Anmeldeformular

Anmeldung für das
Schul jahr 2016/2017
Informationen zum Schüler / zur Schülerin:
Nachname und Vorname
Geburtsdatum
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
Telefon (privat, beruflich, mobil)
Telefax
E-Mail
Ich melde mich an für das Fach:
Unterrichtsform:
Förderklasse
Einzelunterricht 30 Min.
Einzelunterricht 45 Min. (nur in Absprache
mit der Lehrkraft und der Schulleitung)
zu zweit
zu dritt
zu viert und mehr
Ensemble ohne Hauptfach
Musikgarten / Mobile
Musikalische Früherziehung
Minis / musikalische Grundausbildung
Instrumenten-Karussell
Die Aufnahme erfolgt in der Regel nur am Anfang des
Schuljahres und verpflichtet zum Unterrichtsbesuch für
das laufende Schuljahr. Die unterzeichnete Anmeldung
verlängert sich automatisch, wenn nicht bis 31.05.
des laufenden Schuljahres zum Schuljahresende
gekündigt wird. Der Austritt während eines Schuljahres
ist nur in dringenden Fällen auf schriftlichen Antrag
mit Genehmigung der Schulleitung möglich. Mit
dieser Anmeldung entsteht kein Rechtsanspruch auf
Aufnahme und Gruppeneinteilung. Übersteigt die Zahl
der Anmeldungen die des zur Verfügung stehenden
Unterrichtsangebots, wird eine Warteliste (nach
Eingangsreihenfolge der Anmeldungen) angelegt.
Ich anerkenne, dass diese Anmeldung verbindlich und
ein Austritt während des Schuljahres grundsätzlich nicht
möglich ist. Ich erkenne die Satzung, Schulordnung
und Gebührensatzung der Musikschule an und
verpflichte mich, insbesondere für einen regelmäßigen
Besuch des Unterrichts zu sorgen, die Musikschule im
Verhinderungsfall rechtzeitig zu verständigen und die
Unterrichtsgebühren auch dann zu bezahlen, wenn sich
diese während des Schuljahres wegen unausweichlicher
Veränderungen der Gruppenstärke erhöhen.
Erziehungsberechtigte
Nachname und Vorname
Adresse: (falls abweichend von oben)
Ort und Datum
Unterschrift des Erziehungsberechtigten, bzw. -beauftragten
Städtische Sing- und Musikschule Sulzbach-Rosenberg
Im Schloß 3 · 92237 Sulzbach-Rosenberg · Telefon: 09661 51950 · Fax: 09661 51964
Bürozeiten: Mo., Di., Do.: 11.00-16.00 Uhr · Mi.: 12.00-17.00 Uhr · Fr.: 11.00-15.00 Uhr
Wir machen Musik.
[email protected] I
http://www.sms-suro.de
Musikalische Grundfächer:
›› Mobile Musikalische Früherziehung für Kinder ab 18 Monaten mit Begleitperson
›› Musikgarten Musikalische Früherziehung für 3-jährige mit Begleitperson
›› MFE I Musikalische Früherziehung (für 4-jährige)
›› MFE II Musikalische Früherziehung (für 5-jährige)
›› MGA Musikalische Grundausbildung / Minis / Instrumenten-Karussell für Kinder (für 6 - 8-jährige)
›› IGRA I Musikalische Früherziehung gemeinsam mit „behinderten“ und „nicht behinderten“ Kindern (für 4-jährige)
›› IGRA II Musikalische Früherziehung gemeinsam mit „behinderten“ und „nicht behinderten“ Kindern (für 5-jährige)
Instrumentalbereich:
›› Akkordeon
›› Blockflöte (S/A/T/B)
›› E-Orgel
›› E-Gitarre
(nach Absprache)
›› E-Bass
nach Absprache)
›› Fagott
›› Gesang
›› Gitarre
›› Gitarrenunterricht
für Behinderte
›› Jazz-Piano
›› Kammermusik (Hauptfach)
›› Keyboard
›› Klarinette
›› Klavier
›› Kontrabass
›› Orffinstrumentalunterricht
für Behinderte
›› Percussionunterricht
für Behinderte
›› Posaune
›› Querflöte
›› Saxophon
›› Schlagzeug/Percussion
›› SVA Förderklasse
›› Studienvorbereitende
Abteilung
›› Tenorhorn
›› Trompete
›› Tuba
›› Viola
›› Violine
›› Violoncello
›› Waldhorn
Ensemble- bzw. Ergänzungsfach:
Akkordeonensemble · Blechbläserensemble · Blockflötenensemble · Blöckflötenquartett · Concert-Band
Concert-Band Juniors · Familienchor · Gitarrenensemble · Klarinettenensemble · Maxi-Chor (ab 7. Klasse)
Midi-Chor (3. - 6. Klasse) · Mini-Chor (ab 1. Klasse) · Multi-Chor (Erwachsene) · Musiktheorie · Orchester Kunterbunt
Percussionensemble · Querflötenensemble · Rock-Pop Combos · Saxophonensemble
Sing & String · Streichorchester · Streichquartett · Volksmusik
Auszug aus der Satzung für die Erhebung von
Unterrichtsgebühren für die Städtische Sing- und
Musikschule Sulzbach-Rosenberg, gültig ab 01.09.2013
(3) D
ie Stadt Sulzbach-Rosenberg gewährt Schülern aus Sulzbach-Rosenberg einen Zuschuss in Höhe von rd. 10 % auf die
Unterrichtsgebühr. Dies gilt auch für Schüler, die Mitwirkende
in Ensembles sind und für Schüler aus den Gemeinden, die
sich über eine Zweckvereinbarung an den Kosten beteiligen.
Maßgebend ist jeweils die „Hauptwohnung“ im melderechtlichen Sinne. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
der Zuschuss direkt mit der Unterrichtsgebühr verrechnet, zu
bezahlen ist der „bezuschusste Differenzbetrag“.
§ 4 Mehrfächer- und Familienermäßigung
(1) Mehrfächerermäßigung: Die Mehrfächerermäßigung auf die
Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 1 oder 2 beträgt bei gleichzeitig von einem Schüler belegten weiteren Unterrichten jeweils
20 %.
(2) Familienermäßigung:
a) Folgende Familienermäßigung wird auf die Unterrichtsgebühr
gem. § 3 Abs. 1 für das 1. Unterrichtsfach gewährt: für das 2.
unterrichtete Familienmitglied 20 %, für jedes weitere unterrichtete Familienmitglied 30 %. Für weitere Unterrichtsfächer
wird nur die Mehrfächerermäßigung gewährt.
b) Auf die Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 2 wird keine Familienermäßigung gewährt. Unter § 3 Abs.2 fallende Personen werden auch nicht bei der Berechnung der Familienermäßigunggemäß a) berücksichtigt.
(3) B
ei unterschiedlichen Gebührenhöhen bezieht sich der Ermäßigungsanspruch auf die jeweils niedrigere Unterrichtsgebühr.
(4) Die Gewährung der Ermäßigungen ist nicht von einem Antrag
abhängig.
§ 5 Sozialermäßigung
(1) A
uf schriftlichen Antrag werden auf die jeweilige Unterrichtsgebühr gem. § 3 Abs. 1 oder 2 bzw. auf die ermäßigte Gebühr
gem. § 4 folgende Ermäßigungen gewährt:
a) Bei einem Haushaltseinkommen unter EURO 2.300,00 brutto
monatlich: 30 %,
b) Bei einem Haushaltseinkommen unter EURO 1.970,00 brutto
monatlich: 40 %.
(2) Unter § 3 Abs. 2 fallende Personen werden als eigenständige
Gebührenschuldner behandelt.
(4) Auf schriftlichen Antrag kann unabhängig von der Regelung
gem. Abs. 1 im Einzelfall bei besonders gelagerten wirtschaftlichen bzw. finanziellen Schwierigkeiten die Unterrichtsgebühr
gem. § 3 ermäßigt oder erlassen werden. Die Entscheidung
trifft der Schulleiter im Einvernehmen mit der Verwaltung, im
Streitfall der Stadtrat.
(5) D
ie ermäßigte Gebühr wird erstmalig ab dem Monat gewährt,
der auf die Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Städtischen Sing- und Musikschule oder der Stadtverwaltung) folgt. Sie gilt jeweils nur für das laufende Schuljahr.
Sie entfällt mit dem Beginn des Monats, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 6 Mietgebühren
Pro Monat (12 Monate) und Instrument werden EURO 10,00 an
Gebühren für gemietete Instrumente erhoben.
§ 7 Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Mit der Anmeldung zur Städtischen Sing- und Musikschule
entsteht Gebührenpflicht.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Leihgebühren entsteht zum jeweiligen 01. des Monats, in dem das Instrument ausgeliehen
wird.
(3) V
om Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsgebühren.
Nur bei Erkrankung des Schülers von zwei und mehr Unterrichtsmonaten wird die entsprechende Unterrichtsgebühr
erstattet.
(4) Aufeinanderfolgende Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, sind bis zu 3 Unterrichtsstunden gebührenpflichtig. Die
Gebühren für darüber hinaus entfallende Unterrichtsstunden
werden am Ende des Schuljahres zurückerstattet.
§ 8 Fälligkeit
Die Gebühr ist binnen eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Andere Fälligkeiten können festgelegt
werden. Die vollständige Satzung können Sie zu den bekannten
Öffnungszeiten im Sekretariat der Städt. Sing- und Musikschule
einsehen!