Anmeldung für das Schul jahr 2016/2017 Informationen zum Schüler / zur Schülerin: Nachname und Vorname Geburtsdatum Straße und Hausnummer PLZ und Ort Telefon (privat, beruflich, mobil) Telefax E-Mail Ich melde mich an für das Fach: Unterrichtsform: Förderklasse Einzelunterricht 30 Min. Einzelunterricht 45 Min. (nur in Absprache mit der Lehrkraft und der Schulleitung) zu zweit zu dritt zu viert und mehr Ensemble ohne Hauptfach Musikgarten / Mobile Musikalische Früherziehung Minis / musikalische Grundausbildung Instrumenten-Karussell Die Aufnahme erfolgt in der Regel nur am Anfang des Schuljahres und verpflichtet zum Unterrichtsbesuch für das laufende Schuljahr. Die unterzeichnete Anmeldung verlängert sich automatisch, wenn nicht bis 31.05. des laufenden Schuljahres zum Schuljahresende gekündigt wird. Der Austritt während eines Schuljahres ist nur in dringenden Fällen auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung der Schulleitung möglich. Mit dieser Anmeldung entsteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und Gruppeneinteilung. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die des zur Verfügung stehenden Unterrichtsangebots, wird eine Warteliste (nach Eingangsreihenfolge der Anmeldungen) angelegt. Ich anerkenne, dass diese Anmeldung verbindlich und ein Austritt während des Schuljahres grundsätzlich nicht möglich ist. Ich erkenne die Satzung, Schulordnung und Gebührensatzung der Musikschule an und verpflichte mich, insbesondere für einen regelmäßigen Besuch des Unterrichts zu sorgen, die Musikschule im Verhinderungsfall rechtzeitig zu verständigen und die Unterrichtsgebühren auch dann zu bezahlen, wenn sich diese während des Schuljahres wegen unausweichlicher Veränderungen der Gruppenstärke erhöhen. Erziehungsberechtigte Nachname und Vorname Adresse: (falls abweichend von oben) Ort und Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten, bzw. -beauftragten Städtische Sing- und Musikschule Sulzbach-Rosenberg Im Schloß 3 · 92237 Sulzbach-Rosenberg · Telefon: 09661 51950 · Fax: 09661 51964 Bürozeiten: Mo., Di., Do.: 11.00-16.00 Uhr · Mi.: 12.00-17.00 Uhr · Fr.: 11.00-15.00 Uhr Wir machen Musik. [email protected] I http://www.sms-suro.de Musikalische Grundfächer: ›› Mobile Musikalische Früherziehung für Kinder ab 18 Monaten mit Begleitperson ›› Musikgarten Musikalische Früherziehung für 3-jährige mit Begleitperson ›› MFE I Musikalische Früherziehung (für 4-jährige) ›› MFE II Musikalische Früherziehung (für 5-jährige) ›› MGA Musikalische Grundausbildung / Minis / Instrumenten-Karussell für Kinder (für 6 - 8-jährige) ›› IGRA I Musikalische Früherziehung gemeinsam mit „behinderten“ und „nicht behinderten“ Kindern (für 4-jährige) ›› IGRA II Musikalische Früherziehung gemeinsam mit „behinderten“ und „nicht behinderten“ Kindern (für 5-jährige) Instrumentalbereich: ›› Akkordeon ›› Blockflöte (S/A/T/B) ›› E-Orgel ›› E-Gitarre (nach Absprache) ›› E-Bass nach Absprache) ›› Fagott ›› Gesang ›› Gitarre ›› Gitarrenunterricht für Behinderte ›› Jazz-Piano ›› Kammermusik (Hauptfach) ›› Keyboard ›› Klarinette ›› Klavier ›› Kontrabass ›› Orffinstrumentalunterricht für Behinderte ›› Percussionunterricht für Behinderte ›› Posaune ›› Querflöte ›› Saxophon ›› Schlagzeug/Percussion ›› SVA Förderklasse ›› Studienvorbereitende Abteilung ›› Tenorhorn ›› Trompete ›› Tuba ›› Viola ›› Violine ›› Violoncello ›› Waldhorn Ensemble- bzw. Ergänzungsfach: Akkordeonensemble · Blechbläserensemble · Blockflötenensemble · Blöckflötenquartett · Concert-Band Concert-Band Juniors · Familienchor · Gitarrenensemble · Klarinettenensemble · Maxi-Chor (ab 7. Klasse) Midi-Chor (3. - 6. Klasse) · Mini-Chor (ab 1. Klasse) · Multi-Chor (Erwachsene) · Musiktheorie · Orchester Kunterbunt Percussionensemble · Querflötenensemble · Rock-Pop Combos · Saxophonensemble Sing & String · Streichorchester · Streichquartett · Volksmusik Auszug aus der Satzung für die Erhebung von Unterrichtsgebühren für die Städtische Sing- und Musikschule Sulzbach-Rosenberg, gültig ab 01.09.2013 (3) D ie Stadt Sulzbach-Rosenberg gewährt Schülern aus Sulzbach-Rosenberg einen Zuschuss in Höhe von rd. 10 % auf die Unterrichtsgebühr. Dies gilt auch für Schüler, die Mitwirkende in Ensembles sind und für Schüler aus den Gemeinden, die sich über eine Zweckvereinbarung an den Kosten beteiligen. Maßgebend ist jeweils die „Hauptwohnung“ im melderechtlichen Sinne. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss direkt mit der Unterrichtsgebühr verrechnet, zu bezahlen ist der „bezuschusste Differenzbetrag“. § 4 Mehrfächer- und Familienermäßigung (1) Mehrfächerermäßigung: Die Mehrfächerermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 1 oder 2 beträgt bei gleichzeitig von einem Schüler belegten weiteren Unterrichten jeweils 20 %. (2) Familienermäßigung: a) Folgende Familienermäßigung wird auf die Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 1 für das 1. Unterrichtsfach gewährt: für das 2. unterrichtete Familienmitglied 20 %, für jedes weitere unterrichtete Familienmitglied 30 %. Für weitere Unterrichtsfächer wird nur die Mehrfächerermäßigung gewährt. b) Auf die Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 2 wird keine Familienermäßigung gewährt. Unter § 3 Abs.2 fallende Personen werden auch nicht bei der Berechnung der Familienermäßigunggemäß a) berücksichtigt. (3) B ei unterschiedlichen Gebührenhöhen bezieht sich der Ermäßigungsanspruch auf die jeweils niedrigere Unterrichtsgebühr. (4) Die Gewährung der Ermäßigungen ist nicht von einem Antrag abhängig. § 5 Sozialermäßigung (1) A uf schriftlichen Antrag werden auf die jeweilige Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 1 oder 2 bzw. auf die ermäßigte Gebühr gem. § 4 folgende Ermäßigungen gewährt: a) Bei einem Haushaltseinkommen unter EURO 2.300,00 brutto monatlich: 30 %, b) Bei einem Haushaltseinkommen unter EURO 1.970,00 brutto monatlich: 40 %. (2) Unter § 3 Abs. 2 fallende Personen werden als eigenständige Gebührenschuldner behandelt. (4) Auf schriftlichen Antrag kann unabhängig von der Regelung gem. Abs. 1 im Einzelfall bei besonders gelagerten wirtschaftlichen bzw. finanziellen Schwierigkeiten die Unterrichtsgebühr gem. § 3 ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit der Verwaltung, im Streitfall der Stadtrat. (5) D ie ermäßigte Gebühr wird erstmalig ab dem Monat gewährt, der auf die Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Städtischen Sing- und Musikschule oder der Stadtverwaltung) folgt. Sie gilt jeweils nur für das laufende Schuljahr. Sie entfällt mit dem Beginn des Monats, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 6 Mietgebühren Pro Monat (12 Monate) und Instrument werden EURO 10,00 an Gebühren für gemietete Instrumente erhoben. § 7 Entstehen der Gebührenpflicht (1) Mit der Anmeldung zur Städtischen Sing- und Musikschule entsteht Gebührenpflicht. (2) Die Pflicht zur Entrichtung der Leihgebühren entsteht zum jeweiligen 01. des Monats, in dem das Instrument ausgeliehen wird. (3) V om Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren. Nur bei Erkrankung des Schülers von zwei und mehr Unterrichtsmonaten wird die entsprechende Unterrichtsgebühr erstattet. (4) Aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, sind bis zu 3 Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus entfallende Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres zurückerstattet. § 8 Fälligkeit Die Gebühr ist binnen eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Andere Fälligkeiten können festgelegt werden. Die vollständige Satzung können Sie zu den bekannten Öffnungszeiten im Sekretariat der Städt. Sing- und Musikschule einsehen!
© Copyright 2024 ExpyDoc