/ Anteilsbewertung im Squeeze-out-Fall bei vorliegendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 14.07.2016 Aktien- & Kapitalmarktrecht Barwert der Ausgleichszahlungen oder anteiliger Ertragswert? Kommentar zu BGH v. 12.1.2016 – II ZB 25/14, AG 2016, 359 Die Ermitlung einer angemessenen Barabfndung im Falle des Ausschlusses eines Minderheitsaktondrs "Squeeie-out bei vorliegendem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist eine in der Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskuterte Frage. Einige Stmmen plddieren dafür, dass allein der anteilige Ertragswert maßgeblich sei, andere wollen nur den Barwert der Ausgleichsiahlungen ansetien, wdhrend eine drite Gruppe den Barwert der Ausgleichsiahlungen als Wertuntergrenie ansieht und ein "erweitertes Meistbegünstgungspriniip einführen will. Aufgrund einer Vorlage des LG Frankfurt hat der BGH am 12.1.2016 für die Praxis nun entschieden, dass der anteilige Ertragswert dann maßgebend ist, wenn dieser über dem Barwert der Ausgleichsiahlungen liegt. Dabei hat er ausdrücklich oven gelassen, ob er im Barwert der Ausgleichsiahlungen eine Wertuntergrenie sieht, und hat damit das Meistbegünstgungspriniip "vorerst nicht etabliert. Für die Praxis hat diese Entscheidung iur Folge, dass die Annahme über die iu erwartende Restlaufieit des Unternehmensvertrags an Bedeutung gewinnt. Beispielsweise ist die Annahme einer ndchstmöglichsten Kündigung des Unternehmensvertrags durch den Mehrheitsaktondr dann naheliegend, wenn der anteilige Unternehmensgewinn nachhaltg unterhalb der festen Ausgleichsiahlung fdllt. Denn aufgrund dieser Entscheidung werden die Gerichte davon ausgehen, dass ein ratonal handelnder Mehrheitsaktondr nicht an einem für ihn nachteiligen Unternehmensvertrag festhdlt. Die neue Rechtsprechung des BGH ldsst ebenfalls erwarten, dass die betrovenen Minderheitsaktondre die Ausgleichsiahlungen nach 304 AktG den Abfndungen nach 305 AktG voriiehen werden, da der Minderheitsaktondr nun mit der Ausgleichsiahlung nicht nur eine von der künaigen Entwicklung des Unternehmens unabhdngige ahlung erhdlt, sondern ihm iugleich eine pton eingerdumt wird, die es ihm bei einem spdteren Squeeie-out erlaubt, an einer günstgen Wertentwicklung in Form eines etwaig höheren anteiligen Ertragswerts iu partiipieren. Der Mehrheitsaktondr hingegen wird grundsdtilich schon dann einen Squeeie-out durchführen, wenn abiusehen ist, dass der anteilige Unternehmensgewinn nachhaltg die "feste Ausgleichsiahlung übersteigen wird. Der gesamte Beitrag und die daiugehörige BGH-Entscheidung wurde in der aktenrechtlichen Fachieitschria fDie Aktengesellschaaf "AG 10/2016, S. 354 v. biw. 359 v. veröventlicht. Haben Sie Fragen? Kontakteren Sie gerne: Dr. Gerald Reger , Santago Ruii de Vargas , Dr. Dieter Schenk Practce Grouuss Advisory / Corporate: Capital Markets Ansprechpartner Dr. Gerald Reger Co-Leiter Aktien- & Kapitalmarktrecht India Desk Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Santiago Ruiz de Vargas Co-Leiter Advisory Mitglied der Practice Group Steuerrecht & Private Clients Wirtschaftsprüfer, Certified Valuation Analyst Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628 322 Dr. Dieter Schenk Mitglied der Practice Group Aktien- & Kapitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Steuerrecht & Private Clients Rechtsanwalt, Steuerberater Noerr LLP / Börsenstraße 1 / 60313 Frankfurt am Main / Deutschland T +49 69 971477241 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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