Stellungnahme der KNV zur Sammelverordnung Teufelsmoor

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KOORDINATIONSSTELLE für NATURSCHUTZFACHLICHE VERBANDSBETEILIGUNG (KNV)
Planungs- und Naturschutzamt
Landkreis Osterholz
Am Osterholze 2 A
KNV
c/o Biologische Station Osterholz e. V.
Lindenstr. 40
27711 Osterholz-Scharmbeck
Tel: 04791 – 9656993/ Fax: 04791 – 89325
[email protected]
27711 Osterholz-Scharmbeck
BETR. ENTWURF DER SAMMELVERORDNUNG ÜBER NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE IM BEREICH
„HAMMENIEDERUNG“ UND „TEUFELSMOOR“
Ihr Zeichen: 61.40.41
Ihr Schreiben vom 08.02.2016
01.04.2016
Stellungnahme der angeschlossenen Verbände:
Vertretene Verbände
Der vorliegenden Stellungnahme schließt sich auch der Niedersächsische Heimatbund
an. Die Jägerschaft Osterholz. e. V. wie auch der Landessportfischerverband unterstützen
die getroffenen Aussagen nicht. Beide Verbände werden eine eigene Stellungnahme einreichen.
Allgemeiner Teil:
Das weite, von Gewässern durchzogene Feuchtgrünland der Hammeniederung und die in ihrem
ursprünglichen Charakter verbliebenen Resthochmoore des Teufelsmoors bieten selten gewordenen und zum Teil stark gefährdeten Pflanzen und Tieren wichtigen Lebensraum. Diese Gebiete bedeuten aber auch für die Bewohner des Landkreises und viele Besucher ein Stück naturnahes Landschaftserlebnis, Erholungs- und damit auch Lebensqualität, das es auch für nachkommende Generationen nachhaltig zu schützen und zu erhalten gilt. Für dieses Ziel des Allgemeinwohls müssen private Nutzungsinteressen ein Stück weit zurückstehen, wobei unzumutbare
Härten durch Nutzungseinschränkungen oder -auflagen im Naturschutzgebiet durch Erschwernisausgleich ausgeschlossen werden können.
Der „günstige Erhaltungszustand wertgebender Arten und Lebensräume“, der mit den Regelungen der Schutzgebietsverordnungen erhalten oder erreicht werden soll, ist kein abstraktes Ziel
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Heimatverein Platjenwerbe
e. V.
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eines sektoralen Arten- oder Biotopschutzes, sondern der Indikator für den allgemeinen „guten
Zustand“ des gesamten Gebiets. Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Sicherung der Werte
und Funktionen des Gebietes für uns Menschen sowie der charakteristischen Pflanzen und der
darin lebenden gebietstypischen Tierarten setzen sich die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände für effektive und zweckmäßige Schutzregelungen im Rahmen der Sammelverordnung ein.
Durch die vorliegende Sammelverordnung soll der „günstige Erhaltungszustand“ der über die
FFH-Richtlinie und EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten sowie der naturraumtypischen Lebensräume und Arten in einem Großteil der oberen und der unteren Hammeniederung sowie
der Kernbereiche und den südwestlichen Ausläufern der Hamme-Hochmoore auf ökosystemarer
Grundlage erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Die Regelungen des vorliegenden Entwurfs der Sammelverordnung sind jedoch nur zum Teil geeignet, einen günstigen Erhaltungszustand der im Schutzzweck (§ 2) benannten Arten und Lebensraumtypen in den unterschiedlichen Gebieten zu erreichen und die Schutzziele sicherzustellen.
So gewährleisten die getroffenen Regelungen zum Schutz der außerhalb der FFH-Gebiete liegenden Gebietsteile des EU-Vogelschutzgebietes in Form eines Landschaftsschutzgebietes mit
weitgehenden Zugeständnissen an intensive landwirtschaftliche Nutzungsformen (z. B. dem
möglichen – wenn auch zustimmungspflichtigem - Grünlandumbruch im EU-Vogelschutzgebiet,
obwohl der Schutz der Wiesenbrüter explizit formuliertes Schutzziel ist) nicht den nach EURegelungen notwendigen Schutz. Die unzureichend entflochtenen Nutzungskonflikte zwischen
Vogelschutz und Landwirtschaft haben z. B. im Landkreis Stade bereits dazu geführt, dass der
Landkreis durch das Niedersächsische Umweltministerium mit Erlass vom 26.02.2016 angewiesen wurde, zur Sicherung des EU-Vogelschutzgebietes V 18 Unterelbe „Kehdinger Marsch“ das
Gebiet der Kehdinger Marsch hoheitlich als Naturschutzgebiet zu erklären. Unzureichend entflochtene Nutzungskonflikte zwischen Vogelschutz und Landwirtschaft spiegeln sich auch im
vorliegenden Entwurf der Verordnung wider.
Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände lehnen Regelungen auf der Grundlage
der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht grundsätzlich ab. Auch in Landschaftsschutzgebieten können Bewirtschaftungsauflagen und andere Nutzungseinschränkungen formuliert werden, sofern sie konkreten Schutzzielen zugeordnet werden können. Diese Schutzziele
werden in § 2 der Verordnung für das LSG Hammeniederung als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes Abs. 4 detailliert genannt; die getroffenen Regelungen insbesondere im LSG
Hammeniederung gewährleisten jedoch keinen ausreichenden Schutz, geschweige denn die anzustrebende Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertgebenden Vogelarten (s. u.). Überdies ist die Umsetzbarkeit notwendiger Maßnahmen in keiner Weise sichergestellt, weil sie auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht. Selbst wenn wertvolle Bereiche identifiziert werden, können zum Erhalt oder zur Entwicklung notwendige Maßnahmen nur mit Zustimmung des Eigentümers durchgeführt werden, sofern kein Umweltschaden im Sinn des Umweltschadengesetzes zu befürchten ist.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Mit der Änderung des ersten Entwurfs wurden zahlreiche Flächen vom Schutzstatus des Naturschutzgebietes zum Landschaftsschutzgebiet herabgestuft sowie weitere Bereiche ganz aus der
Gebietskulisse gelöscht. Die Schutzgebietskulisse hat sich durch diese Änderungen allein im
Landschaftsschutzgebiet Hammeniederung um 213 ha verringert, wodurch der ursprünglich
vorgesehen Schutz des Gebietes hier vollständig entfällt. Das bedeutet möglicherweise noch
mehr Maisacker- statt Grünlandflächen in diesem Gebiet! Viele der betroffenen Flächen hatten
Bedeutung als Pufferzonen für das Kerngebiet oder selbst hohes Entwicklungspotential. Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände bedauern diese Streichungen ausdrücklich!
Der Erlass der Sammelverordnung sollte genutzt werden, um die für den Naturschutz wertvollen
Flächen zu sichern und verloren gegangene Werte wiederherzustellen. Der Landschaftsrahmenplan gibt mit seinen Darstellungen ein gutes Bild ehemaliger (und zum Teil verlorengegangener)
Werte der Flächen. In dieser Weise agieren auch andere Landkreise (z. B. der LK Harburg).
§1
Gebietskulisse:
Karten:
Maßstab für eine ausreichende Regelung bleibt letztendlich der materielle (inhaltliche) Schutzerfolg. So gibt die FFH-Richtlinie vor, dass die Fläche eines Lebensraumtyps (LRT) im Gebiet
zunehmen muss, zumindest aber nicht abnehmen darf. Aus diesem Grund regen die Verbände
an, Karten über die aktuelle Verteilung der Lebensraumtypen nach FFH-RL sowie der Arten nach
Anh. II und ihrer Habitate sowie – soweit zweckmäßig - Karten über die bedeutenden Habitate
der geschützten Vogelarten als Teil der Verordnung zu ergänzen. Derartige Karten sind notwendig, um den status quo zu dokumentieren und entsprechend zielführende Maßnahmenkonzepte
zu entwickeln. Konkret sollte die Karte Anlage 6, die die Wald-Lebensraumtypen in ihrer Verteilung darstellt, um die anderen vorkommenden LRT ergänzt werden.
Artikel 1 und 2 und 5:
Hamme- und Beekniederung bilden ein zusammenhängendes Fließgewässersystem in engstem
Funktionszusammenhang auf Niedermoorböden der Flussniederungen. Beide Flussniederungen
gehören zu ein und demselben gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet und in beiden
Gebieten stehen der Schutz der wassergebundenen Arten und Lebensräume sowie der Schutz
der Wiesenbrüter und Rastvögel im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund ist es nach Einschätzung der angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände zweckmäßig und fachlich geboten, den Teil der Beekniederung, der dem NSG Teufelsmoor zugeschlagen wurde, der Gebietskulisse des NSG Hammeniederung anzugliedern.
Das LSG Beekniederung erfüllt die fachlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes und ist Teil des EU-Vogelschutzgebietes. Die wertgebenden Arten und Lebensräume unterscheiden sich nicht von den übrigen Flächen der Beekniederung. FFHLebensraumtypen und streng geschützte Arten sind auch außerhalb der Schutzgebiete zu schützen. Die Verbände halten es für fachlich geboten, das LSG Beekniederung (wieder) in ein NaturMitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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schutzgebiet umzuwandeln, damit die auch in diesem Gebiet LSG fachlich gebtenen Bewirtschaftungsauflagen durch Erschwernisausgleich finanziell ausgeglichen werden können.
Artikel 1: NSG Hammeniederung:
Abgrenzung des Gebiets im Süden: Die Gebietskulisse des NSG Hammeniederung ist ein Teilgebiet des FFH-Gebiets 33 „Untere Wümmeniederung, untere Hammeniederung mit Teufelsmoor“.
Das geplante NSG endet kurz oberhalb der Ritterhuder Schleuse, da der Hammeabschnitt mit
dem dazugehörigen Niederungsbereich südlich davon bis zur Wümmemündung nicht Bestandteil des FFH-Gebiets ist. Dieser Niederungsabschnitt vernetzt jedoch zwei innerhalb großräumig
naturnaher Landschafträume liegende Gewässer, die beide Teilgebiete ein und desselben FFHGebiets sind. Als Verbundlebensraum zwischen Hamme und Wümme für die wasser- und auengebundenen Tierarten, allen voran für Fischotter, Fische und Rundmäuler, ist der bisher nicht
als FFH-Gebiet gemeldete und nicht geschützte Teil der Hammeniederung daher ein für die Verbreitung essentiell erforderlicher Teillebensraum mit räumlich-funktionalen Beziehungen zu
beiden FFH-Schutzgebietsteilen.
Die Ritterhuder Schleuse hat als Querbauwerk Barrierewirkung und zerschneidet den Gewässerlebensraum. Die Maßgabe der FFH-Richtlinie, einen guten Erhaltungszustand der gewässergebundenen Arten zu erreichen, ist ohne effektive Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen in diesem Bereich sowie der Hammeniederung unterhalb der Schleuse kaum möglich. Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen in den beiden isolierten Gebietsteilen besteht die Gefahr, dass
diese nicht das angestrebte Ziel erreichen oder sogar ins Leere laufen.
Daher halten Naturschutzverbände es für fachlich geboten, den bisher aus politischen Gründen
nicht in das Schutzgebiet einbezogenen Teilabschnitt der Hammeniederung in die NSG-Kulisse
zu integrieren.
Besonderes Augenmerk ist bei der Gebietsabgrenzung auf den Fischotter (Anhang II-Art) zu
legen. Die Marderart reagiert auf Barrieren wie die Ritterhuder Schleuse, indem sie das Gewässer verlässt und über Land läuft oder/und auf größere Gräben ausweicht. Diesbezüglich besitzt
insbesondere der Kirchenfleet, jedoch auch der Neugraben- und Deichkampfleet große Bedeutung. Der Totfund an der Niederender Straße ist ein trauriger Beleg dafür, dass der Otter in diesem Abschnitt sowohl die Seitengräben als auch die angrenzende Niederung als Verbund nutzt.
Ausschluss der Flächen um Melchers Hütte aus der Schutzgebietskulisse: Melchers Hütte liegt
unmittelbar an der Hamme und im Kernbereich des FFH- wie auch des EU-Vogelschutzgebiets,
einem Vorranggebiet Natur- und Landschaft sowie einem Vorranggebiet für ruhige Erholung.
Um die Entwicklung von Melchers Hütte zu einer größeren Restauration auszuschließen und die
Verträglichkeit der Nutzungen mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Gebiets sicherzustellen
sollte dieses in die Schutzgebietskulisse mit einbezogen werden. Für die regelmäßig stattfindenden Aktionen (Torfkahn-Gesellschaften, Ausschank in kleinem Maß etc.) können Befreiungen
formuliert werden. Besondere Veranstaltungen sollten der Zustimmungspflicht der UNB unterliegen. Als kritisch und zum Teil unverträglich werden z. B. das Abbrennen von Osterfeuern,
Großveranstaltungen, Feuerwerke etc. eingeschätzt. Derartige Aktionen sind als Projekte im
Sinne der FFH-RLL einzuordnen, die störend in das Gebiet hineinwirken und sollten kategorisch
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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ausgeschlossen werden. Damit kann einerseits der verwaltungstechnischer Aufwand reduziert
und andererseits klare Regelungen getroffen werden.
Artikel 2: NSG Teufelsmoor:
Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände befürworten die Einbeziehung des Önersmoors, des Weißen Moors sowie des landwirtschaftlich genutzten Nordwestteils des Günnemoors in die Kulisse des NSG Teufelsmoor ausdrücklich. Die benannten Hochmoore sind naturschutzwürdig (Landkreis Osterholz 2000), weisen eine Torfmächtigkeit von <1,30 auf und
sind im LROP als „Vorranggebiete für Torferhaltung“ ausgewiesen. Eine Wiedervernässung oder
zumindest nachhaltige Nutzung der Torfkörper ist nicht nur aus Naturschutzgründen, sondern
auch aus Klimaschutzgründen und regionalplanerischer Sicht aufgrund der Vorgaben des LROPs
geboten. Das sich in Vorbereitung befindliche Flurbereinigungsverfahren bietet eine geeignete
Grundlage, die betroffenen Flächen ohne nachteilige Auswirkungen für die Landwirtschaft in
öffentliche Hand zu überführen.
Artikel 3: LSG Hammeniederung:
Die Naturschutzverbände unterstützen ausdrücklich die Einbeziehung der (in der Kulisse verbliebenen), außerhalb des EU-Vogelschutzgebietes gelegenen Randbereiche im Osten der Hammeniederung in die LSG-Kulisse. Den Flächen kommt als „Pufferstreifem“ zur Sicherung der
Grünlandbewirtschaftung im Bereich der größeren Gewässer Umbeck, Schmoo und Rummeldeisbeek sowie als Pufferzone zum Naturschutzgebiet wichtige Bedeutung zu.
§2 Schutzgegenstand und Schutzzweck:
Abs. 2 Allgemeiner Schutzzweck
Artikel 2: NSG Teufelsmoor:
Das NSG umfasst in der vorliegenden Planung nicht nur Hoch-, sondern auch Niedermoore. Der
allgemeine Schutzzweck sollte daher auf die „Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der
…. für die Hamme-Hoch- und Niedermoore typischen … Pflanzen- und Tierarten “ erweitert
werden.
Die Verbände regen darüber hinaus an, den Schutzzweck innerhalb des NSGs, nämlich die Wiederherstellung „wachsender Hochmoore mit Bult- und Schlenken-Komplex und naturnahem
Wasserregime“ explizit zu benennen.
Abs. 3: Zweck der LSG-Ausweisung
Artikel 3: LSG Hammeniederung
Satz 5: Grünlandschutz: Der mit der LSG-Ausweisung bezweckte Erhalt von Grünland kann sich
mit Zielsetzung des angestrebten Lebensstättenschutzes(Abs. 2) typischer und insbesondere
gefährdeter Arten nicht auf den Grünlandschutz auf absoluten Grünlandstandorten beschränken. Für mehrere Wiesenbrüterarten wie z. B. den Kiebitz bilden Verzahnungen trockenerer
Flächen als Brutstandort mit feuchten bis nasseren Nahrungsflächen wesentliche Habitatqualitäten. Aus diesem Grund wurden auch randliche, außerhalb der grundwassernahen Niedermoore
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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liegende Grünlandflächen in die Kulisse des EU-Vogelschutzgebietes mit einbezogen. Der Grünlandschutz ist auch auf diesen fakultativen Grünlandflächen für den Erhalt und die Entwicklung
wertgebender Wiesenbrüterarten unbedingt erforderlich und unmittelbarer Schutzzweck. Hier
ist die Formulierung der Artikel 1 und 2 zu übernehmen.
Artikel 4: LSG Teufelsmoor:
Analog zum NSG Teufelsmoor beinhaltet auch das LSG Teufelsmoor nicht nur Hoch-, sondern
auch Niedermoore und darüber hinaus auch zahlreiche Randsümpfe. Die natürlichen Randsümpfe, die den Übergang von Hoch- u. Niedermooren bilden, sind als Lebensraum und Verbundsystem (z. B. als Sommerlebensraum und Reproduktionsstätte der Lurche) wertvoll und
bisher vernachlässigt worden. Der allgemeine Schutzzweck sollte daher auf die „Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung ….. einschließlich des Schutzes der Lebensstätten … der …. für
die Hamme-Hoch- und Niedermoore sowie die natürlichen Randsümpfe“ typischen … Pflanzenund Tierarten “ erweitert werden.
Abs. 4 Besonderer Schutzzweck – EU VS:
Artikel 1, 2 und 3:
Einige der aufgezählten Arten sind unregelmäßige Gäste oder kommen naturgemäß nur sehr
sporadisch vor, hier kann die Schutzgebietsverordnung nach Einschätzung der Ornithologen
verschlankt werden. Gestrichen werden können:
Rothalstaucher, Haubentaucher, Kanadagans (Neozoe), Brandgans, Kiebitzregenpfeifer, Austernfischer, Zwergstrandläufer, Flussseeschwalbe, Rohrschwirl, Beutelmeise (zuletzt 1998 Brutvogel
seither (2006) verschollen
Folgende Schreibfehler sollten korrigiert werden:



Rohrdommel – Botaurus statt Betaurus
Rohrschwirl (lat. Schreibweise luscinioides statt fasciolata !),
Kormoran – lat. Name carbo sinensis
(auseinander)




Blaukehlchen statt WeißsternBlaukehlchen
Wiesenpieper – Anthus statt Arthus
Flussregenpfeifer und Flussuferläufer
mit ss statt ß
Weißwangengans statt Nonnengans
Abs 5: Besonderer Schutzzweck – FFH-Gebiet:
Artikel 1, 2 und 3:
Satz 3: Die Anhang II Art Teichfledermaus ist nicht unter „weitere Tierarten“ zu führen, sondern
wie der Fischotter zu behandeln. Die Teichfledermaus sollte zudem im LSG Hamme aufgeführt
werden, da die Hamme auch außerhalb NSGs wichtiger Jagdlebensraum ist.
Benannt werden sollte darüber hinaus die Breitflügelfledermaus, für die insbesondere das NSG
ein wichtiges Jagdgebiet darstellt. Zur klareren Definition des „Abendseglers“ sollte die Art als
„Großer Abendsegler“ (im Unterschied zum Kleinabendsegler!) vollständig benannt werden. Der
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Moorfrosch sollte auch in allen LSGs aufgeführt werden, da Laichplätze auch in diesen Gebieten
verbreitet sind.
§ 3 Allgemeine Schutzregelungen
Absatz 1: Allgemeine Verbote:
Artikel 1 und 2:
Statt des Verbots der „Veränderung“ der NSGs schlagen die Verbände vor, den Begriff „Verschlechterung“ zu nutzen. Ein Verbot von Handlungen, die zu Veränderungen führen können,
verbietet auch positive Veränderungen innerhalb der Gebiete. Solche Entwicklungen werden
jedoch als Schutzziele explizit angestrebt.
Absatz 2: Spezielle Verbote:
Artikel 1: NSG Hammeniederung
Wegenutzungen:
Sand-Weg um das Hamberger Moor:
Der Weg um das NSG herum ist für viele Anwohner dieser Gegend eine der wenigen Möglichkeiten, die Niederung vor ihrer Haustür in ihrer Heimat zu erleben und sollte daher weiterhin begehbar sein. Das Störpotenzial ist aufgrund des hohen Anteils von Birkenwald erfahrungsgemäß
gering, der Gewinn an Wertschätzung des Gebietes durch die Leute hingegen unbezahlbar. Eine
Wegeverbindung zum Damm bei Niedersandhausen wäre daher zusätzlich günstig.
Fahrweg zwischen Teufelsmoorstraße und „neuer“ Beekbrücke:
Dieser Weg wurde inzwischen für viel Geld extrem gut ausgebaut und ist nicht nur für Landnutzer, sondern auch für Radfahrer eine traditionelle Wegeverbindung. Das Tor an der Teufelsmoorstraße ist in der Regel offen. Die Verbände sehen hier eine Kompromissmöglichkeit, den
Konflikt um die öffentliche Nutzung von Wegen dahingehend zu entschärfen, indem dieser Weg
für die Allgemeinheit geöffnet bleibt.
Wegeverbindung vom Campingplatz bei Schamaika an der Hamme (LSG) zum Querdamm:
Auch diese Wegeverbindung sollte für die urlaubenden Menschen weiterhin möglich sein, da
auch hier das Störpotenzial sehr gering ist und ansonsten zu befürchten ist, dass die „eingepferchten“ Urlauber eigenständig Wege suchen.
Weg entlang der Maisfelder im Bereich der Kläranlage Lintel:
Die Sperrung dieses Weges ist fachlich nicht zwingend notwendig, auch hier könnte eine Zulassung erwogen werden.
Als fachlich unbedingt erforderlich unterstützen die Verbände die Sperrung des Weges in die
Hammeniederung auf Höhe Bornreihe-Friedensheim im Bereich der Hüttenbuscher Wiesen. Der
Weg muss unbedingt wirkungsvoll gesperrt werden, um die dortigen Kranichvorsammelplätze
auf Teufelsmoorer Seite ausreichend vor Beunruhigungen schützen zu können.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Plattenweg vom Aussichtsturm in den Postwiesen:
Mit der zeitlich beschränkten Öffnung des mitten durch die Postwiesen führenden Weges weicht
der Landkreis vom Wegekonzept (2003) ab, das – wie in der Begründung S. 16 auch dargestellt - die Grundlage der FFH-Verträglichkeit des Wegenetzes im FFH-Gebiet bildet. Der störungsarme zusammenhängende Bereich der Postwiesen, der bereits durch den Weg „Im Porsch“
zerschnitten wird, wird bei der Öffnung des Weges vollständig durchkreuzt. Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände beurteilen die beschränkte Öffnung dieses Weges daher
als nicht FFH-verträglich. Insbesondere in der Rastzeit werden bei Überschwemmungen in diesem Raum größere Störungen provoziert werden.
Neu geschaffene Wegeverbindung von Wüste Weide zum Hüttenbuscher Gebiet:
Der neue Weg tangiert Rastschwerpunkte von Kranichen, Gänsen und ggf. auch Schwänen. Er
bringt vor allem in der Rastzeit (Oktober-März) ein hohes Störpotenzial mit sich. Die Begehbarkeit sollte daher zumindest zeitlich eingeschränkt werden.
Verbindungsweg entlang der Westseite des Günnemoores
Die zeitlich befristete Sperrung des Verbindungsweges muss auf ihre Wirksamkeit überprüft
werden. Sie ist nach wie vor fachlich geboten (hohes Störpotenzial zur Kranichbrut- und Rastzeit).
Abs. 3:Freistellungen
Satz 2: Eislaufen:
Eislaufen im Bereich der Hammeniederung ist bestenfalls 2-3 x im Jahrzehnt für wenige Tage,
selten Wochen einmal möglich und wird zukünftig aufgrund der Klimaerwärmung vermutlich
noch seltener möglich sein. Die zugefrorenen Wasserflächen werden von Rastvögeln nicht genutzt, sodass diese auch nicht gestört werden können. Analog zur Befahrbarkeit der Hamme
durch die Alma als öffentliche Personenschifffahrt sollten daher zumindest die ortsnahen und
traditionellen Eislaufflächen der Unteren Beek, des Retentionsraums 1 und des Ritterhuder Altarms weiterhin zum Eislaufen für die Allgemeinheit zugänglich bleiben. Die Wertschätzung für
das Gebiet macht sich für viele Menschen an diesem winterlichen Landschaftserleben und der
Möglichkeit, Sport im Freien zu treiben fest.
Satz 9: B 74 neu:
Diese Planung stellt nach wie vor den ärgsten geplanten Eingriff in die Gesamtlandschaft und in
die funktionalen Verbindungen für viele Tierarten dar. Sie ist nachweislich mit erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes verbunden und naturschutzfachlich nicht zu rechtfertigen. Erst mit dem Planfeststellungsbeschluss, der die Anwendbarkeit
der Ausnahmeregelung sowie die Festsetzung zweckmäßiger kohärenzsichernder Maßnahmen
voraussetzt, ist ein Befreiungsantrag zu stellen. Eine Freistellung in vorauseilendem Gehorsam
lehnen die Verbände kategorisch ab.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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§ 4: Wasserwirtschaftliche Regelungen:
Absatz 2
Satz 3: Grabenräumung:

Artikel 1, 2 und 3:
Zur Klarstellung der Verbote bezüglich der Grabenräumung sollte die Breite von „schmalen“
Gräben eindeutig definiert werden.

Artikel 3: Hammeniederung:
Für das LSG Hammeniederung sind außerhalb der äußerst geringen FFH-Anteile keine Regelungen zur Grabenunterhaltung vorgesehen. Insbesondere die durch Kleimarsch überlagerten Niedermoore der Unteren Hammeniederung unterhalb von Tietjens Hütte weisen jedoch
aufgrund des höheren Basengehalts in den Gräben und an deren Rändern eine hohe Artenvielfalt mit deutlich überdurchschnittlichen Anteilen gefährdeter Arten auf. Um diese Vielfalt
erhalten und entwickeln zu können sollte die Grabenunterhaltung auch in diesen Bereichen
nur abschnittsweise und nicht auf ganzer Länge erfolgen.
Satz 5 -6: Grabenfräsen:
Der Einsatz von Grabenfräsen sollte nicht nur in den NSGs, sondern auch in den beiden LSGs
grundsätzlich verboten werden.
Grabenfräsen besitzen eine Zapfwelle oder ein Zapfmesser, durch die der Untergrund zerkleinert und an den Rand befördert wird. Lebewesen werden dabei zerkleinert und getötet (Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde; Anlage zum Schreiben vom
10.08.2011 an das NMU). Dies ist unabhängig von der Drehzahl der Fall.
Die im BNatSchG getroffenen allgemeinen Regelungen des § 39 Abs. 5 Satz 4 zur Nutzung von
Grabenfräsen ermöglichen die Räumung von ständig wasserführenden Gräben mit Grabenfräsen, wenn hierdurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der gängigen Rechtsauffassung wird der Einsatz der Grabenfräse allerdings als
„in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führend“ auslegt, wenn diese im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar mit geringer Drehzahl (Umfangsgeschwindigkeit < 7
m/s) betrieben wird und nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig erfolgt. Diese
Rechtsauffassung wird den tatsächlichen Gegebenheiten – nämlich dem eintretenden Tod der
Tiere bei Einsatz der Grabenfräse unabhängig von deren Umdrehungszahl – nicht gerecht und
bietet daher keinen ausreichenden Schutz der Gewässerlebensräume.
Bei der Gewässerunterhaltung sind die Bewirtschaftungsziele gemäß EU-WRRL und somit ein
Verschlechterungsverbot sowie die Zielsetzung eines guten ökologischen Zustands der Gewässer zu beachten. Zudem umfasst die Unterhaltung auch die Pflege und Entwicklung der Gewässer (§ 61 Abs. 1 Satz 2 NWG) und ist deshalb auch auf die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen ausgerichtet Diese Maßgabe gilt für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in
allen Gebieten – unabhängig von einem besonderen Gebietsschutz (s. auch Schreiben des NMU
an den Wasserverbandstag Bremen/Niedersachsen vom 31.08.2011).
Mit der Ausweisung des LSGs Hammewiesen und des LSGs Teufelsmoor wird die Erhaltung,
Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes der gebietstypischen Lebensstätten und –räume bezweckt. Dieser Schutz sollte daher über
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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den in der Normallandschaft hinausgehen. Zudem kann in der Praxis kaum nachgewiesen werden, mit welcher Umdrehungszahl eine Grabenfräse betrieben wurde. Eine abschnittsweise oder
einseitige Räumung gehört darüber hinaus nicht zur gängigen Praxis.
Nach Kenntnisstand der Verbände werden sowohl im Landkreis Cuxhaven als auch im Landkreis
Verden grundsätzlich keine Grabenfräsen mehr zur Gewässerunterhaltung verwendet. Der für
alle Gebiete geltenden gängigen Praxis beider Nachbarlandkreis sollte sich der Landkreis Osterholz zumindest innerhalb ausgewiesener Schutzgebiete anschließen.
Nach dem Gutachten des Kreisverbands der Wasser- und Bodenverbände im Altkreis Wesermünde (Anlage zum Schreiben vom 10.08.2011 an das NMU) sowie dem entsprechenden Antwortschreiben des NMU vom 31.08.2011 werden (nur) solche Lotmaschinen nicht vom Verbot
des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erfasst, die mit einer Umdrehgeschwindigkeit von 1214 m/sec arbeiten. Um den gültigen Rechtsnormen zu entsprechen, sollte daher auch in den
LSGs der Einsatz von Lotmaschinen, die sich schneller als 14 m/s drehen, als Verbotstatbestand
genannt werden.
Satz 7: Mahd ungenutzter Gewässerrandstreifen
Die Mahd ungenutzter Gewässerrandstreifen wird nur in den FFH-Gebieten und der Hamme
selbst zeitlich eingeschränkt. Ungenutzte Gewässerrandstreifen sind jedoch als Brutstandorte
der Röhrichtbrüter, insbesondere der spät brütenden Arten wie z. B. dem Wachtelkönig, im gesamten EU-Vogelschutzgebiet zu erhalten und zu entwickeln, um den genannten Schutzzielen
gerecht zu werden. So sind als notwendige Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele für
Wachtel, Wachtelkönig, Schwarzkehlchen und Schilfrohrsänger in der Tabelle zu Art. 1 der Verordnung explizit der „Erhalt u. Entwicklung von Brachen u. ungenutzte Randstreifen“ sowie „Erhalt u. Entwicklung von Brachekomplexen in der Kulturlandschaft mit breiten Säumen und begleitenden Hochstaudenfluren“ genannt.
Darüber hinaus bieten ungenutzte Saumstrukturen entlang der Gewässer notwendige Deckungsstrukturen für den Fischotter, die dort, wo sie vorhanden sind, unbedingt zu erhalten
sind. Wie unter Satz 3 bereits erwähnt, weisen zudem gerade die durch Kleimarsch überlagerten
Niedermoore der Unteren Hammeniederung unterhalb von Tietjens Hütte aufgrund des höheren
Basengehalts eine hohe Artenvielfalt mit deutlich überdurchschnittlichen Anteilen gefährdeter
Arten auf. Gerade auf diesen Böden können sich Hochstaudensäume, die es als geschützte Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie auch außerhalb der FFH-Gebiete zu schützen und zu entwickeln gilt, besonders artenreich und farbenprächtig entwickeln.
Mit der vorgesehenen Regelung wird eine Verschlechterung der Habitatqualität des Gebietes für
wertgebende Arten in Kauf genommen, die zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des
EU-Vogelschutzgebietes führen kann und der eine rechtliche Grundlage nach Einschätzung der
Verbände fehlt. Aus diesem Grund sollte die Mahd ungenutzter Gewässerrandstreifen im gesamten EU-Vogelschutzgebiet vor dem 31.07. vollständig ausgeschlossen werden.
Zur Entwicklung des Gebietes im Sinne der FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinie halten die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände überdies die (Neu)anlage weiterer spät- oder
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
11
ungenutzter Gewässerrandstreifen – insbesondere an den übrigen größeren Fließgewässern
Umbeck, Schmoo und Rummeldeisbeek für erforderlich.
Redaktioneller Hinweis: Der Röhrichtschnitt ist nicht unter „Ziffer 3“, sondern „Ziffer 2“ geregelt.
.
Ziffer 8: streng geschützte Arten:
Der Schutz streng geschützter Arten ist im Rahmen jeder Gewässerunterhaltungsmaßnahme
grundsätzlich erforderlich. Die Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung bezieht
sich nur auf besonders geschützte Arten. Von diesen Regelungen unbeeinflusst ist es verboten,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert. Bei Kenntnis des Vorkommens streng geschützter
Arten ist daher eine Rücksprache mit der UNB und deren Zustimmung auch in den LSGs notwendig.
§ 5: Landwirtschaftliche Regelungen:
Grundlegendes:
Die für das NSG Hammeniederung getroffenen Regelungen entsprechen mit den zur Erreichung
des Schutzzwecks festzulegenden Auflagen auf landkreiseigenen Flächen in weiten Teilen dem
PEPL für das GR-Gebiet und sind nach Einschätzung der angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände grundsätzlich geeignet, den Schutzzweck zu erreichen. Ähnlich schätzen die
Verbände die Regelungen für das NSG Teufelsmoor ein. Für das LSG Teufelsmoor sind nur sehr
geringe Nutzungseinschränkungen vorgesehen. Da der Schutzgegenstand dieser Gebietskulisse
jedoch in erster Linie der Erhalt der bestehenden Grundwasserstände sowie der Schutz der
Moorböden ist, halten die Verbände die Regelungen bis auf einzelne Freistellungen für kompromissfähig. Anders verhält es sich mit den vorgesehenen landwirtschaftlichen Regelungen für das
LSG Hammeniederung, das den Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands wertgebender Vogelarten innerhalb des EU-Vogelschutzgebiets auf den
außerhalb des FFH-Gebiets liegenden Flächen sicherstellen soll. Die getroffenen Regelungen –
insbesondere zur Grünlandbewirtschaftung und –umwandlung (Abs. 2) – ermöglichen eine
Form der Landwirtschaft, die nur unwesentlich über die auch außerhalb der Schutzgebiete allgemein geltenden rechtlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Landwirtschaft hinausgeht.
Diese Regelungen sind in der vorliegenden Form nicht geeignet, den nach EU-Recht erforderlichen Schutz sicherzustellen und gewährleisten nicht einmal einen ausreichenden „Grundschutz“
des Grünlands als Brutvogelstandort.
In Anlage 3 sind die mit der LSG-Verordnung angestrebten Schutzziele für die einzelnen wertgebenden Arten des EU-Vogelschutzgebiets aufgeführt. Schutzziele sind z. B. die Sicherung und
Förderung extensiver Flächenbewirtschaftung (für Bekassine, Uferschnepfe, Brachvogel), der
Verzicht auf Herbizide (Feldlerche) sowie lückige Strukturen im Grünland (Schafstelze). Keine
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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dieser für die genannten Arten notwendigen Lebensraumstruktur wird durch die LSGVerordnung erhalten, geschweige denn gefördert.
Verschlechterungsverbot -Wiederherstellung von Grünland:
Das allgemeine Verschlechterungsverbot, das in Art. 6 Abs. 2 FFH-RL und im nationalen Recht in
§ 33 Abs. 1 BNatSchG geregelt ist, gilt bereits ab Aufnahme des Gebietes in die Liste der Kommission der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung. Der Verlust von Grünlandflächen, Nutzungsintensivierungen und Entwässerung stellen (erhebliche) Verschlechterungen der Habitatbedingungen insbesondere für die nach EU-VS-RL geschützten Wiesen- und Röhrichtbrüter dar,
die sich negativ auf die Populationsgröße auswirken.
Bestandsschutz genießen nur die Nutzungen, die vor Ablauf der Umsetzungsfristen am
05.06.1995 für FFH-Gebiete und 04.04.1981 für EU-Vogelschutzgebiete (Apfelbacher/Adenauer/Iven NuR 2002, 63 [70], so auch das BVerwG in der Hildesheim-Entscheidung
vom 27. 1. 2000, NVwZ 2000, 1171, begründet mit der Vorwirkung von Richtlinien; vgl. auch
Düppenbecker/Greiving DVBl. 1999, 1014 [1017] zum Bestandsschutz baulicher Anlagen im
unbeplanten Innen- und Außenbereich) aufgenommen wurden. Später aufgenommene Nutzungen, im EU-Vogelschutzgebiet insbesondere die Umwandlung von Grünland in Ackerflächen,
genießen keinen Bestandsschutz. Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände halten es daher für rechtlich geboten, die Wiederherstellung der Grünlandflächen, die zum Zeitpunkt der Umsetzungsfrist (04.04.1981), spätestens aber zum Zeitpunkt der Meldung (2001)
vorhanden waren, anzuordnen. Dies ist durch entsprechende Regelungen in der Verordnung zu
gewährleisten und sollte überprüft werden.
Abs. 1: Verbote
Satz 2: Anlage von Weihnachtsbaumkulturen:
Im LSG Teufelsmoor sollte die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen ebenso ausgeschlossen
werden wie in den übrigen Schutzgebieten. Die als Weihnachtsbäume verwendeten Nadelholzarten sind weder landschaftstypisch noch bodenständig. Die Plantagen erfordern intensive Düngung und den Einsatz von Herbiziden. Mit dem in § 2 genannten Schutzweck (Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft)
ist die Anpflanzung von standortfremden Gehölzen und die damit verbundene kulturhistorisch
völlig untypische Flächennutzung nicht kompatibel.
Satz 4: Einsatz von Herbiziden und Fungiziden:
In den europäischen Schutzgebieten sollte jegliche Verwendung von Pestiziden ausgeschlossen
werden bzw. unter die Zustimmungspflicht der UNB fallen. Pestizide wirken nicht nur auf die
Zielorganismen, sondern direkt oder indirekt auf teils hochgradig gefährdete Arten, die unter
europäischem Schutz stehen. Dringend notwendige Schutzmaßnahmen, z. B. für gefährdete Wiesenbrüter, drohen unter Umständen ins Leere zu laufen. Dies gilt nicht nur für die NSGs, sondern
für das gesamte EU-Vogelschutzgebiet – für Grünland wie für Ackerflächen. Es ist nahezu grotesk und mit dem Schutzgedanken der EU unvereinbar, dass in einem ersten Schritt Grünlandflächen ohne Genehmigung in Acker umgewandelt wurden und in einem zweiten Schritt dann
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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für die vorhandenen Ackerflächen der Einsatz von Pestiziden in höchst geschützten Lebensräumen gerechtfertigt und freigestellt werden soll.
Satz 7: Gentechnisch veränderte Organismen:
Den Einsatz und das Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen und Saatgut lehnen
die Verbände grundsätzlich ab.
Abs. 2 Verbote auf Grünlandflächen:
Satz 1: Umwandlung in eine andere Kulturart:
In den Landschaftsschutzgebieten soll die Umwandlung fakultativer Grünlandflächen unter Einhalt
der guten fachlichen Praxis mit Zustimmungsvorbehalt freigestellt werden. Diese Regelung läuft
dem für beide LSGs in § 2 genannten Schutzzweck und insbesondere den Erhaltungszielen des
EU-Vogelschutzgebietes entgegen.

Artikel 3: LSG Hammeniederung: Schutzzweck des LSGs Hammeniederung als EUVogelschutzgebiet ist die „Erhaltung und Wiederherstellung … des Naturhaushaltes einschließlich
des Schutzes der Lebensstätten und Lebensräume“ für die genannten wertgebenden und lebensraumtypischen Arten (s. hier auch die Ausführungen zu § 2 Artikel 3 der VO). Wie bereits angeführt bilden Verzahnungen trockenerer Flächen als Brutstandort mit feuchten bis nasseren
Nahrungsflächen wesentliche Habitatqualitäten für mehrere Wiesenbrüterarten wie z. B.
den Kiebitz. Aus diesem Grund wurden auch randliche, außerhalb der grundwassernahen
Niedermoore liegende Grünlandflächen in die Kulisse des EU-Vogelschutzgebietes mit einbezogen. Der Grünlandschutz ist auch auf diesen fakultativen Grünlandflächen für den Erhalt
und die Entwicklung wertgebender Wiesenbrüterarten unbedingt erforderlich.
Eine Umwandlung ist zwar zustimmungspflichtig, sie ist aber gemäß § 12 Satz 2 der VO
durch die UNB „zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigt.“ Da der Schutzzweck in § 2 Artikel 3 der VO auf den „Grünlandschutz absoluter Grünlandstandorte“ reduziert wird, muss die Behörde in der Praxis jedem
Umbruch zustimmen, wenn nicht nachweislich Brutstandorte wertgebender Vogelarten betroffenen sind.
Innerhalb des LSGs liegen diese Geestrand- oder Dünenflächen zum einen im Nordosten des LSGs
auf der Höhe zwischen Überhamm und Ostersode, wo bereits nahezu die gesamten, im ersten
Entwurf als Schutzgebiet vorgesehenen Flächen zwischen L 153 und der Grenze des EUVogelschutzgebietes aus der Schutzgebietskulisse gestrichen wurden. Zum zweiten ist der Geestrandbereich im Südwesten von Osterholz-Scharmbeck, südwestlich an den Scharmbecker Bach
angrenzend, betroffen. Hier wird innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes bereits heute zum Teil
intensivste Landwirtschaft betrieben und im vergangenen Jahrzehnt wurden Grünlandumwandlungen in hohem Maße durchgeführt. Da derzeit ein neuer Großviehstall unmittelbar an der
Schutzgebietsgrenze errichtet wird und ein weiterer Betrieb seine Stallanlagen vor kurzem vollständig in den Bereich südlich der Bahnlinie verlagert hat, liegt die Gefahr weiterer Umwandlungen auf der Hand.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Die Erhaltungsziele beeinträchtigende Nutzungen müssen durch die Schutzgebietsverordnung unterbunden werden. „Wiesenbrüterschutz ohne Wiesen“ funktioniert nicht! Die Regelung gewährleistet für das LSG Hammeniederung nicht den für viele der wertgebenden Arten erforderlichen (Habitat)schutz. Statt eines präventiven Verbots mit Zustimmungsvorbehalt ist ein
repressives Verbot erforderlich!

Artikel 4: LSG Teufelsmoor: Satz 1: Umwandlung in eine andere Kulturart Als Schutzgegenstand
des LSGs Teufelsmoor wird die „ganz überwiegend aus Grünland“ geprägte Landschaft und ein
Landschaftsbild aus „ einem Wechsel von Grünland und Gehölzstrukturen … und landwirtschaftlich ungenutzten Bereichen“ genannt. Sowohl Acker- als auch Weihnachtsbaumkulturen sind sowohl für den Naturraum als auch kulturhistorisch untypisch. Zudem sollte vor dem Hintergrund
des allgemein beklagten Grünlandrückgangs zumindest in Schutzgebieten eine ausreichende Regelung zum Erhalt dieser Nutzungsform getroffen werden. Bereits vorhandene Ackerflächen,
Plantagen und Weihnachtsbaumkulturen genießen Bestandsschutz.
Satz 2: Erneuerung der Grasnarbe:
Die vorgesehene Regelung entspricht der derzeit auch außerhalb von Schutzgebieten gültigen Vorschrift, die eine Bodenbearbeitung in einer Tiefe von mehr als 15 cm auf Grünlandstandorten ohne
Genehmigung ausschließt. Mit der VO wird eine solche selbst im Überschwemmungsgebiet und auf
Moorböden erlaubt.
Die Regelung läuft der angestrebten Erhaltung und Entwicklung von standorttypischem und artenreichem Grünland entgegen. Unabhängig von der Tiefe der Bodenbearbeitung werden vorhandene
Nester und ggf. auch Eier zerstört. Erhebliche Beeinträchtigungen wertgebender streng geschützter
Wiesenbrüter können nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb des NSGs und dem LSG Beek ist die
Bodenbearbeitung – auch das Walzen und Schleppen - daher vollständig auszuschließen.
Diese Beschränkung ist explizit auch im Bewilligungsbescheid für die Durchführung des GR-Projektes
genannte Rahmenbedingung. Darin heißt es unter 4.4: „Im Grünland soll eine flächendeckende Extensivierung stattfinden. …. Verboten werden sollen das Walzen und Schleppen sowie Nachsaaten".
Im LSG Hammeniederung ist zumindest ein „Minimalschutz“ (zeitliche Beschränkung des Umbruchs
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zwischen März und Juni) zu gewährleisten.
Wie bereits dargestellt, sollte jegliche Verwendung von Pestiziden in den europäischen Schutzgebieten ausgeschlossen werden. Totalherbizide sind deswegen nicht nur in den FFH-Gebieten, sondern
auch im LSG Hammeniederung vollständig auszuschließen bzw. unter die Zustimmungspflicht der
UNB zu stellen. „Round up/Glyphosat“- ein no go im EU-Vogelschutzgebiet!
Satz 3: Uferrandstreifenmahd:
Die zeitliche Beschränkung der Uferrandstreifenmahd ist unter Berücksichtigung der Schutz- und
Entwicklungsziele nicht nur an Hamme und Beek festzulegen, sondern an allen größeren Gewässern
im FFH- und EU-Vogelschutzgebiet. Ungenutzte oder spät genutzte Randzonen um die Gewässer sind
Lebensräume für Rohrweihe, Schilfrohrsänger, Wachtel, Wachtelkönig und Schwarzkehlchen, die
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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den Erhaltungszielen gemäß notwendigerweise im Gebiet zu schützen und zu entwickeln sind. Darüber können sich Hochstaudenflure, die als Lebensraumtyp 6430 wertgebend für das FFH-Gebiet
sind, nur bei maximal einmal jährlicher später Mahd halten. Auch diese sind per Schutzzweck zu erhalten und zu entwickeln.
Satz 4: Veränderung des Bodenreliefs:
Die Freistellung der maschinellen Bodenbearbeitung bis zu einer Tiefe von 15 cm in den NSGs und
dem EU-Vogelschutzgebiet lehnen die Verbände aus den dargelegten Gründen ab (s. Bemerkungen
zu § 5 Abs. 2 Satz 2).
Satz 5 – 7: Mahd:
Die vorgesehenen Regelungen genügen nicht den Anforderungen an einen Grundschutz wiesenbrütender Arten, da eine Mahd grundsätzlich ohne jede zeitliche Einschränkung möglich bleibt. Das Belassen eines mittigen Restbestandes als Fluchtort für Wiesenvögel nützt nichts, wenn die Küken nicht
schon ausreichend mobil sind. Dies ist nicht vor Mitte/Ende Mai der Fall. Nester können von den
immer größer werdenden landwirtschaftlichen Maschinen in der Regel kaum bemerkt werden. Die
angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände halten daher eine grundsätzliche Beschränkung
der Mahd im EU-Vogelschutzgebiet bis zum 20. Mai für erforderlich.
Die Regelungen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes sind ein Kompromiss zwischen Wiesenvogelschutz und möglichst geringer Einschränkung landwirtschaftlicher Nutzung und werden unter der
Maßgabe unterstützt, dass ein Grundschutz bis zum 20. Mai gewährleistet wird.
Die Mahd von innen nach außen soll jedoch weiterhin ohne zeitliche Beschränkungen möglich bleiben. Hier halten die Verbände zumindest den Erhalt von ungemähten randlichen Restbeständen bis
zum 30.06. als Fluchtort für Wiesenvögel für erforderlich.
Satz 6: Portionsweide und Paddockhaltung:
Wie in der Begründung zur Verordnung (S 23) richtig dargelegt, bieten derartige Weiden keine Brutmöglichkeiten für Wiesenvögel. Als nicht dem Schutzziel entsprechende Nutzung sind sie daher im
gesamten EU-Vogelschutzgebiet auszuschließen.
§ 6: Forstwirtschaftliche Regelungen
Absatz 2: Verbote
Satz 2 und 3: Anpflanzung nicht standortheimischer Gehölze/ Umwandlung von Laub- in Nadelwald:
Grundsätzlich sollte das Einbringen von Nadelhölzern, insbesondere aber die Umwandlung von
Laubwäldern in Nadelholzforste im Bereich der gesamten Schutzgebietskulisse ausgeschlossen
werden. Nadelhölzer gehören weder zu den naturraumtypischen Gehölzen noch sind sie auf den
im Gebiet verbreiteten Standorten standortgerecht. Sowohl in Hinblick auf das Landschaftsbild,
auf die Eigenart der Landschaft sowie auf die Naturnähe entsprechen Nadelholzanpflanzungen
oder Nadelholzforste daher auch nicht den Schutzzielen der Landschaftsschutzgebiete.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Absatz 3
Biotope, die die Kriterien von Lebensraumtypen der FFH-RL erfüllen, sind nicht nur in den
Schutzgebieten, sondern grundsätzlich auch außerhalb zu schützen. Um dies gewährleisten zu
können, ist nach Einschätzung der Verbände eine Biotop- und Lebensraumtypenkartierung insbesondere im LSG Teufelsmoor erforderlich. Für später zu formulierende diesbezüglich notwendige Regelungen sollte eine Ermächtigungsgrundlage für die UNB formuliert werden.
§ 7: Fischereiliche Regelungen:
Fischereizonen:
Die getroffenen Regelungen beruhen im Wesentlichen auf dem Sonderkonzept Fischerei, dass
mit den betroffenen Fischereiverbänden gemeinsam festgelegt wurde. Die vorgenommenen Änderungen sind nachvollziehbar und unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht nachteilig, da die überwiegende Zahl der Angelpunkte über Wege fast unmittelbar erreichbar ist und
nahegelegene Parkmöglichkeiten genutzt werden können. Fachlich nicht nachvollziehbar ist die
im Sonderkonzept getroffene Zulassung der Fischerei unmittelbar am Hammeufer unterhalb von
Tietjens Hütte auf der gesamten Strecke. Es ist mit Störungen in der Brutzeit vieler ansässiger,
mitunter streng geschützter europäischer Vogelarten im EU-Vogelschutzgebiet und Zerstörungen der Uferbiotope durch Tritt zu rechnen. Die Verbände akzeptieren jedoch die mit dem Sonderkonzept getroffene Entscheidung und begrüßen daher insbesondere die (freiwillige) Einschränkung der Angelzeiten entlang des Hammeufers in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März.
Diese zeitliche Beschränkung sollte in der Verordnung jedoch auch gefasst und dargestellt werden.
§ 8: Jagdliche Regelungen:
Die Naturschutzverbände haben die Möglichkeiten der Störungsminimierung zur Sicherung der
wertgebenden und gefährdeten Arten der auszuweisenden Schutzgebiete durch jagdliche Maßnahmen insbesondere im Gespräch mit der Kreisjägerschaft intensiv erörtert sowie die rechtlichen Hintergründe und die jagdliche Praxis im Gebiet beleuchtet. Eine konsensuelle Stellungnahme konnte dennoch nicht erarbeitet werden.
Grundsätzlich sollte es Ziel des Landkreises sein, über Flächentausch oder –kauf (z. B. im Rahmen der Flurbereinigung) in den Kernbereichen der Schutzgebiete möglichst landkreiseigene
Eigenjagdbezirke zu erwerben, um dann über die Pachtverträge eine den Schutzzielen angepasste Jagdausübung zu regeln. Dabei hat sich in anderen Landkreisen gezeigt, dass die Einbindung
örtlicher Jäger bei der Betreuung der Eigenjagdbezirke sowohl hinsichtlich der Kenntnisse der
örtlichen Gegebenheiten als auch als Ansprechpartner vor Ort von Vorteil ist. Bei der Verpachtung sollte deshalb die persönliche Voraussetzung des Jägers (z. B. aktiv im Naturschutz) vor
einem möglichen Pachtzins stehen.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
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 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Gleichzeitig sollte zusammen mit der Jägerschaft die Entwicklung innerhalb der Schutzgebiete
über ein entsprechendes Monitoring u. a. auch hinsichtlich der Auswirkungen der Jagd und des
Jagdschutzes dokumentiert werden.
Absatz 2: Verbote:
Satz 3: Totschlagfallen:
Der Ausschluss von fischottergefährdenden Totschlagfallen in der gesamten Hammeniederung
wird von den Verbänden begrüßt. Allerdings werden Totschlagfallen damit nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, sondern die Verantwortung für eine sachgemäße Verwendung dieser Fallenart
in der Hand der einzelnen Jäger belassen.
Nach Information der Kreisjägerschaft werden mit Totschlagfallen in erster Linie kleinere Marderarten - insbesondere Steinmarder - gejagt. Die Öffnungen der Fallen sind so klein, dass sie
für erwachsene Fischotter keine Gefährdung darstellen. Jungtiere sind jedoch dennoch gefährdet. Eine besondere Wahl des Köders beim Einsatz von Totschlagfallen kann nach der Erfahrung
der Aktion Fischotterschutz Zufallsfänge von Fischottern nicht ausschließen, da Otter von Natur
aus neugierig sind. Um einen ausreichenden Schutz der Jungtiere gewährleisten zu können sollten Totschlagfallen daher an den Gewässern und in deren unmittelbaren Umfeld auch zu der
nach der niedersächsischen Jagdzeitenregelung möglichen Jagd auf den Iltis (1. August bis zum
28. Februar) nicht eingesetzt werden, da dadurch auch Jungotter gefährdet würden. In diesen
Bereichen sollte - sofern ein Bedarf der Iltisbejagung aus Gründen des Bodenbrüterschutzes
erforderlich erscheint - mit Lebendfallen gearbeitet werden. In den Jagdjahren 2006/07 bis
2014/15 wurden jährlich nach den Streckenberichten der Kreisjägerschaft jeweils nur zwischen
19 und 37 Iltisse im gesamten Landkreis gefangen/geschossen/tot aufgefunden; der Iltisfang
nimmt daher sowieso nur eine untergeordnete Rolle ein.
Gleichzeitig sollten die Fangmethoden und Fangerfolge in den Schutzgebieten dokumentiert
werden; wünschenswert wäre eine Bestandserfassung der Marderartigen in den Schutzgebieten.
Weiterreichende Maßnahmen zur Minimierung jagdbedingter Störungen kann der Landkreis
durch vertragliche Regelungen im Bereich seiner Eigenjagd treffen.
Satz 4:Bleifreier Schrot:
Bleischrot stellt aufgrund der großen Streuwirkung eine gravierendere Umweltbelastung dar.
Nach gültigem Jagdrecht ist die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd auf Wasserwild verboten. Die in der Verordnung getroffene Regelung für die von Gewässern geprägte Hammeniederung geht daher nur unwesentlich über geltendes Recht hinaus. Die Verbände sehen es als erforderlich an, die Verwendung von Bleimunition auch in dem von Gräben durchzogenen, nassen
LSG Teufelsmoor per Verordnung auszuschließen. Hier wirkt das Blei nicht weniger toxisch als
in der Hammeniederung und stellt nicht nur für Greifvögel, sondern längerfristig auch für Boden, Grundwasser und damit für die Nahrungskette eine nicht verantwortbare Belastung dar, die
zumindest in Schutzgebieten weit möglichst reduziert werden sollte.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Darüber hinaus sind im EU-Vogelschutzgebiet grundsätzlich naturschutzkonforme Jagdmethoden mit dem Verzicht auf bleihaltige Munition anzustreben. Bleivergiftungen bei Greifvögeln
aufgrund von Bleibelastungen im Wildbret und in Aufbrüchen durch Büchsengeschosse gehören
immer noch zu den häufigsten Todesursachen (KRONE 2001)
Die Förstereien der Niedersächsischen Landesforste haben sich zum Verzicht auf Bleimunition
verpflichtet. Auch in den Jagdgebieten innerhalb der DBU-Flächen wird der Gebrauch bleihaltiger Munition verbindlich ausgeschlossen. Trotz des geänderten ballistischen Verhaltens bleifreier Geschosse ist eine tierschutzgerechte Jagd also offensichtlich möglich. Blei ist ein Umweltgift. Es wird im Körper in den Knochen, den Muskeln und im Gehirn abgelagert und bleibt dort
über Jahre gespeichert. Blei schädigt das Nervensystem wie auch die Fortpflanzung. Nicht nur im
Sinne eines effizienten Vogelschutzes, sondern auch zur Vermeidung von schädigenden Umwelteinflüssen sollte die Verwendung von Bleimunition zumindest im EU-Vogelschutzgebiet verboten werden.
Absatz 3: Verbote im EU-Vogelschutzgebiet:
Satz 2: Jagdhundeausbildung:
Die Ausbildung der Jagdhunde ist keine regelmäßig wiederkehrende Beunruhigung, sondern
erfolgt durchschnittlich pro Revier nur ca. alle 10 Jahre einmal. Innerhalb der Brutzeit wird sie
im Bereich der Hammeniederung grundsätzlich ausgeschlossen. Außerhalb der Brutzeit ist innerhalb der sehr sensiblen Beruhigungszone die Zustimmung der Naturschutzbehörde erforderlich, die in diesem Fall Regelungen zu treffen hat, die einen ausreichenden Schutz der wertgebenden Arten gewährleistet. Vor diesem Hintergrund stimmen die Verbände der vorgeschlagenen Regelung unter dem Vorbehalt zu, dass das gesamte Breite Wasser in die Beruhigungszone
einbezogen wird (s. auch Absatz 4). Dies ist derzeit nicht der Fall, da ein kleiner östlicher Bereich
des Gewässers außerhalb der Beruhigungszone liegt. Wird ein Jagdhund am Ostrand des Breiten
Wassers auf Enten angesetzt oder stöbert dort nach Niederwild, wird der gesamte Rastvogelbestand auf und um das Breite Wasser aufgeschreckt. Dies sollte unbedingt vermieden werde. Die
Regelung ist zumutbar, da die Kreisjägerschaft über mehrere speziell angelegte JagdhundAusbildungsgewässer verfügt und eine Jagdhundeausbildung in diesem Bereich nicht ausgeschlossen, sondern nur zustimmungspflichtig ist.
Absatz 4: Jagdliche Beruhigungszone:
Bezüglich der Gebietskulisse und den erforderlichen Regelungen zur Minimierung der Störungseinflüsse besteht nach Einschätzung der Verbände weiterer Regelungsbedarf.
Wie bereits ausgeführt halten die Verbände es zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
des Rastvogelbestandes insbesondere im Bereich ihrer Schlafplätze für erforderlich, das gesamte Breite Wasser in die Gebietskulisse mit einzubeziehen. Das Breite Wasser gehört zum Kernbereich des FFH- und EU-Vogelschutzgebietes und liegt im Zentralbereich eines für störungsempfindliche Brut- und Rastvögel besonders wertvollen Bereichs (PGL 2003). So führt beispielsweiMitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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se Federwildjagd, die vornehmlich in der Dämmerungsphase in den Rastzeiten durchgeführt
wird, zu ganz erheblichen Störungen im Schlafplatzbereich wertgebender Rastvogelarten.
Die Regelung ist erforderlich, um erhebliche Störungen streng geschützter Arten im EUVogelschutzgebiet ausschließen zu können. Eine entsprechende Regelung auf Basis der Schutzgebietsverordnung stellt ohne Zweifel das geeignete Mittel dar und ist auch angemessen, da nur
ein minimaler Teil des betroffenen Jagdgebietes der Beruhigungszone zugeschlagen wird.
Regelung zum ausreichenden Schutz des international bedeutsamen Schlafplatzes (Kraniche,
Gänse, Schwäne) im Günnemoor:
Der international bedeutsame Schlafplatz für Kraniche, Gänse und Schwäne im Günnemoor bedarf besonderer Regelungen in einer ausreichend dimensionierten (mindestens 500 m Radius)
Zone rund um den Schlafplatz. Hier müssen Jagden in der Hauptrastzeit (Oktober-März) während der Dämmerungsphase (ab 2 Std. vor Sonnenuntergang bis 2 Std. nach Sonnenaufgang)
ausgeschlossen werden, um eine erhebliche Störung der streng geschützten Arten zu vermeiden.
Das jagdrechtliche Verbot der Dämmerungsjagd betrifft nur die Jagd auf Schalenwild. Insbesondere die Zielsetzung der Etablierung eines neuen Kranich-(Vor)sammelplatz am Nordrand des
Günnemoors, wofür der Gehölzbestand größerer Flächen entfernt wurde, erfordert diese Regelung auch außerhalb der jagdberuhigten Zone.
Andere Jagdmethoden während des Tages (Drückjagden) sind hingegen nicht störintensiv.
Weitere Anregungen:
Auf die Beseitigung toter Wildtiere im Winter sollte unter Beachtung der tierseuchenrechtlichen
Bestimmungen verzichtet werden. Die Kadaver bilden notwendige Nahrungsgrundlage für Aasfresser wie Seeadler und Milan.
§ 9 und 10: Regelungen zum Bootsverkehr, zur Luftfahrt und zum Luftsport:
Die Regelungen beruhen auf den jeweilig erarbeiteten Sonderkonzepten und werden nicht mehr
angefochten. Die Verbände halten die getroffenen Regelungen jedoch für einen notwendigen
Minimalschutz, der nicht weiter heruntergeschraubt werden darf. Die Hamme ist die Kernzone
des gesamten Schutzgebietes und wird bereits heute durch Erholungssuchende sehr stark frequentiert – weitere Beunruhigungen sind mit den Schutzzielen nicht mehr vereinbar.
§ 14: Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen:
Die Ermächtigung der Naturschutzbehörde zur Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist zur Erreichung der erforderlichen Schutzziele unabdingbar und wird von den
Verbänden uneingeschränkt befürwortet.
Die Verbände regen an, folgende Passage – sinngemäß übertragen aus der Musterverordnung
des NLWKN – zu ergänzen: „Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele insbesondere auf
land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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aufbauend auf den genannten Schutzbestimmungen durch Angebote des Vertragsnaturschutzes
unterstützt werden".
Artikel 3 LSG Hammeniederung:
Die Verbände begrüßen die Erstellung eines Managementplans ausdrücklich! Als Pflege- und
Wiederherstellungsmaßnahme sollte neben den Gelegeschutzmaßnahmen und Anlage von
Blänken explizit auch die Anlage von Mosaikstrukturen aus deckungsreichen Flächen, Wasser
und bewirtschaftetem Grünland genannt und angestrebt werden.
Zur Erarbeitung eines Managementplans ist die Identifizierung wertvoller Bereiche unabdingbar. Daher sollten Kartierungen durchgeführt und die Ergebnisse in Karten über die aktuelle
Verteilung der Lebensraumtypen nach FFH-RL, der Arten nach Anh. II und ihrer Habitate sowie
über die Habitate der geschützten Vogelarten erstellt werden, um den status quo zu dokumentieren und entsprechend zielführende Maßnahmenkonzepte zu entwickeln.
Grundlegendes:
In der Hammeniederung ist der Grünlandanteil außerhalb des GR-Gebietes seit Meldung der
Flächen als EU-Vogelschutzgebiet erheblich zurückgegangen. Wir halten eine Ausweisung des
Schutzgebiets nach nationalem Recht auf Basis der bestehenden Nutzungen – unabhängig von
der Art des gewählten Schutzstatus - für ungerecht und fachlich nicht vertretbar. Rechtliche Regelungen auf dem Zustand des status-quo belohnen die Landwirte, die wider besseren Wissens
und zum Teil illegal ihre Grünlandflächen im EU-Vogelschutzgebiet und zum Teil auch im FFHGebiet umgebrochen und damit den Erhaltungs- und Entwicklungszielen des Schutzgebiets entgegen gewirkt haben.
Der Erhaltungszustand im Gebiet südlich von Tietjens Hütte hat sich in den vergangenen Jahren
deutlich verschlechtert. Infolge von großen landwirtschaftlichen Bauvorhaben am Rand der
Niederung (z. B. die Errichtung einer Biogasanlage, von zwei Rinderställen, Teil-Hofaussiedlung)
wurden ungenehmigt Wege angelegt, die nicht zurückgebaut werden mussten, Grünland umgebrochen und große Flächen ehemals artenreichen Grünlands (geschützte Landschaftsbestandteile) durch Intensivierung und -entwässerung im bestehenden LSG zu uniformen Grasäckern nivelliert.
Die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände halten die Rückführung in den Erhaltungszustand, wie er zur Zeit der Gebietsmeldung bestand, für geboten und erforderlich. Nutzungen, die erst aufgenommen wurden, nachdem die Umsetzungsfrist für die FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie abgelaufen war, sind nicht geschützt, weil insoweit ein Vertrauensschutz der
Nutzer nicht gegeben war.
Im Sinne einer angemessenen Umgangsweise fordern die angeschlossenen Umwelt- und Naturschutzverbände daher einen Abgleich der aktuellen Flächennutzung mit dem Zustand der Flächen zum Zeitpunkt der Meldung anhand alter Luftbilder und eine Rückumwandlung der ehemaligen Grünlandflächen.
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
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Diese Vorgehensweise wird den fachlichen Ansprüchen der FFH-Richtlinie gerecht, wie sie z. B.
im Heidekreis im Rahmen der Schutzgebietsausweisung vorgesehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(i. A.)
(Dr. J. Kemmer)
Mitglieder:
Aktion Fischotterschutz  Aktionsgemeinschaft Bremer Schweiz  BUND, Kreisgruppe Osterholz  Freunde Worpswedes
 Heimatverein Platjenwerbe  Jägerschaft Osterholz  Landessportfischerverband Niedersachsen, Bezirksverband 18
 NABU OHZ (Ortsgruppen. Hambergen, Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude, Schwanewede & Worpswede)
 Naturschutzverband Niedersachsen  Schutzgemeinschaft Deutscher Wald