Beauty and More BaM GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beauty and More BaM GmbH
Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB)
German Version Juni 2016
Beauty and More BaM GmbH Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
Es gelten ausschließlich die AGB der Beauty and more BaM GmbH („Lieferant“; „AGB“); Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kundenoder Lieferanten („Vertragspartner“) gelten nur insoweit, wie diese den AGB nicht widersprechen oder vom Lieferant schriftlich bestätigt
wurden. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den AGB vor. Sollten einzelne
Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Vertragspartner bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Vertragspartner
bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen
erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
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(1)
Bestellung und Auftragsannahme
Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Vertragspartner unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden,
bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung. Der schriftlichen Auftragsbestätigung steht die Anlieferung der bestellten
Ware gleich.
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Lieferzeit
Falls in der Bestellung eine Lieferzeit angegeben oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
(1)
Die vom Vertragspartner genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“
vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
Im Übrigen ist der Vertragspartner im Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte
erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei W ochen fruchtlos verstrichen ist.
Die in dem Vertrag oder sonst bezeichnete Lieferzeit kann sich verschieben, wenn der Lieferant zur Durchführung des Auftrages auf die
Mitwirkung des Vertragspartners angewiesen ist (z. B.: zur Verfügung zu stellender EAN – Code, andere graphische Elemente) und wenn
es hierbei zu Verzögerungen kommt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, und wenn dadurch die termingerechte Durchführung des
Auftrages durch den Lieferant nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unmöglich wird.
Sämtliche anderen gesetzten Zeitfenster und Fristen in der Zusammenarbeit können sich verschieben bzw. verlängern, sofern der
Vertragspartner den jeweiligen eigenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung der Bearbeitung bei dem
Lieferanten bewirkt.
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(4)
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(1)
(2)
(3)
(4)
Lieferung
Die Lieferung der bestellten W are erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf dessen Rechnung. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen dem
Lieferanten die W ahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab
Sitz des Lieferanten auf den Vertragspartner über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Die Standardbedingungen sind, wenn nicht anders vereinbart, CPT (Incoterms 2010).
Verzögert sich die Absendung der Lieferung durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr
bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten
(insbesondere Lagerspesen) hat der Vertragspartner zu tragen.
Sofern eine entsprechende Vereinbarung besteht, darf der Vertragspartner die Produkte nur in die vom Lieferanten autorisierten Länder
verkaufen.
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(1)
Retourenregelung
Retouren sind, mit Ausnahme des Vorliegens eines Gewährleistungsfalles im Sinne des Gesetzes, grundsätzlich ausgeschlossen.
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(1)
Produktqualität / Prüfberichte
Die gelieferten Produkte entsprechen in ihrer Zusammensetzung und Aufmachung den gesetzlichen Vorgaben der EU Kosmetik-Richtlinie
1223/2009 und sind im Bereich der Europäischen Union und Ländern mit vergleichbarer Gesetzgebung frei vermarktbar.
Vertragspartnerspezifische Richtlinien („policies“) bezüglich der Verwendung bzw. Nichtverwendung bestimmter, in der EU zugelassener
Inhaltsstoffe stellen keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Der Lieferant stellt dem Vertragspartner grundsätzlich keine Dokumente, technischen Zeichnungen, Bestandteilauslobungen, Prüfberichte,
Dossiers, etc. zur Verfügung.
Prüfberichte unabhängiger Laboratorien können bei Produkten aus einer neuen Kollektion bei der Bestellung beauftragt werden.
Nachträgliche Anfragen nach Prüfberichten nach Auftragserteilung werden abgelehnt. Die Kosten für Produktuntersuchungen werden dem
Vertragspartner weiterbelastet. Macht der Vertragspartner die Auftragserteilung von Untersuchungsergebnissen abhängig, verschiebt sich die
Lieferzeit um die Dauer der jeweiligen Untersuchungen.
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(3)
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(9)
Gewährleistung
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, so obliegen ihm die besonderen Prüf- und Rügepflichten des § 377 HGB (bei
Lieferungen nach Österreich: entsprechend § 377 UGB; bei Lieferungen in die Schweiz: entsprechend Art. 201 OR). Der Vertragspartner ist
verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne W eiteres auffallen,
zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen z.B. leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Hierzu gehören auch Fälle, in
denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten unverzüglich,
spätestens jedoch fünf Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner wird auf die Pflichten des Händlers gem. Art. 6
der VO 1223/2009/EC hingewiesen.
Auch Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten unverzüglich oder spätestens innerhalb von fünf Werktagen
nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden.
Stimmt der Lieferant einer Retoure auf Grund eines festgestellten Mangels zu, so ist der der ursprünglichen Lieferung beigefügte, mit einem
Kontrollvermerk versehene, Lieferschein der retournierten W are beizufügen.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die W are in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Der Vertragspartner hat dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Die Nacherfüllung kann nach der W ahl des Vertragspartners durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung neuer W are
erfolgen.
Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner
ausgeschlossen.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der
Vertragspartner nach seiner W ahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen Mangels kann der Vertragspartner erst dann geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Vertragspartners zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
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fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(10) Der Lieferant haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Vertragspartner Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung
zustehen. Der Lieferant haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine
weitergehende Haftung des Lieferanten ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(11) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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(2)
(3)
Haftung für Pflichtverletzung; Haftungsbeschränkung
Der Schadensersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen
nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei
Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum
Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Vertragspartners eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Die Haftung des Lieferanten für jedwede Schäden, die nicht aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, durch die KTN, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KTN, gleich aus welchem Rechtsgrund, herrühren, ist
grundsätzlich auf den doppelten Wert des Auftrags beschränkt.
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Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
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(1)
(2)
Zahlungsbedingungen - Skonto
Der Lieferant ist berechtigt, Forderungen aus entstandenen Ansprüchen aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
Wenn nicht individualvertraglich anderweitig vereinbart, sind sämtliche Rechnungen des Lieferanten mit Zahlungsziel 30 Tagen netto Kasse
zu bezahlen.
Unstimmigkeiten über Gutschriften stellen keinen Grund für die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen dar.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind
ausdrücklich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist
ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein
Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
Befindet sich der Vertragspartner gegenüber dem Lieferanten mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche
bestehenden Forderungen sofort fällig.
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(2)
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(1)
(2)
Eigentumsvorbehalt
Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen
Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende W are durch den Vertragspartner ist nur im
regelmäßigen Geschäftsverkehr des Vertragspartners gestattet. Keinesfalls darf die W are aber im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der W are. Der
Vertragspartner tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der
Vertragspartner ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten
nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine
Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig.
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Vertragspartners zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu
informieren.
Ist die Forderung des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Vertragspartner hiermit
bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des
Betrags, den der Lieferant dem Vertragspartner für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
Im Falle einer Pfändung der Ware beim Vertragspartner ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des
Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten W are um
die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende W are handelt.
Übersteigt der W ert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen
Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von
Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Vertragspartner nicht von seinen
vertraglichen Verpflichtungen. Der W ert der W are im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des
Lieferanten gegen den Vertragspartner angerechnet.
Der Lieferant ist berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten W are – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, von einer Bestellung zurückzutreten:
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist.
Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des W echsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
durch den Vertragspartner oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Vertragspartner. Nicht erforderlich ist, dass es
sich um Beziehungen zwischen Lieferant und
Vertragspartner
handelt.
Wenn sich herausstellt, dass der Vertragspartner unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese
Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende W are anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Vertragspartners
veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant
sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder sich als unwirksam herausstellen, so behalten die übrigen Vorschriften
Ihre W irksamkeit.
Sonstige mündliche Nebenabreden sind unwirksam sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort wird, wenn nicht anders vereinbart wurde, der Sitz des Lieferanten.
Der ausschließliche Gerichtsstand zu Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien ist das zuständige Gericht am
Gesellschaftssitzt des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch das Gericht von Frankfurt am Main zu wählen.
In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das
Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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