USR III – Auswirkungen auf den Kanton Zürich

SP Kanton Zürich
USR III – Auswirkungen auf den Kanton Zürich
(Faktenblatt in Ergänzung zu den Unterlagen der SP Schweiz)
Ausgangslage
Die Schweiz steht seit vielen Jahren unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft die Steuerprivilegien für
Statusgesellschaften (Holdings, gemischte Gesellschaften, Domizil- und Sitzgesellschaften) abzuschaffen. Dass diese
Sonderbesteuerungsformen aufgehoben werden, ist richtig und wird von der SP auch seit langem gefordert, die
Unternehmensteuerreform III ist dafür aber kein praktikabler Weg – im Gegenteil: Er führt bei Bund, Kantonen und
Gemeinden zu massiven Steuerausfällen, weil die Sonderbesteuerungsformen zwar abgeschafft, die Steuern aber
generell für alle Unternehmen gesenkt werden. Massnahmen, diese Ausfälle gegenzufinanzieren, sind praktisch keine
vorgesehen. Weiter heizt die USR III den Steuerwettbewerb unter den Kantonen bei den Unternehmenssteuern
zusätzlich massiv an.
Situation Kanton Zürich
Der Kanton Zürich ist durch die USR III besonders stark betroffen. Der Grund liegt in der verhältnismässig geringen
Anzahl von Statusgesellschaften: Nur 3 Prozent aller juristischen Personen haben im Kanton Zürich von dieser
Sonderbesteuerung profitiert. Der jährliche Steuerertrag dieser Firmen für Kanton und Gemeinden betrug pro Jahr
verhältnismässig bescheidene 300 Millionen Franken. Werden nun, damit diese 3 Prozent der Firmen nicht mehr
Steuern zahlen müssen, die Steuern generell und somit auch für die restlichen 97 Prozent der Firmen gesenkt,
entstehen massive Steuerausfälle für Kanton und Gemeinden («Mitnahmeffekt»).
Zu erwartende Steuerausfälle
Die Höhe der Steuerausfälle für Kanton und Gemeinden setzt sich aus den Ausfällen, die sich direkt aus der
Bundesgesetzgebung ergeben, sowie aus den Ausfällen, die sich durch die später folgende Umsetzung im kantonalen
Recht ergeben. Bei letzeren ist noch unklar, auf welchen Satz der Regierungsrat den kantonalen Gewinnsteuersatz
(aktuell: 21,6%) senken will. Zur Diskussion gestellt (etwa durch FDP-Ständerat Ruedi Noser) wird eine Senkung auf
16%. Sollte dem am Ende tatsächlich so sein, ergäben sich in etwa folgende Steuerausfälle:
Kanton:
Gemeinden:
Total:
400 bis 440 Millionen Franken/Jahr
600 bis 660 Millionen Franken/Jahr
1 bis 1,1 Milliarden Franken/Jahr
Wichtig ist: Diese Zahlen sind Schätzungen, verlässlichere Aussagen lassen sich erst treffen, wenn der Regierungsrat
seine Umsetzungsstrategie auf den Tisch gelegt hat. Wichtig aber ist auch: Obige Schätzungen basieren teilweise auf
Angaben des Regierungsrates auf Vorstösse der SP im Kantonsrat. Und wie wir spätestens seit der merzschen
Unternehmenssteuerreform II wissen, tendieren bürgerliche Regierungen dazu, Steuerausfälle zu unterschätzen.
Besonders stark betroffen von der USR III ist im Übrigen die Stadt Zürich: Rund 40 Prozent aller juristischen Personen
haben ihren Sitz in der Stadt, so dass ein nicht unerheblicher Teil der Steuerausfälle auf Gemeindeebene auch hier
anfallen wird. Aber auch die Stadt Winterthur sowie die Gemeinden rund um den Flughafen wären stark betroffen.
Argumente für das Referendum
• Die USR III ist für den Kanton Zürich und seine Gemeinden in dieser Form viel zu teuer. Zusätzlich zu laufenden
Abbauprogrammen wie etwa der «Leistungsüberprüfung 16» (Lü16) beim Kanton müsste ein weiteres, massives
Abbauprogramm aufgegleist werden. Oder aber es müssten die Steuern für alle erhöht werden.
• Das Abwanderungsrisiko der Statusgesellschaften bei einer Ablehnung von USR III wird aufgebauscht. Die
Steuerbelastung ist auch ohne Senkung im internationalen Vergleich attraktiv. Zudem bietet die Schweiz viele
andere Standortvorteile (hoch qualifizierte Arbeitnehmer, gute Lebensqualität, hohe Rechtssicherheit etc.)
• Und selbst wenn alle Statusgesellschaften aus dem Kanton Zürich abwandern würden: Der Steuerausfall wäre für
Kanton und Gemeinden dreimal geringer als diejenigen die durch die USR III entstehen.
• Dass die Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abgeschafft werden müssen, ist unbestritten. Das geht aber
nur mit einer Gegenfinanzierung. Eine Ablehnung der Vorlage bedeutet deshalb, dass die Eidgenössischen Räte
eine neue Vorlage ausarbeiten müssen, die eine solche Gegenfinanzierung beinhaltet.