AGB - Netzware

Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge "AGB") der Netzware Handels- und
IT-Dienstleistungs GmbH (in der Folge "Netzware")
1.
Geltungsbereich
1.1
Diese AGB gelten für Rechtsgeschäfte von Netzware mit natürlichen oder
juristischen Personen (in der Folge "Kunde" oder "Käufer") und zwar für die
Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen.
Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen der Elektro- und
Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter
http://www.feei.at/sites/default/files/downloads/softwarebedingungen_2012_final_d.p
df),
für
Montagen
die
Montagebedingungen
der
Starkstrom-
und
Schwachstromindustrie Österreichs jeweils in der gültigen Fassung (abrufbar unter
http://www.feei.at/sites/default/files/downloads/montagebedingungen_mai_2000.pdf)
bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für
Elektromedizinische Technik ([link einsetzen]).
1.2
Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch Netzware wirksam.
2.
Angebot
2.1
Angebote von Netzware gelten als freibleibend und sind jedenfalls vorbehaltlich
eines allfälligen Zwischenverkaufs zu verstehen.
2.2
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von Netzware
weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit
zurückgefordert werden und sind Netzware unverzüglich zurückzustellen, wenn die
Bestellung anderweitig erteilt wird.
3.
Vertragsabschluss
3.1
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Netzware nach Erhalt der Bestellung eine
schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
3.2
Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4.
Preise und Versandkosten sowie Rückgabe
4.1
Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Netzware ausschließlich Verpackung,
Verladung und Umsatzsteuer. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren,
Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese Kosten der Käufer. Ist die
Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer
gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Lieferung mit Zustellung
beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über
ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2
Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Netzware eine
entsprechende Preisänderung vor.
4.3
Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Netzware
berechtigt,
die
Preise
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
entsprechend
anzupassen.
4.4
Bei Reparaturaufträgen werden die von Netzware als zweckmäßig erkannten
Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt
auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen
Mitteilung an den Käufer bedarf. Gegenüber Verbrauchern wird Netzware jedenfalls
eine Mitteilung erstatten, sofern die zusätzlichen Kosten nicht nur geringfügig sind.
4.5
Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.6
Die Mindestbestellmenge beträgt € 50,-- (exkl. USt.), darunter wird ein
Mindermengenzuschlag von € 8,-- (exkl. USt.) verrechnet.
4.7
Die Lieferkosten für die Lieferung der Ware aus dem Lager Wien trägt der Kunde.
4.8
Alle auf Kundenwunsch gefertigten bzw. extra bestellten Produkte sind von der
Rückgabe ausgeschlossen, außer gegenteiliges ist schriftlich zugesichert.
5.
Lieferung
5.1
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers.
5.2
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem Netzware eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder Sicherheit erhält.
5.3
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht
rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.4
Netzware ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach
Bestellung als abgerufen.
5.5
Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der
vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände. Dazu zählen auch bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche
Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie der Ausfall eines wesentlichen,
schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch
dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. Die
Anzeige der Versandbereitschaft zum Liefertermin ist der Lieferung gleich zu halten.
Wenn die Lieferung aus Gründen, welche Netzware nicht zu vertreten hat, nicht zum
vereinbarten Liefertermin durchgeführt werden kann, beginnt die Lieferfrist erst,
wenn der jeweilige Grund weggefallen ist.
5.6
Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regelung in einzelnen Punkten ihre
Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von Netzware eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der
Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 1/2 %, insgesamt jedoch maximal 5 %,
vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen,
der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt
werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die
Geltendmachung
darüber
hinausgehender
Schadenersatzansprüche
ist
ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
5.7
Die Lieferungen von IT Schränken, Kabeltrommeln und anderen Sperrgütern umfasst
immer nur die Abgabe an der Gehsteigkante. Alle anderen Lieferbedingungen müssen
gesondert angefragt und angeboten werden.
5.8
Die Kabellieferungen werden mit einer Genauigkeit von +/-5% geliefert.
5.9
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung durch Netzware zu untersuchen, und wenn sich
ein Mangel zeigt, Netzware unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Dies bedeutet den Verlust jeglicher
Gewährleitungs-, Garantie und Schadenersatzansprüche wegen Qualitäts- oder
Quantitätsmängeln bzw. Falschlieferungen.
6.
Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1
Nutzung und Gefahr gehen mit der Auslieferung aus dem Werk bzw. dem Lager auf
den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten
Preisstellung (wie z.B. franko, cif u.ä.) (siehe Punkt 5.1). Dies gilt auch dann, wenn
die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch
Netzware durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2
Erfüllungsort für Leistungen ist jener, an dem die Leistung auftragsgemäß erbracht
wird. Die Gefahr für eine Dienstleistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7.
Zahlung
7.1
Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Restbetrag
bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu
bezahlen.
7.2
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch
Nachlieferungen
oder
andere
Vereinbarungen
über
die
ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3
Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine
allfällige Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle
damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und
Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
7.4
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Diese Bestimmung
gilt nicht für Verbraucher.
7.5
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Netzware über sie verfügen kann.
7.6
Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem
oder anderen Geschäften im Verzug, so kann Netzware unbeschadet ihrer sonstigen
Rechte
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen
und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von
1,25 % pro Monat verrechnen, sofern Netzware nicht darüber hinausgehende Kosten
nachweist.
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, sohin nach zweimaligem
Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist Netzware berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
7.7
Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der
vollständigen Zahlung bedingt.
7.8
Netzware behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an Netzware zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung
seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese
verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen
entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.
Auf Verlangen hat der Käufer Netzware die abgetretene Forderung nebst deren
Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung
von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der
Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Netzware hinzuweisen und diese
unverzüglich zu verständigen.
7.9
Falls die gestellte Rechnung einen Fehler aufweist, muss diese innerhalb von fünf
Werktagen schriftlich eingeschrieben returniert werden, ansonsten gilt die Rechnung
als anerkannt und akzeptiert.
8.
Software-Hardware Dienstleistungen
8.1
Leistungsumfang
Bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages unterstützt Netzware den Kunden bei
der Identifizierung und Lösung von Soft- und Hardwareproblemen, die beim Einsatz
von Softwareprogrammen bzw Hardwarekomponenten auftreten. Dies betrifft
insbesondere Programme, die entweder eigenständig oder vernetzt unter der
gemeinsam mit dem Kunden definierten Betriebsumgebung zum Einsatz kommen.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Netzware erfolgt,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl des Kunden am Standort des
Computersystems oder in den Geschäftsräumen von Netzware innerhalb der
normalen Arbeitszeit von Netzware. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen
Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt Netzware, welche berechtigt ist, hierfür
auch Subunternehmer heranzuziehen.
8.2
Gewährleistung
Zusätzlich zu den Bestimmungen in Punkt 9 gelten für Gewährleistungsansprüche im
Zusammenhang mit in diesem Punkt geregelten Dienstleistungen nachfolgende
Bestimmungen:
Netzware leistet keine Gewähr, wenn und soweit
a) Netzware zur Erfüllung seiner Leistungspflicht auf vom Kunden zur Verfügung
gestellten Hard- und Softwarekomponenten angewiesen ist, dafür, dass mit den zur
Verfügung gestellten Komponenten die Vertragserfüllung möglich ist;
b) offenkundige oder bei Vertragsabschluss bekannte Mängel vorliegen;
c) Fehler, Störungen oder Schäden, auf geänderte Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen oder Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder
Datenträger zurückzuführen sind;
d) Programme
durch eigene Programmierer des Kunden bzw. durch Dritte
nachträglich verändert werden;
e) die
Installations-,
Betriebs-
und
sonstigen
technischen
Vorschriften
und
Anweisungen zu ordnungsgemäßen Nutzung der entsprechenden Hard- und
Software
nicht
beachtet
wurden,
sowie
vom
Kunden
zu
vertretende
Bedienungsfehler vorliegen;
f) keine produktspezifischen Original-Zubehöre, Ersatz- und Verschleißteile sowie
Verbrauchsmaterialien verwendet wurden;
g) unerlaubte
oder
nicht
fachgerechte
Eingriffe,
Reparaturen
oder
sonstige
Veränderungen von Personen vorgenommen wurden, die nicht von Netzware
beauftragt oder geduldet wurde;
h) ein gebrauchsbedingter Verschleiß von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien
vorliegt;
i) Mängel durch nicht von Netzware zu vertretende Umstände (insbesondere höhere
Gewalt und Verschulden des Kunden) entstanden sind
9.
Gewährleistung und Einstehen für Mängel
9.1
Netzware ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach
Maßgabe
der
folgenden
Bestimmungen
jeden
die
Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der
auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus
Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind,
können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
9.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn es sich für beide Vertragspartner um ein
Handelsgeschäft handelt, sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und
Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden
sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
9.3
Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel
unverzüglich schriftlich angezeigt hat und, im Fall einer Warenlieferung, die Ware im
Originalzustand retournieren kann. Er hat alle zur Beurteilung des Mangels und
seiner Ursachen erforderlichen, bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der
Netzware zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise unterrichtet muss Netzware bei
Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 9.1 nach ihrer
Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile ersetzen, an Ort und Stelle
nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden lassen oder eine
angemessene Preisminderung vornehmen.
9.4
Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten (wie z.B. für
Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des
Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen
Hilfskräfte,
Hebevorrichtungen,
Gerüst,
Kleinmaterialien
und
dergleichen
unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Netzware. Diese
Bestimmung gilt nicht für Verbraucher.
9.5
Wird eine Ware von Netzware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die
Haftung von Netzware nur auf bedingungsmäßige Ausführung. Bei Verkauf
gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei
Umänderungen oder Umbauten übernimmt Netzware keine Gewähr, sofern es sich
für beide Vertragspartner um ein Handelsgeschäft handelt.
9.6
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von
Netzware
bewirkter
Nichtbeachtung
der
Anordnung
und
Montage,
Installationserfordernisse
ungenügender
und
Einrichtung,
Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die von Netzware angegebene Leistungsfähigkeit
hinaus, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer
beigestelltes Material zurückzuführen sind. Netzware haftet auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß
unterliegen.
9.7
Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von
Netzware der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den
gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen
hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die
ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
9.8
Die Bestimmungen 9.1 bis 9.7 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel
aus anderen Rechtsgründen.
9.9
Mängelrügen durch Unternehmer müssen unverzüglich, längstens innerhalb von fünf
Werktagen nach Anlieferung schriftlich eingeschrieben gegenüber Netzware geltend
gemacht werden. Andernfalls sind sie unbeachtlich und es können keinerlei Rechte
aus ihnen abgeleitet werden.
10.
Rücktritt vom Vertrag
10.1
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der
auf grobes Verschulden von Netzware zurückzuführen ist, sowie der erfolglose
Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
10.2
Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist Netzware berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der
Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung
einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind
und dieser auf Begehren von Netzware weder Vorauszahlung leistet, noch vor
Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.5 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
mindestens jedoch sechs Monate beträgt.
10.3
Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder
Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
10.4
Unbeschadet
der
Schadenersatzansprüche
von
Netzware
einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder
Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit
die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für
von Netzware erbrachte Vorbereitungshandlungen. Netzware steht an Stelle dessen
auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
10.5
Falsch bestellte Lagerware kann innerhalb von 14 Tagen zurück gegeben und
gutgeschrieben werden, wobei es Netzware freisteht, Wiedereinlagerungskosten in
angemessener Höhe zu verrechnen. Sonderartikel, resp. nach Angaben des Kunden
gefertigte Artikel, können nicht zurückgenommen werden.
10.6
11.
Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
Haftung
11.1
Netzware
haftet
für
Schäden
außerhalb
des
Anwendungsbereiches
des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht
erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen
den Käufer sind ausgeschlossen.
11.2
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und
Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.3
In Bezug auf Funkverbindungen wird ausdrücklich auf die erlaubte Sendeleistung
hingewiesen. Nähere Informationen erfahren Sie beim Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie. Netzware übernimmt keinerlei Haftung bei
Nichteinhaltung der erlaubten Sendeleistung.
12.
Geltendmachung von Ansprüchen
12.1
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Jahren
ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6 gerichtlich geltend zu machen, sofern
gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen.
13.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
13.1
Wird Ware von Netzware auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer
Netzware bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
13.2
Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges
Eigentum
von
Netzware
und
unterliegen
den
einschlägigen
gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt
2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13.3
Soweit dem Kunden von Netzware Softwareprodukte überlassen werden oder die
Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird,
steht
dem
Kunden
das
nicht
ausschließliche,
nicht
übertragbare,
nicht
unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die
Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Dabei ist für jeden
gleichzeitigen Nutzer eine eigene Lizenz erforderlich.
14.
Dienstleistungen Montage
14.1
Allgemeine Montagebedingungen
14.1.1 Montagebeginn
Bei Beginn der Montage muss der bauliche Fortschritt soweit gegeben sein,
dass ein unbehinderter Montageeinsatz möglich ist.
Bei Beginn der Montagearbeiten müssen außerdem die im Sinne der
Dienstnehmer-Schutzverordnung
erforderlichen
Räumlichkeiten
und
sanitären Einrichtungen benutzbar sein.
14.1.2 Verzögerungen und Unterbrechungen
Verzögert sich der Beginn der Montagearbeiten oder erleiden die
Montagearbeiten eine Unterbrechung ohne Verschulden von Netzware, so
werden alle dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Fahrtkosten, Reisezeit,
Aufenthaltskosten sowie Warte- und Rüstzeiten an den Kunden verrechnet.
Wenn das Personal von Netzware ohne Selbstverschulden gehindert wird, die
volle Normalarbeitszeit zu leisten, so wird dennoch die gesamte
Normalarbeitszeit dem Kunden in Rechnung gestellt. Eine Verrechnung von
Mehrkosten für Nacharbeiten oder Ausfallzeiten erfolgt an den Kunden auch
dann, wenn die Leistungen durch Organe des Kunden, durch Dritte oder
infolge höherer Gewalt beschädigt werden bzw. die Inbetriebnahme der von
Netzware zu errichtenden Anlagen - ohne Verschulden von Netzware - nicht
unmittelbar nach Beendigung der Montagearbeiten erfolgen kann.
14.1.3 Arbeitsordnung
Das Montagepersonal von Netzware hat sich der Arbeitsordnung im Betrieb
des Kunden anzupassen. Als normale Arbeitszeit gilt die bei Netzware
betriebsübliche Arbeitszeit, nämlich Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis
17:00 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr (inklusive Pausen).
14.1.4 Überstunden, Nachtstunden, Sonn- und Feiertagsstunden
Überstunden,
das
sind
die
über
die
tägliche
oder
wöchentliche
Normalarbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden, werden mit
den Überstundensätzen, Nachtstunden (in der Zeit von 17:00 Uhr bis 8:00
Uhr geleistete Arbeit) mit den Nachtstundensätzen und Arbeiten an
Wochenenden, an Feiertagen oder anderen gesetzlich vorgesehenen freien
Tagen
mit
den
jeweiligen
Stundenzuschlägen
verrechnet.
Die
Leistungserbringung kann jedoch nur innerhalb der jeweils geltenden
arbeitszeitrechtlichen Grenzen erfolgen.
Werden auf Wunsch des Kunden gemäß Vertragsvereinbarung Arbeiten in
der im Montagebetrieb arbeitsfreien Zeit durchgeführt und ergibt sich daraus
die Notwendigkeit von Ersatzruhe, so werden diese Ausfallstunden zusätzlich
nach den Normalstundensätzen verrechnet.
Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte
zur Leistung von Überstunden zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit
einem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Bestehen im Betrieb für die
Arbeitnehmer für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten
diese anstatt des obigen Satzes.
Für Arbeiten, welche an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder am
24./31. Dez. bis 12:00 Uhr geleistet werden, werden die Sonn- und
Feiertagsstundensätze verrechnet.
Nicht gesetzlich angeordnete Feiertage gelten als Werktage, die als solche
auch dann verrechnet werden, wenn die verwendeten Arbeitskräfte auf
Anordnung des Kunden oder aus einem anderen, nicht von Netzware zu
vertretenden Grund nicht arbeiten können
Falls Überstunden oder Arbeiten an arbeitsfreien Tagen bei Pauschalarbeiten
vom Kunden verlangt worden sind, werden die Differenzbeträge zwischen
den Sätzen für Normalstunden und jenen für Überstunden, Nachtstunden
bzw. Sonn- und Feiertagsstunden gesondert verrechnet. Nach den
Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes sind Überstunden, welche in der
vorgeschriebenen, wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden am Wochenende
geleistet werden, in der Folgewoche ersatzruhepflichtig. Diese Ersatzruhe
wird nach den Verrechnungssätzen der Normalstunden verrechnet.
14.1.5 Wegzeit
Wenn nicht anders vereinbart, wird ein Fahrstundensatz von € 35.- (netto) pro
Stunde pro Monteur verrechnet. Für das Fahrzeug fällt ein Kilometerentgelt
von € 0,47.- pro Kilometer an.
14.1.6 Nichtmontagearbeiten/Nebenleistungen
Wird Montagepersonal zu Arbeiten, die Nichtmontagearbeiten sind (Nebenleistungen, z.B. Instruktion, Transportarbeiten), herangezogen oder muss aus
beim Kunden liegenden Gründen unbeschäftigt warten oder hat nach
vollendeter Montage die Einrichtungen einstweilen zu bedienen, dann wird
die so verbrauchte Zeit auch bei Pauschalmontagen als Arbeitszeit gesondert
in Rechnung gestellt.
14.1.7 Montagewerkzeug
Falls andere Werkzeuge als für den Auftrag üblich benötigt werden, wie z.B.
Bohrmaschine, hohe Leiter, Gerüst, lange Stromkabel und dgl., sind diese bei
Bestellung schriftlich anzugeben oder Vorort bereit zu stellen.
14.1.8 Montageversicherung
Eine allfällige Montageversicherung bei Aufträgen nach Zeitaufwand kann
der Kunde selbst abschließen oder Netzware damit gegen Kostenübernahme
betrauen. Geht der Kunde keine Montageversicherung ein, kann diese
Unterlassung Netzware nicht zum Nachteil gereichen.
14.1.9 Haftung
Netzware haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur soweit ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Im Rahmen von Reparaturaufträgen etc. haftet Netzware nicht für den Erfolg
der Diagnose von versteckten oder systemübergreifenden Mängelursachen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Gewinnen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen
Netzware sind ausgeschlossen. Die Gesamthaftung ist wertmäßig auf den
Auftragswert der Montageleistung begrenzt.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der
behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
Netzware haftet nicht für die in ihre Obhut übergebenen Einrichtungen.
Der Kunde verpflichtet sich, Montagemängel innerhalb von fünf Werktagen
bekannt zu geben und eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung
einräumen. Falls der Kunde den Schaden selbst ausbessert, ist er nicht
berechtigt, Schadenersatz geltend zu machen. Allenfalls eingeräumte
Garantien oder Gewährleistungsansprüche erlöschen in solch einem Fall
automatisch.
Im Garantiefall, speziell bei aktiven Komponenten, sind die defekten
Komponenten durch den Kunden frei Haus zurückzusenden. Im Falle eines/r
Umtauschs / Fehlerermittlung durch Personal von Netzware werden die
Normaltarifstunden zu verrechnet, sofern keine anderweitige Vereinbarung
vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
14.2
Arbeitsbedingungen
14.2.1 Der Kunde hat bei Montagen sicherzustellen, dass sämtliche anzuwendenden
Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden und hält Netzware im
Fall eines Verstoßes schad- und klaglos.
14.2.2 Strom ist bei jedem Montagepunkt durch den Kunden bereitzustellen.
14.2.3 Gleichzeitiges Arbeiten durch Fremdfirmen ist nur nach Rücksprache mit
Netzware möglich.
14.2.4 Es muss durch den Kunden ein garantierter Zugang zu den Montagepunkten
gewährleistet
werden.
Verzug
durch
Wartezeit
bzw.
Schlüssel/Kartenorganisation werden verrechnet.
14.3
Kupfermontage Bedingungen
14.3.1 Die Kabelüberlänge beim Montagepunkt muss mindestens 30 cm, jedoch
maximal 150 cm betragen.
14.3.2 Die Normaltarifsätze gelten bis zu einer Arbeitshöhe von 1,5 Meter.
14.3.3 Der Temperaturbereich darf 10 Grad nicht unterschreiten.
14.3.4 Andere Fälle werden gegen Regie verrechnet.
14.3.5 Protokolle werden nach Bezahlung der Rechnung gesendet. Wenn die
gelieferten Protokolle nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung beeinsprucht
werden, gelten diese als akzeptiert und angenommen.
14.4
Glasfasermontage Bedingungen
14.4.1 Es dürfen von Fremdfirmen im selben Raum keine Montagearbeiten erledigt
werden, die zu einer Staubaufwirbelung führen können.
14.4.2 Es muss für ausreichend Platz für zwei kleine Tische und Stühle für die
Spleiss- und Messarbeiten Sorge getragen werden.
14.4.3 Kabelüberlängen (bereits in den Schrank eingefädelt und bei der richtigen
Spleissboxmontagehöhe) müssen für die Spleissungen auf Tischhöhe
mindestens 2 Meter betragen.
14.4.4 Der Temperaturbereich darf 10 Grad nicht unterschreiten.
14.4.5 Andere Fälle werden gegen Regie verrechnet.
14.4.6 Protokolle werden nach Bezahlung der Rechnung gesendet. Wenn die
gelieferten Protokolle nicht binnen 14 Tagen nach Zustellung beeinsprucht
werden, gelten diese als akzeptiert und angenommen.
15.
Überbindungspflichten
15.1
Die
Bestimmungen
über
Eigentumsvorbehalt
sowie
Gewährleistungs-
und
Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich schriftlich auf allfällige Abnehmer des
Käufers zu überbinden, mit der zusätzlichen Verpflichtung zur weiteren Überbindung
bei Weiterverkauf. Netzware ist dies auf Verlangen vom Kunden urkundlich
nachzuweisen.
16.
Gerichtsstand und Recht
16.1
Zur Entscheidung aller aus Verträgen zwischen dem Kunden und Netzware
entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertrages - ist das sachlich für Wien Innere Stadt zuständige
Gericht ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter
Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.