Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge "AGB") der Netzware Handels- und IT-Dienstleistungs GmbH (in der Folge "Netzware") 1. Geltungsbereich 1.1 Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte von Netzware mit natürlichen oder juristischen Personen (in der Folge "Kunde" oder "Käufer") und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter http://www.feei.at/sites/default/files/downloads/softwarebedingungen_2012_final_d.p df), für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs jeweils in der gültigen Fassung (abrufbar unter http://www.feei.at/sites/default/files/downloads/montagebedingungen_mai_2000.pdf) bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische Technik ([link einsetzen]). 1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch Netzware wirksam. 2. Angebot 2.1 Angebote von Netzware gelten als freibleibend und sind jedenfalls vorbehaltlich eines allfälligen Zwischenverkaufs zu verstehen. 2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Netzware weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind Netzware unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. 3. Vertragsabschluss 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Netzware nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. 3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 4. Preise und Versandkosten sowie Rückgabe 4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Netzware ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese Kosten der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Lieferung mit Zustellung beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen. 4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Netzware eine entsprechende Preisänderung vor. 4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Netzware berechtigt, die Preise gegenüber unternehmerischen Kunden entsprechend anzupassen. 4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von Netzware als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. Gegenüber Verbrauchern wird Netzware jedenfalls eine Mitteilung erstatten, sofern die zusätzlichen Kosten nicht nur geringfügig sind. 4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. 4.6 Die Mindestbestellmenge beträgt € 50,-- (exkl. USt.), darunter wird ein Mindermengenzuschlag von € 8,-- (exkl. USt.) verrechnet. 4.7 Die Lieferkosten für die Lieferung der Ware aus dem Lager Wien trägt der Kunde. 4.8 Alle auf Kundenwunsch gefertigten bzw. extra bestellten Produkte sind von der Rückgabe ausgeschlossen, außer gegenteiliges ist schriftlich zugesichert. 5. Lieferung 5.1 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. 5.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem Netzware eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 5.3 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 5.4 Netzware ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen. 5.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Die Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleich zu halten. Wenn die Lieferung aus Gründen, welche Netzware nicht zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann, beginnt die Lieferfrist erst, wenn der jeweilige Grund weggefallen ist. 5.6 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regelung in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von Netzware eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5.7 Die Lieferungen von IT Schränken, Kabeltrommeln und anderen Sperrgütern umfasst immer nur die Abgabe an der Gehsteigkante. Alle anderen Lieferbedingungen müssen gesondert angefragt und angeboten werden. 5.8 Die Kabellieferungen werden mit einer Genauigkeit von +/-5% geliefert. 5.9 Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Netzware zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, Netzware unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies bedeutet den Verlust jeglicher Gewährleitungs-, Garantie und Schadenersatzansprüche wegen Qualitäts- oder Quantitätsmängeln bzw. Falschlieferungen. 6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort 6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit der Auslieferung aus dem Werk bzw. dem Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.) (siehe Punkt 5.1). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Netzware durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. 6.2 Erfüllungsort für Leistungen ist jener, an dem die Leistung auftragsgemäß erbracht wird. Die Gefahr für eine Dienstleistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über. 7. Zahlung 7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Restbetrag bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 7.3 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. 7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher. 7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Netzware über sie verfügen kann. 7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann Netzware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat verrechnen, sofern Netzware nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, sohin nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen. In jedem Fall ist Netzware berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen. 7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. 7.8 Netzware behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an Netzware zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer Netzware die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Netzware hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen. 7.9 Falls die gestellte Rechnung einen Fehler aufweist, muss diese innerhalb von fünf Werktagen schriftlich eingeschrieben returniert werden, ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt und akzeptiert. 8. Software-Hardware Dienstleistungen 8.1 Leistungsumfang Bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages unterstützt Netzware den Kunden bei der Identifizierung und Lösung von Soft- und Hardwareproblemen, die beim Einsatz von Softwareprogrammen bzw Hardwarekomponenten auftreten. Dies betrifft insbesondere Programme, die entweder eigenständig oder vernetzt unter der gemeinsam mit dem Kunden definierten Betriebsumgebung zum Einsatz kommen. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Netzware erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl des Kunden am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen von Netzware innerhalb der normalen Arbeitszeit von Netzware. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt Netzware, welche berechtigt ist, hierfür auch Subunternehmer heranzuziehen. 8.2 Gewährleistung Zusätzlich zu den Bestimmungen in Punkt 9 gelten für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit in diesem Punkt geregelten Dienstleistungen nachfolgende Bestimmungen: Netzware leistet keine Gewähr, wenn und soweit a) Netzware zur Erfüllung seiner Leistungspflicht auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Hard- und Softwarekomponenten angewiesen ist, dafür, dass mit den zur Verfügung gestellten Komponenten die Vertragserfüllung möglich ist; b) offenkundige oder bei Vertragsabschluss bekannte Mängel vorliegen; c) Fehler, Störungen oder Schäden, auf geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder Datenträger zurückzuführen sind; d) Programme durch eigene Programmierer des Kunden bzw. durch Dritte nachträglich verändert werden; e) die Installations-, Betriebs- und sonstigen technischen Vorschriften und Anweisungen zu ordnungsgemäßen Nutzung der entsprechenden Hard- und Software nicht beachtet wurden, sowie vom Kunden zu vertretende Bedienungsfehler vorliegen; f) keine produktspezifischen Original-Zubehöre, Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien verwendet wurden; g) unerlaubte oder nicht fachgerechte Eingriffe, Reparaturen oder sonstige Veränderungen von Personen vorgenommen wurden, die nicht von Netzware beauftragt oder geduldet wurde; h) ein gebrauchsbedingter Verschleiß von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien vorliegt; i) Mängel durch nicht von Netzware zu vertretende Umstände (insbesondere höhere Gewalt und Verschulden des Kunden) entstanden sind 9. Gewährleistung und Einstehen für Mängel 9.1 Netzware ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. 9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft handelt, sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6. 9.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat und, im Fall einer Warenlieferung, die Ware im Originalzustand retournieren kann. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen, bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der Netzware zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise unterrichtet muss Netzware bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 nach ihrer Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine angemessene Preisminderung vornehmen. 9.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst, Kleinmaterialien und dergleichen unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Netzware. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucher. 9.5 Wird eine Ware von Netzware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Netzware nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt Netzware keine Gewähr, sofern es sich für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft handelt. 9.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von Netzware bewirkter Nichtbeachtung der Anordnung und Montage, Installationserfordernisse ungenügender und Einrichtung, Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von Netzware angegebene Leistungsfähigkeit hinaus, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Netzware haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 9.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Netzware der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert. 9.8 Die Bestimmungen 9.1 bis 9.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. 9.9 Mängelrügen durch Unternehmer müssen unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Werktagen nach Anlieferung schriftlich eingeschrieben gegenüber Netzware geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie unbeachtlich und es können keinerlei Rechte aus ihnen abgeleitet werden. 10. Rücktritt vom Vertrag 10.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von Netzware zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. 10.2 Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Netzware berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren von Netzware weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.5 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt. 10.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 10.4 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Netzware einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für von Netzware erbrachte Vorbereitungshandlungen. Netzware steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 10.5 Falsch bestellte Lagerware kann innerhalb von 14 Tagen zurück gegeben und gutgeschrieben werden, wobei es Netzware freisteht, Wiedereinlagerungskosten in angemessener Höhe zu verrechnen. Sonderartikel, resp. nach Angaben des Kunden gefertigte Artikel, können nicht zurückgenommen werden. 10.6 11. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Haftung 11.1 Netzware haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen. 11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 11.3 In Bezug auf Funkverbindungen wird ausdrücklich auf die erlaubte Sendeleistung hingewiesen. Nähere Informationen erfahren Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Netzware übernimmt keinerlei Haftung bei Nichteinhaltung der erlaubten Sendeleistung. 12. Geltendmachung von Ansprüchen 12.1 Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6 gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen. 13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht 13.1 Wird Ware von Netzware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer Netzware bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. 13.2 Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von Netzware und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen. 13.3 Soweit dem Kunden von Netzware Softwareprodukte überlassen werden oder die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Dabei ist für jeden gleichzeitigen Nutzer eine eigene Lizenz erforderlich. 14. Dienstleistungen Montage 14.1 Allgemeine Montagebedingungen 14.1.1 Montagebeginn Bei Beginn der Montage muss der bauliche Fortschritt soweit gegeben sein, dass ein unbehinderter Montageeinsatz möglich ist. Bei Beginn der Montagearbeiten müssen außerdem die im Sinne der Dienstnehmer-Schutzverordnung erforderlichen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen benutzbar sein. 14.1.2 Verzögerungen und Unterbrechungen Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder erleiden die Montagearbeiten eine Unterbrechung ohne Verschulden von Netzware, so werden alle dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit, Aufenthaltskosten sowie Warte- und Rüstzeiten an den Kunden verrechnet. Wenn das Personal von Netzware ohne Selbstverschulden gehindert wird, die volle Normalarbeitszeit zu leisten, so wird dennoch die gesamte Normalarbeitszeit dem Kunden in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Kunden auch dann, wenn die Leistungen durch Organe des Kunden, durch Dritte oder infolge höherer Gewalt beschädigt werden bzw. die Inbetriebnahme der von Netzware zu errichtenden Anlagen - ohne Verschulden von Netzware - nicht unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgen kann. 14.1.3 Arbeitsordnung Das Montagepersonal von Netzware hat sich der Arbeitsordnung im Betrieb des Kunden anzupassen. Als normale Arbeitszeit gilt die bei Netzware betriebsübliche Arbeitszeit, nämlich Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr (inklusive Pausen). 14.1.4 Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden Überstunden, das sind die über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden, werden mit den Überstundensätzen, Nachtstunden (in der Zeit von 17:00 Uhr bis 8:00 Uhr geleistete Arbeit) mit den Nachtstundensätzen und Arbeiten an Wochenenden, an Feiertagen oder anderen gesetzlich vorgesehenen freien Tagen mit den jeweiligen Stundenzuschlägen verrechnet. Die Leistungserbringung kann jedoch nur innerhalb der jeweils geltenden arbeitszeitrechtlichen Grenzen erfolgen. Werden auf Wunsch des Kunden gemäß Vertragsvereinbarung Arbeiten in der im Montagebetrieb arbeitsfreien Zeit durchgeführt und ergibt sich daraus die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich nach den Normalstundensätzen verrechnet. Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Bestehen im Betrieb für die Arbeitnehmer für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes. Für Arbeiten, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am 24./31. Dez. bis 12:00 Uhr geleistet werden, werden die Sonn- und Feiertagsstundensätze verrechnet. Nicht gesetzlich angeordnete Feiertage gelten als Werktage, die als solche auch dann verrechnet werden, wenn die verwendeten Arbeitskräfte auf Anordnung des Kunden oder aus einem anderen, nicht von Netzware zu vertretenden Grund nicht arbeiten können Falls Überstunden oder Arbeiten an arbeitsfreien Tagen bei Pauschalarbeiten vom Kunden verlangt worden sind, werden die Differenzbeträge zwischen den Sätzen für Normalstunden und jenen für Überstunden, Nachtstunden bzw. Sonn- und Feiertagsstunden gesondert verrechnet. Nach den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind Überstunden, welche in der vorgeschriebenen, wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden am Wochenende geleistet werden, in der Folgewoche ersatzruhepflichtig. Diese Ersatzruhe wird nach den Verrechnungssätzen der Normalstunden verrechnet. 14.1.5 Wegzeit Wenn nicht anders vereinbart, wird ein Fahrstundensatz von € 35.- (netto) pro Stunde pro Monteur verrechnet. Für das Fahrzeug fällt ein Kilometerentgelt von € 0,47.- pro Kilometer an. 14.1.6 Nichtmontagearbeiten/Nebenleistungen Wird Montagepersonal zu Arbeiten, die Nichtmontagearbeiten sind (Nebenleistungen, z.B. Instruktion, Transportarbeiten), herangezogen oder muss aus beim Kunden liegenden Gründen unbeschäftigt warten oder hat nach vollendeter Montage die Einrichtungen einstweilen zu bedienen, dann wird die so verbrauchte Zeit auch bei Pauschalmontagen als Arbeitszeit gesondert in Rechnung gestellt. 14.1.7 Montagewerkzeug Falls andere Werkzeuge als für den Auftrag üblich benötigt werden, wie z.B. Bohrmaschine, hohe Leiter, Gerüst, lange Stromkabel und dgl., sind diese bei Bestellung schriftlich anzugeben oder Vorort bereit zu stellen. 14.1.8 Montageversicherung Eine allfällige Montageversicherung bei Aufträgen nach Zeitaufwand kann der Kunde selbst abschließen oder Netzware damit gegen Kostenübernahme betrauen. Geht der Kunde keine Montageversicherung ein, kann diese Unterlassung Netzware nicht zum Nachteil gereichen. 14.1.9 Haftung Netzware haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen von Reparaturaufträgen etc. haftet Netzware nicht für den Erfolg der Diagnose von versteckten oder systemübergreifenden Mängelursachen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Netzware sind ausgeschlossen. Die Gesamthaftung ist wertmäßig auf den Auftragswert der Montageleistung begrenzt. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Netzware haftet nicht für die in ihre Obhut übergebenen Einrichtungen. Der Kunde verpflichtet sich, Montagemängel innerhalb von fünf Werktagen bekannt zu geben und eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung einräumen. Falls der Kunde den Schaden selbst ausbessert, ist er nicht berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Allenfalls eingeräumte Garantien oder Gewährleistungsansprüche erlöschen in solch einem Fall automatisch. Im Garantiefall, speziell bei aktiven Komponenten, sind die defekten Komponenten durch den Kunden frei Haus zurückzusenden. Im Falle eines/r Umtauschs / Fehlerermittlung durch Personal von Netzware werden die Normaltarifstunden zu verrechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern. 14.2 Arbeitsbedingungen 14.2.1 Der Kunde hat bei Montagen sicherzustellen, dass sämtliche anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden und hält Netzware im Fall eines Verstoßes schad- und klaglos. 14.2.2 Strom ist bei jedem Montagepunkt durch den Kunden bereitzustellen. 14.2.3 Gleichzeitiges Arbeiten durch Fremdfirmen ist nur nach Rücksprache mit Netzware möglich. 14.2.4 Es muss durch den Kunden ein garantierter Zugang zu den Montagepunkten gewährleistet werden. Verzug durch Wartezeit bzw. Schlüssel/Kartenorganisation werden verrechnet. 14.3 Kupfermontage Bedingungen 14.3.1 Die Kabelüberlänge beim Montagepunkt muss mindestens 30 cm, jedoch maximal 150 cm betragen. 14.3.2 Die Normaltarifsätze gelten bis zu einer Arbeitshöhe von 1,5 Meter. 14.3.3 Der Temperaturbereich darf 10 Grad nicht unterschreiten. 14.3.4 Andere Fälle werden gegen Regie verrechnet. 14.3.5 Protokolle werden nach Bezahlung der Rechnung gesendet. Wenn die gelieferten Protokolle nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung beeinsprucht werden, gelten diese als akzeptiert und angenommen. 14.4 Glasfasermontage Bedingungen 14.4.1 Es dürfen von Fremdfirmen im selben Raum keine Montagearbeiten erledigt werden, die zu einer Staubaufwirbelung führen können. 14.4.2 Es muss für ausreichend Platz für zwei kleine Tische und Stühle für die Spleiss- und Messarbeiten Sorge getragen werden. 14.4.3 Kabelüberlängen (bereits in den Schrank eingefädelt und bei der richtigen Spleissboxmontagehöhe) müssen für die Spleissungen auf Tischhöhe mindestens 2 Meter betragen. 14.4.4 Der Temperaturbereich darf 10 Grad nicht unterschreiten. 14.4.5 Andere Fälle werden gegen Regie verrechnet. 14.4.6 Protokolle werden nach Bezahlung der Rechnung gesendet. Wenn die gelieferten Protokolle nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung beeinsprucht werden, gelten diese als akzeptiert und angenommen. 15. Überbindungspflichten 15.1 Die Bestimmungen über Eigentumsvorbehalt sowie Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich schriftlich auf allfällige Abnehmer des Käufers zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung bei Weiterverkauf. Netzware ist dies auf Verlangen vom Kunden urkundlich nachzuweisen. 16. Gerichtsstand und Recht 16.1 Zur Entscheidung aller aus Verträgen zwischen dem Kunden und Netzware entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrages - ist das sachlich für Wien Innere Stadt zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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