Share Deal Steigende Steuersätze erhöhen die Relevanz der Grunderwerbsteuer als Rentabilitätsfaktor bei Immobilienkäufen. Durch passende Gestaltungen im Vorfeld einer Transaktion kann die Steuerlast mittels eines Share Deals verringert oder ganz vermieden werden. Immobilientransaktionen unterliegen im Regelfall der Grunderwerbsteuer. Das gilt sowohl für den direkten Erwerb einer Immobilie im Wege eines Asset-Deals, wie auch für den mittelbaren Erwerb im Wege eines Share-Deals in Bezug auf eine grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaft (Objektgesellschaft), wenn hierdurch mindestens 95 Prozent der Anteile an der Gesellschaft unmittelbar und/oder mittelbar in der Hand des Investors vereinigt werden („Fiktion des Eigentümerwechsels“). Auf die für Personengesellschaften geltenden Sondertatbestände wird im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen. Derzeit variiert der Grunderwerbsteuersatz je nach Bundesland zwischen 3,5 Prozent und 6,5 Prozent. Aufgrund mittelfristig voraussichtlich weiterhin steigender Steuersätze steigt auch die Relevanz der Grunderwerbsteuer im Rahmen der Rentabilitätsberechnung einer Immobilientransaktion und macht Gestaltungsinstrumente zur Vermeidung der Steuerlast, sogenannte Real Estate Transfer Tax Blocker („RETT-Blocker“), scheinbar immer attraktiver. Vermeidung der steuerpflichtigen Anteilsvereinigung Der einfachste Gestaltungsansatz zur Vermeidung einer grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung besteht im Erwerb von maximal 94,9 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft. Die verbleibenden 5,1 Prozent der Anteile werden entweder durch einen dem Hauptinvestor nicht zurechenbaren Dritten erworben oder verbleiben beim Veräußerer. Da in diesem Fall nicht mindestens 95 Prozent der Anteile an der Objektgesellschaft erworben werden, kommt es nicht zur Fiktion des Eigentümerwechsels. Eine solche (Teil-)Anteilsveräußerung nach dem sog. „94/6-Modell“ ist nicht grunderwerbsteuerbar. Wirtschaftliche Kontrolle beim RETT-Blocker bis 2013 Ziel des Investors wird es in der Regel jedoch sein, zumindest wirtschaftlich 100 Prozent der Anteile an der Objektgesellschaft zu kontrollieren. Um dies zu erreichen wurde bis 2013 ein RETT-Blocker durch die Verwendung mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen eingesetzt. Der Investor erwarb bei einer solchen Konstruktion maximal 94,9 Prozent der Anteile an der Objektgesellschaft direkt, die Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH verbleibenden Anteile in Höhe von mindestens 5,1 Prozent erwarb eine Personengesellschaft, sogenannte RETT-Blocker Gesellschaft, an welcher der Investor ebenfalls (beispielsweise zu 94,9 Prozent) beteiligt war. Mit der dargestellten Struktur konnte ein Investor wirtschaftlich 99,74 Prozent ((94,9 Prozent plus (5,1 Prozent mal 94,9 Prozent)) an der Grundstücks-GmbH halten, während ihm grunderwerbsteuerlich nur 94,9 Prozent der Anteile zugerechnet wurden – mithin der Anfall von Grunderwerbsteuer vermieden wurde. Seit der Einführung des Paragraphen 1 Abschnitt 3a Grunderwerbsteuergesetz im Jahr 2013, welcher vorsieht, dass Beteiligungen nunmehr wirtschaftlich über mehrstöckige Strukturen durchgerechnet werden müssen, sind solche Gestaltungen zur Grunderwerbsteuervermeidung nicht mehr möglich. Alternative seit 2013 – schuldrechtliche Gestaltungen Wirtschaftliche Kontrolle über den Minderheitsgesellschafter und damit die Objektgesellschaft kann folglich nur noch über rein schuldrechtliche Vertragsgestaltungen erreicht werden, welche unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsquoten sind. Denkbar sind hier etwa partiarische Darlehen oder stille Beteiligungen oder auch zweckgebundene Darlehen an den Minderheitsgesellschafter. Derartige schuldrechtliche Konstruktionen sind jedoch äußerst risikobehaftet und bedürfen in jedem Fall einer detaillierten Einzelfallprüfung und sorgfältigen vertraglichen Umsetzung. In bestimmten Fällen können auch lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen als mittelbare, grunderwerbsteuerbare Änderungen im Gesellschafterbestand im Sinne des Paragraphen 1 Abschnitt 2a GrEStG durch anderweitige Zurechnung des Gesellschaftsanteils angesehen werden (unter anderem bei Optionsrechten und Herausgabeansprüchen und Treuhandverhältnissen an Anteilen der Objektgesellschaft). Unabhängig davon ist stets zu untersuchen, ob solche Gestaltungen zur Vermeidung einer Grunderwerbsteuerlast nicht zu teuer durch mit der konkreten Struktur verursachte sonstige Nachteile eingekauft werden. So können solche Gestaltung das operative Handling und die Entscheidungsfindung auf Ebene der Objektgesellschaft nachhaltig erschweren und sich insbesondere auch in einem späteren Exit-Szenario als weitere Hürde erweisen. Ausblick Ausgelöst durch den Boom am Immobilienmarkt gibt es aktuell verschiedene politische Initiativen die Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH grunderwerbsteuerliche Relevanz von Share Deals bei grundbesitzenden Gesellschaften erheblich auszuweiten. Grund hierfür ist zum einen, dass den Ländern durch die Durchführung von nicht grunderwerbsteuerbaren Share-Deals nach unterschiedlichen Schätzungen Steuereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe entgehen sollen. Zum anderen wird hierin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gesehen, da mit dem Share Deal Großinvestoren eine Möglichkeit zur Steuervermeidung an die Hand gegeben wird, welche privaten Haus- und Wohnungskäufern nicht zur Verfügung steht. Handlungsempfehlung Vor diesem Hintergrund gilt es die weitere Entwicklung genau zu beobachten und zu prüfen, ob bereits geplante Vorhaben noch unter den Voraussetzungen der derzeitigen Rechtslage umgesetzt werden sollten. Über den Autor: Heinrich Schmitz ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei Buse Heberer Fromm in Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der laufenden und gestaltenden Steuerberatung für Unternehmen aller Rechtsformen einschließlich Einzelunternehmer und vermögender Privatpersonen. Dieser Artikel erschien am 08.07.2016 unter folgendem Link: https://www.private-banking-magazin.de/grunderwerbsteuer-beim-share-deal--share-deal-als-gestaltungsmoeglichkeiten-beim-immobilienerwerb-zur -vermeidung-von-grunderwerbsteuer--auch-in-zukunf-1466776126/ Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche • Personen • Märkte • Produkte • Recht & Steuern • Das Beste im Netz © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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