ab 1. Juli 2016: neue ebM-nrn. für die spezialisierte

Kassenabrechnung
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KASSENABRECHNUNG
Ab 1. Juli 2016: Neue EBM-Nrn. für die spezialisierte
geriatrische Diagnostik und Versorgung
| Der Bewertungsausschuss hat am 11. März 2016 neue Abrechnungspositio­
nen für die spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung beschlos­
sen. Diese neuen – insgesamt sechs – EBM-Nrn. sind berechnungsfähig bei
Patienten, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer
Krankheitsverläufe einen besonders aufwendigen geriatrischen Versor­
gungsbedarf aufweisen. Nachfolgend informieren wir über diese ab 1. Juli
2016 abrechnungsfähigen Leistungen. |
Zielgruppe sind
Patienten mit
aufwendigem
Versorgungsbedarf
Hintergrund
Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) vom 21. Juli 2012
wurden KBV und Krankenkassen beauftragt, im Einvernehmen mit der Deut­
schen Krankenhausgesellschaft Regelungen zu Geriatrischen Instituts­
ambulanzen zu treffen. In der im Juli 2015 geschlossenen Vereinbarung hatten
sich die Beteiligten verpflichtet, bis spätestens 1. April 2016 eine Vergütungs­
regelung für die spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung zu
treffen. Dies ist nun durch den Bewertungsausschuss geschehen.
Allgemeines zu den neuen Positionen
In den neuen Abschnitt 30.13 des EBM wurden vier neue Leistungspositionen
und zwei Zuschlagspositionen aufgenommen. Bei der Schaffung der neuen
Leistungspositionen wurde davon ausgegangen, dass Vertragsärzte unver­
ändert die ersten Ansprechpartner in der geriatrischen Versorgung sind.
Hausärzte erste
Ansprechpartner ­
bei geriatrischen
Patienten
So ist der Hausarzt weiterhin zuständig für das geriatrische Basisassess­
ment und die Weiterbehandlung des Patienten nach der spezialisierten Diag­
nostik. Für das weiterführende geriatrische Assessment kann er an einen
spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt oder an eine ermächtigte geriatri­
sche Institutsambulanz (GIA) überweisen.
PDF erstellt für Gast am 04.07.2016
Für diese Abklärung im Vorfeld können alle Hausärzte die neue Nr. 30890
EBM berechnen. Für die Einleitung und Koordinierung der Therapiemaßnah­
men nach Durchführung des weiterführenden geriatrischen Assessments
kann nachfolgend die Nr. 30988 EBM abgerechnet werden. Eine besondere
Zusatzqualifikation bzw. Abrechnungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Hausärzte mit geriatrischer Zusatzqualifikation berechnen die neue Nr. 30981
EBM für die Abklärung im Vorfeld und die Nrn. 30984, 30985 und 30986 EBM
für die Durchführung des weiterführenden geriatrischen Assessments.
Alle neuen Leistungen werden extrabudgetär mit den Beträgen der EuroGebührenordnung vergütet.
Extrabudgetäre
Vergütung
04-2016ABRECHNUNG
AKTUELL
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Kassenabrechnung
Die Patientengruppen
Wie bei den hausärztlich geriatrischen Abrechnungspositionen 03360 und
03360 können auch diese neuen EBM-Nrn. nur bei Patienten mit bestimmten
Krankheitsbildern berechnet werden. Allerdings sind die Anforderungen an
den Schweregrad des geriatrischen Versorgungsbedarfs höher: Die Leistungen dieses neuen Abschnitts 30.13 können ausschließlich bei Patienten berechnet werden, die aufgrund der Art, Schwere und Komplexität ihrer
Krankheitsverläufe einen besonders aufwendigen geriatrischen Versorgungsbedarf aufweisen und folgende Kriterien erfüllen:
Patienten müssen
mindestens 71 Jahre
alt sein
Zwei dieser
Syndrome
müssen vorliegen
„„ Höheres Lebensalter (ab Beginn des 71. Lebensjahres)
und
„„ Vorliegen von mindestens zwei der nachfolgenden geriatrischen Syndrome
oder mindestens ein nachfolgendes geriatrisches Syndrom und eine
Pflege­stufe gemäß § 15 SGB XI:
▪▪ Multifaktoriell bedingte Mobilitätsstörung einschließlich Fallneigung
und Altersschwindel
▪▪ Komplexe Beeinträchtigung kognitiver, emotionaler oder verhaltens­
bezogener Art
▪▪ Frailty-Syndrom (Kombinationen von unbeabsichtigtem Gewichtsverlust,
körperlicher und/oder geistiger Erschöpfung, muskulärer Schwäche, verringerter Ganggeschwindigkeit und verminderter körperlicher Aktivität)
▪▪ Dysphagie
▪▪ Inkontinenz(en)
▪▪ Therapierefraktäres chronisches Schmerzsyndrom.
Die ICD-Kodes, die den geriatrischen Versorgungsbedarf dokumentieren,
sind zwingend anzugeben.
Die zur Abrechnung berechtigten Ärzte
Bei den zur Abrechnung berechtigten Ärzten wird unterschieden zwischen
Vertragsärzten, die eine spezialisierte geriatrische Versorgung veranlassen
(Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13) und spezialisierten geriatrischen
Vertragsärzten (Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13).
PDF erstellt für Gast am 04.07.2016
Zwei neue Ziffern
für in erster Linie
Hausärzte
Zu den Vertragsärzten gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13 ge­
hören
„„ Hausärzte sowie
„„ – im Ausnahmefall – Neurologen, Psychiater, Nervenärzte und
„„ Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie, die in Kooperation mit
Hausärzten arbeiten.
Diese Ärzte können die neuen Nrn. 30980 und 30988 EBM berechnen. Eine
besondere Zusatzqualifikation bzw. Abrechnungsgenehmigung ist nicht
­erforderlich.
Zu den Vertragsärzten gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13
­ge­hören
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ABRECHNUNG04-2016
AKTUELL
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„„ Fachärzte für Innere Medizin und Geriatrie,
„„ Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Geriatrie,
„„ Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie,
„„ Fachärzte für Innere Medizin, Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fach­
ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, die eine besondere ger­
iatrische Qualifikation nachweisen können.
Vier neue Ziffern für
primär Internisten
Diese Ärzte können die neuen Nrn. 30981, 30984, 30985 und 30986 EBM be­
rechnen. Sie benötigen allerdings eine besondere Abrechnungsgenehmigung
ihrer KV nach der (noch nicht veröffentlichten) Qualitätssicherungsverein­
barung zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik nach § 135 Abs. 2 SGB V.
Die neuen hausärztlichen Abrechnungspositionen
Die Nr. 30980 EBM wurde für die Abklärung vor Durchführung eines weiter­
führenden geriatrischen Assessments in den EBM aufgenommen. Die Leis­
tung ist einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei folgenden
Quartale) berechnungsfähig und mit 194 Punkten bzw. 20,25 Euro bewertet.
EBM-Nr.
30980
Legende
Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden
geriatrischen Assessments nach der
Gebührenordnungsposition 30984 durch einen Arzt
gemäß Nr. 1 der Präambel des Abschnitts 30.13
Punkte
194
(20,25 Euro)
Nur einmal im
Krankheitsfall
ansetzbar
Obligater Leistungsinhalt
„„ Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
„„ Abklärung und konsiliarische Beratung vor der
Durchführung eines weiterführenden geriatrischen
Assessments zwischen einem Arzt gemäß Nr. 1 und
einem geriatrisch spezialisierten Arzt gemäß Nr. 2
der Präambel des Abschnitts 30.13,
„„ Überprüfung der Notwendigkeit eines weiterführenden
geriatrischen Assessments und der hierfür ggf. erfor­
derlichen Informationen und Untersuchungsbefunde,
Fakultativer Leistungsinhalt
„„ Abklärung offener Fragen mit Angehörigen,
Bezugs- und Betreuungspersonen
PDF erstellt für Gast am 04.07.2016
einmal im Krankheitsfall
MERKE | Die Berechnung der Nr. 30980 EBM setzt das Vorliegen der Ergebnisse
eines geriatrischen Basisassessments entsprechend den Inhalten der Nr. 03360
EBM voraus. Dabei darf die Durchführung des geriatrischen Basisassessments
nicht länger als ein Quartal zurückliegen. Die Prüfzeit dieser Leistung beträgt 12
Minuten im Quartalsprofil.
Die Nr. 30988 EBM berechnen Hausärzte (und im Ausnahmefall Neurologen,
Psychiater, Nervenärzte und Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geria­
trie in Kooperation mit Hausärzten) für die Einleitung und Koordination der
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Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik.
Auch diese Leistung ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und
mit 65 Punkten bzw. 6,78 Euro bewertet.
EBM-Nr.
Nur einmal im
Krankheitsfall
ansetzbar
30988
Legende
Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 03362,
16230, 16231, 21230 und 21321 für die Einleitung und
Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik
Punkte
65
(6,78 Euro)
Obligater Leistungsinhalt
„„ Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
„„ Einleitung und/oder Koordination der Behandlung,
ggf. Durchführung therapeutischer Maßnahmen
gemäß dem Therapieplan, nach Durchführung eines
multiprofessionellen geriatrischen Assessments,
Fakultativer Leistungsinhalt
„„ Konsiliarische Beratung mit anderen behandelnden
Ärzten,
einmal im Krankheitsfall
Voraussetzung:
Nr. 30984 EBM
MERKE | Die Abrechnung der Nr. 30988 EBM setzt die Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments nach der Nr. 30984 EBM durch einen
spezialisierten geriatrischen Vertragsarzt nach Nr. 2 der Präambel des Abschnitts
30.13 oder durch eine geriatrische Institutsambulanz voraus. Die Nr. 30988 ist nur
in einem Zeitraum von vier Wochen nach Durchführung eines solchen weiterführenden geriatrischen Assessments berechnungsfähig. Die Prüfzeit dieser Leistung beträgt 4 Minuten im Quartalsprofil.
Die neuen spezialisierten geriatrischen Abrechnungspositionen
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Spezialisierte geriatrische Vertragsärzte nach Nr. 2 der Präambel des Abschnitts 30.13 können ab 1. Juli 2016 berechnen:
„„ Nr. 30981 EBM: Abklärung vor Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments durch Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel des Abschnitts
30.13 – 131 Punkte bzw. 13,67 Euro.
„„ Nr. 30984 EBM: Weiterführendes geriatrisches Assessment – Dauer mindestens 60 Minuten – 882 Punkte bzw. 92,05 Euro.
„„ Nr. 30985 EBM: Zuschlag zur Nr. 30984 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments – je vollendete 30 Minuten (zweimal im
Krankheitsfall) – 325 Punkte bzw. 33,92 Euro.
„„ Nr. 30986 EBM: Zuschlag zur Nr. 30985 für die Fortsetzung des weiterführenden geriatrischen Assessments – je vollendete 30 Minuten (zweimal im
Krankheitsfall) – 234 Punkte bzw. 24,42 Euro.
INFORMATION
MERKE | Ausführliche Informationen zu diesen Gebührenpositionen er­folgen in
der nächsten Ausgabe.
Fortsetzung folgt
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