Entwurf Werkvertrag Quartiersanalyse

Werkvertrag
über die Erstellung von 20 Quartiersanalysen
im Kooperationsprojekt „InnovationCity roll out“
zwischen der
Innovation City Management GmbH
Südring-Center-Promenade 3
46242 Bottrop
(nachfolgend „Auftraggeber“)
und der
N.N. AG
Musterstraße 123
12345 Musterstadt
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
(nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt)
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Ansprechpartner für diesen Vertrag:
Auftraggeber:
Name
Funktion
Telefon
Telefax
Mobil
E-Mail
Björn Maaß (BM)
Teilprojektleiter (TPL)
+49 2041 705016
+49 2041 7055016
+49 170 7971935
[email protected]
Name
Funktion
Telefon
Telefax
Mobil
E-Mail
Dr. Heike Dierkes (HD)
Teilprojektleiter (TPL)
+49 2041 705019
+49 2041 7055019
+49 160 99214717
[email protected]
Tobias Clermont
 Bereichsleiter Consulting
 Projektleiter
+49 2041 705012
+49 2041 7055012
+49 172 2060229
[email protected]
Auftragnehmer:
Name
Funktion
Telefon
Telefax
Mobil
E-Mail
N.N.
 N.N.
 Projektleiter
+XX XXX XXXXX
+XX XXX XXXXX
+XX XXX XXXXX
N.N.
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Inhaltsverzeichnis:
Präambel ........................................................................................................................4
1. Definitionen .............................................................................................................6
2. Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen .....................................................6
3. Art der Leistungserbringung..................................................................................8
4. Abnahme ..................................................................................................................9
5. Vergütung und Abrechnung.................................................................................10
6. Leistungsänderungen ...........................................................................................10
7. Ausführungsunterlagen .......................................................................................11
8. Projektorganisation ..............................................................................................11
9. Gewährleistung .....................................................................................................12
10.
Vertragsstrafen ..................................................................................................12
11.
Versicherung ......................................................................................................13
12.
Sicherheiten .......................................................................................................13
13.
Nutzungsrechte ..................................................................................................13
14.
Rechte Dritter .....................................................................................................14
15.
Verschwiegenheit ..............................................................................................15
16.
Datenschutz .......................................................................................................16
17.
Nachunternehmer ..............................................................................................16
18.
Vertragsdauer und Kündigung .........................................................................17
19.
Schlussbestimmungen......................................................................................18
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Präambel
Der Auftraggeber wurde 2010 als Projektmanagementgesellschaft für das Projekt InnovationCity Ruhr I Modellstadt Bottrop gegründet. Als Koordinator dieses deutschlandweit einzigartigen
Pilotprojektes InnovationCity Ruhr I Modellstadt Bottrop hat der Auftraggeber durch die erfolgreiche Aktivierung und Mobilisierung von Eigentümern sowie durch die Bildung und Koordinierung vielschichtiger Akteursnetzwerke energetische Sanierungen in Quartieren umfassend zur
Umsetzung gebracht. Das spiegeln u.a. Sanierungsquoten wider, die weit über dem Bundesdurchschnitt liegen.
Für die Förderperiode 2014 – 2020 des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
sind im Operationellen Programm NRW „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (OP
EFRE NRW) die Ziele des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) festgelegt. Inhaltlich konzentriert es sich auf die Säulen „Innovation“, „Mittelstandsförderung“, „Klimaschutz“ und „Stadtentwicklung“. Im Rahmen der Programmumsetzung dienen Wettbewerbsverfahren der Verbesserung von Effektivität und Effizienz bei der Auswahl qualifizierter Projekte. Der Regio.NRWAufruf „Starke Regionen, starkes Land. Gesucht: Ideen für mehr Innovation in den Regionen!“
folgt diesem Auswahlprinzip.
Mit dem Schwerpunkt auf den Prioritätsachsen 3 (Förderung der Bestrebungen zur Verringerung von CO2-Emissionen) und 4 (Nachhaltige Stadt- und Quartiersentwicklung) hat sich die
ICM in Kooperation und Abstimmung mit ihren Partnern Wirtschaftsförderung metropoleruhr
GmbH (wmr), WiN Emscher-Lippe Gesellschaft zur Strukturverbesserung mbH (WiN) und der
Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie gGmbH (WI) mit dem Projekt „InnovationCity roll
out“ um die Teilnahme an diesem Programm beworben.
Der ICM wurde auf der Grundlage des Antrags vom 03. Dezember 2015 auf Gewährung einer
Zuwendung unter Einsatz von Mitteln aus dem EFRE 2014 – 2020 („Investitionen in Wachstum
und Beschäftigung“) mit Zuwendungsbescheid vom 26. Februar 2016 (Az.: EFRE-0600018) eine Zuwendung zur Realisierung des Projekts „InnovationCity roll out“ gewährt. Der Zuwendungsbescheid (Anlage 1) ist wesentlicher Bestandteil dieses Werkvertrages.
Auf Basis des o.g. Zuwendungsbescheides wird der Auftraggeber gemeinsam mit der wmr, der
WiN und der WI in Quartieren im Ruhrgebiet (in den Grenzen des Regionalverbandes Ruhr) integrierte Quartierskonzepte nach dem Vorbild des Pilotprojekts Innovation City Ruhr I Modellstadt Bottrop initiieren.
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Der Auftraggeber schreibt im Rahmen des Projektes InnovationCity roll out verschiedene Leistungen zur Entwicklung der Quartierskonzepte (Konzeptphase) aus. Der nachstehende Werkvertrag betrifft die Erstellung von Quartiersanalysen. Aufgabe des Auftragnehmers ist die Analyse der Zukunftsfähigkeit des jeweiligen Quartieres in Bezug auf städtebauliche, funktionale,
ökologische, soziokulturelle, ökonomische und planerische Qualitäten. Die Quartiersanalysen
sind der funktionale und strukturelle Bestandteil der integrierten Quartierskonzepte. Ziel insgesamt ist es, die in der Konzeptphase entwickelten Maßnahmen in der anschließenden Umsetzungsphase im Rahmen einer ganzheitlichen Quartiersentwicklung umzusetzen.
Kurzbeschreibung des Auftragnehmers N.N. aufnehmen
Art und Umfang der von den Parteien im Rahmen des Projektes InnovationCity roll out zu erbringenden Leistungen sowie die mit der Zusammenarbeit verbundenen Rechte und Pflichten
werden wie folgt vertraglich geregelt und vereinbart.
Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
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1.
Definitionen
1.1
„Schriftlich“ im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass Erklärungen vom Aussteller eigenhändig oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein müssen.
1.2
„Textform“ im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass Erklärungen per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur abgegeben werden dürfen.
2.
Vertragsgegenstand und Vertragsgrundlagen
2.1
Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von 20 Quartiersanalysen im Rahmen des
Kooperationsprojekts „InnovationCity roll out“ für die aktuell gültigen folgenden kommunalen Quartiere:
Pos.
Kommune
Quartier
TPL
1
Castrop-Rauxel
Links und Rechts der Emscher
HD
2
Dorsten
Wulfen-Barkenberg
HD
3
Dortmund
Westerfilde / Bodelschwingh
BM
4
Gelsenkirchen
Rotthausen-West
HD
5
Gladbeck
Rentfort-Nord
HD
6
Gladbeck
Stadtmitte
HD
7
Hamm
Bergwerk-Ost / Pelkum-Wiescherhöfen
BM
8
Hamm
Weststadt
BM
9
Herne
Zentrum / Altenhöfen
BM
10
Herten
Langenbochum / Paschenberg
HD
11
Lünen
Lünen-Süd
BM
12
Moers
Meerbeck
HD
13
Mülheim an der Ruhr
Dümpten
BM
14
Mülheim an der Ruhr
Innenstadt
BM
15
Oberhausen
Osterfeld-Mitte / Vondern
HD
16
Oer-Erkenschwick
Groß-Erkenschwick
BM
17
Recklinghausen
Hillerheide
HD
18
Waltrop
Hirschkamp / Alte Kolonie
BM
19
Wesel
Schepersfeld
HD
20
Witten
Heven-Ost / Crengeldanz
BM
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2.2
Der Auftraggeber wird die Analysen während des Vertragszeitraums einzeln beim Auftragnehmer abrufen. Der Abruf erfolgt schriftlich. Der Auftraggeber wird nicht mehr als 6
Analysen zeitgleich beauftragen.
2.3
Gemäß Projektablaufplan pro Quartier (Anlage 2) gliedert sich der Projektablauf pro
Quartier in die zwölfwöchige Vorbereitungs- und die sich unmittelbar anschließende
vierundzwanzigwöchige Konzepterarbeitungsphase. Der Auftragnehmer wird die Analyse spätestens innerhalb von XY Wochen nach Zugang der schriftlichen Abrufmitteilung
des Auftraggebers präsentationsfähig erstellen und übersenden; die Arbeitsergebnisse
der Analyse wird der Auftragnehmer spätestens innerhalb von XY Wochen nach Zugang
der schriftlichen Abrufmitteilung des Auftraggebers erstellen und übersenden. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang der schriftlichen Abrufmitteilung
folgt. Die Mitteilung gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post oder nach elektronischer
Absendung als zugegangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass die Mitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Pro Quartier werden in der, jeweils zwischen Auftraggeber und Auftragsnehmer – zwischen erstem und zweitem Arbeitsgespräch gemäß Projektablaufplan pro Quartier (Anlage 2) –, zu erstellenden schriftlichen Vereinbarung die vorgenannten Fristen je Quartier ggf. konkretisiert.
2.4
Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der Leistungsbeschreibung (Anlage 3).
2.5
Der Auftragnehmer schuldet für jede zu erbringende Analyse den Erfolg. Die Leistung
richtet sich insgesamt nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).
2.6
Die Ausführungsfrist nach Ziffer 2.3 ist für den Auftragnehmer verbindlich, es sei denn,
der Auftraggeber verschuldet eine Verzögerung, indem er seiner Verpflichtung nach Ziffer 7.1 und 7.2 des Vertrages nicht nachkommt. Wenn und soweit der Auftraggeber
durch einen Verstoß gegen Ziffer 7.1 und 7.2 des Vertrages eine Verzögerung verschuldet, verschiebt sich die Frist um die Anzahl der Kalendertage der Verzögerung. Für das
Verschulden einer Verzögerung durch den Auftraggeber und deren Dauer ist der Auftragnehmer darlegungs- und beweispflichtig.
2.7
Die Rechte und Pflichten der Parteien werden durch die gesetzlichen Regelungen, sowie die Regelungen dieses Vertrages und dessen Anlagen, die Bestandteile dieses Vertrages werden, bestimmt, wobei die Rangfolge der Reihenfolge entspricht:
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





zwingende gesetzliche Regelungen,
vertragliche Regelungen,
Leistungsbeschreibung (Anlage 3),
unterschriebene Verpflichtungserklärungen des Auftragnehmers nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW nebst besonderen Vertragsbedingungen bzw.
Erläuterungen zu den Erklärungen gemäß § 4, § 18 und § 19 TVgG NRW (Anlage 4),
Angebot des Auftragnehmers (Anlage 5)
gesetzliche Regelungen, insbesondere der §§ 631 BGB.
2.8
Die Geltung der AGB des Auftragnehmers und der VOL/B ist im Verhältnis zum Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich davon abgewichen
wird.
3.
Art der Leistungserbringung
3.1
Der Auftragnehmer wird die von ihm zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der
gesetzlichen Anforderungen sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
durch die im Teilnahmeantrag für die Auftragsausführung benannten qualifizierten Arbeitnehmer erbringen.
3.2
Der Auftragnehmer wird an den geplanten Projekttischen [vgl. Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 3)] teilnehmen und mündlich jeweils einen detaillierten Bericht
über den Fortgang der Bearbeitung und den aktuellen Bearbeitungsstand präsentieren.
3.3
Der Auftragnehmer trägt für die Kontinuität des Personaleinsatzes während der Laufzeit
dieses Vertrages Sorge. Ein Austausch eines Arbeitnehmers ist nur nach ausdrücklicher
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber darf
die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der neu bestimmte Arbeitnehmer nicht über eine vergleichbare Qualifikation und Berufserfahrung wie der ursprünglich benannte Arbeitnehmer verfügt.
3.4
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen die notwendigen Informationen über die Person und die Qualifikation des vorgesehenen neuen Arbeitnehmers zur Verfügung stellen.
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3.5
Der Auftragnehmer wird seine Leistungen unparteilich und unbefangen erbringen. Der
Auftragnehmer stellt sicher, dass er nur Mitarbeiter bei der Durchführung der Leistung
einsetzt, die diese Kriterien erfüllen. Soweit Umstände vorliegen oder eintreten, die zu
einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit führen, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
dem Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und alles zu tun, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist.
3.6
Erkennt der Auftragnehmer bei der Durchsicht der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen, dass er seine Leistungen nicht entsprechend den vereinbarten Anforderungen und Vorgaben, insbesondere termingerecht, erbringen kann, wird er
dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Abrufmitteilung nach Ziffer 1.3 dem Auftraggeber schriftlich oder in Textform mitteilen.
3.7
Die Leistungen werden in ständigem Kontakt und in enger Zusammenarbeit ausgeführt.
Insbesondere sind die unter Ziffer 8 benannten Projektleiter verpflichtet, die jeweils andere Partei rechtzeitig über drohende Leistungsstörungen zu informieren.
3.8
Der Auftragnehmer wird die ordnungsgemäße Auftragsdurchführung nach den Vorgaben
der Anlage 5 dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber mit der jeweils
fertiggestellten Analyse zu übergeben.
4.
Abnahme
4.1
Nach Fertigstellung einer jeden Analyse legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die
Analyse zur Abnahme vor. Der Auftraggeber wird die Analyse innerhalb von 10 Werktagen prüfen und bei Vorliegen von Mängeln unverzüglich Nachbesserung verlangen. Verlangt der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Satz 2 keine Nachbesserung, so gilt die
Analyse als abgenommen.
4.2
Der Auftraggeber darf die Abnahme verweigern, wenn die Analyse wesentliche Mängel
aufweist, insbesondere weil es nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entspricht.
Wesentliche Mängel sind insbesondere:

unvollständige und / oder nicht fristgerechte Bearbeitung und Ergebnisse der
(Einzel) Leistungen der Leistungsbeschreibung
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
die Leistungserbringung und das Ergebnis basieren nicht auf den individuell für
das jeweilige Quartier abgestimmten Arbeitsumfang und Vorgehensweise; diese
werden zu Beginn der Konzepterarbeitungsphase einvernehmlich zwischen der
jeweiligen Kommune den Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgestimmt und
schriftlich festgelegt
4.3
Die Auftragnehmer wird die Mängel innerhalb einer vom Auftraggeber zu benennenden
angemessen Frist beseitigen. Nach Beseitigung der Mängel ist die Abnahme zu wiederholen.
5.
Vergütung und Abrechnung
5.1
Der Auftragnehmer erhält für die vertragsgemäße Erbringung jeder Analyse einen Festpreis in Höhe von € X.XXX (in Worten: XXX Euro) zzgl. der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2
Die Vergütung für jede einzelne Analyse wird nach Erklärung der Abnahme gemäß Ziffer
3 und der Übergabe der Dokumentation nach Ziffer 2.7 innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.
5.3
Reisekosten, sonstige Auslagen und Nebenkosten (z.B. Post- und Fernmeldegebühren,
Bürokosten oder Versicherungsprämien) werden vom Auftraggeber nicht erstattet, sondern sind mit der Vergütung des Auftragnehmers abgegolten.
6.
Leistungsänderungen
6.1
Der Auftragnehmer wird gemäß schriftlicher Anordnung des Auftraggebers den Leistungsumfang bzw. die Qualität der Leistung ändern. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat der Auftragnehmer vor der schriftlichen Anordnung nach Satz 1 innerhalb von fünf
Werktagen abzuschätzen, im welchem Umfang sich der Festpreis nach Ziffer 5 des Vertrags erhöht oder verringert.
6.2
Im Falle einer Beauftragung müssen sich die Parteien unverzüglich über die geänderte
Vergütung einigen. Dabei darf der neue Preis den für die Leistung üblichen Marktpreis,
sofern ermittelbar, nicht übersteigen. Soweit sich die Parteien nicht auf einen neuen
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Preis einigen können, ist der Auftragnehmer dennoch verpflichtet, die geänderten Leistungen auszuführen, wenn der Auftraggeber dies schriftlich verlangt.
6.3
Einigen sich die Parteien nicht binnen eines Monats nach der schriftlichen Anordnung
der Leistungsänderung über eine neue Vergütung, werden diese durch einen von den
Parteien einvernehmlich zu benennenden Sachverständigen bestimmt. Falls die Parteien sich nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Sachverständigen einigen,
bestimmt der Präsident der Industrie- und Handelskammer Münster einen Sachverständigen. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber unterwerfen sich mit dem Vertragsschluss dem Prüfungsergebnis und den Vorschlägen des Sachverständigen, der auch
über die Kosten der Überprüfung entscheidet und dabei berücksichtigt, inwieweit er zu
von den ursprünglichen Vorstellungen einer jeden Vertragspartei abweichenden Vorschlägen gekommen ist. Im Zweifel sind die Kosten zwischen den Vertragsparteien hälftig zu teilen.
6.4
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Eine Vergütung steht ihm nur zu, wenn der
Auftraggeber die Leistungen nachträglich annimmt.
7.
Ausführungsunterlagen
7.1
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass ihm alle für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung notwendigen Informationen vorliegen.
7.2
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über Veränderungen, die wesentlichen
Einfluss auf die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen haben, insbesondere
solcher Veränderungen, die eine Verlängerung der Ausführungsfristen oder eine Anpassung der Vergütung erforderlich machen.
8.
Projektorganisation
8.1
Die Parteien benennen für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrages jeweils einen
Projektleiter, der ermächtigt ist, rechtsverbindliche Entscheidungen für die jeweilige Partei bezüglich der Auftragsdurchführung zu treffen. Der Auftraggeber benennt Herrn
Tobias Clermont als verantwortlichen Projektleiter. Der Auftragnehmer benennt N.N. als
verantwortlichen Projektleiter.
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8.2
Sollte aus unvorhersehbaren Gründen ein Wechsel des Projektleiters erforderlich sein,
so wird die jeweilige Partei unverzüglich einen entsprechend qualifizierten neuen Projektleiter benennen. Für den Wechsel des Projektleiters auf Seiten des Auftragnehmers
gelten Ziffer 3.3 und Ziffer 3.4 dieses Vertrages entsprechend.
9.
Gewährleistung
9.1
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 633 ff.
BGB, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
9.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme nach Ziffer 4
dieses Vertrags.
9.3
Mit der Abnahme nach Ziffer 4 kehrt sich die Beweislast im Zusammenhang mit Mängeln
nicht um. Die mit der Abnahme üblicherweise verbundene Beweislastumkehr tritt erst 12
Monate nach dem Abnahmedatum ein.
10.
Vertragsstrafen
10.1
Für den Fall, dass der Auftragnehmer seiner Pflicht aus Ziffer 1.3 Satz 1 nicht nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Werktag (Montag-Freitag), den der Auftragnehmer zusätzlich benötigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Nettofestpreises nach Ziffer 5.1 des Vertrages zu verlangen. Die Vertragsstrafe für eine Überschreitung der Ausführungsfrist für eine Analyse ist der Höhe nach auf maximal 5 % des
Nettofestpreises nach Ziffer 5.1 des Vertrags beschränkt.
10.2
Wird die in Ziffer 1.3 dieses Vertrags festgelegte Ausführungsfrist verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die vorstehende Vertragsstrafenregelung entsprechend
für die insoweit verlängerte oder neu vereinbarte verbindliche Ausführungsfrist.
10.3
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom Auftragnehmer nach den Vertragsgrundlagen und den geltenden Rechtsvorschriften ersetzt zu verlangen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
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11.
Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Auftraggebers für alle etwaigen Schäden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in
Höhe von € 1.500.000 nachzuweisen und eine Kopie der Versicherungsurkunde zu
übersenden. Der Auftragnehmer zahlt als Vertragsstrafe für den Nichtabschluss oder
den Abschluss eines nur unzureichenden, die Vorgaben nicht erfüllenden Vertrages eine
Vertragsstrafe von € 1.000 pro angefangenem Kalendermonat.
12.
Sicherheiten
12.1
Zur Sicherung aller sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Ansprüche des Auftraggebers muss der Auftragnehmer spätestens 18 Werktage nach Vertragsschluss eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers in Höhe von 5 % der Bruttogesamtvergütung für alle Analysen stellen,
die die Anforderungen des § 18 Nr. 2, 4 VOL/B erfüllt.
12.2
Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von der Bruttovergütung der einzelnen
Analyse nach Ziffer 5 Abschlagzahlungen in Höhe von je 10 % einzubehalten, bis der
Sicherheitsbetrag nach Ziffer 12.1 erreicht ist. Der einbehaltene Betrag wird ausgezahlt,
sobald eine vertragsgerechte Bürgschaft nachgereicht wird.
12.3
Eine nicht verwertete Bürgschaft ist nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt
sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
13.
Nutzungsrechte
13.1
Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber an allen vertraglichen Leistungen, Ergebnissen, Zwischenergebnissen und Bearbeitungsständen seiner Tätigkeiten, einschließlich Zusatzleistungen, mit der Abnahme das ausschließliche, zeitlich und örtlich
unbeschränkte unwiderrufliche, unkündbare und übertragbare Recht zur Nutzung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Diese übertragenen Rechte umfassen
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insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Veränderung und Übertragung sämtlicher Inhalte vertraglicher Leistungen, insbesondere auch das Recht, sie Dritten zur Nutzung und zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Dem Auftragnehmer verbleibt kein Nutzungsrecht an den vertraglichen Leistungen oder ihren Teilen.
13.2
Soweit der Auftraggeber vertragliche Leistungen, Ergebnisse, Zwischenergebnisse oder
Bearbeitungsstände ganz oder teilweise bearbeitet oder verändert an einen Dritten überträgt, ist er verpflichtet, an ihnen erkennbar zu machen, welche Teile von dem Auftragnehmer stammen und welche Teile seitens des Auftragnehmers bearbeitet wurden.
13.3
Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, anlässlich der Durchführung dieses
Vertrages gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges know-how, welches sich
durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in der Zukunft zu verwenden, sofern diese keine Informationen über den Auftraggeber enthalten.
13.4
Sollte die Leistung einer unbekannten Nutzungsart zugeführt werden, so darf der Auftragnehmer der Nutzung widersprechen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer zu
diesem Zweck schriftlich über die Aufnahme der beabsichtigten Nutzung informieren.
Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Auftraggeber
die Mitteilung an den Auftragnehmer abgesendet hat. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die neue Nutzungsart zu.
13.5
Im Übrigen ist die Vergütung der Nutzungsrechte mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
14.
Rechte Dritter
14.1
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Einräumung der Nutzungsrechte gemäß
vorstehender Ziffer 11 keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sollten zur Einräumung der
vorbenannten Rechte Rechts- oder sonstige Handlungen erforderlich sein, wird der Auftragnehmer diese Handlungen unverzüglich auf eigene Kosten vornehmen.
14.2
Der Auftragnehmer wird sämtliche berechtigten und unberechtigten Ansprüche Dritter
gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung (einschließlich,
jedoch nicht beschränkt auf Urheberrechte) auf eigene Kosten abwehren. Der Auftragnehmer hält den Auftraggeber insoweit von jedweden Schadensersatzzahlungen
oder -verpflichtungen frei.
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15.
Verschwiegenheit
15.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung über Angelegenheiten des Auftraggebers und Auftragnehmern des Auftraggebers (nachfolgend "vertrauliche Informationen" genannt) erlangt, während und über die Vertragslaufzeit hinaus
Verschwiegenheit zu wahren, unabhängig davon, ob sie als “vertraulich” oder sonst geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind.
15.2
Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und soweit die zugänglich gemachten oder auf sonstige Weise erlangten Informationen nachweislich




allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat oder
von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt
bzw. überlassen worden sind oder
vom Auftragnehmer unabhängig entwickelt worden sind oder
vom Auftraggeber zur Bekanntmachung freigegeben worden sind.
15.3
Der Auftragnehmer wird die erlangten vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen verarbeiten und nutzen. Der Auftragnehmer wird
sie nur den Arbeitnehmern zugänglich machen, die von diesem zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung herangezogen werden müssen.
15.4
Der Auftragnehmer wird alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vertraulichen Informationen vor unberechtigter Bekanntgabe, Vervielfältigung und Verwendung zu
schützen. Der Auftragnehmer wird zudem sämtliche notwendigen Maßnahmen ergreifen, die vertraulichen Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Nutzung oder
Missbrauch zu schützen.
15.5
Auf Verlangen sind die im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien
schriftlich oder in Textform abgestimmten und ausgetauschten Informationen, Unterlagen und Kopien hiervon an den jeweiligen Vertragspartner zurückzugeben oder im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unwiederbringlich zu löschen bzw. zu vernichten. Zurückbehaltungsrechte können nicht geltend gemacht werden. Die Vernichtung
wird der jeweilige Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner auf Verlangen
schriftlich bestätigen.
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15.6
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes gegen die hier genannten
Verpflichtungen oder sofern Anzeichen für einen solchen Verstoß vorliegen, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und bei der Eingrenzung eines Schadens mitzuwirken. Unbeschadet dessen hat der Auftraggeber bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes das Recht, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass der
pflichtwidrig handelnde Arbeitnehmer bei dem Auftraggeber nicht mehr eingesetzt wird.
Weitergehende Ansprüche gegen die vertrauensbrüchige Person und / oder gegen den
Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt. Hierzu gehört insbesondere der Anspruch auf
Schadensersatz sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
16.
Datenschutz
Soweit dem Auftragnehmer personenbezogene Daten übermittelt werden, verpflichtet
sich der Auftragnehmer, die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten und dabei insbesondere das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG gegenüber jedermann zu wahren und die übermittelten Daten mit dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen angemessen zu schützen. Der Auftragnehmer hat dabei die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten personenbezogenen
Daten nur für den vertraglichen Zweck zu verwenden und nur soweit es für die Auftragserfüllung erforderlich ist. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte
(auch Unterauftragnehmer) ist nur zulässig, sofern der Auftraggeber dies schriftlich genehmigt hat. Nach Abschluss des Vertrages sind alle personenbezogenen Daten, die
der Auftragnehmer im Laufe der Vertragserfüllung erhalten hat, unverzüglich zu löschen.
Die Pflicht zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften stellt eine wesentliche
Vertragspflicht dar und besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zeitlich
unbegrenzt fort.
17.
Nachunternehmer
17.1
Der Einsatz eines Nachunternehmers bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann jederzeit aus wichtigem Grund verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
17.2
Sofern der Auftraggeber dem Einsatz eines Nachunternehmers zustimmt, sind die Regelungen zur Verschwiegenheit, zum Datenschutz, zur Art der Leistungserbringung (Ziffer
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3) entsprechend anzuwenden und mit dem Nachunternehmer schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Vorlage dieser Vereinbarungen zu verlangen. Für ein Verschulden Dritter haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verschulden.
17.3
Auf die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem TVgG NRW und die besonderen vertraglichen Nebenbedingungen
zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch
Nachunternehmer und Nachunternehmerinnen, die Bestanteil dieses Vertrages sind
(Anlage 3) wird hingewiesen.
18.
Vertragsdauer und Kündigung
18.1
Dieser Vertrag beginnt am XX. XX 2016 und endet am XX. XX 20XX, frühestens jedoch
mit vollständiger Leistungserbringung des Auftragnehmers.
18.2
Die Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere dann gegeben, wenn der kündigenden Partei begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die andere Partei den Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt zu
wider handelt oder gegen wesentliche Grundsätze und Pflichten dieses Vertrages verstoßen hat.
18.3
Vergütungsansprüche oder sonstige Ansprüche des Auftragnehmers für noch nicht erbrachte Leistungen sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ausgeschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden in dem vereinbarten Umfang vergütet; dies gilt nicht, sofern die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber insgesamt wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar oder ihre Verwertung für sie unzumutbar ist.
18.4
Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung nach § 649 BGB bleibt unberührt. Die bereits erbrachten Leistungen werden in dem vereinbarten Umfang vergütet,
sofern sie vom Auftraggeber abgenommen wurden und alle Vergütungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 vorliegen. Darüber hinaus erhält der Auftragnehmer eine Entschädigung in Höhe von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung.
18.5
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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19.
Schlussbestimmungen
19.1
Dieser Vertrag nebst seinen Anlagen enthält alle Vereinbarungen zwischen den Parteien; mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen haben
schriftlich zu erfolgen und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Änderungen dieses Erfordernisses selbst.
19.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Vertragsbestimmungen werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was üblicherweise
vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder
in der Auslegung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt. In Kenntnis der
Rechtsprechung des BGH zu § 139 BGB ist es der ausdrückliche Wille der Parteien, die
Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht zu erhalten und § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
19.3
Die wechselseitige Verwendung der Namen der Vertragspartner zu Referenz- oder anderen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei.
19.4
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.5
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist
Bottrop.
19.6
Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
Exemplar für: Innovation City Management GmbH
Seite 18 von 20
Bottrop, den
N.N., den
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Burkhard Drescher
Innovation City Management GmbH
__________________________________
N.N.
N.N. AG
Exemplar für: Innovation City Management GmbH
Seite 19 von 20
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1
Zuwendungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen unter Einsatz von
Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
2014 – 2020 „Investition in Wachstum und Beschäftigung“ vom 26. Februar 2016 (ohne Anlagen)
Anlage 2
Projektablaufplan je Quartier
Anlage 3
Leistungsbeschreibung
Anlage 4
unterschriebene Verpflichtungserklärungen des Auftragnehmers nach
dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW nebst besonderen Vertragsbedingungen bzw. Erläuterungen zu den Erklärungen gemäß § 4, § 18 und
§ 19 TVgG NRW
Anlage 5
Angebot des Auftragnehmers
Exemplar für: Innovation City Management GmbH
Seite 20 von 20