Öffentliche Bekanntmachung Lärmaktionsplanung der Verbandsgemeinde Montabaur; hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen Der Rat der Verbandsgemeinde Montabaur hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 den Beschluss gefasst, einen Lärmaktionsplan aufzustellen und den Entwurf öffentlich auszulegen. Die Planunterlagen liegen somit in der Zeit vom 01.08.2016 – 02.09.2016 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 222, Konrad-AdenauerPlatz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs vom 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus und können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Montabaur unter folgendem Link eingesehen werden: www.vg-montabaur.de unter der Rubrik Bauen & Wohnen\Laufende Bauleitplanverfahren\Lärmaktionsplanung Verbandsgemeinde Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Inhalt: 1. Im Juni 2002 ist die europäische Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG) – kurz: Umgebungslärmrichtlinie – in Kraft getreten. Ziele der Richtlinie sind die Verhinderung, Vorbeugung und Minderung von schädlichen Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm. Hierzu ist eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (sog. Lärmkartierung) sowie eine auf den Kartierungsergebnissen aufbauende Planung zur Lärmminderung einschließlich der Beschreibung geeigneter Maßnahmen (sog. Lärmaktionsplanung) vorgesehen. Die Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten und die Aufstellung der Lärmaktionspläne ist nach § 47 e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden oder der nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit entsprechend bei den Verbandsgemeinden, wobei die Kartierung – außerhalb der Ballungsräume und damit auch in der Verbandsgemeinde Montabaur – vom Land Rheinland-Pfalz übernommen wird. Die Kartierung der Schienenstrecken erfolgt durch das Eisenbahnbundesamt. 2. In der Verbandsgemeinde Montabaur wurden auch in der 2. Stufe verschiedene Bundesund Landesstraßenabschnitte – vor allem die Bundesstraßen 49 und 255, die Landesstraßen L 325, L 318, L 313 - erfasst. Der Kartierungsumfang des Eisenbahnbundesamtes beinhaltet zudem die ICE-Strecke Köln – Rhein/Main. Die Unterlagen können unter www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laermaktionsplan ung/laermaktionsplanung und www.umgebungslaerm.rlp.de/laermaktionsplanung eingesehen werden. 2.1 Keine der vom Eisenbahnlärm betroffenen Kommunen der Verbandsgemeinde Montabaur steht auf der entsprechenden Prioritätenliste mit der Folge, dass keine Maßnahmen zur Lärmsanierung vorgesehen sind. 2.2 Auch von Seiten der Straßenbaubehörden sind keinerlei konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation an Autobahnen sowie Bundes- und Landesstraßen vorgesehen, da die entsprechenden Vorgaben des Bundesfern-, bzw. des Landesstraßengesetzes zur Lärmvorsorge - Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen; die Erhöhung der Verkehrszahlen alleine löst keine Verpflichtung zur Lärmvorsorge aus nicht gegeben sind. Montabaur, 18.07.2016 In Vertretung Andree Stein Erster Beigeordneter
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