Die Vergütungsvorschriften der EU für Kreditinstitute

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Die Vergütungsvorschriften der EU für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
greifen, aber beim Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss nachgebessert
werden
Brüssel, 28. Juli 2016
Die Europäische Kommission hat heute einen Bericht über die Vergütungsvorschriften für
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vorgelegt.
Darin stellt sie fest, dass die Vorschriften im Allgemeinen Wirkung zeigen und übermäßige
Risikobereitschaft sowie kurzsichtiges Denken eindämmen. Genau aus diesen Gründen waren die
Vergütungsvorschriften damals nach der Finanzkrise eingeführt worden.
Der Bericht, der sich insbesondere auf Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, zwei
öffentliche Konsultationsverfahren und eine externe Studie stützt, wirft die Frage auf, ob einige der
Vorschriften in bestimmten Fällen im Vergleich zu ihrem aufsichtsrechtlichen Nutzen nicht zu teuer und
aufwändig sind. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Zurückbehaltung und Auszahlung in
Instrumenten, die in kleinen und nicht-komplexen Instituten oder bei Mitarbeitern mit einer niedrigen
variablen Vergütung angewendet werden, und trifft auch auf börsennotierte Institute zu, die ihr
Personal durch Anteile vergüten müssen.
In Anbetracht dieser Erkenntnisse wird die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der
eine mögliche Nachjustierung der Vorschriften und ihrer Anwendung auf die kleinsten und am
wenigsten komplexen Institute erörtert werden soll. Diese Arbeit würde im Rahmen der umfassenden
Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive – CRD) und der
Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) durchgeführt, über die die
Kommission derzeit nachdenkt.
„Die Vergütungsvorschriften der EU, die nach der Finanzkrise eingeführt wurden, zeigen Wirkung. Sie
tragen dazu bei, dass die übermäßige Risikobereitschaft von Mitarbeitern eingedämmt und der Fokus
verstärkt auf die längerfristigen Interessen der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gerichtet wird;
somit leisten sie einen nützlichen Beitrag zur Finanzstabilität“, so Věra Jourová, EU-Kommissarin für
Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, die diesen Bericht betreut hat. „Allerdings zeigt unsere
Auswertung auch, dass in puncto Verhältnismäßigkeit und Verwaltungsaufwand noch nachgebessert
werden kann, insbesondere für die kleineren und weniger komplexen Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen. Aber wir werden dafür sorgen, dass sich etwaige Anpassungen nicht auf das oberste
Ziel, nämlich die Finanzstabilität, auswirken werden.”
Im heute vorgelegten Bericht konnten keine endgültigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die
Auswirkungen des vorgeschriebenen Höchstwerts für das Verhältnis zwischen der festen und der
variablen Vergütung gezogen werden, da diese Regelung erst kürzlich eingeführt wurde und noch nicht
ihre volle Wirkung entfaltet hat. Außerdem werden die Vergütungsvorschriften und ihre Anwendung auf
alle Wertpapierfirmen möglicherweise überdacht werden müssen, nachdem die Kommission ihre
Überprüfung des für Wertpapierfirmen geltenden Aufsichtsrahmens abgeschlossen hat.
Hintergrund
Die Eigenkapitalrichtlinie („CRD”) und die Eigenkapitalverordnung („CRR”) regeln die Vergütungspolitik
und -praxis von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Nach der Finanzkrise wurde auf internationaler
Ebene allgemein anerkannt, dass eine schlecht konzipierte Vergütungspolitik eine übermäßige
Risikobereitschaft bei Mitarbeitern zur Folge haben und dazu führen kann, dass der Fokus auf
kurzfristige Gewinne gerichtet wird. Zum Schutz der Finanzstabilität wurden mit CRD III und
anschließend CRD IV und CRR Vergütungsvorschriften für Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, die
Einfluss auf das Risikoprofil ihres Instituts nehmen können, eingeführt. Ziel war es, die übermäßige
Risikobereitschaft einzugrenzen und die Anreize für Mitarbeiter nach den langfristigen Zielen der
Unternehmen auszurichten.
Der Bericht wurde im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Artikel 161 Absatz 2 der
Eigenkapitalrichtlinie erstellt, nach der die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über
die Effizienz, Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften Bericht erstattet. Darin wurden
insbesondere die Auswirkungen des Höchstwerts der Quote auf Finanzstabilität, Wettbewerbsfähigkeit
und auf Mitarbeiter, die in Zweigstellen außerhalb des EWR tätig sind, beleuchtet.
Die Kommission hat für diesen Bericht im Rahmen einer öffentlichen Konsultation, einer gezielten
Veranstaltung mit Interessenträgern, bilateraler Sitzungen mit Wirtschaftsvertretern und einer
spezifischen Studie Beiträge eingeholt. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde war eng in den
gesamten Prozess eingebunden. Darüber hinaus erhielt die Kommission im Rahmen ihrer Sondierung
über den EU-Rechtsrahmen für Finanzdienstleistungen eine Reihe zusätzlicher Antworten zur
Verhältnismäßigkeit der in der Richtlinie enthaltenen Vergütungsvorschriften.
Das weitere Vorgehen
Die Kommission wird eine Folgenabschätzung durchführen, auf deren Grundlage sie die Vorlage eines
Vorschlags für bestimmte Nachbesserungen an den Vergütungsvorschriften erwägen wird. Diese Arbeit
wird Teil einer für Ende des Jahres geplanten umfassenderen Überprüfung der CRD und CRR sein.
Die Kommission wird auch prüfen, welche Auswirkungen die Erkenntnisse des heutigen Berichts auf
Vergütungsvorschriften haben, die in anderen Rechtsvorschriften für den Finanzsektor festgelegt
wurden; dies gilt insbesondere für die Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW V) und die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD).
Weitere Informationen
Bericht über die Vergütungsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
EU-Gesellschaftsrecht und Corporate Governance
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