/ Anteilsbewertung im Squeeze-out-Fall bei vorliegendem

/ Anteilsbewertung im Squeeze-out-Fall bei vorliegendem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 14.07.2016
Aktien-
&
Kapitalmarktrecht
Barwert der Ausgleichszahlungen oder anteiliger Ertragswert?
Kommentar zu BGH v. 12.1.2016 – II ZB 25/14, AG 2016, 359
Die
Ermitlung
einer
angemessenen
Barabfndung
im
Falle
des
Ausschlusses
eines
Minderheitsaktondrs
"Squeeie-out bei
vorliegendem
Beherrschungs-
und
Gewinnabführungsvertrag
ist
eine
in
der
Rechtsprechung
und
Literatur
kontrovers
diskuterte
Frage.
Einige
Stmmen
plddieren
dafür,
dass
allein
der
anteilige
Ertragswert
maßgeblich
sei,
andere
wollen
nur
den
Barwert
der
Ausgleichsiahlungen
ansetien,
wdhrend
eine
drite
Gruppe
den
Barwert
der
Ausgleichsiahlungen
als
Wertuntergrenie
ansieht
und
ein
"erweitertes Meistbegünstgungspriniip
einführen
will.
Aufgrund
einer
Vorlage
des
LG
Frankfurt
hat
der
BGH
am
12.1.2016
für
die
Praxis
nun
entschieden,
dass
der
anteilige
Ertragswert
dann
maßgebend
ist,
wenn
dieser
über
dem
Barwert
der
Ausgleichsiahlungen
liegt.
Dabei
hat
er
ausdrücklich
oven
gelassen,
ob
er
im
Barwert
der
Ausgleichsiahlungen
eine
Wertuntergrenie
sieht,
und
hat
damit
das
Meistbegünstgungspriniip
"vorerst nicht
etabliert.
Für
die
Praxis
hat
diese
Entscheidung
iur
Folge,
dass
die
Annahme
über
die
iu
erwartende
Restlaufieit
des
Unternehmensvertrags
an
Bedeutung
gewinnt.
Beispielsweise
ist
die
Annahme
einer
ndchstmöglichsten
Kündigung
des
Unternehmensvertrags
durch
den
Mehrheitsaktondr
dann
naheliegend,
wenn
der
anteilige
Unternehmensgewinn
nachhaltg
unterhalb
der
festen
Ausgleichsiahlung
fdllt.
Denn
aufgrund
dieser
Entscheidung
werden
die
Gerichte
davon
ausgehen,
dass
ein
ratonal
handelnder
Mehrheitsaktondr
nicht
an
einem
für
ihn
nachteiligen
Unternehmensvertrag
festhdlt.
Die
neue
Rechtsprechung
des
BGH
ldsst
ebenfalls
erwarten,
dass
die
betrovenen
Minderheitsaktondre
die
Ausgleichsiahlungen
nach
304
AktG
den
Abfndungen
nach
305
AktG
voriiehen
werden,
da
der
Minderheitsaktondr
nun
mit
der
Ausgleichsiahlung
nicht
nur
eine
von
der
künaigen
Entwicklung
des
Unternehmens
unabhdngige
ahlung
erhdlt,
sondern
ihm
iugleich
eine
pton
eingerdumt
wird,
die
es
ihm
bei
einem
spdteren
Squeeie-out
erlaubt,
an
einer
günstgen
Wertentwicklung
in
Form
eines
etwaig
höheren
anteiligen
Ertragswerts
iu
partiipieren.
Der
Mehrheitsaktondr
hingegen
wird
grundsdtilich
schon
dann
einen
Squeeie-out
durchführen,
wenn
abiusehen
ist,
dass
der
anteilige
Unternehmensgewinn
nachhaltg
die
"feste Ausgleichsiahlung
übersteigen
wird.
Der
gesamte
Beitrag
und
die
daiugehörige
BGH-Entscheidung
wurde
in
der
aktenrechtlichen
Fachieitschria
fDie
Aktengesellschaaf
"AG
10/2016,
S.
354
v.
biw.
359
v. veröventlicht.
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