Bürogewerbefläche mit Blick auf Bottrop`s Wahrzeichen

Baugrundstück an der Robert-Brenner-Straße
mit Bauverpflichtung zur Errichtung einer
Kindertagesstätte
Baugrundstück mit Bauverpflichtung ● Kindertagesstätte ● provisionsfrei
Alles auf einen Blick
Die Stadt Bottrop verkauft ein Baugrundstück in Größe von
2.764 m², gelegen an der Robert-Brenner-Straße in Bottrop
Boy. Alternativ ist die Bestellung eines Erbbaurechtes
möglich. Auf dem Grundstück soll vom Käufer / Erbbauberechtigten eine Kindertagesstätte mit Außenanlage errichtet
werden. Im abzuschließenden Grundstücksvertrag wird eine
entsprechende Bauverpflichtung vereinbart.
Grundstücksfläche 2.764 m²
Mindestgebot
102,00 € / m²
Bei der Bestellung eines Erbbaurechtes ist von nachstehenden Eckdaten auszugehen:

Die Laufzeit des Erbbaurechts beträgt 35 Jahre.

Der Erbbauzins beläuft sich auf mindestens
12.714,40 € /Jahr.

Es wird eine Erbbauzins-Gleitklausel vereinbart
(Anpassung des Erbbauzinses entsprechend der
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes).

Die Entschädigung beträgt 2/3 des Verkehrswerts,
den das Erbbaurecht im Zeitpunkt des Heimfalls
bzw. den die Bauwerke und Anlagen beim
Erlöschen des Erbbaurechts haben.
Robert-Brenner-Straße, 46240 Bottrop-Boy
Lage
Das Grundstück befindet sich in Bottrop-Boy, an
der Robert-Brenner-Straße. Bottrop liegt am
nördlichen Rand des Ruhrgebiets und führt bis
ins
ländlich
geprägte
Münsterland.
Die
Lebensqualität ist getragen von der Infrastruktur
einer Großstadt mit ca. 115.000 Einwohnern und
dem Naherholungswert ländlicher Räume.
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Ansprechpartner
Stadt Bottrop ● Wolfgang Felich ● Telefon (02041)70-3197 ● Fax (02041)705-3197 ● E-Mail [email protected]
Eckdaten
Objektanschrift
Robert-Brenner-Straße, 46240 Bottrop-Boy
Gemarkung
Bottrop
Flur
97
Flurstück
412
Größe
2.764 m²
Eigentümer
Stadt Bottrop
Objektart
unbebautes Grundstück
Grundbuchbelastungen Das Grundstück ist frei von Lasten und Beschränkungen in Abt. II und III des
Grundbuchs von Bottrop Blatt 25097
Baulasten
Auf dem Baugrundstück ist zurzeit keine Baulast im Sinne des § 83 BauO
NRW eingetragen.
Altlasten
Das Grundstück wird im Altlastenkataster der Stadt Bottrop nicht als
Verdachtsfläche geführt. Darüber hinaus übernimmt die Stadt Bottrop keine
Garantie für die tatsächliche Altlastenfreiheit des Grundstücks.
ehemalige Bebauung
Das Grundstück war bis vor einigen Jahren mit einem Schulgebäude bebaut.
Gebäude und Fundamente wurden fachgerecht abgebrochen und entsorgt.
Für die Entsorgung evtl. noch in Grund und Boden verbliebener Steine bzw.
Fundamentreste haftet der Käufer bis zu einer Summe in Höhe von 2.500,00
€ netto.
Verfügbar ab
2016
Bebauungsmöglichkeit
Das betroffene Grundstück wird nicht durch einen gültigen Bebauungsplan
erfasst. Daher muss sich das neue Gebäude in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Es wäre städtebaulich sinnvoll, wenn sich der Neubau
an das zurzeit im Bau befindliche Wohnheim auf dem angrenzenden
Flurstück anpassen würde. Dieses Vorhaben wird mit zwei Vollgeschossen
und einem Flachdach errichtet. Die hintere Bauflucht dieses Neubaus sollte
nicht überschritten werden.
Für weitere Fragen zur möglichen Bebauung steht Ihnen Frau Angela
Nohner vom Stadtplanungsamt zur Verfügung.
Name
Stadt Bottrop
Angela Nohner
Erschließungskosten
Anschrift
Luise-Hensel-Str. 1, 46236 Bottrop
Telefon
(0 20 41) 70 – 33 62
Fax
(0 20 41) 70 5 - 33 62
E-Mail
[email protected]
Kosten für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sowie für
Anschlüsse von Versorgungs- und Abwasserleitungen und sonstige
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Beiträge, insbesondere auch nach dem Kommunalabgabengesetz, gehen
für solche Maßnahmen, die bis zum Tage des Vertragsabschlusses
endgültig oder teilbeitragsfähig abgeschlossen sind, ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit noch zu Lasten der Stadt Bottrop. Die Kosten, die
für Maßnahmen entstehen, die ab dem Tage des Vertragsabschlusses
durchgeführt werden, trägt dagegen der Käufer. Die Stadt Bottrop versichert,
dass sämtliche angeforderten Erschließungskosten bezahlt sind und keine
Rückstände bestehen. Gleiches gilt für die Bezahlung von Grundsteuern und
allen etwaigen Lasten, soweit diese auf dem Kaufgegenstand ruhen.
Kaufpreis
Mindestgebot

102,00 € / m² Grundstücksfläche, insgesamt 281.928,00 €.
Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Erbbaurecht an dem Grundstück zu bestellen. In diesem Falle
ist von nachstehenden Eckdaten auszugehen:
Erbbauzins
Mindestgebot

12.714,40 € / Jahr

35 Jahre Laufzeit des Erbbaurechts

Vereinbarung einer Erbbauzins-Gleitklausel (Anpassung des Erbbauzinses entsprechend der
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes)

Entschädigung 2/3 des Verkehrswerts, den das Erbbaurecht im Zeitpunkt des Heimfalls bzw. den
die Bauwerke und Anlagen beim Erlöschen des Erbbaurechts haben
Hinweis
Dieses Exposé wurde mit Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden
und nachstehenden Angaben kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Das Exposé stellt kein
vertragliches Angebot dar. Maßgeblich sind die im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen.
Bauverpflichtung zur Errichtung einer Kindertagesstätte
Tageseinrichtung für Kinder
Es ist eine viergruppige Tageseinrichtung für Kinder mit insgesamt 85 Plätzen zu errichten. Die
folgende Gruppenstruktur ist dabei vorgesehen:
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Gruppenform
Anzahl Gruppenform
Alter
Plätze
I
2
2-6
40
III
1
3-6
25
Hortgruppe
1
6 - 14
20
Summe
4
Die
maximale
85
förderfähige
Fläche
beträgt
nach
dem
Kinderbildungsgesetz
und
seiner
Durchführungsverordnung (DVO-KiBiz) für

Gruppentyp I
je 185 m²

Gruppentyp III
je 160 m²

Hortgruppe
je 185 m²
Für die Tageseinrichtung für Kinder an der Robert-Brenner-Straße in Bottrop beträgt die maximale
förderfähige Fläche also insgesamt 715 m². Bei einer zweigeschossigen Planung ist eine barrierefreie
Ausführung sicherzustellen.
Der Bau der Tageseinrichtung für Kinder ist nach folgenden Richtlinien zu planen und zu bauen:

Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. d.
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 9. 6. 1994 - IV A 2 - 6252.01 )

Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen

Erläuterungen zu den Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen
Die Herstellung der Außenanlage ist Sache des Käufers. Die Außenanlage ist nach den Vorschriften
und Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu planen und zu
errichten.
Vom Käufer ist eine Wirtschaftsküche (mit Industrieherd) einzurichten. Die Möblierung der
Gruppenräume wird von der Stadt Bottrop bzw. dem Betreiber gestellt.
Die Sanitärräume sind vom Käufer mit Kleinkind-Wickelstationen auszustatten.
Die
förderfähigen
Flächen
und
die
förderfähige
Kaltmiete
(je
Quadratmeter)
nach
dem
Kinderbildungsgesetz und seiner Durchführungsverordnung (DVO-Kibiz) sind bei der Planung, der
Errichtung des Baus und dem abzuschließenden Mietvertrag zwischen Investor und Träger der freien
Jugendhilfe zu berücksichtigen und zu vereinbaren.
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Es wird gewünscht, dass die Kindertageseinrichtung auf Dauer im Eigentum bzw. Erbbaurecht des
Käufers / Erbbauberechtigten verbleibt.
Bauverpflichtung
Die Baugenehmigung muss spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des Kaufvertrages
/
Erbbaurechtsvertrages beantragt werden. Mit den Baumaßnahmen soll spätestens 1 Monat nach
Erteilung
der
Baugenehmigung
und
der
in
Aussicht
gestellten
Betriebserlaubnis
des
Landesjugendamtes begonnen werden.
Die Tageseinrichtung für Kinder mit den Außenanlagen muss spätestens am 30.11.2017 fertig gestellt
sein und der Regelbetrieb aufgenommen werden können.
Für den Fall, dass gegen diese Verpflichtung verstoßen wird – sofern die zeitlichen Verzögerungen
vom Käufer zu vertreten sind – behält sich die Stadt Bottrop die Rückabwicklung des Vertrages bzw.
den Rückkauf des Grundstückes vor, wobei die hieraus entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers
gehen.
Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Stadt Bottrop in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde
nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Genehmigung oder Ablehnung von
Bauanträgen bleiben ebenso unberührt wie ihre öffentlich-rechtlichen Befugnisse als örtliche
Planungsbehörde mit dem Recht, verbindliche planungsrechtliche Festsetzungen zu treffen, die sich
auf die zur Veräußerung anstehende Grundstücksfläche beziehen können.
Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder durch einen anerkannten und geeigneten Träger der
freien Jugendhilfe
Vor dem Einreichen der Angebotsunterlagen hat sich der Bieter über den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (Fachbereich Jugend und Schule der Stadt Bottrop) mit dem anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe zur Anmietung und zum Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder in
Verbindung zu setzen. Die Entscheidung über die Trägerschaft trifft der Fachbereich Jugend und
Schule der Stadt Bottrop.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an
Stadt Bottrop
Fachbereich Jugend und Schule
Karl Trimborn
Prosperstr. 71/1
46236 Bottrop
Telefon (0 20 41) 70 – 36 16
Fax (0 20 41) 70 5 – 36 16
E-Mail [email protected]
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Förderung des anerkannten und geeigneten Trägers der Tageseinrichtung für Kinder
Die Förderung der Kaltmiete des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder richtet sich nach dem
Kinderbildungsgesetz und seiner Durchführungsverordnung und beläuft sich für das Kindergartenjahr
2015/2016 auf 10,21 Euro pro anerkennungsfähigem Quadratmeter. Die DVO KiBiz sieht derzeit eine
1,5 %ige Steigerung der Mietpauschale je Kindergartenjahr vor.
Gesetzliche und andere Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten. Insbesondere hervorgehoben werden ausdrücklich
das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Sozialgesetzbuch VIII, das Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (KiBiz) sowie die verschiedenen Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV) zu Kindertageseinrichtungen, Außenspielflächen und Spielplatzgeräten .
Informationen zum Bietverfahren der Stadt Bottrop
Das Grundstück wird gegen Höchstgebot veräußert bzw. im Wege der Bestellung eines
Erbbaurechtes vergeben. Gebote, die unter dem angegebenen Mindestgebot (Kaufpreis bzw.
Erbbauzins) liegen, finden keine Berücksichtigung.
Es wird erwartet, dass bei Abgabe eines Angebots die Finanzierung des Bauvorhabens sichergestellt
ist. Vom Höchstbietenden ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Stadt Bottrop
eine
entsprechende
Zusage
des
finanzierenden
Kreditinstituts
beizubringen.
Wird
ein
Finanzierungsnachweis nicht beigebracht, behält sich die Stadt vor, das Angebot unberücksichtigt zu
lassen.
Auflagen- und bedingungsfreie Angebote müssen spätestens am 01.08.2016 in einem verschlossenen
Umschlag bei der Stadt Bottrop eingegangen sein.
Angebote richten Sie bitte, wie folgt beschriftet, an die
Stadt Bottrop
Fachbereich Immobilienwirtschaft (65/1)
Kaufangebot - ungeöffnet weiterleiten Postfach 10 15 54
46215 Bottrop
Während der Öffnungszeiten nehmen die Mitarbeiter des Fachbereichs Immobilienwirtschaft Ihr
Kaufangebot auch im Verwaltungsgebäude Kirchhellener Str. 12 persönlich entgegen. Außerhalb der
Öffnungszeiten steht für den Einwurf der Kaufangebote nur der Nachtbriefkasten des Rathauses,
Ernst-Wilczok-Platz 1 zur Verfügung.
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Ausschreibung nach VOB/VOL
handelt. Die politischen Gremien der Stadt Bottrop bleiben in ihrer Veräußerungsentscheidung frei.
Sonstiges
Sämtliche mit der Durchführung des Kaufvertrages / Erbbaurechtsvertrages anfallenden Kosten trägt
der Käufer / Erbbauberechtigte.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Für weitere Informationen rufen Sie uns bitte unter der Telefonnummer
(0 20 41) 70 - 31 97 an. Es berät Sie:
Herr Felich
Stadt Bottrop
Fachbereich Immobilienwirtschaft
Kirchhellener Straße 12
46236 Bottrop
E-Mail [email protected]
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Anlagen
Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von
Tageseinrichtungen für Kinder
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 9. 6. 1994 - IV A 2 - 6252.01 –
(am 7.7.2005 MGFFI)
Auf Empfehlung des Landtags sind die Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder vom
30. 6. 1982 durch RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 17.3.1994
(MB1. NW. S. 518) aufgehoben worden. Notwendige Anhaltspunkte für die Ausstattung von
Kindertageseinrichtungen sollen in Form von Empfehlungen veröffentlicht werden.
Die folgenden Empfehlungen sollen Arbeitshilfen sein und helfen, beim Bau und Umbau von
Einrichtungen kindgerechte und wirtschaftliche Lösungen zu finden. Die Einhaltung der
Empfehlungen ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45
KJHG. Die Empfehlungen sind auch nicht als verbindliche Auslegung des Begriffs
Kinderwohls in § 45 Abs. 2 KJHG zu verstehen. Ob die Voraussetzungen einer
Betriebserlaubnis gem. § 45 KJHG vorliegen, ist daher in jedem Fall Unabhängig von diesen
Empfehlungen zu prüfen. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung
einer Tageseinrichtung für Kinder ergeben sich aus
- den Grundbedürfnissen von Kindern und deren Entwicklungsstand,
- den §§ 22, 24 und 45 SGB VIII (BGB1. I S. 1163) in der jeweils geltenden Fassung,
- dem gesetzlichen Auftrag von Tageseinrichtungen für Kinder §§ 2 bis 4 GTK - vom 29.
Oktober 1991 (GV. NW. 6.380 - SGV. NW. 216 -) in der jeweils geltenden Fassung
und
- der Funktion von Tageseinrichtungen für Familien in ihrem Wohnumfeld.
Der originäre Auftrag zur Erziehung der Kinder wird immer weniger allein von der Familie
erfüllt. Aufgrund sich verändernder familiärer Situationen werden Tageseinrichtungen für
Kinderzunehmend Lebensorte für Kinder. Sie bieten - als Unterstützung und Ergänzung
familiärer Erziehung- - Kindern den notwendigen Erfahrungs-, Entwicklungs- und
Lebensraum, weil Kindern heute vielfach „Raum" und Partner für Spielprozesse fehlen
(beengte Wohnungen, erhöhtes Verkehrsaufkommen, fehlender Freiraum für
Bewegungsspiele).
Die veränderten Lebenssituationen der Familien erfordern qualifizierte institutionelle
Betreuung. Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, setzt flexible, den familiären
Bedürfnissen entsprechende Öffnungszeiten voraus. Je länger die Verweildauer des einzelnen
Kindes in der. Einrichtung ist, desto stärker wird die Tageseinrichtung zu einem zentralen
Lebensbereich für Kinder.
1
Grundsätze für die Gestaltung von Tageseinrichtungen
Bau und Ausgestaltung der Räume bestimmen entscheidend die Spiel- und
Erfahrungsmöglichkeiten der Kinder und das Geschehen in der Gruppe. Je jünger die Kinder
sind, desto bedeutsamer sind diese äußeren Faktoren für die Entwicklung der Persönlichkeit
Tageseinrichtungen sind Lebensräume, in denen Kinder sich einen großen Teil des Tages
aufhalten
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Bei der Gestaltung und Ausstattung der Räume ist zu beachten, dass ausreichende und
anregungsreiche Spiel-, Erkundungs-, Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten
vorhanden sind, um die Grundbedürfnisse von Kindern nach emotionaler Sicherheit und
Geborgenheit zu gewährleisten. Kinder fühlen sich dort wohl, wo sie Lebensräume selbst
gestalten. Auf dieser Grund- lage können sich dann Spielprozesse als altersspezifische
Auseinandersetzung mit der Umwelt entwickeln. Vertraute räumliche Bedingungen sind eine
Voraussetzung auch für die erforderliche Kontinuität von Spielprozessen, die über mehrere
Tage verlaufen können. Vor allem bei Kindern ist der ästhetische Anspruch an die Gestaltung
der Räume (Raumgliederung und Gestaltung z. B. Farbgebung) zu berücksichtigen. Daraus
ergeben sich auch Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene (z. B. Belichtung, Akustik
und Raumklima).
Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) weist den Tageseinrichtungen einen
eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag zu. Dieser Auftrag beschränkt sich nicht auf
die Förderung einzelner Funktionen und Fertigkeiten, sondern hat die umfassende Förderung
der Persönlichkeit zum Ziel. Besonders wichtig ist die Förderung der Selbständigkeit und der
Eigenaktivität unter Beachtung der sozialen und emotionalen Bedürfnisse eines jeden
einzelnen Kindes.
Das setzt Räumlichkeiten voraus, die nach
- Zahl und Größe,
- Zuschnitt, Qualität und Ausstattung sowie
- Zuordnung zueinander
die erforderliche pädagogische Arbeit
- mit der gesamten Gruppe,
- mit Kleingruppen sowie
- mit einzelnen Kindern
ermöglichen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass
- die Kinder ihr Leben in der Einrichtung zunehmend - ihrem Alter entsprechend - selbständig
gestalten,
- Räume in variable Spielbereiche aufgeteilt werden können und
- auch die Integration behinderter Kinder ermöglicht wird.
2
Standort im Wohnbereich
Tageseinrichtungen für Kinder sollten in günstiger und geschützter Lage gebaut werden. Ihr
Standort sollte der Aufgabenstellung der jeweiligen Einrichtungsart entsprechen.
Wohnbereichsnahe Tageseinrichtungen können die in vielen Wohngebieten dringend
erforderliche Funktion einer Begegnungsstätte für Eltern, Familien und Erzieherinnen und
Erzieher übernehmen sowie Nachbarschaftshilfe anregen. Wohnbereichsnahe Einrichtungen
vermeiden lange Fahrstrecken, sie können in der Gruppenzahl begrenzt sein und bleiben somit
für Kinder in diesem Alter überschaubar. Für Familien ist die Tageseinrichtung für Kinder ein
Begegnungsort innerhalb des Gemeinwesens. Auf diese Weise wird die Mitverantwortung
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und Anteilnahme der Eltern für die Einrichtung gestärkt; zugleich werden auch vielfältige
Kontakte zu anderen Institutionen möglich.
Neubauten sollten so gestaltet sein, dass sie an veränderte Bedarfslagen flexibel angepasst
werden können.
3
Größe und bauliche Gestaltung
Die Größe der Einrichtung hat unmittelbare Auswirkungen auf ihre Nutzung. Als vorteilhaft
hat sich eine Anzahl von nicht mehr als vier Gruppen herausgestellt. Diese ist insbesondere
für die Kleinkinder noch überschaubar, und die Nähe zum Wohngebiet bleibt bei kleineren
Einrichtungen auch bei zukünftig sich ändernder Bedarfsstruktur eher erhalten.
Die Sicherheit der Kinder ist bei der Gestaltung des Gebäudes z. B. durch die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Bei Umbau- und Neubauabsichten sollte
rechtzeitig mit den Landesjugendämtern, den Bewilligungsbehörden und den
Unfallversicherungsträgern Kontakt aufgenommen werden, um unter den vorgenannten
Aspekten die kostengünstigste und einfachste Ausführung auch unter Berücksichtigung von
Unfallschutzkriterien zu ermitteln.
4
Räume der Tageseinrichtung
Eine Tageseinrichtung muss über eine hinreichende Anzahl von geeigneten Räumen verfügen.
Die Räume dürfen für andere Zwecke außerhalb der Öffnungszeiten nur dann genutzt werden,
wenn die Nutzung dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung nicht zuwiderläuft, den
Betrieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt und die hygienischen Erfordernisse gewahrt
bleiben.
Die erforderliche Fläche ist abhängig von der Zahl der Gruppen und von dem Alter der zu
betreuenden Kinder. Als erforderlich hat sich für jede Gruppe eine eigene Spiel-, Bewegungsund Funktionsfläche erwiesen. Die Räume sollten dabei so angeordnet sein, dass sie sowohl
ihrer Funktion als auch der Gemeinschaftsbezogenheit einer Gruppe entsprechen; hierzu hat
sich eine Fläche . von ca. 68 m2 je Gruppe als angemessen erwiesen. Ebenso hat sich als
praktisch und kostensparend die Zuordnung der Garderobe und der Sanitäreinrichtung zu den
Gruppenräumen herausgestellt. Entsprechend der Altersstufe der betreuten Kinder sind
Schulaufgaben-, Werkraum und Säuglingsraum notwendig. Die Gesamtfunktion der
Tageseinrichtung erfordert weitere Räume wie Büro, Küche, Personalraum und WC,
Mehrzweckraum, Abstell- und Putzräume.
5
Außenspielbereich
Angesichts des eingeschränkten Spielraumes für Kinder im Freien bleibt es wichtig, Kindern
in Tageseinrichtungen eine ausreichende Außenspielfläche anzubieten. Diese muss den
unterschiedlichen Aktivitäten der Kinder entsprechen, ihr Bewegungs-, Erkundungs- und
Spielbedürfnis befriedigen und ihre Motorik entwickeln und differenzieren helfen. Die
Gestaltung ist der Altersstufe entsprechend vorzunehmen. Auf die Außenspielfläche sollte nur
verzichtet werden, wenn sie am Gebäude nicht bereitgestellt werden kann. Dann sollte
allerdings
ein
vergleichbarer
Ausgleich
ermöglicht
werden.
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Stand: 01.09.2012
Erläuterungen zu den Empfehlungen zum Raumprogramm
für Kindertageseinrichtungen
Mit diesen Empfehlungen möchten die Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe die
baulichen Entscheidungen zur räumlichen Gestaltung der Kindertageseinrichtungen unterstützen, um
kindgerechte räumliche Bedingungen zu schaffen. Die Empfehlungen geben eine konzeptionelle
Orientierungshilfe - auch vor dem Hintergrund möglicher zukünftiger Veränderungen der Konzeption
einer Einrichtung (z. B. Nutzung ab dem Säuglingsalter, gemeinsame Betreuung von Kindern mit und
ohne Behinderung).
Die Raumempfehlungen sind stets im Zusammenhang mit dem pädagogischen Konzept der
Einrichtung und dem sich daran orientierenden Raumnutzungskonzept zu sehen. Sie bilden daher
keinen isolierten Maßstab.
Auf die individuellen Bedingungen der jeweiligen Einrichtungen eingehende Handlungsspielräume
werden im Dialog mit allen Beteiligten abgestimmt.
Die besondere Situation von Einrichtungen mit „altem Raumprogramm“ wird bei der Beratung
berücksichtigt.
Gute räumliche Bedingungen für Kinder liegen dann vor, wenn z.B.




die Gruppeneinheiten (Gruppenraum, Raum/Räume zur differenzierten Nutzung, Sanitärraum)
für alle Kinder barrierefrei erreichbar sind (z. B. Planung eines Aufzugs für Erwachsene
und Kinder mit Behinderung bei mehrstöckigem Neubau),
die Räume ausreichend und natürlich belichtet sind und die Kinder aus den Fenstern schauen
können,
der Sichtschutz zwischen Toiletten und Waschbereich von mindestens 1,80 m den
Intimbereich der Kinder berücksichtigt und aus Sicherheitsgründen die Toilettentüren nach
außen hin zu öffnen sind,
für Kinder unter 3 Jahren ausreichend Schlafplätze verfügbar sind.
Das Raumkonzept und das Raumnutzungskonzept sollen sicherstellen, dass die individuellen
Bedürfnisse nach Ruhen und Schlafen, insbesondere von U-3 Kindern, angemessen
berücksichtigt werden. Dabei können gruppenübergreifende Lösungen für 10 – 12 Kinder
geeignet sein.
Gute Bedingungen im Außengelände liegen dann vor, wenn z.B.




die Gestaltung und Nutzung des Außengeländes in die pädagogische Gesamtkonzeption
eingebunden ist,
bauliche Anlagen und Ausstattungen, Spielplatzgeräte und Spielzeug dem Entwicklungsstand
/ dem Alter der betreuten Kinder entsprechen und ihre Bewegungsfreude unterstützen,
geeignete
Aufbewahrungsmöglichkeiten
für
Außenspielmaterialien
(z.
B.
Außenspielgeräteraum)
den Kindern frei zugänglich sind,
das Gelände über genügend Schattenspender verfügt.
Bitte beachten Sie bei Planung und Bau von Kindertageseinrichtungen neben diesen Empfehlungen
die Vorgaben anderer beteiligten Behörden, wie der Bauämter (Baurecht einschl. Brandschutz), der
Gesundheitsämter und des Arbeitsschutzes.
Vorgaben der Unfallkasse NRW zur Verhütung von Unfällen und zum Brandschutz finden Sie unter
www.unfallkasse-nrw.de
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