Gastmitgliedschaft - Achtung Steuerfalle!

Gastmitgliedschaft - Achtung Steuerfalle!
Viele Vereine haben in Ihren Satzungen geregelt, dass es auch Sondermitgliedschaften, z.B. sog.
Gastmitglieder, gibt. Oft sind diese bereits Mitglied in einem anderen Verein oder wollen nur zeitlich
befristet die Mitgliedschaft erwerben. Sie haben daher meist nur eingeschränkte Rechte.
Hintergrund solcher Mitgliedschaften ist, dass die Sporteinrichtungen des Vereins durch diese
Sondermitglieder gegen Entgelt genutzt werden können und die Einnahmen hieraus im Bereich des
Zweckbetriebes mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz verbucht werden sollen.
Achtung:
Diese Gestaltungsmöglichkeit ist durch eine Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
(AEAO zu § 67a, Nr. 12) nicht mehr möglich! Einnahmen aus Gastmitgliedschaften müssen ab sofort
dem wirtschaftlichen Geschäftsbereich zugerechnet werden und unterliegen somit dem
Regelsteuersatz von 19% sowie der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Sieht Ihre Satzung also
"Gastmitgliedschaften" vor, sollten Sie dies ändern, da hier eine Steuerfalle schlummert, die bei der
nächsten Betriebsprüfung garantiert entdeckt wird.
Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportstätten und
Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:
 die Zeit der Mitgliedschaft (weniger als sechs Monate),
 die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben,
 zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder (Beschränkung des Stimmrechts o. Ä.).
Liegen diese Indizien aus Sicht der Finanzverwaltung vor, wird es die Einnahmen aus diesem Bereich
als "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" ansehen.
Hintergrund
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen (z.B. Tennisplätze, Reitanlagen,
Bootsliegeplätze usw.) auf kurze Dauer ist gem. Nr. 12 AEAO zu § 67 a selbst keine sportliche
Veranstaltung, sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als (allgemeiner)
Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins
handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder handelt es sich um einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil der Verein hier in größerem Umfang in
Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern tritt, als es bei der Erfüllung seiner
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO, Wettbewerbsklausel bei allgemeinen
Zweckbetrieben). Vereine haben in der Vergangenheit versucht, die damit verbundenen steuerlichen
Nachteile durch die Schaffung von sogenannten "Gastmitgliedschaften" zu umgehen, d.h.
Mitgliedschaften mit nur beschränkten Mitgliederrechten oder zum Beispiel kurzer
Mitgliedschaftsdauer.
Die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein
Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie
eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und sie nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein
Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das
Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte hat oder die Mitgliedschaft lediglich für einen
kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.
Hinweis zur Satzungsgestaltung
Um dennoch die Möglichkeiten der Vereinsmitgliedschaft für Gastmitglieder aus steuerlichen
Gründen auch künftig nutzen zu können, ist bei der Satzungsgestaltung auf folgendes zu achten:

Auf befristete- oder Zeitmitgliedschaften sollte generell verzichtet werden. Alternativ können
kürzere Kündigungsfristen (z.B. quartalsweise) angeboten werden.

Eine vereinsrechtliche Vollmitgliedschaft liegt nur dann vor, wenn dem Mitglied das volle
Stimmrecht zusteht. Auf einen Stimmrechtsausschluss sollte daher generell verzichtet werden.
So könnte erwogen werden, dass das volle Stimmrecht z.B. erst nach einem halben Jahr der
Mitgliedschaft ausgeübt werden kann.

Diese Mitglieder sind auch hinsichtlich der Beitragshöhe gleich zu behandeln, ggf. kann über
kürzere Fälligkeiten nachgedacht werden.