KV HESSEN I Georg-Voigt-Straße 15 I 60325 Frankfurt An alle ärztlichen Mitglieder der KV Hessen Neues Antikorruptionsgesetz: Prävention vor Repression 07.07.2016 Liebe Kolleginnen und Kollegen, Vorstand das Inkrafttreten des neuen § 299a StGB Anfang Juni dieses Jahres, besser bekannt als Antikorruptionsgesetz, hat bei vielen von Ihnen Unsicherheit ausgelöst. Ist die von mir eingegangene Kooperation strafbar? Sind Anwendungsbeobachtungen nun verboten? Bringen mich meine Zuweisungen jetzt vor den Kadi? Die sind nur drei mögliche Fragen, die sich einige von Ihnen jetzt stellen und wir möchten daher an dieser Stelle ganz klar festhalten: Die allermeisten von Ihnen werden von diesem neuen Paragraphen nicht betroffen sein! Wichtig ist jedoch, dass Sie wissen, wo zukünftig die „rote Linie“ liegt und wo es Risiken gibt, damit Sie sich gegebenenfalls beraten lassen und rechtzeitig gegensteuern können nach dem Motto „Prävention vor Repression“. Zur Erläuterung: Mit dem neuen § 299a StGB wurden Verhaltensweisen erfasst, bei denen sich Angehörige eines Heilberufs in ihren Entscheidungen von nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Anreizen leiten lassen. So sind z. B. finanzielle Zuwendungen strafbar, die für die Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten oder die Zuführung von Patienten erfolgen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass immer dann, wenn eine Leistung nicht für eine adäquate Gegenleistung gewährt wird, erhöhte Vorsicht geboten ist. Ein klassisches und auch bereits bekanntes Beispiel sind die Anwendungsbeobachtungen. Anwendungsbeobachtungen sind generell weder verboten, noch liegt in der Teilnahme an einer Anwendungsbeobachtung gleich ein strafrechtliches Verhalten. Das kann aber im Einzelfall ganz anders sein, wenn beispielsweise für einen kurzen, mit wenig Aufwand auszufüllenden Fragebogen eine erstaunlich hohe Vergütung gezahlt wird. Allerdings ist dieser Sachverhalt auch jetzt schon berufsrechtlich untersagt und kann sanktioniert werden. Angebote aus der Industrie sowie damit verbundene Vergütungsstrukturen sollten Sie immer kritisch hinterfragen und auf Seite 1 von 2 Tel 069 79502-602 Fax 069 79502-640 Kassenärztliche Vereinigung Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Georg-Voigt-Straße 15 l 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 l 60062 Frankfurt www.kvhessen.de Angemessenheit prüfen. Kein Unternehmen verschenkt schließlich etwas ohne Hintergedanken. Halten Sie sich also ganz eng an die Berufsordnung. Dann droht keine Gefahr! Neu ist, dass künftig auch bestimmte Formen der Kooperation, z. B. zwischen Niedergelassen und Krankenhäusern, strafrechtlich bedenklich sein können. Dabei gilt: Eine Kooperation, die allein der Verbesserung der Versorgung der Patienten dient, ist auch künftig strafrechtlich unbedenklich. Strafbar ist die Kooperation hingegen, wenn sie ausschließlich der Steigerung der Einnahmen dient. Dies ist z .B. dann der Fall, wenn eine Vereinbarung dahingehend getroffen wird, sich Patienten wechselseitig zuzuweisen oder für die Überweisung von Patienten "Kopfprämien" zu zahlen. Wir empfehlen Ihnen daher auch hier nach der Devise „Prävention vor Repression“, Ihre Kooperationsverträge, so z. B. Ihren Honorararztvertrag, den Sie mit einem Krankenhaus abgeschlossen haben, juristisch prüfen zu lassen. In Hessen gibt es dazu seit einigen Jahren das so genannte Clearingverfahren. Daran sind die Landesärztekammer Hessen (LÄKH), die hessische Krankenhausgesellschaft (HKG) und wir, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, beteiligt. Das Clearingverfahren funktioniert so: Sie schicken uns Ihren Vertragsentwurf an folgende Adresse: Kassenärztliche Vereinigung Hessen Bereich Recht Georg-Voigt-Str. 15 60325 Frankfurt Wir leiten ihn an LÄKH und HKG weiter, prüfen Ihren Entwurf dann eingehend und senden Ihnen eine gemeinsame Stellungnahme zu. Diese Stellungnahme ist zwar kein Persilschein, schützt Sie also nicht per se vor Strafverfolgung, jedoch wird sie vor Gericht wesentlich mehr Gewicht haben als z. B. das Gutachten Dritter. Hinzu kommt: Dieses Clearingverfahren ist für Sie kostenlos! Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Aufnahme des § 299a in das Strafgesetzbuch wird für die allermeisten unter Ihnen kein kritisches Thema sein. Und sollten Sie unsicher hinsichtlich Ihrer Kooperationen sein, haben Sie mit uns einen Partner an Ihrer Seite, der Sie bestmöglich unterstützt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Frank Dastych Vorstandsvorsitzender Seite 2 von 2 Dr. Günter Haas stv. Vorsitzender des Vorstands
© Copyright 2024 ExpyDoc