Anträge

Verbandstag
des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V.
am Samstag, dem 25. Juni 2016,
um 10.00 Uhr
in der Sportschule Hennef,
Sövener Straße 60, 53773 Hennef
Anträge
TOP 8:
Anträge auf Änderung der Satzung (soweit die
nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind) inkl.
Bestätigung der Änderungsbeschlüsse des Beirats
8.1.
Anträge auf Bestätigung von Satzungs- und Ordnungsänderungen,
die der Beirat gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 FVM-Satzung beschlossen hat
Antrag 1:
Änderung von § 32 (1) FVM-Satzung
„Zusammensetzung Verbandsjugendausschuss“
Antrag 2:
Änderung in § 19 (1) FVM-Satzung
„Definition des Stichtages für die Errechnung des Delegiertenschlüssels beim
Verbandstag“
Antrag 3:
Änderung in § 23 (1) FVM-Satzung
„Konkretisierung der Tagungsleitung beim FVM-Verbandstag“
Antrag 4:
Änderung in den §§ 7 und 9 der Ehrungsordnung
„Konkretisierung der Tagungsleitung beim FVM-Verbandstag“
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-2-
Antrag Nr. 1
§ 32 FVM-Satzung
Verbandsjugendausschuss
Alt:
Neu:
(1) Der Verbandsjugendausschuss besteht
aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern
und den Beauftragten für außersportliche Jugendarbeit und Ausbildung (Verbandsjugendwart), der Vorsitzenden
des Mädchenspiel-ausschusses, dem
Vorsitzenden des Schulfußballausschusses, sowie bis zu drei jugendlichen Beisitzern, die auf dem Verbandsjugendtag gewählt werden. Die Wahl
des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses bedarf der Bestätigung des Verbandstages.
(1) Der Verbandsjugendausschuss besteht
aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern
und den Beauftragten für außersportliche Jugendarbeit und Ausbildung (Verbandsjugendwart), der Vorsitzenden des
Mädchenspiel-ausschusses, dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses,
sowie bis zu drei jugendlichen Beisitzern, die auf dem Verbandsjugendtag
gewählt werden. dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des
Jungenspielausschusses, dem Vorsitzenden des Mädchenspielausschusses,
dem Vorsitzenden des Jugendbildungsausschusses, dem Vorsitzenden des
Schulfußballausschusses, zwei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Vertreter der jungen Generation), die jeweils auf dem Verbandsjugendtag gewählt werden.
Letztere dürfen zum Zeitpunkt der ersten Wahl das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Eine Wiederwahl ist
auch nach Überschreiten der Altersgrenze in dieser Funktion einmal möglich.
Die Wahl des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses bedarf der
Bestätigung des Verbandstages.
Begründung:
•
•
Beiratsbeschluss vom 20./21. März 2015.
Die vorgeschlagene Neufassung des §32 (1) FVM-Satzung berücksichtigt die 2013
vorgenommene Neufassung der Jugendordnung FVM, hier §5 (3) a.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-3-
Antrag Nr. 2
§ 19 FVM-Satzung
Zusammensetzung
Alt:
Neu:
(1) …
Auf jeden Kreis entfallen zunächst je
neun Vertreter (bis zu einer Mitgliederzahl von 25.000).
Bei einer darüber hinausgehenden Mitgliederzahl erhöht sich die Zahl der Vertreter um weitere drei bei einer Mitgliederzahl bis zu 35.000, um weitere fünf
bei einer Mitgliederzahl bis 60.000, um
weitere sieben bei einer Mitgliederzahl
über 60.000.
(1) …
Auf jeden Kreis entfallen zunächst je
neun Vertreter (bis zu einer Mitgliederzahl von 25.000).
Bei einer darüber hinausgehenden Mitgliederzahl erhöht sich die Zahl der Vertreter um weitere drei bei einer Mitgliederzahl bis zu 35.000, um weitere fünf
bei einer Mitgliederzahl bis 60.000, um
weitere sieben bei einer Mitgliederzahl
über 60.000. Stichtag für die Ermittlung
der relevanten Mitgliederzahlen ist der
31. Dezember des dem jeweiligen Verbandstag vorangehenden Jahres.
Begründung:
•
•
Beiratsbeschluss vom 8./9. April 2016.
Die Klarstellung ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig und kodifiziert die
bislang gängige Praxis.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-4-
Antrag Nr. 3
§ 23 FVM-Satzung
Tagungsleitung, Protokoll
Alt:
Neu:
(1) Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten,
den der Präsident bestimmt, geleitet.
(1) Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder, einem von ihm bestimmten
Vizepräsidenten, den der Präsident bestimmt, oder Dritten geleitet.
Begründung:
•
•
Beiratsbeschluss vom 8./9. April 2016.
In der Praxis führen der Vorsitzende des Rechts- und Satzungsausschusses sowie
der Geschäftsführer durch Teile des Verbandstags. Diese gängige Praxis kann
durch diese Veränderung verankert werden.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-5-
Antrag Nr. 4
§ 7 FVM-Ehrungsordnung
Ältestenrat
Alt:
Neu:
In den Ältestenrat können auf Anregung der
Ehrungskommission durch das Verbandspräsidium ehemalige Verbandsmitarbeiter/innen aufgenommen werden. Diese sollen
a) Inhaber der goldenen FVMEhrennadel sein,
b) eine mindestens 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit in Verbandsinstanzen aufweisen,
c) Grundsätzlich das 65. Lebensjahr
vollendet haben.
In den Ältestenrat können auf Anregung der
Ehrungskommission durch das Verbandspräsidium ehemalige Verbandsmitarbeiter/innen aufgenommen werden. Diese sollen
a) Inhaber der goldenen FVMEhrennadel sein,
b) eine mindestens 25-jährige in der
Regel eine mindestens 15-jährige
verdienstvolle Tätigkeit in Verbandsinstanzen aufweisen,
c) grundsätzlich das 65. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 9 FVM Ehrungsordnung
Ehrenmitgliedschaft
Alt:
Neu:
Zum Ehrenmitglied kann ein Inhaber der
Goldenen Ehrennadel nach langjähriger verdienstvoller Tätigkeit in einem Präsidiumsamt, im Beirat oder in den Gremien des
Verbandes ernannt werden.
Zum Ehrenmitglied kann regelmäßig ein
Inhaber der Goldenen Ehrennadel nach
langjähriger mindestens 20-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in einem Präsidiumsamt, im Beirat oder in den Gremien
des Verbandes ernannt werden.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-6-
Begründung:
•
•
•
•
Beiratsbeschluss vom 18./19. Oktober 2013.
Die Ehrungskommission ist der Meinung, dass die Kriterien zu einer Ernennung zum
Ehrenmitglied weniger streng sind als die Berufung in den Ältestenrat (mindestens
25 Jahre), obwohl die Ehrenmitgliedschaft eine höherwertige Ehrungsstufe darstellt.
Mit der Neufassung dieser beiden Bestimmungen wollen wir also einen Widerspruch
auflösen, der ohne Zweifel besteht.
Darüber hinaus möchten wir dem Präsidium mit dem jeweiligen Zusatz „in der Regel“
mehr Handlungsspielraum bei diesen Ehrungen ermöglichen.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-7-
TOP 8:
Anträge auf Änderung der Satzung (soweit die
nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind) inkl.
Bestätigung der Änderungsbeschlüsse des Beirats
8.2.
Anträge auf Satzungsänderungen, soweit die nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind:
Antrag 5:
Änderung in § 17 FVM-Satzung
„Umbenennung der Ausschüsse“
Antrag 6:
Änderung in § 27 FVM-Satzung
„Zusammensetzung der Gremien“
Antrag 7:
Änderung in § 31 FVM-Satzung
„Zusammensetzung Verbandsausschuss für Frauenfußball“
Antrag 8:
Änderung in § 35 FVM-Satzung
„Aufgabenerweiterung im Verbandsausschuss für Freizeit- und Breitensport“
Antrag 9:
Änderung in § 36 FVM-Satzung
„Veränderungen in der Qualifizierungskommission“
Antrag 10:
Änderung in § 37 FVM-Satzung
„Zusammensetzung des Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen“
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-8-
Antrag Nr. 5
§ 17 FVM-Satzung
Die Organe des Verbandes sind:
Alt:
Neu:
…
4) die Verbandsausschüsse,
a) der Verbandsspielausschuss,
b) der Verbandsjugendausschuss,
c) der Verbandsschiedsrichterausschuss,
d) der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport,
e) der Verbandsfrauenspielausschuss,
…
4. die Verbandsausschüsse,
f) der Rechts- und Satzungsausschuss,
a) der Verbandsspielausschuss
b) der Verbandsjugendausschuss der
Verbandsausschuss für Frauenfußball
c) der Verbandsschiedsrichterausschuss,
Verbandsjugendausschuss,
d) der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport Verbandsschiedsrichterausschuss,
e) der Verbandsfrauenspielausschuss
Verbandsausschuss für Freizeit- und
Breitensport,
f) der Rechts- und Satzungsausschuss
Verbandsausschuss für Rechts- und
Satzungsfragen,
Begründung:
•
•
Die Reihenfolge unter 4. wird der Reihenfolge der Satzungsparagraphen angepasst.
Umbenennung des Verbandsfrauenspielausschusses in Verbandsausschuss für
Frauenfußball, um der Aufgabenerweiterung gerecht zu werden. Die weiteren Bezeichnungen werden der Systematik angepasst.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
-9-
Antrag Nr. 6
§ 29 FVM-Satzung
Allgemeine Bestimmungen
Alt:
Neu:
(1) Alle sportlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums und des Beirates gehören, werden in den Ausschüssen bearbeitet. Die
Vorsitzenden und die Mitglieder der
Verbandsausschüsse werden auf dem
Verbandstag gewählt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Mitglieder der gewählten Verbandsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
…
(3)
Es bleibt den Verbandsausschüssen
vorbehalten, zu ihren Sitzungen Mitglieder anderer Verbandsausschüsse
einzuladen.
Begründung:
•
•
•
Der neue Absatz 3 soll die grundsätzliche Möglichkeit der Beiladung von Vertretern
anderer Ausschüsse ermöglichen. Somit kann auf die Aufführung von beratenden
Mitgliedern in den einzelnen Ausschüssen verzichtet werden.
Empfohlen wird, zum Beginn einer Wahlperiode innerhalb des Präsidiums eine Vereinbarung über die entsprechenden Personen zu treffen.
Eine satzungsgemäße Notwendigkeit für die Verankerung in den einzelnen Ausschüssen wird nicht gesehen.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 10 -
Antrag Nr. 7
§ 31 FVM-Satzung
Verbandsfrauenspielausschuss
Alt:
Neu:
§ 31 Verbandsfrauenspielausschuss
§ 31 Verbandsfrauenspielausschuss Verbandsausschuss für Frauenfußball
(1) Der Verbandsfrauenspielausschuss besteht aus der Vorsitzenden und drei
Beisitzern, die vom Verbandstag gewählt werden, einem Mitglied des Mädchenausschusses, einem Mitglied des
Ausschusses für Freizeit- und Breitensport. Die entsandten Mitglieder werden
für die Dauer der Amtszeit von dem jeweiligen Ausschuss bestimmt.
(2) Dem Verbandsfrauenspielausschuss
obliegen die Entwicklung und Förderung
des Frauenfußballs, die Organisation
und Leitung des Frauen-Spielbetriebs.
(2) Der Verbandsfrauenspielausschuss soll
grundsätzlich aus Frauen bestehen.
(1) Der Verbandsfrauenspielausschuss
Verbandsausschuss für Frauenfußball
besteht aus der dem Vorsitzenden und
drei Beisitzern, die vom Verbandstag
gewählt werden, einem Mitglied des
Mädchenausschusses, einem Mitglied
des Ausschusses für Freizeit- und
Breitensport. Die entsandten Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit
von dem jeweiligen Ausschuss bestimmt.
(2) Dem Verbandsfrauenspielausschuss
Verbandsausschuss für Frauenfußball
obliegen die Entwicklung und Förderung des Frauenfußballs, die Organisation und Leitung des FrauenSpielbetriebs.
(2) Der Verbandsfrauenspielausschuss soll
grundsätzlich aus Frauen bestehen.
(3) § 30 (3) S. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
(3) § 30 Absatz 3 S. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Begründung:
•
•
•
Die namentliche Veränderung des Ausschusses soll dokumentieren, dass der Ausschuss nicht nur für Spielbetrieb verantwortlich ist.
Die Veränderungen in (1) ergeben sich aus der Einführung von § 29 (3)
Die Beschränkung der Mitglieder auf Frauen wird als nicht mehr zeitgemäß betrachtet.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 11 -
Antrag Nr. 8
§ 35 FVM-Satzung
Ausschuss für Freizeit- und Breitensport
Alt:
Neu:
§ 35 Ausschuss für Freizeit- und Breitensport
§ 35 Verbandsausschuss für Freizeit- und
Breitensport
Der Ausschuss für Freizeit- und Breitensport
besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Bei Bedarf können Mitglieder anderer Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden.
(1) Der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Bei Bedarf können Mitglieder anderer Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden.
Aufgaben des Ausschusses sind im Wesentlichen:
1) die Förderung und Durchführung von
Freizeitfußball- und Breitensportmaßnahmen,
2) die Förderung von sportartübergreifenden und gesundheitssportlichen Maßnahmen,
3) die Beratung und sonstige Unterstützung der Kreise und Vereine im Freizeit- und Breitensport.
(2) Aufgaben des Ausschusses sind im
Wesentlichen:
1) die Förderung und Durchführung von
Freizeitfußball- und Breitensportmaßnahmen,
2) die Förderung von sportartübergreifenden und gesundheitssportlichen
Maßnahmen,
3) die Beratung und sonstige Unterstützung der Kreise und Vereine im Freizeit- und Breitensport,
4) die Förderung besonderer und innovativer Sport- und Spielformen.
Begründung:
•
•
Die Streichung in Absatz (1) ergibt sich aus der Ergänzung von § 29 (3).
Die Aufgabenerweiterung soll der aktuellen Entwicklung gerecht werden. Somit
könnte eine Veränderung des Ausschussnamens verzichtbar werden. Lediglich die
Anpassung auf „Verbandsausschuss“ ist erforderlich.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 12 -
Antrag Nr. 9
§ 36 FVM-Satzung
Qualifizierungskommission
Alt:
Neu:
KOMMISSIONEN
§ 36 Qualifizierungskommission
(1) Die Qualifizierungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und bis
zu vier Beisitzern. Das Präsidium bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsverteilung. Die Beisitzer werden entsprechend §27(10) der Satzung berufen.
§ 36 37 Qualifizierungskommission
(2) Die Kommission ist für die Förderung
und Gestaltung des Ausbildungswesens zuständig.
(3) Bei Bedarf können Mitglieder anderer
Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden.
(1) Die Qualifizierungskommission besteht
aus dem Vorsitzenden und bis zu vier
Beisitzern. Das Präsidium bestimmt aus
seinen Reihen den Vorsitzenden im
Rahmen der Geschäftsverteilung. Die
Qualifizierungskommission wird durch
einen Vorsitzenden geleitet, der vom
Präsidium im Rahmen der Geschäftsverteilung bestimmt wird. Die Beisitzer
werden entsprechend § 27 Absatz 10
der Satzung berufen.
(2) Die Kommission ist für koordiniert die
Förderung und Gestaltung des Ausbildungswesens.
(3) Bei Bedarf können Mitglieder von Ver-
bandsausschüssen beratend hinzugezogen werden.
Begründung:
•
•
•
Aus Strukturgründen wird die bisherige Regelung aus dem § 36 in den § 37 unter
der Überschrift „Kommissionen“ übertragen
Inhaltlich wird festgelegt, wie der Vorsitzende benannt wird.
Die Zahl der Beisitzer soll zum jetzigen Zeitpunkt in der Satzung noch nicht quantifiziert werden.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 13 -
Antrag Nr. 10
§ 37 FVM-Satzung
Rechts- und Satzungsausschuss
Alt:
Neu:
§ 37 Rechts- und Satzungsausschuss
§ 37 36 Rechts- und Satzungsausschuss
Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen
(1) Der Rechts- und Satzungsausschuss
besteht aus dem Vorsitzenden und
drei Beisitzern. Weitere beratende
Personen können vom Vorsitzenden
zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden.
(1)
Der Verbandsausschuss für Rechtsund Satzungsfragen besteht aus dem
Vorsitzenden und drei Beisitzern. Weitere beratende Personen können vom
Vorsitzenden zur Teilnahme an den
Sitzungen eingeladen werden.
Begründung:
•
•
Aus strukturellen Gründen wird die bisherige Norm in den § 36 unter der Überschrift
„Verbandsausschüsse“ übertragen.
Veränderung im Namen und der Nummerierung Streichung in Absatz (1) ergibt sich
aus § 29 (3).
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 14 -
TOP 13: Anträge
13.1.
Anträge auf Änderungen der FVM-Satzung
Antrag 11:
Erweiterung von § 2 FVM-Satzung
„Aufnahme der Nichtdiskriminierung“
Antrag 12:
Änderung in § 24 FVM-Satzung
„Vereinfachung der Wahlabläufe“
Antrag 13:
Änderung in § 25 FVM-Satzung
„Antragstellung über das elektronische Postfach“
Antrag 14:
Änderung in § 27 FVM-Satzung
„Regelung der Vertretung im Präsidium“
Antrag 15:
Änderung in § 28 FVM-Satzung
„Teilnahme Sportschule am FVM-Beirat“
Antrag 16:
Änderung in § 40 (2) FVM-Satzung
„Klarstellung in der Verbandsspruchkammer“
Antrag 17:
Änderung in § 41 FVM-Satzung
„Veränderung in der systematischen Ordnung des Paragrafen“
Antrag 18:
Änderung in § 44 FVM-Satzung
„Regelung der Vertretungsmöglichkeit im Kreisvorstand“
Antrag 19:
Änderungen in den § 48 FVM-Satzung
„Streichung von (2) und Klarstellungen“
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 15 -
Antrag Nr. 11
§ 2 FVM-Satzung
Neutralität
Alt:
Neu:
§ 2 Neutralität
Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaats.
§ 2 Neutralität und Nichtdiskriminierung
Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaats.
Er tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen
sowie jeder Form von diskriminierenden oder
menschenverachtenden Einstellungen und
Verhaltensweisen entschieden entgegen.
Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt,
unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
Jedes Amt im Verband und in seinen Kreisen ist Frauen und Männern gleichermaßen
zugänglich.
Das Verbandsrecht gilt in seiner sprachlichen Fassung für Frauen und Männer
gleichermaßen.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 16 -
Begründung:
•
•
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung innerhalb des Verbandes kommt bislang in
der Satzung nur rudimentär, nämlich an versteckter Stelle in § 48 Absatz 2, zum
Ausdruck. Daher soll § 2 an die ähnlich lautende Norm des § 2 der DFB-Satzung
angeglichen werden. § 48 Absatz 2 kann in der Folge entfallen.
Weiterhin fehlt in der bisherigen Fassung der Satzung an zentraler Stelle eine deutliche Positionierung gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen, Diskriminierung und
Gewalt im Fußball allgemein. Auch dies ist auf DFB-Ebene besser geregelt. Es empfiehlt sich daher für den Verband, sich an den entsprechenden Passagen in der
DFB-Satzung (dort ebenfalls unter § 2) zu orientieren. Der nunmehr vorgeschlagene
Wortlaut ist eine Präzisierung des bislang im DFB verwendeten Textes. Er korrespondiert auch mit den jüngsten Anti-Diskriminierungsrichtlinien der FIFA.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 17 -
Antrag Nr. 12
§ 24 (3) FVM Satzung
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
Alt:
Neu:
(3) Vor Eintritt in die Wahl und Benennung
der Kandidaten ist die Wahlliste nach
zweimaliger Aufforderung des Versammlungsleiters, weitere Kandidaten zu benennen, zu schließen. Eine Wiedereröffnung der Liste ist nur möglich, wenn die
Wahl nicht erfolgreich abgeschlossen
werden konnte. Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen für ihr Amt erfüllen. Sie sind vor der Wahl zu fragen, ob
sie im Falle einer Wahl das Amt auch
annehmen würden. Abwesende können
nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.
(3) Vor Eintritt in die Wahl und Benennung
der Kandidaten ist die Wahlliste nach
zweimaliger Aufforderung des Versammlungsleiters, weitere Kandidaten zu benennen, zu schließen. Eine Wiedereröffnung der Liste ist nur möglich, wenn die
Wahl nicht erfolgreich abgeschlossen
werden konnte. Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen für ihr Amt erfüllen. Sie sind vor der Wahl zu fragen, ob
sie im Falle einer Wahl das Amt auch annehmen annähmen. Abwesende können
nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.
Begründung:
•
•
Für eine zweimalige Aufforderung gibt es keine Veranlassung, deshalb kann diese
Regelung im Sinne der Vereinfachung gestrichen werden.
Im vorletzten Satz erfolgt eine sprachliche Anpassung.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 18 -
Antrag Nr. 13
§ 25 FVM-Satzung
Anträge
Alt:
(1)
Neu:
Anträge zum Verbandstag können nur
von den Verbandsorganen (§ 17) und
mit Zustimmung des Kreistages von
den Kreisvorständen eingebracht
werden.
(1) Anträge zum Verbandstag können nur
von den Verbandsorganen (§ 17) und
mit Zustimmung des Kreistages von den
Kreisvorständen eingebracht werden.
Sie sind über das elektronische Postfach (§ 14 Absatz 5) oder in Schriftform
(mit eigenhändiger Unterschrift des Vertretungs-berechtigten) einzureichen.
Begründung:
•
Bislang sind in der Satzung keine Formerfordernisse für Anträge statuiert, obwohl
Schriftform in ständiger Praxis verlangt wurde. Mit dem neuen Zusatz soll Rechtssicherheit gewährleistet werden. Außerdem soll die Funktion des elektronischen Postfachs gestärkt werden.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 19 -
Antrag Nr. 14
§ 27 FVM-Satzung
Präsidium
Alt:
Neu:
(2) Ist ein Ausschussvorsitzender verhindert, so kann sein Vertreter vom Präsidenten zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt.
(2) Ist ein Ausschussvorsitzender verhindert, so kann sein Vertreter vom Präsidenten zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. an
den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an
den Präsidiumssitzungen und den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums beratend teil.
(4) Das Präsidium ist verantwortlich für die
Durchführung der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse. Es bestimmt die
Richtlinien für die Verwaltung des Verbandes und erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen. Dem Präsidium obliegt die Aufsicht über alle
Verwaltungsorgane. Für die Kreisvorstände und die Verbandsausschüsse ist
es übergeordnete Verwaltungsstelle. Es
erlässt die für die Durchführung des
Freizeitsports - einschließlich des Spielbetriebs der Altherrenmannschaften erforderlichen Richtlinien.
(5) Das Präsidium hat das Recht und die
Pflicht, überall einzugreifen, wo es die
Interessen des Verbandes erfordern. Es
kann alle Entscheidungen der nachgeordneten Verwaltungsorgane abändern
oder aufheben. Gegen einen solchen
Entscheid des Präsidiums ist der Antrag
auf sportgerichtliche Entscheidung nach
den Bestimmungen der Rechts- und
Verfahrensordnung des WFLV statthaft.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer und der
Sportschulleiter nehmen an den Präsidiumssitzungen und den Sitzungen des
geschäftsführenden Präsidiums beratend teil.
(4) Das Präsidium ist verantwortlich für die
Durchführung der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse. Es bestimmt die
Richtlinien für die Verwaltung des Verbandes und erlässt die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen. Dem Präsidium obliegt die Aufsicht über alle
Verwaltungsorgane. Für die Kreisvorstände und die Verbandsausschüsse ist
es übergeordnete Verwaltungsstelle. Es
erlässt die für die Durchführung des
Freizeitsports - einschließlich des Spielbetriebs der Altherrenmannschaften erforderlichen Richtlinien.
(5) Das Präsidium hat das Recht und die
Pflicht, überall einzugreifen, wo es die
Interessen des Verbandes erfordern. Es
kann alle Entscheidungen der nachgeordneten Verwaltungsorgane Verwaltungsstellen abändern oder aufheben.
Gegen einen solchen Entscheid des
Präsidiums ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WFLV statthaft.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 20 -
Begründung:
(2) Diese Erweiterung soll sicherstellen, dass alle Verbandsausschüsse in einer Präsidiumssitzung vertreten sind.
(3) Dies dient der Verankerung der seit Jahren gängigen Praxis.
(4) Durchführungsbestimmungen werden von den Verbandsausschüssen erarbeitet und
erlassen. Für eine Sonderregelung im Freizeit- und Breitensport gibt es keine Veranlassung.
(5) Hier ist eine begriffliche Vereinheitlichung empfehlenswert.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 21 -
Antrag Nr. 15
§ 28 FVM-Satzung
Verbandsbeirat
Alt:
Neu:
(1) Dem Beirat gehören die Mitglieder des
Präsidiums und die Kreisvorsitzenden
an. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer und der Verbandsgeschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil.
(1) Dem Beirat gehören die Mitglieder des
Präsidiums und die Kreisvorsitzenden
an. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer,
der
Verbandsgeschäftsführer und der Sportschulleiter
nehmen an den Sitzungen des Beirats
beratend teil.
Begründung:
•
Dies ist eine Verankerung der seit Jahren gängigen Praxis.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 22 -
Antrag Nr. 16
§ 40 FVM-Satzung
Verbandsspruchkammer
Alt:
Neu:
(2) Die Mitglieder der Verbandsspruchkammer können kein anderes Amt auf
Verbandsebene bekleiden, ausgenommen ist die Tätigkeit im Beirat.
(2) Die Mitglieder der Verbandsspruchkammer können dürfen kein anderes
Amt auf Verbandsebene bekleiden,
ausgenommen ist die Tätigkeit im Beirat.
Begründung:
•
Die sprachliche Veränderung dient der Klarstellung.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 23 -
Antrag Nr. 17
§ 41 FVM-Satzung
Bezirksspruchkammern
Alt:
Neu:
(1) Für das Verbandsgebiet bestehen zwei
Bezirksspruchkammern (BSK I, II).
Örtlich zuständig sind:
(1) Für das Verbandsgebiet bestehen zwei
Bezirksspruchkammern (BSK I, II).
Örtlich zuständig sind:
1) die BSK I in erster Instanz für die
Staffeln 1 und 2 der Bezirksliga, in
zweiter Instanz für das Gebiet der
Kreise Köln, Bonn, Sieg, Berg und
Euskirchen;
2) die BSK II in erster Instanz für die
Staffeln 3 und 4 der Bezirksliga, in
zweiter Instanz für das Gebiet der
Kreise Rhein-Erft, Aachen, Düren
und Heinsberg;
3) Bei der Wahl der jeweiligen Bezirksspruchkammer sind aus den
Kreisen nur diejenigen Delegierten
stimmberechtigt, die aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der
zu wählenden Bezirksspruchkammer abgeordnet sind.
1) die BSK I in erster Instanz für die
Staffeln 1 und 2 der Bezirksliga, in
zweiter Instanz für das Gebiet der
Kreise Köln, Bonn, Sieg, Berg und
Euskirchen;
2) die BSK II in erster Instanz für die
Staffeln 3 und 4 der Bezirksliga, in
zweiter Instanz für das Gebiet der
Kreise Rhein-Erft, Aachen, Düren
und Heinsberg;
3) Bei der Wahl der jeweiligen Bezirksspruchkammer sind aus den Kreisen nur
diejenigen Delegierten stimmberechtigt,
die aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der zu wählenden Bezirksspruchkammer abgeordnet sind.
Begründung:
•
Die systematische Ordnung der Regelung wird angepasst. 3) gilt für beide BSKs,
deshalb ist die 3) zu streichen.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 24 -
Antrag Nr. 18
§ 44 FVM-Satzung
Kreisvorstand
Alt:
(1)
Neu:
Die Kreise des Verbandes werden
durch den Kreisvorstand verwaltet und
geleitet. Der Kreisvorstand besteht aus:
1) dem Kreisvorsitzenden
2) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3) dem Vorsitzenden des Kreisspielausschusses
4) dem Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses
5) dem Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses
6) dem Kreisschatzmeister
7) dem Kreisgeschäftsführer
8) dem Beauftragten für Freizeit- und
Breitensport
9) der/dem Beauftragten für Frauenfußball
(2) …
(1)
Die Kreise des Verbandes werden
durch den Kreisvorstand verwaltet
und geleitet. Der Kreisvorstand besteht aus:
1) dem Kreisvorsitzenden
2) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3) dem Vorsitzenden des Kreisspielausschusses
4) dem Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses
5) dem Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses
6) dem Kreisschatzmeister
7) dem Kreisgeschäftsführer
8) dem Beauftragten für Freizeitund Breitensport
9) der/dem Beauftragten für Frauenfußball
Ist ein Mitglied des Kreisvorstandes
verhindert, so kann der Kreisvorsitzende einen Vertreter zur Kreisvorstandssitzung einladen. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt.
(2) …
Begründung:
•
•
•
Aufgrund der Veränderungen im § 27 (2) FVM-Satzung, die den Vertretungsfall im
Präsidium regelt, ist eine Klarstellung für die Kreisvorstände erforderlich.
Wunsch der Kreisvorsitzenden war es, keine automatische Vertretung im Kreisvorstand verpflichtend zu regeln, sondern den Kreisvorständen die Möglichkeit zu eröffnen, eine Vertretungsregelung zu schaffen.
Mit der „Kann-Bestimmung“ wird diese Möglichkeit des Kreises bzw. seines Vorsitzenden geschaffen. Ein Vertreter kann zukünftig offiziell teilnehmen, allerdings ohne
Stimmrecht.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 25 -
Antrag Nr. 19
§ 48 FVM-Satzung
Allgemeine Bestimmungen
Alt:
Neu:
(2) Alle in dieser Satzung aufgeführten Ehrenämter in gewählten und berufenen
Gremien können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen
bekleidet werden.
…
(5) Mitglieder von Verbandsorganen dürfen
nicht mehr als zwei Ämter im Bereich
des Verbandes und des WFLV bekleiden. Soweit ein Amt im Verband satzungsgemäß mit einem anderen Amt
verbunden ist, entspricht diese Tätigkeit
der Ausübung eines Amtes. Unberücksichtigt bleiben die Tätigkeiten im Beirat
des Verbandes oder des WFLV, die
Mitarbeit in Sonderausschüssen, die für
eine bestimmte Aufgabe eingesetzt
sind, und im Kreisvorstand.
(9) Die Mitglieder der Verbandsorgane erhalten einen Ausweis, der Eigentum
des Verbandes bleibt und den Inhaber
zum freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes berechtigt. Der
Ausweis ist beim Ausscheiden an den
Verband zurückzugeben.
(2) Alle in dieser Satzung aufgeführten Ehrenämter in gewählten und berufenen
Gremien können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen
bekleidet werden.
...
(4) Mitglieder von Verbandsorganen dürfen
nicht mehr als zwei Ämter im Bereich
des Verbandes und des WFLV bekleiden. Soweit ein Amt im Verband satzungsgemäß mit einem anderen Amt
verbunden ist, entspricht diese Tätigkeit
der Ausübung eines Amtes. Unberücksichtigt bleiben die Tätigkeiten im Beirat
des Verbandes oder des WFLV, die
Mitarbeit in Sonderausschüssen Fachgremien (gemäß § 27 Absatz 10), die
für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt
sind, und im Kreisvorstand.
(8) Die Mitglieder der Verbandsorgane erhalten einen Ausweis, der Eigentum des
Verbandes bleibt und den Inhaber zum
freien Eintritt zu allen Veranstaltungen
Sportveranstaltungen des Verbandes im
Verbandsgebiet berechtigt, sofern keine
Sonderbestimmungen gelten. Der Ausweis ist beim Ausscheiden an den Verband zurückzugeben.
Begründung:
•
•
Absatz 2 kann nach der Änderung von § 2 entfallen. In der Folge rücken alle nachfolgenden Absätze um eine Stufe nach oben.
Beide Änderungen sind aus klarstellenden Gründen erforderlich.
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
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TOP 13: Anträge
13.2.
Antrag auf Änderungen der Finanzordnung
Antrag 20:
Änderung in § 4 Finanzordnung
„Anpassung der Meldegebühren“
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
- 27 -
Antrag Nr. 20
§ 4 Finanzordnung
Einnahmen aus Beiträgen und Spielbetrieb
Alle dem Fußball-Verband Mittelrhein angehörenden Vereine haben zu entrichten:
(1) 1) bis zum 30. November jeden Jahres folgenden Jahresbeitrag, der sich nach der
Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des Vereins zu diesem Zeitpunkt
richtet:
Herren
Alt
Neu
Mittelrheinliga
300,00 €
320,00 €
Landesliga
225,00 €
240,00 €
Bezirksliga
150,00 €
160,00 €
Kreisliga A
60,00 €
65,00 €
Kreisliga B
35,00 €
40,00 €
Kreisliga C/D
25,00 €
30,00 €
Frauen
Alt
Neu
Mittelrheinliga
75,00 €
80,00 €
Landesliga
50,00 €
55,00 €
Bezirksliga
40,00 €
45,00 €
Kreisliga
30,00 €
35,00 €
2) bis zum 30. November jeden Jahres für jede in der laufenden Spielzeit gemeldete
Mannschaft folgenden Jahresbeitrag:
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FVM-Verbandstag 25. Juni 2016
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Herren
Alt
Neu
Mittelrheinliga
150,00 €
160,00 €
Landesliga
115,00 €
125,00 €
Bezirksliga
90,00 €
100,00 €
Kreisliga A
50,00 €
55,00 €
Kreisliga B
35,00 €
40,00 €
Kreisliga C/D
20,00 €
25,00 €
Frauen
Alt
Neu
Mittelrheinliga
75,00 €
80,00 €
Landesliga
50,00 €
55,00 €
Bezirksliga
40,00 €
45,00 €
Kreisliga
30,00 €
35,00 €
(2) An weiteren Abgaben zahlen die Vereine ab der Mittelrheinliga abwärts eine pauschale Spielabgabe, die sich wie folgt nach Spielklassen staffelt:
Herren
Alt
Neu
Mittelrheinliga
525,00 €
565,00 €
Landesliga
300,00 €
325,00 €
Bezirksliga
225,00 €
240,00 €
Kreisliga A
90,00 €
100,00 €
Kreisliga B
40,00 €
45,00 €
Kreisliga C/D
20,00 €
25,00 €
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Frauen
Alt
Neu
Mittelrheinliga
75,00 €
80,00 €
Landesliga
50,00 €
55,00 €
Bezirksliga
40,00 €
45,00 €
Kreisliga A
25,00 €
30,00 €
Begründung:
•
•
•
•
Die letzte (Teil)Anpassung der von den Vereinen zu zahlenden Grundbeiträge und
Meldegebühren erfolgte auf dem Verbandstag 2010.
Um die gestiegenen Sach- und Personalkosten jedenfalls teilweise aufzufangen, erfolgt jetzt eine moderate Anpassung gestaffelt nach der Spielklassenzugehörigkeit
zwischen 5,- und maximal 20,- €.
Da die Spielklasse „NRW-Liga“ nicht mehr existiert, wird diese aus der Regelung gestrichen.
Verändert werden die Beiträge ab Mittelrheinliga abwärts.
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