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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Ziel, die Merkblätter so zu gestalten, dass sie „bei der Berücksichtigung der
vielfältigen Aspekte zugleich lesbar sind und einen maßvollen Umfang haben“, ist
sicherlich sinnvoll und gut nachzuvollziehen. Jedoch kann der von Ihnen in den
Merkblättern angekündigte fallweise Verzicht auf die explizite Erwähnung von
Besonderheiten, wie sie beispielsweise bei Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung gelten, erhebliche Auslegungsschwierigkeiten hervorrufen.
Das vorausgeschickt, regen wir folgende Klarstellungen an:
Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von
Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß VAG
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Abschnitt I. 5 b) zweiter Absatz: Wir bitten um Klarstellung, dass die
Anforderungen, (1) bei der Zusammensetzung des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans das Vorhandensein der „Kenntnisse der wichtigen
Themenfelder“ sicherzustellen und (2) der Bundesanstalt darzulegen, „wie
diese Themenfelder im Gremium abgedeckt sind“, vor dem Hintergrund von §
24 Abs. 1 letzter Satz VAG nicht für EbAV gelten.
Abschnitt IV.: Wir bitten um Klarstellung, dass die dort formulierten
Anforderungen, die sich aus den EIOPA-Leitlinien zum Governance-System
ergeben, nicht für EbAV gelten.
Abschnitt I. 3 a) erster Bullet-Point: In Anlehnung an das zuvor Gesagte, bitten
wir um Klarstellung, dass die hier vorgesehene Erklärung zur internen Prüfung
der fachlichen Eignung nicht für EbAV gilt.
Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern
gemäß VAG
Es sollte analog dem Merkblatt „Verwaltungs- und Aufsichtsorgane“ klargestellt
werden, dass die in Abschnitt IV. formulierten Anforderungen nicht für EbAV gelten.
Daran anschließend wäre analog auch klarzustellen, dass die in Abschnitt I. 3 a)
erster Bullet-Point vorgesehene Erklärung zur internen Prüfung der fachlichen
Eignung nicht für EbAV gilt.
Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die für
Schlüsselfunktionen verantwortlich oder für Schlüsselfunktionen tätig sind,
gemäß VAG
Obwohl aus der Einleitung des Merkblattes „Schlüsselfunktionen“ (gerade auch im
Vergleich mit den entsprechenden Passagen der anderen Merkblätter) implizit
hervorgeht, dass das Merkblatt „Schlüsselfunktionen“ nicht für EbAV gelten soll,
regen wir eine entsprechende Klarstellung an.
Herzlicher Gruß
Dr. Christian Odenthal
Bosch Pensionsfonds AG
Telefon + 49 611 794 135
Telefax + 49 611 794 4493
Bosch bAV-Service
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GERMANY
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Fax: 0711 811-33777
Robert Bosch GmbH, Sitz: Stuttgart;
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRB 14000;
Aufsichtsratsvorsitzender: Franz Fehrenbach; Geschäftsführung: Dr. Volkmar Denner,
Dr. Stefan Asenkerschbaumer, Dr. Rolf Bulander, Dr. Stefan Hartung, Dr. Markus Heyn, Dr. Dirk Hoheisel,
Christoph Kübel, Uwe Raschke, Dr. Werner Struth, Peter Tyroller