den neuen Bedarfsplan

FEUERWEHRBEDARFSPLAN
PERSONALENTWICKLUNGSKONZEPT
Erstellt vom Amt für Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst der Stadt Trier
Version 1.4
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ............................................................................................. 3
2 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung .......................................... 4
2.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................... 4
2.1.1 Gesetze ........................................................................................................................ 4
2.1.2 Rechtsverordnungen .................................................................................................... 6
2.1.3 Rechtliche Vorgaben zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ......................................... 9
2.2 Gutachten und Studien zur Feuerwehrbedarfsplanung ...................................................14
2.2.1 Orbit-Studie (wissenschaftliche Untersuchung zur Reanimationsgrenze bei
Rauchgasintoxikation) ..........................................................................................................14
2.2.2 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) für
Qualitätskriterien der Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten .....................................15
2.2.3 Richtlinie 05/01 „Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für die
Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren“ der Vereinigung zur Förderung des
deutschen Brandschutzes (vfdb) ..................................................................... 20
2.2.4 WIBERA - Grundsatzstudie Feuerwehr .......................................................................21
2.2.5 Meinungsumfrage des FORSA-Instituts zu den Erwartungen der Bürger ....................22
3 Risiko- und Gefahrenanalyse für die Stadt Trier ................................. 23
3.1 Die Stadt Trier ................................................................................................................23
3.1.1 Größe, Einwohnerzahl und Bevölkerungsentwicklung .................................................23
3.1.2 Topographie ................................................................................................................23
3.1.3 Verwaltung, Wirtschaft, Bildung und Kultur ..................................................................24
3.1.4 Verkehr .......................................................................................................................24
3.1.5 Besondere Einrichtungen ............................................................................................25
3.2 Risikoklassifizierung des Stadtgebietes ..........................................................................25
4 Aktuelle Struktur der Feuerwehr......................................................... 28
4.1 Standorte der Feuerwehr Trier (BF und FF) ...................................................................28
4.2 Standorte der Rettungswachen ......................................................................................29
4.3 Funktionsvorhaltung bei der Berufsfeuerwehr ................................................................29
4.4 Führungssystem.............................................................................................................31
4.5 Integrierte Leitstelle ........................................................................................................35
4.6 Fahrzeugausstattung der Berufsfeuerwehr .....................................................................39
4.7 Sondereinheiten der Feuerwehr Trier .............................................................................39
4.7.1 Wasserrettung/Eisrettung/Brand- und Hilfeleistungseinsätze ......................................40
4.7.2 Feuerlöschboot St. Petrus ...........................................................................................42
4.7.3 Taucher .......................................................................................................................43
4.7.4 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)........................................................43
4.7.5 Hundestaffel (Rettungshunde- und Ortungstechnik) ....................................................44
4.7.6 Großraumrettungswagen (GRTW) ..............................................................................44
4.7.7 AB-Wasserbeförderung Hytrans ..................................................................................45
4.7.8 ABC-Erkunder .............................................................................................................45
4.7.9 Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA) .................................................46
4.8 Freiwillige Feuerwehr .....................................................................................................47
4.8.1 Standorte Freiwillige Feuerwehr ..................................................................................47
4.8.2 Ansprechpartner der Freiwilligen Feuerwehr ...............................................................47
1
4.8.3 Mitgliederstand der Freiwilligen Feuerwehr .................................................................48
4.8.4 Fahrzeugausstattung der Freiwilligen Feuerwehr ........................................................49
4.8.5 Sonderaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr: beispielhaft DEKON Löschzug Mitte /
Löschwasserförderung LZ Biewer ........................................................................................49
4.9 Rettungsdienst ...............................................................................................................50
4.9.1 Gesetzliche Grundlagen ..............................................................................................50
4.9.2 Rettungsdienst / Krankentransport in der Stadt Trier ...................................................53
4.10 Zentrale Ausbildung .....................................................................................................56
4.11 Statistik ........................................................................................................................59
4.11.1 Feuerwehr .................................................................................................................59
4.11.2 Rettungsdienst ..........................................................................................................60
5 Schutzziele der Stadt Trier ................................................................. 61
5.1 Brandschutz: ..................................................................................................................61
5.2 Technische Gefahren .....................................................................................................62
5.3 ABC Einsätze .................................................................................................................62
5.4 Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer ................................................63
5.5 Sonstige Einsätze der Facheinheiten .............................................................................63
5.6 Schutzziele Integrierte Leitstelle .....................................................................................63
5.7 Schutzziel Rettungsdienst/Krankentransport der Stadt Trier ...........................................64
5.8 Katastrophenschutz........................................................................................................65
6 Analyse der bisherigen Strukturen ..................................................... 68
6.1 Einhaltung der Schutzziele (Erreichungsgrad) ................................................................68
6.1.1 Systematik der Auswertung der Erreichungsgrade ......................................................68
6.1.2 Detaillierte Auswertung der Eintreffzeiten ....................................................................68
6.1.3 Personelle Unterbesetzung der Funktionen in den Löschzügen 2015 .........................68
6.2 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr .......................................................................69
6.3 Dienstleistungen des Amtes ...........................................................................................69
6.4 Personelle Ausstattung ..................................................................................................70
7 Zukünftige Struktur der Feuerwehr Trier ............................................ 71
7.1 Thesen zur zukünftigen Struktur .....................................................................................71
7.2 Personalbedarfsberechnung bei der Berufsfeuerwehr ....................................................72
7.2.1 Personalbedarf im Einsatzdienst .................................................................................72
7.2.2 Personalbedarf in den Abteilungen ..............................................................................74
7.2.3 Personalbedarfsberechnung im Krankentransport .......................................................75
7.2.4 Veränderungen/Anpassungen im Personalbedarf der Berufsfeuerwehr Trier ..............76
8 Fazit ................................................................................................. 105
Abbildungsverzeichnis ........................................................................ 106
Tabellenverzeichnis ............................................................................ 108
Abkürzungsverzeichnis ....................................................................... 109
Anhang ............................................................................................... 112
1 Bausubstanz der Liegenschaften der Feuerwehr Trier ....................................... 112
Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen
sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
2
1 Einleitung
„Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen
Hilfe (LBKG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und
Einrichtungen auszustatten.“
Diese in § 3 Absatz 1 des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 2. November 1981
getroffene Festlegung weist der Stadt Trier die Aufgabenträgerschaft für eine kommunale
Feuerwehr als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zu.
Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung kommt diese Aufgabe jeder Gemeinde selbst
zu. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausgewogenen Feuerwehrbedarfsplanung, die
neben den feuerwehrtaktischen Aspekten auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit bei der kommunalen Haushaltsführung berücksichtigt (§ 93 der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz). Insofern liefert dieser Feuerwehrbedarfsplan eine
Abwägung zwischen den fachlich erforderlichen Bemessungsszenarien und deren finanziellen
Auswirkungen.
Zur Ermittlung der notwendigen Größe (Personal, Fahrzeugtechnik, Standorte) einer
Feuerwehr muss zunächst eine Festlegung der gewünschten Qualität ihrer Produkte und
Leistungen erfolgen. Diese Qualität muss auf Basis einer ortsspezifischen individuellen
Risikoanalyse abschließend durch den Rat der Stadt Trier festgelegt werden. Der
Feuerwehrbedarfsplan dient dazu, anhand objektiver Kriterien das richtige Maß der
vorzuhaltenden Feuerwehr zu bestimmen und festzuschreiben. Dazu werden mittels
verschiedener Bemessungsszenarien Schutzziele für die Stadt Trier definiert.
Anhand dieser definierten Bemessungsszenarien wird vor allem der Bedarf hauptamtlichen
Personals der Berufsfeuerwehr in sogenannten Einsatzdienstfunktionen festgelegt. In
Abhängigkeit der Rahmenbedingungen (z. B. Wochenarbeitszeit, Urlaub, Krankheit,
Ausbildungszeiten, Elternzeit etc.) und des Personaleinsatzkonzeptes muss der daraus
resultierende Personalbedarf (Stellen) regelmäßig wiederkehrend berechnet werden.
Neben der Bedarfsbemessung anhand der ermittelten Ermessungsgrundlagen sind auch
Einflüsse, die von außen kommen und die Personalgewinnung erschweren, zwingend mit zu
berücksichtigen. So muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es in Luxemburg
das Ziel ist, die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr (Rettungsdienst und Feuerwehr) zu
professionalisieren. Das bedeutet, dass der Stellenmarkt im Bereich Rettungsdienst- sowie
Feuerwehrpersonal wegbrechen wird und die Feuerwehr Trier andere Wege beschreiten
muss, um den Bedarf an gut ausgebildetem Personal auch in Zukunft decken zu können.
Die Multifunktionalität des Personals wird in Zukunft favorisiert werden.
3
2 Grundlagen der Feuerwehrbedarfsplanung
2.1 Rechtliche Grundlagen
Im Feuerwehrwesen sind eine Vielzahl von Bundes- und Landesgesetzen,
Rechtsverordnungen,
Verwaltungsvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften,
Dienstvorschriften, kommunale Regelungen sowie zahlreiche Hinweise und Empfehlungen
von Ministerien zu beachten. Im vorliegenden Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Trier sollen
nur wenige, für die Feuerwehrbedarfsplanung aber unerlässliche, rechtliche Grundlagen in
Auszügen dargestellt werden.
2.1.1 Gesetze
2.1.1.1 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(LBKG)
In Rheinland-Pfalz wird das Feuerwehrwesen durch das Landesgesetz über den Brandschutz,
die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz in der Fassung vom 2. November 1981,
geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist laut § 1 „die Gewährleistung vorbeugender und
abwehrender Maßnahmen gegen Brandgefahren (Brandschutz), gegen andere Gefahren
(allgemeine Hilfe) und gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).“
In § 3 LBKG sind die Aufgaben der Gemeinden festgelegt: „Die Gemeinden haben zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den
erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, 2. für die Aus- und
Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und
fortzuschreiben,
4. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,
5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige
Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.“
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs.
1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3)
1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren
Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über
die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den
Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche
Ausstattung bereitzuhalten,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des
Stabspersonals zu sorgen,
4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben,
4
5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren Umfanges
notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten
und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden
können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 2 gilt, auch im Verhältnis zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und
zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im
Katastrophenschutz einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung
vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
In § 8 LBKG sind die Aufgaben der Feuerwehr definiert: „Die Feuerwehren haben nach
pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder
andere Gefahren abzuwehren.“
Neben diesen sogenannten Pflicht-Aufgaben sind in § 8 LBKG weitere sogenannte KannAufgaben definiert: „Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb
der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.“
Die Sicherstellung des Brandschutzes ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde, sie gehört zum
sogenannten eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Gemeinde unterliegt als Träger der
Feuerwehr daher nur der Rechtsaufsicht, nicht der Fachaufsicht. Die Anforderungen an eine
„den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr“ werden in der
Feuerwehrverordnung (siehe Kapitel 2.1.3) zum LBKG näher konkretisiert.
2.1.1.2 Hinweis zum Rettungsdienstgesetz
Landesrettungsdienstgesetz (LRettG) mit entsprechendem Landesrettungsdienstplan
(LRettDP) siehe Kapitel 4.9.1
2.1.1.3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBO)
Die Landesbauordnung (LBO) vom 01. August 2015 gilt für bauliche Anlagen und
Bauprodukte. Gemäß § 15 LBO muss „jede Nutzungseinheit mit einem oder mehreren
Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige
Rettungswege erreichbar sein. (…) Die Rettungswege müssen bei Nutzungseinheiten, die
nicht zu ebener Erde liegen, über notwendige Treppen (§ 33 Abs. 1) führen. (…) Bei
Gebäuden, die nicht Hochhäuser sind, darf der zweite Rettungsweg über mit vorhandenen
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen (Oberkante der Brüstung eines
notwendigen Fensters oder sonstige geeignete Stellen) führen.“
Das Baurecht fordert zwei Rettungswege und geht davon aus, dass im Brandfall der erste
Rettungsweg (Treppenraum) ausfallen kann. Damit muss die Feuerwehr regelmäßig den
zweiten Rettungsweg bei Wohngebäuden bis zu einer Höhe von 22 m über der
Geländeoberfläche mit Leitern sicherstellen. Aufgrund einer Einzelfallbetrachtung kann die
Sicherstellung des zweiten Rettungsweges durch eine zweite notwendige Treppe oder durch
einen Sicherheitstreppenraum gefordert werden. Bis zu einer Höhe der Anleiterstelle von 8 m
kann der zweite Rettungsweg im Einzelfall über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt
5
werden. Höhen über 8 m erfordern zwingend den Einsatz einer Drehleiter und damit einer
besonderen Fahrzeugausstattung der zuständigen Feuerwehr.
2.1.2 Rechtsverordnungen
Feuerwehrverordnung
Mit der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25.Juni 2010
(GVBl.S.201) gilt die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, seit
dem 29. Juli 2010 gibt sie Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Diese gibt die
Grundlage für die Bedarfsplanung vor. In der Feuerwehrverordnung werden Aussagen zur
Aufstellung der Gemeindefeuerwehr gemacht.
Detaillierte Aussagen zur Feuerwehrverordnung siehe Kapitel 2.1.3
2.1.2.1 Laufbahnverordnung Feuerwehr
Qualifikation für den Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes
•
Zweites Einstiegsamt (ehemals mittlerer Dienst):
Für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt ist von den Bewerberinnen und
Bewerbern mindestens die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der
Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes zu fordern.
Beamtinnen und Beamte, die die Ausbildungsvoraussetzungen für das zweite
Einstiegsamt erfüllen, werden während der Probezeit 24 Monate in die Aufgaben des
feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt und legen am Ende der Einführungszeit
eine Laufbahnprüfung ab.
Während dieser Zeit erfolgt die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Bestandteil der
Laufbahnausbildung.
•
Drittes Einstiegsamt (ehemals gehobener Dienst)
Für den unmittelbaren Einstieg in das dritte Einstiegsamt ist ein abgeschlossener
Bachelor- oder gleichwertig anerkannter Studiengang in einem für den
feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach (z.B. Bauingenieurwesen,
Maschinenbau, Elektrotechnik) erforderlich.
Die Ausbildungsdauer beträgt dann z.Zt. zwei Jahre.
Zertifiziertes System zur Fortbildungsqualifizierung für kommunale Beamte
Dieses durch den Landespersonalausschuss im Jahre 2012 zertifizierte System regelt die
Fortbildungsqualifizierung für die Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrtechnischen
Dienstes der Fachrichtung „Polizei und Feuerwehr” (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 Landesbeamtengesetz
– LBG).
Auf der Grundlage des Systems erfolgt eine Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten, die
nach ihrer Vor- und Ausbildung keinen Zugang zum nächsthöheren Einstiegsamt ihrer
Laufbahn haben. Das System vermittelt die erforderlichen Kenntnisse für die dem
nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter (§ 21 Abs. 3 LBG, § 29
Laufbahnverordnung - LbVO).
6
Zum einen enthält es allgemeine Regelungen, die unabhängig vom angestrebten
Beförderungsamt gelten. Zum anderen stellt es, abhängig vom jeweiligen Beförderungsamt
der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, die Qualifizierungsmaßnahmen dar.
2.1.2.2 Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV)
Feuerwehrdienstvorschriften
werden
auf
Bundesebene
von
der
Projektgruppe
„Feuerwehrdienstvorschriften“ erarbeitet und vom Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten,
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der
Innenministerkonferenz als Empfehlung verabschiedet. Die Feuerwehrdienstvorschriften werden
verbindlich, wenn sie von den jeweiligen Bundesländern als Verwaltungsvorschrift eingeführt
werden. Selbst nicht formal eingeführte Feuerwehrdienstvorschriften sind als „Stand der Technik“
zu betrachten. Sie regeln die Ausbildung und die Einsatztätigkeiten der Feuerwehren. Zur
Vereinheitlichung des Feuerwehrwesens, aber insbesondere zur Vermeidung von Unfällen im
Feuerwehrdienst werden in den Feuerwehrdienstvorschriften verbindliche Festlegungen
getroffen. Einige wesentliche Regelungen werden im Folgenden dargestellt. Diese Vorgaben
haben unter anderem Einfluss auf die notwendige Zahl an Einsatzkräften und die vorzuhaltende
Ausrüstung bei bestimmten Bemessungsszenarien (siehe Kapitel 5.2).
FwDV 1 – Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
In der FwDV 1 werden die Mindestschutzausrüstung der Einsatzkräfte definiert und die
Durchführung von Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz dargelegt. Für viele
Grundtätigkeiten im Feuerwehrdienst wird in der FwDV 1 die für eine sichere Durchführung
notwendige Zahl an Einsatzkräften festgelegt. Weiterhin enthält die FwDV 1 Vorgaben zu den
notwendigen Sicherungsmaßnahmen an Einsatzstellen wie zum Beispiel die Absicherung
gegen fließenden Verkehr. Für diese Aufgaben ist an der Einsatzstelle entsprechendes
Personal vorzusehen.
FwDV 2 – Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr
Diese Feuerwehr-Dienstvorschrift regelt die Aus- und Fortbildung sowie die jeweils
erforderlichen ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für Angehörige von freiwilligen
Feuerwehren.
In den beinhalteten Musterausbildungsplänen werden Lehrgangsziele und -inhalte sowohl der
Trupp- und Führungsausbildung sowie der spezifischen technischen Ausbildungen definiert,
wodurch Einheitlichkeit und Effizienz der Ausbildung der Feuerwehren ermöglicht werden. Des
Weiteren dient sie den Kreisausbildern der Feuerwehren als Nachschlagewerk bzgl. der
Unterrichtsorganisation und -methodik.
FwDV 7 – Atemschutz
Für die Sicherheit und Gesundheit der Einsatzkräfte entscheidend ist der Einsatz von
Atemschutzgeräten, insbesondere bei
Bränden
und
Gefahrstoffeinsätzen.
Der
Atemschutzeinsatz wird durch die FwDV 7 (Atemschutz) geregelt. Gemäß Kapitel 4 der FwDV
7 ist der Träger der Feuerwehr und damit die Stadt Trier für die Sicherheit bei der Verwendung
von Atemschutzgeräten verantwortlich. Beim Tragen von Isoliergeräten (Pressluftatmern)
müssen die Einsatzkräfte gemäß der FwDV 7 immer als Trupp (mindestens zwei
Einsatzkräfte) vorgehen. An einer Einsatzstelle muss für die eingesetzten Atemschutztrupps
mindestens ein Sicherheitstrupp (Mindeststärke zwei Einsatzkräfte) zum Einsatz bereit
stehen. Je nach Risiko und personeller Stärke des eingesetzten Atemschutztrupps muss die
Stärke des Sicherheitstrupps erhöht werden. Dies gilt insbesondere bei Einsätzen in
ausgedehnten Objekten, beispielsweise in Kelleranlagen und Tiefgaragen. Der
Sicherheitstrupp muss ein entsprechend der zu erwartenden Notfalllage geeignetes
Atemschutzgerät tragen. In der FwDV 7 ist darüber hinaus festgelegt, dass für jeden
7
Angriffsweg mindestens ein Sicherheitstrupp zum Einsatz bereit stehen muss, sofern die
Atemschutztrupps über verschiedene Angriffswege in von außen nicht einsehbare Bereiche
vorgehen. Im Einsatz befindliche Atemschutztrupps müssen während der Dauer des Einsatzes
überwacht werden, damit in Gefahr geratene Trupps gerettet und vermisste Trupps rechtzeitig
gesucht werden können.
Darüber hinaus ist der Atemschutz in geeigneter Weise zu dokumentieren. Für diese Aufgaben
ist an der Einsatzstelle entsprechendes Personal vorzusehen.
FwDV 8 – Tauchen
Die FwDV 8 definiert drei Stufen des Feuerwehrtauchens und enthält Vorgaben zur
erforderlichen Qualifikation der Feuerwehrtaucher, zur erforderlichen Ausrüstung und zur
Einsatztaktik. Gemäß Kapitel 3 der FwDV 8 ist der Träger der Feuerwehr und damit die Stadt
Trier für die Sicherheit bei der Verwendung der Tauchgeräte verantwortlich. Für einen
Taucheinsatz werden gemäß Kapitel 6 der FwDV 8 grundsätzlich ein Taucheinsatzführer und
mindestens ein Tauchtrupp benötigt. Ein Tauchtrupp besteht aus einem Feuerwehrtaucher,
einem Sicherheitstaucher und einem Signalmann. Bei unübersichtlichen und ausgedehnten
Einsatzstellen muss für jeden eingesetzten Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher
bereitstehen. An übersichtlichen, örtlich begrenzten Stellen muss für je zwei eingesetzte
Feuerwehrtaucher ein Sicherheitstaucher bereitstehen. Wegen der besonderen
Schwierigkeiten und Gefahren sind bei Taucheinsätzen infolge von Eisunfällen weitere
Vorgaben einzuhalten.
FwDV 10 – Tragbare Leitern
Gemäß der Landesbauordnung Rheinland Pfalz kann der zweite Rettungsweg eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Bis zu einer Höhe der Anleiterstelle
von 8 m kann der zweite Rettungsweg über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden. Dabei kommt bei Höhen bis 8 m die tragbare Steckleiter zum Einsatz. Die FwDV 10
regelt den Einsatz dieser tragbaren Leitern. Von besonderer Bedeutung für die Bedarfsplanung
ist, dass die Steckleiter von mindestens drei Einsatzkräften in den Einsatz gebracht werden
muss.
2.1.2.3 Gefahrstoffkonzept RLP
Das Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz ist Grundlage für eine einheitliche Taktik und
Ausrüstung sowie sorgfältige Aus- und Fortbildung. Es befähigt die Feuerwehr-Einsatzkräfte
im Land, alle Einsätze im Zusammenhang mit ABC-Gefahrstoffen zu beherrschen, und
gewährleistet einen sicheren Einsatzablauf.
Die taktischen Regeln zeigen auf, wie bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive Stoffe und
Materialien (A-Einsatz), biologische Stoffe und Materialien (B-Einsatz) und chemische Stoffe
und Materialien (C-Einsatz) vorzugehen ist.
Des Weiteren werden Empfehlungen zur Ausrüstung der ABC-Einsatzkräfte gegeben, um
diesen einen sicheren und sehr flexiblen Einsatz bei ABC-Gefahren zu ermöglichen. Dabei
werden einerseits den äußerst vielseitigen Gefahrenmerkmalen im Einsatz Rechnung
getragen, andererseits wird aber auch die Struktur eines Flächenlandes mit überwiegend
ehrenamtlichen Kräften besonders berücksichtigt.
Das Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz baut auf dem Regelwerk der Feuerwehr-Dienstvorschrift
500 – Einheiten im ABC-Einsatz vom 16.09.2003 auf, welche den Ländern durch den Ausschuss
für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) zur
Einführung empfohlen wurde und berücksichtigt die bereits bewährten und etablierten Strukturen
im Gefahrstoffbereich sowie die rechtlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz.
8
2.1.2.4 Führungsdienstrichtlinie RLP - Führung und Leitung im Einsatz
In der Führungsdienstrichtlinie RLP wird ein Führungssystem beschrieben, dass die
Führungsorganisation, den Führungsvorgang und die Führungsmittel erläutert und festlegt.
Durch dieses einheitliche Führungssystem kann die Zusammenarbeit mit anderen Behörden
und
Organisationen
mit
Sicherheitsaufgaben
gewährleistet
werden.
Die
Führungsdienstrichtlinie RLP unterscheidet dabei die Führungsstufen A bis D. Um gerade bei
sehr dynamischen und großflächigen Schadensereignissen die notwendigen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr sicher und zeitnah durchführen zu können, ist eine leistungsfähige
Führungsstruktur aufzubauen. Um der Dynamik der Schadensereignisse gerecht zu werden,
müssen die verschiedenen Führungsebenen ineinandergreifen und durchgängig einheitlich
sein. Je nach Größenordnung des Schadensereignisses ist eine unterschiedliche Anzahl an
Führungskräften und Führungsassistenten mit entsprechenden Fahrzeugen und
Führungsmitteln erforderlich.
2.1.2.5 Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden
der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Für sicheres Arbeiten der Feuerwehr sind mehrere
Unfallverhütungsvorschriften sowie weitere Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu
beachten. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
(GUV-V C53), die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4)
sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (GUV-V D36) genannt. Die
Bestimmungen des Abschnittes IV der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ richten sich
an den Träger der Feuerwehr und damit an die Stadt Trier. Gemäß § 14 dieser
Unfallverhütungsvorschrift dürfen „für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich
geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden“. Diese Forderung bedingt neben
regelmäßigen körperlichen Untersuchungen insbesondere eine kontinuierliche Aus- und
Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen. § 16 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
fordert unter anderem die unverzügliche Stilllegung von schadhaften Ausrüstungen, Geräten
und Fahrzeugen. Diese Gegenstände sind so schnell wie möglich zu ersetzen. Für zwingend
notwendiges Material sind daher Redundanzen vorzusehen. Insbesondere für die
hauptamtlichen Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr gelten darüber hinaus zahlreiche andere
Regelungen die sich unter anderem aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben.
2.1.3 Rechtliche Vorgaben zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr
Feuerwehrverordnung RLP
Mit der zweiten Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrverordnung vom 25.Juni 2010
(GVBl.S.201) gilt die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert
durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, seit
dem 29. Juli 2010 gibt sie Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Diese gibt die
Grundlage für die Bedarfsplanung vor. In der Feuerwehrverordnung werden Aussagen zur
Aufstellung der Gemeindefeuerwehr gemacht.
Die Gemeinden haben die einzelnen Ausrückebereiche in die entsprechenden Risikoklassen
einzuteilen.
Städte mit Berufsfeuerwehren müssen mindestens das für die Risikoklasse 5 erforderliche
Personal, die Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten.
9
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an
jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb
von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen,
soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.
(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde
Ausrückebereich.
(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.
(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können
mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden
(Alarmierungsgemeinschaften).
Entsprechend der Vorgabe in § 1 Abs. 1 Satz 1, muss wirksame Hilfe innerhalb einer
Einsatzgrundzeit von 8 (101) Minuten geleistet werden können. Somit ergeben sich aus der
entsprechenden Risikoklasse die notwendigen Fahrzeuge und das dafür erforderliche
Personal.
§3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
(1) Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung
(Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial,
Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die
wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der kommunalen
Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises
genutzt werden.
(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend
vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn
hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem
Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher
beschriebenen Risikoklassen ein:
1. Brandgefahren B 1 bis B 5,
2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis
ABC 5,
4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.
Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der
Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1
aufgeführten Kriterien.
(3)
1
Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von acht Minuten
die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1,
innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und
Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2
aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 3 eingesetzt werden
können.
In Abstimmung mit dem Innenministerium festgelegte Einsatzgrundzeit für die Stadt Trier
10
(4)
Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten,
der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe
durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Jede Gemeinde muss mindestens
einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 und ein
Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen
mindestens die für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und
Sonderausrüstungen bereithalten.
(5)
(6)
Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien
bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung
der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt
werden.
Die Gemeinden haben
dafür
zu
sorgen,
dass
geeignete,
ausgebildete
Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und
Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen
Ausrüstung zur Verfügung stehen.
Plattner-Papier 2
Vom Land wurden Aussagen zur Feuerwehrbedarfsanalyse Rheinland-Pfalz getroffen, die
einen bindenden Charakter haben und weisend in der Ermittlung des Personal und
Materialbedarfs einer Feuerwehr zu verstehen sind.
Die Feuerwehrverordnung RLP ist als Rahmen-Feuerwehrbedarfsplan des Landes zu
verstehen. Ziel ist die Aufstellung einer den örtlichen Verhältnissen angepassten Feuerwehr.
Abbildung 1 Darstellung der Ermittlung des Feuerwehrbedarfsplans
Im Feuerwehrbedarfskonzept RLP sind Schutzziele der Gefahrenabwehr zu definieren, diese
sind: Retten von Menschen und Tieren, Schutz von Sachwerten und der Umwelt,
Schadensausbreitung verhindern, Eigenschutz der Einsatzkräfte. Das System der
Gefahrenabwehr besteht aus den Bereichen
•
•
Vorbeugender Gefahrenschutz
Abwehrender Gefahrenschutz
Im Rahmen dieser Diskussion ergeben sich folgende Verknüpfungen:
2
Ausführung des Landesfeuerwehrinspekteurs RLP H.P. Plattner zur Umsetzung der FwVO in RLP.
11
Abbildung 2 Schutzzieldiskussion
Damit hieraus ein konkreter Bedarf an Personal und Material zur Aufstellung einer
bedarfsgerechten Feuerwehr abgeleitet werden kann, sind einige Grundaussagen, angelehnt
an das LBKG und die Feuerwehrverordnung RLP, zu treffen.
Die Ausrückebereiche werden aufgrund unterschiedlicher Gefahren- und Risikopotentiale in 5
Risikoklassen eingruppiert:
•
Brandgefahren:
B1 – B5
•
Techn. Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse:
T1 – T5
•
ABC-Gefahren (CBRN)
ABC 1 – ABC 5
•
Gefahren auf, in und durch Gewässer:
W1 – W5
Abbildung 3 Ordnung der Kräfte
„?“ bedeutet Reduzierung der Personalstärke von der DIN siehe Kapitel 5.1
12
Für die Stadt Trier ist die Risikoklasse B5 maßgebend. Damit ist festgelegt, mit welchen
Fahrzeugen und daraus abgeleitet, wieviel Personal innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten im
ersten Abmarsch an der Einsatzstelle sein muss.
Abbildung 4 Ordnung der Zeit
Die in wissenschaftlichen Untersuchungen (Orbit-Studie siehe Kap. 2.2.1) festgestellte
maximale Einsatzgrundzeit von 10 Minuten wird in nachfolgenden Darstellungen des
Landesfeuerwehrinspekteurs verdeutlicht.
Abbildung
5 Definition Einsatzgrundzeit
13
Unter Berücksichtigung von Ordnung der Kräfte und der Zeit ergibt sich nun folgendes Bild:
Abbildung 6 Ordnung der Kräfte und Zeit
2.2 Gutachten und Studien zur Feuerwehrbedarfsplanung
2.2.1 Orbit-Studie (wissenschaftliche Untersuchung zur Reanimationsgrenze bei
Rauchgasintoxikation)
Bei Wohnungsbränden ist die Rauchgasintoxikation (Rauchvergiftung) die häufigste
Todesursache. Die maximale Dauer, die ein Mensch in Brandrauch überleben kann, ist
sicherlich von zahlreichen Faktoren abhängig. Diese Faktoren sind beispielsweise die
tatsächlichen Konzentrationen der wesentlichen Brandgase (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid,
Blausäure, Dioxine, …), die Atemfrequenz und die physische Konstitution der betroffenen
Person. Die Überlebensdauer eines Menschen bestimmt aber wesentlich die Zeit, in der die
Feuerwehr eine hilflose Person spätestens gerettet haben muss. In einer wissenschaftlichen
Untersuchung, der Orbit-Studie, wurde in den siebziger Jahren die sogenannte
Reanimationsgrenze bei Rauchgasintoxikationen erforscht. Mit jedem Atemzug eines
Menschen im Brandrauch steigt der Kohlenmonoxid- Gehalt im Blut weiter an. Gemäß der
Orbit-Studie liegt die Reanimationsgrenze für Rauchgasintoxikationen bei etwa 17
Minuten nach Brandausbruch. Nach dieser Zeit ist eine erfolgreiche Reanimation
weitestgehend ausgeschlossen. Nach diesem Modell muss die Feuerwehr also eine im
Brandrauch liegende Person spätestens 17 Minuten nach Brandausbruch ins Freie verbracht
und an den Rettungsdienst übergeben haben.
Da sich chemisch-physikalische Gesetzmäßigkeiten nicht ändern, stellt die Orbit-Studie auch
heute noch bundesweit als Stand der Technik die einzige medizinische Grundlage aller
Überlegungen zur notwendigen Eintreffzeit der Feuerwehr dar.
14
2.2.2 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
(AGBF) für Qualitätskriterien der Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten
Diese Fachempfehlung wurde erstmalig am 16. September 1998 durch die Vollversammlung
der AGBF bei 73 Anwesenden mit einer Gegenstimme verabschiedet. Die vorliegende,
überarbeitete Fassung wurde am 18. November 2015 von der Vollversammlung der AGBF
verabschiedet.
Das AGBF-Schutzziel ist als "Allgemein anerkannte Regel der Technik" zu verstehen, da die
Grundvoraussetzungen für das Prinzip des offenen normativen Standards gemäß der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt sind:
•
•
•
•
Anerkennung durch die Mehrheit der Fachleute
wissenschaftliche Begründung
praktische Erprobung
ausreichende Bewährung
In Ermangelung detaillierter gesetzlicher Regelungen entspricht das AGBF-Schutzziel der
1. Stufe des Prinzips des offenen normativen Standards im Sinne des deutschen
Sicherheitsrechts.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in mehreren Grundsatzentscheidungen zu
einer sog. "Dreistufenlehre" konkretisiert (BVerfG Par. 49, 89 ff., BVerfG Par. 53, 30 ff., BVerfG
Par. 56, 54 ff.):
Vorbemerkung
Diese Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten wurden erstmalig
1998 erarbeitet und beschlossen. In dieser Zeit wurde in vielen Städten das neue
Steuerungsmodell“ der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
(KGST) eingeführt. Unter anderem im Zuge dessen ergab sich der Bedarf für eine
nachvollziehbare Bemessungsgrundlage.
Seitdem haben sich diese Qualitätskriterien durch ihre Anwendung für zahlreiche
Bedarfsplanungen und ihre Berücksichtigung in der Rechtsprechung als technischer Standard
etabliert.
Erkenntnisse aus der langjährigen Anwendung und Ergebnisse aktueller Forschungsprojekte
haben es notwendig gemacht, die Qualitätskriterien zu überarbeiten. Mit Ausnahme der
Erreichungsgrade haben sich die materiellen Anforderungen in Bezug auf Hilfsfristen und
Personalstärken dadurch aber bestätigt. Nach Auffassung der Leiter der Berufsfeuerwehren in
Deutschland sind die hier beschriebenen Standards eine angemessene und verhältnismäßige
Grundlage für die Dimensionierung von Feuerwehren in Städten für die regelmäßig
auftretenden Schadenslagen.
Darüber hinaus muss seitens der Städte auch für selten auftretende Schadenslagen planerisch
und in Bezug auf die Vorhaltung von Ressourcen eine risikoorientierte Vorsorge getroffen sein.
15
Die wesentlichen Qualitätskriterien für ein standardisiertes Schadensereignis sind:
•
•
•
•
Hilfsfrist
Funktionsstärke
Erreichungsgrad
Einsatzmittel
Diese Empfehlungen erfordern taktische Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten sowie
an das festgelegte Sicherheitsniveau im Feuerwehrbereich der jeweiligen Stadt.
Standardisiertes Schadensereignis
Als dimensionierendes Schadensereignis gilt der Brand, der regelmäßig die größten
Personenschäden fordert. Dies ist der Wohnungsbrand im Obergeschoss eines
mehrgeschossigen Gebäudes. Neben Feuer und Rauch in der betroffenen Nutzungseinheit
kommt es zu Raucheintrag in den Treppenraum. Es sind Personen aus der betroffenen
Wohnung und aus angrenzenden Wohnungen über Leitern und über den Treppenraum zu
retten. Außerdem muss die Brandausbreitung verhindert und der Brand gelöscht werden.
Dieses Ereignis wird als kritischer Wohnungsbrand bezeichnet.
Die für dieses Szenario aufgestellten Qualitätskriterien für die Menschenrettung und
Brandbekämpfung decken auch die üblichen Szenarien im Bereich der technischen
Hilfeleistung mit ab, wie zum Beispiel Verkehrsunfälle mit eingeklemmten Personen. In der
weiteren Betrachtung werden daher nur die Anforderungen für das Szenario des kritischen
Wohnungsbrandes bestimmt.
Spezielle Risikoanalyse
Außer den Überlegungen zum Standardereignis ist die Risikoanalyse des Stadtgebietes eine
unabdingbare Voraussetzung für die richtige Bedarfsplanung der Feuerwehr. Manche
besonderen Risiken können in Synergie ganz oder teilweise durch die für das Standardereignis
vorgehaltenen Einsatzkräfte abgedeckt werden. Teilweise oder auch in Gänze werden für
besondere Risiken aber auch zusätzliche Einsatzkräfte und -mittel erforderlich sein.
Hilfsfrist
Die zeitkritische Aufgabe bei einem kritischen Wohnungsbrand ist die Menschenrettung. Nach
der Bundesstatistik ist die häufigste Todesursache bei Wohnungsbränden die
Rauchgasintoxikation (unter anderem die Vergiftung mit Kohlenmonoxid). Je nach
Brandentwicklungsdauer, unter anderem in Abhängigkeit der Zündquelle, der Menge und Art
der Brandlasten in der Wohnung, den Zu- und Abluftbedingungen, der Verfügbarkeit von
Rauchwarnmeldern und dem Verhalten und Aufenthaltsort der betroffenen Personen, werden
diese Menschen unterschiedlich intensiv dem Brandrauch ausgesetzt. Neben den darin
enthaltenen toxischen Gasen stellt auch die teilweise sehr hohe Temperatur des Brandrauchs
eine erhebliche Gefahr dar. Bei sich ausbreitenden Bränden nimmt die produzierte
Rauchgasmenge exponentiell zu. Personen die dem Brandrauch ausgesetzt sind befinden
sich in akuter Lebensgefahr. Die Erfahrungen der Feuerwehren mit kritischen
Wohnungsbränden zeigen, dass Personen- und Sachschäden mit zunehmender
Entwicklungsdauer des Brandes exponentiell zunehmen.
16
Es muss daher so schnell wie möglich mit der Menschenrettung und der Brandbekämpfung
begonnen werden. Die Zeitdauer vom Brandausbruch bis zum Wirksamwerden der
Einsatzmaßnahmen setzt sich generell wie folgt zusammen:
Zeitpunkt
1
Brandausbruch
2
Brandentdeckung
3
Betätigung einer Meldeeinrichtung
(Telefon, Notrufmelder usw.)
4
Beginn der Notrufabfrage
Zeitabschnitt
>Entdeckungszeit
>Meldezeit
>Aufschaltzeit
>Gesprächs- und Dispositionszeit
5
Alarmierung der Einsatzkräfte
6
Ausrücken der Einsatzkräfte
7
Eintreffen an der Einsatzstelle
8
Erteilung des Einsatzauftrages
9
Wirksamwerden der Einsatzmaßnahmen
>Ausrückezeit
>Anfahrtszeit
>Erkundungszeit
>Entwicklungszeit
Zur Definition der Hilfsfrist eignen sich nur solche Zeitabschnitte, die von der Feuerwehr
weitgehend beeinflussbar und dokumentierbar sind. Hierunter fallen
- - die Gesprächs- und Dispositionszeit,
- - die Ausückezeit sowie
- - die Anfahrtszeit.
Die Leiter der Berufsfeuerwehren sind der Auffassung, dass in der Abwägung zwischen einer
möglichst sofortigen Hilfeleistung und dem dafür notwendigen Aufwand folgende Hilfsfristen
notwendig und angemessen sind:
- - 1,5 Minuten für die Gesprächs- und Dispositionszeit
- - 8 Minuten für die Ausrücke- und Anfahrzeit
Die übrigen Zeitanteile lassen sich von der Feuerwehr in Teilen ebenfalls beeinflussen, wirken
sich aber nicht auf die Planung von Wachenstandorten und die Personalvorhaltung aus. Sie
dienen der Schadensreduzierung und werden durch organisatorische und präventive
Maßnahmen beeinflusst:
Die Entdeckungszeit kann durch die Förderung von Rauchwarnmeldern und Brandschutzaufklärung verkürzt werden.
Die Meldezeit kann durch Brandschutzaufklärung unterstützt werden.
Die Aufschaltzeit kann im Zeitanteil zwischen der Signalisierung des Notrufs und dem Beginn
des Gesprächs in großem Umfang von der zuständigen Leitstelle beeinflusst werden. Hier wird
eine Zielgröße von 5 Sekunden als notwendig und angemessen angesehen.
17
Die Erkundungszeit und die Entwicklungszeit können durch Verbesserungen in der
Einsatztaktik, den Einsatzunterlagen und der Ausstattung unterstützt werden.
Funktionsstärke
Der Feuerwehreinsatz ist nach wie vor personalintensiv. So müssen zur Menschenrettung und
zur Brandbekämpfung beim kritischen Wohnungsbrand mindestens 16 Einsatzfunktionen zur
Verfügung stehen. Diese 16 Einsatzfunktionen können als eine Einheit oder durch Addition
mehrerer Einheiten dargestellt werden. Die Kombination von Berufs- und Freiwilliger
Feuerwehr ist möglich.
Sofern die Einheiten nicht gleichzeitig eintreffen, kann mit zumindest 10 Funktionen in der
Regel nur die Menschenrettung unter vorübergehender Beschränkung bzw. Zurückstellung
der Brandbekämpfung eingeleitet werden.
Um die Menschenrettung noch rechtzeitig durchführen zu können, sind beim kritischen
Wohnungsbrand die ersten 10 Funktionen innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung
erforderlich. Nach weiteren 5 Minuten, das sind also 13 Minuten nach Alarmierung, müssen
mindestens 16 Funktionen vor Ort sein. Diese weiteren 6 Funktionen sind zur Unterstützung
bei der Menschenrettung, zum Verhindern der Brandausbreitung und zur Brandbekämpfung,
zur Entrauchung sowie zur verbesserten Eigensicherung der Einsatzkräfte erforderlich. Die
Aufgaben der Funktionen richten sich nach den örtlichen Festlegungen. Nach örtlichen
Gegebenheiten und den Risikobetrachtungen sind gegebenenfalls die Funktionszahlen zu
erhöhen und die Zeitwerte zu reduzieren.
Der zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar:
Abbildung 7 Zeitlicher Ablauf nach Brandausbruch
18
Im Vergleich zur AGBF:
Der zeitliche Ablauf bei der Berufsfeuerwehr Trier entsprechend der Gefahrenanalyse
aus 2008
Abbildung 8 Zeitlicher Ablauf der Feuerwehr Trier
Die Zeiten entsprechen im Wesentlichen denen der AGBF
Erreichungsgrad
Unter ,,Erreichungsgrad“ wird der prozentuale Anteil der Einsätze verstanden, bei dem die
Zielgrößen ,,Hilfsfrist“ und Funktionsstärke“ eingehalten werden. Ein Erreichungsgrad von z.B.
80% bedeutet, dass für 4/5 aller Einsätze die Zielgrößen eingehalten werden, bei 1/5 der
Einsätze jedoch nicht.
Dieses Verfahren zur Ermittlung des Erreichungsgrades ist nur dann sachgerecht, wenn es für
das untersuchte Versorgungsgebiet auf einer ausreichenden Datenbasis erfolgt. Das durfte
bei weniger als etwa 50 bemessungsrelevanten Einsätzen nicht mehr der Fall sein. Bis auf
wenige Ausnahmen wird eine solche Datenbasis nur für das jeweils vollständige
Versorgungsgebiet zur Verfügung stehen. Wenn dann für die örtliche Bedarfsplanung
differenzierte Aussagen zum Beispiel in Bezug auf einzelne Stadtteile gewünscht sind, kann
die Darstellung seriös nicht mehr über individuelle Erreichungsgrade erfolgen. In diesen Fällen
können aber die Qualitätskriterien unmittelbar dargestellt werden. Zum Beispiel durch die
jeweiligen durchschnittlichen Hilfsfristen oder Funktionsstärken nach Ortsteilen.
Der Erreichungsgrad ist u.a. abhängig von
•
•
•
der Gleichzeitigkeit von Einsätzen, die die zuständige Feuerwache teilweise oder ganz
binden,
der Struktur des Stadtgebietes,
der Optimierung des Personaleinsatzes, • den Verkehrs- und Witterungseinflüssen.
Im Gegensatz zu den Hilfsfristen, die auf empirischen Erkenntnissen gründen und den
Funktionsstärken, die sich aus einsatzorganisatorischen Erfordernissen ableiten, ist der
Erreichungsgrad Gegenstand eines politischen Beschlusses. Die Gesamtkosten stehen in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erreichungsgrad.
19
Um für eine Stadt den Erreichungsgrad festzulegen und zu bewerten, sind auch
interkommunale Vergleiche sinnvoll, soweit diese auf gesicherten und vergleichbaren
statistischen Daten beruhen.
Aus fachlicher Sicht wird derzeit für die Gesprächs- und Dispositionszeit in der Leitstelle, für
die Ausrücke- und Anfahrtszeit und für die Funktionsstärken ein Erreichungsgrad von
mindestens 90% als Zielsetzung für richtig angesehen.
2.2.3 Richtlinie 05/01 „Elemente zur risikoangepassten Bemessung von Personal für
die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren“ der Vereinigung zur Förderung
des deutschen Brandschutzes (vfdb)
Diese Richtlinie wurde vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat (TWB) - dem vfdb-Referat
05 (BG) „Brandbekämpfung, Gefahrenabwehr“ - erarbeitet. Bei der vorliegenden Richtlinie
handelt es sich um ein „Expertensystem“ zur risikoangepassten Bemessung von Personal für
die Brandbekämpfung bei öffentlichen Feuerwehren. Die Technische Hilfeleistung und der
Rettungsdienst finden darin keine Berücksichtigung. Dabei wird ein Werkzeug bereitgestellt,
welches
•
•
•
die anerkannten Regeln des abwehrenden Brandschutzes berücksichtigt,
auf unterschiedliche Situationen des baulichen Brandschutzes eingeht und
flexibel auf örtlich unterschiedliche Risiken (Brandhäufigkeit, Schadensverlauf)
reagiert.
Auf der Basis beispielhaft ausgewählter Objekte und darin stattfindender Brandszenarien
werden die benötigten Ersteinsatzkräfte festgelegt, die zur Aufgabenerfüllung mindestens
notwendig sind. Unter Ersteinsatzkräften sind hierbei jene Einsatzeinheiten zu verstehen, die
nach Eingang der Meldung alarmiert werden. Zur vollständigen Beherrschung bzw.
Bekämpfung eines Brandes notwendige Nachalarmierungen werden in dieser Richtlinie nicht
betrachtet. In der Richtlinie werden zahlreiche Szenarien in den Kategorien „Wohnen“,
„Gesundheitswesen“, „Versammlung“, „Unterrichten“ und „Industrie“ analysiert. Aus der
vorgegebenen Lage und Bausubstanz ergeben sich die Aufgaben der Ersteinsatzkräfte. Die
für die Erfüllung der Ziele benötigten Grundtätigkeiten sind mit einer zugeordneten
Personalstärke zeitlich differenziert in einer Tabelle aufgelistet. Damit liegt ein transparentes
System im Spannungsfeld von gewünschter Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und tatsächlich
vorhandener Sicherheit vor, das den örtlich individuellen Bedürfnissen und Notwendigkeiten
angepasst werden kann und dennoch auf einer fachlich einheitlichen und überprüfbaren
Grundlage beruht.
An dieser Stelle soll das für die Feuerwehrbedarfsplanung wesentliche Ereignis „Zimmerbrand
in einem Mehrfamilienhaus, mehrere Personen vermisst, Einsatz nachts“ aus der vfdbRichtlinie 05/01 dargestellt werden:
20
Tabelle 1 Benötigte Einsatzkräfte bei einem Zimmerbrand in einem Mehrfamilienhaus
nach der vfdb-Richtlinie 05/01 (* kann in Personalunion wahrgenommen werden)
Bei dem dargestellten Einsatzmodell wird die Menschenrettung aus den Obergeschossen über
die Drehleiter durchgeführt. In der Tabelle werden dafür 2+1 Einsatzkräfte veranschlagt. Die
in der vfdb-Richtlinie 05/01 aufgelisteten feuerwehrtechnischen Grundtätigkeiten weisen für
eine Menschenrettung über die dreiteilige Schiebleiter 4 Einsatzkräfte aus. Die notwendige
Gesamtpersonalzahl erhöht sich damit auf 12 Einsatzkräfte.
2.2.4 WIBERA - Grundsatzstudie Feuerwehr
Die WIBERA kommt in ihrer 1978 abgeschlossenen Grundsatzstudie Feuerwehr zu folgender
Auffassung: „…Maßgebend als „kritischer“ Brandeinsatz für die Dimensionierung des
taktischen Löschzugs erweist sich vielmehr ein Wohnungsbrand, der sich vom
Entstehungsbrand unter bestimmten, für die Brandausbreitung günstigen Bedingungen
innerhalb von 20 bis 25 Minuten zum Vollbrand entwickelt hat. Hier können die rechtzeitigen
Löschmaßnahmen der Feuerwehr noch ein Durchzünden des Brandes innerhalb des
betroffenen Stockwerkes verhindern und dadurch eine wesentliche Ausweitung des
Brandschadens vermeiden. Ein derartiger Wohnungsbrand ist vom Brandumfang her als
21
Großbrand einzustufen, weil er mit 4 C-Rohren und einer erforderlichen
Löschwasserabgabeleistung von 720 Litern pro Minute wirksam unter Kontrolle gebracht
werden kann. Geht man davon aus, dass je 2 Feuerwehrmänner ein C-Rohr bedienen und
außerdem die 4 Einsatztrupps mit ihrem Gerät auf 3 Fahrzeuge verteilt sind, so ergibt sich eine
Gesamtstärke für den taktischen Löschzug von 12 Mann.“ Ein detaillierter Zeitablauf ist bei
der WIBERA-Grundsatzstudie nicht beschrieben. Eintreffzeiten werden nicht definiert.
Es handelt sich im Vergleich mit den bereits vorgestellten Einsatzmodellen um eine
grundsätzlich andere Annahme. Die Notwendigkeit einer Menschenrettung ist in diesem
Modell nicht enthalten, die Bemessung ist ausschließlich auf die Brandbekämpfung
ausgerichtet. Die Menschenrettung ist jedoch aus rechtlichen und ethischen Gründen
eindeutig höher zu gewichten als die ausschließliche Brandbekämpfung. Taktische
Grundsätze und Sicherheitsmaßnahmen für die Einsatzkräfte werden in der Grundsatzstudie
nicht beachtet. Die Ergebnisse von 1978 sind daher nicht mehr zeitgemäß. In aktuelleren
Organisationsuntersuchungen übernimmt die WIBERA beziehungsweise RINKE als deren
Nachfolgeorganisation die Schutzzieldefinition der AGBF als Kriterium für eine
angemessene Versorgung der Bevölkerung.
2.2.5 Meinungsumfrage des FORSA3-Instituts zu den Erwartungen der Bürger
Unabhängig von fachspezifischen Grundlagen zur Feuerwehrbedarfsplanung sind für eine
zielorientierte Einrichtung der Stadtverwaltung auch die Erwartungen der Kunden ein wichtiger
Faktor. Für vier von fünf Befragten ist das schnelle Erscheinen der Feuerwehr am Einsatzort
„sehr
wichtig“.
Weitere
Kriterien
waren
„hohe
Professionalität“,
„absolute
Vertrauenswürdigkeit“ und eine „moderne Ausstattung“. Ein Fünftel der Bürger erwartet
nahezu unmittelbare Hilfe. Die Reaktionszeit der Feuerwehr vom Notruf bis zum Eintreffen am
Einsatzort soll nicht länger als drei Minuten dauern. Für 40 % der Befragten genügt ein
Eintreffen am Einsatzort nach fünf Minuten. Weitere 31 % halten eine Zeitspanne von bis zu
zehn Minuten nach Absetzen des Notrufes für Vertretbar. In der Summe forderten damit über
90 % der Befragten ein Eintreffen der Feuerwehr am Einsatzort spätestens zehn Minuten nach
dem Notruf.
3
Quelle Readers Digest Studie 2005: Wertschätzung und Erwartungshaltung gegenüber Berufen
22
3 Risiko- und Gefahrenanalyse für die Stadt Trier
3.1 Die Stadt Trier
3.1.1 Größe, Einwohnerzahl und Bevölkerungsentwicklung
Die kreisfreie Stadt Trier ist die älteste Stadt Deutschlands. Im Westen von Rheinland-Pfalz
liegend ist sie eine von fünf Großstädten mit Berufsfeuerwehr.
Das Stadtgebiet gliedert sich in 19 Ortsbezirke.
Die Gemarkungsfläche beträgt 117,13 km² mit 916 Einwohnern je km².
2014 erreichte die Einwohnerzahl Triers erstmals die Marke von 108.000. In den letzten fünf
Jahren ist die Bevölkerungszahl um ca. 2,3 % angestiegen (Abb. 1). Hinzu kommen werktags
mehrere Zehntausend Pendler, die zur Arbeit oder zum Studieren nach Trier kommen.
Aufgrund des Bistums und der neun UNESCO-Weltkulturerbe zählt die Stadt zudem ca.
400.000 Gäste pro Jahr. Besonders zu erwähnen ist außerdem die bis 2015 einzige
Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in Rheinland-Pfalz. Hier befinden sich
aufgrund der aktuellen Asylpolitik laut Integrationsministerium max. 3200 Flüchtlinge (siehe
3.1.5).
Abbildung 9 Entwicklung der Einwohnerzahlen der Stadt Trier
3.1.2 Topographie
Die kreisfreie Stadt Trier ist vollständig vom Landkreis Trier-Saarburg umschlossen. In
unmittelbarer Nähe befinden sich außerdem der Eifelkreis Bitburg-Prüm und der Landkreis
Bernkastel-Wittlich. Die Grenze zu Luxemburg ist ca. 15 km entfernt.
Trier liegt in der Mitte einer Talweitung des mittleren Moseltals, umschlossen von Wäldern und
Weinbergen. Aufgrund des überwiegend ländlichen Umlands hat Trier ein – für seine Größe –
relativ großes Einzugsgebiet.
23
Die mittlere Höhe am Hauptmarkt beträgt 137m über NN.
Höchster Geländepunkt: 427m über NN : Kuppensteiner Wild bei Trier-Irsch.
Niedrigster Geländepunkt: 124m über NN: an der Mosel Richtung Schweich.
Der zu überwindende Höhenunterschied im Stadtgebiet beträgt demnach 303 m.
3.1.3 Verwaltung, Wirtschaft, Bildung und Kultur
Trier ist Sitz der Verwaltung des Landkreises Trier-Saarburg, der Verwaltung der
Verbandsgemeinde Trier-Land, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), mehrerer
Dienststellen des Landesuntersuchungsamtes (LUA), einer Dienststelle des Landesamtes für
Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz und einer römisch-katholischen Diözese
(Bistum Trier).
Der größte in Trier ansässige Konzern ist der Zigarettenproduzent JTI mit ca. 2.000
Mitarbeitern. Im Juni 2015 eröffnete dieser hier das weltweit größte Rohtabaklager. Weitere
größere Unternehmen sind die Steil GmbH oder GKN Driveline GmbH im Hafen. Insgesamt
gibt es in Trier ca. 50.000 Beschäftigte.
In der Grenzregion zwischen Deutschland, Frankreich und Luxemburg bildet Trier
wirtschaftlich und kulturell zusammen mit Metz, Luxemburg und Saarbrücken die
Städtegemeinschaft Quattropole, um diese Region in Europa stärker zu präsentieren.
Der Hochschulstandort Trier trägt wesentlich zum attraktiven Bildungsangebot der Region Trier
bei. An den drei Einrichtungen, der Universität, der theologischen Fakultät und der
Hochschule, sind insgesamt mehr als 20.000 Studierende eingeschrieben.
Darüber hinaus gibt es in der Stadt Trier ca. 40 Schulen, von Grundschulen bis hin zu
Gymnasien und Förderschulen.
Kulturell bietet Trier neben den bereits erwähnten neun Weltkulturerben auch sieben Museen,
eine Kunstakademie und das Stadttheater. Mit den Trierer Basketballern TBB und der
Handballdamenmannschaft ist die Stadt auch in der Bundesliga vertreten.
3.1.4 Verkehr
Durch die Bundeswasserstraßen Mosel und Saar verfügt die Stadt Trier über eine gute
Anbindung an die großen Häfen wie Rotterdam, Amsterdam oder Antwerpen. Das
Güterverkehrszentrum Trier im Hafen ist einer der wenigen Standorte in Rheinland-Pfalz, an
dem die Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasser in einem Knotenpunkt zusammengeführt
werden.
Außerdem führen drei Autobahnen sowie fünf Bundesstraßen von und nach Trier. Einzig die
Höhenstadtteile sind nur schwer erreichbar, da es hier nur 2 Zufahrtsstraßen gibt, die durch
Universität und Neubaugebiete stark frequentiert werden.
24
3.1.5 Besondere Einrichtungen
3.1.5.1 Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier (AfA) besteht seit Mai 1992. Sie war bis
Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art in Rheinland-Pfalz und für die Unterbringung
von 700 Asylbegehrenden ausgelegt.
Durch die aktuelle Zuwanderungssituation wurden und werden neue Aufnahmeeinrichtungen
geschaffen. Neben den vom Land betriebenen Aufnahmeeinrichtungen in der Dasbachstraße
und in der Luxemburger Straße betreibt die Stadt Trier auch Zentrale Einrichtungen, wie die in
der Eurener Straße.
Es ist festzustellen, dass in diesen Aufnahmeeinrichtungen über 3.500 Menschen leben.
Bauordnungsrechtlich müssen diese Unterkünfte durch automatische Rauchmelder überwacht
werden. Durch das Verhalten der Bewohner kommt es häufiger zu Einsätzen der Feuerwehr
in diesen Objekten. Durch die hohe Anzahl von Personen in diesen Objekten muss die
Feuerwehr mindestens entsprechend der Risikoklasse 4 innerhalb der Einsatzgrundzeit mit
den abwehrenden Maßnahmen beginnen.
3.1.5.2 Krankenhäuser
Der Bereich der Gesundheitspflege ist ein wichtiger Faktor für die Stadt Trier. Die großen
Krankenhäuser verdichten ihre Baukörper auf dem vorhandenen Areal, um entsprechend für
die Zukunft gerüstet zu sein. Aus dieser Verdichtung der Baukörper mit der komplexen
Gebäudetechnik resultieren besondere Anforderungen an die Feuerwehr. In diesen Objekten
muss die Feuerwehr mindestens entsprechend der Risikoklasse 5 in der Einsatzgrundzeit
vorgehen, um Personen- bzw. Sachschäden zu verhindern.
3.1.5.3 Industriebetriebe
In Trier befinden sich große zusammenhängende Betriebsflächen, die über Jahre stetig
zusammengewachsen sind. Im Rahmen von Baugenehmigungen wird auch die
Leistungsfähigkeit der Feuerwehr berücksichtigt. Nur so lassen sich Großprojekte wie zum
Beispiel die neuen Hochregallager der JTI am Standort Trier realisieren.
3.2 Risikoklassifizierung des Stadtgebietes
In jeder Stadt existieren potenzielle Gefahrenquellen, die die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bedrohen können. Die Vorbeugung und Abwehr derartiger Gefahren ist eine originäre
Aufgabe der Feuerwehr. Risiken begründen sich zum Beispiel aus der Flächennutzung.
In Gebieten mit einer reinen Wohnbebauung sind andere spezifische Risiken zu erwarten als
in Industrie- und Gewerbegebieten. Insbesondere bei Wohngebäuden stellen die
Gebäudehöhe und der Stand des vorbeugenden baulichen Brandschutzes wesentliche
Risikofaktoren dar.
Gebäude besonderer Art oder Nutzung (vgl. § 50 LBO) wie beispielsweise Geschäftshäuser,
Krankenhäuser, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Schulen, Heime, Museen usw. stellen die
Feuerwehren im Brandfall regelmäßig vor besondere Herausforderungen.
25
Weiterhin müssen Risiken aus der Verkehrsinfrastruktur wie zum Beispiel Autobahnen,
Bahnanlagen, Wasserstraßen (einschließlich der Hafenbereiche) und Gefahrguttransporte
betrachtet werden. Nicht vergessen werden dürfen auch besondere (wiederkehrende)
Veranstaltungen wie z. B. der Weihnachtsmarkt, das Altstadtfest, das Olewiger Weinfest oder
das Zurlaubener Heimatfest.
Das LBKG regelt, dass Fahrzeuge und Sonderausrüstungen den örtlichen Erfordernissen
entsprechend vorzuhalten sind. Dieses wird in § 3 der Feuerwehrverordnung konkretisiert.
Aus der Struktur des jeweiligen Stadtteils in Bezug auf Gebäudehöhen, Verkehrsinfrastruktur
und vorhandenen Sonderbauten erfolgt eine Einteilung in Risikoklassen. Aus der Risikoklasse
geht hervor, mit welchen Fahrzeugen bzw. welcher Sonderausrüstung die Feuerwehr
innerhalb der Einsatzgrundzeit eintreffen muss. Diese Risikoklassen werden gesondert für
Brand-, Gefahrstoff- und Wassergefahren je Stadtteil festgelegt.
Wie in der Feuerwehrverordnung (Kap. 2.1.3) beschrieben gibt es die Risikoklassen 1-5 für die
Bereiche Brand (B), Technische Hilfe (T), Gefahrstoffe (ABC) und Gefahren auf und in
Gewässern (W).
Für die Stadt Trier wurden die Wohngebiete der Stadtteile entsprechend ihrer Gebäudeart
separat von den Industriegebieten und den Durchgangsstraßen in den Bereichen B und T
betrachtet. Daraus resultiert für die reinen Wohngebiete eine differenziertere Einteilung in
niedrigere Risikoklassen.
Die Industriegebiete sind in die Risikoklasse B4 und T4 einzustufen.
Hervorzuheben ist, dass das Hafengebiet mit dem großen Güterumschlag und der
Rangierbahnhof Ehrang in der Risikoklasse B5 und T5 einzustufen sind.
Die Bundesstraßen und Autobahnen gehören zur Risikoklasse B4 und T4.
Die Mosel wird bei den Wassergefahren in die Risikoklasse W4, der Hafen in die Risikoklasse
W5 eingestuft.
Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien
bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der
Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.
Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von 10 Minuten die in
der Anlage 2 der Feuerwehrverordnung aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der
Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die der Stufe
3 eingesetzt werden können.
Den Mindestbedarf der Stufe 1 muss jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der
Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch
benachbarte Gemeinden bereitgehalten werden.
26
Die folgende Grafik zeigt die Einteilung des Stadtgebietes in die jeweiligen Risikoklassen der
brand- und technischen Gefahren:
Risikoklasse 1
rosa
Risikoklasse 2
gelb
Risikoklasse 3
grün
Risikoklasse 4
blau
Risikoklasse 5
rot
Abbildung 10 Risikoklassifizierung Stadt Trier
27
4 Aktuelle Struktur der Feuerwehr
4.1 Standorte der Feuerwehr Trier (BF und FF)
Abbildung 11 Karte der Standorte von BF und FF Trier
Auf die einzelnen Standorte der Gerätehäuser sowie deren baulichen Zustand wird hier nicht
näher eingegangen. Im Anhang findet sich dazu eine Aufzählung mit Kurzbeschreibung.
28
4.2 Standorte der Rettungswachen
Abbildung 12 Karte der Standorte der Rettungswachen Trier
4.3 Funktionsvorhaltung bei der Berufsfeuerwehr
Zum Grundschutz werden alle Funktionen gerechnet, die die Fahrzeuge der Löschzüge
(Einsatzleitwagen, Löschfahrzeuge, Drehleitern) besetzen.
Aktuell sind auf der Feuerwache 1 ein Löschzug (HLF, DLK, TLF 24/50) mit 8 Funktionen und
im BKSZ weitere 6 Funktionen (HLF, DLK) stationiert. Zusätzlich ist auf der Wache 1 ein ELW
mit 2 Funktionen besetzt, der die Einsatzleitung (Einsatzleiter im gehobenen Dienst mit
Führungsgehilfe) für das gesamte Stadtgebiet abbildet.
29
Abbildung 13 Funktionsvorhaltung Wache 1 und Wache 2
Diese Einheiten rücken zu allen Einsätzen im jeweiligen Wachbezirk als Ersteinheit aus. Bei
einem „kritischen Wohnungsbrand“ (siehe 5.2.1.1) wird darüber hinaus noch die zuständige
freiwillige Feuerwehr des betroffenen Stadtteils mitalarmiert.
Die Einheiten des Grundschutzes können erste Maßnahmen einleiten. Brände bekämpfen und
bei allen weiteren Spezialeinsätzen (z. B. schwere Verkehrsunfälle mit LKW oder
Schienenfahrzeugen, Gefahrstoffeinsätze, …) Erstmaßnahmen einleiten. Ferner können die
Einsatzkräfte aufgrund der im Rahmen der Laufbahnausbildung erworbenen Qualifikation als
Rettungssanitäter bzw. Rettungsassistent eine qualifizierte medizinische Erstversorgung
leisten. Insgesamt werden 16 Funktionen für den Grundschutz vorgehalten. Davon sind 13
Funktionen stellenplantechnisch dem Wachdienst zuzuordnen (mittlerer feuerwehrtechnischer
Dienst, Einstiegsamt 2).
Die 3 Führungskräfte (B-, C-Dienst) sind Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienstes. Des Weiteren steht entsprechend der Führungsstruktur der A-Dienst (Vertreter d.
Amtsleitung) zur Übernahme der Einsatzleitung bereit.
Zur Besetzung von Sonderfahrzeugen für Spezialeinsätze (z. B. schwere Verkehrsunfälle,
Gefahrstoffeinsätze, Ölspurbeseitigungen, Kleineinsätze, …) gibt es keine weiteren
Funktionsstellen neben den bisher genannten. Die zuvor genannten Funktionen (Löschzug
Wache 1 und 2) besetzen je nach Einsatzfall weitere notwendige Fahrzeuge. Es sind also
mehr Sonderfahrzeuge als Besatzungen vorhanden, daher die Bezeichnung „Personalpool“.
Die Fahrzeuge sind derzeitig auf der Wache 1, der Wache 2 und der „Containerhalle“ in Euren
untergebracht und werden von dort aus mit mehr oder weniger großem logistischen,
personellen und zeitlichen Aufwand in den Einsatz gebracht.
30
Die Verteilung der Sonderfahrzeuge ist wie nachfolgend dargestellt:
Abbildung 14 Sonderfahrzeuge der Feuerwehr
4.4 Führungssystem
Als gesetzliche Grundlage des Führungssystems gilt in Rheinland-Pfalz das LBKG und die
Feuerwehrverordnung sowie die Führungsdienstrichtlinie RLP (Führung und Leitung im
Einsatz). Nur so ist gewährleistet, dass Gefahren größeren Umfangs (Katastrophen) sowohl
überörtlich als auch länderübergreifend abgearbeitet werden können. Die Umsetzung für die
Stadt Trier ist durch die „Dienstanweisung für die Einsatzleitung- und Koordinierung sowie
Organisation im Brand- und Katastrophenschutzfall im Bereich der Stadt Trier“ (DAEinsatzKat-S) in der aktuellen Fassung festgelegt. In der Dienstanweisung ist die
Führungsstruktur für die Einsätze der Feuerwehr, des Katastrophenschutzstabes sowie die
Vorsorge für den Katastrophenfall geregelt. Einsatzleiter ist gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 des
Landesbrandund
Katastrophenschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz
(LBKG)
der
Oberbürgermeister der Stadt Trier. Im Falle seiner Verhinderung ist die/der für die
Berufsfeuerwehr zuständige Dezernent Einsatzleiter. Im Übrigen richtet sich die Vertretung
nach der allgemeinen, für den Oberbürgermeister geltenden Vertretungsreihenfolge.
Einsatzleitung im Falle des Brandschutzes (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 LBKG) und der allgemeinen
Hilfe (§ 1 Abs. 1 Ziffer 2 LBKG).
Im Rahmen dieser Dienstanweisung wird der Leiter der Berufsfeuerwehr (§ 14 Abs. 1 Satz 3
LBKG) mit der Einsatzleitung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 LBKG (Brandschutz) und §
1 Abs. 1 Ziffer 2 LBKG (allgemeine Hilfe) beauftragt. Im Falle seiner Verhinderung wird sein
ständiger Vertreter mit der Einsatzleitung beauftragt. Im Übrigen richtet sich die
Vertretungsreihenfolge nach den Vertretungsregelungen des Amtes 37. Durch den A-Dienst
(Amtsleiter plus Abteilungsleiter) wird die Einsatzleitung bei besonderen Einsätzen an 365
Tagen sichergestellt.
In der Folge werden die Führungsstrukturen bildlich dargestellt, es werden nur die
Führungsfunktionen und die dazugehörigen Fahrzeuge aufgezeigt:
31
Bei Einsätzen in Fällen der Schadenslage der Stufe 1 (erforderlicher Einsatz von maximal 2
Fahrzeugen) ist der Fahrzeugführer der Berufsfeuerwehr Einsatzleiter. Der Einsatz wird
regelmäßig ohne gesonderte Führungseinheit geführt. Als rückwärtige Führungsunterstützung
steht die ILST zur Verfügung.
Abbildung 15 Führung Schadenslage Stufe 1
Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 2 (erforderlicher Einsatz von maximal 3
Einheiten inklusive Rettungsdienst), ist Einsatzleiter der diensthabende B-Dienst, der sich des
Führungsmittels Einsatzleitwagen (ELW 1) bedient. Er wird unterstützt durch den C-Dienst Fahrzeugführer HLF – 2 x gD; rückwärtige Führungsunterstützung durch die FEZ der Stadt
Trier. Ist der LZ BF bereits im Einsatz, werden die zuständige freiwillige Feuerwehr und der
A-Dienst alarmiert.
Abbildung 16 Führung Schadenslage Stufe 2
32
Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 3 (erforderlicher Einsatz von maximal 5
Einheiten inklusive Rettungsdienst), ist Einsatzleiter der diensthabende B-Dienst, der sich des
Führungsmittels Einsatzleitwagen (ELW 1) bedient. Der B-Dienst wird bei diesen Einsätzen
durch den A-Dienst der Berufsfeuerwehr unterstützt.
Abbildung 17 Führung Schadenslage Stufe 3
Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 4 (maximal 3 Einsatzabschnitte) ist
Einsatzleiter der diensthabende Mitarbeiter des A-Dienstes. In diesen Fällen ist eine
Technische Einsatzleitung (TEL) nach der Führungsdienstrichtlinie des Landes RheinlandPfalz zu bilden. Die TEL wird in einer ortsfesten Einrichtung gebildet und bedient sich im
Bedarfsfalle des Einsatzleitwagens 2 (ELW 2).
Abbildung 18 Führung Schadenslage Stufe 4
In jedem Stadium des Einsatzes kann ein Mitarbeiter der nächst höheren Führungsebene bei
der Berufsfeuerwehr Trier die Einsatzleitung übernehmen.
33
Sollte die Schadenslage dies erfordern, ist im Falle der Schadenslage der Stufe 4 ein
Mitarbeiter des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Koordinator allgemeine Verwaltung) zum
Zwecke der Koordination der Arbeit von TEL und Verwaltung hinzuzuziehen. Der Leiter der
TEL und der Koordinator allgemeine Verwaltung kann weitere Mitarbeiter der Verwaltung zur
Mitarbeit in der TEL hinzuziehen. Den hierauf bezogenen Anweisungen des Leiters der TEL
bzw. des Koordinators allgemeine Verwaltung ist Folge zu leisten. Je nach Schadenslage sind
Vertreter der Hilfsorganisationen hinzuzuziehen.
Bei Einsätzen im Falle der Schadenslagen der Stufe 5 (Gefahr größeren Umfanges/im
Katastrophenfall) ist Einsatzleiter der Oberbürgermeister der Stadt Trier. Die Feststellung,
dass eine Schadenslage der Stufe 5 vorliegt, wird durch den Oberbürgermeister, im Regelfall
auf Vorschlag des Leiters der TEL sowie des Koordinators allgemeine Verwaltung, getroffen.
Bei unmittelbar auftretenden Gefahren größeren Umfanges kann die Alarmstufe 5 auch von
dem diensthabenden A-Dienst der Berufsfeuerwehr festgestellt werden. Bei solchen Einsätzen
ist bei der Berufsfeuerwehr Trier ein Führungsstab als operativ-taktische Komponente zu
bilden. Parallel hierzu ist im Bedarfsfall ein Verwaltungsstab als administrativ-organisatorische
Komponente zu bilden.
Stufe 5
Abbildung 19 Führung Schadenslage Stufe 5
Diese beiden Stäbe bilden die Katastrophenschutzleitung. Leiter des Verwaltungsstabes ist
der für die Berufsfeuerwehr zuständige Dezernent. Leiter des Führungsstabes ist der Leiter
der Berufsfeuerwehr Trier oder ein Vertreter. Die Besetzung der Stäbe erfolgt nach den
Erfordernissen der Schadenslage. Die Tätigkeit der Verwaltungsmitarbeiter in den Stäben gilt
als angeordnet. Der Verwaltungsstab ist im Verwaltungsgebäude I, Am Augustinerhof, Raum
Gangolf untergebracht. Die Vorhaltung von lückenlos funktionierenden Kommunikationsmitteln
zwischen dem Führungsstab bei der Feuerwehr und dem administrativen Stab ist sicher zu
stellen. Die Einsatzzeiten des Verwaltungsstabes werden durch den Einsatzleiter festgelegt
und richten sich nach den Erfordernissen der Gefahrenlage.
34
In Abhängigkeit von der Lage werden Besprechungen vom Oberbürgermeister unter
Beteiligung der beiden Stäbe geführt.
Die Ämter der Stadtverwaltung haben je mindestens einen Mitarbeiter sowie einen Vertreter
zu benennen, der ständig Zugang zu den in einem Katastrophenfall notwendigen Hilfsmitteln
und Informationen, die in der Zuständigkeit dieses Amtes liegen, haben. Änderungen von
Adressen und Hilfsmitteln und allen übrigen, für einen Katastrophenfall relevanten
Informationen sind von den Ämtern an Amt 37 zur Aktualisierung im
Katastrophenschutzkalender zu melden.
Der Oberbürgermeister kann zu jedem Zeitpunkt nach dem Erfordernis der Lage von den
Regelungen dieser Dienstanweisung abweichende Anordnungen treffen.
4.5 Integrierte Leitstelle
Die integrierte Leitstelle (ILST) Trier ist die erste Integrierte Leitstelle in Rheinland-Pfalz.
Gemäß
den
gesetzlichen
Regelungen
im
Rettungsdienstgesetz
und
des
Landesrettungsdienstplanes Rheinland-Pfalz hat sie ihren Sitz bei der Berufsfeuerwehr Trier.
Betreiber der ILST sind die Stadt Trier und der DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz. Sie ist
für den gesamten Rettungsdienstbereich Trier zuständig. Dieser besteht aus der Stadt Trier,
dem Landkreis Trier-Saarburg, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Landkreis BernkastelWittlich und dem Landkreis Vulkaneifel. Sie ist somit für ca. 500.000 Einwohner auf einer
Fläche von ca. 5.000 km² zuständig.
Integrierte Leitstellen für Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind Bestandteil
der Gefahrenabwehr im Bereich der Daseinsvorsorge und sind somit personell hochverfügbar
und geeignet vorzuhalten. Die Leitstelle gilt gemäß §2 Landessicherheits- und
Überprüfungsgesetz (LSÜG) als lebenswichtige Einrichtung in Rheinland-Pfalz. Sie ist Teil des
Führungssystems.
Abbildung 20 Zuständigkeitsbereich der ILST Trier
35
Alarmiert werden 27 Rettungswachen und aktuell 629 Feuerwehren mit 910 Feuerwehreinheiten
der Landkreise zuzüglich der Einheiten der Stadt Trier. Pro Jahr werden ca. 120.000
Rettungsdiensteinsätze/Krankentransporte und ca. 5.000 Feuerwehreinsätze, mit steigender
Tendenz disponiert. Hinzu kommen noch ca. 44.000 weitere Einsätze (Anfrage ärztl. Notdienst,
Fehlanrufe, polizeiliche Einsätze etc.)
Das Aufgabenspektrum der ILST umfasst nach der Definition mindestens die Einsatzbereiche
der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes. So zählen zum Beispiel
zu den wesentlichen Aufgaben einer ILST:
-
-
Entgegennahme von Notrufen und sonstigen Informationen für den Brandschutz,
Katastrophenschutz und Rettungsdienst, mit einer gezielten Informationsgewinnung
zur Bewertung des Meldebildes und Disposition,
Bearbeitung von automatisierten Notrufen und Gefahrenmeldeanlagen,
Bearbeitung von Anrufen aus Leitstellen der BOS (Behörden mit Sicherheitsaufgaben
wie z.B. der Polizei) und sonstigen Leitstellen
Bearbeitung und Vermittlung von Notrufen, Anrufen, die nicht im Zuständigkeitsbereich
der ILST liegen,
Eigenständige Disposition und Alarmierung von Kräften und Mitteln inklusive einer
lagebedingten Auslösung höherer Alarmstufen,
Zusammenfassung der Informationen in einem Einsatzstichwort und Alarmierung der
dafür geeigneten Einsatzmittel, sowie Erteilung von Auskünften,
Führen einer Kräfteübersicht der einsatzbereiten und im Einsatz befindlichen Einheiten
des Rettungsdienstes, der Feuerwehren und anderer Hilfsorganisationen,
Alarmierung und Heranführung der örtlichen und überörtlichen Kräfte der
Feuerwehren, des Rettungsdienstes und anderer Organisationen
Nachführung von Einheiten der in der Gefahrenabwehr mitwirkenden Organisationen,
Sicherung der Kommunikation zu im Einsatz befindlichen Kräften,
Sicherung der Kommunikation zwischen Führungs- und Krisenstäben und
Führungsmitteln an den Einsatzstellen,
Führungsunterstützung der örtlichen Einsatzleitung(en),
Lenkung und Führung des Rettungsdiensteinsatzes,
Krankenhausbettennachweis und –Vermittlung inkl. Anmeldung von Patienten
Gesprächsführung in besonderen Situationen (z.B. Telefonreanimation, Suizid),
Alarmierungen im Großschadens- und Katastrophenfall, Koordinierungsaufgaben bei
einer Warnung der Bevölkerung,
Mitwirkung in der Alarm- und Einsatzplanung,
Dokumentationsaufgaben,
Meldung besonderer Vorkommnisse und Schadensfälle an übergeordnete Stellen wie
z.B. ADD, ISIM etc.
Der ILST können weitere Aufgaben zugewiesen werden, die allerdings in ihrer Priorität hinter
allen in der Daseinsvorsorge durchzuführenden Tätigkeiten zurückstehen. z.B.:
-
Vermittlung des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes,
Aufgaben der örtlichen Gefahrenabwehr (z.B. Meldekopf, Alarmierung von
Behördennotdiensten),
verschiedene Serviceaufgaben aus dem Bereich der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung.
Nach strukturierter Abfrage erfolgt im Bereich Rettungsdienst- und Krankentransport die
Zuweisung nach landeseinheitlichen Einsatzcodes an die entsprechenden Fahrzeuge. Sie
werden dynamisch oder statisch zugeteilt und alarmiert. Der gesamte Einsatz wird in der ILST
bis - in der Regel - zum Transport ins Krankenhaus geführt. Der Anrufer erhält darüber hinaus
36
Verhaltensanweisungen zum Bereich Erste Hilfe, um das therapiefreie Intervall zu verkürzen.
Dies geht mittlerweile bis zur Telefonreanimation, bei der der Ersthelfer bis zum Eintreffen des
Rettungsdienstes am Telefon bleibt und fachgerecht vom Disponenten zur Reanimation
angeleitet wird.
Im Rettungsdienstbereich Trier werden die Luftrettungsmittel Christoph 10 mit Standort in
Wittlich und der LAR 3 (Luxemburg Air Rescue 3) mit Standort Flughafen Luxemburg Findel
ebenfalls von der ILST alarmiert und disponiert.
Alle Feuerwehreinsätze werden ebenfalls strukturiert abgefragt, mit landeseinheitlichen
Feuerwehrstichwörtern versorgt und nach der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der
zuständigen Verbandsgemeinde alarmiert. Einsätze in der Stufe 1 werden komplett durch die
ILST unterstützt. Bei anderen Stufen übernimmt in der Regel die Feuerwehreinsatzzentrale
(FEZ) der zuständigen Verbandsgemeinde den Einsatz. Diese ist für überörtliche
Alarmierungen sowie als zusätzliche Führungsunterstützung zuständig. Die Besetzung der
FEZ der Verbandsgemeinden ist wie auch bei den freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der
Tagesalarmsicherheit zunehmend rückläufig.
Von 28 Personalstellen stellt die Stadt Trier insgesamt 13,5. Diese teilen sich auf 9,5
Disponenten, 3,0 Systemadministratoren und eine Sachgebietsleiterstelle auf. Die
Gesamtleitung sowie die Entscheidungskompetenz im allgemeinen Geschäftsbetrieb inkl.
Technik liegen beim Amt 37.
Gemäß §11 Rettungsdienstgesetz RLP trägt das Land die Kosten für die technische
Einrichtung der Leitstelle und deren Unterhaltung. Für das Personal der Leitstellen tragen nach
pauschalierten Beträgen:
1. die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte
(§12 Abs. 1 Satz 3),
2. das Land zu 25 v. H.,
3. die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte
im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 15 v. H.
Abbildung 21 Organigramm Lagedienstführer
37
Jeden Tag, rund um die Uhr, steht ein Lagedienstführer als verantwortlicher Ansprechpartner
zur Verfügung. Dieser wird ebenfalls von Amt 37 gestellt.
Entsprechend der Feuerwehrverordnung hat die Stadt Trier eine Feuerwehreinsatzzentrale
(FEZ) zu besetzen. Bis vor kurzer Zeit wurde diese vom Feuerwehrdisponentenplatz mit
übernommen.
Die zunehmenden Einsatzzahlen machten es erforderlich, die FEZ für die Stadt Trier aus der
ILST auszugliedern. Neben den Einsätzen der Stufe 2 ist insbesondere bei Flächenlagen oder
Lagen größeren Umfangs eine FEZ mit entsprechender Personalausstattung zwingend
erforderlich.
Die Leistungsfähigkeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Leitstelle bei Spitzenlast oder
Großschadenfällen ist von maßgeblicher Bedeutung. Nur in ausreichend großen Einrichtungen
kann durch entsprechende Personaldisposition und organisatorische Maßnahmen ein
besonderes Ereignis bewältigt werden, ohne die Regelversorgung zu vernachlässigen.
Bei der Dimensionierung ist zu berücksichtigen, dass alle Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben in der Erstphase der Einsatzbewältigung einen hohen Kommunikationsund Koordinationsbedarf haben. Die Leitstelle muss in der Lage sein, verzögerungsfrei (an
besetzten Leitplätzen) abzufragen. Zur Spitzenabdeckung ist es notwendig, zusätzliche
Leitplätze vorzuhalten und (von am Ort der Leitstelle Bereitschaftsdienst leistenden
Bediensteten) zu besetzen, um weitere Notrufleitungen abfragen zu können. Hierzu gibt es
beispielsweise für größere Flächenlagen (z.B. Unwetter, Hochwasser etc.) ein entsprechendes
Eskalationskonzept mit besonderen Strukturen und Aufgabenverteilungen. Zu den
vorhandenen sieben Disponentenplätzen stehen fünf weitere Notrufabfragekabinen zur
Verfügung, die bei Bedarf zusätzlich besetzt werden können.
Die Disponenten der Feuerwehr müssen über umfangreiche Qualifikationen verfügen. Neben
der erfolgreichen Ausbildung zum Rettungsassistenten sind die Ausbildung zum 2.
Einstiegsamt (mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst) und die Weiterbildung "Disponent in der
ILST" vorausgesetzt. Hinzu kommt die jährliche mindestens 40-stündige Pflichtfortbildung.
Diese Qualifikationen sollen eine reibungslose Abwicklung aller "nichtpolizeilichen"
Hilfeersuchen garantieren.
In integrierten Leitstellen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ist ein
konsequentes Qualitätsmanagement zwingend erforderlich. Hierzu zählt neben festgelegten
Dispositionsstrategien und strukturierten Abfragetechniken für alle Leistungsbereiche auf der
Basis
von
Indikationskatalogen
auch
die
konsequente
Nachbereitung
der
Dispositionsergebnisse.
Die technischen Einrichtungen (z.B. Telefonanlage, Einsatzleitsystem, Serverlandschaft etc.)
sind hochverfügbar. Alle wichtigen Systeme der Leitstelle sind unabhängig voneinander
doppelt vorhanden (redundant). Die hochverfügbare Technik wird entsprechend von den
Administratoren und der Abteilung Technik mit betreut. Entsprechende Ausfall- und
Notbetriebsszenarien sind vorhanden.
38
4.6 Fahrzeugausstattung der Berufsfeuerwehr
FW 1
1.Abmarsch
ELW 1-1
HLF 20/16
DLA (K) 23/12
TLF 24/50
TLF 2000
GW-Mess
MZB St.-Barbara
KLAF
ELW 2
GW-Wasserrettung
ABC-Erkunder
MTF
MZF 2
KdoW 1
KdoW 2
KdoW 3
KdoW 4
KdoW 5
Schlauchboot mit Anhänger
Gabelstapler
FW 1 -RD
KTW 1
KTW 2
KTW 3
KTW 4
KTW 5
KTW 6 (res.)
KTW 7 (res.)
RTW 1
RTW 2
RTW 3
RTW 4
RTW 5 (res.)
BKT
NEF
OrgL/LNA
FW 2
1.Abmarsch
HLF 20/16
DLA (K) 23/12
AB-G2 mit WLF 2
AB-Sonderlöschmittel mit WLF 1
GW-Atemschutz
AB-Bau
AB-Besprechung
AB-Boote
AB-Umwelt
AB-Pumpen
AB-Mulde groß
AB-Mulde klein
AB-Öl-Wasser
AB-Palette-St.-Barbara
Boot St.-Petrus
AB-Palette-St.-Petrus
AB-Schaum
AB-Tank
AB-Wasserförderung
WLF 3
GW-Hund
MTF
ELW 1-2
GW-SRHT
G-RTW
Schul-KTW und RTW
Tabelle 2 Fahrzeugausstattung BF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014
4.7 Sondereinheiten der Feuerwehr Trier
Um den Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im
Katastrophenschutz gerecht zu werden, stehen im Land Rheinland-Pfalz u.a. Sondereinheiten
der Feuerwehr zur Verfügung. Diese Einheiten werden nicht nur bei Gefahren größeren
Umfangs eingesetzt, sondern können bereits bei „normalen Gefahrenlagen“, insbesondere bei
Bedarf an spezieller Ausrüstung, besonders geschulten Einsatzkräften und bestimmter
Einsatztaktik zum Einsatz kommen.
39
4.7.1 Wasserrettung/Eisrettung/Brand- und Hilfeleistungseinsätze
Die Rettung von Personen aus Gewässern ist eine sehr zeitkritische Aufgabe der Feuerwehr
Trier. Die Aussichten auf Erfolg einer Menschenrettung sinken mit jeder Minute, in der die
Person unter der Wasseroberfläche ohne Sauerstoffzufuhr gesucht werden muss. Die
Gewässer im Stadtgebiet, aber vor allem die Mosel als Großschifffahrtsstraße, stellen in
Verbindung mit dem Trierer Hafen eine große Gefahrenquelle da. Das Spektrum der Einsätze
reicht vom umgekippten Segelboot über Schiffshavarien mit Gütermotorschiffen bis hin zu
Brandereignissen auf kleinen und großen Schiffen. Die beförderten Güter sind neben Stahl
und Kohle insbesondere Diesel und Benzin.
Bei einem Wasserrettungseinsatz innerhalb der Stadt Trier (Mosel) sind die Löschzüge der
Feuerwache 1 und Feuerwache 2 gebunden und daher nicht mehr anderweitig einsetzbar.
Abbildung 22 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung im Stadtgebiet
40
Die Wasserrettung der Berufsfeuerwehr Trier ist nicht nur im Stadtgebiet, sondern auch
überörtlich (als Landeseinheit) in den Landkreisen Trier-Saarburg, Vulkaneifel, BernkastelWittlich sowie dem Eifelkreis Bitburg-Prüm auf Anforderung zuständig.
Bei Einsätzen außerhalb der Stadtgrenzen sind insgesamt fünf Einsatzkräfte für den
Ersteinsatz erforderlich, wobei die Alarmierung weiterer Kräfte (Freischicht) je nach Lage zur
Besetzung der Feuerwache oder Ablösung an der Einsatzstelle erforderlich sein kann.
Abbildung 23 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung außerhalb des Stadtgebietes
Die Feuerwehr Trier verfügt über drei Boote, diese werden zur Unterstützung bei
Taucheinsätzen benötigt, können aber auch separat zum Einsatz kommen.
1. das Feuerlöschboot St. Petrus (siehe Kapitel 4.7.2 –St. Petrus)
2. das Mehrzweckboot (MZB) St. Barbara
3. ein Schlauchboot
Das MZB St. Barbara ist ganzjährig auf der Mosel stationiert. Sein Anlegesteg liegt unterhalb
der Feuerwache 1 der Berufsfeuerwehr am St. Barbara Ufer. Dieses wird primär zur Rettung
von in Not geratenen, jedoch noch an der Wasseroberfläche befindlichen Menschen auf der
Mosel eingesetzt.
Des Weiteren wird es zur Erkundung der flussseitig gelegenen Uferböschung während einer
Personensuche benötigt. Ebenfalls kommt es bei Einsätzen zur technischen Hilfeleistung wie
Aufbringen von Ölsperren oder Bindemittel, beim Eindämmen einer auf der Wasseroberfläche
schwimmenden Flüssigkeit mit folgender Besatzung zum Einsatz:
Abbildung 24 Darstellung des Personalbedarfes bei Einsatz des MZB St. Barbara
41
Das Schlauchboot dient in erster Linie als Ausfallreserve für das zuvor genannte MZB St.
Barbara. Es ist auf einem einachsigen Bootstrailer am Standort Feuerwache 1 der
Berufsfeuerwehr stationiert. Es kann im Bereich der Wasserrettung an allen anfahrbaren
Gewässern, auch überregional, eingesetzt werden. Auch dieses Boot wird im Bedarfsfall mit
vorgenannter Besatzung besetzt.
Auf einem Abrollbehälter (AB-Boot) werden insgesamt zehn mittels Außenborder betriebene
Hochwasserboote vorgehalten. Der Abrollbehälter kann mit einem der Wechselladerfahrzeuge
der Berufsfeuerwehr zum benötigten Einsatzort gebracht werden. Die Hochwasserboote
können im Stadtgebiet und überregional zum Einsatz kommen.
4.7.2 Feuerlöschboot St. Petrus
Für Einsätze auf dem Wasser kann die Feuerwehr Trier neben den bereits in Kapitel 4.7.1
erläuterten Booten ebenfalls über das im Jahr 1993 in Dienst gestellte Feuerlöschboot (FLB)
St. Petrus verfügen.
Durch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur des Landes Rheinland-Pfalz
wurde die Mosel seinerzeit von der Landesgrenze zu Frankreich in Perl bis zur Mündung in
den Rhein in Koblenz in zwei Einsatzbereiche für Löschboote eingeteilt. Hieraus ergibt sich,
dass der Bereich von Moselstromkilometer 51,2 in Cochem bis zur Landesgrenze bei
Stromkilometer 242 durch das Feuerlöschboot „St. Petrus“ der Berufsfeuerwehr Trier
abzudecken ist.
Aufgrund des großen Einsatzgebietes ist das Boot St. Petrus auf einem Abrollbehälter für
Wechselladersysteme verlastet und befindet sich zurzeit, bis zur Fertigstellung des BKSZ in
einer Halle in Trier-Euren. Hier wird es im Einsatzfall von einer mindestens drei Mann starken
Besatzung mittels Wechselladerfahrzeug und Kommandowagen (Kdow) als Begleitfahrzeug
zur Absicherung abgeholt und zum Einsatz im Ober- oder Unterstau der Schleuse Trier
gebracht.
Abbildung 25 Darstellung des Personalbedarfs beim Einsatz des FLB St. Petrus
Diese Besatzung wird, wie auch die der weiteren Boote, aus dem Personenkreis des regulären
Löschzuges besetzt. So sind bei einem Einsatz, innerhalb des Stadtgebietes oder auch
überregional, drei Positionen/Funktionen auf dem Löschzug nicht besetzt und müssen durch
Beamte aus der Freizeit ersetzt werden.
Darüber hinaus dient es der Brandbekämpfung von Booten und Schiffen sowie zum Löschen
von ufernahen Bränden.
Außerdem dient es der technischen Hilfeleistung sowie als Arbeitsplattform bzw.
Aufnahmemöglichkeit für die Feuerwehrtaucher.
42
4.7.3 Taucher
Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Taucherstaffeln vor,
eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle
Unterstützung gewährt.
Die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrtaucher ist in der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 8
„Tauchen“ geregelt.
Die Ausbildung, Übungen und Einsätze, die das Tauchen bei der Feuerwehr betreffen, sind
bundeseinheitlich eingeführt und für alle Feuerwehren bindend.
Um diese Sonderaufgabe wahrnehmen zu können, muss das entsprechende Personal jährlich
folgende Ausbildung absolvieren:
1. Lehrtaucher: 15 Tauchgänge
2. Taucher:
10 Tauchgänge
Zusätzlich ist eine jährliche Sicherheitsunterweisung für alle am Tauchwesen Beteiligten
gesetzlich verpflichtend.
Um einen Taucheinsatz nach FwDV 8 durchführen zu können, werden vier Taucher benötigt.
4.7.4 Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)
Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Höhenrettungsstaffeln
vor, eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle
Unterstützung gewährt.
Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der
Bundesrepublik Deutschland (AGBF) zur SRHT:
Die SRHT kommt vorwiegend dort zur Anwendung, wo andere Ausrüstungen und
Rettungsverfahren der Feuerwehren wie z.B. Drehleiter, Helikopter, Hubsteiger usw. aufgrund
von technischen, witterungs- und zugangsbedingten Abhängigkeiten nicht bzw. nur mit
großem Risiko für die Einsatzkräfte einsetzbar sind!
Die spezielle Rettungseinheit besteht aus fünf Einsatzkräften.
Um einen Höhenrettungseinsatz nach Vorgabe der AGBF durchführen zu können, werden fünf
Höhenretter benötigt.
Um diese Sonderaufgabe wahrnehmen zu können, muss das entsprechende Personal jährlich
72 Stunden Ausbildung absolvieren:
43
4.7.5 Hundestaffel (Rettungshunde- und Ortungstechnik)
Das Land Rheinland-Pfalz hält für die überörtliche, allgemeine Hilfe u. a. Hundestaffeln vor,
eine davon ist bei der Berufsfeuerwehr Trier stationiert. Hierfür wird eine finanzielle
Unterstützung gewährt
Die Einheit kann landes-, bundes- oder auch weltweit eingesetzt werden.
Ausgerüstet und ausgebildet ist diese Facheinheit für die Suche nach vermissten Menschen.
Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Trümmersuche nach einem Erdbeben oder
einer Gasexplosion in einem Gebäude, oder auch eine Flächensuche nach vermissten
Personen. Dies kann eine originäre Aufgabe der Feuerwehr sein, wenn z.B.: eine
Erkrankung/Demenz vorliegt oder Kinder vermisst werden.
Abweichend von den anderen Sondereinheiten erfolgt die Ausbildung ehrenamtlich in der
Freizeit.
4.7.6 Großraumrettungswagen (GRTW)
Der GRTW Trier ist vom Land Rheinland-Pfalz beschafft worden. Er ist neben den in Koblenz
und Ludwigshafen stationierten GRTW das dritte Fahrzeug dieser Art in Rheinland-Pfalz.
Grundsätzlich übernimmt das Fahrzeug Einsätze im Rahmen des Katastrophenschutzes.
Die Anforderung erfolgt i.d.R. über die ADD, die über jeden Einsatz des GRTW zu informieren
ist.
Die Besatzung des GRTW setzt sich zusammen aus: 1 B-/C-Dienst (OrgL), 1
Führungsassistent (auch Fahrer des GRTW), mind. 3 Rettungsassistenten, 1 Notarzt (wird
durch das Brüderkrankenhaus Trier gestellt).
Das Fahrzeug muss zum Erhalt der Einsatzfähigkeit regelmäßig gewartet werden, ebenfalls
ist eine monatliche Reinigung und Desinfektion erforderlich.
Diese Tätigkeiten werden derzeit von der Wachabteilung im täglichen Dienstablauf
durchgeführt.
Abbildung 26 Darstellung GRTW mit Personalbedarf
44
4.7.7 AB-Wasserbeförderung Hytrans
Der „AB Hytrans“ ist eine taktische Einheit zur Wasserförderung, welche vom Land
RheinlandPfalz den Berufsfeuerwehren Trier, Koblenz und Ludwigshafen zur Verfügung
gestellt wurde.
Es handelt sich hierbei um ein Wasserfördersystem, System Hytrans, auf einem Abrollbehälter
mit entsprechendem Trägerfahrzeug – WLF nach DIN 14505. Der Container ist mit einer
schwimmfähigen Tauchpumpe ausgestattet, welche an ein F-Schlauchsystem (150mm/6“)
angeschlossen werden kann. Die mitgeführte Schlauchlänge beträgt 2000m. Die Besonderheit
liegt beim Verlegen der Schläuche. Während der Fahrt wird bei einer Geschwindigkeit von ca.
40km/h das Schlauchmaterial verlegt. Die Aufnahme erfolgt im Schritttempo über die
Schlauchaufnahmeeinheit des Containers.
Das System kann im Rahmen der Brandbekämpfung zur Förderung großer
Löschwassermengen über lange Wegstrecken eingesetzt werden. Ein weiteres Einsatzgebiet
ist das Abpumpen bzw. die Förderung von großen Wassermengen in überfluteten Gebieten.
Das System wird auf Anforderung auch überregional eingesetzt.
4.7.8 ABC-Erkunder
Der Bund hat den Ländern 366 ABC Erkundungsfahrzeuge (CBRN ErkW) im Rahmen der
ergänzenden Ausstattung im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt. Der Feuerwehr Trier
wurde ein entsprechendes Fahrzeug zugeteilt. Das Fahrzeug – CBRN ErkW – ist zum Messen,
Spüren und Melden radioaktiver und chemischer Kontaminationen und Quellen sowie dem
Kennzeichnen und Überwachen kontaminierter Bereiche geeignet. Die Besatzung besteht aus
einem Team von vier Personen. Die Ausstattung des Fahrzeugs ermöglicht außerdem
Probenahmen als auch die Erfassung lokaler Wetterdaten.
Das Messkonzept der Feuerwehr Trier sieht zwei Messkomponenten vor: Dies sind
ABCErkunder und Gerätewagen Messen (GW-Mess), beide zurzeit am Standort Feuerwache
1.
Abbildung 27 Schematische Darstellung Einsatz des ABC-Erkunder
45
4.7.9 Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA)
Die Pressestellen der Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes sind in der Regel
personell nicht so stark besetzt, dass ein Einsatz in einer Großschadenslage, unter Umständen
über mehrere Tage und im 24h-Betrieb, allein mit eigenem Personal geleistet werden kann.
Um die Aufgabenträger in solchen Fällen personell und materiell zu unterstützen, hat das Land
Rheinland-Pfalz die Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (LFE PuMA) gegründet. Sie
gliedert sich in drei Teileinheiten an den Standorten Koblenz, Trier und Kaiserslautern.
Die Teileinheiten bestehen u.a. aus Kräften der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr, der
Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule, des Technischen Hilfswerks, der
Hilfsorganisationen und des Rettungsdienstes. Alarmiert werden können die gesamte LFE
oder einzelne Teileinheiten. Die Ausrüstung ist bei der Berufsfeuerwehr Trier untergebracht.
Die Alarmierung erfolgt durch die ILTS Trier. Die Teileinheit Trier wird von der Feuerwehr Trier
verantwortlich geleitet. In der Teileinheit sind derzeit 4 Mitarbeiter des Amtes als feste
Mitarbeiter und darüber hinaus kann der gD (B- und C-Dienst) im Rahmen der
Zufallsbereitschaft integriert werden.- Einsätze der PuMA Rheinland-Pfalz bisher: Luftmine in
Koblenz, Schiffsunfall Rhein „Waldhof“…
Abbildung 28 Schematische Darstellung Einsatz PuMA
46
4.8 Freiwillige Feuerwehr
4.8.1 Standorte Freiwillige Feuerwehr
Abbildung
29 Standorte der FF der Stadt Trier
Wie bereits in Kapitel 4.1 erwähnt, befindet sich im Anhang eine Erläuterung zu den
Gerätehäusern der freiwilligen Feuerwehr und deren baulichem Zustand.
4.8.2 Ansprechpartner der Freiwilligen Feuerwehr
Neben dem Amtsleiter sind die AbteilungsleiterInnen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
direkter Ansprechpartner der freiwilligen Löschzüge. Zudem sind die diensthabenden
Wachabteilungsleiter und –führer Ansprechpartner der Mitglieder der städtischen
Feuerwehren sowohl während als auch außerhalb der Bürozeiten.
Näheres wird in Kap. 6.5 Dienstleistungen der Abteilungen beschrieben.
47
4.8.3 Mitgliederstand der Freiwilligen Feuerwehr
Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Trier und Jugendfeuerwehr Trier
Anzahl
Aktive
davon
BF
Anzahl
Jugendfeuerwehr
Löschzug Zewen
17
1
14
Löschzug Herresthal
10
0
4
Löschzug Euren
22
4
15
Löschzug Biewer
28
9
14
Löschzug Pfalzel
23
2
9
Löschzug Ehrang
28
0
13
Löschzug Ruwer
25
1
12
Löschzug Kürenz
26
0
9
Löschzug Irsch
29
7
16
Löschzug Olewig
38
3
12
Löschzug Stadtmitte
28
0
7
Hundestaffel *
7
3
0
281
30
Gesamt:
125
* Die Hundestaffel wird Im Ehrenamt durchgeführt. Sie besteht sowohl aus Mitgliedern der
Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Feuerwehren
Stand: Dezember 2015
Tabelle 3 Mitgliederstand der FF der Stand Trier 2015
48
4.8.4 Fahrzeugausstattung der Freiwilligen Feuerwehr
Tabelle 4 Fahrzeugausstattung FF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014
4.8.5 Sonderaufgaben der Freiwilligen Feuerwehr: beispielhaft DEKON Löschzug Mitte
/ Löschwasserförderung LZ Biewer
Das einsatztaktische Gesamtkonzept der Feuerwehr Trier basiert auf einer engen
Zusammenarbeit zwischen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr. Einige
Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr wurden daher Sonderaufgaben übertragen, wie z. B.
dem Löschzug Stadtmitte die Dekon-Einheit der Stadt Trier. Nach dem Gefahrstoffkonzept
Rheinland-Pfalz muss durch die Feuerwehr die Grobreinigung von Einsatzkräften
einschließlich ihrer Schutzkleidung, von anderen Personen sowie von Geräten erfolgen. In
besonderen Fällen versteht man darunter auch die Reduzierung der Kontamination der
Oberflächen von Lebewesen, Boden Gewässern und/oder Gegenständen, soweit dies die
personellen und technischen Möglichkeiten der Feuerwehr zulassen. Als Abkürzung wird
hierzu die Bezeichnung „Dekon“ verwendet.
Ein weiteres Beispiel ist der Löschzug Biewer, der als Sonderaufgabe bei der
Wasserversorgung über lange Wegstrecken eingesetzt wird (z.B. Waldbrand).
49
4.9 Rettungsdienst
4.9.1 Gesetzliche Grundlagen
Auszug aus dem Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und
Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen
hilfsbedürftigen Personen mit Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder
Luftfahrzeugen (§ 27) im Rahmen des Rettungsdienstes, des Notfall- oder
Krankentransportes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:
1.durch die Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes in
ihrem jeweiligen Bereich,
2.durch Krankenhäuser oder Heilanstalten bei innerklinischen Krankentransporten innerhalb
von Krankenhausverbünden,
3.durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
4.von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten
Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft- oder
Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),
5.von behinderten Personen, sofern deren Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich
auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.
§ 2 Aufgaben
(1)
Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und
flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und
Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und
Gefahrenabwehr sicherzustellen.
(2)
Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten
(Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit
herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-,
Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete
Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von
Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport).
(3)
Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen
Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter
Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern.
50
Organisation des Rettungsdienstes
§ 3 Träger des Rettungsdienstes
(1)
Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte
nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.
(2)
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, Leitstellen und Rettungswachen
zu errichten und baulich zu unterhalten, soweit diese nicht von Sanitätsorganisationen oder
sonstigen Einrichtungen errichtet und unterhalten werden; außerdem tragen sie nach
Maßgabe dieses Gesetzes zur Finanzierung des Rettungsdienstes bei. Sie erfüllen diese
Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
§ 4 Organisation des Rettungsdienstes
(1)
Zur Durchführung des Rettungsdienstes wird das Land in Rettungsdienstbereiche
eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise
umfassen können. Vor der Bildung von Rettungsdienstbereichen sind die berührten
Landkreise und kreisfreien Städte zu hören.
(2)
Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung
oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des
Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erlässt das für
das Rettungswesen zuständige Ministerium. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich
mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen
Behörde nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4 im Einvernehmen mit den berührten
Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und kreisfreien Städte
können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der
Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und
NotarztEinsatzfahrzeugen (Absatz 6 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen
Leiters Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2), nach den Bestimmungen des
Zweckverbandsgesetzes
eine
Zweckvereinbarung
abschließen
oder
eine
Arbeitsgemeinschaft bilden.
(3)
In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Leitstelle (§ 7) und die nach den örtlichen
Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen (§ 8) einzurichten.
(4)
Die zuständige Behörde hat im Rahmen von § 33 Abs. 2 des
Landeskrankenhausgesetzes darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von Notfallpatienten
gewährleistet ist. Soweit erforderlich, sind innerhalb eines Rettungsdienstbereiches
gesonderte Aufnahmebereiche festzulegen.
(5)
Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die der zuständigen Behörde nach
diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(6)
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die
Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes
(Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird. Im
Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt:
1.die Rettungsdienstbereiche,
2.die Standorte der Leitstellen und Rettungswachen,
3.die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel einschließlich der
Krankenkraftwagen für die Durchführung von Intensivtransporten,
4.die Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge,
5. die Standorte der Luftfahrzeuge.
51
Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP)
Entsprechend der Beschlussfassung des Landesbeirates für das Rettungswesen am 17.
Dezember 2007, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2008,
Nr. 4, Seite 193 ff. geändert entsprechend der Beschlussfassung des Landesbeirates für das
Rettungswesen am 3. Dezember 2008, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
vom 19. Januar 2009, Nr. 2, Seite 65 geändert entsprechend der Beschlussfassung des
Landesbeirates für das Rettungswesen am 23. November 2011, veröffentlicht im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 15. April 2013, Nr. 11, Seite 646 geändert durch
Schreiben des Ministers des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 20. Dezember 2013,
Az.: 29 113-1-1:354 veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2014,
Nr. 2, Seite 53 ff.
A.III.1 Grundsatz
Gemäß § 2 Abs. 1 RettDG ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe. Er hat die
bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des
Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorische Einheit in der
Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicher zu stellen.
Nicht die Transportleistung, sondern die medizinische Versorgung steht im
Vordergrund.
A.III.1.1 Notfallrettung
Die zuständige Behörde (Kreisverwaltung Trier Saarburg) hat sicher zu stellen, dass die
in § 8 Abs. 2 RettDG genannten Vorgaben (Hilfeleistungsfrist = 15 Minuten) eingehalten
werden.
Die Notfallrettung dient der Versorgung von Patienten, die sich in einem unmittelbaren oder zu
erwartenden lebensbedrohlichen Zustand befinden oder denen schwere gesundheitliche
Schäden drohen. Die medizinische Versorgung von Notfallpatienten beruht auf dem Einsatz
eines Rettungsmittels und der im Einzelfall je nach Schweregrad parallel erfolgenden
Alarmierung/Nachalarmierung einer Notärztin oder eines Notarztes. Die Entscheidung der
Leitstelle
richtet
sich
insoweit
grundsätzlich
nach
den
Vorgaben
des
Notarztindikationskatalog, die im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen vom Ministerium
des Innern und für Sport (ISM) zuletzt im Jahr 2007 herausgegeben wurde.
Der Rettungsdienst soll bei Notfalleinsätzen am Tage in weniger als einer Minute, in der
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in weniger als zwei Minuten, ausgerückt sein.
Überschreitungen dieser Ausrückzeit sind durch den Leistungserbringer gegenüber der
zuständigen Behörde für den Rettungsdienst bzw. gegenüber dem Ärztlichen Leiter
Rettungsdienst schriftlich zu begründen.
A.III.1.2 Krankentransport
Die zuständigen Behörden haben sicherzustellen, dass die im § 8 Absatz 2 RettDG
definierte Wartezeit von in der Regel 40 Minuten eingehalten wird.
52
4.9.2 Rettungsdienst / Krankentransport in der Stadt Trier
Gemäß dieser gesetzlichen Vorgaben ist der bedarfsgerechte Rettungsdienst / Krankentransport der Stadt Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz wie folgt
aufgestellt:
Die Berufsfeuerwehr Trier betreibt die Rettungswache Trier 1 für das gesamte Stadtgebiet, mit
Ausnahme der Zuständigkeit der Rettungswache Trier 2 (Ehrang, Pfalzel), die in dem Ortsteil
Ehrang vom DRK betrieben wird.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben werden von der Berufsfeuerwehr Trier am Standort
Brüderkrankenhaus ein Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) sowie am Standort der
Hauptfeuerwache vier multifunktionale Rettungswagen (RTW) besetzt. Diese Rettungswagen
werden im Bedarfsfall auch als Baby-Notarztwagen oder Intensivtransportfahrzeuge
eingesetzt.
Zusätzlich werden fünf Krankentransportwagen (KTW) besetzt.
Tabelle 5 Vorhaltesoll Berufsfeuerwehr Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan
Fahrzeugtypen
NEF = Notarzteinsatzfahrzeug
RTW = Rettungswagen
KTW = Krankentransportfahrzeug
Notwendigerweise werden von den verschiedenen Fahrzeugtypen Reservefahrzeuge wie folgt
vorgehalten: 1 NEF
1 RTW
2 KTW
Für den Bereich Rettungsdienst / Krankentransport wird ein Rettungsdienstlager betrieben, in
dem die notwendige Medikamente und Verbrauchsmaterialien sowie med. technische
Gerätschaften für den Austausch im Rettungsdienst / Krankentransport und dem
Katastrophenschutz vorgehalten werden.
53
:
•
Die Berufsfeuerwehr Trier betreibt zusammen mit dem DRK die Intensivtrage für den
Rettungsdienstbereich Trier (ehemaliger Regierungsbezirk Trier)
•
.. führt mit einem Inkubator in Verbindung mit dem Mutterhaus die notwendigen BabyNotarzttransporte durch
•
.. führt im Bedarfsfall in Kooperation mit dem Brüderkrankenhaus hochkontagiöse
Transporte (Bio-Bag) durch
•
.. betreibt den Großraumrettungswagen (GRTW) des Landes überregional
•
und ist u.a. im Bereich des Katastrophenschutzes auch für die Sanitätskomponenten
wie die Schnelleinsatzgruppen der Hilfsorganisationen zuständig
Für den operativen Bereich zur Besetzung der Fahrzeuge sind z.Zt. folgende Stellen im
Stellenplan:
•
Für die Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeuges
•
Für die Besetzung der Rettungswagen
29,00 P. Stellen
•
Für die Besetzung der Krankenwagen
17,00 P. Stellen
5,00 P. Stellen
Anmerkung:
Die bedarfsgerechte Personalausstattung wird eine Personalaufstockung im
Stellenplan erforderlich machen, da Stellen z.T. über „Freiwilliges soziales Jahr“
abgebildet werden, aber noch nicht im Stellenplan verankert sind.
Das hier in Tabelle 1 gezeigte Vorhaltesoll kann aufgrund Personalmangels im Bereich
KTW noch nicht umgesetzt werden. Näheres dazu in Kapitel 7.4.3.
Reinigung / Desinfektion der Rettungsdienst- u. Krankentransportfahrzeuge
Bei der Berufsfeuerwehr Trier wurden 2014 gemäß den derzeit gültigen Richtlinien für Hygiene
nachweislich insgesamt 4.549 Stunden für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten
aufgewandt.
Diese verteilen sich auf folgende Bereiche:
1. die tägliche Reinigung und Desinfektion der eingesetzten Rettungsdienstfahrzeuge:
Grundlage der Berechnung ist ein täglicher Zeitansatz von 30 min. pro eingesetztem Fahrzeug.
Die Reinigung wurde jeweils von der eingesetzten Besatzung (2 Einsatzkräfte) durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der Werktage, Samstage, sowie Sonn- und Feiertage wurden
insgesamt ca. 1.586 Stunden für die tägliche Reinigung und Desinfektion aufgewandt.
Berücksichtigt man die Zahl der eingesetzten Kräfte (also zwei) so ergibt sich ein
Gesamtzeitaufwand von ca. 3.172 Stunden.
2. die routinemäßige Reinigung und Desinfektion der Rettungsdienstfahrzeuge nach Plan
(„Monatsreinigung“):
Gemäß dem Reinigungs- und Desinfektionsplan für das Jahr 2014 sind für die
Monatsreinigungen von KTW´s (6), RTW´s (5) NEF (1) und GRTW (1) insgesamt ca. 800
Stunden aufgewendet worden.
54
3. die Schlussdesinfektion nach einem durchgeführten Infektionstransport:
2014 sind nachweislich 577 Infektionstransporte angefallen.
Damit ist die Anzahl gegenüber 2013 (532-Transporte) um 45 Infektionstransporte (ca. 8%)
gestiegen.
Für die Desinfektion der eingesetzten Fahrzeuge nach Transportende wurden nachweislich
ca. 572 Stunden aufgebracht, dies entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 60
Minuten pro Einsatz.
Tabelle 6 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014
Abbildung 30 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014
Anmerkung:
Eigenständiges Personal für die Reinigung / Desinfektion (4549 Std) ist zusätzlich
erforderlich, da ansonsten die Reserve-Fahrzeuge nicht gem. Vorhaltesoll besetzt
werden können.
55
4.10 Zentrale Ausbildung
Das Sachgebiet Zentrale Ausbildung ist organisatorisch der Abteilung 37-02 – Einsatz,
Organisation und Personal zugeordnet.
Hier werden alle Aus- und Fortbildungen inhaltlich sowie zeitlich geplant und die Stundenpläne
erstellt.
Derzeit wird das Sachgebiet Ausbildung von sechs Mitarbeitern des Amtes 37 geführt, die
ausnahmslos alle zusätzlich im Einsatzdienst als Wachabteilungsleiter, Wachabteilungsführer
und in der Wachabteilung eingesetzt sind, so dass kein fester Ansprechpartner bzw.
Mitarbeiter regelmäßig das Sachgebiet besetzt. Eine Verfügbarkeit dieser Mitarbeiter ist stark
abhängig von der Gesamtpersonalsituation im Amt 37. D.h. Urlaubszeit und hoher
Krankenstand = kaum Personalressourcen für die administrativen und operativen Aufgaben
im Bereich Aus - / Fort – und Weiterbildung.
Nachfolgend eine Übersicht aus dem Lehrgangsangebot:
Rettungsdienst
Die Stadt Trier unterhält eine staatlich anerkannte Lehranstalt für den Rettungsdienst.
An ihr wird die
•
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS) durchgeführt. Pro Jahr sind zwei Lehrgänge
à 3 Monate eingeplant. Diese Ausbildung ist fester Bestandteil der Laufbahnausbildung
Einstiegsamt 2 für Beamte der Feuerwehr. Neben externen Teilnehmern werden auch
Ausbildungsbeamte anderer Berufsfeuerwehren sowie die angestellten FSJ´ler der
Stadt Trier ausgebildet.
Die seit vielen Jahren durchgeführte
•
Ausbildung zum Rettungsassistenten (RA) wird Ende 2016 mit dem Abschluss der
letzten Teilnehmer (23 Beamte der Feuerwehr Trier) enden. Zukünftig wird diese
Ausbildung durch die 3 jährige Vollausbildung zum Notfallsanitäter, welche mit einem
Staatsexamen endet, ersetzt. Voraussetzung für die Durchführung dieser
hochwertigen Ausbildung ist eine ständige Begleitung, im Verhältnis 1:3, des
Auszubildenden
durch
sogenannte
Praxisanleiter
(analog
den
Gesundheitsfachberufen). Dies kann nur mit hauptamtlichen Lehrkräften und einer
Schulleitung gemäß Notfallsanitätergesetz § 5 Abs. 2 (Staatliche Anerkennung der
Ausbildungsstätte und Genehmigung der Lehrrettungswache) ablaufen.
Bis zum Ende der Übergangsfrist Ende 2021 muss das vorhandene Personal der
Feuerwehr mit der Qualifikation Rettungsassistent über eine Ergänzungsausbildung
bzw. verkürzte Ausbildung den Status Notfallsanitäter erlangen.
•
Aus- und Fortbildung für die RS; RA, NFS und Lehrrettungsassistenten (LRA)
(Praxisanleiter) der Feuerwehr
Durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und die Notfallsanitäterausbildungs- und
Prüfungsverordnung (NotSan-APrV) wird für die Personen, die die Auszubildenden in
der praktischen Ausbildung betreuen, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
Umfang von mindestens 200 Stunden erforderlich. Hier ist eine Qualifizierung unserer
Lehrrettungsassistenten zum Praxisanleiter angezeigt.
Die ständige Aus- und Fortbildung des Personals im Rettungsdienst ist eine der
wichtigsten Aufgaben zur Qualitätssicherung. In Rheinland-Pfalz fordert der
Landesrettungsdienstplan eine jährliche Fortbildung von mindestens 30 Stunden im
56
Jahr für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes. Diese Aufgabe wird von der Lehranstalt
für den Rettungsdienst der Stadt Trier übernommen.
•
Ausbildung im Bereich der Ersten Hilfe
Als ermächtigte Stelle erfüllt die Lehranstalt für den Rettungsdienst der Stadt Trier die
die Anforderungskriterien des DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen
für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe". Neben der Aus – und Fortbildung für
die Feuerwehr Trier werden hier regelmäßig die Ämter der Stadt Trier und Externe
Einrichtungen in „Erster Hilfe“ geschult bzw. fortgebildet.
•
Aus- und Fortbildung für die Praktikanten im praktischen Jahr/ Praktikanten
allgemein
Im Rahmen ihrer Ausbildung absolvieren alle Auszubildenden ein Praktikum bei der
Berufsfeuerwehr Trier bzw. der Lehrrettungswache Trier. Darunter fallen die Schüler
der Lehranstalt für den Rettungsdienst, Beamte in der Laufbahnausbildung Feuerwehr,
externe Teilnehmer wie z.B. Bundeswehr, Schwimmbäder, Krankenhäuser, Anwärter
anderer Organisationen/Dienststellen.
Feuerwehr
Aufgrund der hohen Bedarfszahlen bildet die Feuerwehr Trier seit vielen Jahren ihre
Neueinstellung in eigener Regie aus. Entsprechend der Landesverordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst hat die Stadt Trier, als
Ausbildungsbehörde, einen Ausbildungsleiter zu bestellen. Die Bestellung ist der
Landesfeuerwehrschule anzuzeigen.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz hat die Gemeinde für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen
zu sorgen. Hier dient als Grundlage die Feuerwehr Dienstvorschrift 2. Daraus folglich ernennt
der Stadtfeuerwehrinspekteur eine geeignete Führungskraft zum Ausbildungsleiter der
Kreisausbildung.
Für die Umsetzung des Kreisausbildungskonzeptes des Landes Rheinland-Pfalz ist der Leiter
der Kreisausbildung verantwortlich. Er leitet, koordiniert und organisiert die Ausbildung in
Abstimmung mit den Kreisausbildern der Stadt Trier und dem Landkreis.
Darüber hinaus werden alle Aus- und Fortbildungen, die außerhalb des Amtes stattfinden bzw.
durchgeführt werden, für die entsprechenden Mitarbeiter angemeldet und organisiert. Dies
betrifft sowohl die Berufsfeuerwehr als auch die Freiwilligen Löschzüge.
Als Katastrophenschutzbehörde ist das Amt 37 aufgefordert die Selbsthilfe der Bevölkerung
zu fördern. Dies geschieht über die bereits erwähnten Lehrgänge „Erste Hilfe“ und zunehmend
durch Ausbildungsveranstaltungen für Selbsthilfekräfte im Bereich des betrieblichen
Brandschutzes.
Seit 2015 werden zusätzlich Lehrgänge im Auftrag der LandesfeuerwehrKatastrophenschutzschule Rheinland – Pfalz in Trier als „Außenstelle“ durchgeführt.
und
57
Ausbildung Rettungsdienst
Anzahl / Jahr
Teiln./
Schulung
Std./
Schulung
Teilnehmerkreis
Grundlage
SBGL RS/RA/NFS Ausbildung
SB RD-Praktikanten &
Fahrausbildung/Fahrsicherheitstraining
SB Ausbildungsblock I RS-Ausbildung
60 Veranstaltungen
20
8
SB Ausbildungsblock II internistisch
60 Veranstaltungen
20
8
SB Ausbildungsblock III Traumatologie
50 Veranstaltungen
20
8
50 Veranstaltungen
20
8
40 Veranstaltungen
6
8
SB Ausbildungsblock IV
Abschlussblock mit Prüfung
SB Notfallsanitäter hier Vorbereitung
zur Ergänzungsprüfung
SB Notfallsanitäter hier Verkürzte
Ausbildung 480 Std.
SB Notfallsanitäter hier Verkürzte
Ausbildung 960 Std.
SB Notfallsanitäter hier Vollausbildung
z. Z. nur bei Praktikanteneinweisung
LaufbahnVO
RettDG
BF / Externe
Notfallsanitätergesetz
In der Planung
SBGL RD-Aus-/Fortbildung sonst.
Erste Hilfe
SB Fortbildung RD-Personal &
Aus/Fortbildung ITW & LRA (wird in der
Folge durch die NFS-Ausbildung/
Fortbildung abgedeckt)
48 Seminare
8
8
1 Seminar
12
8
3 Seminare
8
8
BF
LRettDP RLP
BF / FF /
Externe
LaufbahnVO
Kreisausbildung
KSKG
BF / FF /
Externe
Kreisausbildung
SB Aus-/Fortbildung sonst. Hygiene,
z.Z. nur externe Schulungen bzw. LFKS
OrgL, MPG-Beauftragter
SB Erste Hilfe/Erste Hilfe Ausbilder
20 Veranstaltungen
16
9
SB Aus-/Fortbildung
Atemschutzgeräteträger &
Atemschutzgerätewart
SB Aus-/Fortbildung Gefahrstoffe &
Gefahrstoffgerätewart
(externe Lehrgänge im Auftrag der
LFKS)
5 Tage
10
8
37 Veranstaltungen
10
4
10 Veranstaltungen
10
8
Kreisausbildung
6 Veranstaltungen
15
6
für LFKS
SB ABC Erkunder
4 Veranstaltungen
10
8
BF
Gefahrstoff
Konzept RLP
85 Veranstaltungen
12
8
BF
LaufbahnVO
10
2
BF
intern
Kreisausbildung
Ausbildung Feuerwehrtechnik
SBGL Gefahrstoffe & Atemschutz
SBGL Brandschutz
SB Laufbahnausbildung BF
(mFwD/gehFwD)
SB Lehrgänge FF
SB Wachausbildung BF
SB Maschinist Löschfahrzeuge & Rüstund Gerätewagen
SB Maschinist Hubrettungsfahrzeuge
SB Führerscheine &
Fahrsicherheitstraining (nur
administrativ)
SB Betrieblicher Brandschutz &
Brandschutzerziehung
SB Truppmann/Truppführerlehrgänge
nur administrativ
210
Veranstaltungen
5 Tage
6
8
BF / FF
18 Veranst.(2x9)
10
4
BF
5 Tage
5
8
12 Veranstaltungen
6
4
BF
intern
BF / FF
50 Veranstaltungen
12
6
Externe
LBKG / KSKG
56 Veranstaltungen
16
4
FF / DRK
Kreisausbildung
16
8
16
4
BF / FF
Kreisausbildung
SB Brandhaustraining (z.Z. keine da BH 2 Veranstaltungen
außer Dienst, soll an Stelle wieder
8 Veranstaltungen
aufgenommen werden)
SBGL Führung & Kommunikation
Kat-Schutz
58
BF / FF /
Verw.
LBKG / KSKG
BF / FF
Kreisausbildung
8
BF / DRK
Leitstelle
14
8
BF / FF
13 Veranstaltungen
15
2
BF / FF
5 Veranstaltungen
11
8
12 Veranstaltungen
12
4
10 Veranstaltungen
7
8
SB Aus-/Fortbildung Tauchwesen &
Gerätewarte Tauchen
14 Tage
3
8
24 Tage
5
8
SB Aus-/Fortbildung RHOT
ab 2010 zusätzlich Absturzsicherung
SB Aus-/Fortbildung Boot
Bootsführerscheine
6 Tage
12
8
20 Veranstaltungen
6
4
SB Stabsausbildung, TEL & Kat-Schutz
SB Sprechfunkerausbildung
SB Aus-/Fortbildung Personal LST &
Führungsassistenten
SB
Fortbildung
A/B/C-Dienst
Löschzugführer; Übungsleiter
2 Veranstaltungen
12
8
12 Veranstaltungen
16
4
10 Veranstaltungen
10
2
24 Veranstaltungen
6
& 1 Veranstaltung
intern
SBGL Technische Dienste
Sondereinheiten
SB Aus-/Fortbildung TH & Gerätewarte
TH & Motorsägenführer
SB Aus-/Fortbildung SRHT &
Gerätewarte SRHT
BF / FF
Kreisausbildung
BF
Landeseinheit
BF
Landeseinheit
BF / FF
Landeseinheit
BF / FF
Kreisausbildung
Tabelle 7 Übersicht der zentralen Ausbildung
4.11 Statistik
4.11.1 Feuerwehr
FW Stadt Trier
Brände
2014
Technische
Hilfe
Gefahrstoffe
Unwetter
Wasser
Sonderlagen
BSW
gesamt
752
2015
780
583
83
543
106
55
26
33
27
446
399
345
2290
409
2297
Sonderlagen
Einsatz nach
Rücksprache
Bombenfund
2015
365
1
Personensuche
18
Amok
4
Erkundung
7
Schwerlasttransport
1
Flugzeugunfall klein
1
Unwetter
2
davon sind 2014
Rauchwarnmelder
Brandmeldeanlage Brandmeldeanlage
Objekt
Personen
129
96
195
davon sind 2015
Rauchwarnmelder
Brandmeldeanlage Brandmeldeanlage
Objekt
Personen
60
67
311
Tabelle 8 Einsatzstatistiken der Feuerwehr 2014/2015
59
4.11.2 Rettungsdienst
Abbildung 31 Einsätze nach Einsatzart 1988-2014
Abbildung 32 Einsatzstatistik aller Einsätze 1988-2014
60
5 Schutzziele der Stadt Trier
5.1 Brandschutz:
Ableitend aus den rechtlichen Grundlagen (LBKG / Feuerwehrverordnung) und der daraus
resultierenden Einteilung des Stadtgebietes in Risikoklassen wird das Schutzziel der Stadt
Trier in den folgenden Bereichen festgelegt:
•
•
•
•
Brandschutz (B),
technische Gefahren und Gefahren durch Natur Ereignisse (T),
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC),
Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer (W)
Somit regelt die Feuerwehrverordnung, welche Fahrzeuge innerhalb der
•
•
Stufe 1 in 10 Minuten,
Stufe 2 in 15 Minuten und • Stufe 3 in 25 Minuten nach der Alarmierung an
der Einsatzstelle eintreffen müssen.
Aus den notwendigen Fahrzeugen lässt sich das benötigte Personal direkt ableiten.
Die Fahrzeuge sind im Bereich der Besatzung und Beladung genormt.
Bei einer Besatzung nach dieser Normung müssten 28 Funktionen nach 10 Minuten bei der
Risikoklasse B 5 an der Einsatzstelle eintreffen.
Hinzu kämen die Besatzungen für die Sonderfahrzeuge, die bei einem ABC-Einsatz zusätzlich
erforderlich sind.
In dem vom Landesbrandinspekteur vorgestellten Grundsatzpapier wird jedoch von der
Normbesatzung der Fahrzeuge abgewichen.
Somit reduziert sich die erforderliche Anzahl auf 18 Funktionen innerhalb von 10 min bei
einem Brandeinsatz Risikoklasse 5.
Wie im Punkt „rechtliche Grundlagen“ erwähnt, gilt das AGBF-Papier als Stand der Technik.
In den Bundesländern, die nicht über eine detaillierte Feuerwehrverordnung verfügen, werden
die Feuerwehren entsprechend diesem Papier aufgestellt.
Das Schutzziel für die Stadt Trier sollte dahingehend festgelegt werden, dass innerhalb
von 10 min nach der Alarmierung 10 hauptamtliche Funktionen in jedem Bereich der
Stadt Trier Erstmaßnahmen einleiten können.
Parallel ist in Abhängigkeit des Einsatzstichwortes die im Stadtteil zuständige Freiwillige
Feuerwehr mit zu alarmieren. Rückt die Freiwillige Feuerwehr in einer Stärke von 6 Funktionen
aus, stehen 16 Funktionen zum Einsatz bereit.
Die jeweils nicht zuständige Wache der Berufsfeuerwehr wird mitalarmiert um eine
Unterbesetzung der FF zeitnah zu kompensieren bzw. die Kräfte für die Stufe 2
sicherzustellen.
Zur Leitung des Einsatzes ist für das Stadtgebiet ein Einsatzleiter mit einem Führungsgehilfen
ständig vorzuhalten.
61
Somit kommt die Sollstärke von 18 Funktionen der Stufe 1 additiv an der Einsatzstelle
zusammen (siehe Plattner Papier).
Dabei ist das Ausrückverhalten der FF, wie im Kapitel 6.2 dargelegt, zu beachten. Da nur ein
Einsatzleiter mit Führungsgehilfe im Stadtgebiet vorhanden ist, kann das Eintreffen innerhalb
der 10 min. nicht garantiert werden.
Durch das Eintreffen der Einsatzkräfte und Fahrzeuge der ergänzenden Wache (Wache 1 oder
2) an der Einsatzstelle, wird in Verbindung mit einer Freiwilligen Feuerwehr das nach
Feuerwehrverordnung erforderliche Vorhaltesoll der Stufe 2 erfüllt.
Die Berufsfeuerwehr kann im Einsatzfall entsprechend den Vorgaben der AGBF mit 10
Funktionen mit der Menschenrettung beginnen und die notwendigen Unterstützungskräfte
treffen rechtzeitig ein.
Daraus resultiert, dass für diese Schutzzielbetrachtung beide Wachen mit jeweils 10
Funktionen zu besetzen sind.
Hinzu kommen ein Einsatzleiter und ein Führungsgehilfe für das gesamte Stadtgebiet.
Somit müssen ständig 22 Funktionen im 24 h Dienst für den Brandschutz vorgehalten werden.
Darüber hinaus steht für besondere Schadenslagen nach AAO an 365 Tagen/24h der A-Dienst
bereit.
Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und
der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt.
5.2 Technische Gefahren
Im Bereich der technischen Gefahren sind in der Einsatzgrundzeit von 10 min keine
zusätzlichen Fahrzeuge zu denen zur Brandbekämpfung erforderlich. Somit ist der
Personalansatz für den Brandschutz ebenfalls ausreichend.
Die Fahrzeuge der Stufe 2 können von der entfernteren Wache zum Einsatz gebracht werden.
Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und
der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt.
5.3 ABC Einsätze
Bei ABC Einsätzen können die zusätzlich benötigten Sonderfahrzeuge von den 22 Funktionen
zum Einsatz gebracht werden.
Die ersteintreffenden 10 Funktionen führen die Erkundungs- und Absperrmaßnahmen durch
(Maßnahmen nach GAMS4).
Erst im Anschluss werden die Sondergeräte benötigt. Die Sonderfahrzeuge werden von den
Besatzungen des Löschzugs mitgeführt.
4
G = Gefahr erkennen, A = Absperrmaßnahmen, M = Menschenrettung, S = Spezialkräfte nachfordern
62
Der Löschzug Mitte stellte die benötigte Dekontaminations-Einheit der Stufe 2 für das
Stadtgebiet.
Die Funktionen und Fahrzeuge der Stufe 3 werden durch weitere Freiwillige Feuerwehren und
der Freischicht der Berufsfeuerwehr sichergestellt.
5.4 Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
Entsprechend der Feuerwehrverordnung müssen innerhalb der Einsatzgrundzeit ein Rettungsund ein Mehrzweckboot an der Einsatzstelle eintreffen.
Dazu ist es erforderlich, von jedem Wachenstandort ein Boot zum Einsatz zu bringen. Dies ist
mit den jeweiligen Wachstärken möglich.
Die Unterstützung der Kräfte auf dem Gewässer erfolgt durch die Kräfte der beiden Wachen.
5.5 Sonstige Einsätze der Facheinheiten
Müssen die Facheinheiten (z. B. Hundestaffel, Höhenrettung, Taucher) der Feuerwehr Trier
zum Einsatz kommen, unterliegen diese nicht einer gesetzlich vorgegebenen
Einsatzgrundzeit. Somit können diese auch in Zukunft in Abhängigkeit von der Dringlichkeit
aus dem Dienst oder der Freizeit heraus besetzt werden. Bei der Besetzung aus dem Dienst
muss entsprechend die Freischicht nachalarmiert werden.
Es wird empfohlen, diese Schutzzielbetrachtung in Anlehnung an die Feuerwehrverordnung in
Verbindung mit dem AGBF- und Plattner-Papier durch den Stadtrat beschließen zu lassen.
5.6 Schutzziele Integrierte Leitstelle
Die Integrierte Leitstelle stellt jederzeit sicher, dass die über Notruf eingehenden Hilfeersuchen
unverzüglich entgegengenommen werden können. Hierzu soll jeder einzelne Notruf sofort –
spätestens aber < 15 Sekunden nach Eingang – abgefragt werden. Diese Abfrage hat sich an
standardisierten Verfahren zu orientieren und soll so gewährleisten, dass alle erforderlichen
Informationen und Angaben so schnell wie möglich eingeholt werden können.
Als Ergebnis der Abfrage ist dem Meldebild durch besonders geschultes Personal ein
entsprechendes Einsatzstichwort treffsicher zuzuordnen, damit der effektive und effiziente
Einsatz der verfügbaren Ressourcen (Einsatzfahrzeuge, Spezialeinheiten, Einsatzkräfte)
initiiert werden kann. Die Zeitspanne zwischen Notrufeingang und Alarmierung ist auf ein
Minimum zu begrenzen. Hierzu bedarf es einer besonderen Mitarbeiterkompetenz in der
Gesprächsführung sowie im Vorfeld festgelegter Qualitätskriterien.
Mit Abschluss der Abfrage, Disposition und Alarmierung sind dem Hilfeersuchenden Hinweise
zu geben, die für einen weiteren reibungslosen Ablauf der Notfallmaßnahmen erforderlich sind.
Darüber hinaus sind bei medizinischen Notfällen entsprechende Handlungsanweisungen zu
geben, die auch der Möglichkeit einer zeitnahen Hilfe durch Dritte – vor allem im Bereich
lebensrettender Sofortmaßnahmen – Rechnung tragen.
Neben diesen unmittelbar mit der Notrufabfrage verbundenen Aufgaben ist die ILST auch dafür
verantwortlich, dass einsatztaktische Hinweise und sonstige Festlegungen den ausrückenden
63
Einheiten zeitnah übermittelt werden. Ferner unterstützt sie den Einsatzleiter in der
Informationsbeschaffung und -aufarbeitung, in der Kommunikation und bei der
Entscheidungsfindung.
Zusätzlich kommt der ILST als zentrale Melde- und Alarmierungseinrichtung der Stadt Trier
eine besondere Informations- und Alarmierungspflicht der städtischen Ämter und
Eigenbetriebe zu.
Für diese Aufgabenwahrnehmung stellt sie die Alarmierung der genannten Stäbe sowie deren
Arbeitsaufnahme in den Räumlichkeiten in der Leitstelle Trier – insbesondere für den
operativtaktischen Stab sicher. Als Redundanz steht ein weiterer Stabsraum mit IUK Zentrale
im BKSZ-Ausbildungstrakt zur Verfügung.
Ferner tauscht sie grundsätzlich Informationen mit allen beteiligten Stellen – vor allem mit dem
Führungs- und Lagezentrum der Polizei (FLZ) – aus. Diese genannten Aufgaben werden durch
Mitarbeiter der Feuerwehr Trier im Sinne eines integrierten Betriebes erbracht.
Das Personal der ILST stellt darüber hinaus die Führungsassistenten für den ELW 1 und ELW
2 der Feuerwehr Trier. Hierbei unterstützen sich beide Fachbereiche grundsätzlich.
Grundlage für einen integrierten Betrieb ist die Führungsstruktur in der ILST, die gewährleistet,
dass mit dem Lagedienstführer jederzeit ein Ansprechpartner für zeitkritische und
weitreichende Entscheidungen zur Verfügung steht.
Darüber hinaus steht als Hintergrund der A- oder B-Dienst der Feuerwehr Trier je nach
Eskalationsstufe zur Verfügung.
Für die Stadt Trier wird daher festgelegt:
In der Integrierten Leitstelle (ILST) sind ständig mindestens fünf Arbeitsplätze für die
Entgegennahme von Hilfeersuchen und die Einsatzbearbeitung zu betreiben. Zu den Zeiten
mit erfahrungsgemäß starker Einsatzbelastung (in der Regel werktags zwischen 07:00 und
19:00 Uhr) ist mindestens ein weiterer Arbeitsplatz zu besetzen. Bei Einsatzlagen mit
besonderen Risiken müssen jederzeit mindestens zwei zusätzliche Arbeitsplätze in Betrieb
genommen werden können. Für Führungs- und Koordinierungsaufgaben ist ständig die
Funktion eines Lagedienstführers vorzuhalten. Die Stadt Trier muss eine FEZ mit
entsprechender Personalstärke vorhalten.
5.7 Schutzziel Rettungsdienst/Krankentransport der Stadt Trier
Die Schutzziele für den Rettungsdienst und Krankentransport lassen sich wie folgt definieren:
Rettungsdienst und Krankentransport haben die bedarfsgerechte und flächendeckende
Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als
medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr
sicherzustellen.
Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten)
lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter
fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder
Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu
befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter
intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport).
•
Es ist sicher zu stellen, dass die in § 8 Abs. 2 RettDG genannten Vorgaben
(Hilfeleistungsfrist = 15 Minuten) eingehalten werden.
64
•
Der Rettungsdienst soll bei Notfalleinsätzen am Tage in weniger als einer Minute,
in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in weniger als zwei Minuten, ausgerückt sein.
•
Angestrebt werden sollte ein Erreichungsgrad von 95% der vorgegebenen Zeiten
innerhalb eines Jahres. Die Erreichungsgrade für die Hilfeleistungsfristen im
Stadtgebiet Trier:
2009: 97,58%
2010: 97,68%
2011: 97,53%
2012: 96,98%
2013: 96,97%
2014: 97,82%
Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die
keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel
mit Krankentransportwagen, zu befördern.
Es ist sicherzustellen, dass die im § 8 Absatz 2 RettDG definierte Wartezeit von in der Regel
40 Minuten eingehalten wird.
5.8 Katastrophenschutz
Katastrophenschutz im Zivilschutz umfasst die Planung und Vorbereitung von Maßnahmen
zum
Schutze der
Bevölkerung
im Falle einer
Katastrophe oder
eines
Großschadensereignisses.
Eine solche Schadenslage könnte beispielsweise eine Naturkatastrophe, wie Hochwasser
oder ein Gefahrstoffunfall sein. Hierbei können viele Menschen betroffen und/oder
lebensnotwendige Infrastrukturen gefährdet bzw. beschädigt sein. Ziel ist es, gemeinsam mit
den an der Gefahrenabwehr beteiligten Hilfsorganisationen und weiteren Fachbereichen diese
Schadenslagen gemeinsam zu bewältigen.
Zentrale Aufgabe ist die Erstellung und Fortschreibung von Einsatz- und Notfallplänen für
mögliche Gefahrenlagen, da nur durch eine vorausschauende Planung im Vorfeld schnelle
und tatkräftige Hilfe im Ernstfall geleistet werden kann.
Die Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise in Rheinland-Pfalz erfüllen ihre Aufgaben
im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz als Pflichtaufgaben der
kommunalen Selbstverwaltung. Sie stimmen bei größeren Gefahren die Maßnahmen mit
benachbarten Gebietskörperschaften – auch über die Landes- und Staatsgrenzen hinaus – ab
und unterstützen sich bei Bedarf gegenseitig.
Die Feuerwehren als Hauptträger des Katastrophenschutzes sind so organisiert, dass sie bei
Gefahren aller Art und jeden Umfangs innerhalb kürzester Zeit nach der Alarmierung wirksame
Hilfsmaßnahmen einleiten können.
65
Durch ein Verbundsystem
•
•
•
•
•
der Maßnahmen der örtlichen Aufgabenträger,
der gegenseitigen Hilfe,
überörtlicher Maßnahmen der Landkreise,
zentraler Maßnahmen des Landes und
des Katastrophenschutzpotentials des Bundes (einschließlich Technisches Hilfswerk)
kann lageentsprechend wirksame Hilfe geleistet werden.5
Im Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung Trier ist der Katastrophenschutz dem Amt für
Brand-, Zivilschutz und Rettungsdienst - Amt 37 - zugeordnet. Die Stadtverwaltung Trier hat
zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz gemäß § 4 LBKG dafür zu sorgen,
•
•
•
•
•
dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über
den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die
erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den
Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die
erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes
einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und
fortzuschreiben,
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren größeren
Umfanges notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
Gemäß § 19 des LBKG setzen die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten des
Katastrophenschutzes ein.
Neben den öffentlichen Einheiten der Stadt Trier im Bereich der Berufsfeuerwehr und
Freiwilligen Feuerwehr, sowie dem THW, sind ortsansässige private Hilfsorganisationen im
Katastrophenschutz tätig. Drei private Hilfsorganisationen haben sich zur Mitwirkung im
Katastrophenschutz der Stadt Trier bereit erklärt.
Diese sind:
Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz sowie der Malteser Hilfsdienst.
Die Hilfsorganisationen sind in den Schnelleinsatzgruppen (SEG) Sanität, Betreuung und
Versorgung tätig.
Geführt werden die Schnelleinsatzgruppen durch einen Leitenden Notarzt (LNA) und einen
Organisatorischen Leiter (OrgL).
Je nach Lage werden auch Notfallseelsorge / Notfallnachsorge im Einsatz erforderlich,
beispielsweise bei größeren Verkehrsunfällen oder Amok-Lagen.
5
http://isim.rlp.de
66
Neben dem örtlich zuständigen Katastrophenschutz übernimmt die Feuerwehr Trier Aufgaben
des überörtlichen Katastrophenschutzes gem. § 6 LBKG im Auftrag vom Land. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben werden bei der Feuerwehr Trier besondere Einheiten,
Fahrzeuge und Geräte vorgehalten. Diese sind u. a.
• Facheinheit RHOT Rettungshunde- und Ortungstechnik
• Facheinheit Höhenrettung
• Facheinheit Taucher
• Großraum-Rettungswagen (GRTW)
• AB Hytrans
• Messfahrzeug
• ABC-Erkunder
• AB Pumpen
• AB Hochwasserboote
• Löschboot St. Petrus
Abbildung 33 Standorte des KatS im Stadtgebiet
67
6 Analyse der bisherigen Strukturen
6.1 Einhaltung der Schutzziele (Erreichungsgrad)
6.1.1 Systematik der Auswertung der Erreichungsgrade
Um Aussagen über den Erreichungsgrad der Schutzziele machen zu können, gibt es 3
Möglichkeiten:
1. Auswertung der Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen aller für diesen Einsatz
nach FwVO erforderlichen Einheiten an der Einsatzstelle
2. Festlegung einer mittleren Fahrgeschwindigkeit, die bundesweit anerkannt wird
(45km/h)
3. Eigene Fahrversuche
Verkehrslagen
unter
Sondersignal
zu
unterschiedlichen
Zeiten
und
6.1.2 Detaillierte Auswertung der Eintreffzeiten
Bereits 2008 hat die Berufsfeuerwehr Trier die in 6.1.1 geschilderten Methoden angewendet,
um in der daraus resultierenden Gefahrenanalyse zu dem Ergebnis zu kommen, dass allein
vom Standort Barbara-Ufer die Einsatzgrundzeit entsprechend der FwVO nicht für alle Teile
der Stadt Trier eingehalten werden kann.
Der aus der Untersuchung resultierende Erreichungsgrad lag, auf die gesamte Stadt bezogen,
nur bei etwa 68 %. Dabei wurde auch festgestellt, dass besonders die Bereiche um den Hafen,
sowie die Höhenstadtteile nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erreicht werden
können.
Ausgehend von dieser Sachlage, wurden neue mögliche Standorte gesucht, um den
Erreichungsgrad von mindestens 90 % zu erreichen.
Mit dem Bau des BKSZ und dem bereits bezogenen vorläufigen Standort der zweiten Wache,
ist bereits eine wesentliche Verbesserung erzielt worden. Die stetig wachsenden
Höhenstadtteile bedürfen noch einer entsprechenden Anpassung durch die Suche nach einem
neuen geeigneten Standort für die Hauptwache.
Die Untersuchungen von 2008 durch die Berufsfeuerwehr Trier konnten im Jahr 2015 durch
ein Gutachten von R&T Ingenieure für Verkehrsplanung bestätigt werden.
6.1.3 Personelle Unterbesetzung der Funktionen in den Löschzügen 2015
Im Jahr 2015 konnten an 2290 Stunden die bisher vorhandenen Funktionen nicht besetzt
werden. Daraus resultierte, dass zu diesen Zeiten ein sicheres Vorgehen im Einsatz
nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben möglich war.
68
Abbildung 34 Darstellung der Unterbesetzung 2015
6.2 Verfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwilligen Löschzüge der Stadt Trier erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen der
Stufe 1 (Eintreffen an der Einsatzstelle) in max. 15% aller Einsätze.
2013
2014
Stufe 1
15%
10%
Stufe 2
61%
48%
Stufe 3
61%
52%
Tabelle 9 Erreichung der Eintreffzeit der Freiwilligen Feuerwehr
6.3 Dienstleistungen des Amtes
In der Analyse der derzeitigen Struktur darf bei der Bemessung der Feuerwehr im Rahmen der
Feuerwehrbedarfsplanung auch die Auflistung der Abteilungen nicht fehlen. Denn erst durch
Wahrnehmung der grundlegenden, administrativen Aufgaben der einzelnen Abteilungen
Verwaltung, Einsatz und Organisation, Technik, Vorbeugender Gefahrenschutz und
Rettungsdienst können die operativen Einheiten der Feuerwehr aufgestellt werden, um ihren
Einsatzauftrag leistungsfähig zu erfüllen.
Neben den amtsinternen und ämterübergreifenden Aufgaben inner- und außerhalb der Stadt
Trier werden vom Amt 37 auch Aufgaben in verschiedenen Gremien auf Landes- und
Bundesebene sowie mit den angrenzenden Nachbarstaaten wahrgenommen.
69
6.4 Personelle Ausstattung
Der Amtsleiter und die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme der
Abteilungsleitung Verwaltung, nehmen regelmäßig die Einsatzdienstfunktion des A-Dienstes
wahr. Diesen leisten Sie neben der täglichen Büroarbeit als Bereitschaft von zu Hause aus.
Bedingt durch die Funktion A-Dienst können so auch Ausfallzeiten für die Abteilungsarbeit
entstehen.
Die Wachabteilungsleiter (WAL) und -führer (WAF) nehmen zu ihren primären
Führungsfunktionen im Einsatzdienst unterstützend Aufgaben in fest zugewiesenen
Sachgebieten in den einzelnen Abteilungen im Tagesdienst wahr.
Dies hat einen Mischdienst aus Bürotätigkeit im Tagesdienst und Einsatzdiensttätigkeit im
24Stunden-Dienst zur Folge. Als Folge eines derartigen Mischdienstes stehen die WAL und
WAF den Abteilungen nur eingeschränkt zur Verfügung. Diese Verfügbarkeit wird bei nicht
planbaren Ausfällen noch weiter reduziert, da die Funktion im Einsatzdienst zwingend zu
besetzen ist.
In der Konsequenz können mit der derzeitigen Personalausstattung wichtige Projekte und
Aufgaben der Abteilungen teilweise nur mit zeitlicher Verzögerung realisiert werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Fristen (z. B. Baugenehmigungsverfahren) können somit
vermehrt nicht mehr eingehalten werden.
Diese Mehrbelastung wird zwischenzeitlich als sehr hoch wahrgenommen. Zukünftig sind die
Personalressourcen kritisch zu hinterfragen und entsprechend anzupassen.
Im Rahmen dieses Personalkonzeptes wird der notwendige Personalbedarf aufgezeigt.
Im
Folgenden
wird
das
derzeitige
Organigramm
des
Amtes
37
dargestellt:
Abbildung 35 Derzeitiges Organigramm Amt 37
70
7 Zukünftige Struktur der Feuerwehr Trier
7.1 Thesen zur zukünftigen Struktur
Durch die Gefahrenanalyse der Berufsfeuerwehr Trier aus dem Jahr 2008 ist abzuleiten, dass
die Sicherheit der Bevölkerung der Stadt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben mit der
heutigen Struktur nicht vereinbar ist.
Folgende Schritte sind notwendig um die Sicherheit der Bevölkerung, aber auch der
Einsatzkräfte, in den nächsten Jahren zu gewährleisten.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Bau einer zweiten Wache im Hafen (Bezug im Mai 2016)
Bau einer neuen Hauptwache im Bereich des Kreisels an den Kaiserthermen
Aufstockung des Einsatzpersonals auf der Wache 1 auf 12 Kräfte im
Einsatzdienst
Aufstockung des Einsatzpersonals auf der Wache 2 auf 10 Kräfte im
Einsatzdienst
Anpassung des Rettungsdienstpersonals bezogen auf das gesetzlich
festgelegte Vorhaltesoll
Aufstockung des Personals der Brandschutz- und Rettungsdienstschule
(Zentrale Ausbildung) der BF Trier
Aufstockung des Personals in den einzelnen Abteilungen und Werkstätten
Aufstockung des Personals für die FEZ der Stadt Trier
Regelbeförderungen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
Umwandlung von reinen Rettungsassistentenstellen in kombinierte
Feuerwehr/Notfallsanitäterstellen (Synergieeffekte)
71
7.2 Personalbedarfsberechnung bei der Berufsfeuerwehr
7.2.1 Personalbedarf im Einsatzdienst
Elementar
für
die
Personalbedarfsberechnung
der
Feuerwehr
ist
der
Funktionsbesetzungsplan. Dieser beschreibt, wie viele Personalfunktionen, mit welchen
Qualifikationen, zu welchen Arbeitszeiten, an welchem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen
müssen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Anzahl der nach der Feuerwehrverordnung
notwendigen Fahrzeuge. Somit lässt sich zunächst die Anzahl der Funktionsstellen
bestimmen.
Anhand der Jahresleistungszeit eines einzelnen Mitarbeiters lässt sich ableiten, wie viele
Personen notwendig sind, um eine dieser Funktionsstellen über 24h an 365 Tagen im Jahr zu
besetzen.
Bei Feuerwehr und Rettungsdienst müssen alle Funktionsstellen ständig besetzt sein,
um die Sicherheit der Einsatzkräfte (Notwendigkeit Sicherheitstrupp) und der
Bevölkerung jederzeit zu gewährleisten.
Daher kann der Personalbedarf nur durch angemessene Vorwärtsorganisation bestimmt
werden.
Abbildung 36 Personalplanung durch Vorwärtsorganisation
Jahresanwesenheitswochen
Die Jahresleistungszeit wird zunächst in durchschnittlichen Anwesenheitswochen des
Arbeitnehmers am Arbeitsplatz angegeben. Von den 52 Kalenderwochen müssen hier
Abwesenheitszeiten abgezogen werden. Diese kann man in vier Ausfallzeiten unterteilen:
1.
2.
3.
4.
Urlaubstage
Krankheitstage
Ausbildung/Fortbildung
Sonstiges
Urlaubstage sind gesetzlich festgelegt und eine konstante Größe. Bei etwa 30 Urlaubstagen
kann man hier von 6 Wochen im Jahr ausgehen.
Krankheitstage können nur geschätzt werden, dabei werden insbesondere Massenausfälle
durch Grippe und Langzeitkranke außer Acht gelassen. In den Jahren 2014 und 2015 gab es
eine durchschnittliche Ausfallquote durch Krankheit von 8,67%. Dies entspricht 4,5 Wochen
pro Mitarbeiter.
72
Ausbildung und Fortbildungszeiten spielen bei Feuerwehr und Rettungsdienst eine große
Rolle. Lange notwendige Ausbildungszeit, Erwerb von Zusatzqualifikationen: wie z. B.
Rettungsassistent (in Zukunft Notfallsanitäter), Maschinist verschiedener Fahrzeuge, Taucher,
Höhenretter etc. sind hier zu berücksichtigen.
Zusätzlich müssen gesetzlich vorgeschriebene, jährliche Fortbildungsstunden (zur
Sicherstellung der Einsatzbereitschaft) in den einzelnen Qualifikationen durchgeführt werden.
Die hierdurch bedingten Ausfallzeiten betragen im Durchschnitt 6,71%. Dies entspricht 3,5
Wochen.
Weitere Aufgaben führen zu Ausfallzeiten bzw. Überstunden:
ITW-Transporte, Fahrzeugabholungen, Brandsicherheitswachen, Ausbildertätigkeit.
Die immer weiter zunehmenden Aufgaben in den Werkstätten oder Fachabteilungen können
nicht durch Einsatzpersonal übernommen werden, da wie schon erwähnt der Einsatzdienst
oberste Priorität hat und die Arbeitszeitenverordnung einzuhalten ist.
Durch notwendige Abkommandierung in den Tagesdienst kommt man derzeit auf eine Quote
von 2,99% bzw. 1,5 Wochen.
Sonstiges:
0,5 Wochen zur Personalverstärkung für Sonderlagen (z. B. Fastnacht, Silvester, Stabslagen).
Außerdem führt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Elternzeit, Mutterschutz, Pflege von
Angehörigen) zur vermehrten Abwesenheit von Kolleginnen und Kollegen, die zukünftig in der
Personalplanung Berücksichtigung finden müssen.
52 Jahreswochen
- 6,0 Wochen Urlaub
- 4,5 Wochen Krankheit
- 3,5 Wochen Aus-/Fortbildung
- 1,5 Wochen Tagesdienst
- 0,5 Wochen Sonstiges
-----------------------------------------36 Anwesenheitswochen
Bruttojahresleistungszeit
Die ausschlaggebende Bruttojahresleistungszeit berechnet sich anhand der zuvor ermittelten
Anwesenheitswochen x Wochenarbeitszeit.
Die Feuerwehreinsatzbeamten sind in eine 48h-Woche eingruppiert, angelehnt an die durch
die EU (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003) festgesetzte Höchstarbeitszeit.
Demnach beträgt die Jahresleistungszeit 36W x 48h = 1.728h/Jahr.
73
Personalfaktor
Aus der Jahresleistungszeit eines Mitarbeiters im Verhältnis zur Jahreseinsatzzeit einer
Funktion lässt sich der Personalfaktor (PF) bestimmen.
Die Funktion beispielsweise des HLF-Maschinisten muss an 365 Tagen 24h besetzt sein. Dies
ergibt eine Jahreseinsatzzeit von 365 x 24 = 8.760 h.
PF : 8.760h / 1.728 h = 5,06.
Hinzu kommt ein Puffer von 0,16:
5,06 + 0,1 = 5,16
Für eine Funktionsstelle müssen demnach in Zukunft 5,2 Personen eingestellt werden, um den
24h-Betrieb aufrechterhalten zu können.
Der bisher verwendete Personalfaktor von 4,8 stützt sich noch auf ältere Daten, bei denen
beispielsweise nur eine Feuerwache zu besetzen war und keine aktuellen Anwesenheitszeiten
der Mitarbeiter vorlagen.
Anpassung an die neue Personalberechnung; fehlend (2 P-Stellen)
Durch Erhöhung des Stellenfaktors von 4,8 auf 5,2 ist je fünf Funktionsstellen eine zusätzliche
P-Stelle erforderlich. Derzeit werden im 24-h Dienst 21 Funktionsstellen (Feuerwehr,
Rettungsdienst incl. Leitung) besetzt. Hinzu kommen noch vier Funktionsstellen im
Rettungsdienst, wovon zwei Stellen 14 Stunden und zwei Stellen 8 Stunden vorgehalten
werden. Beide zusammen ergeben in der Summe nahezu zwei Funktionsstellen in der
24Stunden Vorhaltung. Somit sind täglich gesamt 23 Funktionsstellen zu besetzen. Da in der
Vergangenheit jede Funktionsstelle mit 5 P-Stellen besetzt wurde, sind noch 23
Funktionsstellen x 0,2 P-Stellen = 4,6 P-Stellen ~5 P-Stellen zu besetzen. Bei den
Neueinstellungen in 2016 wurden bereits 3 P-Stellen berücksichtigt.
Fazit: Es sind noch 2 P-Stellen derzeit unbesetzt.
7.2.2 Personalbedarf in den Abteilungen
Wie bereits zuvor dargestellt, wird seit längerer Zeit durch die Leitungsebene ein
Missverhältnis zwischen notwendigen Aufgaben und Personalressourcen erkannt und
thematisiert.
Hierzu wurden bereits konkrete Stellen im Stellenplanverfahren beantragt, die jedoch bisher
keine Berücksichtigung fanden.
Unter der Berücksichtigung der bereits beschriebenen Fehlzeiten durch die Einsatzdienste der
WAL und WAF ist eine adäquate, personelle Ausstattung der Abteilungen nicht mehr
gewährleistet.
Aufgrund der stetig gewachsenen Strukturen (mehr Personal, Fahrzeuge und Geräte und
höhere Einsatzzahlen) sind zusätzliche (Tagesdienst-)Stellen unabdingbar; im Konkreten
siehe 7.4.2.
6
Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
74
7.2.3 Personalbedarfsberechnung im Krankentransport
Die Angestellten für den Krankentransport sind Rettungssanitäter und arbeiten in einer 39hWoche.
Jahresanwesenheitswochen (Erläuterung siehe vorheriges Kapitel)
52 Jahreswochen
- 6,0 Wochen Urlaub
- 3,0 Wochen Krankheit
- 4,0 Wochen Aus-/Fortbildung (inkl. FSJ’ler)
- 3,0 Wochen Sonstiges (Mutterschutz und Elternzeit)
-----------------------------------------36 Anwesenheitswochen
Da die Arbeit im Rettungsdienst ab Beginn der Schwangerschaft nicht erlaubt ist, muss hier
beachtet werden, dass die Ausfallzeit der Mitarbeiterin schon mindestens ein halbes Jahr vor
dem Mutterschutz beginnt, jedoch nicht als Fehlzeit erfasst wird. Demnach würde sich die
Anwesenheit nochmal deutlich reduzieren.
Aus den vorhandenen Zahlen ergibt sich eine Jahresleistungszeit von 36W x 39h = 1.404h.
Aufgrund der gestiegenen Einsatzzahlen wurde in 2015 das Vorhaltesoll durch die zuständige
Behörde auf eine Jahreseinsatzzeit von 36.548h festgeschrieben (s. Tabelle 9).
Bis zum heutigen Tag konnten aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt die hierzu notwendigen
Stellen nicht in Gänze besetzt werden.
Des Weiteren muss zukünftig dem erhöhten Einsatzaufkommen der KTWs auch an
Wochenfeiertagen, sowie „Sonderlagen“ wie Fastnacht und Silvester Rechnung getragen
werden. Medizinisch notwendige Dialysebehandlungen müssen unabhängig von den
Wochentagen regelmäßig durchgeführt werden.
Die folgende Tabelle zeigt noch einmal das geforderte Vorhaltesoll zuzüglich der gesetzlich
vorgeschriebenen Umkleidezeit von 15 Minuten je Mitarbeiter.
Tabelle 10 Vorhaltesoll KTW inkl. 15 Min. gesetzl. Umkleidezeit
75
Stellenberechnung: 36.548h / 1.404 = 26,03 Stellen
Hinzu kommt der Puffer von 0,1: 26,03 + 0,1 = 26,13 Stellen
Wie bereits in Kapitel 4 erwähnt, wird es in Zukunft auch notwendig sein, 1 zusätzliche Stelle
zur Fahrzeugdesinfektion zu schaffen.
Somit ergibt sich ein Gesamtbedarf von 27,13 Personalstellen.
Darüber hinaus muss auch die Personalsituation im Hinblick auf die FSJ‘ler überdacht werden.
Bei der Berufsfeuerwehr Trier werden jedes Jahr ca. vier FSJ’ler beschäftigt, diese werden mit
2,5 Vollzeitstellen in der Personalplanung des Vorhaltesolls berücksichtigt. FSJ’ler ersetzen
zurzeit notwendige Stelle im Stellenplan. Diese Anrechnung darf in Zukunft nicht mehr
erfolgen.
Zurzeit sind 17 Rettungssanitäter-Stellen im Stellenplan verankert. Nach dem neu
berechneten Vorhaltesoll müssen es 27 Personalstellen sein.
7.2.4 Veränderungen/Anpassungen im Personalbedarf der Berufsfeuerwehr Trier
7.2.4.1 Zusätzliche Stellen im Einsatzdienst
31 neue Personalstellen = 6 neue Funktionsstellen im Brandschutz/Einsatzdienst
Erfüllung der gesetzlichen Sollstärke nach Feuerwehrverordnung, LBKG, AGBF und ISIM
Wache 1 = 2 neue Funktionsstellen
Wache 2 = 4 neue Funktionsstellen
Vergleicht man die aktuelle Situation der Feuerwehr Trier mit den Vorgaben der
Feuerwehrverordnung und der AGBF, ist festzustellen, dass derzeit ein Defizit von zwei
Funktionen im Löschzug der Feuerwache 1 und vier Funktionen im Löschzug der Wache 2
gegeben ist.
Durch die zuvor genannte personelle Aufstockung der beiden Wachen werden die Vorgaben
der Feuerwehrverordnung, bezogen auf die notwendigen Fahrzeuge bis zur Risikolasse B 4,
eingehalten.
Die personelle Besetzung erfolgt jedoch nicht entsprechend der Norm sondern mit einem
niedrigeren Personalansatz. Dieser wird jedoch vom Landesbrandinspekteur als ausreichend
erachtet.
In den Bereichen der Risikoklasse 5 werden die Vorgaben der Feuerwehrverordnung nur
erfüllt, wenn eine Freiwillige Feuerwehreinheit innerhalb der Einsatzgrundzeit mit 6 Funktionen
an der Einsatzstelle eintrifft.
Diese Besetzung der Fahrzeuge erfüllt ebenfalls die Grundlagen der AGBF, die wie erwähnt,
als Stand der Technik anzusehen ist. Somit ist ein sicheres Vorgehen von den
ersteintreffenden Kräften möglich. Die nach AGBF notwendigen Unterstützungskräfte müssen
durch die jeweils zuständige Freiwillige Feuerwehr gestellt werden. Somit stellt das verzögerte
Eintreffen der Freiwilligen Feuerwehr kein Problem dar.
76
Abweichend von den Vorgaben der Feuerwehrverordnung wird für die Stadt Trier in Kauf
genommen, dass der Einsatzleitwagen mit dem Einsatzleiter und dem Führungsgehilfen
zeitverzögert im Ausrückbereich der Wache 2 eintreffen. Dieses ist aus Sicht der Feuerwehr
zu tolerieren, da der Fahrzeugführer des Löschfahrzeuges der Wache 2 über die notwendige
Qualifikation verfügt. Dieses ist bei fast allen Berufsfeuerwehren in Deutschland
gleichermaßen geregelt.
Zukünftiger Bedarf zur Besetzung des Löschzugs: Alarmierung im Innenstadtbereich:
Einsatzleiter für das gesamte Stadtgebiet (auf Wache 1 stationiert):
Abbildung 37 Einsatzleiter Wache 1
Löschzug Feuerwache 1:
HLF 1/3 (+2)
DLK 1/1
TLF 1/1
Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 2 Funktionen)
Abbildung 38 Löschzug Wache 1
77
Löschzug Feuerwache 2:
HLF 1/3 (+2)
DLK 1/1
TLF 4000 1/1 (+2)
Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 4 Funktionen)
Abbildung 39 Löschzug Wache 2
Die Ersteinheit kommt von der jeweils zuständigen Feuerwache und ist maximal 10 Minuten
nach Abschluss der Alarmierung vor Ort (Stufe 1).
Die Ersteinheit wird von der jeweiligen „freien“ Wache ergänzt und ist spätestens 15 Minuten
nach der Alarmierung vor Ort (Stufe 2).
Die Aufgaben jedes einzelnen Trupps innerhalb des Löschzugs sind in sogenannten
Einsatzstandards definiert.
Siehe hierzu Kapitel 5 Schutzziele.
Sollte die politische Entscheidung zu einer 3-Wachen-Strategie getroffen werden, sind
analog zu den Wachen 1 und 2 zusätzlich 10 Funktionen, entsprechend 52 Personalstellen, inklusive der erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Ausstattung
vorzuhalten.
Zukünftiger Bedarf zur Besetzung des Löschzugs bei einer 3-Wachen-Strategie:
Einsatzleiter für das gesamte Stadtgebiet (auf Wache 1 stationiert):
Abbildung 40 Einsatzleiter Wache 1
78
Löschzug Feuerwache 1:
HLF 1/3 (+2)
DLK 1/1
TLF 1/1
Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 2 Funktionen)
Abbildung 41 Löschzug Wache 1
Löschzug Feuerwache 2:
HLF 1/3 (+2)
DLK 1/1
TLF 4000 1/1
Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 4 Funktionen)
Abbildung 42 Löschzug Wache 2
79
Löschzug Feuerwache 3:
HLF 1/5
DLK 1/1
TLF4000 1/1
Gesamtstärke: 10 Funktionen (Fehlend: 10 Funktionen)
Abbildung 43 Löschzug Wache 3
Bei der 3-Wachen-Strategie sind insgesamt 32 Funktionsstellen Einsatzbeamte im
Brandschutz erforderlich, im Vergleich dazu bei einer 2-Wachen-Strategie 22 Einsatzbeamte.
80
2 Stellen als Wachleiter (Feuerwache 1 und Feuerwache 2) nach A11
Ein Wachleiter hat organisatorische Aufgaben. Personal- und Standort-Gesamt-problematiken
liegen in seiner Verantwortung.
Begründung für die Stelle des Wachleiters Feuerwache 1:
Der Wachleiter der Wache 1 ist zugleich Leiter der Rettungswache. Zu seinen Aufgaben
gehören:
•
Leiter der Feuer- und Rettungswache 1 und des NEF-Stützpunktes im BKT
•
Administrative Sicherstellung der Einsatzbereitschaft Brandschutz, Hilfeleistung und
Rettungsdienst im Wachbereich
•
Personalführung Rettungsdienstmitarbeiter der Feuerwehr Trier
•
Bearbeitung der Straßensperrungen im gesamten Stadtgebiet
•
Dienstaufsicht über den Betrieb der Werkstätten auf der Wache 1
•
Wahrnehmung des Hausrechts und Administration der baulichen Unterhaltung
•
Dienstaufsicht über die Rettungsdienstdatenerfassung der Rettungswache
•
Gefahrenabwehrplanung Rettungsdienst bei Großveranstaltungen in Abstimmung mit
der Abt. 3704 – Vorbeugender Gefahrenschutz und 3702 – Einsatz und Organisation
•
Zuständigkeit und Ansprechpartner für die SEG Einheiten der Stadt Trier
•
Vertreter des Pressesprechers der Feuerwehr Trier
•
Übernahme B-Dienst bei Bedarf
•
Bei Einsätzen der Stufe 4-5 RAEP-RLP nach
Abschnittsleiter oder Mitarbeiter im Führungsstab
•
Übernahme der Funktion Organisatorischer Leiter
Führungsdienstrichtlinie
–
Begründung für die Stelle des Wachleiters Feuerwache 2:
Der Wachleiter der Wache 2 ist zugleich Sachgebietsleiter der Zentralen Ausbildung. Zu seinen
Aufgaben gehören:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Leiter der Feuerwache 2 (BKSZ)
Sicherstellung der Einsatzbereitschaft Brandschutz, Hilfeleistung im Wachbereich
Dienstaufsicht über den Betrieb der Werkstätten auf der Wache 2
Dienstaufsicht zentrale Logistik und Lagerhaltung auf Wache 2
Sachgebietsleiter der Zentralen Ausbildung der Feuerwehr Trier
Ausbildungsbeauftragter für die Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst
(EA2)
Verantwortlich für die Organisation und Durchführung aller Lehrgänge
Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Landesebene (Notfallsanitäter, FRRP, Ausbildung im
Bereich der Feuerwehr)
Bei Einsätzen der Stufe 4-5 RAEP-RLP nach Führungsdienstrichtlinie – Abschnittsleiter
oder Mitarbeiter im Führungsstab
Übernahme B-Dienst bei Bedarf
Übernahme der Funktion Organisatorischer Leiter
Wahrnehmung des Hausrechts auf der Feuerwache
Sicherheitsbeauftragter für die Feuerwehr Trier
81
7.2.4.2 Zusätzliche Stellen in den Abteilungen
Stabsstelle Presse-/ und Öffentlichkeitsarbeit
Größere Einsätze in den letzten Jahren haben gezeigt, dass eine gute Pressearbeit wichtig ist.
Der Einsatzleiter hat in der Regel nicht die Zeit, um sich intensiv mit der Pressearbeit zu
befassen.
Großschadenslagen bedingen in der heutigen Zeit eine professionelle Pressearbeit, die nur
von qualifiziertem Personal geleistet werden kann, das die Strukturen der Feuerwehr und KatS
Einheiten kennt, selbst aber nicht im Einsatzgeschehen eingebunden ist. Seine Aufgabe ist,
die Meldungen vorzubereiten, die Medien zu betreuen und die politisch Verantwortlichen in
ihren Aussagen bei Pressekonferenzen und in den Medien zu unterstützen.
Ein weiterer Aspekt ist die Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit. Hier ist eine
einheitliche Linie ebenso wichtig, wie die zeitnahe Information der Presse über Einsätze und
Ereignisse im Zusammenhang mit der Feuerwehr und anderen im KatS tätigen Einheiten.
Dazu gehört insbesondere auch die Pflege einer strukturierten und aktuellen Internetpräsenz.
Ein besonderes Augenmerk ist bei der Pressearbeit auch auf die freiwilligen Helfer zu legen.
Sie üben ihren Dienst in der Freizeit aus. Die Veranstaltungen finden in der Regel am
Wochenende und in den Abendstunden statt. Das eigentliche Presseamt ist personell nicht in
der Lage, diese Termine wahrzunehmen und damit wird den Kolleginnen und Kollegen nicht
die Wertschätzung entgegengebracht, die ihnen zusteht, üben sie doch ihren Dienst
ehrenamtlich zum Wohl der Bevölkerung aus.
1 Stelle Pressesprecher der Feuerwehr
Das Amt 37 beantragt im Stellenplan eine Stelle „Pressesprecher“ der Feuerwehr Trier im
Tagesdienst einzurichten. Die Stelle ist erforderlich, da die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit
der Feuerwehr immer stärker zugenommen haben. Dies gilt nicht nur für die Berufsfeuerwehr
und den Rettungsdienst, sondern im gleichen Maße für die 11 freiwilligen Löschzüge sowie
die Jugendfeuerwehren der Stadt Trier. Dies ist einerseits durch höheres Einsatzaufkommen
bedingt, andererseits ist durch das Internet das öffentliche Interesse an jeglicher Art von
Informationen, ob Einsätze oder Veranstaltungen, gestiegen.
Schadenslagen müssen fachlich aufgearbeitet sein, um dann über das städtische Presseamt
an die Medien weitergegeben zu werden. Oft finden diese Ereignisse zu Zeiten statt, die nicht
in die normalen Bürozeiten des Presseamts fallen. Um zeitnah entsprechende Meldungen
weitergegeben zu können, müssen sie zuvor fachtechnisch aufgearbeitet sein. Die
Einsatzbeamten der Feuerwehr haben in der Regel bei entsprechenden Schadenslagen nicht
die notwendige Zeit, um fachlich ausreichend aufgearbeitete Pressemeldungen zu verfassen.
Zudem gibt es bei größeren Ereignissen immer wieder Nachfragen seitens der Presse, die
jetzt von diensthabenden Kollegen (Einsatzleiter) beantwortet werden. Zukünftig soll dies unter
anderem Aufgabe des Pressesprechers sein.
Weitere Schwerpunkte des Pressesprechers sind die vielen Aktivitäten der Feuerwehr Trier
(BF, FF, JF) wie Tag der offenen Tür, Übungen, Ehrungen und Beförderungen im Haupt- und
besonders im Ehrenamt. Hier ist besonders die Würdigung des Ehrenamts anzusprechen,
leisten doch die Kameradinnen und Kameraden viele Stunden im Jahr unentgeltlich für die
Sicherheit unserer Stadt. Mehr öffentliche Aufmerksamkeit bedeutet auch Imagepflege, was
gerade bei den sinkenden Mitgliederzahlen wichtig ist. Da die meisten Veranstaltungen am
Wochenende bzw. Abend stattfinden, ist es kaum möglich, einen Ansprechpartner des
Presseamts oder der Presse zu bekommen.
Zur besseren und einheitlichen Zusammenarbeit mit der Presse hat das Land Rheinland-Pfalz
bereits die Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit (PuMA) gegründet. Die Teileinheit
Trier wird von zwei Mitgliedern der Berufsfeuerwehr Trier geleitet. Durch entsprechende
82
Ausstattung wie Notebooks, Beamer und Organisationsmaterial, kann bei besonderen
Ereignissen ein Pressezentrum eingerichtet werden.
Die Aufgaben des Pressesprechers können zusammengefasst wie folgt definiert werden:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Fachliche Berichterstattung von Ereignissen auch außerhalb der üblichen Bürozeiten
Ansprechpartner für das Presseamt, die Presse und andere Medien
Fertigen von Pressemeldungen und entsprechendem Fotomaterial, Aufarbeitung und
Weiterleitung an das Presseamt und die Medien
Archivierung aller Meldungen und Fotos
Kontaktperson, wenn das Bürgertelefon geschaltet ist und Vorbereitung von
Pressekonferenzen
Berichterstattung über Veranstaltungen, Ehrungen und Beförderungen rund um das
Feuerwehrwesen der BF, FF und JF
Ansprechpartner zwischen Berufsfeuerwehr, Freiwilliger Feuerwehr und Presseamt
Koordination und Vorbereitung von Besucherterminen und Repräsentation für Gäste
und besondere Gruppen wie Bundeswehr, Polizei oder andere Behörden
Pflege und Einbindung der neuen Medien wie Facebook und Twitter
Abteilung 3702:
1 Personalstelle - Beamter oder Angestellter in der Abteilung 02 (Personal, Einsatz und
Organisation) im Tagesdienst
Unterstützung in der Abtl. 02 hier u.a. Personalführung BF und FF, Organisation
Einen besonderen Stellenwert innerhalb des Amtes 37 nimmt die Abteilung 02 – Personal,
Einsatz und Organisation ein. Diese hat nicht nur zentrale Vorgaben der Stadtverwaltung mit
weitreichenden Konsequenzen umzusetzen sondern auch sicherzustellen, dass rechtzeitig
alle Maßnahmen der Personalgewinnung und Entwicklung eingeleitet und umgesetzt werden,
gleichermaßen die Dienstplangestaltung und Koordination der 182 hauptberuflichen
Mitarbeiter der Feuerwehr (einschl. Verwaltung). Hierbei ist auch die Personalverwaltung von
mehr als 300 ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu berücksichtigen.
Ebenso ist die Abteilung 02 erster Ansprechpartner für die gesamte Gebäudeunterhaltung aller
Liegenschaften der Feuerwehr im Stadtgebiet und koordiniert die Gebäudeunterhaltung der
Stufe 1. Darüber hinausgehende Arbeiten werden in Zuständigkeit an die Mitarbeiter des
Amtes für Gebäudewirtschaft weitergeleitet. Auch die gesamte innerbetriebliche Organisation
(u.a. Veranstaltungen und die Funktion als Sicherheitsbeauftragter) ist im Wesentlichen als
Aufgabe der Abteilung 02 zugeordnet.
Eine weitere Aufgabe der Abteilung 02 ist die Einsatzvorbereitung. Nur durch zielgerichtete
und effiziente Vorplanung ist ein reibungsloser Einsatzablauf in allen Einsatzlagen möglich
(z.B. bei Unwetter, Amoklagen usw.). Hierzu ist es erforderlich, dass fortwährend die
bestehenden Alarmpläne auf den neuesten Stand gebracht werden, oftmals auch in
Abstimmung mit externen Behörden (z.B. Polizei).
Auch die Beschaffung und Verwaltung der Dienstkleidung und persönlichen Schutzkleidung
obliegt der Abteilung 02.
Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Querschnittsaufgabe der
Ausbildung als Sachgebiet innerhalb der Abteilung 02. Diese stellt nicht nur die Ausbildung
neuen Personals bis hin zur Laufbahnprüfung und der Freiwilligen Feuerwehr sicher, sondern
erhebt, plant, veranstaltet und koordiniert weitere Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung.
Diese Aufgabe ist nicht nur im Sinne eines Kompetenzerhalts sondern vor allem in den
83
feuerwehrtechnischen und –taktischen Belangen auch als Kompetenzgewinn von zentraler
Bedeutung.
Zusätzlich werden an der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für den Rettungsdienst das
Personal der Feuerwehr und des Rettungsdienstes aber auch von externen Stellen (z.B.
andere Berufsfeuerwehren in RLP) Kräfte für den Einsatz im Rettungsdienst aus- und
fortgebildet, um den komplexen Anforderungen im täglichen Einsatz gerecht zu werden.
Hierzu bedarf es einer adäquaten Ausstattung des Aus- und Fortbildungszentrums (BKSZ) und
dies nicht nur sächlich sondern vor allem personeller Natur. Um eine zeitgemäße und dem
Stand der Technik entsprechende – und von anderen Einrichtungen unabhängige –
qualifizierte Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, ist neben den speziellen
Unterrichtsräumen auch ein Übungsgelände, mit dem möglichst realitätsnah die
unterschiedlichen Einsatzszenarien nachgestellt und zielgerichtet abgearbeitet werden
können, einzurichten. Diese Einrichtung wird derzeit mit dem Neubau der Feuerwache 2
(Brand- und Katastrophenschutzzentrum) realisiert.
Aus der Vielzahl der Aufgabengebiete innerhalb der Abtl. 02 ist es dringend erforderlich diese
personell aufzustocken und eine neue Stelle (Beamtin/er; Angestellte/er – muss kein
ausgebildeter Feuerwehrbeamter sein) hier zu implementieren.
1 Stelle für die Werkstattleitung der Kleiderkammer und die Gebäudeunterhaltung
(Stufe 1) überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Die Beschaffung und Verwaltung der Dienstkleidung und persönlichen Schutzkleidung obliegt
der Abteilung Personal, Einsatz und Organisation (Abtl. 02).
Die Kleiderkammer der Berufsfeuerwehr Trier ist für die Sichtung des Marktes, die Planung,
Beschaffung
und
Ausgabe
der
persönlichen
Schutzausrüstung
(PSA)
der
Einsatzdienstbeamten im Brandschutz und Rettungsdienst sowie für die Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehren/ Jugendfeuerwehr verantwortlich.
Eine umfassende Sichtung des Marktes für Schutzausrüstung, deren Bewertung und die
Planung für die persönliche Arbeitskleidung nach den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
wird der hohen Anforderung, die der Einsatzdienst an die Materialien und Ausfertigungen für
einen umfangreichen Schutz der Bediensteten in Brandschutz und Rettungsdienst stellt,
gerecht.
Die Ausgabe der PSA an die Bediensteten sowie der freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf der
Hauptwache in der Kleiderkammer. Nach der Anprobe wird hier die Bekleidung persönlich in
Empfang genommen und der Erhalt quittiert und dokumentiert.
Die erforderliche Ausstattung wird durch eine strukturierte Lagerverwaltung und einen
bedarfsgerechten Bestellmodus ermöglicht.
Aufgaben sind u. a. im Einzelnen:
•
•
•
•
•
Verantwortliches Verwalten der Bekleidungskammer (u.a. Datenpflege)
Beschaffung der
PSA sowie Dienstkleidung
für
die
Berufsfeuerwehr
(Brandschutz/Rettungsdienst)
und
für
die
freiwillige
Feuerwehren sowie Jugendfeuerwehren
Vorbereitung der Ausschreibungen sowie deren Auswertung für den Bereich der
Bekleidungskammer
Durchführung der Einkleidung (BF, FF, Angestellte, Praktikanten)
Koordination / Durchführung der Reinigung, Desinfektion sowie Imprägnierung von
Dienst- und Schutzkleidung
84
•
•
•
•
Überwachung und Überprüfung der PSA einschl. Dokumentation
Kontaktaufnahme mit Herstellern von PSA
Reparatur von PSA durchführen ggf. anordnen
Lagerbuchhaltung (u. a. Inventur)
Zukünftig sollte neben der PSA auch die erweiterte PSA (wie z.B. Chemikalienschutzanzüge
Typ 1 A und B, Chemikalienschutzanzug Typ 3, Chemikalienschutzhandschuhe,
Kontaminationsanzüge, Hitzeschutzanzüge, Insektenschutzanzüge, Rettungswesten, Schnittschutzkleidung, Watthosen, Warnkleidung, Nass- und Trockentauchanzüge, PSA, Höhenretter),
die momentan von der Abtl.3703 beschafft werden, hier eingegliedert und dem oben genannten
Aufgabenfeld hinzugefügt werden. Dies würde eine zentrale Beschaffungsstelle der PSA und
erweiterten PSA zur Folge haben.
Durch die personellen Veränderungen in den letzten Jahren (Inbetriebnahme 2.Wache,
zusätzlicher Personalbedarf im Rettungsdienst durch gestiegene Einsatzzahlen), aber auch
durch geänderte Prüffristen und Normen ist damit einhergehend ein gestiegener Aufwand bei
der Beschaffung, Verwaltung der Dienst- und Schutzkleidung festzustellen.
Aus den genannten Gründen sollte 1 Stelle mit einem Einsatzbeamten, der überwiegend im
Tagesdienst zur Verfügung steht, geschaffen werden.
5 Stellen im Sachgebiet Ausbildung u.a. bei Umsetzung der Notfallsanitäterausbildung
Der Oberbürgermeister hat in der Personalratsinformationsbroschüre vom Dezember 2015 auf
die Notwendigkeit einer qualitativ hochwertigen Ausbildung hingewiesen, um die Möglichkeit
zu erhalten, auch zukünftig gut ausgebildete Fachkräfte langfristig an die Stadt Trier zu binden.
Für den Fall, dass sich gegen die Einrichtung einer Ausbildungsstätte entschieden werden
sollte, würde auch die Anerkennung zur jährlichen nach Rettungsdienstgesetz geforderten
30stündigen Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals wegfallen. In der Folge
müssten dann die im Rettungsdienst eingesetzten Mitarbeiter der Feuerwehr Trier (derzeit ca.
110 Personen) an externe Stellen zur Ausbildung abkommandiert werden.
Eine derzeit gegebene Flexibilität im Zusammenspiel Ausbildung und Dienstplanung wäre
dann nicht mehr möglich, ebenso würden seitens der externen Ausbildungsstätten Kosten für
die Stadt Trier entstehen. Nach heutigen Erkenntnissen beläuft sich der Kostenbeitrag pro
Teilnehmer für die 30-stündige Fortbildung auf ca. 320,- €/Teilnehmer, zzgl. Fahrt-,
Übernachtungs- und Reisekosten.
Betrachtet man „nur“ die Seminargebühren, fielen somit jährlich zusätzlich ca. 35.200,- € an.
Um den reibungslosen Dienstablauf zu gewährleisten, wäre zur Kompensation der Fehlzeiten,
ebenfalls zusätzlich zu den bisher in der Personalberechnung kalkulierten Abwesenheit diese
höher zu kalkulieren, was mehr Personalbedarf zur Folge hätte.
Auch die Anerkennung als Ausbildungsstätte zur Ausbildung von Rettungsssanitätern würde
nicht mehr gegeben sein. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rettungssanitäterausbildung jedoch Bestandteil der Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen
Dienst.
Die Kosten einer Rettungssanitäterausbildung an anderen Schulen belaufen sich derzeit auf
durchschnittlich ca. 1.500,- €/Teilnehmer zzgl. Übernachtung und Reisekosten.
Müsste in Zukunft die Ausbildung zum Notfallsanitäter an externen Schulen absolviert werden,
würden auch hier entsprechend erhebliche Kosten für die Ausbildung zzgl. Reisekosten und
Übernachtung anfallen. Zur Höhe der anfallenden Kosten kann im Detail noch keine Angabe
gemacht werden, da derzeit noch keine Vergleichspreise vorliegen. Zum Vergleich: Die
85
Ausbildungskosten für die schulische Ausbildung zum Rettungsassistenten beliefen sich in der
Vergangenheit auf ca. 4.500,- €/Teilnehmer.
Ebenfalls fraglich wäre, ob die Anerkennung als Ausbildungsstätte in der „Ersten Hilfe“
weiterhin bestünde. Somit würde für die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Trier die Möglichkeit
wegfallen, die Ausbildung „hausintern“ zu besuchen.
Da auch andere Firmen und Behörden die Möglichkeit der Schule nutzen und die Kosten
seitens der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden (zurzeit 30,- €/Teilnehmer
für die Grundschulung und 30,- €/Teilnehmer für die Fortbildung (alle zwei Jahre)), entstünden
auch hier erhebliche Einnahmeeinbußen.
Bei einer zustimmenden Entscheidung zum Erhalt der Ausbildungseinrichtung bestünde
zukünftig die Möglichkeit entsprechend das eigene Personal aus- und fortzubilden und zudem
auch, insbesondere im Bereich der Rettungssanitäterausbildung Teilnehmer von extern (z.B.
andere Berufsfeuerwehren in RLP), welche kostenpflichtig den Lehrgang besuchen,
auszubilden und somit zusätzlich Einnahmen zu erzielen.
Um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten sind nach derzeitiger Planung mindestens
die folgenden Stellen im Bereich Ausbildung zu besetzen.
3 Stellen „Praxisanleiter/-innen“ überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Um die NotSan-Ausbildung durchzuführen, ist es erforderlich, drei Stellen als Praxisanleiter zu
besetzen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem §5 Abs. 3 des NotSanG, sowie aus Punkt
1.4 des Rahmenlehrplans RLP. Hier wird auf die Verantwortlichkeit der Schule für die
Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Unterrichte, sowie für die
praktische Ausbildung in den Kliniken und den Rettungswachen verwiesen.
In §3 Abs. 3 der APRO, wird die Aussage getroffen, dass ein richtiges Verhältnis zwischen
Schülern und Praxisanleitern vorliegen muss. In Handlungsempfehlungen von Pflegeberufen
ist hier ein Verhältnis 1 zu 3 beschrieben. Für die NotSan-Ausbildung liegt eine solche
Empfehlung noch nicht vor. Im Gremium NotSan des Landes RLP, sieht man ein Verhältnis
von 1 zu 2 als angemessen an. Nach derzeitiger Planung, sollen die Kurse mit maximal 12
Auszubildenden besetzt werden.
Sollte zukünftig auch für externe Schüler an der staatlich ankerkannten Rettungsdienst-Schule
der BF Trier die NotSan-Ausbildung durchgeführt werden, ist nach jetziger Planung die Stelle
Wachleiter 2 (Siehe Kap.7.4.4.3) sofort zu besetzen um mit den Vorbereitungen (Unterrichte,
Lehrplan, Stundenpläne, Dozenten werben,…) auf diese Ausbildung zu beginnen. Weiterhin
sind dringendst die drei Praxisanleiterstellen zu besetzen, mindestens eine hiervon sofort, um
die große Anzahl der Ergänzungsprüfungen und die dazugehörige Ausbildung für die Kollegen
der Feuerwehr Trier durchzuführen.
1 Stelle „Ausbildung Feuerwehr“ (2.EA, mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst)
überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Um den ständig steigenden Anforderungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung im Bereich
der Feuerwehr gerecht zu werden, ist die Schaffung einer Stelle im Bereich Ausbildung
erforderlich. U.a. werden seit Ende des Jahres 2015 die ersten Lehrgänge im Auftrag der LFKS
(GAMS plus) am Standort der BF durch BF-Personal durchgeführt. Um die Aus- und
Fortbildung der FF der Stadt und evtl. des Kreises durchführen zu können, ist diese Stelle
ebenfalls sofort zu besetzten. Der Ausbilder soll bei der Organisation und Lehrgangsplanung
unterstützen, er ist beteiligt an der Erstellung und Fortschreibung von Lehrgangsunterlagen,
Präsentationen
und
ist
Lehrgangsleiter
und
Ausbilder
im
Rahmen
der
Kreisausbildungslehrgänge nach FwDV 2 und Ausbilder im Rahmen der Wachausbildung.
86
1 Stelle „Bürokraft“ (Angestellte/-r)
Da alle Mitarbeiter des SG Ausbildung auch im Einsatzdienst tätig sind und darüber hinaus
auch selbst Ausbildungsveranstaltungen durchführen, kommt es sehr häufig vor, dass
niemand als Ansprechpartner für „Kunden“ zur Verfügung steht. Durch den Einsatz einer
Bürokraft wäre sichergestellt, dass die RD-Schule zu den normalen Bürozeiten immer
erreichbar ist und wir uns nach außen hin wesentlich professioneller darstellen.
Außerdem hätten die Sachbearbeiter deutlich mehr Zeit für die Unterrichtsvorbereitung,
-planung und -durchführung, wenn der komplette Schriftverkehr von dieser Kraft übernommen
würde.
1 Stelle als Hausmeister Wache 1 und Wache 2 (evtl. soziale Stelle, feuerwehrdienstuntauglicher Kollege)
Der Hausmeister ist verantwortlich für die Reinigung, Instandhaltung und Pflege der beiden
Feuerwachen und Nebengebäude einschließlich deren Außenanlagen.
Das Aufgabengebiet dieser Stelle umfasst alle anfallenden Hausmeistertätigkeiten, wie:
•
•
•
•
•
•
Programmierung, Installierung, Wartung und Pflege der Schließanlagen
Überwachung sämtlicher Haustechnikanlagen (Instandhaltung, Unterhalt und Pflege)
Durchführung von kleinen Reparaturen und Überwachung beauftragter Firmen
Kontrolle der Gebäude, baulichen Anlagen und den dazugehörigen Außenanlagen
Reinigung und Pflege der Außenanlagen bzw. Überwachung beauftragter Firmen
Verkehrssicherungspflicht (Reinigung und Winterdienst bzw. Kontrolle der Firmen)
•
Aufsicht bzw. Kontrolle der Reinigungsfirmen (Objektreinigung)
zusätzlich unter der Fachaufsicht einer ausgebildeten Elektrofachkraft:
•
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Teile (POET) Durchführung der Prüfung nach
BGV A3 für alle prüfpflichtigen Geräte innerhalb des Amtes (Unterweisung und
Schulung in das Messgerät erfolgt seitens der Dienststelle).
Durchführung der Logistik zwischen beiden Feuerwachen und Besorgungen im Stadtgebiet:
•
Die zentrale Warenannahme befindet sich auf Wache 2. Täglich sind mehrfach Fahrten
zwischen beiden Wachen, aber auch sonstige Besorgungsfahrten im Stadtgebiet zu
erbringen.
Abteilung 3703:
Der Bereich der Technik stellt für das Amt 37 einen besonders wichtigen Bestandteil dar. Dies
ist darin begründet, dass nur Mannschaft und Gerät zusammen einen Einsatzerfolg erzielen
können. So ist das Personal auf die Technik und die Technik auf das Personal angewiesen.
Die Abteilung 03 (Technik) ist zuständig für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der
technischen Produkte in den verschiedensten Bereichen des Amtes und der angegliederten
Einheiten (Freiwilligen Feuerwehr, Kat Schutz/ Bund und Hilfsorganisationen). Lediglich die
Rettungsdienstfahrzeuge werden durch die Abteilung 05 beschafft, dann aber durch die
Abteilung 03 betreut.
87
In den letzten Jahren hat sich im Bereich der Technik vieles geändert. Für den Nutzer ist es
einfacher geworden; Beschaffung, Instandhaltung und Wartung sind jedoch viel komplexer und
auch umfangreicher geworden. Zudem hat sich die Anzahl an Fahrzeugen und Gerätschaften
noch erhöht.
So hat sich der Fuhrpark in den letzten 10 Jahren von 90 auf 120 Fahrzeuge erhöht, was einer
Steigerung um 33 % entspricht. Dabei sind neben zusätzlichen Fahrzeugen nach Fahrzeugund Gerätekonzept auch Bundes- und Landesfahrzeuge hinzugekommen. Hieraus ergibt sich
automatisch auch eine Steigerung der Gerätschaften, die auf den Fahrzeugen verlastet sind.
Zudem sind die Anforderungen an die Geräteprüfung (GUV-G 9102, Prüfgrundsätze der
Feuerwehr) gestiegen. Gerätschaften, die vor 10 Jahren noch als Empfehlung in dieser
Prüfordnung aufgeführt waren, wurden zu einem Muss geändert. Andere Gerätschaften
wurden zusätzlich mit einer Prüfempfehlung aufgenommen.
Die Veränderungen der Prüfvorgaben der Fahrzeug- und Geräteherstellern, wie auch die
Änderungen der gesetzlichen Prüfvorschriften führten dazu, dass in den jeweiligen
Werkstattbereichen ein Werkstattleiter zur Organisation und vor allem zur Dokumentation im
Tagesdienst eingesetzt werden muss. Nur ein täglich anwesender Werkstattleiter kann all
diese Aufgaben außerhalb des Einsatzdienstes leisten: Arbeiten koordinieren, frühzeitig
Probleme und Engpässe erkennen. Dies ist im normalen Schichtrhythmus im Einsatzdienst
nicht möglich.
Ein weiterer Teil der Abteilung 03, der immer größer wurde und es zukünftig auch noch wird,
ist der Bereich der IuK (Informations- und Kommunikationstechnik). Hierunter fallen neben der
EDV für das Amt 37, mit zahlreichen Spezialanwendungen, auch die EDV der Integrierten
Leitstelle die ganz besondere Anforderungen hat. Hinzu kommt die gesamte
Kommunikationstechnik die sehr umfangreich ist. Dies sind der Analog- und Digitalfunk mit der
Alarmierungstechnik, die Sprechanlagen und die Telefonanlagen, aber auch die
Telefonanschlüsse für die Notrufleitungen der Integrierten Leitstelle, die Internetzugänge
sowie die Mobilfunkanschlüsse. Im Bereich der IuK stehen in den nächsten Jahren große
Projekte wie z.B. ZAVT (Zentrale Abfrage und Vermittlungstechnik), ZELS (Zentrales
Einsatzleitsystem) oder die Digitale Alarmierung an.
Ein Großteil dieser Aufgaben soll in Zukunft der Abteilung Leitstelle zugewiesen werden.
In allen Werkstattbereichen könnten, neben dem im Tagesdienst befindlichen Werkstattleiter,
auch jederzeit ganz oder zeitlich begrenzt feuerwehrdienstuntauglich Kollegen eingesetzt
werden. Dies ist aufgrund der teils anspruchsvollen und auch teuren Ausbildung im jeweiligen
Bereich wirtschaftlich.
Im Bereich der Technik ist es zwingend erforderlich, dass Reparaturen und Instandsetzungen
auch außerhalb der normalen Öffnungszeiten von Werkstätten durchgeführt werden können.
Zudem kann bei feuerwehr- und rettungsdienstspezifischen Ein- und Aufbauten oft nicht
zeitnah auf einen Servicetechniker zugegriffen werden.
88
1 Stelle für die Atemschutzwerkstatt überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Diese Stelle wird bereits durch einen Mitarbeiter in dieser Besoldungsstufe aus der
Wachabteilung im Schichtdienst ausgeübt. Die Notwendigkeit, diese Aufgaben zukünftig im
Tagesdienst auszuführen, führt zum Fehlen einer Stelle A9 im Einsatzdienst.
Der Werkstattleiter Atemschutzwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
Atemschutzwerkstatt Wache I
o Atemschutzwesen
o Tauchgerätewesen
o Medizinischer Sauerstoff
o Ausbildung Atemschutzbereich
o Atemschutznachweis
Atemschutzwerkstatt Wache II
Atemschutzübungsanlage Wache II
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Koordinierung und Planung der jährlichen Leistungstests der FW Trier
Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/Wartungen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich
Überwachung der Atemschutznachweise der Atemschutzgeräteträger
Vorbereitung und Koordinierung der TÜV-Prüfung aller Druckluftflaschen der FW
Trier
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Mitarbeitende Funktion als Gerätewart, Wartung, Reparatur und Prüfung von
O Atemschutzgeräten und -masken
O Tauchgeräte und –masken
O Druckluftflaschen
O Med. O² Umfüllanlage
O Atemluftkompressoren und -überwachungssystem
O Atemschutz-überwachungssystem
O Prüfstände incl. Prüfvorgaben
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1 Stelle für die Werkstattleitung Gefahrstoffwerkstatt überwiegend im Tagesdienst nach
A9Z
Der Werkstattleiter Gefahrstoffwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
Gefahrstoff- und Strahlenschutzmesstechnik
Gefahrstoffgeräte
Ausbildung Gefahrstoffbereich
Strahlenschutzbeauftragter der FW Trier
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Koordinierung und Planung der jährlichen CSA-Leistungstests
Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der
Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich
Überwachung der jährlichen CSA Leistungsnachweise
Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen
Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Mitarbeitende Funktion als Gerätewart Wartung, Reparatur und Prüfung von
o
o
o
o
o
o
o
o
Chemikalienschutzanzüge
Kontaminationsschutzanzüge
Strahlenschutzmesstechnik
Gefahrstoffmesstechnik
Gefahrstoffgeräten
CSA Prüfstand incl. Prüfvorgaben
Prüf- und Kalibrierstationen für Gasmesstechnik incl. Prüfvorgaben
Probennahmesets
90
1 Stelle für die Werkstattleitung Geräteprüfung überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Der Werkstattleiter Geräteprüferwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
•
Pneumatik
Hydraulik
Mechanik
Elektrik
Ausbildung
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Arbeitsvorbereitung
für
den
zuständigen
Arbeitsbereich
incl.
der
Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich •
Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen
Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Mitarbeitende Funktion als Gerätewart
Wartung, Reparatur und Prüfung von
o Schutzausrüstung die nicht der GSG, Kammer, ASW zugeordnet sind
o Rettungsgeräten (außer Hubrettungsfahrzeugen und Anhängeleitern)
o Sanitätsgeräte (Krankentragen nach DIN 13024, 13025)
o Beleuchtungs- und Signalgeräte
o Arbeitsgeräte die nicht der GSG, SAW zugeordnet sind
o Handwerkszeug die nicht der GSG, ASW zugeordnet sind
o Sondergeräte die nicht der GSG zugeordnet sind
o Feuerwehrtechnische elektrischen Betriebsmittel nach DGUV 3
(ehem. BGV-A 3)
o Gerätschaften der SRHT (Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
91
1 Stelle für die Werkstattleitung Schlauch- und Armaturenwerkstatt überwiegend im
Tagesdienst nach A9Z
Der Werkstattleiter Schlauch- Armaturenwerkstatt ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
•
Schläuche
Wasserführende Armaturen
Feuerlöscher
Pumpen der Feuerwehr
Ausbildung
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich
Vorbereitung und Koordinierung der TÜV Prüfung aller Feuerlöscher in den
Gebäuden und Fahrzeugen der FW Trier
Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung von Untersuchungen für die
Haltbarkeit unserer gelagerten Schaummittel in Verbindung mit dem Schaummittelhersteller
Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen
Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt inkl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Mitarbeitende Funktion als Gerätewart Wartung, Reparatur und Prüfung von
o Saug-, Druck- und Formstabilen Schläuchen
o Geräten zur Schaumerzeugung
o Wasserführenden Armaturen
o Pumpen der Feuerwehr
o Gerätschaften der Ölschadensbeseitigung
o Reparatur-, Prüf- und Pflegeanlage für Schläuche und Armaturen
92
1 Stelle für die Werkstattleitung Funk und Kommunikation überwiegend im Tagesdienst
nach A9Z
Der Werkstattleiter Funk und Kommunikation ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Digitalfunk und Analogfunk
Alarmierungssystem in der ILS
Kommunikationsmittel der ILS und Stabszellen
Medienlandschaft der ILS, Stabszellen und Amt 37
Telekommunikationsanschlüsse incl. Notrufleitungen in der ILS
Telefonanlage incl. der Programmierung und Eingabe wichtiger Daten
Mobile Kommunikationsgeräte incl. der Mobilfunkverträge (150 St.)
Sprechanlage
Netzwerkverkabelung im Amt 37
Ausbildung im Funkbereich
Betreuung der ZAVT im Haus
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Arbeitsvorbereitung
für
den
zuständigen
Arbeitsbereich
incl.
der
Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Wartungen / Reparaturen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich
Störungsbehebung in der ILS und Meldung an andere Organisationen/ Behörden
Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen
Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Mitarbeitende Funktion im Bereich Wartung und Reparatur von
o Funkgeräten, Funkmeldeempfänger
o Sprechanlagen o Mobile Kommunikationsmitteln
o Kommunikationsmittel der ILS
o Mediengeräte
o Navigationsgeräten
o Akkupflege aller Akkus im Amt 37 und angegliederten Einheiten (SEG, FF….)
Einbau von
o Funkgeräten
o Convexis System zur Datenübermittlung in Einsatzfahrzeuge
o Navigationsgeräte
o Freisprechanlage und Telefon in Kfz
o Ladegeräte für unterschiedliche Kommunikationsmitteln
93
1 Stelle - Beamter oder Angestellte/r EDV in der Abteilung Technik (zukünftig Abteilung
Leitstelle) im Tagesdienst
Administrator aller Arbeitsplätze sowie aller speziellen beim Amt 37 erforderlichen Software
Programme (ca. 12 Programme u.a. Arigon, Sieda- Dienstplan) in den verschiedensten
Arbeitsbereichen ohne die von der Leitstelle.
Anhand der Größe des Amtes und der inzwischen gestiegenen Anzahl der Arbeitsplätze und
immer mehr werdenden speziellen Software Programmen ist es erforderlich, dass neben den
bereits
vorhandenen
Administratorenstellen
für
die
Leitstelle
eine
weitere
Administratorenstelle für alle anderen Aufgaben erfolgt.
Die EDV-Landschaft des Amtes 37 ist also sehr vielfältig und daher komplett von der EDV des
Rathauses der Stadt Trier getrennt.
Im speziellen wären dies folgende Aufgaben:
Betreuung:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
von ca. 180 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
einer Active-Directory Domäne
einer Exchange-Server Umgebung mit über 200 Postfächern und über 1300 Kontakten
einer Citrix-Server Farm mit 3 XenApp Servern
der Firewall-Systeme
14 Netzwerkswitchen an 3 Standorten
von ca. 90 PC Arbeitsplätzen an 3 Standorten
von ca. 30 Servern
von ca. 10 Tablet (Ipad und Windows)
einer VmWare Umgebung
einer Backup-Infrastruktur
von 4 Netzwerkspeicherknoten
des Virenschutzes für alle Clients und Server
mehrere interne-Webserver für statistische Zwecke
Baramundi Management Suite (Software zur Administration)
Von ca. 10 mobilen Endgeräten zur Patientendatenerfassung und Dokumentation
Weitere folgende Fachanwendungen sind zu betreuen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Arigon Plus (Personal- und Materialverwaltung, sowie Berichtswesen Feuerwehr)
o inkl. Microsoft SQL Server
Cobra-Abrechnung (Abrechnung der Rettungsdiensteinsätze der Rettungswachen der
BF Trier)
o inkl. MySQL Server
OSPlanner Sieda (Dienstplan und Zeiterfassungssystem)
o inkl. Microsoft SQL Server
MSoft (Verfahrung des Vorbeugenden Gefahrenschutzes)
o inkl. Microsoft SQL Server
Simon & Voss (Schließanlage)
LabTec (Prüfverfahren für Atemschutz- und Tauchgeräte)
PS3 (Prüfverfahren für die Prüfung nach BGV-A3)
Crash Recovery (Software zum Aufrufen von Unfalldatenblättern)
Dräger CC-Vision und X-Dock (Verfahren zur Prüfung von Chemieschutzanzügen und
CO-Warnern)
FirEmergency (Verfahren zur Darstellung von Einsätzen auf Alarmmonitoren und
Informieren des Führungsdienstes
Convexis Rescue-Track (Verfahren zur Datenübermittelung an Einsatzfahrzeuge)
94
1 Stelle - Angestellte/r Kfz-Werkstatt in der Abteilung Technik im Tagesdienst als
KfzMechatroniker (E8/A9)
Durchführung von Reparaturen, Wartung sowie Pflege aller Fahrzeuge (92), Abrollbehälter
(15) und Anhänger (13) der Berufsfeuerwehr, der freiwilligen Feuerwehr als auch von der
Hilfsorganisationen
Der Mitarbeiter/in der Kfz- Werkstatt (Angestellte/r, kein FM(SB) ist zuständig für folgende
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an Feuerwehr- und Rettungsdienstspezifischen Aufbauten
Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an und im Fahrzeug verbauten
Aggregaten
Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an Kleingeräten
Durchführung von Reparaturen sowie Wartungen an der Fahrzeug- und
Aufbauelektronik (Sondersignalanlagen, Ladetechnik)
Fahrzeugtransfer zu anderen Firmen und Prüfstellen
Ersatzteilbeschaffung nach Auftrag
Reifenwechsel – Frühjahr und Herbst
Durchführung von Revisionen an Fahrzeugen und Geräten nach Vorgabe
Durchführung kleinerer Karosseriearbeiten und Verklebungen von Aufschriften
95
1 Stelle für die Werkstattleitung in den Werkstätten Kfz / Schlosserei / Schreiner
überwiegend im Tagesdienst nach A9Z
Der Werkstattleiter Kfz ist zuständig für folgende Teilbereiche:
•
•
•
•
•
•
Kfz Werkstatt
Schreinerei
Schlosserei
Kleingeräte
Fest verbaute Aggregate (z.B. Winden, Stromerzeuger, etc.)
Ausbildung Maschinisten (Fahrzeuge u. Kleingeräte)
Aufgaben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordinierung der anfallenden Reparaturen, Wartungen und Prüfungen im
zuständigen Arbeitsbereich
Arbeitsvorbereitung
für
den
zuständigen
Arbeitsbereich
incl.
der
Angebotseinholung, Auftragserstellung und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten/ Arbeitsbereichen (intern und extern)
Datenverarbeitung der durchgeführten Prüfungen/ Wartungen im zuständigen
Arbeitsbereich
Erarbeitung von Vorschlägen zur Beschaffung von Ausrüstung
Erstellung von Wartungsplänen (Geräte, etc.)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Lagerverwaltung von Verbrauchsmaterial aus dem zuständigen Arbeitsbereich
Beschaffung der Tankkarten und Überprüfung der Kraftstoffmengen auf
Plausibilität
Beschaffung, Bevorratung und Logistik von Reifen und Schneeketten
Beschaffung und Unterhaltung von Treib-, Schmier- und anderen Betriebsstoffen
Information des Amtes über Ausfälle von Geräten aus dem zuständigen
Arbeitsbereich und bei Möglichkeit Kompensation Maßnahmen vorbereiten
Information der Führungskräfte und der Leitstelle über Ausfälle und Reparaturen
von Geräten und Fahrzeugen im Zuständigkeitsbereich mit der Erarbeitung von
Kompensationsmaßnahmen.
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich (Werkstatt incl. dem
Arbeitsbereich zugeordneten Räumen)
Überwachung der Arbeitsqualität
Unfallbearbeitung insbesondere in Bezug auf Gutachten, Reparaturen und
Schadensabwicklung
Garantieabwicklung mit den Fahrgestell und Aufbauherstellern
Vorbereitung der Veräußerung alter Kfz und Gerätschaften
Mitarbeitende Funktion im Aufgabenbereich bei großem Arbeitsaufkommen
Terminplanung (extern und intern) z.B.:
o Hauptuntersuchung
o Sicherheitsprüfung
o UVV Untersuchungen
o Inspektionen
o Wartung aufgrund von Herstellerangaben
o Lichtmastprüfung
o Windenprüfungen
o Hebetischprüfungen
o Revisionen
96
Abteilung 3704:
1 Stelle - Beamter im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (A11) in der Abteilung
vorbeugender Gefahrenschutz im Tagesdienst
In der Abteilung 3704 ist der vorhandene Personalansatz nicht ausreicht um die anfallenden
Arbeiten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zeitgerecht abarbeiten zu können. Die
Abteilung 3704 „Vorbeugender Gefahrenschutz“ nimmt die Funktion der Brandschutzdienststelle entsprechend der Landesbauordnung in der Stadt Trier wahr.
Im Bereich der Bauantragsbearbeitung wird die Bearbeitungsfrist von 3 Wochen um 3 Monate
überschritten. Dies resultiert zu einem aus den gestiegenen Fallzahlen, zum anderen durch
eine notwendige intensivere Bearbeitungstiefe. Zur Kompensation dieser Mehrarbeit wurde
von Seiten der Bauaufsicht die Anzahl der Sachbearbeiter von drei auf fünf erhöht. Bei der
Feuerwehr erfolgte jedoch keine Aufstockung des Personals.
Gerade im Sonderbau werden vermehrt Sachverständige eingebunden. Die daraus
resultierenden Brandschutzkonzepte müssen mit der Feuerwehr abgestimmt werden. Diese
Abstimmung ist sehr zeitintensiv.
Durch die im Rahmen der Gefahrenverhütungsschauen aufgezeigten Mängel und den
juristischen Aufarbeitungen von Brandfällen, ist bei den Planern ein Umdenken erfolgt. Es wird
bei Neu- und Umbauten genauer auf die Ausführung des Brandschutzes geachtet. Aus dieser
genaueren Betrachtung heraus ergeben sich vielfach Fragestellungen, die von der Feuerwehr
als Brandschutzdienststelle zu klären sind.
Gerade das Amt 65 bindet die Feuerwehr erheblich tiefer in die Ausführungsplanung mit ein.
Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass dieses aus städtischer Sicht von
Vorteil ist. Die Feuerwehr wird als Fachplaner Brandschutz direkt mit in das Bauvorhaben
eingebunden. Somit werden nicht erst nach der Fertigstellung bei Gefahrenverhütungsschauen Mängel erkannt.
Im Bereich der Veranstaltungssicherheit muss die Feuerwehr aus der geänderten
Sicherheitsbetrachtung vermehrt Sicherheitskonzepte prüfen. Diese Prüfungen, sowie die
Teilnahme an Sicherheitsbesprechungen, sind sehr zeitintensiv.
Bei der Bauaufsicht wurde eine neue Stelle geschaffen, die für die Überwachung der
wiederkehrenden Prüfungen nach LBO zuständig ist. Von der Bauaufsicht werden nun die
Betreiber konsequent aufgefordert, die Bescheinigungen der notwendigen Prüfungen der
Gebäudetechnik vorzulegen.
Im Rahmen der dann durchgeführten Prüfungen durch die Sachverständigen, werden teilweise
erhebliche Mängel im Bereich des Brandschutzes festgestellt. Zur Beurteilung der möglichen
Gefahren durch den wesentlichen Mangel, wird die Brandschutzdienststelle mit eingebunden.
Aufgrund der Empfehlung der Brandschutzdienststelle werden Ersatzmaßnahmen bis hin zur
Nutzungsuntersagung ausgesprochen.
Die Neubaumaßnahme des BKSZ wird zurzeit von dieser Abteilung begleitet. Dieses bindet
zusätzliches Personal. Nach der Fertigstellung der Wache 2 muss zeitnah mit den Planungen
der Hauptwache begonnen werden. Die Erfahrungen der Baubegleitung der Wache 2 haben
gezeigt, dass eine enge Begleitung der Maßnahme zwingend erforderlich ist.
Die aufgeführten Punkte stellen nur einen Teil der Aufgaben in der Abteilung dar, bei denen
sich der notwendige Zeitansatz vermehrt hat.
Derzeit sind in der Abteilung eine Stelle im Tagdienst, drei Stellen durch Wachabteilungsleiter
und einem Wachabteilungsführer besetzt. (siehe Kapitel 6.4)
97
Um die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, wird eine weitere Stelle
im Tagdienst benötigt.
1 Stelle - Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (A9z) in der Abteilung
vorbeugender Gefahrenschutz, überwiegend im Tagesdienst
Neben den zuvor genannten Aufgaben, die durch Beamte im gehobenen Dienst abgearbeitet
werden müssen, sind folgende Bereiche derzeit personell unterbesetzt.
Entsprechend § 3 Abs. 5 der Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes ist
die Beteiligung der Brandschutzdienststelle an den Erlaubnisverfahren verpflichtend. In der
Vergangenheit ist die Feuerwehr dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Im Jahr 2008 wurde vom Ministerium des Inneren und Sport nochmals auf die Notwendigkeit
der Beteiligung der Feuerwehr hingewiesen. Derzeit ist die Feuerwehr bemüht, diesem
Anspruch gerecht zu werden. Aus den personellen Engpässen heraus gelingt dies jedoch
nicht. Bei den durchgeführten Begehungen wird die Notwendigkeit dieser Kontrollen
offensichtlich.
Durch die Inbetriebnahme der Wache 2 und der damit notwendigen Duplizierung der Einsatzpläne wurde deutlich, dass es erhebliche Defizite im Bereich der objektspezifischen
Einsatzplanung bei der Feuerwehr Trier gibt. Für Objekte, bei denen im Gefahrenfall mit einer
erheblichen Personengefährdung oder mit einem großen Schadensausmaß zu rechnen ist,
muss die Feuerwehr Einsatzplanungen vornehmen (LBKG §§3 Abs. 3; 4 Abs. 4). Dies wird
entsprechend einer Norm vom Betreiber der Einrichtung erstellt und muss durch
einsatzspezifische Daten ergänzt werden. Diese Tätigkeit wurde in der Vergangenheit bei der
Feuerwehr sehr vernachlässigt.
Stadtintern wurde festgelegt, dass bei Anmietungen von Wohnungen und Gebäuden die
Feuerwehr zu beteiligen ist. So soll sichergestellt werden, dass die Rettungswegsituation der
angemieteten Objekte zur Menschenrettung ausreicht. Die Begehungen der Vergangenheit
haben die Notwendigkeit der Beteiligung bestätigt.
Um die zuvor genannten Aufgaben entsprechend abarbeiten zu können, ist eine zusätzliche
Stelle im Tagdienst erforderlich. Derzeit wird die Tätigkeit von einem Beamten neben dem
Einsatzdienst durchgeführt. Dieses ist bei weitem nicht ausreichend.
98
Abteilung 3705:
Aufnahme von 10 Rettungssanitäter-Stellen (E3) im bestehenden Stellenplan für den
Krankentransport
Nach dem gesetzlichen Vorhaltesoll muss das Amt 37, 27 Stellen Rettungsdienstpersonal
vorweisen. Zurzeit sind 17 Stellen im Stellenplan enthalten. Damit das gesetzliche Vorhaltesoll
nun umgesetzt werden kann, ist dies zwingend erforderlich.
DEZ III, ZC/ Organisation und ZC/ Personal hat die Dringlichkeit erkannt. Daraufhin erfolgte
die Stellenausschreibung am 05. Dez. in den Medien.
Die Angestellten für den Krankentransport sind Rettungssanitäter und arbeiten in einer 39hWoche. Daraus ergibt sich aus den aktuellen Zahlen eine Jahresleistungszeit von 36AW x 39h
= 1.404 h.
Zurzeit werden die KTWs noch nach dem alten, geringeren Vorhaltesoll besetzt. Aufgrund von
Personalmangel war es bis heute nicht möglich, die seit März 2015 geforderten KTWEinsatzzeiten umzusetzen. Werden die Dienstzeiten des neuen Vorhaltesolls eingeführt, so
erhöht sich die Jahreseinsatzzeit auf 36548h.
Des Weiteren muss in Zukunft der Einsatz der KTWs an Feiertagen, Fastnacht und an Silvester
erhöht werden. Da z.B. Dialysen ihre Termine nicht verschieben, fallen diese Fahrten auch an
den Feiertagen an und müssen von mehreren Fahrzeugen bewältigt werden.
Die folgende Tabelle zeigt noch einmal das geforderte Vorhaltesoll zuzüglich der gesetzlich
vorgeschriebenen Umkleidezeit von 15 Minuten je Mitarbeiter.
Tabelle 11 Vorhaltesoll im Krankentransport inkl. 15 Min. Umkleidezeit
36.548 / 1.404 h = 26,03 Stellen + Puffer von 0,1 = 26,13
In Zukunft ist es auch notwendig, eine zusätzliche Stelle zur Fahrzeugdesinfektion zu schaffen.
Gesamtbedarf: 27,13 Personalstellen
Darüber hinaus muss auch die Personalsituation im Hinblick auf die FSJ‘ler neu überdacht
werden. Ein FSJ‘ler steht dem Einsatzdienst bereits ¼ seines Dienstjahres durch die
Ausbildung zum Sanitäter nicht zur Verfügung. Demnach dürfen diese nicht im regulären
Stellenplan berücksichtigt werden, da sie keine volle Stelle besetzen können. Zurzeit haben
99
wir im Durchschnitt 4 FSJ‘ler pro Jahr und rechnen sie aufgrund der zuvor erwähnten
Problematik, in Absprache mit ZC/Personal als 2,5 Vollzeitstellen mit ein.
Die zuständige Behörde, in dem Fall die Kreisverwaltung Trier-Saarburg, hat das Vorhaltesoll
bereits im Frühjahr 2015 erhöht, die notwendige personelle Ausstattung erfolgte bisher
allerdings noch nicht.
Aus den zuvor genannten Gründen ist es nun dringend geboten, das hierfür erforderliche
Rettungsdienstpersonal einzustellen und im Stellenplan auszuweisen.
Problem: Die aktuelle Stellenmarktsituation zeigt, dass auf freie Stellen im Rettungsdienst /
Krankentransport keine Bewerber in ausreichender Anzahl und Qualität verfügbar sind. Daher
ist zukünftig nach Alternativen zu suchen. Eine weitere Erhöhung der Arbeitsmarktzulage zur
Steigerung der Attraktivität würde das gesamte Gehaltsgefüge innerhalb des Amtes stören und
zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und damit einhergehend zu einer
Demotivation vieler Mitarbeiter im Amt führen.
Sollten auch zukünftig nicht ausreichend quantitative und qualitative Bewerber vorhanden sein,
müssten freie Stellen im Rettungsdienst durch Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes besetzt werden, was in diesem Bereich eine Erhöhung des Personalvorhaltesolls
bedeutet.
1 Stelle für Werkstattleitung Rettungsdienstlager/Logistik überwiegend im Tagesdienst
nach A9Z
Der Werkstattleiter Rettungsdienstlager ist mit zuständig für folgende Teilbereiche:
-
Medizinprodukte Beauftragter
Rettungsdienstlager Berufsfeuerwehr Trier
Landesrettungsdienst Depot bei der Berufsfeuerwehr Trier
Medizinisches Verbrauchsmaterial / Medikamente
Verantwortlicher Desinfektor / Hygienebeauftragter
Ausbildung / Einweisung
Aufgaben
MPG Beauftragter
•
Führen / Aufbewahren von:
o Produktebücher
o Bestandsverzeichnis
•
•
•
•
•
•
o Gebrauchsanweisungen nach Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MBetreibV)
Mitkoordination bei der Einführung neuer Medizinprodukte nach MBetreibV, von
Funktionsprüfung und Einweisung durch den Hersteller oder eine dazu befugte Person,
die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt.
Kontakt / Absprache / Ansprechpartner mit Hersteller
Ausbildung / Einweisung der Mitarbeiter in Medizinprodukte nach MBetreibV
Durchführung / Koordination von Reparatur der Gerätschaften
Überwachung, Koordination von der vorgeschriebenen sicherheitstechnischen
Kontrollen nach MBetreibV
Permanenter Ansprechpartner bezl. Einweisung / Verwaltung / Reparaturabwicklung
100
Rettungsdienstlager Berufsfeuerwehr Trier:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Koordination / Dokumentation von Wareneingang und Warenausgang aus dem
Rettungsdienstlager
Kontrolle / Beschaffung / Überwachung / Gewährleistung ausreichender Vorhaltung
von Gerätschaften, Verbrauchsmaterial und Medikamente
Zusammenarbeit / Ansprechpartner mit Zentrallager Brüderkrankenhaus / Lieferanten
Arbeitsvorbereitung für den zuständigen Arbeitsbereich incl. der Angebotseinholung,
Auftragserstellung, und technischen Umsetzung
Korrespondenz mit anderen Werkstätten / Arbeitsbereichen (intern und extern)
Erstellung von Handlungsanweisungen im zuständigen Arbeitsbereich
Information des Amtes/vorgesetzter Stellen über Ausfälle von Geräten aus dem
zuständigen Arbeitsbereich
Beratung / Durchführung / Vorbereitung von möglichen Maßnahmen zur Kompensation
bei Ausfällen von Gerätschaften
Ordnung und Sauberkeit im zuständigen Arbeitsbereich
Überwachung der Arbeitsqualität der Mitarbeiter im Rettungsdienstlager
Landesrettungsdienst Depot Berufsfeuerwehr Trier
•
Koordination / Dokumentation von Wareneingang und Warenausgang
Verantwortlicher Desinfektor / Hygienebeauftragter
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Staatlich geprüfter Desinfektor
Erstellung, Weiterentwicklung des Hygieneplans für den Rettungsdienst und im Amt
37, nach Landesvorgaben und in Absprache mit zuständigen Stellen.
Planung / Durchführung von Schulungsmaßnahmen bezüglich des Hygieneplanes
Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des Hygieneplan an vorgesetzte
Stellen
Beratung / Unterstützung / Durchführung von Hygienemaßnahmen im Feuerwehrbereich
Unterstützung / Beratung des Einsatzpersonal / Einsatzleiter bei Einsätzen mit biologischen Gefahren / Infektionstransporten
Permanenter Ansprechpartner bezüglich Einweisung / Verhalten / Durchführung bei
Infektionstransporten und Transport von hochkontagiösen Patienten
Beratung / Kontrollen / Ausführung von Desinfektionsmaßnahmen
Führen / Auflisten von geforderten Dokumentationsnachweisen von Desinfektionsmaßnahmen
Aufgabenübernahme nach Weisung der Abteilungsleitung im Bereich Rettungsdienst
101
6 neue Personalstellen = 1 Funktionsstelle FEZ in der Leitstelle nach A9
Gemäß § 3 LBKG hat die Stadt Trier eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen
auszustatten. In der Feuerwehrverordnung § 3 ist festgelegt, dass die Stadt Trier eine
„Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale)“
vorzuhalten hat.
Seit 2000 wurde diese in Personalunion von den Feuerwehrdisponenten der ILST mitgemacht.
Aufgrund der gewachsenen Aufgaben ist dies jedoch nicht mehr möglich. Es ist zwingend
erforderlich nach der Erstalarmierung durch die ILST den Einsatz entsprechend in der FEZ zu
unterstützen. Die Komplexität einer 2-Wachenstrategie macht einen Einsatz auch im Bezug
Führungsunterstützung (Nachbesetzung, Reserven etc.) in der Abarbeitung aufwändiger.
Es hat sich auch gezeigt, dass es sinnvoll ist größere Einsätze wie z.B. Unwetter, Bombenfunde etc. aus der ILST herauszunehmen und im Stabsraum (FEZ) abzuarbeiten. Mit dem zur
Verfügung stehenden Personal der Wachabteilung (ausgebildete Disponenten und Führungsassistenten) sind einige Synergieeffekte möglich. Darüber hinaus wird eine weitere Funktionsstelle benötigt.
Eine Besetzung mit 1 Mann reicht jedoch nicht generell aus, deshalb wird über eine entsprechende Nachalarmierung der Freischicht auch die FEZ der Stadt Trier personell aufgestockt.
Dieses Aufstocken ist jedoch nur mit einer soliden Grundbesetzung der FEZ im Regelbetrieb
sicher möglich.
7.2.4.3 Strukturelle Veränderungen im Stellenplan
Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Stellen als Feuerwehrbeamte
Bezüglich der Entwicklung in Luxemburg und des DRK eigenen Tarifes für Rettungsdienstpersonal, der höher liegt als der TVöD, soll neben dem Wegfall der Residenzpflicht für Einsatzbeamte der Feuerwehr Trier ein weiterer Schritt erfolgen, um in Zukunft geeignetes Personal
für den Brandschutz und Rettungsdienst beim Amt 37 rekrutieren zu können. Die Umwandlung
von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen ist ein geeigneter Weg und ein
zusätzlicher Schritt, die Situation zu verbessern.
In der Vergangenheit hat das Amt 37 kurzfristig freiwerdende Feuerwehrplanstellen in
Rettungsassistentenstellen mit unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen umgewandelt. Dies
wurde erforderlich, da u.a. Feuerwehrbeamte kurzfristig kündigten oder Feuerwehrkollegen
nach amtsärztlicher Begutachtung nicht mehr einsatztauglich bzw. feuerwehruntauglich
wurden. Des Weiteren wurden die neuen Planstellen für den 4. RTW ebenso besetzt. Um die
zum damaligen Zeitpunkt freiwerdenden bzw. neuen Stellen schnellstmöglich zu besetzen,
entschied man sich im Amt 37, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RA), die im
befristeten Beschäftigungsverhältnis eingestellt waren, hierfür einzusetzen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es immer schwieriger wird, geeignetes Personal im
Brandschutz sowie Rettungsdienst zu gewinnen. Mit der Festanstellung von mittlerweile
insgesamt 9 Rettungsassistenten (E 5 TVöD) in den letzten Jahren konnte zwar die Fluktuation
kurzfristig eingedämmt werden, jedoch verlassen uns immer wieder Rettungsassistenten, weil
sie bessere Arbeitsangebote erhalten. Die Zielvorstellung der Stadt war und ist es, geeignetes
Personal zu etablieren. Dies kann nur durch attraktive Arbeitsplätze erreicht werden, bei denen
sowohl immaterielle wie auch finanzielle Rahmenbedingungen stimmen. Nach der Gewährung
der Arbeitsmarktzulage an Rettungssanitäter sowie ausgebildete Rettungsassistenten/innen
in der Entgeltgruppe E 3, wurde mit der Gewährung einer Arbeitsmarktzulage in diesem Jahr
für Rettungsassistenten/innen in der Entgeltgruppe E 5 TVöD nun ein weiterer Schritt zur
102
Personalgewinnung vollzogen. Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der finanziellen
Bedingung sind nicht in Aussicht. Eine vor kurzem durchgeführte Besprechung mit den
Angestellten im Rettungsdienst ergab, dass die fehlende finanzielle Perspektive weiterhin ein
Problem darstellt.
Da die Rahmenbedingungen im Beamtenverhältnis weitere und bessere immaterielle wie auch
finanzielle Anreize bietet, wäre dies ein befürwortendes Argument.
Für die zukünftige Stellenausschreibung für das 2. Einstiegsamt bei der Feuerwehr Trier
ist daher angedacht, den Zugang auch internen Bewerbern mit der Ausbildung zum RA
zu ermöglichen. Vorausgesetzt, ein RA-Bewerber erhält nach erfolgreicher Beendigung
des Auswahlverfahrens, eine Anstellung als Feuerwehrbeamter, soll die freiwerdende
RA-Stelle im Stellenplan wieder in eine Feuerwehrstelle im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst umgewandelt werden.
Das Dezernat III hat dieser Umwandlung bereits am 23.11.2015 befürwortend zugestimmt und
ZC/Organisation sieht in der angedachte Vorgehensweise keinerlei Probleme.
Fazit:
Dies wäre eine weitere Möglichkeit, bezogen auf die Problematik Luxemburg, geeignetes Personal an uns zu binden und ihnen gleichzeitig eine zusätzliche Chance sowie
bessere Perspektiven zu ermöglichen.
Einführung einer Regelbeförderung A7 LBO nach A8 LBO
Die Feuerwehr in Luxemburg wird zurzeit reformiert. Im Zuge dieser Reformierung werden ca.
600 bis 800 neue hauptamtliche Stellen benötigt. Die ersten Einstellungen hierzu sollen ab
2017 erfolgen. Die Anforderungen an diese Stellen sind ausgebildete Feuerwehrmänner bzw.
-frauen mit zusätzlicher Ausbildung im Rettungsdienst. In diesem Zusammenhang kommt hier
noch die weitaus bessere Gehaltssituation im nachbarschaftlichen Luxemburg voll zum
Tragen.
Bezüglich der Entwicklung in Luxemburg soll neben dem Wegfall der Residenzpflicht für
Einsatzbeamte der Feuerwehr Trier, Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen ein weiterer Schritt erfolgen, um in Zukunft geeignetes Personal für den Brandschutz und den Rettungsdienst bei der Berufsfeuerwehr Trier rekrutieren zu können. Hier ist
die Umsetzung einer Regelbeförderung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ein denkbarer sowie geeigneter Weg, die Situation zu verbessern und muss zeitnah angestrebt werden.
Aufgrund der oben erwähnten Situation, kann die Zielsetzung der Stadt nur sein, zufriedenes
Personal für den Brandschutz sowie den Rettungsdienst zu binden. Dies kann nur durch
attraktive Arbeitsplätze erreicht werden, bei denen sowohl immaterielle wie auch finanzielle
Rahmenbedingungen stimmen.
In der Vergangenheit wurde wegen der zusehends angespannten, personellen Situation im
Rettungsdienst, um hier Personal zu binden, eine Arbeitsmarktzulage für die Rettungssanitäter
und die Rettungsassistenten umgesetzt. Durch die Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen besteht hierin eine weitere Möglichkeit, Rettungsdienstpersonal an
die Feuerwehr Trier zu binden und ihnen, wenn sie geeignet sind, im Beamtenverhältnis im
feuerwehrtechnischen Dienst eine bessere Perspektive zu ermöglichen.
Nun gilt es in Bezug dessen, Maßnahmen für die Kollegen im mittleren feuerwehrtechnischen
Dienst zu treffen, um diese entsprechend binden zu können. Diese Kollegen sind unser Kapital
die sich tagtäglich zum Wohle der Trierer Bevölkerung bei Brandschutz- und Rettungsdiensteinsätzen enorm einsetzen und bewähren.
103
Neben einem erlernten handwerklichen Beruf (i.d.R. 3 - 3,5Jahre), erfolgt die Ausbildung im
feuerwehrtechnischen Dienst (2 Jahre) sowie die Ausbildung zum Rettungsassistenten (2
Jahre), zukünftig Notfallsanitäter (Ausbildungsberuf 3 Jahre). Des Weiteren kommen hierzu
noch Zusatzqualifikationen, wie z.B. Feuerwehrtaucher, Höhenretter oder aber auch
Qualifikationen die erforderlich sind, wenn sie nach den zuvor genannten Ausbildungen in
einem Sachgebiet eingesetzt werden (z.B. Ausbildung zum Gerätewart).
Dies alles unterstützt die Argumentation, Feuerwehrbeamte nach der Ernennung zum
Beamten auf Lebzeit in ca. drei bis vier Jahren in eine Regelbeförderung von A7 nach
A8 zu bringen. Auch die Umsetzung einer Regelbeförderung von A8 nach A9 LBO sollte
langfristig eingeplant werden.
Somit hätten wir auch noch einmal das Gehaltsgefälle von den Beamten zu den Angestellten
verbessert. Eine durchgestaffeltes Beförderungssystem bedeutet für die Kollegen im mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst mehr Sicherheit und damit verbunden einen direkten
Wettbewerb zum Handwerk. Aus marktwirtschaftlicher Sicht und bezogen auf die Situation in
Luxemburg wäre dies eine Aufwertung des Feuerwehrbeamten der Stadt Trier bei zukünftigen
Einstellungen.
Bezüglich dieser Bedarfsplanung soll in Zukunft einer Regelbeförderung befürwortend
zugestimmt werden. Die Komplexität der Umsetzung benötigt ausreichend Zeit und kann nur
in Absprache mit der Verwaltung sowie mit dem Personalrat ausgearbeitet als auch
abgestimmt werden.
104
8 Fazit
Zum Schutz der Trierer Bevölkerung vor Bränden und allgemeinen Gefahren ist die Feuerwehr
Trier entsprechend dem LBKG aufzustellen. Hieraus ergibt sich für die Stadt Trier die
Verpflichtung, das erforderliche Personal, Fahrzeuge und Geräte sowie die baulichen Anlagen
vorzuhalten.
Der vorgelegte Feuerwehrbedarfsplan zeigt den erforderlichen Bedarf an Personal auf, um den
gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden.
Dieses Personalkonzept wird ergänzt durch das Fahrzeug- und Gerätekonzept, welches dem
Stadtrat in ein- bis zwei-jährigem Abstand vorgelegt wird. Das aktuelle Konzept trägt die
Nummer 429/2014.
Zusammen mit der Analyse der erforderlichen baulichen Einrichtungen, sowohl der Berufs-,
als auch der freiwilligen Feuerwehr stellen sie die Grundlage für eine funktionierende
nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr dar.
Die Brisanz der aktuellen Personallage wurde anhand einer Auswertung des Monats Oktober
2015 für den Stadtrat noch einmal verdeutlicht. Es wurde aufgezeigt, dass innerhalb dieses
Monats 35 Funktionsstellen nicht besetzt werden konnten.
Nach der Personalbedarfsplanung von 2016 sind zukünftig
Personalstellen und strukturelle Veränderungen erforderlich:
folgende
neue
Aufstockung des Einsatzpersonals auf den Feuerwachen 1 und 2
31 Personalstellen Einsatzdienst
2 Personalstellen nach neuer Personalberechnung
1 Personalstelle Wachleiter Feuerwache 1
1 Personalstelle Wachleiter Feuerwache 2
1 Personalstelle Pressesprecher
Anpassung des Rettungsdienstpersonals auf das gesetzliche Vorhaltesoll im
Krankentransport
9 Personalstellen
1 Personalstelle Fahrzeug- und Gerätedesinfektion
Aufstockung des Personals
(Zentrale Ausbildung)
5 Personalstellen
der
Brandschutz-
und
Rettungsdienstschule
(3 Praxisanleiter; 1 Ausbilder Brandschutz; 1 Bürokraft)
Aufstockung des Personals in den einzelnen Abteilungen und Werkstätten
Abteilung 02
3 Personalstellen
(1 Beamter/Angestellter; 1 Werkstattleitung Kleiderkammer; 1 Hausmeister)
105
Abteilung 03
1 Personalstelle
7 Personalstellen
(siehe 7.2.4. zusätzliche Stellen in den Abteilungen – Atemschutz)
(1 EDV, 1 Kfz- Monteur; 1 Kfz- Werkstattleitung; 1 Werkstattleitung
Gefahrstoff; 1 Werkstattleitung Geräteprüfung, 1 Werkstattleitung Schlauch
und Armaturen, 1 Werkstattleitung IuK)
Abteilung 04
2 Personalstellen
(1 Beamter gehobener Dienst, 1 Beamter mittlerer Dienst)
Abteilung 05
1 Personalstelle (Werkstattleitung RD- Lager, MPG- Beauftragter, Desinfektor)
Aufstockung des Personals in der Leitstelle
6 Personalstellen FEZ in der Leitstelle
Strukturelle Veränderungen
Regelbeförderungen von A7 nach A8 und von A8 nach A9
Umwandlung von Rettungsassistentenstellen in Feuerwehrstellen
Arbeitszeiterhöhung einer Stelle von 50% auf 70%
Einsatzpersonal Brandschutz:
36 Personalstellen
Einsatzpersonal Rettungsdienst:
10 Personalstellen
Personal Rettungsdienstschule:
05 Personalstellen
Personal für die Abteilungen:
14 Personalstellen
Personal für die FEZ der Stadt Trier:
06 Personalstellen
Summe:
71 Personalstellen
Diese Personalplanung muss zukünftig regelmäßig angepasst werden, um den
Veränderungen gerecht zu werden, wie z.B. Veränderungen der rechtl. Grundlagen,
Änderungen des Flächennutzungsplanes, Steigerungen der Einsätze, Änderung des
Vorhaltesolls im Rettungsdienst und mögliche Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Darstellung der Ermittlung des Feuerwehrbedarfsplans ........................................ 12
Abbildung 2 Schutzzieldiskussion .................................................................................................... 13
Abbildung 3 Ordnung der Kräfte ....................................................................................................... 13
Abbildung 4 Ordnung der Zeit ........................................................................................................... 14
Abbildung 5 Definition Einsatzgrundzeit.......................................................................................... 14
Abbildung 6 Ordnung der Kräfte und Zeit ....................................................................................... 15
106
Abbildung 7 Zeitlicher Ablauf nach Brandausbruch ...................................................................... 19
Abbildung 8 Zeitlicher Ablauf der Feuerwehr Trier ........................................................................ 20
Abbildung 9 Entwicklung der Einwohnerzahlen der Stadt Trier .................................................. 24
Abbildung 10 Risikoklassifizierung Stadt Trier ............................................................................... 28
Abbildung 11 Karte der Standorte von BF und FF Trier ............................................................... 29
Abbildung 12 Karte der Standorte der Rettungswachen Trier ..................................................... 30
Abbildung 13 Funktionsvorhaltung Wache 1 und Wache 2 ......................................................... 31
Abbildung 14 Sonderfahrzeuge der Feuerwehr ............................................................................. 32
Abbildung 15 Führung Schadenslage Stufe 1................................................................................ 33
Abbildung 16 Führung Schadenslage Stufe 2................................................................................ 33
Abbildung 17 Führung Schadenslage Stufe 3................................................................................ 34
Abbildung 18 Führung Schadenslage Stufe 4................................................................................ 34
Abbildung 19 Führung Schadenslage Stufe 5................................................................................ 35
Abbildung 20 Zuständigkeitsbereich der ILST Trier ...................................................................... 36
Abbildung 21 Organigramm Lagedienstführer ............................................................................... 38
Abbildung 22 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung im Stadtgebiet .............. 41
Abbildung 23 Darstellung des Personalbedarfes bei Wasserrettung außerhalb des
Stadtgebietes ...................................................................................................................................... 42
Abbildung 24 Darstellung des Personalbedarfes bei Einsatz des MZB St. Barbara................ 42
Abbildung 25 Darstellung des Personalbedarfs beim Einsatz des FLB St. Petrus .................. 43
Abbildung 26 Darstellung GRTW mit Personalbedarf................................................................... 45
Abbildung 27 Schematische Darstellung Einsatz des ABC-Erkunder ........................................ 46
Abbildung 28 Schematische Darstellung Einsatz PuMA .............................................................. 46
Abbildung 29 Standorte der FF der Stadt Trier .............................................................................. 47
Abbildung 30 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 ..................................... 55
Abbildung 31 Einsätze nach Einsatzart 1988-2014 ...................................................................... 60
Abbildung 32 Einsatzstatistik aller Einsätze 1988-2014 ............................................................... 60
Abbildung 33 Standorte des KatS im Stadtgebiet ......................................................................... 67
Abbildung 34 Darstellung der Unterbesetzung 2015 .................................................................... 69
Abbildung 35 Derzeitiges Organigramm Amt 37 ........................................................................... 70
Abbildung 37 Personalplanung durch Vorwärtsorganisation ....................................................... 72
Abbildung 38 Einsatzleiter Wache 1 ................................................................................................ 77
Abbildung 39 Löschzug Wache 1 ..................................................................................................... 77
Abbildung 40 Löschzug Wache 2 ..................................................................................................... 77
Abbildung 41 Einsatzleiter Wache 1 ................................................................................................ 78
Abbildung 42 Löschzug Wache 1 ..................................................................................................... 79
Abbildung 43 Löschzug Wache 2 ..................................................................................................... 79
Abbildung 44 Löschzug Wache 3 ..................................................................................................... 80
107
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Benötigte Einsatzkräfte bei einem Zimmerbrand in einem Mehrfamilienhaus ........ 22
Tabelle 2 Fahrzeugausstattung BF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 .............................. 40
Tabelle 3 Mitgliederstand der FF der Stand Trier 2015 ................................................................ 48
Tabelle 4 Fahrzeugausstattung FF / Umsetzungsstand Vorlage 429/2014 .............................. 49
Tabelle 5 Vorhaltesoll Berufsfeuerwehr Trier gem. Anlage 1 Landesrettungsdienstplan ....... 53
Tabelle 6 Übersicht der durchgeführten Infektionstransporte 2014 ............................................ 55
Tabelle 7 Übersicht der zentralen Ausbildung ............................................................................... 59
Tabelle 8 Einsatzstatistiken der Feuerwehr 2014/2015 ................................................................ 59
Tabelle 9 Erreichung der Eintreffzeit der Freiwilligen Feuerwehr ............................................... 69
Tabelle 10 Vorhaltesoll KTW inkl. 15 Min. gesetzl. Umkleidezeit ............................................... 75
Tabelle 11 Vorhaltesoll im Krankentransport inkl. 15 Min. Umkleidezeit ................................... 96
Tabelle 12 Übersicht der gestiegenen Aufgaben der Feuerwehr seit 2012 ............................ 103
108
Abkürzungsverzeichnis
AAO
ABC
AB-P
ADD
A-Dienst
AEP
AfA
AFKzV
AGBF
AT
B-Dienst
BF
BG
BKSZ
BKT
BOS
BSW
BVerfG
CBRN
C-Dienst
CSA
DA-Einsatz-Kat-S
DGUV
DLK
DRK
DST
EA
EGZ
ELW
ErkW
ETK
FEZ
FF
FLB
FLZ
FRRP
FW
FwDV
FwVO
gD
Alarm- und Ausrückeordnung
Atomar, Biologisch, Chemisch
Abrollbehälter Pritsche
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Amtsleitung
Alarm-und Einsatzplan
Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende
Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und
zivile Verteidigung
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren
Angriffstrupp
Wachabteilungsleiter
Berufsfeuerwehr
vdfb-Referat Brandbekämpfung, Gefahrenabwehr
Brand- und Katastrophenschutzzentrum
Brüderkrankenhaus Trier
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Brandsicherheitswache
Bundesverfassungsgericht
Chemisch, Biologisch, Radiologisch, Nuklear
Wachabteilungsführer
Chemikalienschutzanzug
Dienstanweisung Einsatzleitung, Koordinierung und Organisation im
Brand- und Katastrophenschutzfall der Stadt Trier
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
Drehleiter
Deutsches Rotes Kreuz
Deutscher Städtetag
Einstiegsamt
Einsatzgrundzeit
Einsatzleitwagen
Erkundungswagen
Einheitstemperaturkurve
Feuerwehreinsatzzentrale
Freiwillige Feuerwehr
Feuerlöschboot
Führungs- und Lagezentrum
Fortbildung Rettungsdienst Rheinland-Pfalz
Feuerwache oder Feuerwehr
Feuerwehrdienstvorschrift
Feuerwehrverordnung
gehobener Dienst
109
GRTW
Großraumrettungswagen
GW-A
HLF
HRF
ILS / ILST
ISIM
ITW
IuK
KatS
KdoW
KGST
KLAF
KLF
KTW
Gerätewagen Atemschutz
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug
Hubrettungsfahrzeug
Integrierte Leitstelle Trier
Ministerium des Innern für Sport und Infrastruktur
Intensivtransportwagen
Informations- und Kommunikationstechnik
Katastrophenschutz
Kommandowagen
kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung
Kleines Alarmfahrzeug
Kleinlöschfahrzeug
Krankentransportwagen
LAR
LBG
LBKG
LBO
LbVO
LDF
LF
LFKS
LNA
LRA
LRettDP
LSÜG
LUA
LZ
Ma
MHD
MLF
MPG
MTF
MZB
MZF
NAW
NEF
NFS
OrgL
PF
PSA
P-Stelle
PuMA
Luxemburg Air Rescue
Landesbeamtengesetz
Landes Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbauordnung
Laufbahnverordnung
Lagedienstführer
Löschgruppenfahrzeug
Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Leitender Notarzt
Lehrrettungsassistent
Landesrettungdsdienstplan
Landessicherheits- und Überprüfungsgesetz
Landesuntersuchungsamtes
Löschzug
Maschinist
Malteser Hilfsdienst
Mittleres Löschfahrzeug
Medizinproduktegesetz
Mannschaftstransportwagen
Mehrzweckboot
Mehrzweckfahrzeug
Notarztwagen
Notarzt-Einsatzfahrzeug
Notfallsanitäter
Organisatorischer Leiter
Personalfaktor
Persönliche Schutzausrüstung
Planstelle
Landesfacheinheit Presse- und Medienarbeit
110
RA
RAEP
RD
RettG
RHOT
RS
RTW
RW
SEG
SGL
SRHT
StF
SW
TE
TEL
TF
TLF
TM
TSA
TSF
TWB
UVV
vfdb
WAF
WAL
WLF
WT
ZAVT
ZELS
Rettunsgassistent
Rahmen-Alarm-Einsatz-Pläne
Rettungsdienst
Rettungdienstgesetz
Rettungshunde/Ortungstechnik
Rettungssanitäter
Rettungswagen
Rüstwagen
Schnelleinsatzgruppe
Sachgebietsleiter
Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen
Staffelführer
Schlauchwagen
Teileinheit
Technische Einsatzleitung
Truppführer
Tanklöschfahrzeug
Truppmann
Tragkraftspritzenanhänger
Tragkraftspritzenfahrzeug
Technisch-Wissenschaftlicher Beirat
Unfallverhütungsvorschrift
Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes
Wachabteilunsgführer
Wachabteilunsgleiter
Wechselladerfahrzeug
Wassertrupp
Zentrale Abfrage und Vermittlungstechnik
Zentrales Einsatzleitsystem
111
Anhang
1 Bausubstanz der Liegenschaften der Feuerwehr Trier
Mit
der
Umsetzung
des
Stadtratsbeschlusses
zur
Zentralisierung
des
Immobilienmanagements in der Stadtverwaltung sollte die Feuerwehr ihre Kompetenzen in der
Bauunterhaltung ihrer Liegenschaften an das Amt für 65 abtreten. Diese offizielle Übergabe
hat bis jetzt nicht stattgefunden.
Baulicher Zustand der Berufsfeuerwehr
Eine derartige Herausforderung war die Bewertung der Bausubstanz der Hauptfeuerwache der
Berufsfeuerwehr.
Aufgrund der ständigen Nutzung dieser Gebäude an 24 Stunden in 365 Tagen im Jahr wird
deutlich, dass im Vergleich zu einem Büro- und „normalen“ Verwaltungsgebäude auch die
Alterungsprozesse deutlich schneller ablaufen.
Darüber hinaus sind die Feuerwachen mit komplexer Technik ausgestattet und haben
demnach einen deutlich höheren Technisierungsgrad als die meisten anderen städtischen
Gebäude. Deutlich höhere Kosten in der Bauunterhaltung sind die Folge.
Stetig wurde an dem Standort der Hauptfeuerwache versucht an dem Standort die für den
Betrieb nötigen Räumlichkeiten herzustellen. In den vergangen Jahren wurden Container für
die Unterbringung von Einsatzkräften auf dem Hof aufgestellt, da selbst in den Kellerräumen
nicht ausreichend Räume hergerichtet werden konnten.
Aufgrund von statischen Mängeln mussten Gebäudeteile der Nutzung entzogen werden.
Derzeit stabilisieren Holzkonstruktionen Decken von Fahrzeughallen.
Die Vorgaben der Unfallverhütung werden gerade bei den Fahrzeughallen nicht eingehalten.
Die für die Personen notwendigen Freiräume in dem Bereich, in denen im Einsatzfall mit der
Fahrzeugen ausgerückt werden sind nicht vorhanden. Eine brandschutztechnische
Abtrennung zu den Bereitschaftsbereichen ist nicht gegeben. Die statische Konstruktion
entspricht nicht den baurechtlichen Anforderungen.
Seit 2008 steht fest, dass eine Standortverlagerung mit einem Neubau der Hautwache
unumgänglich ist. Seit dieser Zeit wurden nur die nötigsten Unterhaltsmaßnahmen, die für den
Betrieb unumgänglich sind durchgeführt. Dies führt zu einem Weitern Verfall des Objektes.
Die Nebenwache im Stadtteil Ehrang wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2016 bezogen.
Somit steht dort der Feuerwehr ein geeignetes Objekt für die Unterbringung von
Einsatzkräften, die Ausbildung von internen- und externen Personen und ein zentrales
Logistiklager zur Verfügung.
112
Baulicher Zustand der Gerätehäuser der freiwilligen Löschzüge
1.
Löschzug Zewen
Baujahr: 1956
Standort: Waldstraße
Hier wurden in den Jahren 2014 und 2015
Sanierungs- als auch Renovierungsarbeiten durch
die Mitglieder des Löschzuges in Eigenregie
durchgeführt. Anstehende Projekte wie die
Erneuerung der Tore für die Fahrzeughallen und
der sanitären Anlagen sowie die Befestigung der
Außenflächen sind dem Amt 65 bereits bekannt und
werden voraussichtlich im Jahr 2016 umgesetzt.
2.
Löschzug Herresthal
Baujahr: 1987
Standort: Herresthal
An der Unterkunft der Feuerwehr Herresthal muss
zwingend zum Schutz des Gebäudes gegen
Feuchtigkeit die Instandsetzung bzw. Erneuerung der
giebelseitigen Verschalung erfolgen. Hier wurden
bereits im Jahr 2014 Gespräche während einer
Ortsbegehung mit Amt 65 geführt, jedoch sind die
Mängel noch nicht behoben.
3.
Löschzug Euren
Baujahr: 1994
Standort: Schalkenbachstraße
Am Feuerwehrgerätehaus steht die Imprägnierung
bzw. Versiegelung der Fassade an. Diese Thematik ist
bereits mit Amt 65 besprochen. Hinzu kommt die
Erneuerung des gesamten Sockelputzes und der
rückwärtigen Glasfront zwischen Turm und
Gerätehaus.
Außerdem
bestehen
Feuchtigkeitsmängel am Turm selbst und evtl. ist ein
kompletter neuer Anstrich erforderlich
4.
Löschzug Biewer
Baujahr: 1999
Standort: St. Jost Straße
Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an.
113
5.
Löschzug Pfalzel
Baujahr: 1961
Standort: Residenzstraße
In 2016 stehen umfassende Renovierungsarbeiten
an:
Unter anderem der Austausch der Hallentore,
Erneuerung des Bodens der Fahrzeughalle sowie
Arbeiten im Oberschoss (neuer Fußbodenbelag sowie
Innentüren). Zudem ist eine Teilsanierung der
Heizungsleitungen und ein rückwärtiger Anbau zur
Gerätewartung / Lagerraum erforderlich.
6.
Löschzug Ehrang
Baujahr: 2006
Standort: Oberstraße
Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an.
7.
Löschzug Ruwer Baujahr: 2005
Standort: Hermeskeiler Straße
Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an.
8. Löschzug Kürenz
Baujahr: 1999
Standort: Am Grüneberg
Hier stehen zurzeit keine Arbeiten an.
8.
114
9.
Löschzug Irsch
Baujahr: 2015 (Mietobjekt)
Standort: Langwies
Der Löschzug Irsch konnte im November 2015 ein
durch die Stadt angemietetes Neubauobjekt beziehen. Das ehemalige Gerätehaus im Kern des Ortsteiles steht momentan leer.
10. Löschzug Olewig
Baujahr: 1991
Standort: Riesling-Wein-Straße
Durch die Fassade des Gerätehauses Olewig ziehen
sich Setzrisse. Diese wurden in der Vergangenheit
durch Statiker untersucht. In 2016 erhält das Objekt
nun einen neuen Außenputz mit Dämmung.
11. Löschzug Mitte
Baujahr: unbekannt (Mietobjekt)
Standort: Löwenbrückener Straße
Die Unterkunft des Löschzuges Stadtmitte befindet
sich auf dem Gelände des Amtes 70 in Trier-Süd. Hier
stehen für das Jahr 2016 lediglich kleinere
Instandhaltungsmaßnahmen an, die bereits durch das
Fachamt koordiniert werden. Ein neuer Standort für
das Gerätehaus ist angedacht, erste Gespräche
fanden bereits statt.
115