SS2016Kl18ZR09

Examensklausurenkurs SS 2016
Klausur 18 Zivilrecht 09
Prof. Dr. Thomas Klicka
Sachverhalt
M ist Eigentümer eines neuen BMW im Wert von 45.000 €. Als er in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten kommt, wendet er sich an die V-AG, die ihm – unter Einhaltung der notwenigen Formerfordernisse – verspricht, ein Darlehen in Höhe von 40.000 € zu vermitteln.
Die Bank B zeigt erste Bereitschaft, M ein entsprechendes Darlehen zu geben. Sie ist dazu aber nur
bereit, wenn M ihr sein Auto zur Sicherheit übereignet. Zuvor will sich aber B einen eigenen Eindruck
von dem Zustand des Autos machen können. Als Service bei der Darlehensvermittlung schickt die VAG den G, der selbständig einen Chauffeurdienst betreibt, zu M, um das Auto abzuholen und bei der
B vorzuführen. Damit bei entsprechend positiver Prüfung das Auto vor Ort sofort durch die von M bevollmächtigte V-AG zur Sicherheit übereignet werden kann, erhält G von M einen der beiden Schlüssel
und die Zulassungsbescheinigungen I und II (Kfz-Schein und -brief). Den Zweitschlüssel, das Originalbordbuch und das Servicescheckheft behält M zurück.
G hat aber erhebliche Spielschulden und fährt sofort mit dem Auto zum ebenfalls verschuldeten Autohändler A, der ihm angesichts der Umstände 30.000 € für den BMW zahlt. Das Fahrzeug wird samt
einem Schlüssel sowie der Zulassungsbescheinigungen I und II an A übergeben. A bestellt bei BMW
einen neuen Ersatzschlüssel und verkauft das Auto für 45.000 € an die D. A übergibt D den BMW, die
Zulassungsbescheinigungen I und II, in denen nicht er, sondern M als Halter ausgewiesen ist, sowie
zwei Fahrzeugschlüssel. A erklärt gegenüber D zudem wahrheitswidrig, dass die weiteren Papiere
(Bordbuch und Scheckheft) im Handschuhfach lägen. D überprüft dies nicht und lässt das Auto daraufhin auf sich zu.
M findet erst drei Monate später heraus, dass sich der BMW bei D befindet. Er ist empört und verlangt
den BMW heraus. M meint, D habe das Eigentum an dem Pkw nicht erwerben können. Schließlich
habe er, M, den Besitz keinesfalls freiwillig aufgegeben. G habe den BMW ausschließlich für ihn, M,
besessen und entgegen seiner Weisungen weggegeben.
Hat M gegen D einen Anspruch auf Herausgabe des BMW nach § 985 BGB?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen.
Abwandlung:
Es ist – unabhängig von Ihrem Ergebnis zum Ausgangsfall – zu unterstellen, dass M gegen D einen
Anspruch auf Herausgabe des BMW nach § 985 BGB hat.
D fragt sich, ob sie nicht dem Herausgabeanspruch des M eigene Ansprüche entgegen halten kann.
Immerhin habe sie für den BMW einen Kaufpreis i.H.v. 45.000 € aufgewendet. Zudem sei sie mit dem
BMW sechsmal in der Waschstraße gewesen, was sie 90 € gekostet habe. Außerdem habe sie eine
Freisprecheinrichtung im Wert von 300 € in dem BMW fest installieren lassen.
M, der in den drei Monaten zu Fuß gegangen ist, weil er sich kein Ersatzauto und auch keinen Mietwagen leisten konnte, hat festgestellt, dass ihm das Spazierengehen gesundheitlich gut bekommt. M
möchte den BMW daher nicht zurück und fragt sich vielmehr, ob er gegen G und/oder die V-AG Ansprüche hat.
- bitte wenden -
-21. Steht D gegenüber M ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB zu?
2. Hat M Ansprüche gegen G und/oder die V-AG ?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen. Es ist zu unterstellen, dass der Wert des Fahrzeuges 45.000 € und der Wert der entgangenen
Nutzung 900 € monatlich betragen.
Besprechung: Freitag, 01.07.2016, 14:00 Uhr, JUR 3
Eine Korrektur erfolgt nur, sofern die Klausur zum Ende der Bearbeitungszeit in dem jeweiligen Hörsaal abgegeben wird. Der
Verfasser/die Verfasserin muss an der WWU Münster mit dem Studienziel Erste Juristische Staatsprüfung für das Fach Rechtswissenschaften immatrikuliert sein. Der Klausur muss daher eine Abschrift der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung beigefügt werden (Studentenausweis reicht auch aus). Die Klausuren werden bis zu 6 Wochen nach dem Besprechungstermin aufbewahrt und danach geschreddert.
SS 2016 Klausur 18 Zivilrecht 09
Prof. Dr. Thomas Klicka