und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016

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LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN
Jahrgang 2016
28. Verordnung:
Ausgegeben am 4. Juli 2016
Wiener Heizungs- und
2016 – WHKÜV 2016
Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von
Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und KlimaanlagenÜberprüfungsentgeltverordnung 2016 – WHKÜV 2016)
Auf Grund des § 32 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015, LGBl. für
Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:
§ 1. Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß §§ 22 bis 24 WHKG 2015 darf einschließlich
der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet
werden.
§ 2. Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHKG 2015 darf einschließlich der
Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
§ 3. Für Überprüfungen nach den §§ 1 oder 2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den
Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 % verrechnet
werden.
§ 4. (1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der
Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in
der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch
das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14
Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach
Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.
§ 5. Die Entgelte nach den Tarifen A und B erhöhen bzw. vermindern sich im Ausmaß der Änderung
des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten und im Amtsblatt der Stadt Wien
kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils zum
Stichtag 30. Juni, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die erste
Valorisierung erfolgt frühestens zum Stichtag 30. Juni 2017. Die Beträge sind jeweils auf 10 Cent
aufzurunden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag
bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
§ 6. Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und
Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989 in der
Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
www.ris.bka.gv.at
LGBl. für Wien - Ausgegeben am 4. Juli 2016 - Nr. 28
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