Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt Nr. 29 vom 21.07.2016 Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt Die Amtstage des Bauamtes und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung telefonisch mit den örtlichen Verwaltungen bzw. mit dem Landratsamt in Verbindung setzen. Die Bürgersprechstunden des Sozialen Beratungsdienstes des Gesundheitsamtes in Baiersdorf, Eckental, Heroldsberg und Herzogenaurach finden nur nach vorheriger Vereinbarung statt. Interessierte Bürgerinnen und Bürger möchten sich bitte rechtzeitig vorher zur Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Sucht- und Schwangerenberatung Der Soziale Beratungsdienst des Gesundheitsamtes bietet jeden Dienstag- und Donnerstagvormittag Beratungsgespräche an. Um vorherige telefonische Anmeldung wird gebeten, Tel. 09193 20-582. Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen Die Drogen- und Suchtberatung der Stadt Erlangen bietet im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch, in den Räumlichkeiten des Gesundheitsamtes Beratung von Betroffenen/Angehörigen bei Suchtproblemen (Alkohol, Drogen, Spielsucht) an. Donnerstag 13:00 – 17:00 Uhr und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr nach Terminvereinbarung unter Tel. 09193 20-582 (Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 14:00 – 18:00 Uhr). Behindertenbeauftragter Herr Jürgen Ganzmann, Behindertenbeauftragter im und für den Landkreis Erlangen-Höchstadt, informiert und berät zum Thema Barrierefreiheit und kümmert sich um die Anliegen von Menschen mit Behinderungen. Sprechstunden führt Herr Jürgen Ganzmann nach telefonischer Vereinbarung durch, Tel. 09131 750860. Inhalt Zusätzliche Bürgersprechstunden des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt73 19. Sitzung des Kreistages des Landkreises ErlangenHöchstadt73 Betriebliche Pflegelotsinnen und -lotsen gesucht 73 Ehrenamtsbüro sucht Lesepatinnen und -paten 74 Trotz Baustellenfahrplan: Verbessertes ÖPNV-Angebot ab 13.09.2016 zwischen Erlangen und Höchstadt a. d. Aisch 74 Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen X und XI für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016 75 Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen III - IX für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth82 Teilfortschreibung des Regionalplans des Planungsverbands Region Nürnberg zu Kapitel B V 3.1.1 Windkraft (19. Änderung des Regionalplans) – Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung 89 Wir bilden aus: Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter89 3. Neubau eines Landratsamtes; 3.1 Vergabe der Trockenbauarbeiten 3.2 Vergabe der Innentüren 3.3 Vergabe der Metallbauarbeiten Innentüren 19. Sitzung des Kreistages des Landkreises Erlangen-Höchstadt Die nächste Sitzung des Kreistages des Landkreises ErlangenHöchstadt findet am Montag, 25.07.2016, 09:00 Uhr, im Sitzungssaal des Landratsamtes in Erlangen statt. Die Sitzung ist öffentlich und hat folgende Tagesordnung: 1. Zweckverband Gemeinschaftsanlagen im Kreis- und Stadtschulzentrum Erlangen-Ost in Spardorf; Bestellung eines stellvertretenden Verbandsrates 2. Kreisstraßenunterhalt 2016; Asphaltdeckenbauarbeiten an der Kreisstraße ERH 14 von Heßdorf nach Untermembach 3.4 Vergabe der Raumlufttechnischen Anlagen 3.5 Vergabe der Gebäudeleittechnik 3.6 Maßnahmenbeschluss zur Ausstattung 4. Allgemeiner Sachstandsbericht zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Landkreis Alexander Tritthart Landrat Betriebliche Pflegelotsinnen und -lotsen gesucht Plötzlich pflegebedürftig: Ein Pflegefall in der Familie erfordert von Angehörigen eine sofortige Reaktion und individuelle Lösungen – auch am Arbeitsplatz. Geschulte Pflegelotsinnen und Pflegelotsen im eigenen Unternehmen bieten schnelle Orientierung im „Pflegedschungel“. Sie sind erster Ansprechpartner im Betrieb und unterstützen Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer dabei, schnell und richtig zu handeln. Herausgeber: Landratsamt Erlangen-Höchstadt Telefon: 09131 / 803 - 330 Erscheinungsweise: jeden Donnerstag Marktplatz 6 Telefax: 09131 / 803 - 288 Bezugspreis: Halbjährl. 26,00 € (einschl. Zustellgebühr) 91054 Erlangen [email protected] Einzelpreis 1,00 € (einschl. Zustellgebühr) www.erlangen-hoechstadt.de/amtsblatt hergestellt aus 100% Recyclingpapier 74 Für interessierte Beschäftigte und für Personalverantwortliche bietet das Landratsamt Erlangen-Höchstadt im Oktober eine dreitägige Schulung zum „Betrieblichen Pflegelotsen“ an. Die Termine finden am Dienstag, 04.10., Montag, 17.10., und Trotz Baustellenfahrplan: Verbessertes ÖPNVAngebot ab 13.09.2016 zwischen Erlangen und Höchstadt a. d. Aisch Mittwoch, 26.10.2016, jeweils von 13:00 bis 17:00 Uhr, Das ändert sich im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, statt. Die Ausbildung zum „Betrieblichen Pflegelotsen“ kostet 280 €. Referentin Heidrun Martini vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Basiswissen zu Pflege und Recht, informiert über regionale Beratungsangebote und stellt ihnen eine Kommunikationstheorie vor, mit deren Hilfe sie Gespräche vorbereiten und führen können. Die Diakonin ist selbst Leiterin für Personalentwicklung und Pflegekoordination bei der Rummelsberger Diakonie. Daneben ist sie Pflegeberaterin und Verwaltungsbetriebswirtin. Anmeldung erbeten Das Bündnis für Familie im Landkreis Erlangen-Höchstadt führt die Schulung gemeinsam mit der Rummelsberger Diakonie durch. Interessierte können sich bis Dienstag, 20.09.2016, bei Katja Engelbrecht-Adler, Familienbeauftragte des Landkreises, unter [email protected] oder unter Tel. 09131 803-357 anmelden. Unter www.buendnis-fuer-familie.de gibt es weitere Informationen. Ehrenamtsbüro sucht Lesepatinnen und -paten Herausfinden, wo die wilden Kerle wohnen, mit Pippi Langstrumpf auf Schatzsuche gehen und gemeinsam mit Kindern Spaß am Lesen haben: Dafür nehmen sich ehrenamtliche Lesepatinnen und -paten ein bis zwei Stunden in der Woche Zeit. Für Kinderkrippen und -gärten, Horte und Grundschulen in den Gemeinden des Landkreises Erlangen-Höchstadt sucht das Ehrenamtsbüro des Landkreises noch Interessierte. Ehrenamtliche Lesepatinnen und -paten begeistern Kinder für Bücher und fördern Sprach- und Lesekompetenz der Kleinen durch gemeinsames Lesen. Paten, die in mehreren Muttersprachen vorlesen möchten, werden ebenfalls gesucht. Wer kann Lesepatin oder Lesepate werden? Menschen jeden Alters, die sich gerne mit Kindern und Jugendlichen beschäftigen möchten, können Lesepaten werden. Sie sollten regelmäßig (ca. 1 Stunde) Zeit am Vormittag oder Nachmittag haben sowie sich freiwillig und unentgeltlich möglichst über einen längeren Zeitraum (beispielsweise ein Schuljahr) engagieren. Eine kostenlose Schulung bereitet Interessenten auf ihre Aufgabe vor. Weitere Informationen gibt es bei Jutta Leidel und Evelina Eckfeld-Wein vom Ehrenamtsbüro des Landratsamtes ErlangenHöchstadt, Marktplatz 6, 91054 Erlangen, unter Tel. 09131 803279 (Jutta Leidel) und 09131 803-34507 (Evelina Eckfeld-Wein) oder per E-Mail an [email protected]. Das Ehrenamtsbüro des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt berät und unterstützt Bürgerinnen und Bürger, das für Sie passende Ehrenamt zu finden. Wir stellen Kontakte her, beraten persönlich und bauen Brücken zwischen Menschen, Einrichtungen, Projekten und Institutionen, die ehrenamtliche Unterstützung suchen. Weitere Informationen: www.erh-engagiert sich.de. Einrichtungen, Projekten und Institutionen, die ehrenamtliche Unterstützung suchen. Weitere Informationen: www.erh-engagiert sich.de. Die Linien 203 und 205 fahren ab September einen durchgängigen Takt und auf einem teilweise veränderten Linienweg. Die neuen Fahrpläne werden Ende August auf www.vgn.de veröffentlicht. Anfang September sind die gedruckten Fahrplanhefte im Landratsamt und in den betroffenen Gemeinden kostenlos erhältlich. Linie 203E „Aisch-Express Erlangen – Höchstadt über A 3“ Es wird eine neue Linie 203E geben. An Werktagen fährt sie stündlich von Erlangen, Busbahnhof über die Autobahn A 3 nach Höchstadt. Die Linie 203E verkehrt auch samstags im 2-StundenTakt. Linie 203 „Aisch-Express Erlangen – Höchstadt“ Die Linie 203 fährt montags bis freitags. Sie beginnt am Erlanger Busbahnhof und endet meist am Kloster in Gremsdorf. Sie fährt Höchstadt nur noch morgens und mittags an. Linie 205 „Erlangen – Höchstadt“ Die Linie 205 beginnt in Erlangen am Neuen Markt und fährt wie bisher an Werktagen im 15-Minuten-Takt nach Adelsdorf. Dort teilt sich die Linie in zwei Streckenführungen. Eine davon führt über den während der Brückenbauzeit eingerichteten „Bustreff“ in Gremsdorf, die ERH 36 und die Ersatzhaltestelle „Schillerplatz“ zur Schwedenschanze. Die andere führt über Aisch und Medbach zur Schwedenschanze. Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bittet Fahrgäste dieser Linie, auf die Zielanzeigen am Fahrzeug und auf die Angaben im Fahrplan zu achten. Linie 246 „Sonnenbus-Fahrten“ Der sogenannte „Sonnenbus“ fährt künftig als Buslinie 246. An der Strecke ändert sich nichts. Neue Haltestellen In Richtung Höchstadt befindet sich die neue Haltestelle „Aischer Hauptstraße“ der Linie 205 beim Parkplatz St. Laurentius-Kirche. In Richtung Erlangen wird die Haltestelle „Aischer Hauptstraße“ auf Höhe der Kreuzung Burgstraße eingerichtet. Die Haltestelle „Marienplatz“ fährt die Linie 205 hingegen künftig nicht mehr an. Wer bisher dort in die Linie 205 eingestiegen ist, steigt künftig an den neuen Haltestellen „Aischer Hauptstraße“ ein. Die Linie 247 bedient die Haltestelle „Marienplatz“ jedoch regulär. In Höchstadt werden die Haltestellen „Altenheim“ (203 und 203E), „Etzelskirchen Schule“ (203 und 203E), „An den drei Kreuzen“ (205) und „Don-Bosco-Schule“ (203, 203E und 205) künftig beidseitig bedient. Infoveranstaltung Am Donnerstag, 08.09.2016, um 18:30 Uhr findet in der Fortuna Kulturfabrik in Höchstadt, Bahnhofstr. 9, eine Infoveranstaltung zum neuen Konzept und den Baustellenfahrplan (inkl. Shuttlebus) statt. 75 Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen X und XI für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016 Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des § 51 Abs.1 Nr.1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nr. 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24.05.2016 (BGBl. I, S. 1217) i. V. m. Art. 31 Abs. 2 und 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Bayerisches E-Government-G vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Verordnung: § 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Stadt Höchstadt, die Gemeinde Gremsdorf und den Markt Wachenroth wird in der Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 9 erlassen. § 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus zwei Fassungsbereichen, zwei engeren Schutzzonen und einer weiteren Schutzzone. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 10.000) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese ist im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, im Rathaus der Stadt Höchstadt und bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engeren Schutzzonen und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind entspricht Zone in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone III II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen i. V. m. den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen 1.2 1.3 1.4 1.5 nur zulässig, wenn die Schutzfunktion verboten, ausgenommen Bodenbearder Grundwasserdeckschichten nicht beitung im Rahmen der ordnungsgewesentlich gemindert wird mäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nur zulässig mit dem ursprünglichen Erd aushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wie derhergestellt wird verboten zulässig verboten Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) Durchführung von Bohrungen Untertagebergbau, Tunnelbauten nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe verboten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu verboten erweitern Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit was- nur zulässig entsprechend Anlage 2, sergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen erweitern von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach nur zulässig für die kurzfristige (wenige § 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Tage) Lagerung von Stoffen bis WasserNr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) gefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 60 Liter Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (die Behandlung und verboten Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) 2.2 2.3 2.4 verboten verboten 76 2.5 entspricht Zone Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen i. S. d. Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone III II verboten 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder verboten zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu verboten errichten oder zu erweitern Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder zur Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder verboten Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen • nur zulässig bei ausreichender Reiniabfließenden Wassers zu errichten oder zu erweigung durch flächenhafte Versicketern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 rung über den bewachsenen OberboWHG i. V. m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen) den oder gleichwertige Filteranlagen1 • verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu nur zulässig zum Ableiten von Abwaserrichten oder zu erweitern ser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkeh-rend alle 5 Jahre durch Sichtprü-fung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird; Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser verboten 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 verboten verboten verboten verboten verboten 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu • nur zulässig für klassifizierte Straßen, nur zulässig errichten oder zu erweitern wenn die „Richtlinien für bautechni- • für öffentliche Feld- und Waldwege, sche Maßnahmen an Straßen in Wasbeschränkt-öffentliche Wege, Eigensergewinnungsgebieten (RiStWag)“ tümerwege und Privatwege und in der jeweils geltenden Fassung • bei breitflächigem Versickern des beachtet werden abfließenden Wassers und • wie in Zone II Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägnierverboten mittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichunzlässig verboten ten oder zu erweitern Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erwei- nur zulässig mit Abwasserentsorgung tern; Camping aller Art über eine dichte Sammelentwässerung verboten unter Beachtung von Nr. 3.7 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern • nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten • verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 77 in der weiteren Schutzzone 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.14 entspricht Zone Großveranstaltungen durchzuführen bei baulichen Anlagen 5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 5.4 5.5 nur zulässig, • wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und • wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt und • wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung nicht wesentlich beeinträchtigt wird Ausweisung neuer Baugebiete verboten nur zulässig gemäß Anlage 2, Ziffer 4 a Stallungen zu errichten oder zu erweitern2 oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, nur zulässig mit Leckageerkennung oder Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erwei- gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitern2 tungen ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu er- nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen richten oder zu erweitern2 größer als 150 m3 entsprechend Nr. 5.4 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus Biogasanlagen und Festmistkompost Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärresten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder Hauptfrucht 6.2 6.3 6.4 6.5 II verboten Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Not abwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsverboten plätze zu errichten oder zu erweitern Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich verboten oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standort- und bedarfs- nur standort- und bedarfsgerechte Düngerechter Düngung gung mit Mineraldünger zulässig Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Rasensport- und Golfplätzen verboten Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität 5. 5.2 5.3 in der engeren Schutzzone III • nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z. B. bei Sportanlagen) • verboten für Geländemotorsport verboten nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten verboten verboten verboten verboten Auf die Pflicht zur standort- und bedarfsgerechten Düngung gemäß Düngeverordnung wird hingewiesen verboten erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich; Bodenbedeckung durch Selbstbegrünung ist zulässig. Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab 15.10. erfolgen Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger verboten, ausgenommen Kalkdünger; oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen Mineraldünger und Schwarzkalk nur verboten zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt 78 in der weiteren Schutzzone 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 1 in der engeren Schutzzone entspricht Zone III II Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten An- nur zulässig in allseitig dichten Folienlagen silos bei Siliergut ohne Gärsafterwarverboten tung sowie Ballensilage Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtiernur zulässig auf Grünland ohne flächige haltung Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutverboten zungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten zulässig verboten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftnur zulässig nach behördlicher Freigabe fahrzeugen oder zur Bodenentseuchung Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nur zulässig nach Maßgabe der Benutzter Flächen regnungsberatung oder bis zu einer verboten Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vornur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen flutgräben anzulegen oder zu ändern besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Zif- nur Gewächshäuser mit geschlossenem verboten fer 6 neu anzulegen oder zu erweitern Entwässerungssystem zulässig 2 Kahlschlag größer als 3000 m oder eine in der verboten Wirkung gleich-kommende Maßnahme (siehe (ausgenommen bei Kalamitäten) Anlage 2, Ziffer 7) Rodung verboten Nasskonservierung von Rundholz verboten siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ ² Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung, VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e. V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“). (2) In den Fassungsbereichen (Schutzzonen I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 1.2, 1.3, 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und Wasserableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten. § 4 Befreiungen Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 3 gilt § 52 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG. § 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. § 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden. (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, der durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 79 § 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. Dies gilt für neue Betriebsstandorte nur, wenn keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können (Art. 32 Satz 1, Nr. 2, Buchstabe b BayWG). § 9 Pflichten des Begünstigten (1) Die Stadt Höchstadt hat das Eigentum an den Grundstücken in den Fassungsbereichen des Wasserschutzgebiets zu erwerben und die Fassungsbereiche lückenlos so zu umzäunen, dass sie von Unbefugten nicht betreten werden können. Die Umzäunungen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Die Stadt Höchstadt hat bei nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Kennzeichnung die Hinweiszeichen auf eigene Kosten zu beschaffen und an den Stellen anzubringen und zu unterhalten, an denen es das Landratsamt Erlangen-Höchstadt anordnet. Dieses gilt auch für oberirdische Gewässer und sonstige Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist. (3) Die Stadt Höchstadt hat die engere Schutzzone mindestens vierteljährlich, die weitere Schutzzone mindestens einmal pro Jahr zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnungen der Schutzgebietsverordnung sind zu dokumentieren. Sofern es sich nicht um geringfügige Verstöße handelt, sind das Landratsamt Erlangen- Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu verständigen. § 10 Ordnungswidrigkeiten Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7 a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs. 2 Nr.1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 2. einer Duldungspflicht nach § 5 Abs.1, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder 3. den Pflichten des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft. Höchstadt a. d. Aisch, den 07.07.2016 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Tritthart Landrat Anlage 1 Übersichtslageplan / Br. XI ! . ! . BR. X Anlage 1:1: Anlage 0 100 200 300 400 500 Übersichtslageplan ( Maßstab 1 : 10.000) Übersichtslageplan ( Maßstab 1 : 10.000) Meter Kartengrundlage / Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung (www.geodaten.bayern.de) Legende ! . Brunnen Fassung "In der Birkach" WI Fassungsbereich W II Engere Schutzzone W III Weitere Schutzzone Verordnung des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt, im Markt Mühlhausen und im gemeindefreien Gebiet Birkach, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen X und XI für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016 Landratsamt Erlangen – Höchstadt Höchstadt a. d. Aisch, 07.07.2016 Tritthart Landrat 80 Anlage 2 Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)“ zu beachten. 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren Schutzzone sind nur zulässig: 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, - Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4. Stallungen (zu Nr. 5.3): Ziffer 4 a: 1. mit Flüssigmistverfahren: Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststück-zahlen für einzelne Tierarten an: - Milchkühe 40 Stück (1 Stück = 1,0 DE) - Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hof-stelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 2. mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 3. mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Nr.1 (Flüssigmistverfahren) und Nr.2 (Festmistverfahren) zu ermitteln. 81 4.Befreiung Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist. Ziffer 4 b: Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen. Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“. 5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. 6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): -Weinbau -Hopfenanbau -Tabakanbau - Gemüseanbau (z.B. Spargel) - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten - Obstbau, ausgenommen Streuobst Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. Der Anbau von Meerrettich, Heilkräutern und Gewürzen unterfällt nicht dem Begriff des „Gemüseanbaus“. 7. Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o. g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch Kahlschlag möglich ist. 82 Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen III – IX für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016 Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erlässt auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, Nr. 51, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 24.05.2016 (BGBl. I, S.1217), i. V. mit Art. 31 Abs. 2 und 63 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch Bayerisches E-Government-G vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Verordnung: § 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Stadt Höchstadt, die Gemeinde Gremsdorf und den Markt Wachenroth wird in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 9 erlassen. § 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus sechs Fassungsbereichen, zwei engeren Schutzzonen und einer weiteren Schutzzone. (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 10.000) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist die Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000 maßgebend, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Diese ist im Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch, im Rathaus der Stadt Höchstadt und bei der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt niedergelegt und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht. (4) Die Fassungsbereiche sind durch eine Umzäunung, die engeren Schutzzonen und die weiteren Schutzzonen sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht. § 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind entspricht Zone in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone III II 1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen i. V. m. den nach Nrn. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche, auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzunehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbau und Torfstiche Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen 1.2 1.3 nur zulässig, wenn die Schutzfunktion verboten, ausgenommen Bodenbearder Grundwasserdeckschichten nicht beitung im Rahmen der ordnungsgewesentlich gemindert wird mäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nur zulässig mit dem ursprünglichen Erd aushub im Zuge von Baumaßnahmen und sofern die Bodenauflage wie derhergestellt wird verboten zulässig verboten 1.4 1.5 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.11) Durchführung von Bohrungen Untertagebergbau, Tunnelbauten 2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu verboten erweitern Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit was- nur zulässig entsprechend Anlage 2, sergefährdenden Stoffen zu errichten oder zu Ziffer 2 für Anlagen, wie sie im Rahmen erweitern von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach nur zulässig für die kurzfristige (wenige § 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Tage) Lagerung von Stoffen bis WasserNr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3) gefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 60 Liter Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstände abzulagern (die Behandlung und verboten Lagerung von Abfällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) 2.2 2.3 2.4 nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe verboten verboten verboten 83 2.5 entspricht Zone Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen i. S. d. Atomgesetzes und der Strahlenschutzverordnung in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone III II verboten 3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder verboten zu erweitern einschließlich Kleinkläranlagen Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu verboten errichten oder zu erweitern Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufgestellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwertung Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder zur Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder verboten Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen • nur zulässig bei ausreichender Reiniabfließenden Wassers zu errichten oder zu erweigung durch flächenhafte Versicketern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 rung über den bewachsenen OberboWHG i. V. m. § 1 NWFreiV wird hingewiesen) den oder gleichwertige Filteranlagen1 • verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu nur zulässig zum Ableiten von Abwaserrichten oder zu erweitern ser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkeh-rend alle 5 Jahre durch Sichtprü-fung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird; Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesammeltem Abwasser verboten 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 verboten verboten verboten verboten verboten 4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu • nur zulässig für klassifizierte Straßen, nur zulässig errichten oder zu erweitern wenn die „Richtlinien für bautechni- • für öffentliche Feld- und Waldwege, sche Maßnahmen an Straßen in Wasbeschränkt-öffentliche Wege, Eigensergewinnungsgebieten (RiStWag)“ tümerwege und Privatwege und in der jeweils geltenden Fassung • bei breitflächigem Versickern des beachtet werden abfließenden Wassers und • wie in Zone II Eisenbahnanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägnierverboten mittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahnoder Wasserbau zu verwenden Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichunzlässig verboten ten oder zu erweitern Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erwei- nur zulässig mit Abwasserentsorgung tern; Camping aller Art über eine dichte Sammelentwässerung verboten unter Beachtung von Nr. 3.7 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern • nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten • verboten für Tontaubenschießanlagen und Motorsportanlagen 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 84 in der weiteren Schutzzone 4.7 4.8 4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 4.14 entspricht Zone Großveranstaltungen durchzuführen bei baulichen Anlagen 5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 5.4 5.5 in der engeren Schutzzone II verboten Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Not abwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsverboten plätze zu errichten oder zu erweitern Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig Kleingartenanlagen zu errichten oder zu erweitern verboten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich verboten oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen) Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standort- und bedarfs- nur standort- und bedarfsgerechte Düngerechter Düngung gung mit Mineraldünger zulässig Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Rasensport- und Golfplätzen verboten Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität 5. 5.2 5.3 III • nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und ausreichenden, befestigten Parkplätzen (wie z. B. bei Sportanlagen) • verboten für Geländemotorsport verboten nur zulässig, • wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7 und • wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt und • wenn die Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung nicht wesentlich beeinträchtigt wird Ausweisung neuer Baugebiete verboten nur zulässig gemäß Anlage 2, Ziffer 4 a Stallungen zu errichten oder zu erweitern2 oder für in dieser Zone bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, nur zulässig mit Leckageerkennung oder Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erwei- gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließlich Zuleitern2 tungen ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu er- nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen richten oder zu erweitern2 größer als 150 m3 entsprechend Nr. 5.4 verboten verboten verboten verboten 6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärresten aus nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten Biogasanlagen und Festmistkompost Düngen mit sonstigen organischen und minerali- Auf die Pflicht zur standort- und bedarfsgerechten Düngung gemäß Düngeverordschen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3) nung wird hingewiesen Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm verboten oder Gärresten bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen 6.2 6.3 85 in der weiteren Schutzzone 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 1 in der engeren Schutzzone entspricht Zone III II ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- oder erforderlich, soweit fruchtfolge- und witterungsbedingt möglich; Hauptfrucht Bodenbedeckung durch Selbstbegrünung ist zulässig. Eine wegen der nachfolgenden Fruchtart unvermeidbare Winterfurche darf erst ab 15.10. erfolgen. Zwischenfrucht vor Mais darf erst ab dem 01.03. eingearbeitet werden. Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger verboten, ausgenommen Kalkdünger; oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen Mineraldünger und Schwarzkalk nur verboten zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abgedeckt Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten An- nur zulässig in allseitig dichten Folienlagen silos bei Siliergut ohne Gärsafterwarverboten tung sowie Ballensilage Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtiernur zulässig auf Grünland ohne flächige haltung Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für bestehende Nutverboten zungen, die unmittelbar an vorhandene Stallungen gebunden sind Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten zulässig verboten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftnur zulässig nach behördlicher Freigabe fahrzeugen oder zur Bodenentseuchung Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge- nur zulässig nach Maßgabe der Benutzter Flächen regnungsberatung oder bis zu einer verboten Bodenfeuchte von 70 % der nutzbaren Feldkapazität landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vornur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen flutgräben anzulegen oder zu ändern besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Zif- nur Gewächshäuser mit geschlossenem verboten fer 6 neu anzulegen oder zu erweitern Entwässerungssystem zulässig Kahlschlag größer als 3000 m2 oder eine in der verboten Wirkung gleich-kommende Maßnahme (siehe (ausgenommen bei Kalamitäten) Anlage 2, Ziffer 7) Rodung verboten Nasskonservierung von Rundholz verboten siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ ² Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung, VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u.a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e. V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“). 2) In den Fassungsbereichen (Schutzzonen I) sind sämtliche unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführten Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten. (3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 1.2, 1.3, 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und Wasserableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten. § 4 Befreiungen Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 3 gilt § 52 Abs.1 Sätze 2 und 3 WHG. § 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. (2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. § 7 Kontrollmaßnahmen (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden. (2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt und durch Beauftragte des Wasserversorgungsunternehmens zu dulden. 86 (3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, der durch diese Verordnung geschützt ist oder der von ihm Beauftragten zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. § 8 Entschädigung und Ausgleich (1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten. (2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschränken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG zu leisten. Dies gilt für neue Betriebsstandorte nur, wenn keine anderen Möglichkeiten der räumlichen Betriebsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können (Art. 32 Satz 1, Nr. 2, Buchstabe b BayWG). § 9 Pflichten des Begünstigten (1) Die Stadt Höchstadt hat das Eigentum an den Grundstücken in den Fassungsbereichen des Wasserschutzgebiets zu erwerben und die Fassungsbereiche lückenlos so zu umzäunen, dass sie von Unbefugten nicht betreten werden können. Die Umzäunungen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Die Stadt Höchstadt hat bei nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Kennzeichnung die Hinweiszeichen auf eigene Kosten zu beschaffen und an den Stellen anzubringen und zu unterhalten, an denen es das Landratsamt Erlangen-Höchstadt anordnet. Dieses gilt auch für oberirdische Gewässer und sonstige Stellen, an denen eine Kennzeichnung erforderlich ist. (3) Die Stadt Höchstadt hat die engere Schutzzone mindestens vierteljährlich, die weitere Schutzzone mindestens einmal pro Jahr zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnungen der Schutzgebietsverordnung sind zu dokumentieren. Sofern es sich nicht um geringfügige Verstöße handelt, sind das Landratsamt Erlangen- Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu verständigen. § 10 Ordnungswidrigkeiten Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 2 WHG und Art. 74 Abs.2 Nr.1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, 2. einer Duldungspflicht nach § 5 Abs.1, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder 3. den Pflichten des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt a. d. Aisch und der Gemeinde Lonnerstadt (Landkreis Erlangen-Höchstadt) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt a. d. Aisch vom 05.06.1987, zuletzt geändert mit Verordnung vom 22.01.2009, außer Kraft Höchstadt a. d. Aisch, den 07.07.2016 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Tritthart Landrat Anlage 1 Übersichtslageplan / W W III II W I ! . BIII W III ! . W II ! . WI ! . BIV W II BVI W ! . BV WI W I BVII I W I BIX W III ! .! .BVIII W III Anlage 1:1: Anlage 0 200 400 Kartengrundlage / Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung (www.geodaten.bayern.de) 600 800 1.000 Meter Legende ! . Brunnen "Fassung Höchstadt Nord" WI Fassungsbereich W II Engere Schutzzone W III Weitere Schutzzone Übersichtslageplan ( Maßstab 1 : 10.000) Übersichtslageplan ( Maßstab 1 : 10.000) Verordnung des Landratsamtes Erlangen – Höchstadt über das Wasserschutzgebiet in der Stadt Höchstadt und im Markt Lonnerstadt, Landkreis Erlangen-Höchstadt, zum Schutz der Brunnen III - IX für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Höchstadt, der Gemeinde Gremsdorf und des Marktes Wachenroth vom 07.07.2016 Landratsamt Erlangen – Höchstadt Höchstadt a. d. Aisch, 07.07.2016 Tritthart Landrat 87 Anlage 2 Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2) Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)“ zu beachten. 2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig. In der weiteren Schutzzone sind nur zulässig: 1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, 2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS. Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z. B. im Zusammenhang mit Kompostieranlagen oder Wertstoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt. 3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3) Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt: - Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5 und 6.6, - Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten. Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. 4. Stallungen (zu Nr. 5.3): Ziffer 4 a: 1. mit Flüssigmistverfahren: Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. 40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgenden Höchststück-zahlen für einzelne Tierarten an: - Milchkühe 40 Stück (1 Stück = 1,0 DE) - Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hof-stelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 2. mit Festmistverfahren: Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren. 3. mit gemischten Entmistungsverfahren: Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend Nr.1 (Flüssigmistverfahren) und Nr.2 (Festmistverfahren) zu ermitteln. 88 4.Befreiung Die Erteilung einer Befreiung nach § 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbedingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist. Ziffer 4 b: Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen. Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohem Wassereindringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren. Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind. Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichende Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheitsprüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hingewiesen. Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserversorgungsunternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen. Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Teilung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone bereits vorhandene Anwesen“. 5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linienförmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird. 6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12): -Weinbau -Hopfenanbau -Tabakanbau - Gemüseanbau (z.B. Spargel) - Zierpflanzenanbau - Baumschulen und forstliche Pflanzgärten - Obstbau, ausgenommen Streuobst Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbaufläche. Der Anbau von Meerrettich, Heilkräutern und Gewürzen unterfällt nicht dem Begriff des „Gemüseanbaus“. 7. Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13) Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausreichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen. Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen. Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o. g. Freiflächenbedingungen führen. Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschreiten. Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher u. U. nur durch Kahlschlag möglich ist. 89 Teilfortschreibung des Regionalplans des Planungsverbands Region Nürnberg zu Kapitel B V 3.1.1 Windkraft (19. Änderung des Regionalplans) Bekanntmachung über die Öffentlichkeitsbeteiligung Gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 des Bayer. Landesplanungsgesetzes vom 25.06.2012 (GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 470), wird Folgendes bekannt gemacht: Der Planungsausschuss des Planungsverbands Region Nürnberg hat am 09.05.2016 die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 19. Änderung des Regionalplans (Kapitel B V 3 Energieversorgung) beschlossen. Hierzu ist der Entwurf der Regionalplanänderung gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 bei der Regierung von Mittelfranken (höhere Landesplanungsbehörde) sowie den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Planungsverbandes für einen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt liegt der Planungsentwurf mit Begründung und Umweltbericht vom 25.07.2016 bis einschließlich 16.09.2016 zur Einsicht für jedermann bei folgenden Stellen aus: Foyer des Gesundheitsamtes, Schubertstr. 14, 91052 Erlangen und Dienststelle Höchstadt, Bauamt, Schloßberg 10, 91315 Höchstadt a. d. Aisch Die Unterlagen können zu folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden: Montag bis Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr Gleichzeitig kann der Entwurf im Internet unter den Adressen www.planungsverband.region.nuernberg.de unter „Aktuelles“ und www.regierung.mittelfranken.bayern.de unter „Aktuelle Themen“ eingesehen werden. Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Planungsverband Region Nürnberg, Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg, gegeben. Erlangen, 20.07.2016 Landratsamt Erlangen-Höchstadt Manuel Hartel Abteilungsleiter VERWALTUNGSFACHANGESTELLTE/ VERWALTUNGSFACHANGESTELLTER Zur Verstärkung unseres Azubi-Teams suchen wir engagierte und teamorientierte Auszubildende! Sie haben Freude am Umgang mit unseren Bürgerinnen und Bürgern, interessieren sich besonders für Rechtsfragen sowie für öffentliche Aufgaben, dann starten Sie zum 1. September 2017 eine dreijährige Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten. Als Verwaltungsfachangestellte/-r steht Ihnen eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern beim Landkreis Erlangen-Höchstadt zur Verfügung. Sie sind u. a. für die rechtliche Beratung unserer Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bearbeitung von Anträgen zuständig. Am PC erledigen Sie zudem allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten. WIR BILDEN AUS Ihr Profil: - Mind. qualifizierender Haupt- oder Mittelschulabschluss - Interesse an Rechtsfragen und -kunde - Freundliches Auftreten - Leistungs- und Lernbereitschaft - Gute EDV-Kenntnisse - Eigeninitiative und Flexibilität - Gute Deutsch- und Rechtschreibkenntnisse Wir bieten: - Eine qualifizierte sowie abwechslungsreiche Ausbildung mit herausfordernden Aufgaben - Vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten - Tarifleistungen des öffentlichen Dienstes Interessiert? Wir erwarten Ihre Bewerbung mit den vollständigen Unterlagen, bitte mit Kopie der letzten beiden Schulzeugnisse, bis spätestens 14. August 2016. Weitere Infos erhalten Sie unter: www.erlangen-hoechstadt.de/karriere Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Befähigung vorrangig berücksichtigt. Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Sachgebiet Personal Marktplatz 6, 91054 Erlangen E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerin: Frau Stefanie Nehring, Tel.: 09131/803 278
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