Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Seite 1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: DVR 0000191 Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund BIETER/FIRMA: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut (Bieter- u. Arbeitsgemeinschaften siehe Beilage 13.06), Standort, Firmenstampiglie: VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien – Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf (VB SSCE) Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien Sachb.: ____________________________ 1 Sachb.: Frau Christine SIFFERT E-Mail : ____________________________ 1 1 E-Mail : [email protected] 1 Fax : + 43 1 40409 99 67109 Kennwort: Für allfällige Rückfragen: Fax : ____________________________ Telefon: ____________________________ Tel.:: + 43 1 40409/67254 PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) Gegenstand der Leistung: CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher ART DES AUFTRAGES: Lieferauftrag VERFAHREN ZUM ABSCHLUSS eines Rahmenvertrages Die Vergabe erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006: ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST: , 01.09.2016 10:00 Uhr Preisbasis ist das Datum des Ablaufs der Angebotsfrist ZUSCHLAGSFRIST: 3 Monate PREISART: Festpreise für den Oberschwellenbereich ART DES VERGABEVERFAHRENS: Offenes Verfahren Es handelt sich um kein Los eines Gesamtauftrages ERSTELLUNG DER PREISE: Preisangebotsverfahren TEILANGEBOTE: zugelassen Für die Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, wird keine elektronische Auktion durchgeführt. ALTERNATIVANGEBOTE: ABGABE ELEKTRONISCHER ANGEBOTE: nicht zugelassen nicht zugelassen ABÄNDERUNGSANGEBOTE: nicht zugelassen 1 Zur rechtsgültigen Übermittlung von Unterlagen und Informationen (§ 43 (6) bzw. § 204 (6) BVergG 2006). SR 75 Seite 1 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Seite 2 ANGEBOT 1. Ich (Wir) biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistung(en) unter Berücksichtigung der „Allgemeinen Angebots* bestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 307) nach Maßgabe der Besonderen Angebotsbestimmungen (Beilage 13.03) und der unten angeführten, in der vergebenden Stelle aufliegenden Ausschreibungsunterlagen zu den im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheits-, Pauschal- und Regiepreisen an. 2. Ich (Wir) anerkenne(n) für den Fall der Abgabe eines Datenbestandes auf einem Datenträger gemeinsam mit einem automatisationsunterstützt erstellten, ausgepreisten und ausgedruckten Kurzleistungsverzeichnis die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung. 3 . Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge: 1. Die schriftliche Vereinbarung (z.B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist; 2. Die Bestimmungen des Formblattes „Angebot“; 3. Das Leistungsverzeichnis (Beilage 13.01); 4. Bei Vorliegen von Langtextverzeichnis und Kurzleistungsverzeichnis gilt das Langtextverzeichnis vorrangig. 5. Pläne, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibung, technischer Bericht u. dgl.; 6. Besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN; 7. Die Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02); 8. Die Generellen Einkaufsbedingungen des KAV (Beilage 13.09); 9. Die „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 313)* 4. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), die Ausführung der mir (uns) übertragenen Leistung(en) zu den angegebenen Terminen und innerhalb der angegebenen Fristen durchzuführen. Mit der Ausführung der Leistungen darf erst nach schriftlicher Beauftragung begonnen werden. Voraussichtlicher Leistungsbeginn: 4. Quartal 2016 Leistungsfrist: Der gegenständliche Liefervertrag beginnt mit der Zustellung der Zuschlagserteilung (siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 12 - Vertragsdauer). Die erstmalige Leistungsbereitschaft muss 14 Tage nach Zuschlagserteilung gegeben sein (siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 5 - Liefermodalitäten). Ich (Wir) anerkennne(n), dass bei Nichteinhaltung der erstmaligen Leistungsbereitschaft durch den Auftragnehmer für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,-einbehalten wird. Die Vertragsstrafe ist mit 30 % der Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt. * Im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ abrufbar. SR 75 Seite 2 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Seite 3 5. Zwischentermin(e) und/oder Teilleistung(en): Jede Abrufbestellung aus diesem Vertrag ist als Teilleistung zu betrachten. Grundsätzlich muss die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Abrufbestellung erfolgen (siehe Beilage 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen, Punkt 5 – Liefermodalitäten). Ich (Wir) anerkenne(n), dass bei Überschreitung der Leistungsfrist für den Zwischentermin(e) und/oder Teilleistung(en) für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50,-einbehalten wird. Die Vertragsstrafe ist mit 30 % des Wertes der jeweiligen Abrufbestellung (des zivilrechtlichen Preises) begrenzt. Vertragsstrafen nach Punkt 4. und 5. kommen unabhängig voneinander zur Anwendung. 6. Es erfolgt keine förmliche Übernahme der erbrachten Leistungen. 7. Ich (Wir) anerkenne(n), dass ich (wir) für die vertragsmäßige Beschaffenheit der durchgeführten Leistung(en) Gewähr auf die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung zu leisten habe(n). Sämtliche innerhalb dieses Zeitraumes bekannt gegebenen Mängel werden von mir (uns) ohne gesonderte Vergütung behoben. 8. Entfällt 9. Es erfolgt keine Schlussfeststellung der erbrachten Leistungen 10. Es werden Festpreise vereinbart. 11. Die Abrechnung ist nicht elektronisch durchzuführen. 12. Die Rechnung(en) für erbrachte Leistung(en) sind einzureichen bei: Magistratsabteilung 6 Siehe dazu Link: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html Die UID-Nummer der Stadt Wien lautet: ATU 36801500 SR 75 Seite 3 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Seite 4 13. Dem Angebot sind anzuschließen: wurden vom Bieter angeschlossen: 13.01 Leistungsverzeichnis (inklusive Preiserstellungsblatt) 13.02 Besondere Vertragsbestimmungen (BVB) 13.03 Besondere Angebotsbestimmungen (BAB) 13.04 entfällt 13.05 entfällt 13.06 Verpflichtungserklärung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer anderen Gesellschaft im Sinne des § 8 UGB 13.07 Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse, Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern und Erklärung des Subunternehmers 13.07.1 Angaben über die zur Leistungserbringung erforderlichen Befugnisse 13.08 13.07.2 Antrag auf Genehmigung von Subunternehmern 13.07.3 Erklärung des Subunternehmers Seitenanzahl: ___ Eignungsnachweise oder Eigenerklärung (Bei Vorlage einer Eigenerklärung die Eignungsnachweise über Aufforderung) 13.08.1 Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise Seitenanzahl: ___ 13.08.2 Referenzliste Seitenanzahl: ___ 13.08.3 Referenznachweis(e) Seitenanzahl: ___ 13.09 Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund 13.10 Angaben zur Verwendung von PVC 13.11 Adressenverzeichnis der Anstalten des KAV _____________________________________________________________________ Seitenanzahl: 2 ___ 14. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. 2 Angaben des Bieters, z.B. Begleitschreiben; Gutachten, Muster (ohne allgemeine Geschäftsbedingungen) mit der Angabe der Seitenanzahl SR 75 Seite 4 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Seite 5 Mein (Unser) Angebot schließt mit einem Gesamtpreis von EUR .......................................... Österreichische Umsatzsteuer ................ % EUR .......................................... Angebotspreis (zivilrechtlicher Preis) EUR .......................................... 3 4 Datum und rechtsgültige Unterschrift(en) samt Name(n) in Blockbuchstaben , bei Arbeitsgemeinschaften von allen Mitgliedern (keine kopierten oder gescannten Unterschriften) Datum Name in Blockbuchstaben Rechtsgültige Unterschrift Das Fehlen dieser Unterschrift(en) stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt zum Ausscheiden des Angebotes! (siehe auch Punkt 18 der Besonderen Angebotsbestimmungen – Beilage 13.03) ANGEBOTSPRÜFUNG – nicht vom Bieter auszufüllen: Angebot richtig befunden Angebot rechnerisch richtig gestellt (kurze Darstellung) Angebot ausgeschieden (kurze Begründung) Niederschrift zur Angebotsprüfung vom ______________________ beiliegend. Wien am: _____________________ 3 4 Unterschrift(en): ___________________________________________________ Der Bieter hat bei Abweichen vom Normsteuersatz 20 % die rechtlichen Grundlagen hiefür nachzuweisen. Diese Unterfertigung gilt gemäß § 78 (7) BVergG 2006 für sämtliche Bestandteile des Angebotes, welche vom Bieter im Punkt 13. des SR 75 anzugeben sind. SR 75 Seite 5 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 1 von 6 LEISTUNGSVERZEICHNIS Mindestanforderungen Ökologische Kriterien: Faserstoff Die Papierfasern müssen zu 100 % aus Altpapier bestehen. Als Faserrohstoff darf ausschließlich Altpapier eingesetzt werden. Altpapier ist der Oberbegriff für Papiere und Pappen, die nach Gebrauch oder Verarbeitung erfassbar anfallen. Krepp-Papierhandtücher müssen vollständig aus unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie Sondersorten Gruppen 1, 2, 4 und 5 ausgenommen die Sorten 4.01 und 4.07, gemäß ÖNORM EN 643 – Papier und Pappe-Europäische Liste der Standardsorten für Altpapier und Pappe, bestehen. Die Papierhandtücher müssen zu mindestens 50 % aus unteren, mittleren und krafthaltigen Altpapiersorten sowie Sondersorten Gruppe 1, 2, 4 und 5, ausgenommen die Sorten 4.01 und 4.07 gemäß ÖNORM EN 643 bestehen. Papierzusatzstoffe und Produktionshilfsstoffe Im gesamten Produktionszyklus dürfen keine Papierzusatzstoffe und Produktionshilfsstoffe eingesetzt werden, die gemäß Grenzwerteverordnung 2011 - GKV 2011, Anhang I Stoffliste (MAKWerte - Maximale Arbeitsplatzkonzentration und TRK-Werte - Technische Richtkonzentration), Anhang III Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe, die nach A1, A2, B und C als krebserzeugend eingestuft sind. Die Papierhandtücher dürfen die folgenden Stoffe maximal in folgenden Anteilen enthalten: - Formaldehyd: 1,0 mg/dm² - Glyoxal: 1,5 mg/dm² Bleiche und Aufheller Die zur Faserstoffbleiche verwendeten Chemikalien dürfen kein Chlor und keine chlorhaltigen Verbindungen enthalten. Optische Aufheller und Ethylendiamintetraacetat (EDTA) sind verboten. Farbmittel Für die Färbung und Bedruckung dürfen als Farbmittel (Pigmente oder Farbstoffe) keine Azofarbstoffe verwendet werden, die folgende Amine abspalten können: Amine 4-Amino-biphenyl 4-Aminoazobenzol Benzidin 4-Chlor-o-toluidin 2-Naphtylamin o-Aminoazo-toluol 2-Amino-4-nitro-toluol p-Chlor-anilin 2,4-Diamino-anisol 4,4'-Diamino-diphenymethan 3,3'-Dichlor-benzidin 3,3'-Dimethoxy-benzidin 3,3'-Dimethyl-benzidin 3,3'Dimethyl-4,4'-diamino-diphenylmethan p-Kresidin 4,4'-Methylen-bis(2-chlor-anilin) 2-Methoxyanilin 4,4'-Oxy-dianilin 4,4'Thio-dianilin o-Toluidin 2,4'Toluylendiamin 2,4,5-Trimethyl-anilin DVR: 0000191 CAS Nummer 92-67-1 60-09-3 92-87-5 95-69-2 91-59-8 97-56-3 99-55-8 106-47-8 615-05-4 101-77-9 91-94-1 119-90-4 119-93-7 838-88-0 120-71-8 101-14-4 90-04-0 101-80-4 139-65-1 95-53-4 95-80-7 137-17-7 Seite 6 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 2 von 6 Farbmittel, die Quecksilber-, Blei-, Cadmium- oder Chrom VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, dürfen nicht eingesetzt werden. Qualitätskriterien: Reißfestigkeit und Saugfähigkeit Die Papierhandtücher müssen hinsichtlich der - breitenbezogenen Trockenbruchkraft der - breitenbezogenen Nassbruchkraft der - Zeit für Wasseraufnahme und Wasseraufnahmekapazität der ÖNORM EN ISO 12625-4 ÖNORM EN ISO 12625-5 ÖNORM EN ISO 12625-8 entsprechen. Anforderungen: siehe Punkte 11 bis 13 der BAB - Beilage 13.03 Datenblätter Aktuelle Datenblätter für die Mindestanforderungen sind beizubringen. Daten betreffend die Mindestanforderungen, die in den Datenblättern nicht angeführt sind, sind auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in geeigneter Form nachzuweisen. DVR: 0000191 Seite 7 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 3 von 6 PREISERSTELLUNG LOS 1 Produktbezeichnung: PAPIERHANDTUCH Z-FALZ - EINLAGIG Bedarf für 4 Monate: ca. 7.000.000 Stück Format. entfaltet: 250 mm x 230 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm gefaltet: 250 mm x 115 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm Material: 100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses Hersteller Herkunftsland Produktbezeichnung Lieferant (AN) Artikelnummer Lieferant (AN) Grammatur (Flächengewicht) in g/m² Farbe des Produktes Verpackungseinheit: - Stück pro Unterverpackung (Bündel) - Stück pro Überverpackung (Karton/Folie) - Karton pro Palette Einheitspreis pro Stück in € (maximal 5 Kommastellen) GESAMTPREIS in € (7.000.000 Stück. x Einheitspreis) (maximal 2 Kommastellen) Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen. DVR: 0000191 Seite 8 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 4 von 6 LOS 2 Produktbezeichnung: PAPIERHANDTUCH Z-FALZ - ZWEILAGIG Bedarf für 4 Monate: ca. 25.300.000 Stück Format: Material: entfaltet: 250 mm x 230 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm gefaltet: 250 mm x 115 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm 100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses Hersteller Herkunftsland Produktbezeichnung Lieferant (AN) Artikelnummer Lieferant (AN) Grammatur (Flächengewicht) in g/m² Farbe des Produktes Verpackungseinheit: - Stück pro Unterverpackung (Bündel) - Stück pro Überverpackung (Karton/Folie) - Karton pro Palette Einheitspreis pro Stück in € (maximal 5 Kommastellen) GESAMTPREIS in € (25.300.000 Stück x Einheitspreis) (maximal 2 Kommastellen) Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen. DVR: 0000191 Seite 9 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 5 von 6 LOS 3 Produktbezeichnung: PAPIERHANDTUCH C-FALZ - ZWEILAGIG Bedarf für 4 Monate:: ca. 5.000.000 Stück Format: Material: entfaltet: 250 mm x 410 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm gefaltet: 250 mm x 100 mm, Toleranz: + 0 mm / - 20 mm 100% Altpapier, sh. Ökolog. Kriterien des Leistungsverzeichnisses Hersteller Herkunftsland Produktbezeichnung Lieferant (AN) Artikelnummer Lieferant (AN) Grammatur (Flächengewicht) in g/m² Farbe des Produktes Verpackungseinheit: - Stück pro Unterverpackung (Bündel) - Stück pro Überverpackung (Karton/Folie) - Karton pro Palette Einheitspreis pro Stück in € (maximal 5 Kommastellen) GESAMTPREIS in € (5.000.000 Stück x Einheitspreis) (maximal 2 Kommastellen) Der Gesamtpreis ist auf Seite 6 – Gesamtpreiserstellung einzutragen. DVR: 0000191 Seite 10 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Leistungsverzeichnis Beilage 13.01 Seite 6 von 6 GESAMTPREISERSTELLUNG Gesamtpreis Los 1 € Gesamtpreis Los 2 € Gesamtpreis Los 3 € Gesamtpreis aller angebotenen Lose *3 € *3 Der Gesamtpreis aller angebotenen Lose ist auf Seite 5 des Angebotsformulares SR 75 zu übertragen und entsprechend weiter zu berechnen. DVR: 0000191 Seite 11 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 1 von 6 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. BESONDERE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (BVB) 1. ALLGEMEINES .............................................................................................. 2 2. PRODUKTQUALITÄT .................................................................................... 2 3. BESTELLMODALITÄTEN.............................................................................. 2 4. LIEFERUMFANG............................................................................................ 2 5. LIEFERMODALITÄTEN ................................................................................. 3 6. VERPACKUNG............................................................................................... 3 7. VERSORGUNGSSICHERHEIT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE .... 4 8. QUALITÄTSMÄNGEL, VERWALTUNGSKOSTEN ....................................... 5 9. RECHNUNGSLEGUNG.................................................................................. 5 10. ZAHLUNG....................................................................................................... 5 11. ÄNDERUNGEN .............................................................................................. 5 12. VERTRAGSDAUER ....................................................................................... 6 13. SUBUNTERNEHMER..................................................................................... 6 14. WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES............................................................... 6 DVR: 0000191 Seite 12 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher 1. Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 2 von 6 ALLGEMEINES Diese nachfolgenden „Besonderen Vertragsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen“ - Drucksorte WD 313, in der aktuellen Fassung vom 01.03.2016, die im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ unentgeltlich heruntergeladen werden kann. 2. PRODUKTQUALITÄT Sämtliche gelieferten Waren bzw. Erzeugnisse müssen die im Leistungsverzeichnis definierte Qualität aufweisen und dem bemusterten Produkt entsprechen. Änderungen von Qualitätsmerkmalen dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in Kraft treten. Der Auftraggeber ist bis zum Ende der Gewährleistungsfrist berechtigt, beanstandete Produkte einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zur Untersuchung vorzulegen und prüfen zu lassen. Im berechtigten Beanstandungsfall trägt die Kosten dieser Untersuchung sowie alle weiteren in diesem Zusammenhang auftretenden Aufwände der Auftragnehmer (siehe dazu auch Punkt 8 dieser Bestimmungen). 3. BESTELLMODALITÄTEN Jede Bestellung durch die Wirtschaftsabteilung einer Anstalt ist als Abrufbestellung aus dem gegenständlichen Rahmenvertrag zu verstehen. Die jeweilige, wachsende Summe aller Abrufbestellungen ergibt kumulativ die tatsächliche Gesamtmenge. Die Abrufbestellung erfolgt nach Bedarf, fernmündlich per Telefax oder per E-Mail. Es ist eine nachstehende Auflistung der Ansprechpersonen für die Bestellabwicklung und die Reklamationsannahme inkl. Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen, sowie Bürozeiten anzugeben: Ansprechperson 4. Bürozeiten Telefon-Nummer Fax-Nummer E-Mail-Adresse LIEFERUMFANG Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen handelt es sich um geschätzte Werte auf Grundlage der tatsächlichen Liefermengen des Jahres 2015. Davon abweichende Abrufmengen sind daher zu erwarten. Bei Änderungen der tatsächlichen Abrufmengen tritt keine Änderung der Einheitspreise ein und es können vom Auftragnehmer keine Ansprüche wegen Erhöhung des Einheitspreises oder Verdienstentganges abgeleitet werden. DVR: 0000191 Seite 13 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 3 von 6 Nachstehend sind die Lieferstellen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund angeführt (die Adressen sind aus der Beilage 13.11 ersichtlich): SZB SZF SZO SZX KAR SEM KHN GER WIL PDO PIN PLE PME PSI SWR 5. SMZ Baumgartner Höhe - Otto-Wagner-Spital (OWS) und Pflegezentrum (OWP) SMZ Floridsdorf - Krankenhaus (FLO) und Geriatriezentrum (GZF) SMZ Ost - Donauspital (DSP) und Geriatriezentrum Donaustadt (GZD) SMZ Süd - KFJ mit Preyerschem Kinderspit. u. Geriatriezentrum Favoriten (GZS) Krankenanstalt Rudolfstiftung Semmelweis Frauenklinik Krankenhaus Nord Orthopädisches Krankenhaus Gersthof Wilhelminenspital Pflegewohnhaus Donaustadt Pflegewohnhaus Innerfavoriten Pflegewohnhaus Leopoldstadt Pflegewohnhaus Meidling Pflegewohnhaus Simmering Serviceeinheit Wäsche und Reinigung LIEFERMODALITÄTEN Die erstmalige Auslieferungsbereitschaft muss spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung gegeben sein. Grundsätzlich haben Lieferungen wochentags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu erfolgen. Die anstaltsspezifischen bzw. -notwendigen Lieferzeiten und Übernahmemodalitäten sind mit der Wirtschaftsabteilung der einzelnen Anstalten abzustimmen (siehe auch Ansprechpersonen – Beilage 13.11). Lieferungen sind - sofern kein Liefertermin bekanntgegeben wurde - spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Bestellung vorzunehmen. Die Ware wird bis zum Abruf durch die Anstalt in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers auf eigene Gefahr und Kosten gelagert. Die Verpackung muss bei Anlieferung unbeschädigt und ordnungsgemäß beschriftet sein (siehe auch Punkt 6 dieser Vertragsbestimmungen und Punkt 9 der Besonderen Angebotsbestimmungen). Die Wahl des Transportmittels ist auf die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt (Lieferort) bzw. in Absprache mit der jeweiligen Anstaltsleitung abzustimmen. Im Rahmen der Anlieferung ist seitens des Auftragnehmers auch die Abholung der Paletten bzw. Rollcontainer vorzunehmen. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit genauer Auflistung der einzelnen Artikel, Menge, Einzelpreis und Gesamtpreis beizufügen. 6. VERPACKUNG Es ist ausschließlich widerstandsfähiges, reißfestes Material für die Verpackung zu verwenden. Verpackungsmaterial, das PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthält, darf nicht verwendet werden (siehe auch Punkt 9 der Besonderen Angebotsbestimmungen). DVR: 0000191 Seite 14 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 4 von 6 Sofern die vorgegebene Verpackungseinheit nicht lieferbar ist (z.B. Lieferengpass) oder von der Anstaltsleitung eine andere Verpackungseinheit gewünscht wird (z.B. Angabe auf Bestellschein), ist das Einvernehmen zwischen Auftragnehmer und Anstaltsleitung herzustellen. Beschriftung der Überverpackung: Jede Überverpackung ist auf der Außenseite deutlich in deutscher Sprache zu beschriften, wobei unbedingt der Auftragnehmer, die Artikelnummer des Auftragnehmers, die Produktbezeichnung gemäß Leistungsverzeichnis und die Stückzahl pro Karton bzw. Folienverpackung anzugeben sind. Beispiel Beschriftung Los 2: Überverpackung (Karton) Auftragnehmer Artikelnummer Auftragnehmer Produktbezeichnung gemäß Leistungsverz. Stück pro Karton bzw. Folienverpackung Fa. Mustermann 123456789 Papierhandtuch Z-Falz - zweilagig 5.000 Stück Eigenmächtige Änderungen der Verpackungseinheiten seitens des Auftragnehmers und eine nicht ordnungsgemäße Beschriftung der Überverpackung sind nicht zulässig und ziehen eine Vertragsstrafe gemäß Punkt 7 dieser Vertragsbestimmungen nach sich. Die Vertragsstrafe wird ab dem Tag der Feststellung bis zum Tag der Beseitigung des Mangels berechnet. 7. VERSORGUNGSSICHERHEIT, LIEFERVERZUG, VERTRAGSSTRAFE Eine wesentliche Notwendigkeit für die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund ist die Versorgungssicherheit (höchste Priorität). Kann der Auftragnehmer einen Lieferauftrag nicht erfüllen bzw. nicht gänzlich erfüllen, muss die abrufende Stelle, unverzüglich (vor dem Liefertermin) davon in Kenntnis gesetzt werden. Der Auftragnehmer anerkennt, dass bei Überschreitung der Leistungsfrist der jeweiligen Bestellung, bei Qualitätsmängel und bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Bestimmungen (wie z.B. Punkt 6 – Verpackung) für jeden Kalendertag der überschrittenen Frist eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 50,-- je Kalendertag einbehalten wird. Die Vertragsstrafe bei Überschreitung der jeweiligen Bestellung ist mit 30 % des Wertes der jeweiligen Abrufbestellung (des zivilrechtlichen Preises), bei Qualitätsmängel und bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Bestimmungen mit 30 % der Auftragssumme (zivilrechtlicher Preis) begrenzt. Zusätzlich werden Verwaltungskosten gemäß Pkt. 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist bei Verzug und im Gewährleistungsfall bei wesentlichen Qualitätsmängeln berechtigt Deckungskäufe zu tätigen. Sofern die Mehrkosten des Deckungskaufes höher sind als die zu verrechnende Vertragsstrafe ist die Differenz vom Auftragnehmer ebenfalls zu begleichen. DVR: 0000191 Seite 15 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher 8. Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 5 von 6 QUALITÄTSMÄNGEL, VERWALTUNGSKOSTEN In Fällen von Qualitätsmängeln (z.B. offensichtliche Abweichungen von den vorgegebenen Produktspezifikationen laut Leistungsbeschreibung) behält sich der Auftraggeber (nach Setzung einer Nachfrist) vor, Deckungskäufe zu tätigen, wobei allfällige Mehrkosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen und zusätzlich die unter Punkt 7 näher angeführte Vertragsstrafe zur Anwendung zu bringen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass der Auftraggeber berechtigt ist, gelieferte Ware bei Abweichung von den vorgegebenen Produktspezifikationen zurückzuweisen, wodurch die Ware als nicht geliefert gilt und gegebenenfalls der Auftragnehmer bis zur vollständigen Verbesserung oder Lieferung auf Grund eines Deckungskaufs hinsichtlich der gesamten betroffenen Bestellung in Verzug gerät. Die Vertragsstrafe wird ab dem Tag der Feststellung bis zum Tag der Beseitigung des Mangels berechnet. Des Weiteren ist der Auftraggeber während des Vertragszeitraumes jederzeit berechtigt die beanstandeten Produkte einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zur Untersuchung vorzulegen und prüfen zu lassen. Im berechtigten Beanstandungsfall trägt der Auftragnehmer die Kosten dieser Untersuchungen. Zusätzlich werden Verwaltungskosten gemäß Pkt. 6.3.1 der WD 313 in Rechnung gestellt: 9. RECHNUNGSLEGUNG Für die Rechnungslegung ist unter nachstehendem Link der Ablauf festgelegt: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/zahlung/rechnungslegung.html Auf sämtlichen für die Verrechnung der Leistung notwendigen Unterlagen (Lieferschein, Leistungsnachweis etc.) ist die vollständige SAP-Bestellscheinnummer des Auftraggebers anzugeben. Des Weiteren ist die Beilage 13.09 „Generelle Einkaufsbedingungen des KAV“ zu beachten. 10. ZAHLUNG Unter Voraussetzung des ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung bezahlt die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund den Fakturenbetrag binnen 60 Tage ab Fakturenerhalt abzüglich 3 % Skonto (siehe Beilage 13.09 – Generelle Einkaufsbedingungen – Punkt 13). Die Stadt Wien behält sich das Recht vor, bei Bezahlung der Rechnung des Lieferanten, alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit Gegenforderungen ihrerseits in Anspruch zu nehmen. 11. ÄNDERUNGEN In Ergänzung der „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ – Punkt 1.2.3 (Änderungen) sind neben Änderungen der Geschäftsbezeichnung usw. auch Änderungen von Fax- und Telefonnummern bzw. E-Mail-Adressen auch Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. DVR: 0000191 Seite 16 von 42 KAV-GED-A/15/2015/SSCE Papierhandtücher Besondere Vertragsbestimmungen Beilage 13.02 Seite 6 von 6 12. VERTRAGSDAUER Der gegenständliche Liefervertrag beginnt ab Zustellung der Zuschlagserteilung und endet nach Ablauf von 4 Monaten. 13. SUBUNTERNEHMER Der Auftragnehmer darf sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als der im Angebot genannten Subunternehmer bedienen. Sofern vom Auftragnehmer keine Subunternehmer angeführt wurden, darf ohne Zustimmung des Auftraggebers der erteilte Auftrag weder ganz noch teilweise an Subunternehmer weitergegeben werden. Auch ein eventueller Abgang bzw. Wegfall eines Subunternehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Hinsichtlich der Zustimmung gilt § 83 BVergG 2006. 14. WIRKSAMKEIT DES VERTRAGES Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, hat die Unwirksamkeit der Bestimmungen nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, die nichtigen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen. Ergeben sich später Lücken im Vertrag, gilt selbiges. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ebenfalls bedarf ein Abweichen von dieser Regelung der Schriftform. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Auftragnehmer nicht, fällige Lieferungen bzw. Leistungen einzustellen bzw. zurückzuhalten. DVR: 0000191 Seite 17 von 42 KAV-GED-A/31/2012/SE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 1 von 10 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. BESONDERE ANGEBOTSBESTIMMUNGEN (BAB) 1. ALLGEMEINES ....................................................................................................... 2 2. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN, ANFRAGEN ................................................... 2 3. REFERENZAUFTRÄGE .......................................................................................... 2 4. EIGNUNGSBEURTEILUNG .................................................................................... 2 5. VERÄNDERUNGEN DES UNTERNEHMENS ......................................................... 3 6. PREISBILDUNG BZW. -ERSTELLUNG .................................................................. 3 7. TEIL- BZW. ALTERNATIV- BZW. ABÄNDERUNGSANGEBOTE .......................... 4 8. PRODUKTQUALITÄT.............................................................................................. 4 9. VERPACKUNG ........................................................................................................ 4 10. MUSTERLEGUNG ................................................................................................... 4 11. ZUSCHLAGSKRITERIEN ........................................................................................ 5 12. BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BERECHNUNGSBEISPIEL . 5 13. GUTACHTEN ........................................................................................................... 7 14. ABGABEFORM DER ANGEBOTE BZW. DER MUSTER ....................................... 8 15. ANGEBOTSABGABE.............................................................................................. 8 16. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE .................................................................................. 8 17. HAFTUNG ................................................................................................................ 9 18. RECHTSGÜLTIGE UNTERFERTIGUNG ................................................................ 9 19. BIETERANGABEN .................................................................................................. 9 20. BERICHTIGUNG BZW. BIETERANFRAGEN ......................................................... 9 21. SCHLUSSERKLÄRUNG ....................................................................................... 10 Der KAV ist kompromisslos an einem fairen und offenen Wettbewerb interessiert. Wir weisen daher darauf hin, dass aus korruptionsrechtlichen Gründen jegliche Intervention von Interessenten, Teilnehmern, Bietern oder sonstigen Beteiligten im Zusammenhang mit Beschaffungsprozessen des KAV untersagt ist. Jeder Beeinflussungsversuch sowie jede Handlung, die den Anschein der Beeinflussung hervorrufen könnte, wird daher zur Anzeige gebracht. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass Kontakte mit Mitarbeitern des KAV im Zusammenhang mit und während laufender Vergabeverfahren ausschließlich in Abstimmung mit der vergebenden Stelle erfolgen dürfen. DVR: 0000191 Seite 18 von 42 KAV-GED-A/31/2012/SE Papierhandtücher 1. Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 2 von 10 ALLGEMEINES Es gelten für das gegenständliche Vergabeverfahren die Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen – Drucksorte WD 307, in der aktuellen Fassung vom 01.03.2016, die im Internet unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen/ unentgeltlich heruntergeladen werden kann. Die nachfolgenden „Besonderen Angebotsbestimmungen“ gelten als Ergänzung zur WD 307. 2. ÄNDERUNGEN, ERGÄNZUNGEN, ANFRAGEN Änderungen bzw. Ergänzungen der vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden – ausgenommen davon sind Eintragungen in sogenannte „Bieterlücken“ (die durch eine dreifache Umrandung klar erkennbar sind). Sollte der Platz der Bieterlücke nicht ausreichen, sind die Ergänzungen in einem Begleitschreiben zum Angebot zu verfassen. Etwaige Anfragen sind schriftlich bis spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist an die vergebende Stelle (VB SSCE) zu richten. 3. REFERENZAUFTRÄGE Es ist eine Liste der in den letzten 36 Monaten erbrachten (Referenz–) Aufträge unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3 dem Angebot beizulegen. Sie hat die Auftragswerte, die Leistungszeiträume und die Angabe des jeweiligen Auftraggebers zu enthalten. Der Bieter hat mindestens einen Referenzauftrag oder mehr Referenzaufträge (Nachweis/e gemäß 13.08.3) über nachstehend geforderte Mindeststückanzahl nachzuweisen: Los 1 Los 2 Los 3 Gesamt 2.500.000 Stück 10.000.000 Stück 1.500.000 Stück 14.000.000 Stück Sofern mehr als ein Los angeboten wird, hat der Bieter explizit anzuführen, welcher Referenzauftrag für welches Los heranzuziehen ist. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die vorgelegten Referenzaufträge hinsichtlich ihrer Authentizität (Echtheit) prüfen darf. 4. EIGNUNGSBEURTEILUNG Die in der WD 307 angeführten Kriterien zur Eignungsbeurteilung sind in der Beilage 13.08.1 „Liste der für die Eignungsprüfung erforderlichen Nachweise“ konkretisiert. Der Bieter kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind (z.B. ANKÖ). DVR: 0000191 Seite 19 von 42 KAV-GED-A/31/2012/SE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 3 von 10 Grundsätzlich dürfen die Nachweise (wie z.B. Strafregisterbescheinigungen, Kontoauszüge der zuständigen Sozialversicherung, Rückstandsbescheinigung gem. § 229a Bundesabgabenordnung) nicht älter als 6 Monate sein. Angabe Firmencode: (z.B. ANKÖ): Hinsichtlich der Erklärung über den Gesamtumsatz (Details siehe Beilage 13.08.1 – Seite 2) wird festgelegt, dass pro Jahr nachstehender Umsatz nachzuweisen ist: Los 1 mindestens Los 2 mindestens Los 3 mindestens Gesamt € 25.000,-€ 150.000,-€ 65.000,-€ 240.000,-- Sofern mehr als ein Los angeboten wird und der oben geforderte Umsatz nicht erreicht wird, hat der Bieter explizit anzugeben, welche/s Los/e der vom Bieter vorgelegte Umsatz abdecken soll (z.B.: der Bieter kann nur EUR 200.000,-- als Umsatz vorlegen, dann kann nur Los 1 und Los 2 oder Los 1 und Los 3 angeboten werden). 5. VERÄNDERUNGEN DES UNTERNEHMENS Jede Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bzw. der Geschäftsstruktur wie z.B. Firmenwortlaut, verantwortlichen Organe des Unternehmens, Einleitung eines Reorganisationsverfahrens gemäß Unternehmensreorganisationsgesetz, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens sind der vergebenden Stelle (VB SSCE) unverzüglich, nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Ebenfalls sind Änderungen von Fax- bzw. Telefonnummern, E-Mail-Adressen sowie Produktmarkenänderungen unverzüglich nachweislich und schriftlich der vergebenden Stelle (VB SSCE) und den betreffenden Anstalten mitzuteilen. 6. PREISBILDUNG BZW. -ERSTELLUNG Für die Preisbildung sind alle dem Angebot zugrundeliegenden Unterlagen, sowie die Umstände vor Ort vom Bieter zu berücksichtigen und in seine Kalkulation mit einzubeziehen. Bei den im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen handelt es sich um eine Schätzung, welche auf den bisherigen Erfahrungswerten basiert (siehe auch Punkt 4 „Lieferumfang“ in Beilage 13.02 „Besondere Vertragsbestimmungen“). Es ist eine Auspreisung im Preiserstellungsblatt der Leistungsbeschreibung vorzunehmen und der Gesamtpreis zu errechnen. Der Gesamtpreis ist auf die Seite 5 des Angebotsformulars SR 75 zu übertragen und dort entsprechend weiterzuberechnen. Die kalkulierten Preise und Leistungen müssen den zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen, kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechen. DVR: 0000191 Seite 20 von 42 KAV-GED-A/31/2012/SE Papierhandtücher 7. Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 4 von 10 TEIL- BZW. ALTERNATIV- BZW. ABÄNDERUNGSANGEBOTE Teilangebote sind hinsichtlich der ausgeschriebenen Lose zugelassen. Alternativ- bzw. Abänderungsangebote sind nicht zugelassen. Sofern solche Angebote abgegeben werden, müssen diese gemäß § 129 BVergG 2006 ausgeschieden werden. 8. PRODUKTQUALITÄT Die Bemusterung muss die im Leistungsverzeichnis definierte Qualität aufweisen (siehe auch Punkt 10 – Musterlegung). 9. VERPACKUNG Verpackungsmaterial, das PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthält, darf nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn PVCund halogenfreie Verpackungen nicht erhältlich sind. Dies ist jedoch vom Bieter in der Beilage 13.10 besonders anzuführen. Der Bieter hat durch Angabe der Entsorgungs-Lizenznummer (z.B. ARA) und/oder der ServiceLizenznummer rechtsverbindlich zu bestätigen, dass sein Verpackungsmaterial gemäß § 11 der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. II Nr. 648/1996 idgF entsorgt wird. Entsorgungs-Lizenznummer (z.B. ARA): Service-Lizenznummer: 10. MUSTERLEGUNG Von dem angebotenen Produkt ist je Los ein Originalkarton (im weiteren Muster genannt) an die vergebende Stelle (VB SSCE) zu übermitteln. Das Muster ist ein Bestandteil des Angebotes und dient zur Überprüfung der vorgegebenen Produktspezifikationen. Das Muster muss innerhalb der Angebotsfrist in der vergebenden Stelle (VB SSCE) eingelangt sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Musterblatt vorletzte Seite dieser Ausschreibungsunterlagen hingewiesen. Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überverpackung entsprechend der Besonderen Vertragsbestimmungen (Beilage 13.02 – Punkt 6 – Verpackung) zu beschriften sind. Angebote ohne Muster bzw. ohne entsprechende Muster (z.B. nur eine Unterverpackung oder Muster mit einer nicht entsprechend Beschriftung) bzw. Angebote mit verspätet eingelangten Mustern müssen gemäß § 129 BVergG 2006 ausgeschieden werden! DVR: 0000191 Seite 21 von 42 KAV-GED-A/31/2012/SE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 5 von 10 11. ZUSCHLAGSKRITERIEN Die Angebotsbewertung und Vergabe erfolgt getrennt je Los. Die Zuschlagskriterien lauten: 70 % für Preis 5 % für Zeit für Wasseraufnahme 5 % für Wasseraufnahmekapazität 5 % für Nassbruchkraft in Längsrichtung 5 % für Nassbruchkraft in Querrichtung 5 % für Trockenbruchkraft in Längsrichtung 5 % für Trockenbruchkraft in Querrichtung 12. BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN UND BERECHNUNGSBEISPIEL Preis: Der jeweilige Billigstbieter erhält die maximale Punktezahl von 100. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B ein Bieter dessen Angebot um 10 % teurer ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Angebot um 100 % teurer ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte. Zeit für Wasseraufnahme: Der jeweilige niedrigste Wert erhält die maximale Punktezahl von 100. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B. ein Bieter dessen Wert um 10 % höher ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Wert um 100 % höher ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte. Wasseraufnahmekapazität, Nass- und Trockenbruchkraft längs und quer: Der jeweilige höchste Wert erhält die maximale Punktezahl von 100. Die Nächstgereihten erhalten aliquote Punkteabzüge. Demnach erhält z.B ein Bieter dessen Wert um 10 % niedriger ist um 10 % weniger Punkte, ein Bieter dessen Wert um 100 % niedriger ist um 100 % weniger Punkte, also 0 Punkte. Eine negative Punktevergabe ist nicht vorgesehen. Somit können bei einem Kriterium maximal 100 Punkte und schlechtestenfalls 0 Punkte erreicht werden. Die ermittelten Punkte werden anschließend entsprechend dem %-mäßigen Anteil (Gewichtung) des jeweiligen Zuschlagkriteriums bewertet und addiert. Bestbieter ist derjenige Bieter, der den höchsten Gesamtwert (Summe der gewichteten Punkte) aufweist. Siehe auch nachstehendes Berechnungsbeispiel. DVR: 0000191 Seite 22 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 6 von 10 BERECHNUNGSBEISPIEL - Umrechnung der Bieterangaben in Punkte und Bewertung KRITERIUM GEWICHTUNG IN % BIETER A fiktive Bieterangaben BIETER B BIETER C BIETER D Umrechn. Umrechn. Umrechn. Umrechn. gewich- fiktive gewich- fiktive gewich- fiktive gewichBieterBieterBieterBietertete tete Bietertete tete BieterBieterangaben angaben angaben angaben Punkte angaben Punkte angaben Punkte angaben Punkte in Punkte in Punkte in Punkte in Punkte Preis 70 67.500,00 100,00 70,00 75.000,00 88,89 62,22 80.000,00 81,48 57,04 69.750,00 96,67 67,67 Zeit für Wasseraufnahme 5 5,0 88,89 4,44 4,7 95,56 4,78 5,1 86,67 4,33 4,5 100,00 5,00 Wasseraufnahmekapazität 5 250 92,25 4,61 262 96,68 4,83 245 90,41 4,52 271 100,00 5,00 längs 5 5,00 83,33 4,17 6,00 100,00 5,00 5,50 91,67 4,58 4,90 81,67 4,08 quer 5 2,60 83,87 4,19 3,10 100,00 5,00 2,80 90,32 4,52 2,50 80,65 4,03 längs 5 0,39 81,25 4,06 0,45 93,75 4,69 0,47 97,92 4,90 0,48 100,00 5,00 quer 5 0,08 72,73 3,64 0,08 72,73 3,64 0,09 81,82 4,09 0,11 100,00 5,00 Nassbruchkraft Trockenbruchkraft GESAMT 100 BIETERREIHUNG 95,12 90,16 83,98 95,78 2 3 4 1 DVR: 0000191 Seite 23 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 7 von 10 13. GUTACHTEN Für jedes angebotene Los ist ein vollständiges Gutachten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle in deutscher Sprache vorzulegen. Nachstehende Kriterien (1 – 4) müssen in diesem Gutachten enthalten sein: 1. Zeit für die Wasseraufnahme (in sec) gemäß ÖNORM EN ISO 12625-8 2. Wasseraufnahmekapazität (in g/g) gemäß ÖNORM EN ISO 12625-8 3. Bestimmung der breitenbezogenen Nassbruchkraft (in N/m), längs und quer gemäß ÖNORM EN ISO 12625-5 4. Bestimmung der breitenbezogenen Trockenbruchkraft (in N/m), längs und quer gemäß ÖNORM EN ISO 12625-4 Im Gutachten muss deutlich aufscheinen, dass die zur Prüfung vorgelegte Ware jene Originalware ist, welche während einer eventuellen Beauftragung zur Auslieferung gelangt. Es ist darauf zu achten, dass die Artikelnummer im Gutachten mit jener im Angebot übereinstimmt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Punkte 1 - 4 für die Bewertung der Zuschlagskriterien herangezogen werden (siehe auch Besondere Angebotsbestimmungen Punkt 11 - Zuschlagskriterien). Das Gutachten ist ein Bestandteil des Angebotes und muss gemeinsam mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist in der vergebenden Stelle (VB SSCE) eingelangt sein! Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht älter als zwölf Monate sein! Das Fehlen des Gutachtens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung stellt einen unbehebbaren Mangel dar und führt daher zum Ausscheiden des Angebotes. Ebenfalls ausgeschieden werden Angebote mit unvollständigen Gutachten und Angebote mit Gutachten, die älter als zwölf Monate sind. DVR: 0000191 Seite 24 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 8 von 10 14. ABGABEFORM DER ANGEBOTE BZW. DER MUSTER Das Angebot ist in einem verschlossenem Umschlag (siehe auch Punkt 15 dieser Bestimmungen) abzugeben. Da die einlangenden Angebote gescannt werden, sind diese inklusive aller Beilagen einseitig (kein doppelseitiger Druck) und in ungebundener Form (nicht mit Heftklammern versehen, nicht gebunden, nicht geklebt oder dgl.) in einem verschlossenen Umschlag (siehe Punkt 15 der Besonderen Angebotsbestimmungen) abzugeben. Zur Erleichterung der weiteren Bearbeitung der Angebote sind die gesamten Angebotsunterlagen inklusive aller Beilagen in elektronischer Form auf einem Datenträger in Form eines USB-Sticks anzuschließen (in den Dateiformaten Word, Excel oder PDF). Bei Widersprüchen zwischen Originalangebot (Papier) und Datenträger ist das Originalangebot gültig.“ Die Muster sind gemäß Punkt 6 der Besonderen Vertragsbestimmungen zu beschriften, deutlich als Muster für diese Ausschreibung zu kennzeichnen und separat vom Angebot abzugeben! 15. ANGEBOTSABGABE Das Angebot ist bis spätestens 1. September 2016, 10:00 Uhr (Ablauf der Angebotsfrist) in einem fest verschlossenen Umschlag, der mit der deutlichen Aufschrift „ANGEBOT – Lieferung von Papierhandtüchern“ zu versehen ist, abzugeben. In diesem Zusammenhang wird auf die WD 307 (Punkt Angebotsabgabe) bzw. auf das Musterblatt (letzte Seite der Ausschreibungsunterlagen) verwiesen. Das Angebot ist an die vergebende Stelle Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf A-1110 Wien, Guglasse 17, 2. OG, Top-Nr.: 2.03 zu richten. Es kann per Post versandt oder an Werktagen zwischen 8.00 und 15.00 Uhr persönlich abgegeben werden. Das Risiko der Rechtzeitigkeit des Einlangens trägt der Bieter. 16. ÖFFNUNG DER ANGEBOTE Die Öffnung der Angebote findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist am 1. September 2016 um 10.00 Uhr im Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf A-1110 Wien, Guglgasse 17 / 2. OG, Besprechungszimmer Pluto, Top-Nr. 2.15 statt. Bietern bzw. die von ihnen schriftlich autorisierten Vertretern ist die Teilnahme an der Angebotseröffnung gestattet. DVR: 0000191 Seite 25 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 9 von 10 17. HAFTUNG Der Bieter haftet bei Nichtannahme eines eventuellen Auftrages für alle Mehrkosten, die der Stadt Wien bzw. der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund hierdurch entstehen. 18. RECHTSGÜLTIGE UNTERFERTIGUNG Sofern ein Angebot im vorgegebenen Feld auf Seite 5 (Angebotsformular SR 75) nicht rechtsgültig unterfertigt wurde, muss es ausgeschieden werden. Eine rechtsgültige Unterfertigung liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung der Unterzeichnete entweder generell oder auch nur für diese Ausschreibung zur Unterfertigung berechtigt ist (also z.B., wenn der Unterzeichnete im Firmenbuch über die Vertretungsbefugnis verfügt oder dem Angebot eine Vollmacht beigelegt wird). Im Fall, dass laut Firmenbuch mehrere Personen gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, ist das Angebot von allen für eine rechtsgültige Fertigung erforderlichen Personen zu fertigen. 19. BIETERANGABEN Auf Seite 1 des Angebotsformulars SR 75 sind von dem Bieter unter Setzung einer entsprechenden Firmenstampiglie alle für die Kontaktaufnahme und die Zustellung von Schriftstücken notwendigen Angaben zu erstatten. Die anzugebende Fax- und. E-Mail-Adresse dient zur Zustellung aller Schriftstücke bzw. Benachrichtigungen der vergebenden Stelle (VB SSCE) und ist daher unbedingt anzugeben. Eine Zustellung per Briefpost ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen. 20. BERICHTIGUNG BZW. BIETERANFRAGEN Sofern in der Angebotsfrist eine Berichtigung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen erforderlich ist, wird diese Berichtigung wie folgt bekanntgemacht: in den betreffenden Amtsblättern (Stadt Wien und Supplement EU) auf http://www.gemeinderecht.wien.at) sowie auf der Homepage der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund: http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen - VB SSCE - Papierhandtücher Etwaige Bieteranfragen und deren Beantwortung werden anonym auf der Homepage der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund: http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen - VB SSCE - Papierhandtücher veröffentlicht und sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen (siehe auch Punkt 2. dieser Angebotsbestimmungen). DVR: 0000191 Seite 26 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Besondere Angebotsbestimmungen Beilage 13.03 Seite 10 von 10 21. SCHLUSSERKLÄRUNG Mit Einreichung des Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Angaben in den Angebotsunterlagen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu vorgenommen hat. Der Bieter ermächtigt die vergebende Stelle (VB SSCE) bzw. dessen hierzu Beauftragten unter Wahrung der Vertraulichkeit diese Angaben zu überprüfen. Weiters nimmt der Bieter zur Kenntnis, dass sein Angebot ausgeschieden wird, wenn sich im Rahmen der Überprüfung seiner Angaben in den Angebotsunterlagen diese als unrichtig erweisen, aber auch, wenn er erforderliche Angaben unterlässt (z.B. über die Zuverlässigkeit - siehe auch § 68 BVergG 2006 -Ausschlusskriterien) oder, wenn er die erforderlichen Mindestkriterien nicht erfüllt. Weiters erklärt der Bieter, dass er mit einer Speicherung seiner Angaben im Angebot und der hierzu erteilten Auskünfte in den Anlagen auf elektronischen Medien für das gegenständliche Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle (VB SSCE) bzw. dessen hierzu Beauftragten einverstanden ist. DVR: 0000191 Seite 27 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.06 – Seite 1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ZUR BILDUNG EINER ARBEITSGEMEINSCHAFT ODER EINER ANDEREN GESELLSCHAFT IM SINNE DES § 8 UGB Die Anzahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wird seitens des Auftraggebers nicht begrenzt. Die angeführten Unternehmer verpflichten sich zur Durchführung von nachstehenden Leistungen ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................................................... eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. Für alle wie immer gearteten Verpflichtungen aus dem Angebot vom und einer allfälligen Auftragserteilung sowie aus der Auftragsabwicklung haften sämtliche nachstehende Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber zur ungeteilten Hand (§ 891 ABGB). Die Haftung zur ungeteilten Hand bleibt auch dann aufrecht, wenn die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für eine vorzeitige Auszahlung von Rücklässen als Sicherstellung Garantie- bzw. Haftbriefe oder ähnliche Urkunden über Teilsummen der Rücklässe beibringen und diese vom Auftraggeber angenommen werden. Jede Änderung in der Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft oder von Beteiligungsanteilen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. SR 75 Seite 28 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.06 – Seite 2 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ............................................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................................................. ermächtigen ihr Mitglied ............................................................................................................................................................................................. sie nach außen hin zu vertreten, namens der genannten Arbeitsgemeinschaft und aller Mitglieder derselben wie immer geartete verbindliche Erklärungen abzugeben, Zahlungen vom Auftraggeber einzufordern und in Empfang zu nehmen sowie alle laufenden Verhandlungen im Zuge der Durchführung des Auftrages für die Arbeitsgemeinschaft zu führen, Aufträge vom Auftraggeber entgegenzunehmen und den gesamten Schriftverkehr abzuwickeln. Die einzelnen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geben den jeweiligen Beteiligungsanteil wie folgt an: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut und Standort SR 75 Beteiligungsanteil in % Befugnisse Prüfvermerk Seite 29 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.07.1 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ANGABEN ÜBER DIE ZUR LEISTUNGSERBRINGUNG ERFORDERLICHEN BEFUGNISSE Als Bieter gebe(n) ich (wir) bekannt, welche Befugnisse zur Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlich sind und über welche Befugnisse ich (wir) selbst verfüge(n): erforderliche Befugnisse SR 75 Leistungsteil/Leistungsgruppe Bieter selbst befugt? ja/nein Prüfvermerk Seite 30 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.07.2 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON SUBUNTERNEHMERN Ich (Wir) beantrage(n) die Genehmigung von Subunternehmern für jene Teilleistungen, welche ich (wir) beabsichtige(n) nicht selbst zu erbringen: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut Leistungsteil, Leistungsgruppe: 1 A B C ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ ☐ Prüfvermerk und Standort des Subunternehmers: Ich (Wir) erkläre(n) auf die Kapazitäten des(der) Subunternehmer(s) aus Gründen der Befugnis (Spalte A), der technischen Leistungsfähigkeit (Spalte B) oder, im Ausnahmefall, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Spalte C) zurückzugreifen. Ich (Wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass der (die) beantragte(n) Subunternehmer die Kriterien der beim Auftraggeber erforderlichen Bieterprüfung erfüllen muss (müssen). Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) weiters, die vorgenannten Mitteilungspflichten sämtlichen Unternehmen in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden. Die Erklärung(en) des (der) angeführten Subunternehmer(s) ist (sind) dem Angebot angeschlossen. 1 Die Angabe eines Leistungsteiles bzw. einer Leistungsgruppe gilt nur für die Befugnis und technische Leistungsfähigkeit. Im Falle der Substituierung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gilt diese für den gesamten Auftrag ohne Einschränkung auf einen Leistungsteil bzw. eine Leistungsgruppe. SR 75 Seite 31 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.07.3 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ERKLÄRUNG DES SUBUNTERNEHMERS gemäß § 76 bzw. § 233 BVergG 2006 sowie gemäß § 83 Abs 5 bzw § 240 Abs 5 BVergG 2006 Ich erkläre, dass ich im oben angeführten Vergabeverfahren und im Falle einer daraus resultierenden Beauftragung meine ☐ Befugnis (Spalte A in Beilage 13.07.2) ☐ technische Leistungsfähigkeit (Spalte B in Beilage 13.07.2) ☐ finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Spalte C in Beilage 13.07.2) dem Unternehmen für den Leistungsteil, Leistungsgruppe zur Verfügung stelle. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich als beantragter Subunternehmer die Kriterien der erforderlichen Bieterprüfung beim Auftraggeber erfüllen muss. Ich verpflichte mich, jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers dem Bieter unverzüglich bekannt zu geben und nehme zur Kenntnis, dass dessen Einsatz bei der Ausführung des Auftrages erst nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig ist. Ich verpflichte mich weiters, die vorgenannte Mitteilungspflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunternehmerkette vertraglich zu überbinden. Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: .................................................................................................................................................................................................. Datum und rechtsgültige Unterschrift des Subunternehmers samt Namen in Blockbuchstaben (keine kopierten oder gescannten Unterschriften) SR 75 Seite 32 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.08.1 – Seite 1 Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) LISTE DER FÜR DIE EIGNUNGSPRÜFUNG ERFORDERLICHEN NACHWEISE Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns) die nachfolgend angeführten Unterlagen (bei Vorlage einer Eigenerklärung über Aufforderung) vorzulegen: + Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 70 (5) BVergG 2006 auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Jene Nachweise, die z.B. im Auftragnehmerkataster Österreich ersichtlich sind, müssen dem Auftraggeber nicht nochmals vorgelegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerber- oder Bieterprüfung aktuell sind (siehe dazu Punkt 4 der BAB). Hingewiesen wird darauf, dass der Unternehmer die Nachweise der Eignung nicht unbedingt bereits mit dem Angebot vorlegen muss. Er kann stattdessen gemäß Punkt 4.2 der Allgemeinen Angebotsbestimmungen der Stadt Wien (WD 307) seine Eignung zur Erbringung der gegenständlichen Leistung zunächst auch in Form einer Eigenerklärung darlegen und weitere Nachweise erst über gesonderte Aufforderung vorlegen. Wenn der Bieter von der Möglichkeit dieser Eigenerklärung Gebrauch macht, ist dafür das Standardformular für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zu verwenden (Standardformular im Anhang 2 der genannten Verordnung), wobei darin alle Teile auszufüllen und für alle Subunternehmer gesonderte EEE vorzulegen sind. Wenn die nachstehend angeführten Nachweise mit dem Angebot vorgelegt werden, ist die Abgabe von EEE nicht erforderlich. Nachweise der Befugnis (§ 71 BVergG 2006): Eine Gewerbeberechtigung oder eine andere Berechtigung zur Ausübung der angebotenen Leistung. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Urkunde bzw. Bescheinigung gem. Anhang VII – BVergG 2006 über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder eine Urkunde über die erforderliche Mitgliedschaft zu einer zuständigen Organisation. Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine eidesstattliche Erklärung. Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit (§ 72 BVergG 2006): • • • • Einen Auszug aus dem Firmenbuch oder einen Auszug aus einem Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers. Eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Einen letztgültiger Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers. Eine letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung des Unternehmers, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Falls auch diese Nachweise nicht zu erbringen sind, eine beglaubigte Erklärung des Unternehmers, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit wird der Auftraggeber weitere Informationen über den Unternehmer, wie die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesminister für Finanzen gemäß § 28b AuslBG und gegebenenfalls über andere nachweislich festgestellte schwere Verfehlungen (Ausschlussgrund gemäß § 68 [1] bzw. § 229 [1] BVergG 2006) einholen. SR 75 Seite 33 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.08.1 – Seite 2 Nachweise der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 74 BVergG 2006): eine Erklärung über den Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Zeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht. Falls diese Nachweise nicht zu erbringen sind, Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, Angaben über Unternehmensbeteiligungen oder Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz. Mindestanforderungen an die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung; andere Nachweise: Hinsichtlich Gesamtumsatz: siehe Beilage 13.03 BAB, Punkt 4 - Eignungsbeurteilung Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit (§ 75 BVergG 2006): Für Lieferaufträge: eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen (Referenzen) unter Verwendung der Beilagen 13.08.2 und 13.08.3); Muster, Beschreibungen der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisbar sein muss, Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. Konkretisierung: Hinsichtlich der Referenzen siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 3 Hinsichtlich Muster: siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 10 Hinsichtlich Bescheinigungen: siehe Beilage 1303 Besondere Angebotsbestimmungen - Punkt 13 SR 75 Seite 34 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.08.2 Vom Bieter sind nur die dreifach umrandeten Felder auszufüllen! Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ AUFTRAGGEBER: VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Servece Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG A-1110 Wien KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) REFERENZLISTE: Nr. Jahr: Name des Projektes: Vertragspartner: 1 Nachweis der Referenz : 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Vom Bieter ist anzuführen, wie der Nachweis der Referenz erfolgt (z. B. dem Angebot beiliegend, im ANKÖ ersichtlich, etc.) SR 75 Seite 35 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Beilage 13.08.3 Fortlaufende Nummer des Angebotes: __________ REFERENZNACHWEIS: Auftragnehmer: Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: Name des Projektes: Name und Adresse des Vertragspartners: Name der Auskunftsperson: Telefonnummer: Faxnummer: E-Mail: Gegenstand der Leistung: Zeit der Leistungserbringung: Ort der Leistungserbringung: Wert der Leistung in EUR (ohne USt.): Falls als ARGE-Mitglied erbracht, Anteil in %: als Subunternehmer: ja □ nein □ Bestätigung des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber), dass die Leistung fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurde: ..……………………………………………………………………………………............................................................................ Datum und rechtsgültige Unterschrift des Vertragspartners (Leistungsempfänger, Auftraggeber) SR 75 Seite 36 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Generelle Einkaufsbedingungen Beilage 13.09 Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund für Liefer- und Leistungsaufträge (gültig ab 01.08.2013) Der Wiener Krankenanstaltenverbund (kurz KAV) ist eine Unternehmung der Stadt Wien und führt als öffentlicher Auftraggeber seine Beschaffungen auf Basis des Bundesvergabegesetzes 2006 durch. Dabei kommen die „Allgemeinen Angebotsbestimmung der Stadt Wien für Leistungen“ (WD 307), ergänzt durch „Besondere Angebotsbestimmungen des KAV“ zur Anwendung. Für den Einkauf von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen gilt der mit dem Auftragnehmer im Vorfeld zustande gekommene schriftliche Vertrag bzw. kommt ein solcher durch die Bestellung auf Basis des gelegten Angebots und mit folgenden Bestandteilen zustande: • Gegenständliche „Generelle Einkaufsbedingungen der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund für Liefer- und Leistungsaufträge“ sowie • „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ (WD 313) bzw. „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen“ (WD 314). Alle angeführten Dokumente sind in der jeweils gültigen Fassung im Beschafferprofil des KAV unter http://www.wienkav.at/kav/ausschreibungen/ im Internet abrufbar. 5. Als Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung gilt der im Vertrag angegebene bzw. in der Bestellung konkretisierte Lieferort (Station, Lager etc.). Der Lieferort ist auf Lieferscheinen und Rechnungen anzuführen. 6. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, frei Haus bzw. frei Lieferort. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der Versendung bzw. des Transports zur Lieferadresse, einschließlich aller damit verbundenen öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren sowie Versicherungen. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Der Lieferschein ist mit der Lieferung zu übergeben bzw. insbesondere bei Lieferungen durch Dritte (Post, Spedition, Botendienst etc.) außen auf der Überverpackung sichtbar anzubringen. 7. Verpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nachweislich zu entpflichten. Entsorgungslizenznummer (z.B. bei ARA) und/oder Service-Lizenznummer sind dem Auftraggeber bekanntzugeben. Nicht entpflichtete Verpackungen sind vom Auftragnehmer unentgeltlich zurückzunehmen. 8. Bei Lieferung von gefährlichen Gütern gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz sind die entsprechenden Pflichten, insbesondere Absender-, Beförderer-, Verpacker- und Verladerpflichten, sowie die Entladung am Lieferort durch den Auftragnehmer zu erfüllen und integrierter Bestandteil der Leistung. Ungereinigte leere Gefäße bzw. Verpackungen (bei vereinbarter Leergutrücknahme) sind im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers zurückzunehmen und unterliegen denselben Pflichten. Bei Lieferung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gemäß Chemikaliengesetz ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert bei erstmaliger Lieferung sowie wenn sich die Zubereitung, Konzentration oder sonstiges geändert hat, wodurch die Ware nicht mehr dem ursprünglichen Datenbestand entspricht, das entsprechende Sicherheitsdatenblatt auszufolgen. 9. Die Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Tag des Auftragserhalts bzw. der Annahme des Auftrages zu laufen. Die angegebenen und vereinbarten Fristen sind unbedingt einzuhalten. Lieferverzug ist der betroffenen Einkaufsabteilung sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Entstehen der Ursache, unter Anführung der dafür maßgeblichen Gründe bekanntzugeben. Der KAV behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist – auch mündlich oder fernmündlich – zu setzen und nach deren Verstreichen die verspätete Lieferung abzulehnen und vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Auftragnehmer Anspruch auf Schadenersatz hat. Eine Lieferung von etwaigen Ersatzartikeln bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung durch den KAV. Die sonstigen, dem KAV gesetzlich zustehenden Rechte einschließlich des Anspruchs auf Schadenersatz werden ausdrücklich vorbehalten. Abweichende Bestimmungen des Auftragnehmers (z.B. aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vorangehenden Angeboten, Auftragsannahmeschreiben) sind für den KAV nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber als Zusatz oder als Abänderung zum Vertrag schriftlich vereinbart oder in der Bestellung ausdrücklich bestätigt wurden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für den jeweiligen Lieferbzw. Leistungsgegenstand geltenden Rechtsvorschriften (u. a. Medizinproduktegesetz, Arzneimittelgesetz, Gefahrgutbeförderungs-, Chemikaliengesetz, Lebensmittelrecht, Gentechnikgesetz und sämtliche Kennzeichnungsvorschriften) einzuhalten. 1. Alle Bestellungen haben grundsätzlich schriftlich durch die zuständige Einkaufsabteilung zu erfolgen. Im Ausnahmefall mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge oder Abrufe aus Verträgen sind für den KAV nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich durch die zuständige Einkaufsabteilung bestätigt werden. 2. Eine der Bestellung allfällig beiliegende Auftragsbestätigung ist vom Auftragnehmer unmittelbar nach Erhalt an die darin angeführte Einkaufsabteilung des KAV zu retournieren. 3. Eine nachträgliche Änderung von Preisen oder Lieferbedingungen bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den KAV. Die Klärung darüber muss vor der Lieferung oder Leistung erfolgen. 4. Jedem Auftrag ist eine Bestellnummer oder die Geschäftszahl des zugrundeliegenden Vertrages zugeordnet. Diese Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV muss in sämtlichem sich auf den Auftrag beziehenden Schriftverkehr und in allen Dokumenten, insbesondere auf Lieferscheinen, Versanddokumenten, Frachtbriefen und Rechnungen angeführt werden. 10. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für etwaige Mängel der gelieferten Ware oder erbrachten Leistungen. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Übernahme der betriebsbereiten und durch den Seite 37 von 42 DVR: 0000191 Seite 1 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Generelle Einkaufsbedingungen KAV funktionsgeprüften Lieferung oder Leistung; ein der Übernahme etwaiger vorausgehender Probebetrieb setzt den Lauf der Gewährleistungsfrist nicht in Gang. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es dem KAV nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen frei, entweder vom Auftrag zurückzutreten und sich auf Kosten des Auftragnehmers anderwärtig einzudecken oder aber Ersatzlieferung zu verlangen, oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu übernehmen, oder schließlich den Mangel selbst zu beheben und die Kosten der Mängelbehebung dem Auftragnehmer anzulasten. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Bestätigung des Erhalts der Lieferung (z.B. am Lieferschein bzw. Gegenschein) gilt nicht als Beweis dafür, dass die Lieferung den vereinbarten Bedingungen entspricht. Ebenso bedeutet die Zahlung weder die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die vom KAV beanspruchten Rechte. 11. Bezüglich Rechnungslegung gelten die Regelungen der WD 313 (Pkt. 4.3) und WD 314 (Pkt. 4.3). Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in einfacher Ausfertigung vorzulegen und an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse (Buchhaltungsabteilung) zu übermitteln. Es ist auf der Rechnung die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des KAV anzuführen. Weiters sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen (Lieferscheine, Leistungsnachweise u. dgl.) anzuschließen. Rechnungen ohne Bestellnummer bzw. ohne die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen werden als unüberprüfbar retourniert. 12. Auf jeder Rechnung sind vom Auftragnehmer neben seiner UID-Nummer auch IBAN bzw. SWIFT-Code (BIC) anzugeben. Die UID-Nummer des KAV bzw. der Stadt Wien lautet ATU 36801500. Die EORI-Nummer des KAV bzw. der Stadt Wien für Außenhandelsgeschäfte in Nicht-EU-Staaten lautet ATEOS1000011203. 13. Die Zahlung erfolgt erst nach Leistungserbringung. Als Zahlungsmodalitäten gelten grundsätzlich die Regelungen der WD 313 (Pkt. 4.4) und WD 314 (Pkt. 4.4). Da der KAV überwiegend in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen tätig ist, wird abweichend davon nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes - eine Zahlungsfrist von 60 Tagen festgelegt. Unter der Voraussetzung des ordnungsgemäßen Empfanges der Lieferung oder Leistung bezahlt der KAV als Gesamtgroßverbraucher den Rechnungsbetrag unter Abzug von 3 % Skonto binnen 60 Tagen nach Rechnungserhalt. Im Einzelfall gelten die in der Bestellung angeführten Zahlungsbedingungen. Beilage 13.09 14. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Mobilmachung und Kriegsfall zählen, sowie erhebliche Betriebsstörungen und sonstige Ursachen und Ereignisse, die eine Einstellung oder Einschränkung des Betriebsumfanges der lieferbzw. leistungsbeziehenden Stelle des KAV notwendig machen, berechtigt diese, die Erfüllung übernommener Abnahmepflichten aufzuschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht abgeleitet werden. 15. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die Veränderung und Verarbeitung (bzw. allfällige spätere Veräußerung) der gelieferten Waren und Leistungen auch im Hinblick auf allfällige Patent-, Urheber- und Musterrechte ohne weiteres möglich und zulässig ist. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, den KAV für alle Schäden, Verluste oder Kosten schadlos zu halten, die ihm, und zwar auch im Regresswege durch Ansprüche dritter Personen, entstehen, die auf den oben angeführten Rechten basieren. Muster, Modelle, Zeichnungen etc. bleiben auch, wenn derartige Behelfe vom Auftragnehmer auf Kosten des KAV hergestellt wurden, freies Eigentum des KAV, über das dieser jederzeit verfügen kann. Für Unterlagen des KAV, von wem immer hergestellt, nimmt dieser den gesetzlichen Patent-, Urheber- bzw. Musterschutz in Anspruch. Diese dürfen weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Nach erfolgter Lieferung oder Leistung sind alle genannten Unterlagen sofort an den Auftraggeber zurückzusenden. Für alle schädlichen Folgen, die durch Außerachtlassen dieser Bestimmungen entstehen, haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. 16. Datenschutz und Verschwiegenheit: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers einen Datenschutzvertrag abzuschließen, wenn er auf Grund der Art des Auftrages (insbes. bei Dienstleistungsaufträgen und bei Lieferaufträgen mit relevantem Dienstleistungsanteil) von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 Kenntnis erlangen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem umfassend und zeitlich sowie örtlich uneingeschränkt zur Verschwiegenheit über alle ihm im Zuge des Auftrags bekannt werdenden betriebs- und personenbezogenen Daten. 17. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das am Sitz der Wiener Stadtverwaltung in Wien 1, Rathaus, sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Seite 38 von 42 DVR: 0000191 Seite 2 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Beilage 13.10 Fortlaufende Nr. des Angebotes: AUSSCHREIBENDE DIENSTSTELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf A-1110 Wien, Guglgasse 17/2. OG ANGABEN ZUR VERWENDUNG VON PRODUKTEN BZW. VERPACKUNGSMATERIALEN, DIE PVC, ANDERE HALOGENHALTIGE KUNSTSTOFFE ODER HALOGENIERTE KOHLENWASSERSTOFFE ENTHALTEN Produkte bzw. Verpackungen, die PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, dürfen nicht angeboten werden. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn PVC- und halogenfreie Materialien nicht erhältlich sind. In folgenden ausgeschriebenen Positionen werden Produkte bzw. Verpackungsmaterialien angeboten, die PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe bzw. halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Diese Positionen sind: Positionsnummer: Kurztext: Die Begründung für die Verwendung von Produkten bzw. Verpackungsmaterialien, die PVC, andere halogenhaltige Kunststoffe oder halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, ist auf einem gesonderten Beiblatt angeführt. Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir vorstehende Angaben nach meinem/unserem besten Wissen gemacht habe(n) und erkläre(n) gleichzeitig, dass alle nicht angeführten Leistungspositionen keine PVC-hältigen Produkte, keine anderen halogenhaltigen Kunststoffe sowie keine Produkte enthalten, die unter Verwendung von halogenierten Kohlenwasserstoffen hergestellt wurden; gleiches erkläre(n) ich/wir hinsichtlich der zur Verwendung gelangenden Verpackungsmaterialien. Vom Bieter ist nur gegebenenfalls die dreifach umrandete Tabelle auszufüllen! DVR: 0000191 Seite 39 von 42 KAV-GED-A/15/2016/SSCE Papierhandtücher Adressenverzeichnis Beilage 13.11 AUFTRAGGEBER / VERGEBENDE STELLE: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf A-1110 Wien, Guglgasse 17/2. OG KENNWORT: PAPIERHANDTÜCHER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) ADRESSENVERZEICHNIS UND ANSPRECHPARTNER Anstalt Adresse LeiterIn Wirtschaftsabteilung Telefonnummer Sozialmedizinische Zentren SZB SMZ Baumgartner Höhe 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1 FINK Peter +43 1 91060/11013 SZF 1210 Wien, Hinaysgasse 1 WALITSCH Manuela +43 1 27522/1012 SZO SMZ Ost-Donauspital SMZ Floridsdorf 1220 Wien, Langobardenstraße 122 SCHOBER Sabina +43 1 28802/2020 SZS SMZ Sophienspital 1070 Wien, Apollogasse 19 GSUR Wolfgang +43 1 52103/1011 BINDER Eva +43 1 60191/71041 SZX SMZ Süd-Kaiser Franz J. Sp 1100 Wien, Kundratstraße 3 Krankenanstalten AKH Allgemeines Krankenhaus 1090 Wien, Währinger Gürtel 18 - 20 PRICHYSTAL Johann +43 1 40400/10430 KAR Krankenanst. Rudolfstiftung 1030 Wien, Juchgasse 25 WEIBRICH Friederike +43 1 71165/1045 SEM Semmelweis Frauenklinik 1180 Wien, Bastiengasse 36 - 38 PUCHINGER Karoline +43 1 47615/1021 KHR Krankenhaus Hietzing 1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1 SIEDL Gerhard +43 1 80110/2724 GER Orthopäd. KH Gersthof 1180 Wien, Wielemansgasse 28 PFANDLER Gerhard +43 1 47611/1011 TZY Therapiezentr. Ybbs/Donau 3370 Ybbs, Persenbeugerstraße 1-3 VESELY Hannes +43 7412 55100/141 WIL 1160 Wien, Montleartstraße 37 ROSENECKER Andrea +43 1 49150/1011 Wilhelminenspital KHN Krankenhaus Nord 1210 Wien, Brünner Straße 68 – 70 +43 1 40409/70829 Pflegewohnhäuser und Geriatriezentren PBA Pflegewohnh. Baumgarten 1140 Wien, Seckendorfstraße 1 PDO Pflegewohnh. Donaustadt 1220 Wien, Langobardenstraße 122a PIN 1100 Wien, Bernhardtstalgasse 32 Pflegewohnh. Innerfavoriten PLE Pflegewohnh. Leopoldstadt 1020 Wien, Engerthstraße 154 PLI 1230 Wien, Häckelstraße 1A Pflegewohnhaus Liesing PME Pflegewohnhaus Meidling 1120 Wien, Stüber-Gunther-Gasse 2 PRU Pflegewohnh. Rudolfsheim 1150 Wien, Kardinal-Rauscher Platz 2 PSI 1110 Wien, Dittmanngasse 5 Pflegewohnhaus Simmering BACH Miranda +43 1 91034/1011 Die Geriatriezentren und Pflegewohnhäuser PBA, PDO, PIN, PLE, PLI, PME, PRU und PSI werden durch das Service Center Verwaltung (SCV), 1140 Wien, Seckendorfstraße 1, betreut. Generaldirektion der Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund SWR Serviceeinheit Wäsche u. Reinigung KAV Krankenanstaltenverbund IT Informationstechnologie GED 1140 Wien, Steinbruchstraße 35 GLANINGER Anton, Mag. (FH), D.-I. +43 1 9140543/1001 1220 Wien, Stadlauer Straße 54 WASSERTRÜDINGER Thomas +43 1 40409/66961 FISCHER Maria +43 1 40409/70381 KAV-Generaldirektion 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 7/1 GB Strateg. Einkauf, Kanzlei Stand: Juli 2016 - Änderungen vorbehalten DVR: 0000191 Seite 40 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE MUSTERBLATT FÜR PRODUKTMUSTER Muster für die Aufschrift eines Kartons für die Abgabe von erforderlichen Musterstücken. Es wird ersucht, nach Möglichkeit die untere Hälfte dieser Seite abzutrennen und direkt auf den Karton aufzukleben. -----------------------------------------------------------------An: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion – Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG/Top-Nr. 2.03 (Sekretariat) A-1110 Wien Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Kennwort: PAPIERHANDTÜCHER MUSTER Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Gegenstand der Leistung: CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST: SR 75 01.09.2016, 10:00 Uhr Seite 41 von 42 Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE MUSTERBLATT FÜR ANGEBOTSKUVERT Muster für die Aufschrift eines fest verschlossenen Umschlages für die Abgabe eines Angebotes. Es wird ersucht, nach Möglichkeit die untere Hälfte dieser Seite abzutrennen und direkt auf den Umschlag aufzukleben. Zutreffendenfalls ist „Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen“ anzukreuzen. -----------------------------------------------------------------An: Stadt Wien Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Generaldirektion – Vorstandsbereich Shared Service Center Einkauf Guglgasse 17/2. OG/Top-Nr. 2.03 (Sekretariat) A-1110 Wien Unternehmensrechtlicher Firmenwortlaut, Standort, Firmenstampiglie: Ausschreibungsnummer: KAV-GED-A/15/2016/SSCE Kennwort: PAPIERHANDTÜCHER ANGEBOT Ausschreibungsbezeichnung (Vorhaben und Erfüllungsort): Lieferung von Papierhandtüchern an die Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund Gegenstand der Leistung: CPV-Zuordnung: 33763000-6 Papierhandtücher ABLAUF DER ANGEBOTSFRIST: 01.09.2016, 10:00 Uhr Achtung Datenträger beigelegt, nicht lochen SR 75 Seite 42 von 42
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