Weinfest in Nackenheim

Anlässlich des Weinfestes 2016 in der Ortsgemeinde Nackenheim erlässt die
Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim als örtlich zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
Für den Zeitraum von Freitag, 29.07.2016, 17.00 Uhr bis Dienstag, 02.08.2016, 06.00 Uhr
ordnet die Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim folgendes an:
1. Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen :
Es ist verboten, alkoholhaltige Getränke zum Weinfest in der Ortsgemeinde Nackenheim
mitzubringen und solche mitgebrachten Getränke zu konsumieren.
Außerdem ist es verboten, Glasflaschen mitzubringen und mitzuführen.
Dies gilt nicht für das Mitführen von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken in
Glasflaschen und Festgläsern, die an zugelassenen Ausschankstellen erworben wurden, für
Getränkelieferanten sowie für Personen, die offensichtlich keinen Bezug zum Festgeschehen
aufweisen und Glasbehältnisse und/oder alkoholhaltige Getränke ausschließlich zum
späteren Konsum außerhalb des Geltungsbereiches der Allgemeinverfügung, z.B. Transport
des Einkaufs, mit sich führen.
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst folgende Bereiche:
Weinbergstraße, Königsberger Straße bis Am Schöffer, Carl-Zuckmayer-Platz und
Straße, Adam-Winkler-Straße bis Forum Vinum,
Spielplatz Schulgässchen,
Öffentlicher Parkplatz „Kapselfabrik“ (Ecke Weinbergstraße/KönigsbergerStraße),
Zufahrtsstraßen und Zugangswege wie Schulgasse, Christine-Darmstadt-Straße,
Straße „Am Schöffer.
Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt von der Lörzweilerstraße/Langgasse ab
Kirchbergweg, Mainzer Straße ab Einmündung Gartenfeldstraße bis Einmündung Neugasse,
Carl-Gunderloch-Platz, Schulgässchen.
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Mitführverbot von Alkohol und
Glasbehältnissen
wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der
Wegnahme der Behältnisse, des Ausschüttens des Alkohols und/oder des Wegwerfens der
Glasflaschen, Gläser etc. angedroht.
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4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit im öffentlichen Interesse angeordnet.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
6. Begründung:
Das Nackenheimer Weinfest beginnt traditionell am Freitag des letzten vollständigen
Wochenendes im Juli und endet am darauf folgenden Montag, mithin für 2016 vom
29.07.2016 – 02.08.2016.
Die Festmeile dient u.a. der Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Sie ist daher allgemein zugänglich.
Die Festmeile ist der mit Verkaufsständen, Zelten, Schaubuden, Fahrgeschäften und
anderen Einrichtungen belegte Bereich in der Weinbergstraße, Carl-Zuckmayer-Platz, AdamWinkler-Straße sowie der Parkplatz „Kapselfabrik“.
Das Weinfest zieht pro Jahr mehrere tausend Besucher an.
Erfahrungen von Polizei und Ordnungsbehörde mit dem Weinfest der Ortsgemeinde
Nackenheim haben in den letzten Jahren gezeigt, dass das unkontrollierte Konsumieren von
mitgebrachtem Alkohol und der unsachgemäße Umgang mit den mitgebrachten
Glasflaschen mit Gefahren für das Fest bzw. dessen Besucher verbunden sind.
So erhöht der gesteigerte Alkoholkonsum erfahrungsgemäß die Gewaltbereitschaft. Die trotz
durchgeführter Kontrollen zahlreich auf das Fest gelangten Flaschen und deren
unsachgemäße Entsorgung, führten zu erhöhtem Glasbruch und Verschmutzungen auf den
unmittelbar an den Festbereich angrenzenden Flächen. Ferner kommt es aufgrund dessen
immer wieder zu Schnittverletzungen durch eingetretene Glasscherben.
Weiterhin ereigneten sich infolge des übermäßigen Alkoholkonsums in der Vergangenheit
Vandalismusschäden an öffentlichem und privatem Eigentum.
Seit dem Jahr 2007 versuchen Polizei und Ordnungsbehörden durch erhöhte Präsenz,
Jugendschutzkontrollen und die Festsetzung von Sperrzeiten, dem gesteigerten
Gewaltpotential entgegen zu wirken. Wenngleich bereits dadurch die Zahl an Gewaltdelikten
und begangener Ordnungswidrigkeiten rückläufig sind, bedarf es weiterhin einer
Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
In der Nachbesprechung zum Nackenheimer Weinfest 2015 bereits verständigten sich die
Beteiligten (Polizei, Heimat- und Verkehrsverein als Veranstalter, Ortsgemeinde,
Verbandsgemeinde sowie die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Jugendschutzbehörde)
darauf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der prognostizierten Gefahrenlage für 2016
zu begegnen.
Das Maßnahmenpaket sieht ein Mitführverbot von Alkohol und Glasbehältnissen auf das
Festgelände, die Festsetzung von Sperrzeiten, die Beendigung der Musik jeweils spätestens
um 24:00 Uhr, Jugendschutzkontrollen, eine Überwachung der Bestimmungen der
Gefahrenabwehrverordnung, Kontrollen sowie Belehrung der Gastronomen hinsichtlich ihrer
Pflichten als Gastwirt sowie Öffentlichkeitsarbeit vor.
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Rechtsgrundlage für die getroffenen Anordnungen sind die §§ 1 und 9 des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der derzeit geltenden Fassung. Danach können die
Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren in einem stark frequentierten
Bereich abzuwehren. Sie sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist.
Ferner sind sie unter Berücksichtigung der hiermit eingeschränkten Grundrechte als
angemessen im Sinne des POG anzusehen. Die darüber hinaus getroffenen Maßnahmen
werden, unter Würdigung der entscheidungsrelevanten Aspekte, ebenfalls als
verhältnismäßig erachtet.
Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Alkohol auf das Festgelände eine
Einschränkung dar, die jedoch durch den möglichen Erwerb vor Ort minimiert werden kann.
Durch die im Vergleich zum Einzelhandel teureren Preise für alkoholische Getränke vor Ort
reduziert sich erfahrungsgemäß der übermäßige Alkoholkonsum. Diese Einschränkung ist im
Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten kurzen Zeitraum zumutbar
und vertretbar. Auf dem Nackenheimer Weinfest ist ein ausreichendes Getränkeangebot,
auch von alkoholischen Getränken, vorhanden.
Auch die Wegnahme und das Wegwerfen der Glasbehältnisse stellt angesichts der davon
ausgehenden Gefahren im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Wert eine zumutbare und
vertretbare Maßnahme dar.
7. Zwangsmittelandrohung:
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65, 66 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz – (LVwVG) in der zurzeit gültigen
Fassung. Als Zwangsmittel kommen gem. § 62 Ersatzvornahme, Zwangsgeld und
unmittelbarer Zwang in Betracht.
Bei Verstoß gegen das Mitführverbot von Alkohol und Glasflaschen wird auf der Grundlage
des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.
Gem. § 65 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere
Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck
des Mitführverbotes ist es, die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen
Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass
selbst
mitgebrachte
alkoholische
Getränke
und
Glasbehältnisse
in
den
Veranstaltungsbereich gelangen. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges
auch verhältnismäßig.
8. Sofortvollzug:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit gültigen Fassung. Sie ist zum
Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die
getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt
sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individualschutzgüter wie
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Gesundheit, Leib und Leben unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst
der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Durch die Vollzugsfolge wird die Möglichkeit zum Verzehr alkoholischer Getränke nicht
eingeschränkt. Der persönliche Bedarf kann vor Ort problemlos gedeckt werden.
Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten
Anordnungen und der damit verbundenen Abwehr von Gefahren für die körperliche
Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse hiervon negativ
betroffener Personen.
9. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Bodenheim in 55294 Bodenheim, Am Dollespatz 1,
einzulegen.
Verbandsgemeindeverwaltung
Bodenheim, den 18.07.2016
In Vertretung
(Helmut Sans)
1. Beigeordneter der
Verbandsgemeinde Bodenheim