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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle:
Vorhabensart:
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
Verordnung
Laufendes Finanzjahr:
2016
Inkrafttreten/
Wirksamwerden:
2016
Vorblatt
Problemanalyse
Mit der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, BGBl. II Nr. xxx/2016, wurden die
Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen und die Eröffnungs- und
Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten 2016 geändert und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht. Dabei
wurden in Anpassung an die mit der "neuen Oberstufe" verbundene Semesterorientierung die geltenden
Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Schulen entsprechend adaptiert und dem neuen
System angepasst. Der seit dem Schuljahr 2007/08 geführte Schulversuch "Dreijähriger Aufbaulehrgang
für Forstwirtschaft" wurde in das Regelschulwesen übergeführt.
Die Veränderung der inhaltlichen Schwerpunkte bedingt daher auch eine Änderung der Einreihung der
Unterrichtsgegenstände
bzw.
eine
Einreihung
neuer
Unterrichtsgegenstände
in
die
Lehrverpflichtungsgruppen.
Ziel(e)
Dienstrechtliche Anpassungen durch Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung jener
Unterrichtsgegenstände, welche durch die Erlassung der neuen Lehrpläne Änderungen oder
Adaptierungen erfuhren oder überhaupt neu sind.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Festsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung für neu eingeführte oder nicht von § 2 des
Bundeslehrer–Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, erfassten Unterrichtsgegenstände.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Zukunftsraum Land – Nachhaltige Entwicklung eines vitalen
ländlichen Raumes mit gleichen Entwicklungschancen für Frauen und Männer sowie Sicherung einer
effizienten, ressourcenschonenden, flächendeckenden landwirtschaftlichen Produktion und der in- und
ausländischen Absatzmärkte. (Gleichstellungsziel)" der Untergliederung 42 Land-, Forst- und
Wasserwirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung und
Frauen mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden, die
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Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend die Lehrpläne der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten 2016 geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht
bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. xxx/2016, enthält eine detaillierte Kostenberechnung, wobei die
hier eingereihten Lehrverpflichtungsgruppen einen integrierten Bestandteil dieser Kostenberechnung
darstellen. Der finanzielle Aufwand (Sach- und Personalaufwand) für das höhere land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulwesen fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Eine dem gegenständlichen Entwurf entsprechende
Verordnung verursacht keine weiteren finanziellen Mehrbelastungen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1857032401).