Sehr geehrte Damen und Herren, das Ziel, die Merkblätter so zu gestalten, dass sie „bei der Berücksichtigung der vielfältigen Aspekte zugleich lesbar sind und einen maßvollen Umfang haben“, ist sicherlich sinnvoll und gut nachzuvollziehen. Jedoch kann der von Ihnen in den Merkblättern angekündigte fallweise Verzicht auf die explizite Erwähnung von Besonderheiten, wie sie beispielsweise bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gelten, erhebliche Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen. Das vorausgeschickt, regen wir folgende Klarstellungen an: Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß VAG • • • Abschnitt I. 5 b) zweiter Absatz: Wir bitten um Klarstellung, dass die Anforderungen, (1) bei der Zusammensetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans das Vorhandensein der „Kenntnisse der wichtigen Themenfelder“ sicherzustellen und (2) der Bundesanstalt darzulegen, „wie diese Themenfelder im Gremium abgedeckt sind“, vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 letzter Satz VAG nicht für EbAV gelten. Abschnitt IV.: Wir bitten um Klarstellung, dass die dort formulierten Anforderungen, die sich aus den EIOPA-Leitlinien zum Governance-System ergeben, nicht für EbAV gelten. Abschnitt I. 3 a) erster Bullet-Point: In Anlehnung an das zuvor Gesagte, bitten wir um Klarstellung, dass die hier vorgesehene Erklärung zur internen Prüfung der fachlichen Eignung nicht für EbAV gilt. Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern gemäß VAG Es sollte analog dem Merkblatt „Verwaltungs- und Aufsichtsorgane“ klargestellt werden, dass die in Abschnitt IV. formulierten Anforderungen nicht für EbAV gelten. Daran anschließend wäre analog auch klarzustellen, dass die in Abschnitt I. 3 a) erster Bullet-Point vorgesehene Erklärung zur internen Prüfung der fachlichen Eignung nicht für EbAV gilt. Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich oder für Schlüsselfunktionen tätig sind, gemäß VAG Obwohl aus der Einleitung des Merkblattes „Schlüsselfunktionen“ (gerade auch im Vergleich mit den entsprechenden Passagen der anderen Merkblätter) implizit hervorgeht, dass das Merkblatt „Schlüsselfunktionen“ nicht für EbAV gelten soll, regen wir eine entsprechende Klarstellung an. Herzlicher Gruß Dr. Christian Odenthal Bosch Pensionsfonds AG Telefon + 49 611 794 135 Telefax + 49 611 794 4493 Bosch bAV-Service Postfach 16 43 65006 Wiesbaden GERMANY Telefon: 0711 811-46000 Fax: 0711 811-33777 Robert Bosch GmbH, Sitz: Stuttgart; Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 14000; Aufsichtsratsvorsitzender: Franz Fehrenbach; Geschäftsführung: Dr. Volkmar Denner, Dr. Stefan Asenkerschbaumer, Dr. Rolf Bulander, Dr. Stefan Hartung, Dr. Markus Heyn, Dr. Dirk Hoheisel, Christoph Kübel, Uwe Raschke, Dr. Werner Struth, Peter Tyroller
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