Kartellrecht: Kommission eröffnet förmliche Untersuchung des

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kartellrecht: Kommission eröffnet förmliche Untersuchung des
Geschäftsgebarens von AB InBev auf belgischem Biermarkt
Brüssel, 30. Juni 2016
Die Europäische Kommission hat auf eigene Initiative eine Untersuchung zur Klärung der
Frage eingeleitet, ob das Unternehmen Anheuser-Busch InBev SA (AB InBev) seine
beherrschende Stellung auf dem belgischen Biermarkt missbräuchlich ausnutzt, indem es
unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften Einfuhren eigener Biererzeugnisse aus
Nachbarstaaten behindert.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Die starke
Stellung von AB InBev auf dem belgischen Biermarkt ist an sich kein Problem. Wir wollen jedoch
sicherstellen, dass es auf dem europäischen Binnenmarkt keine wettbewerbsfeindlichen
Handelshemmnisse für Bier gibt. Preisgünstigere Einfuhren eigener Biersorten aus benachbarten
Staaten zu blockieren, ist nicht im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher und zudem
wettbewerbswidrig.“
Die Kommission wird weitere Nachforschungen anstellen, um zu prüfen, ob sich die anfänglichen
Bedenken bestätigen: Nach vorläufiger Auffassung der Kommission verfolgt AB InBev möglicherweise
eine gezielte Strategie zur Beschränkung des sogenannten Parallelhandels mit eigenem Bier, das aus
günstigeren Ländern wie den Niederlanden oder Frankreich in das teurere Belgien eingeführt wird.
Im Einzelnen wird die Kommission bestimmte potenziell wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken von
AB InBev untersuchen, d. h. ob das Unternehmen
- die Verpackung der Bierdosen und Bierflaschen abändert, um ihren Verkauf in anderen Ländern zu
erschweren;
- für „nicht-belgische“ Einzelhändler den Zugang zu Rabatten und den wichtigsten Produkten
beschränkt, um sie daran zu hindern, preisgünstigeres Bier nach Belgien zu liefern.
Derartige Geschäftspraktiken wären eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung des Handels auf dem
europäischen Binnenmarkt und würden damit Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) verletzen.
Hintergrund
Verbraucherinnen und Verbraucher, nationale Wettbewerbsbehörden und das Europäische Parlament
haben sich wiederholt besorgt darüber gezeigt, dass die Preise für alltägliche Speisen und Getränke
zwischen (benachbarten) EU-Mitgliedstaaten erheblich variieren ohne einen objektiven oder
gerechtfertigten Grund. Ferner haben sie beklagt, dass Unternehmen den Handelsverkehr aus
günstigeren in teurere Staaten (den sogenannten Parallelhandel) behindern würden, und daher die
Kommission aufgefordert, gegen solche Hindernisse vorzugehen und für eine größere Preiskonvergenz
innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu sorgen.
Nach Artikel 102 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
verboten, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Die Durchführung
dieser Bestimmung ist in der EU-Kartellrechtsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates)
festgelegt, die auch von den nationalen Wettbewerbsbehörden angewendet werden kann.
Leitet die Kommission ein Verfahren ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen
Wettbewerbsbehörden für die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Angelegenheit.
Die Kommission hat AB InBev und die Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten darüber
unterrichtet, dass sie in diesem Fall ein Verfahren eingeleitet hat.
Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer des
Verfahrens hängt unter anderem von der Komplexität des jeweiligen Falls, der
Kooperationsbereitschaft der betreffenden Unternehmen und der Ausübung ihres Verteidigungsrechts
ab.
Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können über das öffentlich zugängliche Register der
Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer 40134 eingesehen
werden.
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