Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Accounting Standards Committee of Germany DRSC DRSC e. V. • Zimmerstr. 30 • 10969 Berlin IFRS-Fachausschuss Telefon: +49 (0)30 206412-12 E-Mail: [email protected] Berlin, 7. Juli 2016 Klarstellungen zu IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung: Bitte um Mitwirkung Der IASB hat am 20. Juni 2016 Änderungen an IFRS 2 veröffentlicht. Damit wird die Bilanzierung bestimmter anteilbasierter Vergütungstransaktionen klargestellt. Eine dieser Klarstellungen erstreckt sich auf in Eigenkapitalinstrumenten erfüllte Zusagen mit Nettoerfüllungsvereinbarungen (sogenannte net settlement features). Diese neue Regelung könnte für nach IFRS berichtende Unternehmen, die aktienbasierte Vergütungsmodelle mit Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten (equity-settled share-based payments) abgeschlossen haben, ein Praxisproblem nach sich ziehen, da bestimmte Vergütungstransaktionen nunmehr in einen equity-settled- und in einen cash-settled-Teil aufzuspalten sind. Im Zuge des Indossierungsprozesses auf EU-Ebene möchte das DRSC als Deutscher Standardsetzer für die Rechnungslegung die Ansichten der deutschen IFRS-Anwender bündeln und in den Gremien der EFRAG (EFRAG TEG, EFRAG Board) entsprechend adressieren. Dazu bitten wir Sie um Mithilfe, indem Sie uns folgende die Frage bis zum 22. Juli 2016 per E-mail an [email protected] beantworten. Halten Sie die Einschränkung der Anwendungsfälle durch IFRS 2 Tz. 33H(b) für gravierend? Weitere Details dazu können Sie dem Anhang entnehmen. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns herzlich. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Andreas Barckow Kontakt: Zimmerstr. 30 . 10969 Berlin . Telefon: +49 (0)30 206412-0 . Telefax: +49 (0)30 206412-15 E-Mail: [email protected] Bankverbindung: Deutsche Bank Berlin Konto-Nr. 0 700 781 00, BLZ 100 700 00 IBAN-Nr. DE26 1007 0000 0070 0781 00 BIC (Swift-Code) DEUTDEBBXXX Vereinsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, VR 18526 Nz Präsidium: Prof. Dr. Andreas Barckow (Präsident) Peter Missler (Vizepräsident) Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Accounting Standards Committee of Germany DRSC Anhang Inhalt der neuen Regelung zu Nettoerfüllungsvereinbarungen (net settlement features) Steuerliche Gesetze bzw. sonstige Verordnungen verpflichten die Unternehmen, im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungen Lohnsteuerzahlungen an die Finanzämter zu leisten. Aus diesem Grund vereinbaren die Unternehmen mit den Vergüteten, dass bei Übergabe der Eigenkapitalinstrumente der Teil der insgesamt erdienten Instrumente vom Unternehmen einbehalten wird, welcher die vom Unternehmen zu leistende Lohnsteuerzahlung abbilden soll. Gemäß der neuen Regelung in IFRS 2 sind solche Vergütungspläne (vom IASB als Ausnahme vom Grundsatz definiert) insgesamt als equity-settled zu klassifizieren und zu bilanzieren, wenn die Transaktion ohne das Merkmal der Netto-Erfüllung auch als equity-settled zu klassifizieren und zu bilanzieren wäre und das Merkmal der Netto-Erfüllung in den Bedingungen des Vergütungsplans vereinbart ist (vgl. Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions, Amendments to IFRS 2, Tz. 33E-33G). Diese Ausnahmeregel erstreckt sich nach dem neuen IFRS 2 allerdings nicht auf Fälle, in denen das Unternehmen eine Anzahl Eigenkapitalinstrumente einbehält, deren Gesamtwert höher ist, als die abgeführte Lohnsteuer und an den Vergüteten eine dieser Differenz entsprechende Ausgleichszahlung leistet. In diesen Fällen wäre die gesamte Transaktion in einen equity-settled- und einen cash-settled-Teil aufzuspalten (vgl. Classification and Measurement of Share-based Payment Transactions, Amendments to IFRS 2, Tz. 33H(b)). Diese explizite Einschränkung war im vorausgegangenen Standardentwurf vom November 2014 nicht enthalten. Das Praxisproblem In der Praxis gehen Unternehmen bei der Ermittlung der Anzahl einzubehaltender Eigenkapitalinstrumente oftmals vom Spitzensteuersatz des Vergüteten aus, um auch in der Lage zu sein, einen sehr hohen Lohnsteuerbetrag abführen zu können, falls dies erforderlich werden sollte. Nachdem die tatsächlich vom Unternehmen abzuführende Lohnsteuer (oftmals ein niedrigerer Betrag als der Maximalbetrag) ermittelt und auch in passender Höhe abgeführt worden ist, erfolgt die Zahlung des Ausgleichsbetrags vom Unternehmen an den Vergüteten. Ein vergleichbarer Sachverhalt ergibt sich, wenn sich der abzuführende Lohnsteuerbetrag aufgrund des Werts der Eigenkapitalinstrumente nicht exakt abbilden lässt. Damit liefe die vom IASB angestrebte Erleichterung ins Leere. Darauf haben wir den IASB bereits in unserer Stellungnahme vom März 2015 hingewiesen. -2- Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Accounting Standards Committee of Germany DRSC Weiteres Vorgehen EFRAG wird sich ab September 2016 mit der Indossierung der neuen Regelungen befassen. Da das DRSC in den Gremien der EFRAG personell vertreten ist, werden wir im Zuge des Indossierungsprozesses auf die Entscheidungsfindung auf europäischer Ebene entsprechend einwirken, sofern sich das oben beschriebene Praxisproblem als in Deutschland verbreitet darstellt. -3-
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