Satzung - Tulipa Verein

Vereinssatzung Tulipa e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Tulipa e.V.“.
2. Der Verein soll beim Amtsgericht in Nürnberg im Vereinsregister eingetragen werden.
Er folgt nach erfolgreicher Eintragung den Zusatz “e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Diese Vereinszwecke
werden durch die aufgeführten Tätigkeiten verwirklicht:
! Veranstaltungen, Seminare und Tagungen
! Planung von Studien- und Kulturreisen
! Organisation und Durchführung von Kulturaustauschprogrammen
! Planung und Durchführung von Nachbarschaftsprojekten
! Unterstützung und Beratung im Bereich der Erziehung von Kindern und
Jugendlichen
! Förderung sportlicher Leistungen
! Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit gleicher Zielsetzung
Die Zielgruppe des Vereins sind Frauen verschiedener Nationalitäten, Religionen und
Kulturen.
Der Verein setzt sich dafür ein, durch regelmäßige Begegnungen von Menschen
unterschiedlicher Herkunftsländer, den interkulturellen Dialog zu fördern und somit
zwischenmenschliche Vorurteile und Intoleranz abzubauen. Ziel ist es, durch
gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen einen Beitrag für eine bessere
Völkerverständigung in Deutschland zu leisten. Zudem ist es dem Verein von
besonderer Wichtigkeit die Kompetenzen der Frauen im Bereichen des interkulturellen
Dialogs zu stärken und sie in den Vordergrund zu bringen.
2. Der Verein ist demokratisch geführt und ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung, Abschnitt “Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd ist, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der
Verein
ist
parteipolitisch
und
konfessionell
neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihr Einverständnis dafür
geben, die Vereinszwecke und –Ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.
2. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven bzw. ordentlichen Mitgliedern und
Fördermitgliedern. Alle Mitglieder verfügen über das Recht an der
Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen.
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erworben. Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Ablehnende Entscheidungen bedürfen
keiner Begründung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische
Person werden, die sich bereit erklärt die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Sie
haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag zahlen.
3. Fördermitglied des Vereins kann jede rechtsfähige natürliche oder juristische Person
werden. Sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und können nicht
für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden. Ihre Aufgaben liegen darin, die
Arbeit des Vereins durch Geld- oder Sachzuwendungen oder durch unentgeltliche
Dienstleistungen zu unterstützen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines
Mitglieds kann zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen.
2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied
gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der
Satzung nicht mehr erfüllt, wissentlich falsche Angaben zu seiner oder anderer Person
macht, oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeiträgen für 3 Monate ab Fälligkeit im
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden
oder sonstigen Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedbeiträge erhoben.
2. Die Bemessung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages liegt im Ermessen des
Vorstandes.
3. Der Vorstand stellt hierfür eine Beitragsordnung auf.
4. Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, welche zum
Vereinszweck Verwendung findet.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus dem
Vorstandsvorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer.
Alle Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten.
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Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden
Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist mit zwei Vorstandsmitgliedern
beschlussfähig und handelt im Sinne des Vereins.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied bestimmen, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie durch die
Satzung nicht der Mitgliedsversammlung übertragen ist. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Ausstellung
der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der
Geschäfte einen Geschäftsführer berufen. Dieser ist berechtigt, den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgabe des Geschäftsführers
kann auch ein Vorstandsmitglied übernehmen.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen/eine Nachfolger/-in wählen.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des
Vorstandsmitglieds.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand trifft mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Die Sitzungen werden von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden einberufen; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der angegebenen Stimmen; bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn mindestens zwei
Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde
Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgabe:
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b)
c)
d)
e)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl des Kassenführers
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum Ablauf des zweiten Quartals, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Diese Mitgliederversammlung findet erst nach einer schriftlichen Einladung, welche
zwei Wochen vor dem Stichtag bei den Mitgliedern eingegangen sein muss, statt. Die
Einladung enthält den Ort, den Zeitpunkt und den Gegenstand der Versammlung. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder der Vorstand aus wichtigem Grund dazu
einlädt oder wenn ein zehntel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des Zweck
und der Gründe, beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Kassenführer geleitet. Das Protokoll einer jeden Mitgliederversammlung wird vom
Mitglied des Vereins unterschrieben, der für die Protokollführung zu Beginn der
Versammlung mit Mehrheit vorausbestimmt wurde.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 9/10 der angegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft , die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde errichtet am 22.11.2012, mit Nachtrag vom 22.02.2013
Nürnberg, den 22.02.2013
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