Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Metallgeno GmbH, Sitz Pasewalk
§1
Allgemeine Bedingungen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen
Bedingungen, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns
und unseren Kunden rechtsverbindlich.
Mündliche, telefonische oder durch Reisende gemachte, abweichende
Vereinbarungen oder
Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall als Vertragsbestandteil,
wenn der Käufer ihnen nicht binnen einer Woche nach Vertagsabschluß schriftlich
widerspricht.
§2
Angebote
(1) Unsere sämtlichen Angebote verstehen sich freibleibend und gegen umgehende
Entscheidung, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen
und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind
nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich, soweit sie
nicht ausdrücklich auf Verlangen des Vertragspartners schriftlich als verbindlich von
uns bezeichnet worden sind.
(3) Das gleiche gilt für Angaben der Werke.
(4) Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Die Weitergabe durch uns zur
Verfügung gestellter Modelle und Zeichnungen ohne unsere Zustimmung an andere
berechtigt uns, die Erstellungskosten zu berechnen.
§3
Lieferung
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle (Werk/Lager) Erfüllungsort. Bei
Anlieferung trägt der Kunde die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle,
bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Bei Lieferung mit einem
Netto-Auftragswert von unter 25 Euro wird ein Verwaltungskostenanteil berechnet.
Lieferung Freibaustelle oder Frei-Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter
der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfurstelle, so haftet
dieser für auftretenden Schaden.
(2) Lieferfristen sind, da sich die Werke und andere Vorlieferanten an bestimmte
Termine nicht binden lassen, für uns nur dann verbindlich, wenn wir eine bezügliche
Verpflichtung ausdrücklich und schriftlich eingegangen sind. Ereignisse höherer
Gewalt, wozu auch Kriegsfall oder Mobilmachung rechnen, Betriebsstörungen –
auch bei der Herstellung des Materials – gleich-viel, ob durch Rohsmaterialmangel,
Maschinenbruch, Arbeitseinstellung, durch Streik oder Aussperrung, verspätete
oder ungenügende Wagenstellung, Verkehrssperren oder aus anderen Ursachen
entstanden, berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder unsere
Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle unseres
Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§4
Verpackung
(1) Eine erforderliche oder vorgeschriebene Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt gemäß
besonderer Vereinbarung.
(2) Verpackungsmaterial von Großabnehmern wird sortenrein sortiert entsprechend
dem Rahmenvertrag mit der interseroh-AG in Mindestmengen von der Rethmann
GmbH der Wiederverwertung zugeführt.
(3) Handwerker können Verpackungsmaterial sortenrein in die bei uns bereitstehenden
Container einwerfen. Eine Abholung durch uns scheidet aus.
(4) Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und
unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und
Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche
Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den
Begleitpaperen werden. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns
abzutreten
§5
Mängelrügen und Mängelhaftung
(1) Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren, und wenn er
kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmängel oder Falschlieferungen
binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt
insoweit nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge
fehlerhafter Waren im Sinne von §459 Absatz 1 BGB stehen unseren Kunden unter
Abschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von §459 Absatz 2 BGB sind als
Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen
beinhaltet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine
Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch
Konstruktionsfehler, müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der
gesetzlichen Gewährleistungstermine angezeigt werden. Wir weisen ausdrücklich
darauf hin, dass indirekte Schäden wie Arbeitslöhne. Anderweitige Beschaffung der
Waren auf unsere Kosten, Verzugsstrafen, entgangender Gewinn, Fahrkosten,
Folgeschäden usw. Von uns nicht über übernommen werden können.
(2) Die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen
Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden. Schadenersatzansprüche
unserer Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlung und unerlaubter handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen
Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
§6
Warenrückgaben/-rücksendungen
(1) Von uns gelieferte Ware wird von uns unter folgenden Voraussetzungen und
Bedingungen bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen und gutgeschrieben:
-Der Kunde benennt die Rechnung oder Lieferschein mit Datum und Nummer.
-Die Rücknahme der Ware war zuvor vereinbart und ist von uns durch
Rücknahmeschein bestätigt worden.
-Die Ware muss sich in tadellosem wiederverkaufsfähigem Zustand befinden.
-Zurückgenommene Ware wird abzüglich 15% des Nettowarenwertes, mindestens
jedoch 10,00 Euro je Rückgabe, für den uns entstandenen Aufwand
gutgeschrieben.
-Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders geschaffende Ware
sind von einer Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso können
Bagatellrückgaben (Warenwert unter 10,00 Euro) aus Kostengründen nicht
angenommen bzw. Gutgeschrieben werden.
-Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
zurückgegebenden Ware kann von uns nicht getragen werden.
(2) Die vorstehende Regelung bezieht sich nicht auf Rückgaben, welche durch uns
verursacht wurden.
§7
Preise
(1) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie schriftlich zugesagt
wurden.
Ansonsten kommen die am Tage der Lieferung gültigenPreise und Bedingungen in
Anrechnung.
(3) Unsere Preise sind Netto-Preise zuzüglich der am Tage der Lieferung oder Leistung
gültigen Mehrwertsteuern.
(4) Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstige Angaben, die bei der Preisfestsetzung
noch nicht berücksichtigt werden konnten oder die Lieferung unmittelbar oder
mittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Nachweisliche Irrtümer bezüglich der Preisstellung und dergleichen berechtigen
uns zur Richtigstellung.
§8
Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Lieferungen sind, soweit nicht anders vereinbart wird, spätestens 14 Tage
nach Lieferung zahlbar. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach
Meinung ihrer Versandsbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen
abgerufen wird.
(2) Zur Hereinnahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet. Schecks werden erst
nach Einlösung, Forderungsabtretung erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die
Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige
Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protestund Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Durch Annahme von
Teilzahlungen, gleich welcher Art, wird unser Anspruch auf Bezahlung des ganzen
fälligen Betrages nicht berührt.
(3) Unsere Beauftragtem sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die
in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt, die
Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den
Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere
Forderungen gegen den Kunden, so bestimmen wir die Abrechnung eingehender
Zahlungen.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur
Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§9
Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
(1) Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage
und von unserem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzugs Zinsen in Höhe der
von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu
brechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Unsere Lieferungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus.
Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem
pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
unseres Kunden zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet
weitergehender gesetzlicher rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen oder über den Rahmen des § 321 BGB Sicherheit zu
fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§10
Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gild das
vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die
Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung vojn uns gelieferter,
noch in unsere, Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne
dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware
mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit
Wirksamwerden dieser Verkaufs- Lieferbedingungen in sein Eigentums- bzw.
Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab
und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns.
(2) Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
veräußern und mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist
ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen,
Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungsprotokolle und eine
eidesstattliche Versicherung zu übergeben aus der hervorgeht, dass unser
Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache noch besteht.
(3) Mit Wirksamwerden dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt der Kunde uns
sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen
Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns
gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, an, und zwar in Höhe des
Rechnugsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware
zuzüglich 50 Prozent.
Übersteigt der Wert der uns gegebenden Abtretung und Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so verpflichten wir uns, auf
Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten
freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem
Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der
Abtretung zu benachrichtigen. Das gilt als Wiederruf der nachstehenden
Einzugsermächtigung.
(4) Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch
nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß
nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch
uns wiederrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert
aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der
Kunde. Bei Streckengeschäften wird uns seitens unserer Lieferwerke nach erfolgter
Bezahlung der Herausgabeanspruch an den Käufer gemäß §931 BGB angetreten.
Die Ware geht also nur im Falle der Bezahlung durch uns in unser Eigentum über,
und sie verbleibt beim Kunden nur als Komissionsgut. Als Veräußerung im Sinne
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage oder
sonstige Verwertung.
§11
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort
für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz der Firma.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Sitz unserer Firma, dies gilt
auch ausdrücklich für alle Fälle von Schecklagen.
§12
Sonstiges
Falls einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – unwirksam sind, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen bedingungen nicht berührt. Bisherige und
gewohnheitsmäßige Vereinbarungen sind hierdurch aufgehoben. Soweit eine der
vorstehenden Regelungen gegenüber Nichtkauflauten unwirksam ist, wird sie gegenüber
kaufleuten aufrechterhalten.