnahmepflichten aufzuschieben oder vom Auftrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf
Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden.
15. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die
Veränderung und Verarbeitung (bzw. allfällige spätere
Veräußerung) der gelieferten Waren und Leistungen
auch im Hinblick auf allfällige Patent-, Urheber- und
Musterrechte ohne weiteres möglich und zulässig ist.
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, den KAV
für alle Schäden, Verluste oder Kosten schadlos zu
halten, die ihm, und zwar auch im Regresswege durch
Ansprüche dritter Personen, entstehen, die auf den
oben angeführten Rechten basieren. Muster, Modelle,
Zeichnungen etc. bleiben auch, wenn derartige Behelfe
vom Auftragnehmer auf Kosten des KAV hergestellt
wurden, freies Eigentum des KAV, über das dieser
jederzeit verfügen kann. Für Unterlagen des KAV, von
wem immer hergestellt, nimmt dieser den gesetzlichen
Patent-, Urheber- bzw. Musterschutz in Anspruch.
Diese dürfen weder vervielfältigt noch dritten Personen
zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Lieferung
oder Leistung sind alle genannten Unterlagen sofort an
den Auftraggeber zurückzusenden. Für alle schädlichen
Folgen, die durch Außerachtlassen dieser Bestimmungen entstehen, haftet der Auftragnehmer in vollem
Umfang.
16. Datenschutz und Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers einen Datenschutzvertrag abzuschließen, wenn
er auf Grund der Art des Auftrages (insbes. bei Dienstleistungsaufträgen und bei Lieferaufträgen mit relevantem Dienstleistungsanteil) von personenbezogenen
Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 Kenntnis erlangen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
außerdem umfassend und zeitlich sowie örtlich uneingeschränkt zur Verschwiegenheit über alle ihm im Zuge
des Auftrags bekannt werdenden betriebs- und personenbezogenen Daten.
17. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige
Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
Seite 38 von 42
DVR: 0000191
Seite 2
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Beilage 13.10
Fortlaufende Nr. des Angebotes:
AUSSCHREIBENDE DIENSTSTELLE:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
A-1110 Wien, Guglgasse 17/2. OG
ANGABEN ZUR VERWENDUNG VON PRODUKTEN BZW. VERPACKUNGSMATERIALEN, DIE PVC, ANDERE HALOGENHALTIGE KUNSTSTOFFE
ODER HALOGENIERTE KOHLENWASSERSTOFFE ENTHALTEN
Produkte bzw. Verpackungen, die PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte
Kohlenwasserstoffe enthalten, dürfen nicht angeboten werden. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn
PVC- und halogenfreie Materialien nicht erhältlich sind.
In folgenden ausgeschriebenen Positionen werden Produkte bzw. Verpackungsmaterialien
angeboten, die PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe bzw. halogenierte Kohlenwasserstoffe
enthalten.
Diese Positionen sind:
Positionsnummer:
Kurztext:
Die Begründung für die Verwendung von Produkten bzw. Verpackungsmaterialien, die PVC,
andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, ist auf einem
gesonderten Beiblatt angeführt.
Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir vorstehende Angaben nach meinem/unserem besten Wissen
gemacht habe(n) und erkläre(n) gleichzeitig, dass alle nicht angeführten Leistungspositionen keine
PVC-hältigen Produkte, keine anderen halogenhaltigen Kunststoffe sowie keine Produkte
enthalten, die unter Verwendung von halogenierten Kohlenwasserstoffen hergestellt wurden;
gleiches erkläre(n) ich/wir hinsichtlich der zur Verwendung gelangenden Verpackungsmaterialien.
Vom Bieter ist nur gegebenenfalls die dreifach umrandete Tabelle auszufüllen!
DVR: 0000191
Seite 39 von 42
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Papierhandtücher
Adressenverzeichnis
Beilage 13.11
AUFTRAGGEBER / VERGEBENDE STELLE:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion
Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
A-1110 Wien, Guglgasse 17/2. OG
KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV)
ADRESSENVERZEICHNIS UND ANSPRECHPARTNER
Anstalt
Adresse
LeiterIn
Wirtschaftsabteilung
Telefonnummer
Sozialmedizinische Zentren
SZB SMZ Baumgartner Höhe
1140 Wien, Baumgartner Höhe 1
FINK Peter
+43 1 91060/11013
SZF
1210 Wien, Hinaysgasse 1
WALITSCH Manuela
+43 1 27522/1012
SZO SMZ Ost-Donauspital
SMZ Floridsdorf
1220 Wien, Langobardenstraße 122
SCHOBER Sabina
+43 1 28802/2020
SZS SMZ Sophienspital
1070 Wien, Apollogasse 19
GSUR Wolfgang
+43 1 52103/1011
BINDER Eva
+43 1 60191/71041
SZX SMZ Süd-Kaiser Franz J. Sp 1100 Wien, Kundratstraße 3
Krankenanstalten
AKH Allgemeines Krankenhaus
1090 Wien, Währinger Gürtel 18 - 20
PRICHYSTAL Johann
+43 1 40400/10430
KAR Krankenanst. Rudolfstiftung
1030 Wien, Juchgasse 25
WEIBRICH Friederike
+43 1 71165/1045
SEM Semmelweis Frauenklinik
1180 Wien, Bastiengasse 36 - 38
PUCHINGER Karoline
+43 1 47615/1021
KHR Krankenhaus Hietzing
1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1
SIEDL Gerhard
+43 1 80110/2724
GER Orthopäd. KH Gersthof
1180 Wien, Wielemansgasse 28
PFANDLER Gerhard
+43 1 47611/1011
TZY Therapiezentr. Ybbs/Donau
3370 Ybbs, Persenbeugerstraße 1-3
VESELY Hannes
+43 7412 55100/141
WIL
1160 Wien, Montleartstraße 37
ROSENECKER Andrea
+43 1 49150/1011
Wilhelminenspital
KHN Krankenhaus Nord
1210 Wien, Brünner Straße 68 – 70
+43 1 40409/70829
Pflegewohnhäuser und Geriatriezentren
PBA Pflegewohnh. Baumgarten
1140 Wien, Seckendorfstraße 1
PDO Pflegewohnh. Donaustadt
1220 Wien, Langobardenstraße 122a
PIN
1100 Wien, Bernhardtstalgasse 32
Pflegewohnh. Innerfavoriten
PLE Pflegewohnh. Leopoldstadt
1020 Wien, Engerthstraße 154
PLI
1230 Wien, Häckelstraße 1A
Pflegewohnhaus Liesing
PME Pflegewohnhaus Meidling
1120 Wien, Stüber-Gunther-Gasse 2
PRU Pflegewohnh. Rudolfsheim
1150 Wien, Kardinal-Rauscher Platz 2
PSI
1110 Wien, Dittmanngasse 5
Pflegewohnhaus Simmering
BACH Miranda
+43 1 91034/1011
Die Geriatriezentren und
Pflegewohnhäuser
PBA, PDO, PIN, PLE,
PLI, PME, PRU und PSI
werden durch das
Service Center
Verwaltung (SCV), 1140
Wien, Seckendorfstraße
1, betreut.
Generaldirektion der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
SWR
Serviceeinheit
Wäsche u. Reinigung
KAV Krankenanstaltenverbund
IT Informationstechnologie
GED
1140 Wien, Steinbruchstraße 35
GLANINGER Anton,
Mag. (FH), D.-I.
+43 1 9140543/1001
1220 Wien, Stadlauer Straße 54
WASSERTRÜDINGER
Thomas
+43 1 40409/66961
FISCHER Maria
+43 1 40409/70381
KAV-Generaldirektion
1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 7/1
GB Strateg. Einkauf, Kanzlei
Stand: Juli 2016 - Änderungen vorbehalten
DVR: 0000191
Seite 40 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
MUSTERBLATT FÜR PRODUKTMUSTER
Muster für die Aufschrift eines Kartons für die Abgabe von erforderlichen Musterstücken.
Es wird ersucht, nach Möglichkeit die untere Hälfte dieser Seite abzutrennen und direkt auf den Karton aufzukleben.
-----------------------------------------------------------------An:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion – Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG/Top-Nr. 2.03 (Sekretariat)
A-1110 Wien
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie:
Ausschreibungsnummer:
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Kennwort:
PAPIERHANDTÜCHER
MUSTER
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern
an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Gegenstand der Leistung:
CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher
ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST:
SR 75
01.09.2016,
10:00
Uhr
Seite 41 von 42
Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE
MUSTERBLATT FÜR ANGEBOTSKUVERT
Muster für die Aufschrift eines fest verschlossenen Umschlages für die Abgabe eines Angebotes.
Es wird ersucht, nach Möglichkeit die untere Hälfte dieser Seite abzutrennen und direkt auf den Umschlag aufzukleben.
Zutreffendenfalls ist „Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen“ anzukreuzen.
-----------------------------------------------------------------An:
Stadt Wien
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Generaldirektion – Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf
Guglgasse 17/2. OG/Top-Nr. 2.03 (Sekretariat)
A-1110 Wien
Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie:
Ausschreibungsnummer:
KAV-GED-A/15/2016/SSCE
Kennwort:
PAPIERHANDTÜCHER
ANGEBOT
Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort):
Lieferung von Papierhandtüchern
an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund
Gegenstand der Leistung:
CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher
ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST:
01.09.2016,
10:00
Uhr
Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen
SR 75
Seite 42 von 42