1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: Vorhabensart: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2016 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2016 Vorblatt Problemanalyse Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, BGBl. II Nr. xxx/2016, wurden die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht. Dabei wurden in Anpassung an die mit der "neuen Oberstufe" verbundene Semesterorientierung die geltenden Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen entsprechend adaptiert und dem neuen System angepasst. Der seit dem Schuljahr 2007/08 geführte Schulversuch "Dreijähriger Aufbaulehrgang für Forstwirtschaft" wurde in das Regelschulwesen übergeführt. Die Veränderung der inhaltlichen Schwerpunkte bedingt daher auch eine Änderung der Einreihung der Unterrichtsgegenstände bzw. eine Einreihung neuer Unterrichtsgegenstände in die Lehrverpflichtungsgruppen. Ziel(e) Dienstrechtliche Anpassungen durch Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung jener Unterrichtsgegenstände, welche durch die Erlassung der neuen Lehrpläne Änderungen oder Adaptierungen erfuhren oder überhaupt neu sind. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für neu eingeführte oder nicht von § 2 des Bundeslehrer–Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, erfassten Unterrichtsgegenstände. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Zukunftsraum Land – Nachhaltige Entwicklung eines vitalen ländlichen Raumes mit gleichen Entwicklungschancen für Frauen und Männer sowie Sicherung einer effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und ausländischen Absatzmärkte. (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 42 Land-, Forst- und Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden, die 2 von 2 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. xxx/2016, enthält eine detaillierte Kostenberechnung, wobei die hier eingereihten Lehrverpflichtungsgruppen einen integrierten Bestandteil dieser Kostenberechnung darstellen. Der finanzielle Aufwand (Sach- und Personalaufwand) für das höhere land- und forstwirtschaftliche Bundesschulwesen fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Eine dem gegenständlichen Entwurf entsprechende Verordnung verursacht keine weiteren finanziellen Mehrbelastungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Keine Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1857032401).
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