Gleiss Lutz erreicht für Bundesrepublik Deutschland Aufhebung von

Pressemitteilung | 14.07.2016
Gleiss Lutz erreicht für Bundesrepublik Deutschland Aufhebung von
Rekordbeihilferückforderung gegen Deutsche Post
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit
Urteil vom 14. Juli 2016 der Klage Deutschlands gegen
die im Januar 2012 durch die EU Kommission erlassene
Rückforderungsentscheidung betreffend Beihilfen an
die Deutsche Post AG – diese wurden im Bereich EUR
500 Mio. bis 1 Mrd. beziffert – stattgegeben. Durch die
heutige Entscheidung des EuG wurde der Beschluss der
Kommission zur sog. "Pensionssubvention" in vollem
Umfang für nichtig erklärt.
Argumentation von Gleiss Lutz und der
Bundesregierung gefolgt.
Der Fall wurde betreut von Dr. Ulrich Soltész, Partner,
EU-Beihilferecht, Brüssel. Gleiss Lutz ist seit vielen
Jahren in großem Umfang im EU-Beihilferecht tätig.
Die Deutsche Post ist eine Aktiengesellschaft, die 1995
aus der Privatisierung des historischen deutschen
Postdienstleisters, Postdienst (vormals Deutsche
Bundespost), hervorging. Die Deutsche Post musste die
Postbeamten von Postdienst übernehmen und für sie
von 1995 bis 1999 jährliche Beiträge in Höhe von EUR
2,045 Mrd. an einen Pensionsfonds entrichten. Ab dem
Jahr 2000 wurde diese pauschale Jahresrate durch einen
Betrag in Höhe von 33 % der gesamten Bezüge der bei
der Deutschen Post beschäftigten Beamten ersetzt. Die
dadurch nicht gedeckten Kosten der Ruhegehälter
wurden vom Bund getragen, der dafür in der Zeit von
1995 bis 2010 insgesamt über EUR 37 Mrd. aufwandte.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 stellte die
Kommission u. a. fest, dass diese staatliche
Finanzierung der Ruhegehälter eine rechtswidrige
staatliche Beihilfe darstelle. Deutschland hat gegen
diesen Beschluss beim Gericht der Europäischen Union
Klage erhoben und u. a. geltend gemacht, die
Kommission habe die staatliche Kofinanzierung der
Ruhegehälter der von der Deutschen Post
übernommenen Beamten zu Unrecht als staatliche
Beihilfe eingestuft. Sie hätte nämlich zunächst
nachweisen müssen, dass der Deutschen Post dadurch
gegenüber ihren Wettbewerbern ein tatsächlicher
wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Das Urteil ist der
Pressekontakt:
Mariana Kuhn | Taunusanlage 11 | 60329 Frankfurt | T +49 69 95514-371 | E [email protected]
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)