AGB - KartoNova

Liefer- und Zahlungsbedingungen der KartoNova GmbH & Co. KG
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I. Anwendungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des
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Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
II. Vertragsgegenstand
1. Angebote erfolgen freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Auftragnehmers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers
maßgebend. Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist Lieferung
"ab Werk" vereinbart.
2. Produktionsbedingte Mengenabweichungen sind bis zu 10% gestattet. Berechnet wird die gelieferte
Menge.
3. Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Andrucke usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Auftragnehmer verarbeitungsreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber
übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Wird die Übersendung eines Ausfallmusters nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung des
Auftragnehmers auf Fehler durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die auf Grund unvorhergesehener
technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sind gestattet, soweit der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Bei farbigen
Reproduktionen in allen Druckverfahren bleiben geringfügige Abweichungen vom Original vorbehalten.
Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
6. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine
Betriebskennummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen
Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
7. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der
schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
8. Die Verkaufsangestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige
Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers,
insbesondere hinsichtlich Größe, Gestaltung und Material, werden zusätzlich berechnet.
Das Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass die, der Angebotsabgabe
zugrundegelegten Positionen unverändert bleiben. Erhöhen oder vermindern sich die Löhne, die
Kosten für Vormaterial, Energie oder Transport, so verpflichten sich die Vertragsparteien, über die
Anpassung der Preise zu verhandeln.
Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber verlangt sind,
werden mit einem hierfür zu vereinbarenden Entgelt berechnet. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber
1.
verlangte Untersuchungen und Gutachten.
In Abweichung von der Stanz- oder Druckvorlage notwendig gewordenen Änderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Dasselbe
gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für Auftraggeber- und Graphikerkorrekturen.
2.
IV. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit
2 % Skonto zu erfolgen. Beträge bis zu EUR 150,00 für einen Einzelauftrag sind bei Lieferung ohne
Abzug zahlbar. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber und ohne Skonto
angenommen. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.
Bei Bereitstellung größerer Mengen von Roh- und Hilfsstoffen durch den Auftragnehmer auf
Veranlassung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anzahlung zu
verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert
werden.
4.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu
erlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt oder
entstehen sonst begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so kann der Auftragnehmer die Rechte
aus § 321 BGB geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung
leistet.
V. Lieferzeiten
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt
werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund
höherer Gewalt und auf Grund von sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen –hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten
eintreten-, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem
Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftragnehmer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, wenn die Teillieferungen und Teilleistungen für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware
sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus.
Kommt derAuftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm
entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
Abrufaufträge sind, sofern nicht anderes vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten nach der Auftragsbestätigung abzunehmen. Der Auftraggeber hat den Abruf rechtzeitig vorher mitzuteilen. Die Bezahlung
hat mangels anderer Vereinbarungen unter Maßgabe des Abschnitt IV jeweils nach Lieferung,
spätestens jedoch 6 Monate nach Auftragsbestätigung zu erfolgen, auch wenn ein vollständiger Abruf
noch nicht erfolgt ist.
VI. Gefahrenübergang, Versand und Abnahmepflicht
1.
Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes, seiner Auslieferung an einen Spediteur
oder seiner Abholung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Der Auftragnehmer
ist nicht zum Abschluß von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet. Wird der
Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern nicht anderes vereinbart ist,
wählt der Auftragnehmer Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Bei
leihweise zur Verfügung gestellten Verpackungen hat die Rücklieferung innerhalb angemessener Frist
frei Haus zu erfolgen. Poolpaletten u.ä. werden in Rechnung gestellt, wenn nicht binnen 4 Wochen ein
Rücktausch erfolgt. Beschädigt zurückgesandte Verpackungen werden berechnet.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist er berechtigt, die Lieferung für
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur
einzulagern.
Macht der Auftraggeber Gewährleistungsansprüche bereits bei Anlieferung geltend, so hat er die
angelieferte Ware dennoch entgegenzunehmen und ordnungsgemäß zu verwahren, bis die
Berechtigung seiner Ansprüche geklärt ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers, bei
Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
berechtigt. Er tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den
Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall
gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
3. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des
Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache
unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von
Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch
erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer
ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem
Auftragnehmer zustehende Forderung verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in
die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen, sowie über die Eröffnung eines Insolvenzoder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm
oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn in allen
Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, verpflichtet,
die Ware auf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben. Die Herausgabe gilt als Rücktritt
des Auftragnehmers vom Vertrag.
6. Übersteigt der Wert, der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheit, die zu sichernden Forderungen
um 20 %, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit freizugeben.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu
versichern. Er tritt seine Forderung gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der
Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.
VIII. Muster, Vorlagen, Fertigungswerkzeuge
Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen
Angaben hergestellten Muster, Druckunterlagen usw. Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sind dem
Auftragnehmer Schutzrechte Dritter bekannt, die offensichtlich durch die Ausführung des Auftrages
verletzt würden, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen.
Soweit vom Auftragnehmer entwickelte Skizzen, Entwürfe, Druckmotive und Fertigungsmuster
urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie sein Eigentum. Sie dürfen weder nachgeahmt,
noch vervielfältigt noch dritten Personen oder Konkurrenzunternehmen zugänglich gemacht werden.
Wünscht der Auftraggeber solche Entwicklungen des Auftragnehmers in seinem Interesse zu
verwerten, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, die nicht unbillig verweigert werden darf.
Soweit Fertigungswerkzeuge, wie Stanzwerkzeuge, Druck- und Prägeformen, Druckfarben und
andere, nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, bleiben sie Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Fertigungswerkzeuge durch gesonderte
Vereinbarung zu erwerben.
Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und anderer zur Verfügung gestellter Gegenstände besteht nur für 6 Monate ab der letzten, mit diesen Gegenständen hergestellten, Lieferung.
IX. Gewährleistung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die
Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte.
2. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1
Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, sind nach
Wahl des Auftragnehmers all diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern
dessen Ursache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Falls der Auftraggeber verlangt, dass
Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Auftragnehmer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während
Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Auftragnehmers zu bezahlen sind.
4. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu
und sind nicht abtretbar.
X. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im
Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
2. Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Ziff. 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die
wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind sowie bei einer Haftung für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzsowie Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
XII. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Gerichtsstand entweder der Hauptsitz oder die Niederlassung des
Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers.
XII. Bestand des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen in seinen übrigen
Teilen wirksam.
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