Amtsblatt Nr. 29 vom 21.07.2016

Amtsblatt
des Landkreises Erlangen-Höchstadt
Nr. 29 vom 21.07.2016
Zusätzliche Bürgersprechstunden des
Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
Die Amtstage des Bauamtes und des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig
vorher zur Terminvereinbarung telefonisch mit den örtlichen
Verwaltungen bzw. mit dem Landratsamt in Verbindung setzen.
Die Bürgersprechstunden des Sozialen Beratungsdienstes des
Gesundheitsamtes in Baiersdorf, Eckental, Heroldsberg und
Herzogenaurach finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt in
Verbindung setzen.
Sucht- und Schwangerenberatung
Der Soziale Beratungsdienst des Gesundheitsamtes bietet
jeden Dienstag- und Donnerstagvormittag Beratungsgespräche an. Um vorherige telefonische Anmeldung wird gebeten,
Tel. 09193 20-582.
Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen
Die Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen bietet im
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch, in den Räumlichkeiten des
Gesundheitsamtes Beratung von Betroffenen/Angehörigen bei
Suchtproblemen (Alkohol, Drogen, Spielsucht) an.
Donnerstag 13:00 – 17:00 Uhr und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
nach Terminvereinbarung unter Tel. 09193 20-582
(Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 14:00 – 18:00 Uhr).
Behindertenbeauftragter
Herr Jürgen Ganzmann, Behindertenbeauftragter im und für den
Landkreis Erlangen-Höchstadt, informiert und berät zum Thema
Barrierefreiheit und kümmert sich um die Anliegen von Menschen
mit Behinderungen. Sprechstunden führt Herr Jürgen Ganzmann
nach telefonischer Vereinbarung durch, Tel. 09131 750860.
Inhalt
Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes
Erlangen-Höchstadt73
19. Sitzung des Kreistages des Landkreises ErlangenHöchstadt73
Betriebliche Pflegelotsinnen und -lotsen gesucht
73
Ehrenamtsbüro sucht Lesepatinnen und -paten
74
Trotz Baustellenfahrplan: Verbessertes ÖPNV-Angebot ab
13.09.2016 zwischen Erlangen und Höchstadt a. d. Aisch
74
Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über
das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt, im Markt
Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis
Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen X und XI für die
öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde
Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016
75
Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das
Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt und im Markt
Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der
Brunnen III - IX für die öffentliche Wasserversorgung der
Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes
Wachenroth82
Teilfortschreibung des Regionalplans des Planungsverbands
Region Nürnberg zu Kapitel B V 3.1.1 Windkraft
(19. Änderung des Regionalplans) – Bekanntmachung über
die Öffentlichkeitsbeteiligung
89
Wir bilden aus: Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter89
3. Neubau eines Landratsamtes;
3.1 Vergabe der Trockenbauarbeiten
3.2 Vergabe der Innentüren
3.3 Vergabe der Metallbauarbeiten Innentüren
19. Sitzung des Kreistages des Landkreises
Erlangen-Höchstadt
Die nächste Sitzung des Kreistages des Landkreises ErlangenHöchstadt findet am
Montag, 25.07.2016, 09:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Landratsamtes in Erlangen
statt.
Die Sitzung ist öffentlich und hat folgende Tagesordnung:
1. Zweckverband Gemeinschaftsanlagen im Kreis- und Stadtschulzentrum Erlangen-Ost in Spardorf; Bestellung eines
stellvertretenden Verbandsrates
2. Kreisstraßenunterhalt 2016; Asphaltdeckenbauarbeiten an
der Kreisstraße ERH 14 von Heßdorf nach Untermembach
3.4 Vergabe der Raumlufttechnischen Anlagen
3.5 Vergabe der Gebäudeleittechnik
3.6 Maßnahmenbeschluss zur Ausstattung
4. Allgemeiner Sachstandsbericht zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Landkreis
Alexander Tritthart
Landrat
Betriebliche Pflegelotsinnen und -lotsen gesucht
Plötzlich pflegebedürftig: Ein Pflegefall in der Familie erfordert
von Angehörigen eine sofortige Reaktion und individuelle Lösungen – auch am Arbeitsplatz. Geschulte Pflegelotsinnen und Pflegelotsen im eigenen Unternehmen bieten schnelle Orientierung
im „Pflegedschungel“. Sie sind erster Ansprechpartner im Betrieb
und unterstützen Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer dabei,
schnell und richtig zu handeln.
Herausgeber:
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Telefon: 09131 / 803 - 330
Erscheinungsweise: jeden Donnerstag
Marktplatz 6
Telefax: 09131 / 803 - 288
Bezugspreis: Halbjährl. 26,00 € (einschl. Zustellgebühr)
91054 Erlangen
[email protected]
Einzelpreis 1,00 € (einschl. Zustellgebühr)
www.erlangen-hoechstadt.de/amtsblatt
hergestellt aus 100% Recyclingpapier
74
Für interessierte Beschäftigte und für Personalverantwortliche
bietet das Landratsamt Erlangen-Höchstadt im Oktober eine
dreitägige Schulung zum „Betrieblichen Pflegelotsen“ an. Die
Termine finden am Dienstag, 04.10., Montag, 17.10., und
Trotz Baustellenfahrplan: Verbessertes ÖPNVAngebot ab 13.09.2016 zwischen Erlangen und
Höchstadt a. d. Aisch
Mittwoch, 26.10.2016, jeweils von 13:00 bis 17:00 Uhr,
Das ändert sich
im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt,
Marktplatz 6, 91054 Erlangen, statt. Die Ausbildung zum „Betrieblichen Pflegelotsen“ kostet 280 €. Referentin Heidrun Martini
vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Basiswissen
zu Pflege und Recht, informiert über regionale Beratungsangebote und stellt ihnen eine Kommunikations­theorie vor, mit deren
Hilfe sie Gespräche vorbereiten und führen können. Die Diakonin
ist selbst Leiterin für Personalentwicklung und Pflegekoordination
bei der Rummelsberger Diakonie. Daneben ist sie Pflegeberaterin
und Verwaltungsbetriebswirtin.
Anmeldung erbeten
Das Bündnis für Familie im Landkreis Erlangen-Höchstadt führt
die Schulung gemeinsam mit der Rummelsberger Diakonie durch.
Interessierte können sich bis Dienstag, 20.09.2016, bei Katja
Engelbrecht-Adler, Familienbeauftragte des Landkreises, unter
[email protected] oder unter Tel. 09131 803-357
anmelden. Unter www.buendnis-fuer-familie.de gibt es weitere
Informationen.
Ehrenamtsbüro sucht Lesepatinnen und -paten
Herausfinden, wo die wilden Kerle wohnen, mit Pippi Langstrumpf
auf Schatzsuche gehen und gemeinsam mit Kindern Spaß am Lesen haben: Dafür nehmen sich ehrenamtliche Lesepatinnen und
-paten ein bis zwei Stunden in der Woche Zeit. Für Kinderkrippen
und -gärten, Horte und Grundschulen in den Gemeinden des
Landkreises Erlangen-Höchstadt sucht das Ehrenamtsbüro des
Landkreises noch Interessierte.
Ehrenamtliche Lesepatinnen und -paten begeistern Kinder für Bücher und fördern Sprach- und Lesekompetenz der Kleinen durch
gemeinsames Lesen. Paten, die in mehreren Muttersprachen
vorlesen möchten, werden ebenfalls gesucht.
Wer kann Lesepatin oder Lesepate werden?
Menschen jeden Alters, die sich gerne mit Kindern und Jugendlichen beschäftigen möchten, können Lesepaten werden. Sie sollten regelmäßig (ca. 1 Stunde) Zeit am Vormittag oder Nachmittag
haben sowie sich freiwillig und unentgeltlich möglichst über einen
längeren Zeitraum (beispielsweise ein Schuljahr) engagieren.
Eine kostenlose Schulung bereitet Interessenten auf ihre Aufgabe
vor. Weitere Informationen gibt es bei Jutta Leidel und Evelina
Eckfeld-Wein vom Ehrenamtsbüro des Landratsamtes ErlangenHöchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, unter Tel. 09131 803279 (Jutta Leidel) und 09131 803-34507 (Evelina Eckfeld-Wein)
oder per E-Mail an [email protected].
Das Ehrenamtsbüro des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt berät
und unterstützt Bürgerinnen und Bürger, das für Sie passende
Ehrenamt zu finden. Wir stellen Kontakte her, beraten persönlich
und bauen Brücken zwischen Menschen, Einrichtungen, Projekten und Institutionen, die ehrenamtliche Unterstützung suchen.
Weitere Informationen: www.erh-engagiert sich.de.
Einrichtungen, Projekten und Institutionen, die ehrenamtliche Unterstützung suchen. Weitere Informationen: www.erh-engagiert
sich.de.
Die Linien 203 und 205 fahren ab September einen durchgängigen Takt und auf einem teilweise veränderten Linienweg. Die
neuen Fahrpläne werden Ende August auf www.vgn.de veröffentlicht. Anfang September sind die gedruckten Fahrplanhefte
im Landratsamt und in den betroffenen Gemeinden kostenlos
erhältlich.
Linie 203E „Aisch-Express Erlangen – Höchstadt über A 3“
Es wird eine neue Linie 203E geben. An Werktagen fährt sie
stündlich von Erlangen, Busbahnhof über die Autobahn A 3 nach
Höchstadt. Die Linie 203E verkehrt auch samstags im 2-StundenTakt.
Linie 203 „Aisch-Express Erlangen – Höchstadt“
Die Linie 203 fährt montags bis freitags. Sie beginnt am Erlanger
Busbahnhof und endet meist am Kloster in Gremsdorf. Sie fährt
Höchstadt nur noch morgens und mittags an.
Linie 205 „Erlangen – Höchstadt“
Die Linie 205 beginnt in Erlangen am Neuen Markt und fährt wie
bisher an Werktagen im 15-Minuten-Takt nach Adelsdorf. Dort
teilt sich die Linie in zwei Streckenführungen. Eine davon führt
über den während der Brückenbauzeit eingerichteten „Bustreff“
in Gremsdorf, die ERH 36 und die Ersatzhaltestelle „Schillerplatz“
zur Schwedenschanze. Die andere führt über Aisch und Medbach
zur Schwedenschanze. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bittet Fahrgäste dieser Linie, auf die Zielanzeigen am Fahrzeug und
auf die Angaben im Fahrplan zu achten.
Linie 246 „Sonnenbus-Fahrten“
Der sogenannte „Sonnenbus“ fährt künftig als Buslinie 246. An
der Strecke ändert sich nichts.
Neue Haltestellen
In Richtung Höchstadt befindet sich die neue Haltestelle „Aischer
Hauptstraße“ der Linie 205 beim Parkplatz St. Laurentius-Kirche.
In Richtung Erlangen wird die Haltestelle „Aischer Hauptstraße“
auf Höhe der Kreuzung Burgstraße eingerichtet. Die Haltestelle
„Marienplatz“ fährt die Linie 205 hingegen künftig nicht mehr
an. Wer bisher dort in die Linie 205 eingestiegen ist, steigt künftig
an den neuen Haltestellen „Aischer Hauptstraße“ ein. Die Linie
247 bedient die Haltestelle „Marienplatz“ jedoch regulär. In
Höchstadt werden die Haltestellen „Altenheim“ (203 und 203E),
„Etzelskirchen Schule“ (203 und 203E), „An den drei Kreuzen“
(205) und „Don-Bosco-Schule“ (203, 203E und 205) künftig
beidseitig bedient.
Infoveranstaltung
Am Donnerstag, 08.09.2016, um 18:30 Uhr findet in der
Fortuna Kulturfabrik in Höchstadt, Bahnhofstr. 9, eine Infoveranstaltung zum neuen Konzept und den Baustellenfahrplan (inkl.
Shuttlebus) statt.
75
Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt,
im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz
der Brunnen X und XI für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf
und des Marktes Wachenroth
vom 07.07.2016
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des § 51 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nr. 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz
vom 24.05.2016 (BGBl. I, S. 1217) i. V. m. Art. 31 Abs. 2 und 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom
25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Bayerisches E-Government-G vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende
Verordnung:
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Stadt Höchstadt, die Gemeinde Gremsdorf und den Markt Wachenroth wird
in der Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, das in § 2 näher
umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 9 erlassen.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Schutzgebiet besteht aus zwei Fassungsbereichen, zwei engeren Schutzzonen und einer weiteren Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 10.000) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend,
die Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese ist im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, im Rathaus
der Stadt Höchstadt und bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die
Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engeren Schutzzonen und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich,
in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Es sind
entspricht Zone
in der weiteren Schutzzone
in der engeren Schutzzone
III
II
1.
bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen i. V. m. den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen)
1.1
Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt
wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben,
Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche
Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen
1.2
1.3
1.4
1.5
nur zulässig, wenn die Schutzfunktion verboten, ausgenommen Bodenbearder Grundwasserdeckschichten nicht beitung im Rahmen der ordnungsgewesentlich gemindert wird
mäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung
nur zulässig mit dem ursprünglichen
Erd­
aushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wie­
derhergestellt wird
verboten
zulässig
verboten
Leitungen verlegen oder erneuern
(ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11)
Durchführung von Bohrungen
Untertagebergbau, Tunnelbauten
nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe
verboten
2.
bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu
verboten
erweitern
Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit was- nur zulässig entsprechend Anlage 2,
sergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen
erweitern
von Haushalt und Landwirtschaft (max.
1 Jahresbedarf) üblich sind
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach nur zulässig für die kurzfristige (wenige
§ 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Tage) Lagerung von Stoffen bis WasserNr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3)
gefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu
je 60 Liter
Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche
Rückstände abzulagern (die Behandlung und
verboten
Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und
Nr. 2.3)
2.2
2.3
2.4
verboten
verboten
76
2.5
entspricht Zone
Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen i. S. d. Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
in der weiteren Schutzzone
in der engeren Schutzzone
III
II
verboten
3.
bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1
Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder
verboten
zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen
Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu
verboten
errichten oder zu erweitern
Trockenaborte
nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind
Ausbringen von Abwasser
verboten, ausgenommen gereinigtes
Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder
Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung
Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder zur
Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder
verboten
Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu
errichten oder zu erweitern
Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen • nur zulässig bei ausreichender Reiniabfließenden Wassers zu errichten oder zu erweigung durch flächenhafte Versicketern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1
rung über den bewachsenen OberboWHG i. V. m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen)
den oder gleichwertige Filteranlagen1
• verboten für Niederschlagswasser von
Gebäuden auf gewerblich genutzten
Grundstücken
Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu nur zulässig zum Ableiten von Abwaserrichten oder zu erweitern
ser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor der Inbetriebnahme
durch Druckprobe nachgewiesen und
wiederkeh-rend alle 5 Jahre durch
Sichtprü-fung und alle 10 Jahre durch
Druckprobe oder anderes gleichwertiges
Verfahren überprüft wird; Durchleiten
von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser verboten
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
verboten
verboten
verboten
verboten
verboten
4.
bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen
4.1
Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu • nur zulässig für klassifizierte Straßen, nur zulässig
errichten oder zu erweitern
wenn die „Richtlinien für bautechni- • für öffentliche Feld- und Waldwege,
sche Maßnahmen an Straßen in Wasbeschränkt-öffentliche Wege, Eigensergewinnungsgebieten (RiStWag)“
tümerwege und Privatwege und
in der jeweils geltenden Fassung • bei breitflächigem Versickern des
beachtet werden
abfließenden Wassers
und
• wie in Zone II
Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägnierverboten
mittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden
Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichunzlässig
verboten
ten oder zu erweitern
Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erwei- nur zulässig mit Abwasserentsorgung
tern; Camping aller Art
über eine dichte Sammelentwässerung
verboten
unter Beachtung von Nr. 3.7
Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern
• nur zulässig mit Abwasserentsorgung
über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7
verboten
• verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
77
in der weiteren Schutzzone
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14
entspricht Zone
Großveranstaltungen durchzuführen
bei baulichen Anlagen
5.1
bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
5.4
5.5
nur zulässig,
• wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine
dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von
Nr. 3.7 und
• wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt und
• wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung nicht wesentlich
beeinträchtigt wird
Ausweisung neuer Baugebiete
verboten
nur zulässig gemäß Anlage 2, Ziffer 4 a
Stallungen zu errichten oder zu erweitern2
oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen,
wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, nur zulässig mit Leckageerkennung oder
Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erwei- gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der
gesamten Anlage einschließlich Zuleitern2
tungen
ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu er- nur zulässig mit Auffangbehälter für
Silagesickersaft, Behälter für Anlagen
richten oder zu erweitern2
größer als 150 m3 entsprechend Nr. 5.4
6.
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen
6.1
Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus
Biogasanlagen und Festmistkompost
Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3)
Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm
oder Gärresten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen
ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder
Hauptfrucht
6.2
6.3
6.4
6.5
II
verboten
Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Not­
abwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsverboten
plätze zu errichten oder zu erweitern
Militärische Übungen durchzuführen
nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig
Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich
verboten
oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen)
Düngen mit Stickstoffdüngern
nur zulässig bei standort- und bedarfs- nur standort- und bedarfsgerechte Düngerechter Düngung
gung mit Mineraldünger zulässig
Beregnung von öffentlichen Grünanlagen,
nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer
Rasensport- und Golfplätzen
verboten
Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren
Feldkapazität
5.
5.2
5.3
in der engeren Schutzzone
III
• nur zulässig mit ordnungsgemäßer
Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen
(wie z. B. bei Sportanlagen)
• verboten für Geländemotorsport
verboten
nur zulässig wie bei Nr. 6.2
verboten
verboten
verboten
verboten
verboten
Auf die Pflicht zur standort- und bedarfsgerechten Düngung gemäß Düngeverordnung wird hingewiesen
verboten
erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich;
Bodenbedeckung durch Selbstbegrünung ist zulässig.
Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst
ab 15.10. erfolgen
Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger verboten, ausgenommen Kalkdünger;
oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen
Mineraldünger und Schwarzkalk nur
verboten
zulässig, sofern gegen Niederschlag
dicht abgedeckt
78
in der weiteren Schutzzone
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
1
in der engeren Schutzzone
entspricht Zone
III
II
Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten An- nur zulässig in allseitig dichten Folienlagen
silos bei Siliergut ohne Gärsafterwarverboten
tung sowie Ballensilage
Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtiernur zulässig auf Grünland ohne flächige
haltung
Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutverboten
zungen, die unmittelbar an vorhandene
Stallungen gebunden sind
Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten
zulässig
verboten
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftnur zulässig nach behördlicher Freigabe
fahrzeugen oder zur Bodenentseuchung
Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nur zulässig nach Maßgabe der Benutzter Flächen
regnungsberatung oder bis zu einer
verboten
Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren
Feldkapazität
landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vornur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen
flutgräben anzulegen oder zu ändern
besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Zif- nur Gewächshäuser mit geschlossenem
verboten
fer 6 neu anzulegen oder zu erweitern
Entwässerungssystem zulässig
2
Kahlschlag größer als 3000 m oder eine in der
verboten
Wirkung gleich-kommende Maßnahme (siehe
(ausgenommen bei Kalamitäten)
Anlage 2, Ziffer 7)
Rodung
verboten
Nasskonservierung von Rundholz
verboten
siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“
² Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften
(JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung,
VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e. V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07
„Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).
(2) In den Fassungsbereichen (Schutzzonen I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen verboten. Das Betreten
ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten.
(3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 1.2, 1.3, 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und Wasserableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten.
§ 4 Befreiungen
Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 3 gilt § 52 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung
von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder
Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zu dulden, sofern sie nicht schon
nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des
Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu
dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den
Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden.
(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, der durch diese
Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der
jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen
zu ermöglichen.
79
§ 8 Entschädigung und Ausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und
diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist
über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.
(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb
land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. Dies gilt für neue Betriebsstandorte nur, wenn keine anderen
Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können (Art. 32 Satz 1, Nr. 2, Buchstabe b
BayWG).
§ 9 Pflichten des Begünstigten
(1) Die Stadt Höchstadt hat das Eigentum an den Grundstücken in den Fassungsbereichen des Wasserschutzgebiets zu erwerben und
die Fassungsbereiche lückenlos so zu umzäunen, dass sie von Unbefugten nicht betreten werden können. Die Umzäunungen sind
ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die Stadt Höchstadt hat bei nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Kennzeichnung die Hinweiszeichen auf eigene Kosten zu beschaffen und an den Stellen anzubringen und zu unterhalten, an denen es das Landratsamt Erlangen-Höchstadt anordnet.
Dieses gilt auch für oberirdische Gewässer und sonstige Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist.
(3) Die Stadt Höchstadt hat die engere Schutzzone mindestens vierteljährlich, die weitere Schutzzone mindestens einmal pro Jahr
zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnungen der Schutzgebietsverordnung sind zu dokumentieren. Sofern es sich
nicht um geringfügige Verstöße handelt, sind das Landratsamt Erlangen- Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu
verständigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs. 2 Nr.1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2. einer Duldungspflicht nach § 5 Abs.1, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
3. den Pflichten des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft.
Höchstadt a. d. Aisch, den 07.07.2016
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Tritthart
Landrat
Anlage 1 Übersichtslageplan
/
Br. XI
!
.
!
.
BR. X
Anlage 1:1:
Anlage
0
100
200
300
400
500
Übersichtslageplan ( Maßstab 1 : 10.000)
Übersichtslageplan
( Maßstab 1 : 10.000)
Meter
Kartengrundlage / Geobasisdaten:
Bayerische Vermessungsverwaltung
(www.geodaten.bayern.de)
Legende
!
.
Brunnen Fassung "In der Birkach"
WI
Fassungsbereich
W II
Engere Schutzzone
W III
Weitere Schutzzone
Verordnung des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der
Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis
Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen X und XI für die öffentliche Wasserversorgung
der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016
Landratsamt Erlangen – Höchstadt
Höchstadt a. d. Aisch, 07.07.2016
Tritthart
Landrat
80
Anlage 2
Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6
1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)
Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)“ zu beachten.
2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2)
Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.
In der weiteren Schutzzone sind nur zulässig:
1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig
ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene
Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.
Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung
von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen
gestellt.
3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3)
Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:
- Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6,
- Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes,
- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen,
- Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch,
- Kompostierung im eigenen Garten.
Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.
4. Stallungen (zu Nr. 5.3):
Ziffer 4 a:
1. mit Flüssigmistverfahren:
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter
aufzuteilen.
40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststück-zahlen für einzelne Tierarten an:
- Milchkühe
40 Stück
(1 Stück = 1,0 DE)
- Mastbullen
65 Stück
(1 Stück = 0,62 DE)
- Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück
(1 Stück = 0,27 DE)
- Mastschweine
300 Stück
(1 Stück = 0,13 DE)
- Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE)
- sonst. Mastgeflügel
10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE)
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hof-stelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf
einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
2. mit Festmistverfahren:
Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf
einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
3. mit gemischten Entmistungsverfahren:
Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Nr.1 (Flüssigmistverfahren) und Nr.2 (Festmistverfahren) zu ermitteln.
81
4.Befreiung
Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt
notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann,
wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.
Ziffer 4 b:
Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang
5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.
Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.
Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.
Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies
kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der
Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen.
Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.
Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.
Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser
Zone bereits vorhandene Anwesen“.
5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7)
Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.
6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
(zu Nr. 6.12):
-Weinbau
-Hopfenanbau
-Tabakanbau
- Gemüseanbau (z.B. Spargel)
- Zierpflanzenanbau
- Baumschulen und forstliche Pflanzgärten
- Obstbau, ausgenommen Streuobst
Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. Der Anbau von Meerrettich, Heilkräutern und Gewürzen unterfällt
nicht dem Begriff des „Gemüseanbaus“.
7. Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13)
Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden
Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die
Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.
Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch
auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.
Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den
o. g. Freiflächenbedingungen führen.
Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.
Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch
die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch Kahlschlag möglich ist.
82
Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt
und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen III – IX für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth
vom 07.07.2016
Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F.
der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nr. 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz
vom 24.05.2016 (BGBl. I, S.1217), i. V. mit Art. 31 Abs. 2 und 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom
25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Bayerisches E-Government-G vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende
Verordnung:
§ 1 Allgemeines
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Stadt Höchstadt, die Gemeinde Gremsdorf und den Markt Wachenroth wird
in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet
festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 9 erlassen.
§ 2 Schutzgebiet
(1) Das Schutzgebiet besteht aus sechs Fassungsbereichen, zwei engeren Schutzzonen und einer weiteren Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 10.000) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend,
die Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese ist im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, im Rathaus
der Stadt Höchstadt und bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt niedergelegt und kann dort während der Dienststunden
eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn
die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten
Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engeren Schutzzonen und die weiteren Schutzzonen sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Es sind
entspricht Zone
in der weiteren Schutzzone
in der engeren Schutzzone
III
II
1.
bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen i. V. m. den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen)
1.1
Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt
wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben,
Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche
Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen
1.2
1.3
nur zulässig, wenn die Schutzfunktion verboten, ausgenommen Bodenbearder Grundwasserdeckschichten nicht beitung im Rahmen der ordnungsgewesentlich gemindert wird
mäßen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung
nur zulässig mit dem ursprünglichen
Erd­
aushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wie­
derhergestellt wird
verboten
zulässig
verboten
1.4
1.5
Leitungen verlegen oder erneuern
(ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11)
Durchführung von Bohrungen
Untertagebergbau, Tunnelbauten
2.
bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1
Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu
verboten
erweitern
Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit was- nur zulässig entsprechend Anlage 2,
sergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen
erweitern
von Haushalt und Landwirtschaft (max.
1 Jahresbedarf) üblich sind
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach nur zulässig für die kurzfristige (wenige
§ 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Tage) Lagerung von Stoffen bis WasserNr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3)
gefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu
je 60 Liter
Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche
Rückstände abzulagern (die Behandlung und
verboten
Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und
Nr. 2.3)
2.2
2.3
2.4
nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe
verboten
verboten
verboten
83
2.5
entspricht Zone
Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen i. S. d. Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
in der weiteren Schutzzone
in der engeren Schutzzone
III
II
verboten
3.
bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1
Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder
verboten
zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen
Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu
verboten
errichten oder zu erweitern
Trockenaborte
nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind
Ausbringen von Abwasser
verboten, ausgenommen gereinigtes
Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder
Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung
Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder zur
Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder
verboten
Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu
errichten oder zu erweitern
Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen • nur zulässig bei ausreichender Reiniabfließenden Wassers zu errichten oder zu erweigung durch flächenhafte Versicketern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1
rung über den bewachsenen OberboWHG i. V. m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen)
den oder gleichwertige Filteranlagen1
• verboten für Niederschlagswasser von
Gebäuden auf gewerblich genutzten
Grundstücken
Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu nur zulässig zum Ableiten von Abwaserrichten oder zu erweitern
ser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor der Inbetriebnahme
durch Druckprobe nachgewiesen und
wiederkeh-rend alle 5 Jahre durch
Sichtprü-fung und alle 10 Jahre durch
Druckprobe oder anderes gleichwertiges
Verfahren überprüft wird; Durchleiten
von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser verboten
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
verboten
verboten
verboten
verboten
verboten
4.
bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen
4.1
Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu • nur zulässig für klassifizierte Straßen, nur zulässig
errichten oder zu erweitern
wenn die „Richtlinien für bautechni- • für öffentliche Feld- und Waldwege,
sche Maßnahmen an Straßen in Wasbeschränkt-öffentliche Wege, Eigensergewinnungsgebieten (RiStWag)“
tümerwege und Privatwege und
in der jeweils geltenden Fassung • bei breitflächigem Versickern des
beachtet werden
abfließenden Wassers
und
• wie in Zone II
Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägnierverboten
mittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden
Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichunzlässig
verboten
ten oder zu erweitern
Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erwei- nur zulässig mit Abwasserentsorgung
tern; Camping aller Art
über eine dichte Sammelentwässerung
verboten
unter Beachtung von Nr. 3.7
Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern
• nur zulässig mit Abwasserentsorgung
über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7
verboten
• verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
84
in der weiteren Schutzzone
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14
entspricht Zone
Großveranstaltungen durchzuführen
bei baulichen Anlagen
5.1
bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern
5.4
5.5
in der engeren Schutzzone
II
verboten
Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern
Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Not­
abwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsverboten
plätze zu errichten oder zu erweitern
Militärische Übungen durchzuführen
nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig
Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern
verboten
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich
verboten
oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen)
Düngen mit Stickstoffdüngern
nur zulässig bei standort- und bedarfs- nur standort- und bedarfsgerechte Düngerechter Düngung
gung mit Mineraldünger zulässig
Beregnung von öffentlichen Grünanlagen,
nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer
Rasensport- und Golfplätzen
verboten
Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren
Feldkapazität
5.
5.2
5.3
III
• nur zulässig mit ordnungsgemäßer
Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen
(wie z. B. bei Sportanlagen)
• verboten für Geländemotorsport
verboten
nur zulässig,
• wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine
dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von
Nr. 3.7 und
• wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt und
• wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung nicht wesentlich
beeinträchtigt wird
Ausweisung neuer Baugebiete
verboten
nur zulässig gemäß Anlage 2, Ziffer 4 a
Stallungen zu errichten oder zu erweitern2
oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen,
wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, nur zulässig mit Leckageerkennung oder
Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erwei- gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der
gesamten Anlage einschließlich Zuleitern2
tungen
ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu er- nur zulässig mit Auffangbehälter für
Silagesickersaft, Behälter für Anlagen
richten oder zu erweitern2
größer als 150 m3 entsprechend Nr. 5.4
verboten
verboten
verboten
verboten
6.
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen
6.1
Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus nur zulässig wie bei Nr. 6.2
verboten
Biogasanlagen und Festmistkompost
Düngen mit sonstigen organischen und minerali- Auf die Pflicht zur standort- und bedarfsgerechten Düngung gemäß Düngeverordschen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3)
nung wird hingewiesen
Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm
verboten
oder Gärresten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen
6.2
6.3
85
in der weiteren Schutzzone
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
1
in der engeren Schutzzone
entspricht Zone
III
II
ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich;
Hauptfrucht
Bodenbedeckung durch Selbstbegrünung ist zulässig.
Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab
15.10. erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab dem 01.03. eingearbeitet
werden.
Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger verboten, ausgenommen Kalkdünger;
oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen
Mineraldünger und Schwarzkalk nur
verboten
zulässig, sofern gegen Niederschlag
dicht abgedeckt
Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten An- nur zulässig in allseitig dichten Folienlagen
silos bei Siliergut ohne Gärsafterwarverboten
tung sowie Ballensilage
Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtiernur zulässig auf Grünland ohne flächige
haltung
Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutverboten
zungen, die unmittelbar an vorhandene
Stallungen gebunden sind
Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten
zulässig
verboten
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftnur zulässig nach behördlicher Freigabe
fahrzeugen oder zur Bodenentseuchung
Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nur zulässig nach Maßgabe der Benutzter Flächen
regnungsberatung oder bis zu einer
verboten
Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren
Feldkapazität
landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vornur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen
flutgräben anzulegen oder zu ändern
besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Zif- nur Gewächshäuser mit geschlossenem
verboten
fer 6 neu anzulegen oder zu erweitern
Entwässerungssystem zulässig
Kahlschlag größer als 3000 m2 oder eine in der
verboten
Wirkung gleich-kommende Maßnahme (siehe
(ausgenommen bei Kalamitäten)
Anlage 2, Ziffer 7)
Rodung
verboten
Nasskonservierung von Rundholz
verboten
siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“
² Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften
(JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung,
VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält.
Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e. V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07
„Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).
2)
In den Fassungsbereichen (Schutzzonen I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen verboten. Das Betreten
ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen
Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten.
(3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 1.2, 1.3, 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen
im Rahmen der Wassergewinnung und Wasserableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten.
§ 4 Befreiungen
Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 3 gilt § 52 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG.
§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung
von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder
Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zu dulden, sofern sie nicht schon
nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.
§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des
Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.
§ 7 Kontrollmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu
dulden.
(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den
Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden.
86
(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, der durch diese
Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der
jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen
zu ermöglichen.
§ 8 Entschädigung und Ausgleich
(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und
diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist
über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.
(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die
die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb
land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. Dies gilt für neue Betriebsstandorte nur, wenn keine anderen
Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können (Art. 32 Satz 1, Nr. 2, Buchstabe b
BayWG).
§ 9 Pflichten des Begünstigten
(1) Die Stadt Höchstadt hat das Eigentum an den Grundstücken in den Fassungsbereichen des Wasserschutzgebiets zu erwerben und
die Fassungsbereiche lückenlos so zu umzäunen, dass sie von Unbefugten nicht betreten werden können. Die Umzäunungen sind
ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die Stadt Höchstadt hat bei nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Kennzeichnung die Hinweiszeichen auf eigene Kosten zu beschaffen und an den Stellen anzubringen und zu unterhalten, an denen es das Landratsamt Erlangen-Höchstadt anordnet.
Dieses gilt auch für oberirdische Gewässer und sonstige Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist.
(3) Die Stadt Höchstadt hat die engere Schutzzone mindestens vierteljährlich, die weitere Schutzzone mindestens einmal pro Jahr
zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnungen der Schutzgebietsverordnung sind zu dokumentieren. Sofern es sich
nicht um geringfügige Verstöße handelt, sind das Landratsamt Erlangen- Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu
verständigen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs.2 Nr.1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
2. einer Duldungspflicht nach § 5 Abs.1, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
3. den Pflichten des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt a. d. Aisch und der Gemeinde
Lonnerstadt (Landkreis Erlangen-Höchstadt) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt a. d. Aisch vom 05.06.1987, zuletzt
geändert mit Verordnung vom 22.01.2009, außer Kraft
Höchstadt a. d. Aisch, den 07.07.2016
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Tritthart
Landrat
Anlage 1 Übersichtslageplan
/
W
W III
II
W
I
!
. BIII
W III
!
.
W
II
!
.
WI
!
. BIV
W II
BVI
W
!
.
BV
WI
W I BVII
I
W
I BIX
W III
!
.!
.BVIII
W III
Anlage 1:1:
Anlage
0
200
400
Kartengrundlage / Geobasisdaten:
Bayerische Vermessungsverwaltung
(www.geodaten.bayern.de)
600
800
1.000
Meter
Legende
!
.
Brunnen "Fassung Höchstadt Nord"
WI
Fassungsbereich
W II
Engere Schutzzone
W III
Weitere Schutzzone
Übersichtslageplan ( Maßstab
1 : 10.000)
Übersichtslageplan
( Maßstab
1 : 10.000)
Verordnung des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der
Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der
Brunnen III - IX für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde
Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016
Landratsamt Erlangen – Höchstadt
Höchstadt a. d. Aisch, 07.07.2016
Tritthart
Landrat
87
Anlage 2
Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6
1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)
Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)“ zu beachten.
2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2)
Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.
In der weiteren Schutzzone sind nur zulässig:
1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig
ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene
Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.
Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.
Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung
von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen
gestellt.
3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3)
Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:
- Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6,
- Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes,
- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen,
- Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch,
- Kompostierung im eigenen Garten.
Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.
4. Stallungen (zu Nr. 5.3):
Ziffer 4 a:
1. mit Flüssigmistverfahren:
Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter
aufzuteilen.
40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststück-zahlen für einzelne Tierarten an:
- Milchkühe
40 Stück
(1 Stück = 1,0 DE)
- Mastbullen
65 Stück
(1 Stück = 0,62 DE)
- Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück
(1 Stück = 0,27 DE)
- Mastschweine
300 Stück
(1 Stück = 0,13 DE)
- Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE)
- sonst. Mastgeflügel
10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE)
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hof-stelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf
einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
2. mit Festmistverfahren:
Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.
Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf
einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.
3. mit gemischten Entmistungsverfahren:
Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Nr.1 (Flüssigmistverfahren) und Nr.2 (Festmistverfahren) zu ermitteln.
88
4.Befreiung
Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt
notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann,
wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.
Ziffer 4 b:
Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang
5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.
Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem
Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.
Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.
Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies
kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der
Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen.
Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.
Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.
Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser
Zone bereits vorhandene Anwesen“.
5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7)
Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.
6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen
(zu Nr. 6.12):
-Weinbau
-Hopfenanbau
-Tabakanbau
- Gemüseanbau (z.B. Spargel)
- Zierpflanzenanbau
- Baumschulen und forstliche Pflanzgärten
- Obstbau, ausgenommen Streuobst
Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. Der Anbau von Meerrettich, Heilkräutern und Gewürzen unterfällt
nicht dem Begriff des „Gemüseanbaus“.
7. Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13)
Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden
Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die
Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.
Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch
auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.
Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den
o. g. Freiflächenbedingungen führen.
Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten.
Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch
die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch Kahlschlag möglich ist.
89
Teilfortschreibung des Regionalplans des Planungsverbands Region Nürnberg zu Kapitel B V
3.1.1 Windkraft (19. Änderung des Regionalplans)
Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 des Bayer. Landesplanungsgesetzes
vom 25.06.2012 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch § 1 des
Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 470), wird Folgendes bekannt gemacht:
Der Planungsausschuss des Planungsverbands Region Nürnberg
hat am 09.05.2016 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur
19. Änderung des Regionalplans (Kapitel B V 3 Energieversorgung)
beschlossen. Hierzu ist der Entwurf der Regionalplanänderung
gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 bei der Regierung von Mittelfranken
(höhere Landesplanungsbehörde) sowie den Landkreisen und den
kreisfreien Städten des Planungsverbandes für einen Zeitraum
von mindestens einem Monat auszulegen.
Beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt liegt der Planungsentwurf
mit Begründung und Umweltbericht vom 25.07.2016 bis einschließlich 16.09.2016 zur Einsicht für jedermann bei folgenden
Stellen aus:
Foyer des Gesundheitsamtes,
Schubertstr. 14, 91052 Erlangen
und
Dienststelle Höchstadt, Bauamt,
Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch
Die Unterlagen können zu folgenden Öffnungszeiten eingesehen
werden:
Montag bis Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr
und zusätzlich am
Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr
Gleichzeitig kann der Entwurf im Internet unter den Adressen
www.planungsverband.region.nuernberg.de
unter „Aktuelles“ und
www.regierung.mittelfranken.bayern.de
unter „Aktuelle Themen“
eingesehen werden. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Planungsverband Region Nürnberg, Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg,
gegeben.
Erlangen, 20.07.2016
Landratsamt Erlangen-Höchstadt
Manuel Hartel
Abteilungsleiter
VERWALTUNGSFACHANGESTELLTE/
VERWALTUNGSFACHANGESTELLTER
Zur Verstärkung unseres Azubi-Teams suchen wir engagierte
und teamorientierte Auszubildende!
Sie haben Freude am Umgang mit unseren Bürgerinnen und
Bürgern, interessieren sich besonders für Rechtsfragen sowie für
öffentliche Aufgaben, dann starten Sie zum 1. September 2017
eine dreijährige Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten.
Als Verwaltungsfachangestellte/-r steht Ihnen eine Vielzahl
von Tätigkeitsfeldern beim Landkreis Erlangen-Höchstadt zur
Verfügung. Sie sind u. a. für die rechtliche Beratung unserer
Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bearbeitung von Anträgen
zuständig. Am PC erledigen Sie zudem allgemeine Büro- und
Verwaltungstätigkeiten.
WIR
BILDEN
AUS
Ihr Profil:
- Mind. qualifizierender Haupt- oder
Mittelschulabschluss
- Interesse an Rechtsfragen und -kunde
- Freundliches Auftreten
- Leistungs- und Lernbereitschaft
- Gute EDV-Kenntnisse
- Eigeninitiative und Flexibilität
- Gute Deutsch- und Rechtschreibkenntnisse
Wir bieten:
- Eine qualifizierte sowie abwechslungsreiche Ausbildung mit
herausfordernden Aufgaben
- Vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten
- Tarifleistungen des öffentlichen Dienstes
Interessiert? Wir erwarten Ihre Bewerbung mit den vollständigen
Unterlagen, bitte mit Kopie der letzten beiden Schulzeugnisse, bis
spätestens 14. August 2016.
Weitere Infos erhalten Sie unter:
www.erlangen-hoechstadt.de/karriere
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und
Befähigung vorrangig berücksichtigt.
Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sachgebiet Personal
Marktplatz 6, 91054 Erlangen
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerin: Frau Stefanie Nehring, Tel.: 09131/803 278