FEUERWEHRBEDARFSPLAN PERSONALENTWICKLUNGSKONZEPT Erstellt vom Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst der Stadt Trier Version 1.4 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ............................................................................................. 3 2 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung .......................................... 4 2.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................... 4 2.1.1 Gesetze ........................................................................................................................ 4 2.1.2 Rechtsverordnungen .................................................................................................... 6 2.1.3 Rechtliche Vorgaben zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ......................................... 9 2.2 Gutachten und Studien zur Feuerwehrbedarfsplanung ...................................................14 2.2.1 Orbit-Studie (wissenschaftliche Untersuchung zur Reanimationsgrenze bei Rauchgasintoxikation) ..........................................................................................................14 2.2.2 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) für Qualitätskriterien der Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten .....................................15 2.2.3 Richtlinie 05/01 „Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren“ der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) ..................................................................... 20 2.2.4 WIBERA - Grundsatzstudie Feuerwehr .......................................................................21 2.2.5 Meinungsumfrage des FORSA-Instituts zu den Erwartungen der Bürger ....................22 3 Risiko- und Gefahrenanalyse für die Stadt Trier ................................. 23 3.1 Die Stadt Trier ................................................................................................................23 3.1.1 Größe, Einwohnerzahl und Bevölkerungsentwicklung .................................................23 3.1.2 Topographie ................................................................................................................23 3.1.3 Verwaltung, Wirtschaft, Bildung und Kultur ..................................................................24 3.1.4 Verkehr .......................................................................................................................24 3.1.5 Besondere Einrichtungen ............................................................................................25 3.2 Risikoklassifizierung des Stadtgebietes ..........................................................................25 4 Aktuelle Struktur der Feuerwehr......................................................... 28 4.1 Standorte der Feuerwehr Trier (BF und FF) ...................................................................28 4.2 Standorte der Rettungswachen ......................................................................................29 4.3 Funktionsvorhaltung bei der Berufsfeuerwehr ................................................................29 4.4 Führungssystem.............................................................................................................31 4.5 Integrierte Leitstelle ........................................................................................................35 4.6 Fahrzeugausstattung der Berufsfeuerwehr .....................................................................39 4.7 Sondereinheiten der Feuerwehr Trier .............................................................................39 4.7.1 Wasserrettung/Eisrettung/Brand- und Hilfeleistungseinsätze ......................................40 4.7.2 Feuerlöschboot St. Petrus ...........................................................................................42 4.7.3 Taucher .......................................................................................................................43 4.7.4 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)........................................................43 4.7.5 Hundestaffel (Rettungshunde- und Ortungstechnik) ....................................................44 4.7.6 Großraumrettungswagen (GRTW) ..............................................................................44 4.7.7 AB-Wasserbeförderung Hytrans ..................................................................................45 4.7.8 ABC-Erkunder .............................................................................................................45 4.7.9 Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA) .................................................46 4.8 Freiwillige Feuerwehr .....................................................................................................47 4.8.1 Standorte Freiwillige Feuerwehr ..................................................................................47 4.8.2 Ansprechpartner der Freiwilligen Feuerwehr ...............................................................47 1 4.8.3 Mitgliederstand der Freiwilligen Feuerwehr .................................................................48 4.8.4 Fahrzeugausstattung der Freiwilligen Feuerwehr ........................................................49 4.8.5 Sonderaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr: beispielhaft DEKON Löschzug Mitte / Löschwasserförderung LZ Biewer ........................................................................................49 4.9 Rettungsdienst ...............................................................................................................50 4.9.1 Gesetzliche Grundlagen ..............................................................................................50 4.9.2 Rettungsdienst / Krankentransport in der Stadt Trier ...................................................53 4.10 Zentrale Ausbildung .....................................................................................................56 4.11 Statistik ........................................................................................................................59 4.11.1 Feuerwehr .................................................................................................................59 4.11.2 Rettungsdienst ..........................................................................................................60 5 Schutzziele der Stadt Trier ................................................................. 61 5.1 Brandschutz: ..................................................................................................................61 5.2 Technische Gefahren .....................................................................................................62 5.3 ABC Einsätze .................................................................................................................62 5.4 Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer ................................................63 5.5 Sonstige Einsätze der Facheinheiten .............................................................................63 5.6 Schutzziele Integrierte Leitstelle .....................................................................................63 5.7 Schutzziel Rettungsdienst/Krankentransport der Stadt Trier ...........................................64 5.8 Katastrophenschutz........................................................................................................65 6 Analyse der bisherigen Strukturen ..................................................... 68 6.1 Einhaltung der Schutzziele (Erreichungsgrad) ................................................................68 6.1.1 Systematik der Auswertung der Erreichungsgrade ......................................................68 6.1.2 Detaillierte Auswertung der Eintreffzeiten ....................................................................68 6.1.3 Personelle Unterbesetzung der Funktionen in den Löschzügen 2015 .........................68 6.2 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr .......................................................................69 6.3 Dienstleistungen des Amtes ...........................................................................................69 6.4 Personelle Ausstattung ..................................................................................................70 7 Zukünftige Struktur der Feuerwehr Trier ............................................ 71 7.1 Thesen zur zukünftigen Struktur .....................................................................................71 7.2 Personalbedarfsberechnung bei der Berufsfeuerwehr ....................................................72 7.2.1 Personalbedarf im Einsatzdienst .................................................................................72 7.2.2 Personalbedarf in den Abteilungen ..............................................................................74 7.2.3 Personalbedarfsberechnung im Krankentransport .......................................................75 7.2.4 Veränderungen/Anpassungen im Personalbedarf der Berufsfeuerwehr Trier ..............76 8 Fazit ................................................................................................. 105 Abbildungsverzeichnis ........................................................................ 106 Tabellenverzeichnis ............................................................................ 108 Abkürzungsverzeichnis ....................................................................... 109 Anhang ............................................................................................... 112 1 Bausubstanz der Liegenschaften der Feuerwehr Trier ....................................... 112 Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter. 2 1 Einleitung „Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (LBKG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten.“ Diese in § 3 Absatz 1 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981 getroffene Festlegung weist der Stadt Trier die Aufgabenträgerschaft für eine kommunale Feuerwehr als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zu. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung kommt diese Aufgabe jeder Gemeinde selbst zu. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausgewogenen Feuerwehrbedarfsplanung, die neben den feuerwehrtaktischen Aspekten auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der kommunalen Haushaltsführung berücksichtigt (§ 93 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz). Insofern liefert dieser Feuerwehrbedarfsplan eine Abwägung zwischen den fachlich erforderlichen Bemessungsszenarien und deren finanziellen Auswirkungen. Zur Ermittlung der notwendigen Größe (Personal, Fahrzeugtechnik, Standorte) einer Feuerwehr muss zunächst eine Festlegung der gewünschten Qualität ihrer Produkte und Leistungen erfolgen. Diese Qualität muss auf Basis einer ortsspezifischen individuellen Risikoanalyse abschließend durch den Rat der Stadt Trier festgelegt werden. Der Feuerwehrbedarfsplan dient dazu, anhand objektiver Kriterien das richtige Maß der vorzuhaltenden Feuerwehr zu bestimmen und festzuschreiben. Dazu werden mittels verschiedener Bemessungsszenarien Schutzziele für die Stadt Trier definiert. Anhand dieser definierten Bemessungsszenarien wird vor allem der Bedarf hauptamtlichen Personals der Berufsfeuerwehr in sogenannten Einsatzdienstfunktionen festgelegt. In Abhängigkeit der Rahmenbedingungen (z. B. Wochenarbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Ausbildungszeiten, Elternzeit etc.) und des Personaleinsatzkonzeptes muss der daraus resultierende Personalbedarf (Stellen) regelmäßig wiederkehrend berechnet werden. Neben der Bedarfsbemessung anhand der ermittelten Ermessungsgrundlagen sind auch Einflüsse, die von außen kommen und die Personalgewinnung erschweren, zwingend mit zu berücksichtigen. So muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Luxemburg das Ziel ist, die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Rettungsdienst und Feuerwehr) zu professionalisieren. Das bedeutet, dass der Stellenmarkt im Bereich Rettungsdienst- sowie Feuerwehrpersonal wegbrechen wird und die Feuerwehr Trier andere Wege beschreiten muss, um den Bedarf an gut ausgebildetem Personal auch in Zukunft decken zu können. Die Multifunktionalität des Personals wird in Zukunft favorisiert werden. 3 2 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung 2.1 Rechtliche Grundlagen Im Feuerwehrwesen sind eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvorschriften, kommunale Regelungen sowie zahlreiche Hinweise und Empfehlungen von Ministerien zu beachten. Im vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Trier sollen nur wenige, für die Feuerwehrbedarfsplanung aber unerlässliche, rechtliche Grundlagen in Auszügen dargestellt werden. 2.1.1 Gesetze 2.1.1.1 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) In Rheinland-Pfalz wird das Feuerwehrwesen durch das Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der Fassung vom 2. November 1981, geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist laut § 1 „die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz), gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).“ In § 3 LBKG sind die Aufgaben der Gemeinden festgelegt: „Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) 1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, 2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, 3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben, 4. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern, 5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.“ § 4 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz (1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3) 1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, 2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen, 4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, 4 5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. (2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf. (3) § 3 Abs. 2 gilt, auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend. (4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung. (5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. In § 8 LBKG sind die Aufgaben der Feuerwehr definiert: „Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.“ Neben diesen sogenannten Pflicht-Aufgaben sind in § 8 LBKG weitere sogenannte KannAufgaben definiert: „Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.“ Die Sicherstellung des Brandschutzes ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, sie gehört zum sogenannten eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Gemeinde unterliegt als Träger der Feuerwehr daher nur der Rechtsaufsicht, nicht der Fachaufsicht. Die Anforderungen an eine „den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr“ werden in der Feuerwehrverordnung (siehe Kapitel 2.1.3) zum LBKG näher konkretisiert. 2.1.1.2 Hinweis zum Rettungsdienstgesetz Landesrettungsdienstgesetz (LRettG) mit entsprechendem Landesrettungsdienstplan (LRettDP) siehe Kapitel 4.9.1 2.1.1.3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBO) Die Landesbauordnung (LBO) vom 01. August 2015 gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Gemäß § 15 LBO muss „jede Nutzungseinheit mit einem oder mehreren Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. (…) Die Rettungswege müssen bei Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über notwendige Treppen (§ 33 Abs. 1) führen. (…) Bei Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind, darf der zweite Rettungsweg über mit vorhandenen Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines notwendigen Fensters oder sonstige geeignete Stellen) führen.“ Das Baurecht fordert zwei Rettungswege und geht davon aus, dass im Brandfall der erste Rettungsweg (Treppenraum) ausfallen kann. Damit muss die Feuerwehr regelmäßig den zweiten Rettungsweg bei Wohngebäuden bis zu einer Höhe von 22 m über der Geländeoberfläche mit Leitern sicherstellen. Aufgrund einer Einzelfallbetrachtung kann die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges durch eine zweite notwendige Treppe oder durch einen Sicherheitstreppenraum gefordert werden. Bis zu einer Höhe der Anleiterstelle von 8 m kann der zweite Rettungsweg im Einzelfall über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt 5 werden. Höhen über 8 m erfordern zwingend den Einsatz einer Drehleiter und damit einer besonderen Fahrzeugausstattung der zuständigen Feuerwehr. 2.1.2 Rechtsverordnungen Feuerwehrverordnung Mit der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25.Juni 2010 (GVBl.S.201) gilt die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, seit dem 29. Juli 2010 gibt sie Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Diese gibt die Grundlage für die Bedarfsplanung vor. In der Feuerwehrverordnung werden Aussagen zur Aufstellung der Gemeindefeuerwehr gemacht. Detaillierte Aussagen zur Feuerwehrverordnung siehe Kapitel 2.1.3 2.1.2.1 Laufbahnverordnung Feuerwehr Qualifikation für den Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes • Zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst): Für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ist von den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu fordern. Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt erfüllen, werden während der Probezeit 24 Monate in die Aufgaben des feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit eine Laufbahnprüfung ab. Während dieser Zeit erfolgt die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Bestandteil der Laufbahnausbildung. • Drittes Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst) Für den unmittelbaren Einstieg in das dritte Einstiegsamt ist ein abgeschlossener Bachelor- oder gleichwertig anerkannter Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach (z.B. Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik) erforderlich. Die Ausbildungsdauer beträgt dann z.Zt. zwei Jahre. Zertifiziertes System zur Fortbildungsqualifizierung für kommunale Beamte Dieses durch den Landespersonalausschuss im Jahre 2012 zertifizierte System regelt die Fortbildungsqualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr” (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz – LBG). Auf der Grundlage des Systems erfolgt eine Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten, die nach ihrer Vor- und Ausbildung keinen Zugang zum nächsthöheren Einstiegsamt ihrer Laufbahn haben. Das System vermittelt die erforderlichen Kenntnisse für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter (§ 21 Abs. 3 LBG, § 29 Laufbahnverordnung - LbVO). 6 Zum einen enthält es allgemeine Regelungen, die unabhängig vom angestrebten Beförderungsamt gelten. Zum anderen stellt es, abhängig vom jeweiligen Beförderungsamt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, die Qualifizierungsmaßnahmen dar. 2.1.2.2 Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) Feuerwehrdienstvorschriften werden auf Bundesebene von der Projektgruppe „Feuerwehrdienstvorschriften“ erarbeitet und vom Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz als Empfehlung verabschiedet. Die Feuerwehrdienstvorschriften werden verbindlich, wenn sie von den jeweiligen Bundesländern als Verwaltungsvorschrift eingeführt werden. Selbst nicht formal eingeführte Feuerwehrdienstvorschriften sind als „Stand der Technik“ zu betrachten. Sie regeln die Ausbildung und die Einsatztätigkeiten der Feuerwehren. Zur Vereinheitlichung des Feuerwehrwesens, aber insbesondere zur Vermeidung von Unfällen im Feuerwehrdienst werden in den Feuerwehrdienstvorschriften verbindliche Festlegungen getroffen. Einige wesentliche Regelungen werden im Folgenden dargestellt. Diese Vorgaben haben unter anderem Einfluss auf die notwendige Zahl an Einsatzkräften und die vorzuhaltende Ausrüstung bei bestimmten Bemessungsszenarien (siehe Kapitel 5.2). FwDV 1 – Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz In der FwDV 1 werden die Mindestschutzausrüstung der Einsatzkräfte definiert und die Durchführung von Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz dargelegt. Für viele Grundtätigkeiten im Feuerwehrdienst wird in der FwDV 1 die für eine sichere Durchführung notwendige Zahl an Einsatzkräften festgelegt. Weiterhin enthält die FwDV 1 Vorgaben zu den notwendigen Sicherungsmaßnahmen an Einsatzstellen wie zum Beispiel die Absicherung gegen fließenden Verkehr. Für diese Aufgaben ist an der Einsatzstelle entsprechendes Personal vorzusehen. FwDV 2 – Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt die Aus- und Fortbildung sowie die jeweils erforderlichen ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für Angehörige von freiwilligen Feuerwehren. In den beinhalteten Musterausbildungsplänen werden Lehrgangsziele und -inhalte sowohl der Trupp- und Führungsausbildung sowie der spezifischen technischen Ausbildungen definiert, wodurch Einheitlichkeit und Effizienz der Ausbildung der Feuerwehren ermöglicht werden. Des Weiteren dient sie den Kreisausbildern der Feuerwehren als Nachschlagewerk bzgl. der Unterrichtsorganisation und -methodik. FwDV 7 – Atemschutz Für die Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräfte entscheidend ist der Einsatz von Atemschutzgeräten, insbesondere bei Bränden und Gefahrstoffeinsätzen. Der Atemschutzeinsatz wird durch die FwDV 7 (Atemschutz) geregelt. Gemäß Kapitel 4 der FwDV 7 ist der Träger der Feuerwehr und damit die Stadt Trier für die Sicherheit bei der Verwendung von Atemschutzgeräten verantwortlich. Beim Tragen von Isoliergeräten (Pressluftatmern) müssen die Einsatzkräfte gemäß der FwDV 7 immer als Trupp (mindestens zwei Einsatzkräfte) vorgehen. An einer Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps mindestens ein Sicherheitstrupp (Mindeststärke zwei Einsatzkräfte) zum Einsatz bereit stehen. Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps muss die Stärke des Sicherheitstrupps erhöht werden. Dies gilt insbesondere bei Einsätzen in ausgedehnten Objekten, beispielsweise in Kelleranlagen und Tiefgaragen. Der Sicherheitstrupp muss ein entsprechend der zu erwartenden Notfalllage geeignetes Atemschutzgerät tragen. In der FwDV 7 ist darüber hinaus festgelegt, dass für jeden 7 Angriffsweg mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereit stehen muss, sofern die Atemschutztrupps über verschiedene Angriffswege in von außen nicht einsehbare Bereiche vorgehen. Im Einsatz befindliche Atemschutztrupps müssen während der Dauer des Einsatzes überwacht werden, damit in Gefahr geratene Trupps gerettet und vermisste Trupps rechtzeitig gesucht werden können. Darüber hinaus ist der Atemschutz in geeigneter Weise zu dokumentieren. Für diese Aufgaben ist an der Einsatzstelle entsprechendes Personal vorzusehen. FwDV 8 – Tauchen Die FwDV 8 definiert drei Stufen des Feuerwehrtauchens und enthält Vorgaben zur erforderlichen Qualifikation der Feuerwehrtaucher, zur erforderlichen Ausrüstung und zur Einsatztaktik. Gemäß Kapitel 3 der FwDV 8 ist der Träger der Feuerwehr und damit die Stadt Trier für die Sicherheit bei der Verwendung der Tauchgeräte verantwortlich. Für einen Taucheinsatz werden gemäß Kapitel 6 der FwDV 8 grundsätzlich ein Taucheinsatzführer und mindestens ein Tauchtrupp benötigt. Ein Tauchtrupp besteht aus einem Feuerwehrtaucher, einem Sicherheitstaucher und einem Signalmann. Bei unübersichtlichen und ausgedehnten Einsatzstellen muss für jeden eingesetzten Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher bereitstehen. An übersichtlichen, örtlich begrenzten Stellen muss für je zwei eingesetzte Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher bereitstehen. Wegen der besonderen Schwierigkeiten und Gefahren sind bei Taucheinsätzen infolge von Eisunfällen weitere Vorgaben einzuhalten. FwDV 10 – Tragbare Leitern Gemäß der Landesbauordnung Rheinland Pfalz kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Bis zu einer Höhe der Anleiterstelle von 8 m kann der zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Dabei kommt bei Höhen bis 8 m die tragbare Steckleiter zum Einsatz. Die FwDV 10 regelt den Einsatz dieser tragbaren Leitern. Von besonderer Bedeutung für die Bedarfsplanung ist, dass die Steckleiter von mindestens drei Einsatzkräften in den Einsatz gebracht werden muss. 2.1.2.3 Gefahrstoffkonzept RLP Das Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz ist Grundlage für eine einheitliche Taktik und Ausrüstung sowie sorgfältige Aus- und Fortbildung. Es befähigt die Feuerwehr-Einsatzkräfte im Land, alle Einsätze im Zusammenhang mit ABC-Gefahrstoffen zu beherrschen, und gewährleistet einen sicheren Einsatzablauf. Die taktischen Regeln zeigen auf, wie bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive Stoffe und Materialien (A-Einsatz), biologische Stoffe und Materialien (B-Einsatz) und chemische Stoffe und Materialien (C-Einsatz) vorzugehen ist. Des Weiteren werden Empfehlungen zur Ausrüstung der ABC-Einsatzkräfte gegeben, um diesen einen sicheren und sehr flexiblen Einsatz bei ABC-Gefahren zu ermöglichen. Dabei werden einerseits den äußerst vielseitigen Gefahrenmerkmalen im Einsatz Rechnung getragen, andererseits wird aber auch die Struktur eines Flächenlandes mit überwiegend ehrenamtlichen Kräften besonders berücksichtigt. Das Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz baut auf dem Regelwerk der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 – Einheiten im ABC-Einsatz vom 16.09.2003 auf, welche den Ländern durch den Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) zur Einführung empfohlen wurde und berücksichtigt die bereits bewährten und etablierten Strukturen im Gefahrstoffbereich sowie die rechtlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz. 8 2.1.2.4 Führungsdienstrichtlinie RLP - Führung und Leitung im Einsatz In der Führungsdienstrichtlinie RLP wird ein Führungssystem beschrieben, dass die Führungsorganisation, den Führungsvorgang und die Führungsmittel erläutert und festlegt. Durch dieses einheitliche Führungssystem kann die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gewährleistet werden. Die Führungsdienstrichtlinie RLP unterscheidet dabei die Führungsstufen A bis D. Um gerade bei sehr dynamischen und großflächigen Schadensereignissen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sicher und zeitnah durchführen zu können, ist eine leistungsfähige Führungsstruktur aufzubauen. Um der Dynamik der Schadensereignisse gerecht zu werden, müssen die verschiedenen Führungsebenen ineinandergreifen und durchgängig einheitlich sein. Je nach Größenordnung des Schadensereignisses ist eine unterschiedliche Anzahl an Führungskräften und Führungsassistenten mit entsprechenden Fahrzeugen und Führungsmitteln erforderlich. 2.1.2.5 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Für sicheres Arbeiten der Feuerwehr sind mehrere Unfallverhütungsvorschriften sowie weitere Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beachten. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (GUV-V C53), die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (GUV-V D36) genannt. Die Bestimmungen des Abschnittes IV der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ richten sich an den Träger der Feuerwehr und damit an die Stadt Trier. Gemäß § 14 dieser Unfallverhütungsvorschrift dürfen „für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden“. Diese Forderung bedingt neben regelmäßigen körperlichen Untersuchungen insbesondere eine kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen. § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ fordert unter anderem die unverzügliche Stilllegung von schadhaften Ausrüstungen, Geräten und Fahrzeugen. Diese Gegenstände sind so schnell wie möglich zu ersetzen. Für zwingend notwendiges Material sind daher Redundanzen vorzusehen. Insbesondere für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr gelten darüber hinaus zahlreiche andere Regelungen die sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben. 2.1.3 Rechtliche Vorgaben zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Feuerwehrverordnung RLP Mit der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25.Juni 2010 (GVBl.S.201) gilt die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, seit dem 29. Juli 2010 gibt sie Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Diese gibt die Grundlage für die Bedarfsplanung vor. In der Feuerwehrverordnung werden Aussagen zur Aufstellung der Gemeindefeuerwehr gemacht. Die Gemeinden haben die einzelnen Ausrückebereiche in die entsprechenden Risikoklassen einzuteilen. Städte mit Berufsfeuerwehren müssen mindestens das für die Risikoklasse 5 erforderliche Personal, die Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten. 9 § 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. (2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. (3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich. (4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten. (5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften). Entsprechend der Vorgabe in § 1 Abs. 1 Satz 1, muss wirksame Hilfe innerhalb einer Einsatzgrundzeit von 8 (101) Minuten geleistet werden können. Somit ergeben sich aus der entsprechenden Risikoklasse die notwendigen Fahrzeuge und das dafür erforderliche Personal. §3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen (1) Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden. (2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein: 1. Brandgefahren B 1 bis B 5, 2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5, 3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5, 4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5. Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien. (3) 1 Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von acht Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 3 eingesetzt werden können. In Abstimmung mit dem Innenministerium festgelegte Einsatzgrundzeit für die Stadt Trier 10 (4) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Jede Gemeinde muss mindestens einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen mindestens die für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten. (5) (6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden. Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete, ausgebildete Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen. Plattner-Papier 2 Vom Land wurden Aussagen zur Feuerwehrbedarfsanalyse Rheinland-Pfalz getroffen, die einen bindenden Charakter haben und weisend in der Ermittlung des Personal und Materialbedarfs einer Feuerwehr zu verstehen sind. Die Feuerwehrverordnung RLP ist als Rahmen-Feuerwehrbedarfsplan des Landes zu verstehen. Ziel ist die Aufstellung einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Feuerwehr. Abbildung 1 Darstellung der Ermittlung des Feuerwehrbedarfsplans Im Feuerwehrbedarfskonzept RLP sind Schutzziele der Gefahrenabwehr zu definieren, diese sind: Retten von Menschen und Tieren, Schutz von Sachwerten und der Umwelt, Schadensausbreitung verhindern, Eigenschutz der Einsatzkräfte. Das System der Gefahrenabwehr besteht aus den Bereichen • • Vorbeugender Gefahrenschutz Abwehrender Gefahrenschutz Im Rahmen dieser Diskussion ergeben sich folgende Verknüpfungen: 2 Ausführung des Landesfeuerwehrinspekteurs RLP H.P. Plattner zur Umsetzung der FwVO in RLP. 11 Abbildung 2 Schutzzieldiskussion Damit hieraus ein konkreter Bedarf an Personal und Material zur Aufstellung einer bedarfsgerechten Feuerwehr abgeleitet werden kann, sind einige Grundaussagen, angelehnt an das LBKG und die Feuerwehrverordnung RLP, zu treffen. Die Ausrückebereiche werden aufgrund unterschiedlicher Gefahren- und Risikopotentiale in 5 Risikoklassen eingruppiert: • Brandgefahren: B1 – B5 • Techn. Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse: T1 – T5 • ABC-Gefahren (CBRN) ABC 1 – ABC 5 • Gefahren auf, in und durch Gewässer: W1 – W5 Abbildung 3 Ordnung der Kräfte „?“ bedeutet Reduzierung der Personalstärke von der DIN siehe Kapitel 5.1 12 Für die Stadt Trier ist die Risikoklasse B5 maßgebend. Damit ist festgelegt, mit welchen Fahrzeugen und daraus abgeleitet, wieviel Personal innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten im ersten Abmarsch an der Einsatzstelle sein muss. Abbildung 4 Ordnung der Zeit Die in wissenschaftlichen Untersuchungen (Orbit-Studie siehe Kap. 2.2.1) festgestellte maximale Einsatzgrundzeit von 10 Minuten wird in nachfolgenden Darstellungen des Landesfeuerwehrinspekteurs verdeutlicht. Abbildung 5 Definition Einsatzgrundzeit 13 Unter Berücksichtigung von Ordnung der Kräfte und der Zeit ergibt sich nun folgendes Bild: Abbildung 6 Ordnung der Kräfte und Zeit 2.2 Gutachten und Studien zur Feuerwehrbedarfsplanung 2.2.1 Orbit-Studie (wissenschaftliche Untersuchung zur Reanimationsgrenze bei Rauchgasintoxikation) Bei Wohnungsbränden ist die Rauchgasintoxikation (Rauchvergiftung) die häufigste Todesursache. Die maximale Dauer, die ein Mensch in Brandrauch überleben kann, ist sicherlich von zahlreichen Faktoren abhängig. Diese Faktoren sind beispielsweise die tatsächlichen Konzentrationen der wesentlichen Brandgase (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Blausäure, Dioxine, …), die Atemfrequenz und die physische Konstitution der betroffenen Person. Die Überlebensdauer eines Menschen bestimmt aber wesentlich die Zeit, in der die Feuerwehr eine hilflose Person spätestens gerettet haben muss. In einer wissenschaftlichen Untersuchung, der Orbit-Studie, wurde in den siebziger Jahren die sogenannte Reanimationsgrenze bei Rauchgasintoxikationen erforscht. Mit jedem Atemzug eines Menschen im Brandrauch steigt der Kohlenmonoxid- Gehalt im Blut weiter an. Gemäß der Orbit-Studie liegt die Reanimationsgrenze für Rauchgasintoxikationen bei etwa 17 Minuten nach Brandausbruch. Nach dieser Zeit ist eine erfolgreiche Reanimation weitestgehend ausgeschlossen. Nach diesem Modell muss die Feuerwehr also eine im Brandrauch liegende Person spätestens 17 Minuten nach Brandausbruch ins Freie verbracht und an den Rettungsdienst übergeben haben. Da sich chemisch-physikalische Gesetzmäßigkeiten nicht ändern, stellt die Orbit-Studie auch heute noch bundesweit als Stand der Technik die einzige medizinische Grundlage aller Überlegungen zur notwendigen Eintreffzeit der Feuerwehr dar. 14 2.2.2 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) für Qualitätskriterien der Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten Diese Fachempfehlung wurde erstmalig am 16. September 1998 durch die Vollversammlung der AGBF bei 73 Anwesenden mit einer Gegenstimme verabschiedet. Die vorliegende, überarbeitete Fassung wurde am 18. November 2015 von der Vollversammlung der AGBF verabschiedet. Das AGBF-Schutzziel ist als "Allgemein anerkannte Regel der Technik" zu verstehen, da die Grundvoraussetzungen für das Prinzip des offenen normativen Standards gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt sind: • • • • Anerkennung durch die Mehrheit der Fachleute wissenschaftliche Begründung praktische Erprobung ausreichende Bewährung In Ermangelung detaillierter gesetzlicher Regelungen entspricht das AGBF-Schutzziel der 1. Stufe des Prinzips des offenen normativen Standards im Sinne des deutschen Sicherheitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in mehreren Grundsatzentscheidungen zu einer sog. "Dreistufenlehre" konkretisiert (BVerfG Par. 49, 89 ff., BVerfG Par. 53, 30 ff., BVerfG Par. 56, 54 ff.): Vorbemerkung Diese Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten wurden erstmalig 1998 erarbeitet und beschlossen. In dieser Zeit wurde in vielen Städten das neue Steuerungsmodell“ der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGST) eingeführt. Unter anderem im Zuge dessen ergab sich der Bedarf für eine nachvollziehbare Bemessungsgrundlage. Seitdem haben sich diese Qualitätskriterien durch ihre Anwendung für zahlreiche Bedarfsplanungen und ihre Berücksichtigung in der Rechtsprechung als technischer Standard etabliert. Erkenntnisse aus der langjährigen Anwendung und Ergebnisse aktueller Forschungsprojekte haben es notwendig gemacht, die Qualitätskriterien zu überarbeiten. Mit Ausnahme der Erreichungsgrade haben sich die materiellen Anforderungen in Bezug auf Hilfsfristen und Personalstärken dadurch aber bestätigt. Nach Auffassung der Leiter der Berufsfeuerwehren in Deutschland sind die hier beschriebenen Standards eine angemessene und verhältnismäßige Grundlage für die Dimensionierung von Feuerwehren in Städten für die regelmäßig auftretenden Schadenslagen. Darüber hinaus muss seitens der Städte auch für selten auftretende Schadenslagen planerisch und in Bezug auf die Vorhaltung von Ressourcen eine risikoorientierte Vorsorge getroffen sein. 15 Die wesentlichen Qualitätskriterien für ein standardisiertes Schadensereignis sind: • • • • Hilfsfrist Funktionsstärke Erreichungsgrad Einsatzmittel Diese Empfehlungen erfordern taktische Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten sowie an das festgelegte Sicherheitsniveau im Feuerwehrbereich der jeweiligen Stadt. Standardisiertes Schadensereignis Als dimensionierendes Schadensereignis gilt der Brand, der regelmäßig die größten Personenschäden fordert. Dies ist der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines mehrgeschossigen Gebäudes. Neben Feuer und Rauch in der betroffenen Nutzungseinheit kommt es zu Raucheintrag in den Treppenraum. Es sind Personen aus der betroffenen Wohnung und aus angrenzenden Wohnungen über Leitern und über den Treppenraum zu retten. Außerdem muss die Brandausbreitung verhindert und der Brand gelöscht werden. Dieses Ereignis wird als kritischer Wohnungsbrand bezeichnet. Die für dieses Szenario aufgestellten Qualitätskriterien für die Menschenrettung und Brandbekämpfung decken auch die üblichen Szenarien im Bereich der technischen Hilfeleistung mit ab, wie zum Beispiel Verkehrsunfälle mit eingeklemmten Personen. In der weiteren Betrachtung werden daher nur die Anforderungen für das Szenario des kritischen Wohnungsbrandes bestimmt. Spezielle Risikoanalyse Außer den Überlegungen zum Standardereignis ist die Risikoanalyse des Stadtgebietes eine unabdingbare Voraussetzung für die richtige Bedarfsplanung der Feuerwehr. Manche besonderen Risiken können in Synergie ganz oder teilweise durch die für das Standardereignis vorgehaltenen Einsatzkräfte abgedeckt werden. Teilweise oder auch in Gänze werden für besondere Risiken aber auch zusätzliche Einsatzkräfte und -mittel erforderlich sein. Hilfsfrist Die zeitkritische Aufgabe bei einem kritischen Wohnungsbrand ist die Menschenrettung. Nach der Bundesstatistik ist die häufigste Todesursache bei Wohnungsbränden die Rauchgasintoxikation (unter anderem die Vergiftung mit Kohlenmonoxid). Je nach Brandentwicklungsdauer, unter anderem in Abhängigkeit der Zündquelle, der Menge und Art der Brandlasten in der Wohnung, den Zu- und Abluftbedingungen, der Verfügbarkeit von Rauchwarnmeldern und dem Verhalten und Aufenthaltsort der betroffenen Personen, werden diese Menschen unterschiedlich intensiv dem Brandrauch ausgesetzt. Neben den darin enthaltenen toxischen Gasen stellt auch die teilweise sehr hohe Temperatur des Brandrauchs eine erhebliche Gefahr dar. Bei sich ausbreitenden Bränden nimmt die produzierte Rauchgasmenge exponentiell zu. Personen die dem Brandrauch ausgesetzt sind befinden sich in akuter Lebensgefahr. Die Erfahrungen der Feuerwehren mit kritischen Wohnungsbränden zeigen, dass Personen- und Sachschäden mit zunehmender Entwicklungsdauer des Brandes exponentiell zunehmen. 16 Es muss daher so schnell wie möglich mit der Menschenrettung und der Brandbekämpfung begonnen werden. Die Zeitdauer vom Brandausbruch bis zum Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen setzt sich generell wie folgt zusammen: Zeitpunkt 1 Brandausbruch 2 Brandentdeckung 3 Betätigung einer Meldeeinrichtung (Telefon, Notrufmelder usw.) 4 Beginn der Notrufabfrage Zeitabschnitt >Entdeckungszeit >Meldezeit >Aufschaltzeit >Gesprächs- und Dispositionszeit 5 Alarmierung der Einsatzkräfte 6 Ausrücken der Einsatzkräfte 7 Eintreffen an der Einsatzstelle 8 Erteilung des Einsatzauftrages 9 Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen >Ausrückezeit >Anfahrtszeit >Erkundungszeit >Entwicklungszeit Zur Definition der Hilfsfrist eignen sich nur solche Zeitabschnitte, die von der Feuerwehr weitgehend beeinflussbar und dokumentierbar sind. Hierunter fallen - - die Gesprächs- und Dispositionszeit, - - die Ausückezeit sowie - - die Anfahrtszeit. Die Leiter der Berufsfeuerwehren sind der Auffassung, dass in der Abwägung zwischen einer möglichst sofortigen Hilfeleistung und dem dafür notwendigen Aufwand folgende Hilfsfristen notwendig und angemessen sind: - - 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszeit - - 8 Minuten für die Ausrücke- und Anfahrzeit Die übrigen Zeitanteile lassen sich von der Feuerwehr in Teilen ebenfalls beeinflussen, wirken sich aber nicht auf die Planung von Wachenstandorten und die Personalvorhaltung aus. Sie dienen der Schadensreduzierung und werden durch organisatorische und präventive Maßnahmen beeinflusst: Die Entdeckungszeit kann durch die Förderung von Rauchwarnmeldern und Brandschutzaufklärung verkürzt werden. Die Meldezeit kann durch Brandschutzaufklärung unterstützt werden. Die Aufschaltzeit kann im Zeitanteil zwischen der Signalisierung des Notrufs und dem Beginn des Gesprächs in großem Umfang von der zuständigen Leitstelle beeinflusst werden. Hier wird eine Zielgröße von 5 Sekunden als notwendig und angemessen angesehen. 17 Die Erkundungszeit und die Entwicklungszeit können durch Verbesserungen in der Einsatztaktik, den Einsatzunterlagen und der Ausstattung unterstützt werden. Funktionsstärke Der Feuerwehreinsatz ist nach wie vor personalintensiv. So müssen zur Menschenrettung und zur Brandbekämpfung beim kritischen Wohnungsbrand mindestens 16 Einsatzfunktionen zur Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition mehrerer Einheiten dargestellt werden. Die Kombination von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr ist möglich. Sofern die Einheiten nicht gleichzeitig eintreffen, kann mit zumindest 10 Funktionen in der Regel nur die Menschenrettung unter vorübergehender Beschränkung bzw. Zurückstellung der Brandbekämpfung eingeleitet werden. Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, sind beim kritischen Wohnungsbrand die ersten 10 Funktionen innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung erforderlich. Nach weiteren 5 Minuten, das sind also 13 Minuten nach Alarmierung, müssen mindestens 16 Funktionen vor Ort sein. Diese weiteren 6 Funktionen sind zur Unterstützung bei der Menschenrettung, zum Verhindern der Brandausbreitung und zur Brandbekämpfung, zur Entrauchung sowie zur verbesserten Eigensicherung der Einsatzkräfte erforderlich. Die Aufgaben der Funktionen richten sich nach den örtlichen Festlegungen. Nach örtlichen Gegebenheiten und den Risikobetrachtungen sind gegebenenfalls die Funktionszahlen zu erhöhen und die Zeitwerte zu reduzieren. Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar: Abbildung 7 Zeitlicher Ablauf nach Brandausbruch 18 Im Vergleich zur AGBF: Der zeitliche Ablauf bei der Berufsfeuerwehr Trier entsprechend der Gefahrenanalyse aus 2008 Abbildung 8 Zeitlicher Ablauf der Feuerwehr Trier Die Zeiten entsprechen im Wesentlichen denen der AGBF Erreichungsgrad Unter ,,Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die Zielgrößen ,,Hilfsfrist“ und Funktionsstärke“ eingehalten werden. Ein Erreichungsgrad von z.B. 80% bedeutet, dass für 4/5 aller Einsätze die Zielgrößen eingehalten werden, bei 1/5 der Einsätze jedoch nicht. Dieses Verfahren zur Ermittlung des Erreichungsgrades ist nur dann sachgerecht, wenn es für das untersuchte Versorgungsgebiet auf einer ausreichenden Datenbasis erfolgt. Das durfte bei weniger als etwa 50 bemessungsrelevanten Einsätzen nicht mehr der Fall sein. Bis auf wenige Ausnahmen wird eine solche Datenbasis nur für das jeweils vollständige Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Wenn dann für die örtliche Bedarfsplanung differenzierte Aussagen zum Beispiel in Bezug auf einzelne Stadtteile gewünscht sind, kann die Darstellung seriös nicht mehr über individuelle Erreichungsgrade erfolgen. In diesen Fällen können aber die Qualitätskriterien unmittelbar dargestellt werden. Zum Beispiel durch die jeweiligen durchschnittlichen Hilfsfristen oder Funktionsstärken nach Ortsteilen. Der Erreichungsgrad ist u.a. abhängig von • • • der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, die die zuständige Feuerwache teilweise oder ganz binden, der Struktur des Stadtgebietes, der Optimierung des Personaleinsatzes, • den Verkehrs- und Witterungseinflüssen. Im Gegensatz zu den Hilfsfristen, die auf empirischen Erkenntnissen gründen und den Funktionsstärken, die sich aus einsatzorganisatorischen Erfordernissen ableiten, ist der Erreichungsgrad Gegenstand eines politischen Beschlusses. Die Gesamtkosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erreichungsgrad. 19 Um für eine Stadt den Erreichungsgrad festzulegen und zu bewerten, sind auch interkommunale Vergleiche sinnvoll, soweit diese auf gesicherten und vergleichbaren statistischen Daten beruhen. Aus fachlicher Sicht wird derzeit für die Gesprächs- und Dispositionszeit in der Leitstelle, für die Ausrücke- und Anfahrtszeit und für die Funktionsstärken ein Erreichungsgrad von mindestens 90% als Zielsetzung für richtig angesehen. 2.2.3 Richtlinie 05/01 „Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren“ der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) Diese Richtlinie wurde vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat (TWB) - dem vfdb-Referat 05 (BG) „Brandbekämpfung, Gefahrenabwehr“ - erarbeitet. Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich um ein „Expertensystem“ zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren. Die Technische Hilfeleistung und der Rettungsdienst finden darin keine Berücksichtigung. Dabei wird ein Werkzeug bereitgestellt, welches • • • die anerkannten Regeln des abwehrenden Brandschutzes berücksichtigt, auf unterschiedliche Situationen des baulichen Brandschutzes eingeht und flexibel auf örtlich unterschiedliche Risiken (Brandhäufigkeit, Schadensverlauf) reagiert. Auf der Basis beispielhaft ausgewählter Objekte und darin stattfindender Brandszenarien werden die benötigten Ersteinsatzkräfte festgelegt, die zur Aufgabenerfüllung mindestens notwendig sind. Unter Ersteinsatzkräften sind hierbei jene Einsatzeinheiten zu verstehen, die nach Eingang der Meldung alarmiert werden. Zur vollständigen Beherrschung bzw. Bekämpfung eines Brandes notwendige Nachalarmierungen werden in dieser Richtlinie nicht betrachtet. In der Richtlinie werden zahlreiche Szenarien in den Kategorien „Wohnen“, „Gesundheitswesen“, „Versammlung“, „Unterrichten“ und „Industrie“ analysiert. Aus der vorgegebenen Lage und Bausubstanz ergeben sich die Aufgaben der Ersteinsatzkräfte. Die für die Erfüllung der Ziele benötigten Grundtätigkeiten sind mit einer zugeordneten Personalstärke zeitlich differenziert in einer Tabelle aufgelistet. Damit liegt ein transparentes System im Spannungsfeld von gewünschter Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und tatsächlich vorhandener Sicherheit vor, das den örtlich individuellen Bedürfnissen und Notwendigkeiten angepasst werden kann und dennoch auf einer fachlich einheitlichen und überprüfbaren Grundlage beruht. An dieser Stelle soll das für die Feuerwehrbedarfsplanung wesentliche Ereignis „Zimmerbrand in einem Mehrfamilienhaus, mehrere Personen vermisst, Einsatz nachts“ aus der vfdbRichtlinie 05/01 dargestellt werden: 20 Tabelle 1 Benötigte Einsatzkräfte bei einem Zimmerbrand in einem Mehrfamilienhaus nach der vfdb-Richtlinie 05/01 (* kann in Personalunion wahrgenommen werden) Bei dem dargestellten Einsatzmodell wird die Menschenrettung aus den Obergeschossen über die Drehleiter durchgeführt. In der Tabelle werden dafür 2+1 Einsatzkräfte veranschlagt. Die in der vfdb-Richtlinie 05/01 aufgelisteten feuerwehrtechnischen Grundtätigkeiten weisen für eine Menschenrettung über die dreiteilige Schiebleiter 4 Einsatzkräfte aus. Die notwendige Gesamtpersonalzahl erhöht sich damit auf 12 Einsatzkräfte. 2.2.4 WIBERA - Grundsatzstudie Feuerwehr Die WIBERA kommt in ihrer 1978 abgeschlossenen Grundsatzstudie Feuerwehr zu folgender Auffassung: „…Maßgebend als „kritischer“ Brandeinsatz für die Dimensionierung des taktischen Löschzugs erweist sich vielmehr ein Wohnungsbrand, der sich vom Entstehungsbrand unter bestimmten, für die Brandausbreitung günstigen Bedingungen innerhalb von 20 bis 25 Minuten zum Vollbrand entwickelt hat. Hier können die rechtzeitigen Löschmaßnahmen der Feuerwehr noch ein Durchzünden des Brandes innerhalb des betroffenen Stockwerkes verhindern und dadurch eine wesentliche Ausweitung des Brandschadens vermeiden. Ein derartiger Wohnungsbrand ist vom Brandumfang her als 21 Großbrand einzustufen, weil er mit 4 C-Rohren und einer erforderlichen Löschwasserabgabeleistung von 720 Litern pro Minute wirksam unter Kontrolle gebracht werden kann. Geht man davon aus, dass je 2 Feuerwehrmänner ein C-Rohr bedienen und außerdem die 4 Einsatztrupps mit ihrem Gerät auf 3 Fahrzeuge verteilt sind, so ergibt sich eine Gesamtstärke für den taktischen Löschzug von 12 Mann.“ Ein detaillierter Zeitablauf ist bei der WIBERA-Grundsatzstudie nicht beschrieben. Eintreffzeiten werden nicht definiert. Es handelt sich im Vergleich mit den bereits vorgestellten Einsatzmodellen um eine grundsätzlich andere Annahme. Die Notwendigkeit einer Menschenrettung ist in diesem Modell nicht enthalten, die Bemessung ist ausschließlich auf die Brandbekämpfung ausgerichtet. Die Menschenrettung ist jedoch aus rechtlichen und ethischen Gründen eindeutig höher zu gewichten als die ausschließliche Brandbekämpfung. Taktische Grundsätze und Sicherheitsmaßnahmen für die Einsatzkräfte werden in der Grundsatzstudie nicht beachtet. Die Ergebnisse von 1978 sind daher nicht mehr zeitgemäß. In aktuelleren Organisationsuntersuchungen übernimmt die WIBERA beziehungsweise RINKE als deren Nachfolgeorganisation die Schutzzieldefinition der AGBF als Kriterium für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung. 2.2.5 Meinungsumfrage des FORSA3-Instituts zu den Erwartungen der Bürger Unabhängig von fachspezifischen Grundlagen zur Feuerwehrbedarfsplanung sind für eine zielorientierte Einrichtung der Stadtverwaltung auch die Erwartungen der Kunden ein wichtiger Faktor. Für vier von fünf Befragten ist das schnelle Erscheinen der Feuerwehr am Einsatzort „sehr wichtig“. Weitere Kriterien waren „hohe Professionalität“, „absolute Vertrauenswürdigkeit“ und eine „moderne Ausstattung“. Ein Fünftel der Bürger erwartet nahezu unmittelbare Hilfe. Die Reaktionszeit der Feuerwehr vom Notruf bis zum Eintreffen am Einsatzort soll nicht länger als drei Minuten dauern. Für 40 % der Befragten genügt ein Eintreffen am Einsatzort nach fünf Minuten. Weitere 31 % halten eine Zeitspanne von bis zu zehn Minuten nach Absetzen des Notrufes für Vertretbar. In der Summe forderten damit über 90 % der Befragten ein Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort spätestens zehn Minuten nach dem Notruf. 3 Quelle Readers Digest Studie 2005: Wertschätzung und Erwartungshaltung gegenüber Berufen 22 3 Risiko- und Gefahrenanalyse für die Stadt Trier 3.1 Die Stadt Trier 3.1.1 Größe, Einwohnerzahl und Bevölkerungsentwicklung Die kreisfreie Stadt Trier ist die älteste Stadt Deutschlands. Im Westen von Rheinland-Pfalz liegend ist sie eine von fünf Großstädten mit Berufsfeuerwehr. Das Stadtgebiet gliedert sich in 19 Ortsbezirke. Die Gemarkungsfläche beträgt 117,13 km² mit 916 Einwohnern je km². 2014 erreichte die Einwohnerzahl Triers erstmals die Marke von 108.000. In den letzten fünf Jahren ist die Bevölkerungszahl um ca. 2,3 % angestiegen (Abb. 1). Hinzu kommen werktags mehrere Zehntausend Pendler, die zur Arbeit oder zum Studieren nach Trier kommen. Aufgrund des Bistums und der neun UNESCO-Weltkulturerbe zählt die Stadt zudem ca. 400.000 Gäste pro Jahr. Besonders zu erwähnen ist außerdem die bis 2015 einzige Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in Rheinland-Pfalz. Hier befinden sich aufgrund der aktuellen Asylpolitik laut Integrationsministerium max. 3200 Flüchtlinge (siehe 3.1.5). Abbildung 9 Entwicklung der Einwohnerzahlen der Stadt Trier 3.1.2 Topographie Die kreisfreie Stadt Trier ist vollständig vom Landkreis Trier-Saarburg umschlossen. In unmittelbarer Nähe befinden sich außerdem der Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Landkreis Bernkastel-Wittlich. Die Grenze zu Luxemburg ist ca. 15 km entfernt. Trier liegt in der Mitte einer Talweitung des mittleren Moseltals, umschlossen von Wäldern und Weinbergen. Aufgrund des überwiegend ländlichen Umlands hat Trier ein – für seine Größe – relativ großes Einzugsgebiet. 23 Die mittlere Höhe am Hauptmarkt beträgt 137m über NN. Höchster Geländepunkt: 427m über NN : Kuppensteiner Wild bei Trier-Irsch. Niedrigster Geländepunkt: 124m über NN: an der Mosel Richtung Schweich. Der zu überwindende Höhenunterschied im Stadtgebiet beträgt demnach 303 m. 3.1.3 Verwaltung, Wirtschaft, Bildung und Kultur Trier ist Sitz der Verwaltung des Landkreises Trier-Saarburg, der Verwaltung der Verbandsgemeinde Trier-Land, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), mehrerer Dienststellen des Landesuntersuchungsamtes (LUA), einer Dienststelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz und einer römisch-katholischen Diözese (Bistum Trier). Der größte in Trier ansässige Konzern ist der Zigarettenproduzent JTI mit ca. 2.000 Mitarbeitern. Im Juni 2015 eröffnete dieser hier das weltweit größte Rohtabaklager. Weitere größere Unternehmen sind die Steil GmbH oder GKN Driveline GmbH im Hafen. Insgesamt gibt es in Trier ca. 50.000 Beschäftigte. In der Grenzregion zwischen Deutschland, Frankreich und Luxemburg bildet Trier wirtschaftlich und kulturell zusammen mit Metz, Luxemburg und Saarbrücken die Städtegemeinschaft Quattropole, um diese Region in Europa stärker zu präsentieren. Der Hochschulstandort Trier trägt wesentlich zum attraktiven Bildungsangebot der Region Trier bei. An den drei Einrichtungen, der Universität, der theologischen Fakultät und der Hochschule, sind insgesamt mehr als 20.000 Studierende eingeschrieben. Darüber hinaus gibt es in der Stadt Trier ca. 40 Schulen, von Grundschulen bis hin zu Gymnasien und Förderschulen. Kulturell bietet Trier neben den bereits erwähnten neun Weltkulturerben auch sieben Museen, eine Kunstakademie und das Stadttheater. Mit den Trierer Basketballern TBB und der Handballdamenmannschaft ist die Stadt auch in der Bundesliga vertreten. 3.1.4 Verkehr Durch die Bundeswasserstraßen Mosel und Saar verfügt die Stadt Trier über eine gute Anbindung an die großen Häfen wie Rotterdam, Amsterdam oder Antwerpen. Das Güterverkehrszentrum Trier im Hafen ist einer der wenigen Standorte in Rheinland-Pfalz, an dem die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasser in einem Knotenpunkt zusammengeführt werden. Außerdem führen drei Autobahnen sowie fünf Bundesstraßen von und nach Trier. Einzig die Höhenstadtteile sind nur schwer erreichbar, da es hier nur 2 Zufahrtsstraßen gibt, die durch Universität und Neubaugebiete stark frequentiert werden. 24 3.1.5 Besondere Einrichtungen 3.1.5.1 Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier (AfA) besteht seit Mai 1992. Sie war bis Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art in Rheinland-Pfalz und für die Unterbringung von 700 Asylbegehrenden ausgelegt. Durch die aktuelle Zuwanderungssituation wurden und werden neue Aufnahmeeinrichtungen geschaffen. Neben den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen in der Dasbachstraße und in der Luxemburger Straße betreibt die Stadt Trier auch Zentrale Einrichtungen, wie die in der Eurener Straße. Es ist festzustellen, dass in diesen Aufnahmeeinrichtungen über 3.500 Menschen leben. Bauordnungsrechtlich müssen diese Unterkünfte durch automatische Rauchmelder überwacht werden. Durch das Verhalten der Bewohner kommt es häufiger zu Einsätzen der Feuerwehr in diesen Objekten. Durch die hohe Anzahl von Personen in diesen Objekten muss die Feuerwehr mindestens entsprechend der Risikoklasse 4 innerhalb der Einsatzgrundzeit mit den abwehrenden Maßnahmen beginnen. 3.1.5.2 Krankenhäuser Der Bereich der Gesundheitspflege ist ein wichtiger Faktor für die Stadt Trier. Die großen Krankenhäuser verdichten ihre Baukörper auf dem vorhandenen Areal, um entsprechend für die Zukunft gerüstet zu sein. Aus dieser Verdichtung der Baukörper mit der komplexen Gebäudetechnik resultieren besondere Anforderungen an die Feuerwehr. In diesen Objekten muss die Feuerwehr mindestens entsprechend der Risikoklasse 5 in der Einsatzgrundzeit vorgehen, um Personen- bzw. Sachschäden zu verhindern. 3.1.5.3 Industriebetriebe In Trier befinden sich große zusammenhängende Betriebsflächen, die über Jahre stetig zusammengewachsen sind. Im Rahmen von Baugenehmigungen wird auch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr berücksichtigt. Nur so lassen sich Großprojekte wie zum Beispiel die neuen Hochregallager der JTI am Standort Trier realisieren. 3.2 Risikoklassifizierung des Stadtgebietes In jeder Stadt existieren potenzielle Gefahrenquellen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohen können. Die Vorbeugung und Abwehr derartiger Gefahren ist eine originäre Aufgabe der Feuerwehr. Risiken begründen sich zum Beispiel aus der Flächennutzung. In Gebieten mit einer reinen Wohnbebauung sind andere spezifische Risiken zu erwarten als in Industrie- und Gewerbegebieten. Insbesondere bei Wohngebäuden stellen die Gebäudehöhe und der Stand des vorbeugenden baulichen Brandschutzes wesentliche Risikofaktoren dar. Gebäude besonderer Art oder Nutzung (vgl. § 50 LBO) wie beispielsweise Geschäftshäuser, Krankenhäuser, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Schulen, Heime, Museen usw. stellen die Feuerwehren im Brandfall regelmäßig vor besondere Herausforderungen. 25 Weiterhin müssen Risiken aus der Verkehrsinfrastruktur wie zum Beispiel Autobahnen, Bahnanlagen, Wasserstraßen (einschließlich der Hafenbereiche) und Gefahrguttransporte betrachtet werden. Nicht vergessen werden dürfen auch besondere (wiederkehrende) Veranstaltungen wie z. B. der Weihnachtsmarkt, das Altstadtfest, das Olewiger Weinfest oder das Zurlaubener Heimatfest. Das LBKG regelt, dass Fahrzeuge und Sonderausrüstungen den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten sind. Dieses wird in § 3 der Feuerwehrverordnung konkretisiert. Aus der Struktur des jeweiligen Stadtteils in Bezug auf Gebäudehöhen, Verkehrsinfrastruktur und vorhandenen Sonderbauten erfolgt eine Einteilung in Risikoklassen. Aus der Risikoklasse geht hervor, mit welchen Fahrzeugen bzw. welcher Sonderausrüstung die Feuerwehr innerhalb der Einsatzgrundzeit eintreffen muss. Diese Risikoklassen werden gesondert für Brand-, Gefahrstoff- und Wassergefahren je Stadtteil festgelegt. Wie in der Feuerwehrverordnung (Kap. 2.1.3) beschrieben gibt es die Risikoklassen 1-5 für die Bereiche Brand (B), Technische Hilfe (T), Gefahrstoffe (ABC) und Gefahren auf und in Gewässern (W). Für die Stadt Trier wurden die Wohngebiete der Stadtteile entsprechend ihrer Gebäudeart separat von den Industriegebieten und den Durchgangsstraßen in den Bereichen B und T betrachtet. Daraus resultiert für die reinen Wohngebiete eine differenziertere Einteilung in niedrigere Risikoklassen. Die Industriegebiete sind in die Risikoklasse B4 und T4 einzustufen. Hervorzuheben ist, dass das Hafengebiet mit dem großen Güterumschlag und der Rangierbahnhof Ehrang in der Risikoklasse B5 und T5 einzustufen sind. Die Bundesstraßen und Autobahnen gehören zur Risikoklasse B4 und T4. Die Mosel wird bei den Wassergefahren in die Risikoklasse W4, der Hafen in die Risikoklasse W5 eingestuft. Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden. Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von 10 Minuten die in der Anlage 2 der Feuerwehrverordnung aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die der Stufe 3 eingesetzt werden können. Den Mindestbedarf der Stufe 1 muss jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch benachbarte Gemeinden bereitgehalten werden. 26 Die folgende Grafik zeigt die Einteilung des Stadtgebietes in die jeweiligen Risikoklassen der brand- und technischen Gefahren: Risikoklasse 1 rosa Risikoklasse 2 gelb Risikoklasse 3 grün Risikoklasse 4 blau Risikoklasse 5 rot Abbildung 10 Risikoklassifizierung Stadt Trier 27 4 Aktuelle Struktur der Feuerwehr 4.1 Standorte der Feuerwehr Trier (BF und FF) Abbildung 11 Karte der Standorte von BF und FF Trier Auf die einzelnen Standorte der Gerätehäuser sowie deren baulichen Zustand wird hier nicht näher eingegangen. Im Anhang findet sich dazu eine Aufzählung mit Kurzbeschreibung. 28 4.2 Standorte der Rettungswachen Abbildung 12 Karte der Standorte der Rettungswachen Trier 4.3 Funktionsvorhaltung bei der Berufsfeuerwehr Zum Grundschutz werden alle Funktionen gerechnet, die die Fahrzeuge der Löschzüge (Einsatzleitwagen, Löschfahrzeuge, Drehleitern) besetzen. Aktuell sind auf der Feuerwache 1 ein Löschzug (HLF, DLK, TLF 24/50) mit 8 Funktionen und im BKSZ weitere 6 Funktionen (HLF, DLK) stationiert. Zusätzlich ist auf der Wache 1 ein ELW mit 2 Funktionen besetzt, der die Einsatzleitung (Einsatzleiter im gehobenen Dienst mit Führungsgehilfe) für das gesamte Stadtgebiet abbildet. 29 Abbildung 13 Funktionsvorhaltung Wache 1 und Wache 2 Diese Einheiten rücken zu allen Einsätzen im jeweiligen Wachbezirk als Ersteinheit aus. Bei einem „kritischen Wohnungsbrand“ (siehe 5.2.1.1) wird darüber hinaus noch die zuständige freiwillige Feuerwehr des betroffenen Stadtteils mitalarmiert. Die Einheiten des Grundschutzes können erste Maßnahmen einleiten. Brände bekämpfen und bei allen weiteren Spezialeinsätzen (z. B. schwere Verkehrsunfälle mit LKW oder Schienenfahrzeugen, Gefahrstoffeinsätze, …) Erstmaßnahmen einleiten. Ferner können die Einsatzkräfte aufgrund der im Rahmen der Laufbahnausbildung erworbenen Qualifikation als Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistent eine qualifizierte medizinische Erstversorgung leisten. Insgesamt werden 16 Funktionen für den Grundschutz vorgehalten. Davon sind 13 Funktionen stellenplantechnisch dem Wachdienst zuzuordnen (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst, Einstiegsamt 2). Die 3 Führungskräfte (B-, C-Dienst) sind Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Des Weiteren steht entsprechend der Führungsstruktur der A-Dienst (Vertreter d. Amtsleitung) zur Übernahme der Einsatzleitung bereit. Zur Besetzung von Sonderfahrzeugen für Spezialeinsätze (z. B. schwere Verkehrsunfälle, Gefahrstoffeinsätze, Ölspurbeseitigungen, Kleineinsätze, …) gibt es keine weiteren Funktionsstellen neben den bisher genannten. Die zuvor genannten Funktionen (Löschzug Wache 1 und 2) besetzen je nach Einsatzfall weitere notwendige Fahrzeuge. Es sind also mehr Sonderfahrzeuge als Besatzungen vorhanden, daher die Bezeichnung „Personalpool“. Die Fahrzeuge sind derzeitig auf der Wache 1, der Wache 2 und der „Containerhalle“ in Euren untergebracht und werden von dort aus mit mehr oder weniger großem logistischen, personellen und zeitlichen Aufwand in den Einsatz gebracht. 30 Die Verteilung der Sonderfahrzeuge ist wie nachfolgend dargestellt: Abbildung 14 Sonderfahrzeuge der Feuerwehr 4.4 Führungssystem Als gesetzliche Grundlage des Führungssystems gilt in Rheinland-Pfalz das LBKG und die Feuerwehrverordnung sowie die Führungsdienstrichtlinie RLP (Führung und Leitung im Einsatz). Nur so ist gewährleistet, dass Gefahren größeren Umfangs (Katastrophen) sowohl überörtlich als auch länderübergreifend abgearbeitet werden können. Die Umsetzung für die Stadt Trier ist durch die „Dienstanweisung für die Einsatzleitung- und Koordinierung sowie Organisation im Brand- und Katastrophenschutzfall im Bereich der Stadt Trier“ (DAEinsatzKat-S) in der aktuellen Fassung festgelegt. In der Dienstanweisung ist die Führungsstruktur für die Einsätze der Feuerwehr, des Katastrophenschutzstabes sowie die Vorsorge für den Katastrophenfall geregelt. Einsatzleiter ist gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 des Landesbrandund Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG) der Oberbürgermeister der Stadt Trier. Im Falle seiner Verhinderung ist die/der für die Berufsfeuerwehr zuständige Dezernent Einsatzleiter. Im Übrigen richtet sich die Vertretung nach der allgemeinen, für den Oberbürgermeister geltenden Vertretungsreihenfolge. Einsatzleitung im Falle des Brandschutzes (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 LBKG) und der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 LBKG). Im Rahmen dieser Dienstanweisung wird der Leiter der Berufsfeuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG) mit der Einsatzleitung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 LBKG (Brandschutz) und § 1 Abs. 1 Ziffer 2 LBKG (allgemeine Hilfe) beauftragt. Im Falle seiner Verhinderung wird sein ständiger Vertreter mit der Einsatzleitung beauftragt. Im Übrigen richtet sich die Vertretungsreihenfolge nach den Vertretungsregelungen des Amtes 37. Durch den A-Dienst (Amtsleiter plus Abteilungsleiter) wird die Einsatzleitung bei besonderen Einsätzen an 365 Tagen sichergestellt. In der Folge werden die Führungsstrukturen bildlich dargestellt, es werden nur die Führungsfunktionen und die dazugehörigen Fahrzeuge aufgezeigt: 31 Bei Einsätzen in Fällen der Schadenslage der Stufe 1 (erforderlicher Einsatz von maximal 2 Fahrzeugen) ist der Fahrzeugführer der Berufsfeuerwehr Einsatzleiter. Der Einsatz wird regelmäßig ohne gesonderte Führungseinheit geführt. Als rückwärtige Führungsunterstützung steht die ILST zur Verfügung. Abbildung 15 Führung Schadenslage Stufe 1 Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 2 (erforderlicher Einsatz von maximal 3 Einheiten inklusive Rettungsdienst), ist Einsatzleiter der diensthabende B-Dienst, der sich des Führungsmittels Einsatzleitwagen (ELW 1) bedient. Er wird unterstützt durch den C-Dienst Fahrzeugführer HLF – 2 x gD; rückwärtige Führungsunterstützung durch die FEZ der Stadt Trier. Ist der LZ BF bereits im Einsatz, werden die zuständige freiwillige Feuerwehr und der A-Dienst alarmiert. Abbildung 16 Führung Schadenslage Stufe 2 32 Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 3 (erforderlicher Einsatz von maximal 5 Einheiten inklusive Rettungsdienst), ist Einsatzleiter der diensthabende B-Dienst, der sich des Führungsmittels Einsatzleitwagen (ELW 1) bedient. Der B-Dienst wird bei diesen Einsätzen durch den A-Dienst der Berufsfeuerwehr unterstützt. Abbildung 17 Führung Schadenslage Stufe 3 Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 4 (maximal 3 Einsatzabschnitte) ist Einsatzleiter der diensthabende Mitarbeiter des A-Dienstes. In diesen Fällen ist eine Technische Einsatzleitung (TEL) nach der Führungsdienstrichtlinie des Landes RheinlandPfalz zu bilden. Die TEL wird in einer ortsfesten Einrichtung gebildet und bedient sich im Bedarfsfalle des Einsatzleitwagens 2 (ELW 2). Abbildung 18 Führung Schadenslage Stufe 4 In jedem Stadium des Einsatzes kann ein Mitarbeiter der nächst höheren Führungsebene bei der Berufsfeuerwehr Trier die Einsatzleitung übernehmen. 33 Sollte die Schadenslage dies erfordern, ist im Falle der Schadenslage der Stufe 4 ein Mitarbeiter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Koordinator allgemeine Verwaltung) zum Zwecke der Koordination der Arbeit von TEL und Verwaltung hinzuzuziehen. Der Leiter der TEL und der Koordinator allgemeine Verwaltung kann weitere Mitarbeiter der Verwaltung zur Mitarbeit in der TEL hinzuziehen. Den hierauf bezogenen Anweisungen des Leiters der TEL bzw. des Koordinators allgemeine Verwaltung ist Folge zu leisten. Je nach Schadenslage sind Vertreter der Hilfsorganisationen hinzuzuziehen. Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 5 (Gefahr größeren Umfanges/im Katastrophenfall) ist Einsatzleiter der Oberbürgermeister der Stadt Trier. Die Feststellung, dass eine Schadenslage der Stufe 5 vorliegt, wird durch den Oberbürgermeister, im Regelfall auf Vorschlag des Leiters der TEL sowie des Koordinators allgemeine Verwaltung, getroffen. Bei unmittelbar auftretenden Gefahren größeren Umfanges kann die Alarmstufe 5 auch von dem diensthabenden A-Dienst der Berufsfeuerwehr festgestellt werden. Bei solchen Einsätzen ist bei der Berufsfeuerwehr Trier ein Führungsstab als operativ-taktische Komponente zu bilden. Parallel hierzu ist im Bedarfsfall ein Verwaltungsstab als administrativ-organisatorische Komponente zu bilden. Stufe 5 Abbildung 19 Führung Schadenslage Stufe 5 Diese beiden Stäbe bilden die Katastrophenschutzleitung. Leiter des Verwaltungsstabes ist der für die Berufsfeuerwehr zuständige Dezernent. Leiter des Führungsstabes ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Trier oder ein Vertreter. Die Besetzung der Stäbe erfolgt nach den Erfordernissen der Schadenslage. Die Tätigkeit der Verwaltungsmitarbeiter in den Stäben gilt als angeordnet. Der Verwaltungsstab ist im Verwaltungsgebäude I, Am Augustinerhof, Raum Gangolf untergebracht. Die Vorhaltung von lückenlos funktionierenden Kommunikationsmitteln zwischen dem Führungsstab bei der Feuerwehr und dem administrativen Stab ist sicher zu stellen. Die Einsatzzeiten des Verwaltungsstabes werden durch den Einsatzleiter festgelegt und richten sich nach den Erfordernissen der Gefahrenlage. 34 In Abhängigkeit von der Lage werden Besprechungen vom Oberbürgermeister unter Beteiligung der beiden Stäbe geführt. Die Ämter der Stadtverwaltung haben je mindestens einen Mitarbeiter sowie einen Vertreter zu benennen, der ständig Zugang zu den in einem Katastrophenfall notwendigen Hilfsmitteln und Informationen, die in der Zuständigkeit dieses Amtes liegen, haben. Änderungen von Adressen und Hilfsmitteln und allen übrigen, für einen Katastrophenfall relevanten Informationen sind von den Ämtern an Amt 37 zur Aktualisierung im Katastrophenschutzkalender zu melden. Der Oberbürgermeister kann zu jedem Zeitpunkt nach dem Erfordernis der Lage von den Regelungen dieser Dienstanweisung abweichende Anordnungen treffen. 4.5 Integrierte Leitstelle Die integrierte Leitstelle (ILST) Trier ist die erste Integrierte Leitstelle in Rheinland-Pfalz. Gemäß den gesetzlichen Regelungen im Rettungsdienstgesetz und des Landesrettungsdienstplanes Rheinland-Pfalz hat sie ihren Sitz bei der Berufsfeuerwehr Trier. Betreiber der ILST sind die Stadt Trier und der DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz. Sie ist für den gesamten Rettungsdienstbereich Trier zuständig. Dieser besteht aus der Stadt Trier, dem Landkreis Trier-Saarburg, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis BernkastelWittlich und dem Landkreis Vulkaneifel. Sie ist somit für ca. 500.000 Einwohner auf einer Fläche von ca. 5.000 km² zuständig. Integrierte Leitstellen für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind Bestandteil der Gefahrenabwehr im Bereich der Daseinsvorsorge und sind somit personell hochverfügbar und geeignet vorzuhalten. Die Leitstelle gilt gemäß §2 Landessicherheits- und Überprüfungsgesetz (LSÜG) als lebenswichtige Einrichtung in Rheinland-Pfalz. Sie ist Teil des Führungssystems. Abbildung 20 Zuständigkeitsbereich der ILST Trier 35 Alarmiert werden 27 Rettungswachen und aktuell 629 Feuerwehren mit 910 Feuerwehreinheiten der Landkreise zuzüglich der Einheiten der Stadt Trier. Pro Jahr werden ca. 120.000 Rettungsdiensteinsätze/Krankentransporte und ca. 5.000 Feuerwehreinsätze, mit steigender Tendenz disponiert. Hinzu kommen noch ca. 44.000 weitere Einsätze (Anfrage ärztl. Notdienst, Fehlanrufe, polizeiliche Einsätze etc.) Das Aufgabenspektrum der ILST umfasst nach der Definition mindestens die Einsatzbereiche der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes. So zählen zum Beispiel zu den wesentlichen Aufgaben einer ILST: - - Entgegennahme von Notrufen und sonstigen Informationen für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, mit einer gezielten Informationsgewinnung zur Bewertung des Meldebildes und Disposition, Bearbeitung von automatisierten Notrufen und Gefahrenmeldeanlagen, Bearbeitung von Anrufen aus Leitstellen der BOS (Behörden mit Sicherheitsaufgaben wie z.B. der Polizei) und sonstigen Leitstellen Bearbeitung und Vermittlung von Notrufen, Anrufen, die nicht im Zuständigkeitsbereich der ILST liegen, Eigenständige Disposition und Alarmierung von Kräften und Mitteln inklusive einer lagebedingten Auslösung höherer Alarmstufen, Zusammenfassung der Informationen in einem Einsatzstichwort und Alarmierung der dafür geeigneten Einsatzmittel, sowie Erteilung von Auskünften, Führen einer Kräfteübersicht der einsatzbereiten und im Einsatz befindlichen Einheiten des Rettungsdienstes, der Feuerwehren und anderer Hilfsorganisationen, Alarmierung und Heranführung der örtlichen und überörtlichen Kräfte der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und anderer Organisationen Nachführung von Einheiten der in der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen, Sicherung der Kommunikation zu im Einsatz befindlichen Kräften, Sicherung der Kommunikation zwischen Führungs- und Krisenstäben und Führungsmitteln an den Einsatzstellen, Führungsunterstützung der örtlichen Einsatzleitung(en), Lenkung und Führung des Rettungsdiensteinsatzes, Krankenhausbettennachweis und –Vermittlung inkl. Anmeldung von Patienten Gesprächsführung in besonderen Situationen (z.B. Telefonreanimation, Suizid), Alarmierungen im Großschadens- und Katastrophenfall, Koordinierungsaufgaben bei einer Warnung der Bevölkerung, Mitwirkung in der Alarm- und Einsatzplanung, Dokumentationsaufgaben, Meldung besonderer Vorkommnisse und Schadensfälle an übergeordnete Stellen wie z.B. ADD, ISIM etc. Der ILST können weitere Aufgaben zugewiesen werden, die allerdings in ihrer Priorität hinter allen in der Daseinsvorsorge durchzuführenden Tätigkeiten zurückstehen. z.B.: - Vermittlung des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes, Aufgaben der örtlichen Gefahrenabwehr (z.B. Meldekopf, Alarmierung von Behördennotdiensten), verschiedene Serviceaufgaben aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach strukturierter Abfrage erfolgt im Bereich Rettungsdienst- und Krankentransport die Zuweisung nach landeseinheitlichen Einsatzcodes an die entsprechenden Fahrzeuge. Sie werden dynamisch oder statisch zugeteilt und alarmiert. Der gesamte Einsatz wird in der ILST bis - in der Regel - zum Transport ins Krankenhaus geführt. Der Anrufer erhält darüber hinaus 36 Verhaltensanweisungen zum Bereich Erste Hilfe, um das therapiefreie Intervall zu verkürzen. Dies geht mittlerweile bis zur Telefonreanimation, bei der der Ersthelfer bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes am Telefon bleibt und fachgerecht vom Disponenten zur Reanimation angeleitet wird. Im Rettungsdienstbereich Trier werden die Luftrettungsmittel Christoph 10 mit Standort in Wittlich und der LAR 3 (Luxemburg Air Rescue 3) mit Standort Flughafen Luxemburg Findel ebenfalls von der ILST alarmiert und disponiert. Alle Feuerwehreinsätze werden ebenfalls strukturiert abgefragt, mit landeseinheitlichen Feuerwehrstichwörtern versorgt und nach der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der zuständigen Verbandsgemeinde alarmiert. Einsätze in der Stufe 1 werden komplett durch die ILST unterstützt. Bei anderen Stufen übernimmt in der Regel die Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) der zuständigen Verbandsgemeinde den Einsatz. Diese ist für überörtliche Alarmierungen sowie als zusätzliche Führungsunterstützung zuständig. Die Besetzung der FEZ der Verbandsgemeinden ist wie auch bei den freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Tagesalarmsicherheit zunehmend rückläufig. Von 28 Personalstellen stellt die Stadt Trier insgesamt 13,5. Diese teilen sich auf 9,5 Disponenten, 3,0 Systemadministratoren und eine Sachgebietsleiterstelle auf. Die Gesamtleitung sowie die Entscheidungskompetenz im allgemeinen Geschäftsbetrieb inkl. Technik liegen beim Amt 37. Gemäß §11 Rettungsdienstgesetz RLP trägt das Land die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstelle und deren Unterhaltung. Für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen: 1. die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§12 Abs. 1 Satz 3), 2. das Land zu 25 v. H., 3. die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 15 v. H. Abbildung 21 Organigramm Lagedienstführer 37 Jeden Tag, rund um die Uhr, steht ein Lagedienstführer als verantwortlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Dieser wird ebenfalls von Amt 37 gestellt. Entsprechend der Feuerwehrverordnung hat die Stadt Trier eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) zu besetzen. Bis vor kurzer Zeit wurde diese vom Feuerwehrdisponentenplatz mit übernommen. Die zunehmenden Einsatzzahlen machten es erforderlich, die FEZ für die Stadt Trier aus der ILST auszugliedern. Neben den Einsätzen der Stufe 2 ist insbesondere bei Flächenlagen oder Lagen größeren Umfangs eine FEZ mit entsprechender Personalausstattung zwingend erforderlich. Die Leistungsfähigkeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Leitstelle bei Spitzenlast oder Großschadenfällen ist von maßgeblicher Bedeutung. Nur in ausreichend großen Einrichtungen kann durch entsprechende Personaldisposition und organisatorische Maßnahmen ein besonderes Ereignis bewältigt werden, ohne die Regelversorgung zu vernachlässigen. Bei der Dimensionierung ist zu berücksichtigen, dass alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in der Erstphase der Einsatzbewältigung einen hohen Kommunikationsund Koordinationsbedarf haben. Die Leitstelle muss in der Lage sein, verzögerungsfrei (an besetzten Leitplätzen) abzufragen. Zur Spitzenabdeckung ist es notwendig, zusätzliche Leitplätze vorzuhalten und (von am Ort der Leitstelle Bereitschaftsdienst leistenden Bediensteten) zu besetzen, um weitere Notrufleitungen abfragen zu können. Hierzu gibt es beispielsweise für größere Flächenlagen (z.B. Unwetter, Hochwasser etc.) ein entsprechendes Eskalationskonzept mit besonderen Strukturen und Aufgabenverteilungen. Zu den vorhandenen sieben Disponentenplätzen stehen fünf weitere Notrufabfragekabinen zur Verfügung, die bei Bedarf zusätzlich besetzt werden können. Die Disponenten der Feuerwehr müssen über umfangreiche Qualifikationen verfügen. Neben der erfolgreichen Ausbildung zum Rettungsassistenten sind die Ausbildung zum 2. Einstiegsamt (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) und die Weiterbildung "Disponent in der ILST" vorausgesetzt. Hinzu kommt die jährliche mindestens 40-stündige Pflichtfortbildung. Diese Qualifikationen sollen eine reibungslose Abwicklung aller "nichtpolizeilichen" Hilfeersuchen garantieren. In integrierten Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist ein konsequentes Qualitätsmanagement zwingend erforderlich. Hierzu zählt neben festgelegten Dispositionsstrategien und strukturierten Abfragetechniken für alle Leistungsbereiche auf der Basis von Indikationskatalogen auch die konsequente Nachbereitung der Dispositionsergebnisse. Die technischen Einrichtungen (z.B. Telefonanlage, Einsatzleitsystem, Serverlandschaft etc.) sind hochverfügbar. Alle wichtigen Systeme der Leitstelle sind unabhängig voneinander doppelt vorhanden (redundant). Die hochverfügbare Technik wird entsprechend von den Administratoren und der Abteilung Technik mit betreut. Entsprechende Ausfall- und Notbetriebsszenarien sind vorhanden. 38 4.6 Fahrzeugausstattung der Berufsfeuerwehr FW 1 1.Abmarsch ELW 1-1 HLF 20/16 DLA (K) 23/12 TLF 24/50 TLF 2000 GW-Mess MZB St.-Barbara KLAF ELW 2 GW-Wasserrettung ABC-Erkunder MTF MZF 2 KdoW 1 KdoW 2 KdoW 3 KdoW 4 KdoW 5 Schlauchboot mit Anhänger Gabelstapler FW 1 -RD KTW 1 KTW 2 KTW 3 KTW 4 KTW 5 KTW 6 (res.) KTW 7 (res.) RTW 1 RTW 2 RTW 3 RTW 4 RTW 5 (res.) BKT NEF OrgL/LNA FW 2 1.Abmarsch HLF 20/16 DLA (K) 23/12 AB-G2 mit WLF 2 AB-Sonderlöschmittel mit WLF 1 GW-Atemschutz AB-Bau AB-Besprechung AB-Boote AB-Umwelt AB-Pumpen AB-Mulde groß AB-Mulde klein AB-Öl-Wasser AB-Palette-St.-Barbara Boot St.-Petrus AB-Palette-St.-Petrus AB-Schaum AB-Tank AB-Wasserförderung WLF 3 GW-Hund MTF ELW 1-2 GW-SRHT G-RTW Schul-KTW und RTW Tabelle 2 Fahrzeugausstattung BF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 4.7 Sondereinheiten der Feuerwehr Trier Um den Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gerecht zu werden, stehen im Land Rheinland-Pfalz u.a. Sondereinheiten der Feuerwehr zur Verfügung. Diese Einheiten werden nicht nur bei Gefahren größeren Umfangs eingesetzt, sondern können bereits bei „normalen Gefahrenlagen“, insbesondere bei Bedarf an spezieller Ausrüstung, besonders geschulten Einsatzkräften und bestimmter Einsatztaktik zum Einsatz kommen. 39 4.7.1 Wasserrettung/Eisrettung/Brand- und Hilfeleistungseinsätze Die Rettung von Personen aus Gewässern ist eine sehr zeitkritische Aufgabe der Feuerwehr Trier. Die Aussichten auf Erfolg einer Menschenrettung sinken mit jeder Minute, in der die Person unter der Wasseroberfläche ohne Sauerstoffzufuhr gesucht werden muss. Die Gewässer im Stadtgebiet, aber vor allem die Mosel als Großschifffahrtsstraße, stellen in Verbindung mit dem Trierer Hafen eine große Gefahrenquelle da. Das Spektrum der Einsätze reicht vom umgekippten Segelboot über Schiffshavarien mit Gütermotorschiffen bis hin zu Brandereignissen auf kleinen und großen Schiffen. Die beförderten Güter sind neben Stahl und Kohle insbesondere Diesel und Benzin. Bei einem Wasserrettungseinsatz innerhalb der Stadt Trier (Mosel) sind die Löschzüge der Feuerwache 1 und Feuerwache 2 gebunden und daher nicht mehr anderweitig einsetzbar. Abbildung 22 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung im Stadtgebiet 40 Die Wasserrettung der Berufsfeuerwehr Trier ist nicht nur im Stadtgebiet, sondern auch überörtlich (als Landeseinheit) in den Landkreisen Trier-Saarburg, Vulkaneifel, BernkastelWittlich sowie dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auf Anforderung zuständig. Bei Einsätzen außerhalb der Stadtgrenzen sind insgesamt fünf Einsatzkräfte für den Ersteinsatz erforderlich, wobei die Alarmierung weiterer Kräfte (Freischicht) je nach Lage zur Besetzung der Feuerwache oder Ablösung an der Einsatzstelle erforderlich sein kann. Abbildung 23 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung außerhalb des Stadtgebietes Die Feuerwehr Trier verfügt über drei Boote, diese werden zur Unterstützung bei Taucheinsätzen benötigt, können aber auch separat zum Einsatz kommen. 1. das Feuerlöschboot St. Petrus (siehe Kapitel 4.7.2 –St. Petrus) 2. das Mehrzweckboot (MZB) St. Barbara 3. ein Schlauchboot Das MZB St. Barbara ist ganzjährig auf der Mosel stationiert. Sein Anlegesteg liegt unterhalb der Feuerwache 1 der Berufsfeuerwehr am St. Barbara Ufer. Dieses wird primär zur Rettung von in Not geratenen, jedoch noch an der Wasseroberfläche befindlichen Menschen auf der Mosel eingesetzt. Des Weiteren wird es zur Erkundung der flussseitig gelegenen Uferböschung während einer Personensuche benötigt. Ebenfalls kommt es bei Einsätzen zur technischen Hilfeleistung wie Aufbringen von Ölsperren oder Bindemittel, beim Eindämmen einer auf der Wasseroberfläche schwimmenden Flüssigkeit mit folgender Besatzung zum Einsatz: Abbildung 24 Darstellung des Personalbedarfes bei Einsatz des MZB St. Barbara 41 Das Schlauchboot dient in erster Linie als Ausfallreserve für das zuvor genannte MZB St. Barbara. Es ist auf einem einachsigen Bootstrailer am Standort Feuerwache 1 der Berufsfeuerwehr stationiert. Es kann im Bereich der Wasserrettung an allen anfahrbaren Gewässern, auch überregional, eingesetzt werden. Auch dieses Boot wird im Bedarfsfall mit vorgenannter Besatzung besetzt. Auf einem Abrollbehälter (AB-Boot) werden insgesamt zehn mittels Außenborder betriebene Hochwasserboote vorgehalten. Der Abrollbehälter kann mit einem der Wechselladerfahrzeuge der Berufsfeuerwehr zum benötigten Einsatzort gebracht werden. Die Hochwasserboote können im Stadtgebiet und überregional zum Einsatz kommen. 4.7.2 Feuerlöschboot St. Petrus Für Einsätze auf dem Wasser kann die Feuerwehr Trier neben den bereits in Kapitel 4.7.1 erläuterten Booten ebenfalls über das im Jahr 1993 in Dienst gestellte Feuerlöschboot (FLB) St. Petrus verfügen. Durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz wurde die Mosel seinerzeit von der Landesgrenze zu Frankreich in Perl bis zur Mündung in den Rhein in Koblenz in zwei Einsatzbereiche für Löschboote eingeteilt. Hieraus ergibt sich, dass der Bereich von Moselstromkilometer 51,2 in Cochem bis zur Landesgrenze bei Stromkilometer 242 durch das Feuerlöschboot „St. Petrus“ der Berufsfeuerwehr Trier abzudecken ist. Aufgrund des großen Einsatzgebietes ist das Boot St. Petrus auf einem Abrollbehälter für Wechselladersysteme verlastet und befindet sich zurzeit, bis zur Fertigstellung des BKSZ in einer Halle in Trier-Euren. Hier wird es im Einsatzfall von einer mindestens drei Mann starken Besatzung mittels Wechselladerfahrzeug und Kommandowagen (Kdow) als Begleitfahrzeug zur Absicherung abgeholt und zum Einsatz im Ober- oder Unterstau der Schleuse Trier gebracht. Abbildung 25 Darstellung des Personalbedarfs beim Einsatz des FLB St. Petrus Diese Besatzung wird, wie auch die der weiteren Boote, aus dem Personenkreis des regulären Löschzuges besetzt. So sind bei einem Einsatz, innerhalb des Stadtgebietes oder auch überregional, drei Positionen/Funktionen auf dem Löschzug nicht besetzt und müssen durch Beamte aus der Freizeit ersetzt werden. Darüber hinaus dient es der Brandbekämpfung von Booten und Schiffen sowie zum Löschen von ufernahen Bränden. Außerdem dient es der technischen Hilfeleistung sowie als Arbeitsplattform bzw. Aufnahmemöglichkeit für die Feuerwehrtaucher. 42 4.7.3 Taucher Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Taucherstaffeln vor, eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrtaucher ist in der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 8 „Tauchen“ geregelt. Die Ausbildung, Übungen und Einsätze, die das Tauchen bei der Feuerwehr betreffen, sind bundeseinheitlich eingeführt und für alle Feuerwehren bindend. Um diese Sonderaufgabe wahrnehmen zu können, muss das entsprechende Personal jährlich folgende Ausbildung absolvieren: 1. Lehrtaucher: 15 Tauchgänge 2. Taucher: 10 Tauchgänge Zusätzlich ist eine jährliche Sicherheitsunterweisung für alle am Tauchwesen Beteiligten gesetzlich verpflichtend. Um einen Taucheinsatz nach FwDV 8 durchführen zu können, werden vier Taucher benötigt. 4.7.4 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT) Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Höhenrettungsstaffeln vor, eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle Unterstützung gewährt. Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF) zur SRHT: Die SRHT kommt vorwiegend dort zur Anwendung, wo andere Ausrüstungen und Rettungsverfahren der Feuerwehren wie z.B. Drehleiter, Helikopter, Hubsteiger usw. aufgrund von technischen, witterungs- und zugangsbedingten Abhängigkeiten nicht bzw. nur mit großem Risiko für die Einsatzkräfte einsetzbar sind! Die spezielle Rettungseinheit besteht aus fünf Einsatzkräften. Um einen Höhenrettungseinsatz nach Vorgabe der AGBF durchführen zu können, werden fünf Höhenretter benötigt. Um diese Sonderaufgabe wahrnehmen zu können, muss das entsprechende Personal jährlich 72 Stunden Ausbildung absolvieren: 43 4.7.5 Hundestaffel (Rettungshunde- und Ortungstechnik) Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Hundestaffeln vor, eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle Unterstützung gewährt Die Einheit kann landes-, bundes- oder auch weltweit eingesetzt werden. Ausgerüstet und ausgebildet ist diese Facheinheit für die Suche nach vermissten Menschen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Trümmersuche nach einem Erdbeben oder einer Gasexplosion in einem Gebäude, oder auch eine Flächensuche nach vermissten Personen. Dies kann eine originäre Aufgabe der Feuerwehr sein, wenn z.B.: eine Erkrankung/Demenz vorliegt oder Kinder vermisst werden. Abweichend von den anderen Sondereinheiten erfolgt die Ausbildung ehrenamtlich in der Freizeit. 4.7.6 Großraumrettungswagen (GRTW) Der GRTW Trier ist vom Land Rheinland-Pfalz beschafft worden. Er ist neben den in Koblenz und Ludwigshafen stationierten GRTW das dritte Fahrzeug dieser Art in Rheinland-Pfalz. Grundsätzlich übernimmt das Fahrzeug Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes. Die Anforderung erfolgt i.d.R. über die ADD, die über jeden Einsatz des GRTW zu informieren ist. Die Besatzung des GRTW setzt sich zusammen aus: 1 B-/C-Dienst (OrgL), 1 Führungsassistent (auch Fahrer des GRTW), mind. 3 Rettungsassistenten, 1 Notarzt (wird durch das Brüderkrankenhaus Trier gestellt). Das Fahrzeug muss zum Erhalt der Einsatzfähigkeit regelmäßig gewartet werden, ebenfalls ist eine monatliche Reinigung und Desinfektion erforderlich. Diese Tätigkeiten werden derzeit von der Wachabteilung im täglichen Dienstablauf durchgeführt. Abbildung 26 Darstellung GRTW mit Personalbedarf 44 4.7.7 AB-Wasserbeförderung Hytrans Der „AB Hytrans“ ist eine taktische Einheit zur Wasserförderung, welche vom Land RheinlandPfalz den Berufsfeuerwehren Trier, Koblenz und Ludwigshafen zur Verfügung gestellt wurde. Es handelt sich hierbei um ein Wasserfördersystem, System Hytrans, auf einem Abrollbehälter mit entsprechendem Trägerfahrzeug – WLF nach DIN 14505. Der Container ist mit einer schwimmfähigen Tauchpumpe ausgestattet, welche an ein F-Schlauchsystem (150mm/6“) angeschlossen werden kann. Die mitgeführte Schlauchlänge beträgt 2000m. Die Besonderheit liegt beim Verlegen der Schläuche. Während der Fahrt wird bei einer Geschwindigkeit von ca. 40km/h das Schlauchmaterial verlegt. Die Aufnahme erfolgt im Schritttempo über die Schlauchaufnahmeeinheit des Containers. Das System kann im Rahmen der Brandbekämpfung zur Förderung großer Löschwassermengen über lange Wegstrecken eingesetzt werden. Ein weiteres Einsatzgebiet ist das Abpumpen bzw. die Förderung von großen Wassermengen in überfluteten Gebieten. Das System wird auf Anforderung auch überregional eingesetzt. 4.7.8 ABC-Erkunder Der Bund hat den Ländern 366 ABC Erkundungsfahrzeuge (CBRN ErkW) im Rahmen der ergänzenden Ausstattung im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt. Der Feuerwehr Trier wurde ein entsprechendes Fahrzeug zugeteilt. Das Fahrzeug – CBRN ErkW – ist zum Messen, Spüren und Melden radioaktiver und chemischer Kontaminationen und Quellen sowie dem Kennzeichnen und Überwachen kontaminierter Bereiche geeignet. Die Besatzung besteht aus einem Team von vier Personen. Die Ausstattung des Fahrzeugs ermöglicht außerdem Probenahmen als auch die Erfassung lokaler Wetterdaten. Das Messkonzept der Feuerwehr Trier sieht zwei Messkomponenten vor: Dies sind ABCErkunder und Gerätewagen Messen (GW-Mess), beide zurzeit am Standort Feuerwache 1. Abbildung 27 Schematische Darstellung Einsatz des ABC-Erkunder 45 4.7.9 Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA) Die Pressestellen der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes sind in der Regel personell nicht so stark besetzt, dass ein Einsatz in einer Großschadenslage, unter Umständen über mehrere Tage und im 24h-Betrieb, allein mit eigenem Personal geleistet werden kann. Um die Aufgabenträger in solchen Fällen personell und materiell zu unterstützen, hat das Land Rheinland-Pfalz die Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (LFE PuMA) gegründet. Sie gliedert sich in drei Teileinheiten an den Standorten Koblenz, Trier und Kaiserslautern. Die Teileinheiten bestehen u.a. aus Kräften der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule, des Technischen Hilfswerks, der Hilfsorganisationen und des Rettungsdienstes. Alarmiert werden können die gesamte LFE oder einzelne Teileinheiten. Die Ausrüstung ist bei der Berufsfeuerwehr Trier untergebracht. Die Alarmierung erfolgt durch die ILTS Trier. Die Teileinheit Trier wird von der Feuerwehr Trier verantwortlich geleitet. In der Teileinheit sind derzeit 4 Mitarbeiter des Amtes als feste Mitarbeiter und darüber hinaus kann der gD (B- und C-Dienst) im Rahmen der Zufallsbereitschaft integriert werden.- Einsätze der PuMA Rheinland-Pfalz bisher: Luftmine in Koblenz, Schiffsunfall Rhein „Waldhof“… Abbildung 28 Schematische Darstellung Einsatz PuMA 46 4.8 Freiwillige Feuerwehr 4.8.1 Standorte Freiwillige Feuerwehr Abbildung 29 Standorte der FF der Stadt Trier Wie bereits in Kapitel 4.1 erwähnt, befindet sich im Anhang eine Erläuterung zu den Gerätehäusern der freiwilligen Feuerwehr und deren baulichem Zustand. 4.8.2 Ansprechpartner der Freiwilligen Feuerwehr Neben dem Amtsleiter sind die AbteilungsleiterInnen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich direkter Ansprechpartner der freiwilligen Löschzüge. Zudem sind die diensthabenden Wachabteilungsleiter und –führer Ansprechpartner der Mitglieder der städtischen Feuerwehren sowohl während als auch außerhalb der Bürozeiten. Näheres wird in Kap. 6.5 Dienstleistungen der Abteilungen beschrieben. 47 4.8.3 Mitgliederstand der Freiwilligen Feuerwehr Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Trier und Jugendfeuerwehr Trier Anzahl Aktive davon BF Anzahl Jugendfeuerwehr Löschzug Zewen 17 1 14 Löschzug Herresthal 10 0 4 Löschzug Euren 22 4 15 Löschzug Biewer 28 9 14 Löschzug Pfalzel 23 2 9 Löschzug Ehrang 28 0 13 Löschzug Ruwer 25 1 12 Löschzug Kürenz 26 0 9 Löschzug Irsch 29 7 16 Löschzug Olewig 38 3 12 Löschzug Stadtmitte 28 0 7 Hundestaffel * 7 3 0 281 30 Gesamt: 125 * Die Hundestaffel wird Im Ehrenamt durchgeführt. Sie besteht sowohl aus Mitgliedern der Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Feuerwehren Stand: Dezember 2015 Tabelle 3 Mitgliederstand der FF der Stand Trier 2015 48 4.8.4 Fahrzeugausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Tabelle 4 Fahrzeugausstattung FF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 4.8.5 Sonderaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr: beispielhaft DEKON Löschzug Mitte / Löschwasserförderung LZ Biewer Das einsatztaktische Gesamtkonzept der Feuerwehr Trier basiert auf einer engen Zusammenarbeit zwischen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr. Einige Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr wurden daher Sonderaufgaben übertragen, wie z. B. dem Löschzug Stadtmitte die Dekon-Einheit der Stadt Trier. Nach dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz muss durch die Feuerwehr die Grobreinigung von Einsatzkräften einschließlich ihrer Schutzkleidung, von anderen Personen sowie von Geräten erfolgen. In besonderen Fällen versteht man darunter auch die Reduzierung der Kontamination der Oberflächen von Lebewesen, Boden Gewässern und/oder Gegenständen, soweit dies die personellen und technischen Möglichkeiten der Feuerwehr zulassen. Als Abkürzung wird hierzu die Bezeichnung „Dekon“ verwendet. Ein weiteres Beispiel ist der Löschzug Biewer, der als Sonderaufgabe bei der Wasserversorgung über lange Wegstrecken eingesetzt wird (z.B. Waldbrand). 49 4.9 Rettungsdienst 4.9.1 Gesetzliche Grundlagen Auszug aus dem Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder Luftfahrzeugen (§ 27) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder Krankentransportes. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen: 1.durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in ihrem jeweiligen Bereich, 2.durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb von Krankenhausverbünden, 3.durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs, 4.von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten), 5.von behinderten Personen, sofern deren Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist. § 2 Aufgaben (1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen. (2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). (3) Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern. 50 Organisation des Rettungsdienstes § 3 Träger des Rettungsdienstes (1) Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, Leitstellen und Rettungswachen zu errichten und baulich zu unterhalten, soweit diese nicht von Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen errichtet und unterhalten werden; außerdem tragen sie nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Finanzierung des Rettungsdienstes bei. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. § 4 Organisation des Rettungsdienstes (1) Zur Durchführung des Rettungsdienstes wird das Land in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können. Vor der Bildung von Rettungsdienstbereichen sind die berührten Landkreise und kreisfreien Städte zu hören. (2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und NotarztEinsatzfahrzeugen (Absatz 6 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2), nach den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes eine Zweckvereinbarung abschließen oder eine Arbeitsgemeinschaft bilden. (3) In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Leitstelle (§ 7) und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen (§ 8) einzurichten. (4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen von § 33 Abs. 2 des Landeskrankenhausgesetzes darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von Notfallpatienten gewährleistet ist. Soweit erforderlich, sind innerhalb eines Rettungsdienstbereiches gesonderte Aufnahmebereiche festzulegen. (5) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. (6) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird. Im Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt: 1.die Rettungsdienstbereiche, 2.die Standorte der Leitstellen und Rettungswachen, 3.die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel einschließlich der Krankenkraftwagen für die Durchführung von Intensivtransporten, 4.die Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge, 5. die Standorte der Luftfahrzeuge. 51 Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP) Entsprechend der Beschlussfassung des Landesbeirates für das Rettungswesen am 17. Dezember 2007, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2008, Nr. 4, Seite 193 ff. geändert entsprechend der Beschlussfassung des Landesbeirates für das Rettungswesen am 3. Dezember 2008, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2009, Nr. 2, Seite 65 geändert entsprechend der Beschlussfassung des Landesbeirates für das Rettungswesen am 23. November 2011, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. April 2013, Nr. 11, Seite 646 geändert durch Schreiben des Ministers des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 20. Dezember 2013, Az.: 29 113-1-1:354 veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2014, Nr. 2, Seite 53 ff. A.III.1 Grundsatz Gemäß § 2 Abs. 1 RettDG ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorische Einheit in der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicher zu stellen. Nicht die Transportleistung, sondern die medizinische Versorgung steht im Vordergrund. A.III.1.1 Notfallrettung Die zuständige Behörde (Kreisverwaltung Trier Saarburg) hat sicher zu stellen, dass die in § 8 Abs. 2 RettDG genannten Vorgaben (Hilfeleistungsfrist = 15 Minuten) eingehalten werden. Die Notfallrettung dient der Versorgung von Patienten, die sich in einem unmittelbaren oder zu erwartenden lebensbedrohlichen Zustand befinden oder denen schwere gesundheitliche Schäden drohen. Die medizinische Versorgung von Notfallpatienten beruht auf dem Einsatz eines Rettungsmittels und der im Einzelfall je nach Schweregrad parallel erfolgenden Alarmierung/Nachalarmierung einer Notärztin oder eines Notarztes. Die Entscheidung der Leitstelle richtet sich insoweit grundsätzlich nach den Vorgaben des Notarztindikationskatalog, die im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen vom Ministerium des Innern und für Sport (ISM) zuletzt im Jahr 2007 herausgegeben wurde. Der Rettungsdienst soll bei Notfalleinsätzen am Tage in weniger als einer Minute, in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in weniger als zwei Minuten, ausgerückt sein. Überschreitungen dieser Ausrückzeit sind durch den Leistungserbringer gegenüber der zuständigen Behörde für den Rettungsdienst bzw. gegenüber dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst schriftlich zu begründen. A.III.1.2 Krankentransport Die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass die im § 8 Absatz 2 RettDG definierte Wartezeit von in der Regel 40 Minuten eingehalten wird. 52 4.9.2 Rettungsdienst / Krankentransport in der Stadt Trier Gemäß dieser gesetzlichen Vorgaben ist der bedarfsgerechte Rettungsdienst / Krankentransport der Stadt Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz wie folgt aufgestellt: Die Berufsfeuerwehr Trier betreibt die Rettungswache Trier 1 für das gesamte Stadtgebiet, mit Ausnahme der Zuständigkeit der Rettungswache Trier 2 (Ehrang, Pfalzel), die in dem Ortsteil Ehrang vom DRK betrieben wird. Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben werden von der Berufsfeuerwehr Trier am Standort Brüderkrankenhaus ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) sowie am Standort der Hauptfeuerwache vier multifunktionale Rettungswagen (RTW) besetzt. Diese Rettungswagen werden im Bedarfsfall auch als Baby-Notarztwagen oder Intensivtransportfahrzeuge eingesetzt. Zusätzlich werden fünf Krankentransportwagen (KTW) besetzt. Tabelle 5 Vorhaltesoll Berufsfeuerwehr Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan Fahrzeugtypen NEF = Notarzteinsatzfahrzeug RTW = Rettungswagen KTW = Krankentransportfahrzeug Notwendigerweise werden von den verschiedenen Fahrzeugtypen Reservefahrzeuge wie folgt vorgehalten: 1 NEF 1 RTW 2 KTW Für den Bereich Rettungsdienst / Krankentransport wird ein Rettungsdienstlager betrieben, in dem die notwendige Medikamente und Verbrauchsmaterialien sowie med. technische Gerätschaften für den Austausch im Rettungsdienst / Krankentransport und dem Katastrophenschutz vorgehalten werden. 53 : • Die Berufsfeuerwehr Trier betreibt zusammen mit dem DRK die Intensivtrage für den Rettungsdienstbereich Trier (ehemaliger Regierungsbezirk Trier) • .. führt mit einem Inkubator in Verbindung mit dem Mutterhaus die notwendigen BabyNotarzttransporte durch • .. führt im Bedarfsfall in Kooperation mit dem Brüderkrankenhaus hochkontagiöse Transporte (Bio-Bag) durch • .. betreibt den Großraumrettungswagen (GRTW) des Landes überregional • und ist u.a. im Bereich des Katastrophenschutzes auch für die Sanitätskomponenten wie die Schnelleinsatzgruppen der Hilfsorganisationen zuständig Für den operativen Bereich zur Besetzung der Fahrzeuge sind z.Zt. folgende Stellen im Stellenplan: • Für die Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeuges • Für die Besetzung der Rettungswagen 29,00 P. Stellen • Für die Besetzung der Krankenwagen 17,00 P. Stellen 5,00 P. Stellen Anmerkung: Die bedarfsgerechte Personalausstattung wird eine Personalaufstockung im Stellenplan erforderlich machen, da Stellen z.T. über „Freiwilliges soziales Jahr“ abgebildet werden, aber noch nicht im Stellenplan verankert sind. Das hier in Tabelle 1 gezeigte Vorhaltesoll kann aufgrund Personalmangels im Bereich KTW noch nicht umgesetzt werden. Näheres dazu in Kapitel 7.4.3. Reinigung / Desinfektion der Rettungsdienst- u. Krankentransportfahrzeuge Bei der Berufsfeuerwehr Trier wurden 2014 gemäß den derzeit gültigen Richtlinien für Hygiene nachweislich insgesamt 4.549 Stunden für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten aufgewandt. Diese verteilen sich auf folgende Bereiche: 1. die tägliche Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge: Grundlage der Berechnung ist ein täglicher Zeitansatz von 30 min. pro eingesetztem Fahrzeug. Die Reinigung wurde jeweils von der eingesetzten Besatzung (2 Einsatzkräfte) durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Werktage, Samstage, sowie Sonn- und Feiertage wurden insgesamt ca. 1.586 Stunden für die tägliche Reinigung und Desinfektion aufgewandt. Berücksichtigt man die Zahl der eingesetzten Kräfte (also zwei) so ergibt sich ein Gesamtzeitaufwand von ca. 3.172 Stunden. 2. die routinemäßige Reinigung und Desinfektion der Rettungsdienstfahrzeuge nach Plan („Monatsreinigung“): Gemäß dem Reinigungs- und Desinfektionsplan für das Jahr 2014 sind für die Monatsreinigungen von KTW´s (6), RTW´s (5) NEF (1) und GRTW (1) insgesamt ca. 800 Stunden aufgewendet worden. 54 3. die Schlussdesinfektion nach einem durchgeführten Infektionstransport: 2014 sind nachweislich 577 Infektionstransporte angefallen. Damit ist die Anzahl gegenüber 2013 (532-Transporte) um 45 Infektionstransporte (ca. 8%) gestiegen. Für die Desinfektion der eingesetzten Fahrzeuge nach Transportende wurden nachweislich ca. 572 Stunden aufgebracht, dies entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 60 Minuten pro Einsatz. Tabelle 6 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 Abbildung 30 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 Anmerkung: Eigenständiges Personal für die Reinigung / Desinfektion (4549 Std) ist zusätzlich erforderlich, da ansonsten die Reserve-Fahrzeuge nicht gem. Vorhaltesoll besetzt werden können. 55 4.10 Zentrale Ausbildung Das Sachgebiet Zentrale Ausbildung ist organisatorisch der Abteilung 37-02 – Einsatz, Organisation und Personal zugeordnet. Hier werden alle Aus- und Fortbildungen inhaltlich sowie zeitlich geplant und die Stundenpläne erstellt. Derzeit wird das Sachgebiet Ausbildung von sechs Mitarbeitern des Amtes 37 geführt, die ausnahmslos alle zusätzlich im Einsatzdienst als Wachabteilungsleiter, Wachabteilungsführer und in der Wachabteilung eingesetzt sind, so dass kein fester Ansprechpartner bzw. Mitarbeiter regelmäßig das Sachgebiet besetzt. Eine Verfügbarkeit dieser Mitarbeiter ist stark abhängig von der Gesamtpersonalsituation im Amt 37. D.h. Urlaubszeit und hoher Krankenstand = kaum Personalressourcen für die administrativen und operativen Aufgaben im Bereich Aus - / Fort – und Weiterbildung. Nachfolgend eine Übersicht aus dem Lehrgangsangebot: Rettungsdienst Die Stadt Trier unterhält eine staatlich anerkannte Lehranstalt für den Rettungsdienst. An ihr wird die • Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS) durchgeführt. Pro Jahr sind zwei Lehrgänge à 3 Monate eingeplant. Diese Ausbildung ist fester Bestandteil der Laufbahnausbildung Einstiegsamt 2 für Beamte der Feuerwehr. Neben externen Teilnehmern werden auch Ausbildungsbeamte anderer Berufsfeuerwehren sowie die angestellten FSJ´ler der Stadt Trier ausgebildet. Die seit vielen Jahren durchgeführte • Ausbildung zum Rettungsassistenten (RA) wird Ende 2016 mit dem Abschluss der letzten Teilnehmer (23 Beamte der Feuerwehr Trier) enden. Zukünftig wird diese Ausbildung durch die 3 jährige Vollausbildung zum Notfallsanitäter, welche mit einem Staatsexamen endet, ersetzt. Voraussetzung für die Durchführung dieser hochwertigen Ausbildung ist eine ständige Begleitung, im Verhältnis 1:3, des Auszubildenden durch sogenannte Praxisanleiter (analog den Gesundheitsfachberufen). Dies kann nur mit hauptamtlichen Lehrkräften und einer Schulleitung gemäß Notfallsanitätergesetz § 5 Abs. 2 (Staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätte und Genehmigung der Lehrrettungswache) ablaufen. Bis zum Ende der Übergangsfrist Ende 2021 muss das vorhandene Personal der Feuerwehr mit der Qualifikation Rettungsassistent über eine Ergänzungsausbildung bzw. verkürzte Ausbildung den Status Notfallsanitäter erlangen. • Aus- und Fortbildung für die RS; RA, NFS und Lehrrettungsassistenten (LRA) (Praxisanleiter) der Feuerwehr Durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäterausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) wird für die Personen, die die Auszubildenden in der praktischen Ausbildung betreuen, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden erforderlich. Hier ist eine Qualifizierung unserer Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter angezeigt. Die ständige Aus- und Fortbildung des Personals im Rettungsdienst ist eine der wichtigsten Aufgaben zur Qualitätssicherung. In Rheinland-Pfalz fordert der Landesrettungsdienstplan eine jährliche Fortbildung von mindestens 30 Stunden im 56 Jahr für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Diese Aufgabe wird von der Lehranstalt für den Rettungsdienst der Stadt Trier übernommen. • Ausbildung im Bereich der Ersten Hilfe Als ermächtigte Stelle erfüllt die Lehranstalt für den Rettungsdienst der Stadt Trier die die Anforderungskriterien des DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe". Neben der Aus – und Fortbildung für die Feuerwehr Trier werden hier regelmäßig die Ämter der Stadt Trier und Externe Einrichtungen in „Erster Hilfe“ geschult bzw. fortgebildet. • Aus- und Fortbildung für die Praktikanten im praktischen Jahr/ Praktikanten allgemein Im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren alle Auszubildenden ein Praktikum bei der Berufsfeuerwehr Trier bzw. der Lehrrettungswache Trier. Darunter fallen die Schüler der Lehranstalt für den Rettungsdienst, Beamte in der Laufbahnausbildung Feuerwehr, externe Teilnehmer wie z.B. Bundeswehr, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Anwärter anderer Organisationen/Dienststellen. Feuerwehr Aufgrund der hohen Bedarfszahlen bildet die Feuerwehr Trier seit vielen Jahren ihre Neueinstellung in eigener Regie aus. Entsprechend der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst hat die Stadt Trier, als Ausbildungsbehörde, einen Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesfeuerwehrschule anzuzeigen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz hat die Gemeinde für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen. Hier dient als Grundlage die Feuerwehr Dienstvorschrift 2. Daraus folglich ernennt der Stadtfeuerwehrinspekteur eine geeignete Führungskraft zum Ausbildungsleiter der Kreisausbildung. Für die Umsetzung des Kreisausbildungskonzeptes des Landes Rheinland-Pfalz ist der Leiter der Kreisausbildung verantwortlich. Er leitet, koordiniert und organisiert die Ausbildung in Abstimmung mit den Kreisausbildern der Stadt Trier und dem Landkreis. Darüber hinaus werden alle Aus- und Fortbildungen, die außerhalb des Amtes stattfinden bzw. durchgeführt werden, für die entsprechenden Mitarbeiter angemeldet und organisiert. Dies betrifft sowohl die Berufsfeuerwehr als auch die Freiwilligen Löschzüge. Als Katastrophenschutzbehörde ist das Amt 37 aufgefordert die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern. Dies geschieht über die bereits erwähnten Lehrgänge „Erste Hilfe“ und zunehmend durch Ausbildungsveranstaltungen für Selbsthilfekräfte im Bereich des betrieblichen Brandschutzes. Seit 2015 werden zusätzlich Lehrgänge im Auftrag der LandesfeuerwehrKatastrophenschutzschule Rheinland – Pfalz in Trier als „Außenstelle“ durchgeführt. und 57 Ausbildung Rettungsdienst Anzahl / Jahr Teiln./ Schulung Std./ Schulung Teilnehmerkreis Grundlage SBGL RS/RA/NFS Ausbildung SB RD-Praktikanten & Fahrausbildung/Fahrsicherheitstraining SB Ausbildungsblock I RS-Ausbildung 60 Veranstaltungen 20 8 SB Ausbildungsblock II internistisch 60 Veranstaltungen 20 8 SB Ausbildungsblock III Traumatologie 50 Veranstaltungen 20 8 50 Veranstaltungen 20 8 40 Veranstaltungen 6 8 SB Ausbildungsblock IV Abschlussblock mit Prüfung SB Notfallsanitäter hier Vorbereitung zur Ergänzungsprüfung SB Notfallsanitäter hier Verkürzte Ausbildung 480 Std. SB Notfallsanitäter hier Verkürzte Ausbildung 960 Std. SB Notfallsanitäter hier Vollausbildung z. Z. nur bei Praktikanteneinweisung LaufbahnVO RettDG BF / Externe Notfallsanitätergesetz In der Planung SBGL RD-Aus-/Fortbildung sonst. Erste Hilfe SB Fortbildung RD-Personal & Aus/Fortbildung ITW & LRA (wird in der Folge durch die NFS-Ausbildung/ Fortbildung abgedeckt) 48 Seminare 8 8 1 Seminar 12 8 3 Seminare 8 8 BF LRettDP RLP BF / FF / Externe LaufbahnVO Kreisausbildung KSKG BF / FF / Externe Kreisausbildung SB Aus-/Fortbildung sonst. Hygiene, z.Z. nur externe Schulungen bzw. LFKS OrgL, MPG-Beauftragter SB Erste Hilfe/Erste Hilfe Ausbilder 20 Veranstaltungen 16 9 SB Aus-/Fortbildung Atemschutzgeräteträger & Atemschutzgerätewart SB Aus-/Fortbildung Gefahrstoffe & Gefahrstoffgerätewart (externe Lehrgänge im Auftrag der LFKS) 5 Tage 10 8 37 Veranstaltungen 10 4 10 Veranstaltungen 10 8 Kreisausbildung 6 Veranstaltungen 15 6 für LFKS SB ABC Erkunder 4 Veranstaltungen 10 8 BF Gefahrstoff Konzept RLP 85 Veranstaltungen 12 8 BF LaufbahnVO 10 2 BF intern Kreisausbildung Ausbildung Feuerwehrtechnik SBGL Gefahrstoffe & Atemschutz SBGL Brandschutz SB Laufbahnausbildung BF (mFwD/gehFwD) SB Lehrgänge FF SB Wachausbildung BF SB Maschinist Löschfahrzeuge & Rüstund Gerätewagen SB Maschinist Hubrettungsfahrzeuge SB Führerscheine & Fahrsicherheitstraining (nur administrativ) SB Betrieblicher Brandschutz & Brandschutzerziehung SB Truppmann/Truppführerlehrgänge nur administrativ 210 Veranstaltungen 5 Tage 6 8 BF / FF 18 Veranst.(2x9) 10 4 BF 5 Tage 5 8 12 Veranstaltungen 6 4 BF intern BF / FF 50 Veranstaltungen 12 6 Externe LBKG / KSKG 56 Veranstaltungen 16 4 FF / DRK Kreisausbildung 16 8 16 4 BF / FF Kreisausbildung SB Brandhaustraining (z.Z. keine da BH 2 Veranstaltungen außer Dienst, soll an Stelle wieder 8 Veranstaltungen aufgenommen werden) SBGL Führung & Kommunikation Kat-Schutz 58 BF / FF / Verw. LBKG / KSKG BF / FF Kreisausbildung 8 BF / DRK Leitstelle 14 8 BF / FF 13 Veranstaltungen 15 2 BF / FF 5 Veranstaltungen 11 8 12 Veranstaltungen 12 4 10 Veranstaltungen 7 8 SB Aus-/Fortbildung Tauchwesen & Gerätewarte Tauchen 14 Tage 3 8 24 Tage 5 8 SB Aus-/Fortbildung RHOT ab 2010 zusätzlich Absturzsicherung SB Aus-/Fortbildung Boot Bootsführerscheine 6 Tage 12 8 20 Veranstaltungen 6 4 SB Stabsausbildung, TEL & Kat-Schutz SB Sprechfunkerausbildung SB Aus-/Fortbildung Personal LST & Führungsassistenten SB Fortbildung A/B/C-Dienst Löschzugführer; Übungsleiter 2 Veranstaltungen 12 8 12 Veranstaltungen 16 4 10 Veranstaltungen 10 2 24 Veranstaltungen 6 & 1 Veranstaltung intern SBGL Technische Dienste Sondereinheiten SB Aus-/Fortbildung TH & Gerätewarte TH & Motorsägenführer SB Aus-/Fortbildung SRHT & Gerätewarte SRHT BF / FF Kreisausbildung BF Landeseinheit BF Landeseinheit BF / FF Landeseinheit BF / FF Kreisausbildung Tabelle 7 Übersicht der zentralen Ausbildung 4.11 Statistik 4.11.1 Feuerwehr FW Stadt Trier Brände 2014 Technische Hilfe Gefahrstoffe Unwetter Wasser Sonderlagen BSW gesamt 752 2015 780 583 83 543 106 55 26 33 27 446 399 345 2290 409 2297 Sonderlagen Einsatz nach Rücksprache Bombenfund 2015 365 1 Personensuche 18 Amok 4 Erkundung 7 Schwerlasttransport 1 Flugzeugunfall klein 1 Unwetter 2 davon sind 2014 Rauchwarnmelder Brandmeldeanlage Brandmeldeanlage Objekt Personen 129 96 195 davon sind 2015 Rauchwarnmelder Brandmeldeanlage Brandmeldeanlage Objekt Personen 60 67 311 Tabelle 8 Einsatzstatistiken der Feuerwehr 2014/2015 59 4.11.2 Rettungsdienst Abbildung 31 Einsätze nach Einsatzart 1988-2014 Abbildung 32 Einsatzstatistik aller Einsätze 1988-2014 60 5 Schutzziele der Stadt Trier 5.1 Brandschutz: Ableitend aus den rechtlichen Grundlagen (LBKG / Feuerwehrverordnung) und der daraus resultierenden Einteilung des Stadtgebietes in Risikoklassen wird das Schutzziel der Stadt Trier in den folgenden Bereichen festgelegt: • • • • Brandschutz (B), technische Gefahren und Gefahren durch Natur Ereignisse (T), Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC), Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W) Somit regelt die Feuerwehrverordnung, welche Fahrzeuge innerhalb der • • Stufe 1 in 10 Minuten, Stufe 2 in 15 Minuten und • Stufe 3 in 25 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen müssen. Aus den notwendigen Fahrzeugen lässt sich das benötigte Personal direkt ableiten. Die Fahrzeuge sind im Bereich der Besatzung und Beladung genormt. Bei einer Besatzung nach dieser Normung müssten 28 Funktionen nach 10 Minuten bei der Risikoklasse B 5 an der Einsatzstelle eintreffen. Hinzu kämen die Besatzungen für die Sonderfahrzeuge, die bei einem ABC-Einsatz zusätzlich erforderlich sind. In dem vom Landesbrandinspekteur vorgestellten Grundsatzpapier wird jedoch von der Normbesatzung der Fahrzeuge abgewichen. Somit reduziert sich die erforderliche Anzahl auf 18 Funktionen innerhalb von 10 min bei einem Brandeinsatz Risikoklasse 5. Wie im Punkt „rechtliche Grundlagen“ erwähnt, gilt das AGBF-Papier als Stand der Technik. In den Bundesländern, die nicht über eine detaillierte Feuerwehrverordnung verfügen, werden die Feuerwehren entsprechend diesem Papier aufgestellt. Das Schutzziel für die Stadt Trier sollte dahingehend festgelegt werden, dass innerhalb von 10 min nach der Alarmierung 10 hauptamtliche Funktionen in jedem Bereich der Stadt Trier Erstmaßnahmen einleiten können. Parallel ist in Abhängigkeit des Einsatzstichwortes die im Stadtteil zuständige Freiwillige Feuerwehr mit zu alarmieren. Rückt die Freiwillige Feuerwehr in einer Stärke von 6 Funktionen aus, stehen 16 Funktionen zum Einsatz bereit. Die jeweils nicht zuständige Wache der Berufsfeuerwehr wird mitalarmiert um eine Unterbesetzung der FF zeitnah zu kompensieren bzw. die Kräfte für die Stufe 2 sicherzustellen. Zur Leitung des Einsatzes ist für das Stadtgebiet ein Einsatzleiter mit einem Führungsgehilfen ständig vorzuhalten. 61 Somit kommt die Sollstärke von 18 Funktionen der Stufe 1 additiv an der Einsatzstelle zusammen (siehe Plattner Papier). Dabei ist das Ausrückverhalten der FF, wie im Kapitel 6.2 dargelegt, zu beachten. Da nur ein Einsatzleiter mit Führungsgehilfe im Stadtgebiet vorhanden ist, kann das Eintreffen innerhalb der 10 min. nicht garantiert werden. Durch das Eintreffen der Einsatzkräfte und Fahrzeuge der ergänzenden Wache (Wache 1 oder 2) an der Einsatzstelle, wird in Verbindung mit einer Freiwilligen Feuerwehr das nach Feuerwehrverordnung erforderliche Vorhaltesoll der Stufe 2 erfüllt. Die Berufsfeuerwehr kann im Einsatzfall entsprechend den Vorgaben der AGBF mit 10 Funktionen mit der Menschenrettung beginnen und die notwendigen Unterstützungskräfte treffen rechtzeitig ein. Daraus resultiert, dass für diese Schutzzielbetrachtung beide Wachen mit jeweils 10 Funktionen zu besetzen sind. Hinzu kommen ein Einsatzleiter und ein Führungsgehilfe für das gesamte Stadtgebiet. Somit müssen ständig 22 Funktionen im 24 h Dienst für den Brandschutz vorgehalten werden. Darüber hinaus steht für besondere Schadenslagen nach AAO an 365 Tagen/24h der A-Dienst bereit. Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt. 5.2 Technische Gefahren Im Bereich der technischen Gefahren sind in der Einsatzgrundzeit von 10 min keine zusätzlichen Fahrzeuge zu denen zur Brandbekämpfung erforderlich. Somit ist der Personalansatz für den Brandschutz ebenfalls ausreichend. Die Fahrzeuge der Stufe 2 können von der entfernteren Wache zum Einsatz gebracht werden. Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt. 5.3 ABC Einsätze Bei ABC Einsätzen können die zusätzlich benötigten Sonderfahrzeuge von den 22 Funktionen zum Einsatz gebracht werden. Die ersteintreffenden 10 Funktionen führen die Erkundungs- und Absperrmaßnahmen durch (Maßnahmen nach GAMS4). Erst im Anschluss werden die Sondergeräte benötigt. Die Sonderfahrzeuge werden von den Besatzungen des Löschzugs mitgeführt. 4 G = Gefahr erkennen, A = Absperrmaßnahmen, M = Menschenrettung, S = Spezialkräfte nachfordern 62 Der Löschzug Mitte stellte die benötigte Dekontaminations-Einheit der Stufe 2 für das Stadtgebiet. Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt. 5.4 Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer Entsprechend der Feuerwehrverordnung müssen innerhalb der Einsatzgrundzeit ein Rettungsund ein Mehrzweckboot an der Einsatzstelle eintreffen. Dazu ist es erforderlich, von jedem Wachenstandort ein Boot zum Einsatz zu bringen. Dies ist mit den jeweiligen Wachstärken möglich. Die Unterstützung der Kräfte auf dem Gewässer erfolgt durch die Kräfte der beiden Wachen. 5.5 Sonstige Einsätze der Facheinheiten Müssen die Facheinheiten (z. B. Hundestaffel, Höhenrettung, Taucher) der Feuerwehr Trier zum Einsatz kommen, unterliegen diese nicht einer gesetzlich vorgegebenen Einsatzgrundzeit. Somit können diese auch in Zukunft in Abhängigkeit von der Dringlichkeit aus dem Dienst oder der Freizeit heraus besetzt werden. Bei der Besetzung aus dem Dienst muss entsprechend die Freischicht nachalarmiert werden. Es wird empfohlen, diese Schutzzielbetrachtung in Anlehnung an die Feuerwehrverordnung in Verbindung mit dem AGBF- und Plattner-Papier durch den Stadtrat beschließen zu lassen. 5.6 Schutzziele Integrierte Leitstelle Die Integrierte Leitstelle stellt jederzeit sicher, dass die über Notruf eingehenden Hilfeersuchen unverzüglich entgegengenommen werden können. Hierzu soll jeder einzelne Notruf sofort – spätestens aber < 15 Sekunden nach Eingang – abgefragt werden. Diese Abfrage hat sich an standardisierten Verfahren zu orientieren und soll so gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen und Angaben so schnell wie möglich eingeholt werden können. Als Ergebnis der Abfrage ist dem Meldebild durch besonders geschultes Personal ein entsprechendes Einsatzstichwort treffsicher zuzuordnen, damit der effektive und effiziente Einsatz der verfügbaren Ressourcen (Einsatzfahrzeuge, Spezialeinheiten, Einsatzkräfte) initiiert werden kann. Die Zeitspanne zwischen Notrufeingang und Alarmierung ist auf ein Minimum zu begrenzen. Hierzu bedarf es einer besonderen Mitarbeiterkompetenz in der Gesprächsführung sowie im Vorfeld festgelegter Qualitätskriterien. Mit Abschluss der Abfrage, Disposition und Alarmierung sind dem Hilfeersuchenden Hinweise zu geben, die für einen weiteren reibungslosen Ablauf der Notfallmaßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus sind bei medizinischen Notfällen entsprechende Handlungsanweisungen zu geben, die auch der Möglichkeit einer zeitnahen Hilfe durch Dritte – vor allem im Bereich lebensrettender Sofortmaßnahmen – Rechnung tragen. Neben diesen unmittelbar mit der Notrufabfrage verbundenen Aufgaben ist die ILST auch dafür verantwortlich, dass einsatztaktische Hinweise und sonstige Festlegungen den ausrückenden 63 Einheiten zeitnah übermittelt werden. Ferner unterstützt sie den Einsatzleiter in der Informationsbeschaffung und -aufarbeitung, in der Kommunikation und bei der Entscheidungsfindung. Zusätzlich kommt der ILST als zentrale Melde- und Alarmierungseinrichtung der Stadt Trier eine besondere Informations- und Alarmierungspflicht der städtischen Ämter und Eigenbetriebe zu. Für diese Aufgabenwahrnehmung stellt sie die Alarmierung der genannten Stäbe sowie deren Arbeitsaufnahme in den Räumlichkeiten in der Leitstelle Trier – insbesondere für den operativtaktischen Stab sicher. Als Redundanz steht ein weiterer Stabsraum mit IUK Zentrale im BKSZ-Ausbildungstrakt zur Verfügung. Ferner tauscht sie grundsätzlich Informationen mit allen beteiligten Stellen – vor allem mit dem Führungs- und Lagezentrum der Polizei (FLZ) – aus. Diese genannten Aufgaben werden durch Mitarbeiter der Feuerwehr Trier im Sinne eines integrierten Betriebes erbracht. Das Personal der ILST stellt darüber hinaus die Führungsassistenten für den ELW 1 und ELW 2 der Feuerwehr Trier. Hierbei unterstützen sich beide Fachbereiche grundsätzlich. Grundlage für einen integrierten Betrieb ist die Führungsstruktur in der ILST, die gewährleistet, dass mit dem Lagedienstführer jederzeit ein Ansprechpartner für zeitkritische und weitreichende Entscheidungen zur Verfügung steht. Darüber hinaus steht als Hintergrund der A- oder B-Dienst der Feuerwehr Trier je nach Eskalationsstufe zur Verfügung. Für die Stadt Trier wird daher festgelegt: In der Integrierten Leitstelle (ILST) sind ständig mindestens fünf Arbeitsplätze für die Entgegennahme von Hilfeersuchen und die Einsatzbearbeitung zu betreiben. Zu den Zeiten mit erfahrungsgemäß starker Einsatzbelastung (in der Regel werktags zwischen 07:00 und 19:00 Uhr) ist mindestens ein weiterer Arbeitsplatz zu besetzen. Bei Einsatzlagen mit besonderen Risiken müssen jederzeit mindestens zwei zusätzliche Arbeitsplätze in Betrieb genommen werden können. Für Führungs- und Koordinierungsaufgaben ist ständig die Funktion eines Lagedienstführers vorzuhalten. Die Stadt Trier muss eine FEZ mit entsprechender Personalstärke vorhalten. 5.7 Schutzziel Rettungsdienst/Krankentransport der Stadt Trier Die Schutzziele für den Rettungsdienst und Krankentransport lassen sich wie folgt definieren: Rettungsdienst und Krankentransport haben die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen. Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). • Es ist sicher zu stellen, dass die in § 8 Abs. 2 RettDG genannten Vorgaben (Hilfeleistungsfrist = 15 Minuten) eingehalten werden. 64 • Der Rettungsdienst soll bei Notfalleinsätzen am Tage in weniger als einer Minute, in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in weniger als zwei Minuten, ausgerückt sein. • Angestrebt werden sollte ein Erreichungsgrad von 95% der vorgegebenen Zeiten innerhalb eines Jahres. Die Erreichungsgrade für die Hilfeleistungsfristen im Stadtgebiet Trier: 2009: 97,58% 2010: 97,68% 2011: 97,53% 2012: 96,98% 2013: 96,97% 2014: 97,82% Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern. Es ist sicherzustellen, dass die im § 8 Absatz 2 RettDG definierte Wartezeit von in der Regel 40 Minuten eingehalten wird. 5.8 Katastrophenschutz Katastrophenschutz im Zivilschutz umfasst die Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung im Falle einer Katastrophe oder eines Großschadensereignisses. Eine solche Schadenslage könnte beispielsweise eine Naturkatastrophe, wie Hochwasser oder ein Gefahrstoffunfall sein. Hierbei können viele Menschen betroffen und/oder lebensnotwendige Infrastrukturen gefährdet bzw. beschädigt sein. Ziel ist es, gemeinsam mit den an der Gefahrenabwehr beteiligten Hilfsorganisationen und weiteren Fachbereichen diese Schadenslagen gemeinsam zu bewältigen. Zentrale Aufgabe ist die Erstellung und Fortschreibung von Einsatz- und Notfallplänen für mögliche Gefahrenlagen, da nur durch eine vorausschauende Planung im Vorfeld schnelle und tatkräftige Hilfe im Ernstfall geleistet werden kann. Die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Sie stimmen bei größeren Gefahren die Maßnahmen mit benachbarten Gebietskörperschaften – auch über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus – ab und unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig. Die Feuerwehren als Hauptträger des Katastrophenschutzes sind so organisiert, dass sie bei Gefahren aller Art und jeden Umfangs innerhalb kürzester Zeit nach der Alarmierung wirksame Hilfsmaßnahmen einleiten können. 65 Durch ein Verbundsystem • • • • • der Maßnahmen der örtlichen Aufgabenträger, der gegenseitigen Hilfe, überörtlicher Maßnahmen der Landkreise, zentraler Maßnahmen des Landes und des Katastrophenschutzpotentials des Bundes (einschließlich Technisches Hilfswerk) kann lageentsprechend wirksame Hilfe geleistet werden.5 Im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Trier ist der Katastrophenschutz dem Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst - Amt 37 - zugeordnet. Die Stadtverwaltung Trier hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz gemäß § 4 LBKG dafür zu sorgen, • • • • • dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen, Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. Gemäß § 19 des LBKG setzen die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten des Katastrophenschutzes ein. Neben den öffentlichen Einheiten der Stadt Trier im Bereich der Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Feuerwehr, sowie dem THW, sind ortsansässige private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz tätig. Drei private Hilfsorganisationen haben sich zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Stadt Trier bereit erklärt. Diese sind: Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz sowie der Malteser Hilfsdienst. Die Hilfsorganisationen sind in den Schnelleinsatzgruppen (SEG) Sanität, Betreuung und Versorgung tätig. Geführt werden die Schnelleinsatzgruppen durch einen Leitenden Notarzt (LNA) und einen Organisatorischen Leiter (OrgL). Je nach Lage werden auch Notfallseelsorge / Notfallnachsorge im Einsatz erforderlich, beispielsweise bei größeren Verkehrsunfällen oder Amok-Lagen. 5 http://isim.rlp.de 66 Neben dem örtlich zuständigen Katastrophenschutz übernimmt die Feuerwehr Trier Aufgaben des überörtlichen Katastrophenschutzes gem. § 6 LBKG im Auftrag vom Land. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden bei der Feuerwehr Trier besondere Einheiten, Fahrzeuge und Geräte vorgehalten. Diese sind u. a. • Facheinheit RHOT Rettungshunde- und Ortungstechnik • Facheinheit Höhenrettung • Facheinheit Taucher • Großraum-Rettungswagen (GRTW) • AB Hytrans • Messfahrzeug • ABC-Erkunder • AB Pumpen • AB Hochwasserboote • Löschboot St. Petrus Abbildung 33 Standorte des KatS im Stadtgebiet 67 6 Analyse der bisherigen Strukturen 6.1 Einhaltung der Schutzziele (Erreichungsgrad) 6.1.1 Systematik der Auswertung der Erreichungsgrade Um Aussagen über den Erreichungsgrad der Schutzziele machen zu können, gibt es 3 Möglichkeiten: 1. Auswertung der Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen aller für diesen Einsatz nach FwVO erforderlichen Einheiten an der Einsatzstelle 2. Festlegung einer mittleren Fahrgeschwindigkeit, die bundesweit anerkannt wird (45km/h) 3. Eigene Fahrversuche Verkehrslagen unter Sondersignal zu unterschiedlichen Zeiten und 6.1.2 Detaillierte Auswertung der Eintreffzeiten Bereits 2008 hat die Berufsfeuerwehr Trier die in 6.1.1 geschilderten Methoden angewendet, um in der daraus resultierenden Gefahrenanalyse zu dem Ergebnis zu kommen, dass allein vom Standort Barbara-Ufer die Einsatzgrundzeit entsprechend der FwVO nicht für alle Teile der Stadt Trier eingehalten werden kann. Der aus der Untersuchung resultierende Erreichungsgrad lag, auf die gesamte Stadt bezogen, nur bei etwa 68 %. Dabei wurde auch festgestellt, dass besonders die Bereiche um den Hafen, sowie die Höhenstadtteile nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erreicht werden können. Ausgehend von dieser Sachlage, wurden neue mögliche Standorte gesucht, um den Erreichungsgrad von mindestens 90 % zu erreichen. Mit dem Bau des BKSZ und dem bereits bezogenen vorläufigen Standort der zweiten Wache, ist bereits eine wesentliche Verbesserung erzielt worden. Die stetig wachsenden Höhenstadtteile bedürfen noch einer entsprechenden Anpassung durch die Suche nach einem neuen geeigneten Standort für die Hauptwache. Die Untersuchungen von 2008 durch die Berufsfeuerwehr Trier konnten im Jahr 2015 durch ein Gutachten von R&T Ingenieure für Verkehrsplanung bestätigt werden. 6.1.3 Personelle Unterbesetzung der Funktionen in den Löschzügen 2015 Im Jahr 2015 konnten an 2290 Stunden die bisher vorhandenen Funktionen nicht besetzt werden. Daraus resultierte, dass zu diesen Zeiten ein sicheres Vorgehen im Einsatz nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben möglich war. 68 Abbildung 34 Darstellung der Unterbesetzung 2015 6.2 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwilligen Löschzüge der Stadt Trier erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen der Stufe 1 (Eintreffen an der Einsatzstelle) in max. 15% aller Einsätze. 2013 2014 Stufe 1 15% 10% Stufe 2 61% 48% Stufe 3 61% 52% Tabelle 9 Erreichung der Eintreffzeit der Freiwilligen Feuerwehr 6.3 Dienstleistungen des Amtes In der Analyse der derzeitigen Struktur darf bei der Bemessung der Feuerwehr im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung auch die Auflistung der Abteilungen nicht fehlen. Denn erst durch Wahrnehmung der grundlegenden, administrativen Aufgaben der einzelnen Abteilungen Verwaltung, Einsatz und Organisation, Technik, Vorbeugender Gefahrenschutz und Rettungsdienst können die operativen Einheiten der Feuerwehr aufgestellt werden, um ihren Einsatzauftrag leistungsfähig zu erfüllen. Neben den amtsinternen und ämterübergreifenden Aufgaben inner- und außerhalb der Stadt Trier werden vom Amt 37 auch Aufgaben in verschiedenen Gremien auf Landes- und Bundesebene sowie mit den angrenzenden Nachbarstaaten wahrgenommen. 69 6.4 Personelle Ausstattung Der Amtsleiter und die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme der Abteilungsleitung Verwaltung, nehmen regelmäßig die Einsatzdienstfunktion des A-Dienstes wahr. Diesen leisten Sie neben der täglichen Büroarbeit als Bereitschaft von zu Hause aus. Bedingt durch die Funktion A-Dienst können so auch Ausfallzeiten für die Abteilungsarbeit entstehen. Die Wachabteilungsleiter (WAL) und -führer (WAF) nehmen zu ihren primären Führungsfunktionen im Einsatzdienst unterstützend Aufgaben in fest zugewiesenen Sachgebieten in den einzelnen Abteilungen im Tagesdienst wahr. Dies hat einen Mischdienst aus Bürotätigkeit im Tagesdienst und Einsatzdiensttätigkeit im 24Stunden-Dienst zur Folge. Als Folge eines derartigen Mischdienstes stehen die WAL und WAF den Abteilungen nur eingeschränkt zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit wird bei nicht planbaren Ausfällen noch weiter reduziert, da die Funktion im Einsatzdienst zwingend zu besetzen ist. In der Konsequenz können mit der derzeitigen Personalausstattung wichtige Projekte und Aufgaben der Abteilungen teilweise nur mit zeitlicher Verzögerung realisiert werden. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen (z. B. Baugenehmigungsverfahren) können somit vermehrt nicht mehr eingehalten werden. Diese Mehrbelastung wird zwischenzeitlich als sehr hoch wahrgenommen. Zukünftig sind die Personalressourcen kritisch zu hinterfragen und entsprechend anzupassen. Im Rahmen dieses Personalkonzeptes wird der notwendige Personalbedarf aufgezeigt. Im Folgenden wird das derzeitige Organigramm des Amtes 37 dargestellt: Abbildung 35 Derzeitiges Organigramm Amt 37 70 7 Zukünftige Struktur der Feuerwehr Trier 7.1 Thesen zur zukünftigen Struktur Durch die Gefahrenanalyse der Berufsfeuerwehr Trier aus dem Jahr 2008 ist abzuleiten, dass die Sicherheit der Bevölkerung der Stadt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit der heutigen Struktur nicht vereinbar ist. Folgende Schritte sind notwendig um die Sicherheit der Bevölkerung, aber auch der Einsatzkräfte, in den nächsten Jahren zu gewährleisten. • • • • • • • • • • Bau einer zweiten Wache im Hafen (Bezug im Mai 2016) Bau einer neuen Hauptwache im Bereich des Kreisels an den Kaiserthermen Aufstockung des Einsatzpersonals auf der Wache 1 auf 12 Kräfte im Einsatzdienst Aufstockung des Einsatzpersonals auf der Wache 2 auf 10 Kräfte im Einsatzdienst Anpassung des Rettungsdienstpersonals bezogen auf das gesetzlich festgelegte Vorhaltesoll Aufstockung des Personals der Brandschutz- und Rettungsdienstschule (Zentrale Ausbildung) der BF Trier Aufstockung des Personals in den einzelnen Abteilungen und Werkstätten Aufstockung des Personals für die FEZ der Stadt Trier Regelbeförderungen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst Umwandlung von reinen Rettungsassistentenstellen in kombinierte Feuerwehr/Notfallsanitäterstellen (Synergieeffekte) 71 7.2 Personalbedarfsberechnung bei der Berufsfeuerwehr 7.2.1 Personalbedarf im Einsatzdienst Elementar für die Personalbedarfsberechnung der Feuerwehr ist der Funktionsbesetzungsplan. Dieser beschreibt, wie viele Personalfunktionen, mit welchen Qualifikationen, zu welchen Arbeitszeiten, an welchem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Anzahl der nach der Feuerwehrverordnung notwendigen Fahrzeuge. Somit lässt sich zunächst die Anzahl der Funktionsstellen bestimmen. Anhand der Jahresleistungszeit eines einzelnen Mitarbeiters lässt sich ableiten, wie viele Personen notwendig sind, um eine dieser Funktionsstellen über 24h an 365 Tagen im Jahr zu besetzen. Bei Feuerwehr und Rettungsdienst müssen alle Funktionsstellen ständig besetzt sein, um die Sicherheit der Einsatzkräfte (Notwendigkeit Sicherheitstrupp) und der Bevölkerung jederzeit zu gewährleisten. Daher kann der Personalbedarf nur durch angemessene Vorwärtsorganisation bestimmt werden. Abbildung 36 Personalplanung durch Vorwärtsorganisation Jahresanwesenheitswochen Die Jahresleistungszeit wird zunächst in durchschnittlichen Anwesenheitswochen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz angegeben. Von den 52 Kalenderwochen müssen hier Abwesenheitszeiten abgezogen werden. Diese kann man in vier Ausfallzeiten unterteilen: 1. 2. 3. 4. Urlaubstage Krankheitstage Ausbildung/Fortbildung Sonstiges Urlaubstage sind gesetzlich festgelegt und eine konstante Größe. Bei etwa 30 Urlaubstagen kann man hier von 6 Wochen im Jahr ausgehen. Krankheitstage können nur geschätzt werden, dabei werden insbesondere Massenausfälle durch Grippe und Langzeitkranke außer Acht gelassen. In den Jahren 2014 und 2015 gab es eine durchschnittliche Ausfallquote durch Krankheit von 8,67%. Dies entspricht 4,5 Wochen pro Mitarbeiter. 72 Ausbildung und Fortbildungszeiten spielen bei Feuerwehr und Rettungsdienst eine große Rolle. Lange notwendige Ausbildungszeit, Erwerb von Zusatzqualifikationen: wie z. B. Rettungsassistent (in Zukunft Notfallsanitäter), Maschinist verschiedener Fahrzeuge, Taucher, Höhenretter etc. sind hier zu berücksichtigen. Zusätzlich müssen gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Fortbildungsstunden (zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft) in den einzelnen Qualifikationen durchgeführt werden. Die hierdurch bedingten Ausfallzeiten betragen im Durchschnitt 6,71%. Dies entspricht 3,5 Wochen. Weitere Aufgaben führen zu Ausfallzeiten bzw. Überstunden: ITW-Transporte, Fahrzeugabholungen, Brandsicherheitswachen, Ausbildertätigkeit. Die immer weiter zunehmenden Aufgaben in den Werkstätten oder Fachabteilungen können nicht durch Einsatzpersonal übernommen werden, da wie schon erwähnt der Einsatzdienst oberste Priorität hat und die Arbeitszeitenverordnung einzuhalten ist. Durch notwendige Abkommandierung in den Tagesdienst kommt man derzeit auf eine Quote von 2,99% bzw. 1,5 Wochen. Sonstiges: 0,5 Wochen zur Personalverstärkung für Sonderlagen (z. B. Fastnacht, Silvester, Stabslagen). Außerdem führt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Elternzeit, Mutterschutz, Pflege von Angehörigen) zur vermehrten Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen, die zukünftig in der Personalplanung Berücksichtigung finden müssen. 52 Jahreswochen - 6,0 Wochen Urlaub - 4,5 Wochen Krankheit - 3,5 Wochen Aus-/Fortbildung - 1,5 Wochen Tagesdienst - 0,5 Wochen Sonstiges -----------------------------------------36 Anwesenheitswochen Bruttojahresleistungszeit Die ausschlaggebende Bruttojahresleistungszeit berechnet sich anhand der zuvor ermittelten Anwesenheitswochen x Wochenarbeitszeit. Die Feuerwehreinsatzbeamten sind in eine 48h-Woche eingruppiert, angelehnt an die durch die EU (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003) festgesetzte Höchstarbeitszeit. Demnach beträgt die Jahresleistungszeit 36W x 48h = 1.728h/Jahr. 73 Personalfaktor Aus der Jahresleistungszeit eines Mitarbeiters im Verhältnis zur Jahreseinsatzzeit einer Funktion lässt sich der Personalfaktor (PF) bestimmen. Die Funktion beispielsweise des HLF-Maschinisten muss an 365 Tagen 24h besetzt sein. Dies ergibt eine Jahreseinsatzzeit von 365 x 24 = 8.760 h. PF : 8.760h / 1.728 h = 5,06. Hinzu kommt ein Puffer von 0,16: 5,06 + 0,1 = 5,16 Für eine Funktionsstelle müssen demnach in Zukunft 5,2 Personen eingestellt werden, um den 24h-Betrieb aufrechterhalten zu können. Der bisher verwendete Personalfaktor von 4,8 stützt sich noch auf ältere Daten, bei denen beispielsweise nur eine Feuerwache zu besetzen war und keine aktuellen Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter vorlagen. Anpassung an die neue Personalberechnung; fehlend (2 P-Stellen) Durch Erhöhung des Stellenfaktors von 4,8 auf 5,2 ist je fünf Funktionsstellen eine zusätzliche P-Stelle erforderlich. Derzeit werden im 24-h Dienst 21 Funktionsstellen (Feuerwehr, Rettungsdienst incl. Leitung) besetzt. Hinzu kommen noch vier Funktionsstellen im Rettungsdienst, wovon zwei Stellen 14 Stunden und zwei Stellen 8 Stunden vorgehalten werden. Beide zusammen ergeben in der Summe nahezu zwei Funktionsstellen in der 24Stunden Vorhaltung. Somit sind täglich gesamt 23 Funktionsstellen zu besetzen. Da in der Vergangenheit jede Funktionsstelle mit 5 P-Stellen besetzt wurde, sind noch 23 Funktionsstellen x 0,2 P-Stellen = 4,6 P-Stellen ~5 P-Stellen zu besetzen. Bei den Neueinstellungen in 2016 wurden bereits 3 P-Stellen berücksichtigt. Fazit: Es sind noch 2 P-Stellen derzeit unbesetzt. 7.2.2 Personalbedarf in den Abteilungen Wie bereits zuvor dargestellt, wird seit längerer Zeit durch die Leitungsebene ein Missverhältnis zwischen notwendigen Aufgaben und Personalressourcen erkannt und thematisiert. Hierzu wurden bereits konkrete Stellen im Stellenplanverfahren beantragt, die jedoch bisher keine Berücksichtigung fanden. Unter der Berücksichtigung der bereits beschriebenen Fehlzeiten durch die Einsatzdienste der WAL und WAF ist eine adäquate, personelle Ausstattung der Abteilungen nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der stetig gewachsenen Strukturen (mehr Personal, Fahrzeuge und Geräte und höhere Einsatzzahlen) sind zusätzliche (Tagesdienst-)Stellen unabdingbar; im Konkreten siehe 7.4.2. 6 Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen 74 7.2.3 Personalbedarfsberechnung im Krankentransport Die Angestellten für den Krankentransport sind Rettungssanitäter und arbeiten in einer 39hWoche. Jahresanwesenheitswochen (Erläuterung siehe vorheriges Kapitel) 52 Jahreswochen - 6,0 Wochen Urlaub - 3,0 Wochen Krankheit - 4,0 Wochen Aus-/Fortbildung (inkl. FSJ’ler) - 3,0 Wochen Sonstiges (Mutterschutz und Elternzeit) -----------------------------------------36 Anwesenheitswochen Da die Arbeit im Rettungsdienst ab Beginn der Schwangerschaft nicht erlaubt ist, muss hier beachtet werden, dass die Ausfallzeit der Mitarbeiterin schon mindestens ein halbes Jahr vor dem Mutterschutz beginnt, jedoch nicht als Fehlzeit erfasst wird. Demnach würde sich die Anwesenheit nochmal deutlich reduzieren. Aus den vorhandenen Zahlen ergibt sich eine Jahresleistungszeit von 36W x 39h = 1.404h. Aufgrund der gestiegenen Einsatzzahlen wurde in 2015 das Vorhaltesoll durch die zuständige Behörde auf eine Jahreseinsatzzeit von 36.548h festgeschrieben (s. Tabelle 9). Bis zum heutigen Tag konnten aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt die hierzu notwendigen Stellen nicht in Gänze besetzt werden. Des Weiteren muss zukünftig dem erhöhten Einsatzaufkommen der KTWs auch an Wochenfeiertagen, sowie „Sonderlagen“ wie Fastnacht und Silvester Rechnung getragen werden. Medizinisch notwendige Dialysebehandlungen müssen unabhängig von den Wochentagen regelmäßig durchgeführt werden. Die folgende Tabelle zeigt noch einmal das geforderte Vorhaltesoll zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umkleidezeit von 15 Minuten je Mitarbeiter. Tabelle 10 Vorhaltesoll KTW inkl. 15 Min. gesetzl. Umkleidezeit 75 Stellenberechnung: 36.548h / 1.404 = 26,03 Stellen Hinzu kommt der Puffer von 0,1: 26,03 + 0,1 = 26,13 Stellen Wie bereits in Kapitel 4 erwähnt, wird es in Zukunft auch notwendig sein, 1 zusätzliche Stelle zur Fahrzeugdesinfektion zu schaffen. Somit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 27,13 Personalstellen. Darüber hinaus muss auch die Personalsituation im Hinblick auf die FSJ‘ler überdacht werden. Bei der Berufsfeuerwehr Trier werden jedes Jahr ca. vier FSJ’ler beschäftigt, diese werden mit 2,5 Vollzeitstellen in der Personalplanung des Vorhaltesolls berücksichtigt. FSJ’ler ersetzen zurzeit notwendige Stelle im Stellenplan. Diese Anrechnung darf in Zukunft nicht mehr erfolgen. Zurzeit sind 17 Rettungssanitäter-Stellen im Stellenplan verankert. Nach dem neu berechneten Vorhaltesoll müssen es 27 Personalstellen sein. 7.2.4 Veränderungen/Anpassungen im Personalbedarf der Berufsfeuerwehr Trier 7.2.4.1 Zusätzliche Stellen im Einsatzdienst 31 neue Personalstellen = 6 neue Funktionsstellen im Brandschutz/Einsatzdienst Erfüllung der gesetzlichen Sollstärke nach Feuerwehrverordnung, LBKG, AGBF und ISIM Wache 1 = 2 neue Funktionsstellen Wache 2 = 4 neue Funktionsstellen Vergleicht man die aktuelle Situation der Feuerwehr Trier mit den Vorgaben der Feuerwehrverordnung und der AGBF, ist festzustellen, dass derzeit ein Defizit von zwei Funktionen im Löschzug der Feuerwache 1 und vier Funktionen im Löschzug der Wache 2 gegeben ist. Durch die zuvor genannte personelle Aufstockung der beiden Wachen werden die Vorgaben der Feuerwehrverordnung, bezogen auf die notwendigen Fahrzeuge bis zur Risikolasse B 4, eingehalten. Die personelle Besetzung erfolgt jedoch nicht entsprechend der Norm sondern mit einem niedrigeren Personalansatz. Dieser wird jedoch vom Landesbrandinspekteur als ausreichend erachtet. In den Bereichen der Risikoklasse 5 werden die Vorgaben der Feuerwehrverordnung nur erfüllt, wenn eine Freiwillige Feuerwehreinheit innerhalb der Einsatzgrundzeit mit 6 Funktionen an der Einsatzstelle eintrifft. Diese Besetzung der Fahrzeuge erfüllt ebenfalls die Grundlagen der AGBF, die wie erwähnt, als Stand der Technik anzusehen ist. Somit ist ein sicheres Vorgehen von den ersteintreffenden Kräften möglich. Die nach AGBF notwendigen Unterstützungskräfte müssen durch die jeweils zuständige Freiwillige Feuerwehr gestellt werden. Somit stellt das verzögerte Eintreffen der Freiwilligen Feuerwehr kein Problem dar. 76 Abweichend von den Vorgaben der Feuerwehrverordnung wird für die Stadt Trier in Kauf genommen, dass der Einsatzleitwagen mit dem Einsatzleiter und dem Führungsgehilfen zeitverzögert im Ausrückbereich der Wache 2 eintreffen. Dieses ist aus Sicht der Feuerwehr zu tolerieren, da der Fahrzeugführer des Löschfahrzeuges der Wache 2 über die notwendige Qualifikation verfügt. Dieses ist bei fast allen Berufsfeuerwehren in Deutschland gleichermaßen geregelt. Zukünftiger Bedarf zur Besetzung des Löschzugs: Alarmierung im Innenstadtbereich: Einsatzleiter für das gesamte Stadtgebiet (auf Wache 1 stationiert): Abbildung 37 Einsatzleiter Wache 1 Löschzug Feuerwache 1: HLF 1/3 (+2) DLK 1/1 TLF 1/1 Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 2 Funktionen) Abbildung 38 Löschzug Wache 1 77 Löschzug Feuerwache 2: HLF 1/3 (+2) DLK 1/1 TLF 4000 1/1 (+2) Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 4 Funktionen) Abbildung 39 Löschzug Wache 2 Die Ersteinheit kommt von der jeweils zuständigen Feuerwache und ist maximal 10 Minuten nach Abschluss der Alarmierung vor Ort (Stufe 1). Die Ersteinheit wird von der jeweiligen „freien“ Wache ergänzt und ist spätestens 15 Minuten nach der Alarmierung vor Ort (Stufe 2). Die Aufgaben jedes einzelnen Trupps innerhalb des Löschzugs sind in sogenannten Einsatzstandards definiert. Siehe hierzu Kapitel 5 Schutzziele. Sollte die politische Entscheidung zu einer 3-Wachen-Strategie getroffen werden, sind analog zu den Wachen 1 und 2 zusätzlich 10 Funktionen, entsprechend 52 Personalstellen, inklusive der erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Ausstattung vorzuhalten. Zukünftiger Bedarf zur Besetzung des Löschzugs bei einer 3-Wachen-Strategie: Einsatzleiter für das gesamte Stadtgebiet (auf Wache 1 stationiert): Abbildung 40 Einsatzleiter Wache 1 78 Löschzug Feuerwache 1: HLF 1/3 (+2) DLK 1/1 TLF 1/1 Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 2 Funktionen) Abbildung 41 Löschzug Wache 1 Löschzug Feuerwache 2: HLF 1/3 (+2) DLK 1/1 TLF 4000 1/1 Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 4 Funktionen) Abbildung 42 Löschzug Wache 2 79 Löschzug Feuerwache 3: HLF 1/5 DLK 1/1 TLF4000 1/1 Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 10 Funktionen) Abbildung 43 Löschzug Wache 3 Bei der 3-Wachen-Strategie sind insgesamt 32 Funktionsstellen Einsatzbeamte im Brandschutz erforderlich, im Vergleich dazu bei einer 2-Wachen-Strategie 22 Einsatzbeamte. 80 2 Stellen als Wachleiter (Feuerwache 1 und Feuerwache 2) nach A11 Ein Wachleiter hat organisatorische Aufgaben. Personal- und Standort-Gesamt-problematiken liegen in seiner Verantwortung. Begründung für die Stelle des Wachleiters Feuerwache 1: Der Wachleiter der Wache 1 ist zugleich Leiter der Rettungswache. Zu seinen Aufgaben gehören: • Leiter der Feuer- und Rettungswache 1 und des NEF-Stützpunktes im BKT • Administrative Sicherstellung der Einsatzbereitschaft Brandschutz, Hilfeleistung und Rettungsdienst im Wachbereich • Personalführung Rettungsdienstmitarbeiter der Feuerwehr Trier • Bearbeitung der Straßensperrungen im gesamten Stadtgebiet • Dienstaufsicht über den Betrieb der Werkstätten auf der Wache 1 • Wahrnehmung des Hausrechts und Administration der baulichen Unterhaltung • Dienstaufsicht über die Rettungsdienstdatenerfassung der Rettungswache • Gefahrenabwehrplanung Rettungsdienst bei Großveranstaltungen in Abstimmung mit der Abt. 3704 – Vorbeugender Gefahrenschutz und 3702 – Einsatz und Organisation • Zuständigkeit und Ansprechpartner für die SEG Einheiten der Stadt Trier • Vertreter des Pressesprechers der Feuerwehr Trier • Übernahme B-Dienst bei Bedarf • Bei Einsätzen der Stufe 4-5 RAEP-RLP nach Abschnittsleiter oder Mitarbeiter im Führungsstab • Übernahme der Funktion Organisatorischer Leiter Führungsdienstrichtlinie – Begründung für die Stelle des Wachleiters Feuerwache 2: Der Wachleiter der Wache 2 ist zugleich Sachgebietsleiter der Zentralen Ausbildung. Zu seinen Aufgaben gehören: • • • • • • • • • • • • • Leiter der Feuerwache 2 (BKSZ) Sicherstellung der Einsatzbereitschaft Brandschutz, Hilfeleistung im Wachbereich Dienstaufsicht über den Betrieb der Werkstätten auf der Wache 2 Dienstaufsicht zentrale Logistik und Lagerhaltung auf Wache 2 Sachgebietsleiter der Zentralen Ausbildung der Feuerwehr Trier Ausbildungsbeauftragter für die Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (EA2) Verantwortlich für die Organisation und Durchführung aller Lehrgänge Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Landesebene (Notfallsanitäter, FRRP, Ausbildung im Bereich der Feuerwehr) Bei Einsätzen der Stufe 4-5 RAEP-RLP nach Führungsdienstrichtlinie – Abschnittsleiter oder Mitarbeiter im Führungsstab Übernahme B-Dienst bei Bedarf Übernahme der Funktion Organisatorischer Leiter Wahrnehmung des Hausrechts auf der Feuerwache Sicherheitsbeauftragter für die Feuerwehr Trier 81 7.2.4.2 Zusätzliche Stellen in den Abteilungen Stabsstelle Presse-/ und Öffentlichkeitsarbeit Größere Einsätze in den letzten Jahren haben gezeigt, dass eine gute Pressearbeit wichtig ist. Der Einsatzleiter hat in der Regel nicht die Zeit, um sich intensiv mit der Pressearbeit zu befassen. Großschadenslagen bedingen in der heutigen Zeit eine professionelle Pressearbeit, die nur von qualifiziertem Personal geleistet werden kann, das die Strukturen der Feuerwehr und KatS Einheiten kennt, selbst aber nicht im Einsatzgeschehen eingebunden ist. Seine Aufgabe ist, die Meldungen vorzubereiten, die Medien zu betreuen und die politisch Verantwortlichen in ihren Aussagen bei Pressekonferenzen und in den Medien zu unterstützen. Ein weiterer Aspekt ist die Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit. Hier ist eine einheitliche Linie ebenso wichtig, wie die zeitnahe Information der Presse über Einsätze und Ereignisse im Zusammenhang mit der Feuerwehr und anderen im KatS tätigen Einheiten. Dazu gehört insbesondere auch die Pflege einer strukturierten und aktuellen Internetpräsenz. Ein besonderes Augenmerk ist bei der Pressearbeit auch auf die freiwilligen Helfer zu legen. Sie üben ihren Dienst in der Freizeit aus. Die Veranstaltungen finden in der Regel am Wochenende und in den Abendstunden statt. Das eigentliche Presseamt ist personell nicht in der Lage, diese Termine wahrzunehmen und damit wird den Kolleginnen und Kollegen nicht die Wertschätzung entgegengebracht, die ihnen zusteht, üben sie doch ihren Dienst ehrenamtlich zum Wohl der Bevölkerung aus. 1 Stelle Pressesprecher der Feuerwehr Das Amt 37 beantragt im Stellenplan eine Stelle „Pressesprecher“ der Feuerwehr Trier im Tagesdienst einzurichten. Die Stelle ist erforderlich, da die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehr immer stärker zugenommen haben. Dies gilt nicht nur für die Berufsfeuerwehr und den Rettungsdienst, sondern im gleichen Maße für die 11 freiwilligen Löschzüge sowie die Jugendfeuerwehren der Stadt Trier. Dies ist einerseits durch höheres Einsatzaufkommen bedingt, andererseits ist durch das Internet das öffentliche Interesse an jeglicher Art von Informationen, ob Einsätze oder Veranstaltungen, gestiegen. Schadenslagen müssen fachlich aufgearbeitet sein, um dann über das städtische Presseamt an die Medien weitergegeben zu werden. Oft finden diese Ereignisse zu Zeiten statt, die nicht in die normalen Bürozeiten des Presseamts fallen. Um zeitnah entsprechende Meldungen weitergegeben zu können, müssen sie zuvor fachtechnisch aufgearbeitet sein. Die Einsatzbeamten der Feuerwehr haben in der Regel bei entsprechenden Schadenslagen nicht die notwendige Zeit, um fachlich ausreichend aufgearbeitete Pressemeldungen zu verfassen. Zudem gibt es bei größeren Ereignissen immer wieder Nachfragen seitens der Presse, die jetzt von diensthabenden Kollegen (Einsatzleiter) beantwortet werden. Zukünftig soll dies unter anderem Aufgabe des Pressesprechers sein. Weitere Schwerpunkte des Pressesprechers sind die vielen Aktivitäten der Feuerwehr Trier (BF, FF, JF) wie Tag der offenen Tür, Übungen, Ehrungen und Beförderungen im Haupt- und besonders im Ehrenamt. Hier ist besonders die Würdigung des Ehrenamts anzusprechen, leisten doch die Kameradinnen und Kameraden viele Stunden im Jahr unentgeltlich für die Sicherheit unserer Stadt. Mehr öffentliche Aufmerksamkeit bedeutet auch Imagepflege, was gerade bei den sinkenden Mitgliederzahlen wichtig ist. Da die meisten Veranstaltungen am Wochenende bzw. Abend stattfinden, ist es kaum möglich, einen Ansprechpartner des Presseamts oder der Presse zu bekommen. Zur besseren und einheitlichen Zusammenarbeit mit der Presse hat das Land Rheinland-Pfalz bereits die Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA) gegründet. Die Teileinheit Trier wird von zwei Mitgliedern der Berufsfeuerwehr Trier geleitet. Durch entsprechende 82 Ausstattung wie Notebooks, Beamer und Organisationsmaterial, kann bei besonderen Ereignissen ein Pressezentrum eingerichtet werden. Die Aufgaben des Pressesprechers können zusammengefasst wie folgt definiert werden: • • • • • • • • • Fachliche Berichterstattung von Ereignissen auch außerhalb der üblichen Bürozeiten Ansprechpartner für das Presseamt, die Presse und andere Medien Fertigen von Pressemeldungen und entsprechendem Fotomaterial, Aufarbeitung und Weiterleitung an das Presseamt und die Medien Archivierung aller Meldungen und Fotos Kontaktperson, wenn das Bürgertelefon geschaltet ist und Vorbereitung von Pressekonferenzen Berichterstattung über Veranstaltungen, Ehrungen und Beförderungen rund um das Feuerwehrwesen der BF, FF und JF Ansprechpartner zwischen Berufsfeuerwehr, Freiwilliger Feuerwehr und Presseamt Koordination und Vorbereitung von Besucherterminen und Repräsentation für Gäste und besondere Gruppen wie Bundeswehr, Polizei oder andere Behörden Pflege und Einbindung der neuen Medien wie Facebook und Twitter Abteilung 3702: 1 Personalstelle - Beamter oder Angestellter in der Abteilung 02 (Personal, Einsatz und Organisation) im Tagesdienst Unterstützung in der Abtl. 02 hier u.a. Personalführung BF und FF, Organisation Einen besonderen Stellenwert innerhalb des Amtes 37 nimmt die Abteilung 02 – Personal, Einsatz und Organisation ein. Diese hat nicht nur zentrale Vorgaben der Stadtverwaltung mit weitreichenden Konsequenzen umzusetzen sondern auch sicherzustellen, dass rechtzeitig alle Maßnahmen der Personalgewinnung und Entwicklung eingeleitet und umgesetzt werden, gleichermaßen die Dienstplangestaltung und Koordination der 182 hauptberuflichen Mitarbeiter der Feuerwehr (einschl. Verwaltung). Hierbei ist auch die Personalverwaltung von mehr als 300 ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu berücksichtigen. Ebenso ist die Abteilung 02 erster Ansprechpartner für die gesamte Gebäudeunterhaltung aller Liegenschaften der Feuerwehr im Stadtgebiet und koordiniert die Gebäudeunterhaltung der Stufe 1. Darüber hinausgehende Arbeiten werden in Zuständigkeit an die Mitarbeiter des Amtes für Gebäudewirtschaft weitergeleitet. Auch die gesamte innerbetriebliche Organisation (u.a. Veranstaltungen und die Funktion als Sicherheitsbeauftragter) ist im Wesentlichen als Aufgabe der Abteilung 02 zugeordnet. Eine weitere Aufgabe der Abteilung 02 ist die Einsatzvorbereitung. Nur durch zielgerichtete und effiziente Vorplanung ist ein reibungsloser Einsatzablauf in allen Einsatzlagen möglich (z.B. bei Unwetter, Amoklagen usw.). Hierzu ist es erforderlich, dass fortwährend die bestehenden Alarmpläne auf den neuesten Stand gebracht werden, oftmals auch in Abstimmung mit externen Behörden (z.B. Polizei). Auch die Beschaffung und Verwaltung der Dienstkleidung und persönlichen Schutzkleidung obliegt der Abteilung 02. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Querschnittsaufgabe der Ausbildung als Sachgebiet innerhalb der Abteilung 02. Diese stellt nicht nur die Ausbildung neuen Personals bis hin zur Laufbahnprüfung und der Freiwilligen Feuerwehr sicher, sondern erhebt, plant, veranstaltet und koordiniert weitere Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung. Diese Aufgabe ist nicht nur im Sinne eines Kompetenzerhalts sondern vor allem in den 83 feuerwehrtechnischen und –taktischen Belangen auch als Kompetenzgewinn von zentraler Bedeutung. Zusätzlich werden an der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für den Rettungsdienst das Personal der Feuerwehr und des Rettungsdienstes aber auch von externen Stellen (z.B. andere Berufsfeuerwehren in RLP) Kräfte für den Einsatz im Rettungsdienst aus- und fortgebildet, um den komplexen Anforderungen im täglichen Einsatz gerecht zu werden. Hierzu bedarf es einer adäquaten Ausstattung des Aus- und Fortbildungszentrums (BKSZ) und dies nicht nur sächlich sondern vor allem personeller Natur. Um eine zeitgemäße und dem Stand der Technik entsprechende – und von anderen Einrichtungen unabhängige – qualifizierte Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist neben den speziellen Unterrichtsräumen auch ein Übungsgelände, mit dem möglichst realitätsnah die unterschiedlichen Einsatzszenarien nachgestellt und zielgerichtet abgearbeitet werden können, einzurichten. Diese Einrichtung wird derzeit mit dem Neubau der Feuerwache 2 (Brand- und Katastrophenschutzzentrum) realisiert. Aus der Vielzahl der Aufgabengebiete innerhalb der Abtl. 02 ist es dringend erforderlich diese personell aufzustocken und eine neue Stelle (Beamtin/er; Angestellte/er – muss kein ausgebildeter Feuerwehrbeamter sein) hier zu implementieren. 1 Stelle für die Werkstattleitung der Kleiderkammer und die Gebäudeunterhaltung (Stufe 1) überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Die Beschaffung und Verwaltung der Dienstkleidung und persönlichen Schutzkleidung obliegt der Abteilung Personal, Einsatz und Organisation (Abtl. 02). Die Kleiderkammer der Berufsfeuerwehr Trier ist für die Sichtung des Marktes, die Planung, Beschaffung und Ausgabe der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) der Einsatzdienstbeamten im Brandschutz und Rettungsdienst sowie für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren/ Jugendfeuerwehr verantwortlich. Eine umfassende Sichtung des Marktes für Schutzausrüstung, deren Bewertung und die Planung für die persönliche Arbeitskleidung nach den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben wird der hohen Anforderung, die der Einsatzdienst an die Materialien und Ausfertigungen für einen umfangreichen Schutz der Bediensteten in Brandschutz und Rettungsdienst stellt, gerecht. Die Ausgabe der PSA an die Bediensteten sowie der freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf der Hauptwache in der Kleiderkammer. Nach der Anprobe wird hier die Bekleidung persönlich in Empfang genommen und der Erhalt quittiert und dokumentiert. Die erforderliche Ausstattung wird durch eine strukturierte Lagerverwaltung und einen bedarfsgerechten Bestellmodus ermöglicht. Aufgaben sind u. a. im Einzelnen: • • • • • Verantwortliches Verwalten der Bekleidungskammer (u.a. Datenpflege) Beschaffung der PSA sowie Dienstkleidung für die Berufsfeuerwehr (Brandschutz/Rettungsdienst) und für die freiwillige Feuerwehren sowie Jugendfeuerwehren Vorbereitung der Ausschreibungen sowie deren Auswertung für den Bereich der Bekleidungskammer Durchführung der Einkleidung (BF, FF, Angestellte, Praktikanten) Koordination / Durchführung der Reinigung, Desinfektion sowie Imprägnierung von Dienst- und Schutzkleidung 84 • • • • Überwachung und Überprüfung der PSA einschl. Dokumentation Kontaktaufnahme mit Herstellern von PSA Reparatur von PSA durchführen ggf. anordnen Lagerbuchhaltung (u. a. Inventur) Zukünftig sollte neben der PSA auch die erweiterte PSA (wie z.B. Chemikalienschutzanzüge Typ 1 A und B, Chemikalienschutzanzug Typ 3, Chemikalienschutzhandschuhe, Kontaminationsanzüge, Hitzeschutzanzüge, Insektenschutzanzüge, Rettungswesten, Schnittschutzkleidung, Watthosen, Warnkleidung, Nass- und Trockentauchanzüge, PSA, Höhenretter), die momentan von der Abtl.3703 beschafft werden, hier eingegliedert und dem oben genannten Aufgabenfeld hinzugefügt werden. Dies würde eine zentrale Beschaffungsstelle der PSA und erweiterten PSA zur Folge haben. Durch die personellen Veränderungen in den letzten Jahren (Inbetriebnahme 2.Wache, zusätzlicher Personalbedarf im Rettungsdienst durch gestiegene Einsatzzahlen), aber auch durch geänderte Prüffristen und Normen ist damit einhergehend ein gestiegener Aufwand bei der Beschaffung, Verwaltung der Dienst- und Schutzkleidung festzustellen. Aus den genannten Gründen sollte 1 Stelle mit einem Einsatzbeamten, der überwiegend im Tagesdienst zur Verfügung steht, geschaffen werden. 5 Stellen im Sachgebiet Ausbildung u.a. bei Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung Der Oberbürgermeister hat in der Personalratsinformationsbroschüre vom Dezember 2015 auf die Notwendigkeit einer qualitativ hochwertigen Ausbildung hingewiesen, um die Möglichkeit zu erhalten, auch zukünftig gut ausgebildete Fachkräfte langfristig an die Stadt Trier zu binden. Für den Fall, dass sich gegen die Einrichtung einer Ausbildungsstätte entschieden werden sollte, würde auch die Anerkennung zur jährlichen nach Rettungsdienstgesetz geforderten 30stündigen Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals wegfallen. In der Folge müssten dann die im Rettungsdienst eingesetzten Mitarbeiter der Feuerwehr Trier (derzeit ca. 110 Personen) an externe Stellen zur Ausbildung abkommandiert werden. Eine derzeit gegebene Flexibilität im Zusammenspiel Ausbildung und Dienstplanung wäre dann nicht mehr möglich, ebenso würden seitens der externen Ausbildungsstätten Kosten für die Stadt Trier entstehen. Nach heutigen Erkenntnissen beläuft sich der Kostenbeitrag pro Teilnehmer für die 30-stündige Fortbildung auf ca. 320,- €/Teilnehmer, zzgl. Fahrt-, Übernachtungs- und Reisekosten. Betrachtet man „nur“ die Seminargebühren, fielen somit jährlich zusätzlich ca. 35.200,- € an. Um den reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten, wäre zur Kompensation der Fehlzeiten, ebenfalls zusätzlich zu den bisher in der Personalberechnung kalkulierten Abwesenheit diese höher zu kalkulieren, was mehr Personalbedarf zur Folge hätte. Auch die Anerkennung als Ausbildungsstätte zur Ausbildung von Rettungsssanitätern würde nicht mehr gegeben sein. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rettungssanitäterausbildung jedoch Bestandteil der Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Die Kosten einer Rettungssanitäterausbildung an anderen Schulen belaufen sich derzeit auf durchschnittlich ca. 1.500,- €/Teilnehmer zzgl. Übernachtung und Reisekosten. Müsste in Zukunft die Ausbildung zum Notfallsanitäter an externen Schulen absolviert werden, würden auch hier entsprechend erhebliche Kosten für die Ausbildung zzgl. Reisekosten und Übernachtung anfallen. Zur Höhe der anfallenden Kosten kann im Detail noch keine Angabe gemacht werden, da derzeit noch keine Vergleichspreise vorliegen. Zum Vergleich: Die 85 Ausbildungskosten für die schulische Ausbildung zum Rettungsassistenten beliefen sich in der Vergangenheit auf ca. 4.500,- €/Teilnehmer. Ebenfalls fraglich wäre, ob die Anerkennung als Ausbildungsstätte in der „Ersten Hilfe“ weiterhin bestünde. Somit würde für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Trier die Möglichkeit wegfallen, die Ausbildung „hausintern“ zu besuchen. Da auch andere Firmen und Behörden die Möglichkeit der Schule nutzen und die Kosten seitens der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden (zurzeit 30,- €/Teilnehmer für die Grundschulung und 30,- €/Teilnehmer für die Fortbildung (alle zwei Jahre)), entstünden auch hier erhebliche Einnahmeeinbußen. Bei einer zustimmenden Entscheidung zum Erhalt der Ausbildungseinrichtung bestünde zukünftig die Möglichkeit entsprechend das eigene Personal aus- und fortzubilden und zudem auch, insbesondere im Bereich der Rettungssanitäterausbildung Teilnehmer von extern (z.B. andere Berufsfeuerwehren in RLP), welche kostenpflichtig den Lehrgang besuchen, auszubilden und somit zusätzlich Einnahmen zu erzielen. Um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten sind nach derzeitiger Planung mindestens die folgenden Stellen im Bereich Ausbildung zu besetzen. 3 Stellen „Praxisanleiter/-innen“ überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Um die NotSan-Ausbildung durchzuführen, ist es erforderlich, drei Stellen als Praxisanleiter zu besetzen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem §5 Abs. 3 des NotSanG, sowie aus Punkt 1.4 des Rahmenlehrplans RLP. Hier wird auf die Verantwortlichkeit der Schule für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Unterrichte, sowie für die praktische Ausbildung in den Kliniken und den Rettungswachen verwiesen. In §3 Abs. 3 der APRO, wird die Aussage getroffen, dass ein richtiges Verhältnis zwischen Schülern und Praxisanleitern vorliegen muss. In Handlungsempfehlungen von Pflegeberufen ist hier ein Verhältnis 1 zu 3 beschrieben. Für die NotSan-Ausbildung liegt eine solche Empfehlung noch nicht vor. Im Gremium NotSan des Landes RLP, sieht man ein Verhältnis von 1 zu 2 als angemessen an. Nach derzeitiger Planung, sollen die Kurse mit maximal 12 Auszubildenden besetzt werden. Sollte zukünftig auch für externe Schüler an der staatlich ankerkannten Rettungsdienst-Schule der BF Trier die NotSan-Ausbildung durchgeführt werden, ist nach jetziger Planung die Stelle Wachleiter 2 (Siehe Kap.7.4.4.3) sofort zu besetzen um mit den Vorbereitungen (Unterrichte, Lehrplan, Stundenpläne, Dozenten werben,…) auf diese Ausbildung zu beginnen. Weiterhin sind dringendst die drei Praxisanleiterstellen zu besetzen, mindestens eine hiervon sofort, um die große Anzahl der Ergänzungsprüfungen und die dazugehörige Ausbildung für die Kollegen der Feuerwehr Trier durchzuführen. 1 Stelle „Ausbildung Feuerwehr“ (2.EA, mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Um den ständig steigenden Anforderungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung im Bereich der Feuerwehr gerecht zu werden, ist die Schaffung einer Stelle im Bereich Ausbildung erforderlich. U.a. werden seit Ende des Jahres 2015 die ersten Lehrgänge im Auftrag der LFKS (GAMS plus) am Standort der BF durch BF-Personal durchgeführt. Um die Aus- und Fortbildung der FF der Stadt und evtl. des Kreises durchführen zu können, ist diese Stelle ebenfalls sofort zu besetzten. Der Ausbilder soll bei der Organisation und Lehrgangsplanung unterstützen, er ist beteiligt an der Erstellung und Fortschreibung von Lehrgangsunterlagen, Präsentationen und ist Lehrgangsleiter und Ausbilder im Rahmen der Kreisausbildungslehrgänge nach FwDV 2 und Ausbilder im Rahmen der Wachausbildung. 86 1 Stelle „Bürokraft“ (Angestellte/-r) Da alle Mitarbeiter des SG Ausbildung auch im Einsatzdienst tätig sind und darüber hinaus auch selbst Ausbildungsveranstaltungen durchführen, kommt es sehr häufig vor, dass niemand als Ansprechpartner für „Kunden“ zur Verfügung steht. Durch den Einsatz einer Bürokraft wäre sichergestellt, dass die RD-Schule zu den normalen Bürozeiten immer erreichbar ist und wir uns nach außen hin wesentlich professioneller darstellen. Außerdem hätten die Sachbearbeiter deutlich mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung, -planung und -durchführung, wenn der komplette Schriftverkehr von dieser Kraft übernommen würde. 1 Stelle als Hausmeister Wache 1 und Wache 2 (evtl. soziale Stelle, feuerwehrdienstuntauglicher Kollege) Der Hausmeister ist verantwortlich für die Reinigung, Instandhaltung und Pflege der beiden Feuerwachen und Nebengebäude einschließlich deren Außenanlagen. Das Aufgabengebiet dieser Stelle umfasst alle anfallenden Hausmeistertätigkeiten, wie: • • • • • • Programmierung, Installierung, Wartung und Pflege der Schließanlagen Überwachung sämtlicher Haustechnikanlagen (Instandhaltung, Unterhalt und Pflege) Durchführung von kleinen Reparaturen und Überwachung beauftragter Firmen Kontrolle der Gebäude, baulichen Anlagen und den dazugehörigen Außenanlagen Reinigung und Pflege der Außenanlagen bzw. Überwachung beauftragter Firmen Verkehrssicherungspflicht (Reinigung und Winterdienst bzw. Kontrolle der Firmen) • Aufsicht bzw. Kontrolle der Reinigungsfirmen (Objektreinigung) zusätzlich unter der Fachaufsicht einer ausgebildeten Elektrofachkraft: • Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Teile (POET) Durchführung der Prüfung nach BGV A3 für alle prüfpflichtigen Geräte innerhalb des Amtes (Unterweisung und Schulung in das Messgerät erfolgt seitens der Dienststelle). Durchführung der Logistik zwischen beiden Feuerwachen und Besorgungen im Stadtgebiet: • Die zentrale Warenannahme befindet sich auf Wache 2. Täglich sind mehrfach Fahrten zwischen beiden Wachen, aber auch sonstige Besorgungsfahrten im Stadtgebiet zu erbringen. Abteilung 3703: Der Bereich der Technik stellt für das Amt 37 einen besonders wichtigen Bestandteil dar. Dies ist darin begründet, dass nur Mannschaft und Gerät zusammen einen Einsatzerfolg erzielen können. So ist das Personal auf die Technik und die Technik auf das Personal angewiesen. Die Abteilung 03 (Technik) ist zuständig für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der technischen Produkte in den verschiedensten Bereichen des Amtes und der angegliederten Einheiten (Freiwilligen Feuerwehr, Kat Schutz/ Bund und Hilfsorganisationen). Lediglich die Rettungsdienstfahrzeuge werden durch die Abteilung 05 beschafft, dann aber durch die Abteilung 03 betreut. 87 In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Technik vieles geändert. Für den Nutzer ist es einfacher geworden; Beschaffung, Instandhaltung und Wartung sind jedoch viel komplexer und auch umfangreicher geworden. Zudem hat sich die Anzahl an Fahrzeugen und Gerätschaften noch erhöht. So hat sich der Fuhrpark in den letzten 10 Jahren von 90 auf 120 Fahrzeuge erhöht, was einer Steigerung um 33 % entspricht. Dabei sind neben zusätzlichen Fahrzeugen nach Fahrzeugund Gerätekonzept auch Bundes- und Landesfahrzeuge hinzugekommen. Hieraus ergibt sich automatisch auch eine Steigerung der Gerätschaften, die auf den Fahrzeugen verlastet sind. Zudem sind die Anforderungen an die Geräteprüfung (GUV-G 9102, Prüfgrundsätze der Feuerwehr) gestiegen. Gerätschaften, die vor 10 Jahren noch als Empfehlung in dieser Prüfordnung aufgeführt waren, wurden zu einem Muss geändert. Andere Gerätschaften wurden zusätzlich mit einer Prüfempfehlung aufgenommen. Die Veränderungen der Prüfvorgaben der Fahrzeug- und Geräteherstellern, wie auch die Änderungen der gesetzlichen Prüfvorschriften führten dazu, dass in den jeweiligen Werkstattbereichen ein Werkstattleiter zur Organisation und vor allem zur Dokumentation im Tagesdienst eingesetzt werden muss. Nur ein täglich anwesender Werkstattleiter kann all diese Aufgaben außerhalb des Einsatzdienstes leisten: Arbeiten koordinieren, frühzeitig Probleme und Engpässe erkennen. Dies ist im normalen Schichtrhythmus im Einsatzdienst nicht möglich. Ein weiterer Teil der Abteilung 03, der immer größer wurde und es zukünftig auch noch wird, ist der Bereich der IuK (Informations- und Kommunikationstechnik). Hierunter fallen neben der EDV für das Amt 37, mit zahlreichen Spezialanwendungen, auch die EDV der Integrierten Leitstelle die ganz besondere Anforderungen hat. Hinzu kommt die gesamte Kommunikationstechnik die sehr umfangreich ist. Dies sind der Analog- und Digitalfunk mit der Alarmierungstechnik, die Sprechanlagen und die Telefonanlagen, aber auch die Telefonanschlüsse für die Notrufleitungen der Integrierten Leitstelle, die Internetzugänge sowie die Mobilfunkanschlüsse. Im Bereich der IuK stehen in den nächsten Jahren große Projekte wie z.B. ZAVT (Zentrale Abfrage und Vermittlungstechnik), ZELS (Zentrales Einsatzleitsystem) oder die Digitale Alarmierung an. Ein Großteil dieser Aufgaben soll in Zukunft der Abteilung Leitstelle zugewiesen werden. In allen Werkstattbereichen könnten, neben dem im Tagesdienst befindlichen Werkstattleiter, auch jederzeit ganz oder zeitlich begrenzt feuerwehrdienstuntauglich Kollegen eingesetzt werden. Dies ist aufgrund der teils anspruchsvollen und auch teuren Ausbildung im jeweiligen Bereich wirtschaftlich. Im Bereich der Technik ist es zwingend erforderlich, dass Reparaturen und Instandsetzungen auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten von Werkstätten durchgeführt werden können. Zudem kann bei feuerwehr- und rettungsdienstspezifischen Ein- und Aufbauten oft nicht zeitnah auf einen Servicetechniker zugegriffen werden. 88 1 Stelle für die Atemschutzwerkstatt überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Diese Stelle wird bereits durch einen Mitarbeiter in dieser Besoldungsstufe aus der Wachabteilung im Schichtdienst ausgeübt. Die Notwendigkeit, diese Aufgaben zukünftig im Tagesdienst auszuführen, führt zum Fehlen einer Stelle A9 im Einsatzdienst. Der Werkstattleiter Atemschutzwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • Atemschutzwerkstatt Wache I o Atemschutzwesen o Tauchgerätewesen o Medizinischer Sauerstoff o Ausbildung Atemschutzbereich o Atemschutznachweis Atemschutzwerkstatt Wache II Atemschutzübungsanlage Wache II Aufgaben: • • • • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Koordinierung und Planung der jährlichen Leistungstests der FW Trier Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/Wartungen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich Überwachung der Atemschutznachweise der Atemschutzgeräteträger Vorbereitung und Koordinierung der TÜV-Prüfung aller Druckluftflaschen der FW Trier Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Mitarbeitende Funktion als Gerätewart, Wartung, Reparatur und Prüfung von O Atemschutzgeräten und -masken O Tauchgeräte und –masken O Druckluftflaschen O Med. O² Umfüllanlage O Atemluftkompressoren und -überwachungssystem O Atemschutz-überwachungssystem O Prüfstände incl. Prüfvorgaben 89 1 Stelle für die Werkstattleitung Gefahrstoffwerkstatt überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Gefahrstoffwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • Gefahrstoff- und Strahlenschutzmesstechnik Gefahrstoffgeräte Ausbildung Gefahrstoffbereich Strahlenschutzbeauftragter der FW Trier Aufgaben: • • • • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Koordinierung und Planung der jährlichen CSA-Leistungstests Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich Überwachung der jährlichen CSA Leistungsnachweise Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Mitarbeitende Funktion als Gerätewart Wartung, Reparatur und Prüfung von o o o o o o o o Chemikalienschutzanzüge Kontaminationsschutzanzüge Strahlenschutzmesstechnik Gefahrstoffmesstechnik Gefahrstoffgeräten CSA Prüfstand incl. Prüfvorgaben Prüf- und Kalibrierstationen für Gasmesstechnik incl. Prüfvorgaben Probennahmesets 90 1 Stelle für die Werkstattleitung Geräteprüfung überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Geräteprüferwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • • Pneumatik Hydraulik Mechanik Elektrik Ausbildung Aufgaben: • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich • Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Mitarbeitende Funktion als Gerätewart Wartung, Reparatur und Prüfung von o Schutzausrüstung die nicht der GSG, Kammer, ASW zugeordnet sind o Rettungsgeräten (außer Hubrettungsfahrzeugen und Anhängeleitern) o Sanitätsgeräte (Krankentragen nach DIN 13024, 13025) o Beleuchtungs- und Signalgeräte o Arbeitsgeräte die nicht der GSG, SAW zugeordnet sind o Handwerkszeug die nicht der GSG, ASW zugeordnet sind o Sondergeräte die nicht der GSG zugeordnet sind o Feuerwehrtechnische elektrischen Betriebsmittel nach DGUV 3 (ehem. BGV-A 3) o Gerätschaften der SRHT (Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen) 91 1 Stelle für die Werkstattleitung Schlauch- und Armaturenwerkstatt überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Schlauch- Armaturenwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • • Schläuche Wasserführende Armaturen Feuerlöscher Pumpen der Feuerwehr Ausbildung Aufgaben: • • • • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich Vorbereitung und Koordinierung der TÜV Prüfung aller Feuerlöscher in den Gebäuden und Fahrzeugen der FW Trier Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung von Untersuchungen für die Haltbarkeit unserer gelagerten Schaummittel in Verbindung mit dem Schaummittelhersteller Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt inkl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Mitarbeitende Funktion als Gerätewart Wartung, Reparatur und Prüfung von o Saug-, Druck- und Formstabilen Schläuchen o Geräten zur Schaumerzeugung o Wasserführenden Armaturen o Pumpen der Feuerwehr o Gerätschaften der Ölschadensbeseitigung o Reparatur-, Prüf- und Pflegeanlage für Schläuche und Armaturen 92 1 Stelle für die Werkstattleitung Funk und Kommunikation überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Funk und Kommunikation ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • • • • • • • • Digitalfunk und Analogfunk Alarmierungssystem in der ILS Kommunikationsmittel der ILS und Stabszellen Medienlandschaft der ILS, Stabszellen und Amt 37 Telekommunikationsanschlüsse incl. Notrufleitungen in der ILS Telefonanlage incl. der Programmierung und Eingabe wichtiger Daten Mobile Kommunikationsgeräte incl. der Mobilfunkverträge (150 St.) Sprechanlage Netzwerkverkabelung im Amt 37 Ausbildung im Funkbereich Betreuung der ZAVT im Haus Aufgaben: • • • • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Wartungen / Reparaturen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich Störungsbehebung in der ILS und Meldung an andere Organisationen/ Behörden Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Mitarbeitende Funktion im Bereich Wartung und Reparatur von o Funkgeräten, Funkmeldeempfänger o Sprechanlagen o Mobile Kommunikationsmitteln o Kommunikationsmittel der ILS o Mediengeräte o Navigationsgeräten o Akkupflege aller Akkus im Amt 37 und angegliederten Einheiten (SEG, FF….) Einbau von o Funkgeräten o Convexis System zur Datenübermittlung in Einsatzfahrzeuge o Navigationsgeräte o Freisprechanlage und Telefon in Kfz o Ladegeräte für unterschiedliche Kommunikationsmitteln 93 1 Stelle - Beamter oder Angestellte/r EDV in der Abteilung Technik (zukünftig Abteilung Leitstelle) im Tagesdienst Administrator aller Arbeitsplätze sowie aller speziellen beim Amt 37 erforderlichen Software Programme (ca. 12 Programme u.a. Arigon, Sieda- Dienstplan) in den verschiedensten Arbeitsbereichen ohne die von der Leitstelle. Anhand der Größe des Amtes und der inzwischen gestiegenen Anzahl der Arbeitsplätze und immer mehr werdenden speziellen Software Programmen ist es erforderlich, dass neben den bereits vorhandenen Administratorenstellen für die Leitstelle eine weitere Administratorenstelle für alle anderen Aufgaben erfolgt. Die EDV-Landschaft des Amtes 37 ist also sehr vielfältig und daher komplett von der EDV des Rathauses der Stadt Trier getrennt. Im speziellen wären dies folgende Aufgaben: Betreuung: • • • • • • • • • • • • • • • • von ca. 180 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen einer Active-Directory Domäne einer Exchange-Server Umgebung mit über 200 Postfächern und über 1300 Kontakten einer Citrix-Server Farm mit 3 XenApp Servern der Firewall-Systeme 14 Netzwerkswitchen an 3 Standorten von ca. 90 PC Arbeitsplätzen an 3 Standorten von ca. 30 Servern von ca. 10 Tablet (Ipad und Windows) einer VmWare Umgebung einer Backup-Infrastruktur von 4 Netzwerkspeicherknoten des Virenschutzes für alle Clients und Server mehrere interne-Webserver für statistische Zwecke Baramundi Management Suite (Software zur Administration) Von ca. 10 mobilen Endgeräten zur Patientendatenerfassung und Dokumentation Weitere folgende Fachanwendungen sind zu betreuen: • • • • • • • • • • • Arigon Plus (Personal- und Materialverwaltung, sowie Berichtswesen Feuerwehr) o inkl. Microsoft SQL Server Cobra-Abrechnung (Abrechnung der Rettungsdiensteinsätze der Rettungswachen der BF Trier) o inkl. MySQL Server OSPlanner Sieda (Dienstplan und Zeiterfassungssystem) o inkl. Microsoft SQL Server MSoft (Verfahrung des Vorbeugenden Gefahrenschutzes) o inkl. Microsoft SQL Server Simon & Voss (Schließanlage) LabTec (Prüfverfahren für Atemschutz- und Tauchgeräte) PS3 (Prüfverfahren für die Prüfung nach BGV-A3) Crash Recovery (Software zum Aufrufen von Unfalldatenblättern) Dräger CC-Vision und X-Dock (Verfahren zur Prüfung von Chemieschutzanzügen und CO-Warnern) FirEmergency (Verfahren zur Darstellung von Einsätzen auf Alarmmonitoren und Informieren des Führungsdienstes Convexis Rescue-Track (Verfahren zur Datenübermittelung an Einsatzfahrzeuge) 94 1 Stelle - Angestellte/r Kfz-Werkstatt in der Abteilung Technik im Tagesdienst als KfzMechatroniker (E8/A9) Durchführung von Reparaturen, Wartung sowie Pflege aller Fahrzeuge (92), Abrollbehälter (15) und Anhänger (13) der Berufsfeuerwehr, der freiwilligen Feuerwehr als auch von der Hilfsorganisationen Der Mitarbeiter/in der Kfz- Werkstatt (Angestellte/r, kein FM(SB) ist zuständig für folgende Aufgaben: • • • • • • • • • Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an Feuerwehr- und Rettungsdienstspezifischen Aufbauten Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an und im Fahrzeug verbauten Aggregaten Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an Kleingeräten Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an der Fahrzeug- und Aufbauelektronik (Sondersignalanlagen, Ladetechnik) Fahrzeugtransfer zu anderen Firmen und Prüfstellen Ersatzteilbeschaffung nach Auftrag Reifenwechsel – Frühjahr und Herbst Durchführung von Revisionen an Fahrzeugen und Geräten nach Vorgabe Durchführung kleinerer Karosseriearbeiten und Verklebungen von Aufschriften 95 1 Stelle für die Werkstattleitung in den Werkstätten Kfz / Schlosserei / Schreiner überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Kfz ist zuständig für folgende Teilbereiche: • • • • • • Kfz Werkstatt Schreinerei Schlosserei Kleingeräte Fest verbaute Aggregate (z.B. Winden, Stromerzeuger, etc.) Ausbildung Maschinisten (Fahrzeuge u. Kleingeräte) Aufgaben: • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im zuständigen Arbeitsbereich Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern) Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen Arbeitsbereich Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich Beschaffung der Tankkarten und Überprüfung der Kraftstoffmengen auf Plausibilität Beschaffung, Bevorratung und Logistik von Reifen und Schneeketten Beschaffung und Unterhaltung von Treib-, Schmier- und anderen Betriebsstoffen Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten Information der Führungskräfte und der Leitstelle über Ausfälle und Reparaturen von Geräten und Fahrzeugen im Zuständigkeitsbereich mit der Erarbeitung von Kompensationsmaßnahmen. Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem Arbeitsbereich zugeordneten Räumen) Überwachung der Arbeitsqualität Unfallbearbeitung insbesondere in Bezug auf Gutachten, Reparaturen und Schadensabwicklung Garantieabwicklung mit den Fahrgestell und Aufbauherstellern Vorbereitung der Veräußerung alter Kfz und Gerätschaften Mitarbeitende Funktion im Aufgabenbereich bei großem Arbeitsaufkommen Terminplanung (extern und intern) z.B.: o Hauptuntersuchung o Sicherheitsprüfung o UVV Untersuchungen o Inspektionen o Wartung aufgrund von Herstellerangaben o Lichtmastprüfung o Windenprüfungen o Hebetischprüfungen o Revisionen 96 Abteilung 3704: 1 Stelle - Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (A11) in der Abteilung vorbeugender Gefahrenschutz im Tagesdienst In der Abteilung 3704 ist der vorhandene Personalansatz nicht ausreicht um die anfallenden Arbeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zeitgerecht abarbeiten zu können. Die Abteilung 3704 „Vorbeugender Gefahrenschutz“ nimmt die Funktion der Brandschutzdienststelle entsprechend der Landesbauordnung in der Stadt Trier wahr. Im Bereich der Bauantragsbearbeitung wird die Bearbeitungsfrist von 3 Wochen um 3 Monate überschritten. Dies resultiert zu einem aus den gestiegenen Fallzahlen, zum anderen durch eine notwendige intensivere Bearbeitungstiefe. Zur Kompensation dieser Mehrarbeit wurde von Seiten der Bauaufsicht die Anzahl der Sachbearbeiter von drei auf fünf erhöht. Bei der Feuerwehr erfolgte jedoch keine Aufstockung des Personals. Gerade im Sonderbau werden vermehrt Sachverständige eingebunden. Die daraus resultierenden Brandschutzkonzepte müssen mit der Feuerwehr abgestimmt werden. Diese Abstimmung ist sehr zeitintensiv. Durch die im Rahmen der Gefahrenverhütungsschauen aufgezeigten Mängel und den juristischen Aufarbeitungen von Brandfällen, ist bei den Planern ein Umdenken erfolgt. Es wird bei Neu- und Umbauten genauer auf die Ausführung des Brandschutzes geachtet. Aus dieser genaueren Betrachtung heraus ergeben sich vielfach Fragestellungen, die von der Feuerwehr als Brandschutzdienststelle zu klären sind. Gerade das Amt 65 bindet die Feuerwehr erheblich tiefer in die Ausführungsplanung mit ein. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass dieses aus städtischer Sicht von Vorteil ist. Die Feuerwehr wird als Fachplaner Brandschutz direkt mit in das Bauvorhaben eingebunden. Somit werden nicht erst nach der Fertigstellung bei Gefahrenverhütungsschauen Mängel erkannt. Im Bereich der Veranstaltungssicherheit muss die Feuerwehr aus der geänderten Sicherheitsbetrachtung vermehrt Sicherheitskonzepte prüfen. Diese Prüfungen, sowie die Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen, sind sehr zeitintensiv. Bei der Bauaufsicht wurde eine neue Stelle geschaffen, die für die Überwachung der wiederkehrenden Prüfungen nach LBO zuständig ist. Von der Bauaufsicht werden nun die Betreiber konsequent aufgefordert, die Bescheinigungen der notwendigen Prüfungen der Gebäudetechnik vorzulegen. Im Rahmen der dann durchgeführten Prüfungen durch die Sachverständigen, werden teilweise erhebliche Mängel im Bereich des Brandschutzes festgestellt. Zur Beurteilung der möglichen Gefahren durch den wesentlichen Mangel, wird die Brandschutzdienststelle mit eingebunden. Aufgrund der Empfehlung der Brandschutzdienststelle werden Ersatzmaßnahmen bis hin zur Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Die Neubaumaßnahme des BKSZ wird zurzeit von dieser Abteilung begleitet. Dieses bindet zusätzliches Personal. Nach der Fertigstellung der Wache 2 muss zeitnah mit den Planungen der Hauptwache begonnen werden. Die Erfahrungen der Baubegleitung der Wache 2 haben gezeigt, dass eine enge Begleitung der Maßnahme zwingend erforderlich ist. Die aufgeführten Punkte stellen nur einen Teil der Aufgaben in der Abteilung dar, bei denen sich der notwendige Zeitansatz vermehrt hat. Derzeit sind in der Abteilung eine Stelle im Tagdienst, drei Stellen durch Wachabteilungsleiter und einem Wachabteilungsführer besetzt. (siehe Kapitel 6.4) 97 Um die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, wird eine weitere Stelle im Tagdienst benötigt. 1 Stelle - Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (A9z) in der Abteilung vorbeugender Gefahrenschutz, überwiegend im Tagesdienst Neben den zuvor genannten Aufgaben, die durch Beamte im gehobenen Dienst abgearbeitet werden müssen, sind folgende Bereiche derzeit personell unterbesetzt. Entsprechend § 3 Abs. 5 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ist die Beteiligung der Brandschutzdienststelle an den Erlaubnisverfahren verpflichtend. In der Vergangenheit ist die Feuerwehr dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Im Jahr 2008 wurde vom Ministerium des Inneren und Sport nochmals auf die Notwendigkeit der Beteiligung der Feuerwehr hingewiesen. Derzeit ist die Feuerwehr bemüht, diesem Anspruch gerecht zu werden. Aus den personellen Engpässen heraus gelingt dies jedoch nicht. Bei den durchgeführten Begehungen wird die Notwendigkeit dieser Kontrollen offensichtlich. Durch die Inbetriebnahme der Wache 2 und der damit notwendigen Duplizierung der Einsatzpläne wurde deutlich, dass es erhebliche Defizite im Bereich der objektspezifischen Einsatzplanung bei der Feuerwehr Trier gibt. Für Objekte, bei denen im Gefahrenfall mit einer erheblichen Personengefährdung oder mit einem großen Schadensausmaß zu rechnen ist, muss die Feuerwehr Einsatzplanungen vornehmen (LBKG §§3 Abs. 3; 4 Abs. 4). Dies wird entsprechend einer Norm vom Betreiber der Einrichtung erstellt und muss durch einsatzspezifische Daten ergänzt werden. Diese Tätigkeit wurde in der Vergangenheit bei der Feuerwehr sehr vernachlässigt. Stadtintern wurde festgelegt, dass bei Anmietungen von Wohnungen und Gebäuden die Feuerwehr zu beteiligen ist. So soll sichergestellt werden, dass die Rettungswegsituation der angemieteten Objekte zur Menschenrettung ausreicht. Die Begehungen der Vergangenheit haben die Notwendigkeit der Beteiligung bestätigt. Um die zuvor genannten Aufgaben entsprechend abarbeiten zu können, ist eine zusätzliche Stelle im Tagdienst erforderlich. Derzeit wird die Tätigkeit von einem Beamten neben dem Einsatzdienst durchgeführt. Dieses ist bei weitem nicht ausreichend. 98 Abteilung 3705: Aufnahme von 10 Rettungssanitäter-Stellen (E3) im bestehenden Stellenplan für den Krankentransport Nach dem gesetzlichen Vorhaltesoll muss das Amt 37, 27 Stellen Rettungsdienstpersonal vorweisen. Zurzeit sind 17 Stellen im Stellenplan enthalten. Damit das gesetzliche Vorhaltesoll nun umgesetzt werden kann, ist dies zwingend erforderlich. DEZ III, ZC/ Organisation und ZC/ Personal hat die Dringlichkeit erkannt. Daraufhin erfolgte die Stellenausschreibung am 05. Dez. in den Medien. Die Angestellten für den Krankentransport sind Rettungssanitäter und arbeiten in einer 39hWoche. Daraus ergibt sich aus den aktuellen Zahlen eine Jahresleistungszeit von 36AW x 39h = 1.404 h. Zurzeit werden die KTWs noch nach dem alten, geringeren Vorhaltesoll besetzt. Aufgrund von Personalmangel war es bis heute nicht möglich, die seit März 2015 geforderten KTWEinsatzzeiten umzusetzen. Werden die Dienstzeiten des neuen Vorhaltesolls eingeführt, so erhöht sich die Jahreseinsatzzeit auf 36548h. Des Weiteren muss in Zukunft der Einsatz der KTWs an Feiertagen, Fastnacht und an Silvester erhöht werden. Da z.B. Dialysen ihre Termine nicht verschieben, fallen diese Fahrten auch an den Feiertagen an und müssen von mehreren Fahrzeugen bewältigt werden. Die folgende Tabelle zeigt noch einmal das geforderte Vorhaltesoll zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umkleidezeit von 15 Minuten je Mitarbeiter. Tabelle 11 Vorhaltesoll im Krankentransport inkl. 15 Min. Umkleidezeit 36.548 / 1.404 h = 26,03 Stellen + Puffer von 0,1 = 26,13 In Zukunft ist es auch notwendig, eine zusätzliche Stelle zur Fahrzeugdesinfektion zu schaffen. Gesamtbedarf: 27,13 Personalstellen Darüber hinaus muss auch die Personalsituation im Hinblick auf die FSJ‘ler neu überdacht werden. Ein FSJ‘ler steht dem Einsatzdienst bereits ¼ seines Dienstjahres durch die Ausbildung zum Sanitäter nicht zur Verfügung. Demnach dürfen diese nicht im regulären Stellenplan berücksichtigt werden, da sie keine volle Stelle besetzen können. Zurzeit haben 99 wir im Durchschnitt 4 FSJ‘ler pro Jahr und rechnen sie aufgrund der zuvor erwähnten Problematik, in Absprache mit ZC/Personal als 2,5 Vollzeitstellen mit ein. Die zuständige Behörde, in dem Fall die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, hat das Vorhaltesoll bereits im Frühjahr 2015 erhöht, die notwendige personelle Ausstattung erfolgte bisher allerdings noch nicht. Aus den zuvor genannten Gründen ist es nun dringend geboten, das hierfür erforderliche Rettungsdienstpersonal einzustellen und im Stellenplan auszuweisen. Problem: Die aktuelle Stellenmarktsituation zeigt, dass auf freie Stellen im Rettungsdienst / Krankentransport keine Bewerber in ausreichender Anzahl und Qualität verfügbar sind. Daher ist zukünftig nach Alternativen zu suchen. Eine weitere Erhöhung der Arbeitsmarktzulage zur Steigerung der Attraktivität würde das gesamte Gehaltsgefüge innerhalb des Amtes stören und zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und damit einhergehend zu einer Demotivation vieler Mitarbeiter im Amt führen. Sollten auch zukünftig nicht ausreichend quantitative und qualitative Bewerber vorhanden sein, müssten freie Stellen im Rettungsdienst durch Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden, was in diesem Bereich eine Erhöhung des Personalvorhaltesolls bedeutet. 1 Stelle für Werkstattleitung Rettungsdienstlager/Logistik überwiegend im Tagesdienst nach A9Z Der Werkstattleiter Rettungsdienstlager ist mit zuständig für folgende Teilbereiche: - Medizinprodukte Beauftragter Rettungsdienstlager Berufsfeuerwehr Trier Landesrettungsdienst Depot bei der Berufsfeuerwehr Trier Medizinisches Verbrauchsmaterial / Medikamente Verantwortlicher Desinfektor / Hygienebeauftragter Ausbildung / Einweisung Aufgaben MPG Beauftragter • Führen / Aufbewahren von: o Produktebücher o Bestandsverzeichnis • • • • • • o Gebrauchsanweisungen nach Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MBetreibV) Mitkoordination bei der Einführung neuer Medizinprodukte nach MBetreibV, von Funktionsprüfung und Einweisung durch den Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt. Kontakt / Absprache / Ansprechpartner mit Hersteller Ausbildung / Einweisung der Mitarbeiter in Medizinprodukte nach MBetreibV Durchführung / Koordination von Reparatur der Gerätschaften Überwachung, Koordination von der vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Kontrollen nach MBetreibV Permanenter Ansprechpartner bezl. Einweisung / Verwaltung / Reparaturabwicklung 100 Rettungsdienstlager Berufsfeuerwehr Trier: • • • • • • • • • • Koordination / Dokumentation von Wareneingang und Warenausgang aus dem Rettungsdienstlager Kontrolle / Beschaffung / Überwachung / Gewährleistung ausreichender Vorhaltung von Gerätschaften, Verbrauchsmaterial und Medikamente Zusammenarbeit / Ansprechpartner mit Zentrallager Brüderkrankenhaus / Lieferanten Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung, und technischen Umsetzung Korrespondenz mit anderen Werkstätten / Arbeitsbereichen (intern und extern) Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich Information des Amtes/vorgesetzter Stellen über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen Arbeitsbereich Beratung / Durchführung / Vorbereitung von möglichen Maßnahmen zur Kompensation bei Ausfällen von Gerätschaften Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich Überwachung der Arbeitsqualität der Mitarbeiter im Rettungsdienstlager Landesrettungsdienst Depot Berufsfeuerwehr Trier • Koordination / Dokumentation von Wareneingang und Warenausgang Verantwortlicher Desinfektor / Hygienebeauftragter • • • • • • • • • • Staatlich geprüfter Desinfektor Erstellung, Weiterentwicklung des Hygieneplans für den Rettungsdienst und im Amt 37, nach Landesvorgaben und in Absprache mit zuständigen Stellen. Planung / Durchführung von Schulungsmaßnahmen bezüglich des Hygieneplanes Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des Hygieneplan an vorgesetzte Stellen Beratung / Unterstützung / Durchführung von Hygienemaßnahmen im Feuerwehrbereich Unterstützung / Beratung des Einsatzpersonal / Einsatzleiter bei Einsätzen mit biologischen Gefahren / Infektionstransporten Permanenter Ansprechpartner bezüglich Einweisung / Verhalten / Durchführung bei Infektionstransporten und Transport von hochkontagiösen Patienten Beratung / Kontrollen / Ausführung von Desinfektionsmaßnahmen Führen / Auflisten von geforderten Dokumentationsnachweisen von Desinfektionsmaßnahmen Aufgabenübernahme nach Weisung der Abteilungsleitung im Bereich Rettungsdienst 101 6 neue Personalstellen = 1 Funktionsstelle FEZ in der Leitstelle nach A9 Gemäß § 3 LBKG hat die Stadt Trier eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten. In der Feuerwehrverordnung § 3 ist festgelegt, dass die Stadt Trier eine „Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale)“ vorzuhalten hat. Seit 2000 wurde diese in Personalunion von den Feuerwehrdisponenten der ILST mitgemacht. Aufgrund der gewachsenen Aufgaben ist dies jedoch nicht mehr möglich. Es ist zwingend erforderlich nach der Erstalarmierung durch die ILST den Einsatz entsprechend in der FEZ zu unterstützen. Die Komplexität einer 2-Wachenstrategie macht einen Einsatz auch im Bezug Führungsunterstützung (Nachbesetzung, Reserven etc.) in der Abarbeitung aufwändiger. Es hat sich auch gezeigt, dass es sinnvoll ist größere Einsätze wie z.B. Unwetter, Bombenfunde etc. aus der ILST herauszunehmen und im Stabsraum (FEZ) abzuarbeiten. Mit dem zur Verfügung stehenden Personal der Wachabteilung (ausgebildete Disponenten und Führungsassistenten) sind einige Synergieeffekte möglich. Darüber hinaus wird eine weitere Funktionsstelle benötigt. Eine Besetzung mit 1 Mann reicht jedoch nicht generell aus, deshalb wird über eine entsprechende Nachalarmierung der Freischicht auch die FEZ der Stadt Trier personell aufgestockt. Dieses Aufstocken ist jedoch nur mit einer soliden Grundbesetzung der FEZ im Regelbetrieb sicher möglich. 7.2.4.3 Strukturelle Veränderungen im Stellenplan Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Stellen als Feuerwehrbeamte Bezüglich der Entwicklung in Luxemburg und des DRK eigenen Tarifes für Rettungsdienstpersonal, der höher liegt als der TVöD, soll neben dem Wegfall der Residenzpflicht für Einsatzbeamte der Feuerwehr Trier ein weiterer Schritt erfolgen, um in Zukunft geeignetes Personal für den Brandschutz und Rettungsdienst beim Amt 37 rekrutieren zu können. Die Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen ist ein geeigneter Weg und ein zusätzlicher Schritt, die Situation zu verbessern. In der Vergangenheit hat das Amt 37 kurzfristig freiwerdende Feuerwehrplanstellen in Rettungsassistentenstellen mit unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen umgewandelt. Dies wurde erforderlich, da u.a. Feuerwehrbeamte kurzfristig kündigten oder Feuerwehrkollegen nach amtsärztlicher Begutachtung nicht mehr einsatztauglich bzw. feuerwehruntauglich wurden. Des Weiteren wurden die neuen Planstellen für den 4. RTW ebenso besetzt. Um die zum damaligen Zeitpunkt freiwerdenden bzw. neuen Stellen schnellstmöglich zu besetzen, entschied man sich im Amt 37, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RA), die im befristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt waren, hierfür einzusetzen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es immer schwieriger wird, geeignetes Personal im Brandschutz sowie Rettungsdienst zu gewinnen. Mit der Festanstellung von mittlerweile insgesamt 9 Rettungsassistenten (E 5 TVöD) in den letzten Jahren konnte zwar die Fluktuation kurzfristig eingedämmt werden, jedoch verlassen uns immer wieder Rettungsassistenten, weil sie bessere Arbeitsangebote erhalten. Die Zielvorstellung der Stadt war und ist es, geeignetes Personal zu etablieren. Dies kann nur durch attraktive Arbeitsplätze erreicht werden, bei denen sowohl immaterielle wie auch finanzielle Rahmenbedingungen stimmen. Nach der Gewährung der Arbeitsmarktzulage an Rettungssanitäter sowie ausgebildete Rettungsassistenten/innen in der Entgeltgruppe E 3, wurde mit der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in diesem Jahr für Rettungsassistenten/innen in der Entgeltgruppe E 5 TVöD nun ein weiterer Schritt zur 102 Personalgewinnung vollzogen. Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der finanziellen Bedingung sind nicht in Aussicht. Eine vor kurzem durchgeführte Besprechung mit den Angestellten im Rettungsdienst ergab, dass die fehlende finanzielle Perspektive weiterhin ein Problem darstellt. Da die Rahmenbedingungen im Beamtenverhältnis weitere und bessere immaterielle wie auch finanzielle Anreize bietet, wäre dies ein befürwortendes Argument. Für die zukünftige Stellenausschreibung für das 2. Einstiegsamt bei der Feuerwehr Trier ist daher angedacht, den Zugang auch internen Bewerbern mit der Ausbildung zum RA zu ermöglichen. Vorausgesetzt, ein RA-Bewerber erhält nach erfolgreicher Beendigung des Auswahlverfahrens, eine Anstellung als Feuerwehrbeamter, soll die freiwerdende RA-Stelle im Stellenplan wieder in eine Feuerwehrstelle im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst umgewandelt werden. Das Dezernat III hat dieser Umwandlung bereits am 23.11.2015 befürwortend zugestimmt und ZC/Organisation sieht in der angedachte Vorgehensweise keinerlei Probleme. Fazit: Dies wäre eine weitere Möglichkeit, bezogen auf die Problematik Luxemburg, geeignetes Personal an uns zu binden und ihnen gleichzeitig eine zusätzliche Chance sowie bessere Perspektiven zu ermöglichen. Einführung einer Regelbeförderung A7 LBO nach A8 LBO Die Feuerwehr in Luxemburg wird zurzeit reformiert. Im Zuge dieser Reformierung werden ca. 600 bis 800 neue hauptamtliche Stellen benötigt. Die ersten Einstellungen hierzu sollen ab 2017 erfolgen. Die Anforderungen an diese Stellen sind ausgebildete Feuerwehrmänner bzw. -frauen mit zusätzlicher Ausbildung im Rettungsdienst. In diesem Zusammenhang kommt hier noch die weitaus bessere Gehaltssituation im nachbarschaftlichen Luxemburg voll zum Tragen. Bezüglich der Entwicklung in Luxemburg soll neben dem Wegfall der Residenzpflicht für Einsatzbeamte der Feuerwehr Trier, Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen ein weiterer Schritt erfolgen, um in Zukunft geeignetes Personal für den Brandschutz und den Rettungsdienst bei der Berufsfeuerwehr Trier rekrutieren zu können. Hier ist die Umsetzung einer Regelbeförderung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ein denkbarer sowie geeigneter Weg, die Situation zu verbessern und muss zeitnah angestrebt werden. Aufgrund der oben erwähnten Situation, kann die Zielsetzung der Stadt nur sein, zufriedenes Personal für den Brandschutz sowie den Rettungsdienst zu binden. Dies kann nur durch attraktive Arbeitsplätze erreicht werden, bei denen sowohl immaterielle wie auch finanzielle Rahmenbedingungen stimmen. In der Vergangenheit wurde wegen der zusehends angespannten, personellen Situation im Rettungsdienst, um hier Personal zu binden, eine Arbeitsmarktzulage für die Rettungssanitäter und die Rettungsassistenten umgesetzt. Durch die Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen besteht hierin eine weitere Möglichkeit, Rettungsdienstpersonal an die Feuerwehr Trier zu binden und ihnen, wenn sie geeignet sind, im Beamtenverhältnis im feuerwehrtechnischen Dienst eine bessere Perspektive zu ermöglichen. Nun gilt es in Bezug dessen, Maßnahmen für die Kollegen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu treffen, um diese entsprechend binden zu können. Diese Kollegen sind unser Kapital die sich tagtäglich zum Wohle der Trierer Bevölkerung bei Brandschutz- und Rettungsdiensteinsätzen enorm einsetzen und bewähren. 103 Neben einem erlernten handwerklichen Beruf (i.d.R. 3 - 3,5Jahre), erfolgt die Ausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst (2 Jahre) sowie die Ausbildung zum Rettungsassistenten (2 Jahre), zukünftig Notfallsanitäter (Ausbildungsberuf 3 Jahre). Des Weiteren kommen hierzu noch Zusatzqualifikationen, wie z.B. Feuerwehrtaucher, Höhenretter oder aber auch Qualifikationen die erforderlich sind, wenn sie nach den zuvor genannten Ausbildungen in einem Sachgebiet eingesetzt werden (z.B. Ausbildung zum Gerätewart). Dies alles unterstützt die Argumentation, Feuerwehrbeamte nach der Ernennung zum Beamten auf Lebzeit in ca. drei bis vier Jahren in eine Regelbeförderung von A7 nach A8 zu bringen. Auch die Umsetzung einer Regelbeförderung von A8 nach A9 LBO sollte langfristig eingeplant werden. Somit hätten wir auch noch einmal das Gehaltsgefälle von den Beamten zu den Angestellten verbessert. Eine durchgestaffeltes Beförderungssystem bedeutet für die Kollegen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mehr Sicherheit und damit verbunden einen direkten Wettbewerb zum Handwerk. Aus marktwirtschaftlicher Sicht und bezogen auf die Situation in Luxemburg wäre dies eine Aufwertung des Feuerwehrbeamten der Stadt Trier bei zukünftigen Einstellungen. Bezüglich dieser Bedarfsplanung soll in Zukunft einer Regelbeförderung befürwortend zugestimmt werden. Die Komplexität der Umsetzung benötigt ausreichend Zeit und kann nur in Absprache mit der Verwaltung sowie mit dem Personalrat ausgearbeitet als auch abgestimmt werden. 104 8 Fazit Zum Schutz der Trierer Bevölkerung vor Bränden und allgemeinen Gefahren ist die Feuerwehr Trier entsprechend dem LBKG aufzustellen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Trier die Verpflichtung, das erforderliche Personal, Fahrzeuge und Geräte sowie die baulichen Anlagen vorzuhalten. Der vorgelegte Feuerwehrbedarfsplan zeigt den erforderlichen Bedarf an Personal auf, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Dieses Personalkonzept wird ergänzt durch das Fahrzeug- und Gerätekonzept, welches dem Stadtrat in ein- bis zwei-jährigem Abstand vorgelegt wird. Das aktuelle Konzept trägt die Nummer 429/2014. Zusammen mit der Analyse der erforderlichen baulichen Einrichtungen, sowohl der Berufs-, als auch der freiwilligen Feuerwehr stellen sie die Grundlage für eine funktionierende nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr dar. Die Brisanz der aktuellen Personallage wurde anhand einer Auswertung des Monats Oktober 2015 für den Stadtrat noch einmal verdeutlicht. Es wurde aufgezeigt, dass innerhalb dieses Monats 35 Funktionsstellen nicht besetzt werden konnten. Nach der Personalbedarfsplanung von 2016 sind zukünftig Personalstellen und strukturelle Veränderungen erforderlich: folgende neue Aufstockung des Einsatzpersonals auf den Feuerwachen 1 und 2 31 Personalstellen Einsatzdienst 2 Personalstellen nach neuer Personalberechnung 1 Personalstelle Wachleiter Feuerwache 1 1 Personalstelle Wachleiter Feuerwache 2 1 Personalstelle Pressesprecher Anpassung des Rettungsdienstpersonals auf das gesetzliche Vorhaltesoll im Krankentransport 9 Personalstellen 1 Personalstelle Fahrzeug- und Gerätedesinfektion Aufstockung des Personals (Zentrale Ausbildung) 5 Personalstellen der Brandschutz- und Rettungsdienstschule (3 Praxisanleiter; 1 Ausbilder Brandschutz; 1 Bürokraft) Aufstockung des Personals in den einzelnen Abteilungen und Werkstätten Abteilung 02 3 Personalstellen (1 Beamter/Angestellter; 1 Werkstattleitung Kleiderkammer; 1 Hausmeister) 105 Abteilung 03 1 Personalstelle 7 Personalstellen (siehe 7.2.4. zusätzliche Stellen in den Abteilungen – Atemschutz) (1 EDV, 1 Kfz- Monteur; 1 Kfz- Werkstattleitung; 1 Werkstattleitung Gefahrstoff; 1 Werkstattleitung Geräteprüfung, 1 Werkstattleitung Schlauch und Armaturen, 1 Werkstattleitung IuK) Abteilung 04 2 Personalstellen (1 Beamter gehobener Dienst, 1 Beamter mittlerer Dienst) Abteilung 05 1 Personalstelle (Werkstattleitung RD- Lager, MPG- Beauftragter, Desinfektor) Aufstockung des Personals in der Leitstelle 6 Personalstellen FEZ in der Leitstelle Strukturelle Veränderungen Regelbeförderungen von A7 nach A8 und von A8 nach A9 Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen Arbeitszeiterhöhung einer Stelle von 50% auf 70% Einsatzpersonal Brandschutz: 36 Personalstellen Einsatzpersonal Rettungsdienst: 10 Personalstellen Personal Rettungsdienstschule: 05 Personalstellen Personal für die Abteilungen: 14 Personalstellen Personal für die FEZ der Stadt Trier: 06 Personalstellen Summe: 71 Personalstellen Diese Personalplanung muss zukünftig regelmäßig angepasst werden, um den Veränderungen gerecht zu werden, wie z.B. Veränderungen der rechtl. Grundlagen, Änderungen des Flächennutzungsplanes, Steigerungen der Einsätze, Änderung des Vorhaltesolls im Rettungsdienst und mögliche Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Darstellung der Ermittlung des Feuerwehrbedarfsplans ........................................ 12 Abbildung 2 Schutzzieldiskussion .................................................................................................... 13 Abbildung 3 Ordnung der Kräfte ....................................................................................................... 13 Abbildung 4 Ordnung der Zeit ........................................................................................................... 14 Abbildung 5 Definition Einsatzgrundzeit.......................................................................................... 14 Abbildung 6 Ordnung der Kräfte und Zeit ....................................................................................... 15 106 Abbildung 7 Zeitlicher Ablauf nach Brandausbruch ...................................................................... 19 Abbildung 8 Zeitlicher Ablauf der Feuerwehr Trier ........................................................................ 20 Abbildung 9 Entwicklung der Einwohnerzahlen der Stadt Trier .................................................. 24 Abbildung 10 Risikoklassifizierung Stadt Trier ............................................................................... 28 Abbildung 11 Karte der Standorte von BF und FF Trier ............................................................... 29 Abbildung 12 Karte der Standorte der Rettungswachen Trier ..................................................... 30 Abbildung 13 Funktionsvorhaltung Wache 1 und Wache 2 ......................................................... 31 Abbildung 14 Sonderfahrzeuge der Feuerwehr ............................................................................. 32 Abbildung 15 Führung Schadenslage Stufe 1................................................................................ 33 Abbildung 16 Führung Schadenslage Stufe 2................................................................................ 33 Abbildung 17 Führung Schadenslage Stufe 3................................................................................ 34 Abbildung 18 Führung Schadenslage Stufe 4................................................................................ 34 Abbildung 19 Führung Schadenslage Stufe 5................................................................................ 35 Abbildung 20 Zuständigkeitsbereich der ILST Trier ...................................................................... 36 Abbildung 21 Organigramm Lagedienstführer ............................................................................... 38 Abbildung 22 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung im Stadtgebiet .............. 41 Abbildung 23 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung außerhalb des Stadtgebietes ...................................................................................................................................... 42 Abbildung 24 Darstellung des Personalbedarfes bei Einsatz des MZB St. Barbara................ 42 Abbildung 25 Darstellung des Personalbedarfs beim Einsatz des FLB St. Petrus .................. 43 Abbildung 26 Darstellung GRTW mit Personalbedarf................................................................... 45 Abbildung 27 Schematische Darstellung Einsatz des ABC-Erkunder ........................................ 46 Abbildung 28 Schematische Darstellung Einsatz PuMA .............................................................. 46 Abbildung 29 Standorte der FF der Stadt Trier .............................................................................. 47 Abbildung 30 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 ..................................... 55 Abbildung 31 Einsätze nach Einsatzart 1988-2014 ...................................................................... 60 Abbildung 32 Einsatzstatistik aller Einsätze 1988-2014 ............................................................... 60 Abbildung 33 Standorte des KatS im Stadtgebiet ......................................................................... 67 Abbildung 34 Darstellung der Unterbesetzung 2015 .................................................................... 69 Abbildung 35 Derzeitiges Organigramm Amt 37 ........................................................................... 70 Abbildung 37 Personalplanung durch Vorwärtsorganisation ....................................................... 72 Abbildung 38 Einsatzleiter Wache 1 ................................................................................................ 77 Abbildung 39 Löschzug Wache 1 ..................................................................................................... 77 Abbildung 40 Löschzug Wache 2 ..................................................................................................... 77 Abbildung 41 Einsatzleiter Wache 1 ................................................................................................ 78 Abbildung 42 Löschzug Wache 1 ..................................................................................................... 79 Abbildung 43 Löschzug Wache 2 ..................................................................................................... 79 Abbildung 44 Löschzug Wache 3 ..................................................................................................... 80 107 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Benötigte Einsatzkräfte bei einem Zimmerbrand in einem Mehrfamilienhaus ........ 22 Tabelle 2 Fahrzeugausstattung BF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 .............................. 40 Tabelle 3 Mitgliederstand der FF der Stand Trier 2015 ................................................................ 48 Tabelle 4 Fahrzeugausstattung FF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 .............................. 49 Tabelle 5 Vorhaltesoll Berufsfeuerwehr Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan ....... 53 Tabelle 6 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 ............................................ 55 Tabelle 7 Übersicht der zentralen Ausbildung ............................................................................... 59 Tabelle 8 Einsatzstatistiken der Feuerwehr 2014/2015 ................................................................ 59 Tabelle 9 Erreichung der Eintreffzeit der Freiwilligen Feuerwehr ............................................... 69 Tabelle 10 Vorhaltesoll KTW inkl. 15 Min. gesetzl. Umkleidezeit ............................................... 75 Tabelle 11 Vorhaltesoll im Krankentransport inkl. 15 Min. Umkleidezeit ................................... 96 Tabelle 12 Übersicht der gestiegenen Aufgaben der Feuerwehr seit 2012 ............................ 103 108 Abkürzungsverzeichnis AAO ABC AB-P ADD A-Dienst AEP AfA AFKzV AGBF AT B-Dienst BF BG BKSZ BKT BOS BSW BVerfG CBRN C-Dienst CSA DA-Einsatz-Kat-S DGUV DLK DRK DST EA EGZ ELW ErkW ETK FEZ FF FLB FLZ FRRP FW FwDV FwVO gD Alarm- und Ausrückeordnung Atomar, Biologisch, Chemisch Abrollbehälter Pritsche Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Amtsleitung Alarm-und Einsatzplan Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Angriffstrupp Wachabteilungsleiter Berufsfeuerwehr vdfb-Referat Brandbekämpfung, Gefahrenabwehr Brand- und Katastrophenschutzzentrum Brüderkrankenhaus Trier Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Brandsicherheitswache Bundesverfassungsgericht Chemisch, Biologisch, Radiologisch, Nuklear Wachabteilungsführer Chemikalienschutzanzug Dienstanweisung Einsatzleitung, Koordinierung und Organisation im Brand- und Katastrophenschutzfall der Stadt Trier Deutsche gesetzliche Unfallversicherung Drehleiter Deutsches Rotes Kreuz Deutscher Städtetag Einstiegsamt Einsatzgrundzeit Einsatzleitwagen Erkundungswagen Einheitstemperaturkurve Feuerwehreinsatzzentrale Freiwillige Feuerwehr Feuerlöschboot Führungs- und Lagezentrum Fortbildung Rettungsdienst Rheinland-Pfalz Feuerwache oder Feuerwehr Feuerwehrdienstvorschrift Feuerwehrverordnung gehobener Dienst 109 GRTW Großraumrettungswagen GW-A HLF HRF ILS / ILST ISIM ITW IuK KatS KdoW KGST KLAF KLF KTW Gerätewagen Atemschutz Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug Hubrettungsfahrzeug Integrierte Leitstelle Trier Ministerium des Innern für Sport und Infrastruktur Intensivtransportwagen Informations- und Kommunikationstechnik Katastrophenschutz Kommandowagen kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Kleines Alarmfahrzeug Kleinlöschfahrzeug Krankentransportwagen LAR LBG LBKG LBO LbVO LDF LF LFKS LNA LRA LRettDP LSÜG LUA LZ Ma MHD MLF MPG MTF MZB MZF NAW NEF NFS OrgL PF PSA P-Stelle PuMA Luxemburg Air Rescue Landesbeamtengesetz Landes Brand- und Katastrophenschutzgesetz Landesbauordnung Laufbahnverordnung Lagedienstführer Löschgruppenfahrzeug Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Leitender Notarzt Lehrrettungsassistent Landesrettungdsdienstplan Landessicherheits- und Überprüfungsgesetz Landesuntersuchungsamtes Löschzug Maschinist Malteser Hilfsdienst Mittleres Löschfahrzeug Medizinproduktegesetz Mannschaftstransportwagen Mehrzweckboot Mehrzweckfahrzeug Notarztwagen Notarzt-Einsatzfahrzeug Notfallsanitäter Organisatorischer Leiter Personalfaktor Persönliche Schutzausrüstung Planstelle Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit 110 RA RAEP RD RettG RHOT RS RTW RW SEG SGL SRHT StF SW TE TEL TF TLF TM TSA TSF TWB UVV vfdb WAF WAL WLF WT ZAVT ZELS Rettunsgassistent Rahmen-Alarm-Einsatz-Pläne Rettungsdienst Rettungdienstgesetz Rettungshunde/Ortungstechnik Rettungssanitäter Rettungswagen Rüstwagen Schnelleinsatzgruppe Sachgebietsleiter Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen Staffelführer Schlauchwagen Teileinheit Technische Einsatzleitung Truppführer Tanklöschfahrzeug Truppmann Tragkraftspritzenanhänger Tragkraftspritzenfahrzeug Technisch-Wissenschaftlicher Beirat Unfallverhütungsvorschrift Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes Wachabteilunsgführer Wachabteilunsgleiter Wechselladerfahrzeug Wassertrupp Zentrale Abfrage und Vermittlungstechnik Zentrales Einsatzleitsystem 111 Anhang 1 Bausubstanz der Liegenschaften der Feuerwehr Trier Mit der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zur Zentralisierung des Immobilienmanagements in der Stadtverwaltung sollte die Feuerwehr ihre Kompetenzen in der Bauunterhaltung ihrer Liegenschaften an das Amt für 65 abtreten. Diese offizielle Übergabe hat bis jetzt nicht stattgefunden. Baulicher Zustand der Berufsfeuerwehr Eine derartige Herausforderung war die Bewertung der Bausubstanz der Hauptfeuerwache der Berufsfeuerwehr. Aufgrund der ständigen Nutzung dieser Gebäude an 24 Stunden in 365 Tagen im Jahr wird deutlich, dass im Vergleich zu einem Büro- und „normalen“ Verwaltungsgebäude auch die Alterungsprozesse deutlich schneller ablaufen. Darüber hinaus sind die Feuerwachen mit komplexer Technik ausgestattet und haben demnach einen deutlich höheren Technisierungsgrad als die meisten anderen städtischen Gebäude. Deutlich höhere Kosten in der Bauunterhaltung sind die Folge. Stetig wurde an dem Standort der Hauptfeuerwache versucht an dem Standort die für den Betrieb nötigen Räumlichkeiten herzustellen. In den vergangen Jahren wurden Container für die Unterbringung von Einsatzkräften auf dem Hof aufgestellt, da selbst in den Kellerräumen nicht ausreichend Räume hergerichtet werden konnten. Aufgrund von statischen Mängeln mussten Gebäudeteile der Nutzung entzogen werden. Derzeit stabilisieren Holzkonstruktionen Decken von Fahrzeughallen. Die Vorgaben der Unfallverhütung werden gerade bei den Fahrzeughallen nicht eingehalten. Die für die Personen notwendigen Freiräume in dem Bereich, in denen im Einsatzfall mit der Fahrzeugen ausgerückt werden sind nicht vorhanden. Eine brandschutztechnische Abtrennung zu den Bereitschaftsbereichen ist nicht gegeben. Die statische Konstruktion entspricht nicht den baurechtlichen Anforderungen. Seit 2008 steht fest, dass eine Standortverlagerung mit einem Neubau der Hautwache unumgänglich ist. Seit dieser Zeit wurden nur die nötigsten Unterhaltsmaßnahmen, die für den Betrieb unumgänglich sind durchgeführt. Dies führt zu einem Weitern Verfall des Objektes. Die Nebenwache im Stadtteil Ehrang wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 bezogen. Somit steht dort der Feuerwehr ein geeignetes Objekt für die Unterbringung von Einsatzkräften, die Ausbildung von internen- und externen Personen und ein zentrales Logistiklager zur Verfügung. 112 Baulicher Zustand der Gerätehäuser der freiwilligen Löschzüge 1. Löschzug Zewen Baujahr: 1956 Standort: Waldstraße Hier wurden in den Jahren 2014 und 2015 Sanierungs- als auch Renovierungsarbeiten durch die Mitglieder des Löschzuges in Eigenregie durchgeführt. Anstehende Projekte wie die Erneuerung der Tore für die Fahrzeughallen und der sanitären Anlagen sowie die Befestigung der Außenflächen sind dem Amt 65 bereits bekannt und werden voraussichtlich im Jahr 2016 umgesetzt. 2. Löschzug Herresthal Baujahr: 1987 Standort: Herresthal An der Unterkunft der Feuerwehr Herresthal muss zwingend zum Schutz des Gebäudes gegen Feuchtigkeit die Instandsetzung bzw. Erneuerung der giebelseitigen Verschalung erfolgen. Hier wurden bereits im Jahr 2014 Gespräche während einer Ortsbegehung mit Amt 65 geführt, jedoch sind die Mängel noch nicht behoben. 3. Löschzug Euren Baujahr: 1994 Standort: Schalkenbachstraße Am Feuerwehrgerätehaus steht die Imprägnierung bzw. Versiegelung der Fassade an. Diese Thematik ist bereits mit Amt 65 besprochen. Hinzu kommt die Erneuerung des gesamten Sockelputzes und der rückwärtigen Glasfront zwischen Turm und Gerätehaus. Außerdem bestehen Feuchtigkeitsmängel am Turm selbst und evtl. ist ein kompletter neuer Anstrich erforderlich 4. Löschzug Biewer Baujahr: 1999 Standort: St. Jost Straße Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an. 113 5. Löschzug Pfalzel Baujahr: 1961 Standort: Residenzstraße In 2016 stehen umfassende Renovierungsarbeiten an: Unter anderem der Austausch der Hallentore, Erneuerung des Bodens der Fahrzeughalle sowie Arbeiten im Oberschoss (neuer Fußbodenbelag sowie Innentüren). Zudem ist eine Teilsanierung der Heizungsleitungen und ein rückwärtiger Anbau zur Gerätewartung / Lagerraum erforderlich. 6. Löschzug Ehrang Baujahr: 2006 Standort: Oberstraße Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an. 7. Löschzug Ruwer Baujahr: 2005 Standort: Hermeskeiler Straße Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an. 8. Löschzug Kürenz Baujahr: 1999 Standort: Am Grüneberg Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an. 8. 114 9. Löschzug Irsch Baujahr: 2015 (Mietobjekt) Standort: Langwies Der Löschzug Irsch konnte im November 2015 ein durch die Stadt angemietetes Neubauobjekt beziehen. Das ehemalige Gerätehaus im Kern des Ortsteiles steht momentan leer. 10. Löschzug Olewig Baujahr: 1991 Standort: Riesling-Wein-Straße Durch die Fassade des Gerätehauses Olewig ziehen sich Setzrisse. Diese wurden in der Vergangenheit durch Statiker untersucht. In 2016 erhält das Objekt nun einen neuen Außenputz mit Dämmung. 11. Löschzug Mitte Baujahr: unbekannt (Mietobjekt) Standort: Löwenbrückener Straße Die Unterkunft des Löschzuges Stadtmitte befindet sich auf dem Gelände des Amtes 70 in Trier-Süd. Hier stehen für das Jahr 2016 lediglich kleinere Instandhaltungsmaßnahmen an, die bereits durch das Fachamt koordiniert werden. Ein neuer Standort für das Gerätehaus ist angedacht, erste Gespräche fanden bereits statt. 115
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