Parkordnung - Stadthalle Gifhorn

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Gifhorn 2016
Parkdauer am 06.08.2016 von 12 bis 24 Uhr - Parkgebühr pro Stellplatz: 5 € (inkl. 19% gesetzlicher Umsatzsteuer)
Mit der Einfahrt auf den Parkplatz werden die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Einstellung von
Kraftfahrzeugen anerkannt:
Mietvertrag
Mit der Einfahrt auf den Parkplatz kommt ein Mietvertrag zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand
des Vertrages.
Haftung des Vermieters
Für Personenschäden, welche dem Mieter oder Dritten entstehen, haftet der Vermieter sowie dessen Angestellte oder
Beauftragte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter sowie dessen Angestellte
oder Beauftragte nur bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung.
Der Mieter ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkplatzes,
anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu
verantworten sind.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten
Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkplatzanlage.
Benutzungsbestimmungen
Es muss Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Parkplatzpersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der StVO.
In der Parkeinrichtung ist verboten:
• das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards u.a. Geräten und deren Abstellung
• der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes KFZ und gültigen Parkausweis
• das Rauchen und die Verwendung von Feuer
• die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug
• die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und
Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen
• das Betanken des Fahrzeugs
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen
Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern
• der Aufenthalt in der Parkplatzeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs
hinaus
• die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser- oder Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie
anderen den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden
• die Einstellung behördlich nicht zugelassener Fahrzeuge
• das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. Fahrbahnbereich, auf zwei
Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder
schraffierten Flächen.
Abschleppen
Stellt der Mieter sein KFZ entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung oder ein nicht
behördlich zugelassenes KFZ in der Parkplatzeinrichtung ab, ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters
umzustellen bzw. abzuschleppen.
Gifhorn, 08.07.2016
Stadt Gifhorn
Der Bürgermeister