Online-Formular Stadt Norderstedt Hundehalter/ Antragsteller: Name, Vorname: An die Stadt Norderstedt Der Oberbürgermeister - Buchhaltung Rathausallee 50 Str., Hausnr.: PLZ, Wohnort: Norderstedt Telefon/ Fax: E-Mail: 22846 Norderstedt __ rereer @ Antrag auf Hundesteuerermäßigung / -befreiung Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage eine Hundesteuerermäßigung/-befreiung für den von mir in der Stadt Norderstedt gehaltenen Hund. Der Antrag wird gestellt nach Ziffer . (Ziffern siehe Anlage) Folgende Unterlagen füge ich meinem Antrag bei: Soweit eine örtliche Überprüfung meiner Angaben bzw. der Tierhaltung erforderlich ist, werde ich diese durch einen Beauftragten der Stadt Norderstedt dulden. Datum Unterschrift tt.mm.jjjj Eingaben löschen Drucken Fachbereich Geschäftsbuchhaltung E-Mail: [email protected] Anschrift: Stadt Norderstedt Rathausallee 50 22846 Norderstedt Telefon/ Fax Tel. 040/53595-345/-397 Fax 040/53595-632 Merkblatt Eine Steuerermäßigung von 50 % kann beantragt werden für das Halten von 1. einem Hunde, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen; 2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungswesens oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei der Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; 3. abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für die Berufsarbeit benötigt werden; 4. Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und zur Jagd verwendet werden. 5. einem Hunde von Inhaberinnen und Inhaber eines Sozialpasses, mit Ausnahme von Gefahrhunden. Eine Steuerbefreiung kann beantragt werden für das Halten von 6. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr 7. Gebrauchshunden von Forstbeamten, von im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Landwirtschaftswart erforderlichen Anzahl; 8. Hunden, die in der Ausbildung zu Sanitäts-, Rettungs- oder Blindenführhunden stehen. 9. Hunden, welche die Prüfung für die Sanitäts- oder Rettungshunde bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. 10. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale und therapeutische Zwecke verwendet werden. Der Einsatz ist nachzuweisen. 11. Blindenführhunde 12. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „Bl“ (blind), „Gl“ (gehörlos) oder „H“ (hilflos) besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 13. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden. Für Hunde, die als Gefahrhunde im Sinne des § 1 Abs. 3 der Hundesteuersatzung zu versteuern sind, wird weder Steuerermäßigung noch –befreiung gewährt. -1- X:\211\Steuer\Merkblatt Steuerermäßigung und befreiung.docx
© Copyright 2024 ExpyDoc