Amtsblatt - Eichsfeld

Amtsblatt
der Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“
mit öffentlichen Bekanntmachungen der Mitgliedsgemeinden entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung
– ThürBekVO – in der zur Zeit gültigen Fassung.
Mitgliedsgemeinden sind:
Breitenworbis
Jahrgang 10
Buhla
Gernrode
Freitag, den 22. Juli 2016
Haynrode
Kirchworbis
Nummer 14
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 2 -
Nächster Erscheinungstermin
Freitag, den 5. August 2016
Nächster Redaktionsschluss
Mittwoch, den 27. Juli 2016
Annahmeschluss der Beiträge für den nichtamtlichen Teil
im Hauptamt der Verwaltungsgemeinschaft:
Dienstag, den 26. Juli 2016, bis 18:00 Uhr
Sprechzeiten, wichtige Rufnummern,
Bereitschaftsdienste
Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“
Der Gemeinschaftsvorsitzende
Dirk Böning
Weststraße 2
37339 Breitenworbis
Telefonzentrale:�������������������������������� (036074) 77 - 0
Telefax:���������������������������������������� (036074) 77 - 200
Einwohnermeldeamt:������������������� (036074) 77 - 131
Standesamt:������������������������� (036074) 77 - 133/134
Sprechzeiten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag Freitag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
keine Sprechzeit
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
09.00 - 12.30 Uhr
Nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten.
Sprechstunden der ehrenamtlichen
Bürgermeister in den Mitgliedsgemeinden:
Gemeinde Breitenworbis, mit Ortsteil Bernterode
Bürgermeister Cornelius Fütterer:
Dienstag ................................................... 16:00 Uhr - 17:00 Uhr
Ortsteil Bernterode
jeden 1. Dienstag im Monat........................16:00 Uhr - 17:00 Uhr
Gemeindeamt Schulberg 1
Gemeinde Buhla, Bürgermeister Rüdiger Wetterau:
Donnerstag.................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Gemeinde Gernrode, Bürgermeister Gerhard Hellrung:
Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag........................................................14:30 Uhr - 15:30 Uhr
Gemeinde Haynrode, Bürgermeister Andreas Heiroth:
Montag ...................................................... 18:00 Uhr - 20:00 Uhr
Gemeinde Kirchworbis, Bürgermeister Wolfgang Benisch:
Dienstag.....................................................16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Geschäftsstelle der gemeinsamen
Schiedsstelle
der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften
„Eichsfeld-Wipperaue“ Breitenworbis und „Eichsfelder
Kessel“ Niederorschel:
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“
Weststraße 2, 37339 Breitenworbis
Ansprechpartnerin Frau Rudat, ...................... Tel. 036074/77113
Informationen erhalten Sie im Bedarfsfall auch über die
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“,
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel,
Ansprechpartnerin Frau Grimm, .................... Tel. 036076/55720.
Nr. 14/2016
Polizeiinspektion Eichsfeld
Kontaktbereichsbeamter der Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfeld-Wipperaue“ Weststr. 2, 37339 Breitenworbis
Zimmer Nr. 101, Erdgeschoss
Herr PHM Mario Rojahn, Tel.: 036074 639268
Sprechzeiten:
Dienstag .......................................................... 15.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag ...................................................... 09.00 - 12.00 Uhr
Rettungsleitstelle des Landkreises
03606/5066780 und 03606/19222
Notruf 112
Katholische Altenpflegeheime
St. Josef
St. Elisabeth
Straße der Demokratie 20
Stationsweg 2
Tel. 036074 / 950 und 95260
Tel. 036074 / 20270
37339 Breitenworbis
Wasser- und Abwasserzweckverband
„Eichsfelder Kessel“
Breitenworbiser Straße 1, 37355 Niederorschel
Kontakt:
Telefon: (036076) 569-0
E-Mail:
[email protected]
Fax:(036076)56932Internet:
www.waz-ek.de
Geschäftszeiten:
Montag
13.30 - 15.30 Uhr
Dienstag u. Freitag 09.30 - 11.45 Uhr
Donnerstag
09.30 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
Bereitschaftsdienst:
außerhalb der Geschäftszeiten
in dringenden Fällen:
bei Verhinderung
Rettungsleitstelle Landkreis Eichsfeld:
(036076) 569-0
(03606) 50 66 780
Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger
Annahmestelle für Bioabfälle
Gemeinde Breitenworbis OT Bernterode Hellberg
Öffnungszeiten:
Freitag ............................................................. 15:00 - 18:00 Uhr
Samstag .......................................................... 10:00 - 15:00 Uhr
Impressum
Amtsblatt der VG „Eichsfeld-Wipperaue“
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“
Sitz: 37339 Breitenworbis, Weststraße 2, Tel. 036074/770, Fax 036074/77200,
E-Mail: [email protected], Internet: www.eichsfeld-wipperaue.de
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43
98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue
Ansprechpartnerin: Frau Rudat, Tel.: 036074/77113
E-Mail: [email protected]
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des
Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene
HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit.
Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Verlagsleiter: Mirko Reise
Erscheinungsweise und Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt erscheint in der Regel 14tägig und wird kostenlos an die Haushalte der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue in den Mitgliedsgemeinden Bernterode, Breitenworbis, Buhla m. OT Ascherode,
Gernrode, Haynrode und Kirchworbis verteilt. Im Bedarfsfall können Einzelstücke zum
Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag (s. o.) bestellt und bezogen
werden.
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 3 -
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
21. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Breitenworbis am 7. Juli 2016
1. Gemäß § 28 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung hat der
neugewählte Bürgermeister einen Diensteid zu leisten.
Unter Erheben der rechten Hand sprach Herr Fütterer nachfolgende Eidesformel:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung sowie alle in Thüringen geltenden Gesetz zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
2. Als Nachrücker im Gemeinderat wurde Herr Walter Kohl von
dem Bürgermeister verpflichtet.
3. Beschluss Nr. 20-21-97/2016 vom 07.07.2016
Benennung von einem Mitglied für den Hauptausschuss und
den Bauausschuss, sowie Benennung von Vertretern für
den Kultur- und Umweltausschuss
1.
Hauptausschuss
Die Gemeinde Breitenworbis hat für die Wahlperiode bis
2019 einen Hauptausschuss mit 6 Mitgliedern gebildet.
Zu den Mitgliedern bzw. Vertretern werden benannt:
Mitglieder:
Vertreter:
1. Lydia Eberle
Jürgen Große
2. Ulrich Begau
Gerhard Bötticher
3. Thomas Busse
Stefan Leibeling
4. Alfred Fusch
Manfred Sander
5. Walter Kohl
Gottfried Hunold
6. Klaus Höch
Stefan Degenhardt
Vorsitzender ist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürKO
der Bürgermeister, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter.
2.
Ausschüsse
Die Gemeinde Breitenworbis hat für die Wahlperiode bis
2019 drei Ausschüsse mit je 6 Mitgliedern gebildet.
Ausschuss für Bau- und Planungswesen,
Wirtschaftsförderung
Mitglieder:
Vertreter:
1. Gerhard Bötticher Vors. Ulrich Begau
2. Jürgen Große
Stefan Leibeling
3. Frank Wilhelm
Norbert Claassen
4. Manfred Sander
Alfred Fusch
5. Klaus Höch
Gottfried Hunold
6. Walter Kohl
Stefan Degenhardt
Ausschuss für Jugend, Kultur, Soziales und Sport
Mitglieder:
Vertreter:
1. Thomas Bussse
Vors. Ulrich Begau
2. Stefan Leibeling
Gerhard Bötticher
3. Frank Wilhelm
Elger Kohlstedt
4. Paul Wand
Manfred Sander
5. Gottfried Hunold
Walter Kohl
6. Stefan Degenhardt
Klaus Höch
Umweltausschuss
Mitglieder:
Vertreter:
1. Elger Kohlstedt
Vors. Ulrich Begau
2. Norbert Claassen
Jürgen Große
3. Stefan Leibeling
Thomas Busse
4. Manfred Sander
Alfred Fusch
5. Gottfried Hunold
Klaus Höch
6. Stefan Degenhardt
Walter Kohl
Berufene Bürger:
Rudi Matthäus, Helmut Walter, Joachim Bötticher
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:...........17 Mitglieder
davon anwesend:...............................................12 Mitglieder
Ja-Stimmen:........................................................ 12 Stimmen
Nein-Stimmen:...................................................................... /
Stimmenthaltungen:.............................................................. /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:.............. keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
Nr. 14/2016
4. Beschluss Nr. 20-21-98/2016 vom 07.07.2016
Bestellung der Mitglieder für die Gemeinschaftsversammlung
der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“
Zu den Mitgliedern bzw. Vertretern für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, für die verbleibende Wahlperiode, werden gemäß §
48 Abs. 2 ThürKO ernannt:
Mitglieder:
Vertreter:
1. Cornelius Fütterer
(Bürgermeister)
2. Lydia Eberle
Ulrich Begau
3. Gerhard Bötticher
Stefan Leibeling
4. Walter Kohl
Stefan Degenhardt
5. Paul Wand
Alfred Fusch
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:............17 Mitglieder
davon anwesend:................................................12 Mitglieder
Ja-Stimmen......................................................... 11 Stimmen
Nein-Stimmen:....................................................................... /
Stimmenthaltungen:.................................................1 Stimme.
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:............... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
5. Beschluss Nr. 20-21-99/2016 vom 07.07.2016
Bebauungsplan Nr. 5 „Am Bohnengrund“ der Gemeinde
Breitenworbis Abwägung der während der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen
Der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis beschließt die
Berücksichtigung der während der öffentlichen Auslegung
sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregungen und Stellungnahmen zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Am Bohnengrund“
laut Abwägungsprotokoll.
Dieses ist Bestandteil der Niederschrift.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:............17 Mitglieder
davon anwesend:................................................12 Mitglieder
Ja-Stimmen:......................................................... 12 Stimmen
Nein-Stimmen:....................................................................... /
Stimmenthaltungen:............................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:............... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
6. Beschluss Nr. 20-21-100/2016 vom 07.07.2016
Bebauungsplan Nr. 5 „Am Bohnengrund“ der Gemeinde
Breitenworbis
Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
1. Nach Abwägung aller Belange untereinander und gegeneinander werden die Hinweise und Anregungen im
Bebauungsplan und in der Begründung berücksichtigt.
2. In Anbetracht der Geringfügigkeit der Änderungen im
Planentwurf wird auf eine erneute Auslegung verzichtet.
3. Der Bebauungsplan Nr. 5 „Am Bohnengrund“ der Gemeinde Breitenworbis in der Fassung vom Juli 2016 wird
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
4. Die Begründung wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates:............17 Mitglieder
davon anwesend:................................................12 Mitglieder
Ja-Stimmen:......................................................... 12 Stimmen
Nein-Stimmen:....................................................................... /
Stimmenthaltungen:............................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen:............... keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde ein Beschluss, Beschluss Nr. 20-21-101/ 2016, gefasst, der nach Wegfall der Vertraulichkeitsgründe amtlich bekannt gegeben wird.
Breitenworbis, den 08.07.2016
gez. Cornelius Fütterer
Bürgermeister
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 4 -
Bekanntmachung
der Gemeinde Breitenworbis
Die Gemeinde Breitenworbis beabsichtigt entsprechend § 12
Abs. 3 der Friedhofssatzung die Räumung und Einebnung der
Reiheneinzelgrabstätten im Teilbereich des
Bestattungsabschnitt G
auf dem Friedhof in Breitenworbis (siehe Lageplan), für welche
das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche
mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen
sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
29.10.2016
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen
der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des
Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie
das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten
hin, entsprechend der Regelung im § 7 der Friedhofsgebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 29.10.2016 nicht entfernt, ist
die Gemeinde berechtigt, gemäß § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
Nr. 14/2016
auf dem Friedhof im Ortsteil Bernterode (siehe Lageplan), für
welche das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche
mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen
sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
29.10.2016
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen
der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des
Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie
das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten
hin, entsprechend der Regelung im § 7 der Friedhofsgebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 29.10.2016 nicht entfernt, ist
die Gemeinde berechtigt, gemäß § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
gez. C. Fütterer
Bürgermeister
Breitenworbis, den 22.07.2016
gez. C. Fütterer
Bürgermeister
Breitenworbis, den 22.07.2016
Bekanntmachung
der Gemeinde Breitenworbis
Die Gemeinde Breitenworbis beabsichtigt entsprechend § 12
Abs. 3 der Friedhofssatzung die Räumung und Einebnung der
Reiheneinzelgrabstätten im Teilbereich des
Bestattungsabschnitt G
Bekanntmachung
über die Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Buhla vom 05.07.2016
In der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde
Buhla wurden folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit amtlich
bekannt gegeben werden:
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 5 -
Nr. 14/2016
Beschluss Nr. 30-14-44/2016 vom 05.07.2016
1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Buhla
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Buhla.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: .................. 9 Mitglieder
davon anwesend: ...................................................... 8 Mitglieder
Ja-Simmen: ................................................................ 2 Stimmen
Nein-Stimmen: ........................................................... 5 Stimmen
Stimmenthaltungen: ................................................................... /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen: ...................... Wolfgang Reimann
Damit ist der Antrag nicht angenommen.
Beschluss Nr. 30-14-45/2016 vom 05.07.2016
4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der
Gemeinde Buhla (Sondernutzungsgebührensatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Buhla beschließt die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Gemeinde
Buhla (Sondernutzungsgebührensatzung).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: .................. 9 Mitglieder
davon anwesend: ...................................................... 8 Mitglieder
Ja-Simmen: ................................................................ 5 Stimmen
Nein-Stimmen: ........................................................................... /
Stimmenthaltungen: ................................................... 3 Stimmen
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: .................... keiner
Damit ist der Antrag angenommen.
Die Satzungen werden nach dem Genehmigungsverfahren für
Satzungen amtlich bekannt gegeben.
Buhla, 06.07.2016
Rüdiger Wetterau Bürgermeister
- Dienstsiegel -
Bekanntmachung
Bekanntmachung der Gemeinde Gernrode
Die Gemeinde Gernrode beabsichtigt entsprechend § 12 Abs. 3
der Friedhofssatzung die Teilräumung und Einebnung der Reiheneinzelgrabstätten im
Bestattungsabschnitt XI
auf dem Friedhof der Gemeinde Gernrode (siehe Lageplan), für
welche das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche
mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen
sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
29.10.2016
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen
der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des
Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie
das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten
hin, entsprechend der Regelung im § 9 der Friedhofsgebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 29.10.2016 nicht entfernt, ist
die Gemeinde berechtigt, gemäß § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
gez. G. Hellrung
Bürgermeister
Gernrode, den 22.07.2016
13. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Haynrode am 6. Juli 2016
1. Gemäß § 28 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung hat
der neugewählte Bürgermeister einen Diensteid zu leisten.
Unter Erheben der rechten Hand sprach Herr Heiroth nachfolgende Eidesformel:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und die Verfassung sowie alle in Thüringen
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott
helfe.“
2. Als Nachrücker im Gemeinderat wurde Herr Marcus Lustermann von dem Bürgermeister verpflichtet.
3. Ein neuer stellvertretender Bürgermeister wurde gewählt.
Auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird
Herr Fabian Hebestreit
Anschrift: 37339 Haynrode, Unterdorf 21
als ehrenamtlicher Beigeordneter gewählt
Er ist Stellvertreter des Bürgermeisters, bei dessen Verhinderung.
Wahlergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: ............ 9 Mitglieder
davon anwesend: ................................................ 9 Mitglieder
abgegebene Stimmen:
davon gültige Stimmen: ................................. 8 Stimmen
ungültige Stimmen: ............................... 1 Stimme
für den Kandidaten: ............................................. 8 Stimmen
gegen den Kandidaten: ....................................................... /
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 6 -
Nr. 14/2016
4. Beschluss Nr. 50-13-61/2016 vom 06.07.2016
Bestellung der Mitglieder für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“,
für die verbleibende Wahlperiode, werden gemäß § 48 Abs.
2 ThürKO ernannt:
Mitglieder: Vertreter:
1. Andreas Heiroth
(Bürgermeister)
2. Fabian Hebestreit Christian Schielke
(stellv.Bürgermeister)
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Stärke des Gemeinderates: ............ 9 Mitglieder
davon anwesend: ................................................ 9 Mitglieder
Ja-Stimmen: ......................................................... 9 Stimmen
Nein-Stimmen: ..................................................................... /
Stimmenthaltungen: ............................................................. /
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO von der
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: ............. keiner.
Damit ist der Antrag angenommen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurden keine Beschlüsse
gefasst.
Haynrode, den 07.07.2016
Andreas Heiroth
Bürgermeister
Bekanntmachung der Gemeinde Haynrode
Die Gemeinde Haynrode beabsichtigt entsprechend § 12 Abs. 3
der Friedhofssatzung die Teilräumung und Einebnung der Reiheneinzel- bzw. Reihenurnengrabstätten im
Bestattungsabschnitt I und IV
auf dem Friedhof der Gemeinde Haynrode (siehe Lageplan), für
welche das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche
mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen
sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
29.10.2016
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen
der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des
Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie
das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten
hin, entsprechend der Regelung im § 8 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt
werden.
Außerdem kann das Nutzungsrecht auf Antragstellung um maximal 5 Jahre gemäß § 7 der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 29.10.2016 nicht entfernt, ist
die Gemeinde berechtigt, gemäß § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
Andreas Heiroth
Bürgermeister
Haynrode, den 22.07.2016
20. Sitzung des Gemeinderates
der Gemeinde Kirchworbis am 26.07.2016
Am Dienstag, dem 26.07.2016 um 19.30 Uhr findet in dem
Gemeindeamt, Hauptstraße 33, die 20. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchworbis statt.
Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen.
Kirchworbis, den 20.07.2016
gez. Wolfgang Benisch
Bürgermeister
Bekanntmachung der Gemeinde Kirchworbis
Die Gemeinde Kirchworbis beabsichtigt entsprechend § 12 Abs.
3 der Friedhofssatzung die Teilräumung und Einebnung der Reiheneinzelgrabstätten im
Bestattungsabschnitt D
auf dem Friedhof der Gemeinde Kirchworbis (siehe Lageplan),
für welche das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche
mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen
sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
29.10.2016
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen
der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des
Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie
das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten
hin, entsprechend der Regelung im § 8 Abs. 2 der Friedhofs-
Amtsblatt der VG Eichsfeld-Wipperaue
- 7 -
gebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt
werden.
Das Nutzungsrecht kann gemäß § 7 der Friedhofsgebührensatzung auf Antragstellung verlängert werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 29.10.2016 nicht entfernt, ist
die Gemeinde berechtigt, gemäß § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
gez. W. Benisch
Bürgermeister
Kirchworbis, den 22.07.2016
Nr. 14/2016