Vergleich eG und GmbH

redcellsnet eG
Die Genossenschaft
Der unternehmerischen Kompetenzen
Vergleich der Rechtsformen:
Genossenschaft (eG) und
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH)
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Vergleich der Rechtsformen:
eG
GmbH
Mitglieder
• natürliche und juristische Personen
• natürliche und juristische Personen
Gründung
• Mind. 3 Mitglieder, die eine schriftliche
Satzung festlegen müssen
• Keine notarielle Beurkundung
• Notarielle Beurkundung eines
Gesellschaftervertrages, mind. 1
Gesellschafter
Gründungsprüfung
Entstehung
Rechtsfähigkeit
Gesellschafterliste
Kapital
• Gründungsprüfung durch einen
genossenschaftlichen Prüfungsverband • (Pflichtmitgliedschaft)
• Entstehung durch Eintragung in das
Genossenschaftsregister
• Anmeldung durch einen Notar
• Entstehung durch Eintragung in das
Handelsregister. Anmeldung durch
einen Notar
• Als juristische Person rechtsfähig
• Als juristische Person rechtsfähig
• Führt die eG selbst
• Öffentliche Hinterlegung beim HR
• Unverzügliche Meldung an das
Handelsregister bei Änderungen
• Kein festes Kapital
• Kein Mindestbetrag für einen
Gesellschafteranteil
• Mitglied kann mehr als einen Anteil
erwerben (Satzungsregelung)
• Festes Stammkapital, mind. 25 T€
• Mindestgeschäftsanteil 1 €
• Gesellschafter können mehr als einen
Anteil erwerben
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Vergleich der Rechtsformen:
eG
Firmierung
Gesellschaftsvermögen
Gesellschafterwechsel
Auseinandersetzung
Haftung
• Sach- oder Personenfirma
• Zusatz: eG
GmbH
• Sach- oder Personenfirma
• Zusatz: GmbH
• Eigenes Vermögen der Gesellschaft als • Eigenes Vermögen der Gesellschaft als
juristische Person
juristische Person
•
•
•
•
Keine geschlossene Mitgliederzahl
Ein- und Austritt möglich
• Veräußerung des Anteils kann
Eintritt mit Zustimmung der eG
vertraglich geregelt werden
Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende
• Keine Kündigung möglich
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
• Veräußerung/Übertragung muss
einer Frist von (gesetzlich) 3 Monaten
notariell beurkundet werden
• Frist kann vertraglich auf bis zu 5
Jahren geregelt werden
• Anspruch des Mitglieds auf
Rückzahlung des Geschäftsguthaben
• Kein Anteil an den stillen Reserven
• Vermögen der Genossenschaft haftet
den Gläubigern
• Für den Insolvenzfall kann
Nachschusspflicht der Mitglieder in der
Satzung geregelt werden
• Anspruch gemäß Gesellschaftervertrag
aber Kapitalerhaltung
• Veräußerung des Geschäftsanteils über
Nennwert möglich (Bet. An den stillen
Reserven)
• Gesellschaftsvermögen haftet den
Gläubigern
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Vergleich der Rechtsformen:
eG
GmbH
Private Haftung
• Nein, sofern keine Nachschusspflicht
geregelt
• Nein
Vorgeschriebene Organe
• Vorstand, mind. 1 natürliche Person
• Hauptorgan: Generalversammlung
• Geschäftsführer, mind. 1 natürliche
Person
• Hauptorgan;
Gesellschafterversammlung
• Nein, Vorstand muss Mitglied sein
• Möglich
• Ja
• Nein, wenn Beteiligung > 50%
Fremdgeschäftsführer
Sozialversicherungspflicht der
Vorstände/Geschäftsführer
Kontroll- und Informationsrechte
der Mitglieder/Gesellschafter
Beschlussfassung der
Gesellschafter
• Nur in der Generalversammlung
• 10% der Mitglieder können die
Einberufung der GV verlangen
• Persönliches Auskunftsrecht jedes
Gesellschafters, das jederzeit ausgeübt
werden kann
• Gesellschafter, deren Anteile 10% des
Stammkapitals entsprechen, können
die Einberufung der GSV verlangen
• Ausübung des Stimmrechts nach
nominalen Anteilen
• Jedes Mitglied hat eine Stimme
• Normal einfache Stimmmehrheit,
• Es genügt eine einfache Stimmmehrheit
teilweise ¾-Mehrheit, vertragliche
Regelung möglich
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Vergleich der Rechtsformen:
eG
GmbH
• Aufstellung durch den Vorstand
innerhalb von 5 Monaten, Feststellung
durch GV innerhalb 6 Monaten
• Aufstellung durch den Geschäftsführer
innerhalb von 6 Monaten, Feststellung
durch GSV innerhalb 11 Monaten
Umfang des Abschluss
• Bilanz, GuV, evtl. Anhang
• Bilanz, GuV, evtl. Anhang
Gesetzliche Rücklagen
• Gesetzliche Rücklagepflicht
• • Höhe kann in Satzung bestimmt werden
Jahresabschluss
Freiwillige Rücklagen
Gewinn- und Verlustverteilung
• Rücklage kann in Satzung vereinbart
werden
• Rücklage kann im Gesellschaftervertrag
vereinbart werden
• Gewinnverteilungsbeschluss der GV
• Gewinnverteilungsbeschluss der GSV
• Verteilung an Mitglieder nach Dotierung
• Verteilung nach Dotierung in Höhe der
der Rücklage, nach dem Verhältnis
Geschäftsanteile
ihrer auf den Geschäftsanteil
geleisteten Einzahlung
Prüfung
• Gesetzliche Prüfung durch den
Genossenschaftsverband
• Prüfungspflicht nur für nach HGB,
mittelgroße und große GmbH
Offenlegung des Abschluss
• Einreichung zum elektronischen
Bundesanzeiger
• Einreichung zum elektronischen
Bundesanzeiger
• Auflösung durch Beschluss der GV
• Verteilung des Reinvermögens an die
Mitgliedernach Ablauf eine Sperrjahres
• Auflösung durch Beschluss der GSV
• Verteilung des Vermögens nach
Liquidation
Auflösung/Beendigung
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Vergleich der Rechtsformen:
eG
Ertragssteuern
• Körperschaftssteuern
• Solidaritätszuschlag
• Gewerbesteuern
GmbH
• Körperschaftssteuern
• Solidaritätszuschlag
• Gewerbesteuern
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Besteuerung der Anteilseigner bei Ausschüttung:
eG
Gesellschafter ist Körperschaft mit
Sitz im Inland und Anteil >=10%
Gesellschafter ist Körperschaft mit
Sitz im Inland und Anteil < 10%
GmbH
• 95% Steuerfrei
• 95% Steuerfrei
• Steuerpflichtig
• Steuerpflichtig
Gesellschafter ist natürliche Person,
• 40% Steuerfrei, individueller Steuersatz
• 40% Steuerfrei, individueller Steuersatz
Anteil im Betriebsvermögen
Gesellschafter ist natürliche Person,
• 25% Abgeltungsteuer
Anteil im Privatvermögen
• 25% Abgeltungsteuer
• Evtl. Option individueller Steuersatz