Verbandstag des Fußball-Verbandes Mittelrhein e.V. am Samstag, dem 25. Juni 2016, um 10.00 Uhr in der Sportschule Hennef, Sövener Straße 60, 53773 Hennef Anträge TOP 8: Anträge auf Änderung der Satzung (soweit die nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind) inkl. Bestätigung der Änderungsbeschlüsse des Beirats 8.1. Anträge auf Bestätigung von Satzungs- und Ordnungsänderungen, die der Beirat gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 FVM-Satzung beschlossen hat Antrag 1: Änderung von § 32 (1) FVM-Satzung „Zusammensetzung Verbandsjugendausschuss“ Antrag 2: Änderung in § 19 (1) FVM-Satzung „Definition des Stichtages für die Errechnung des Delegiertenschlüssels beim Verbandstag“ Antrag 3: Änderung in § 23 (1) FVM-Satzung „Konkretisierung der Tagungsleitung beim FVM-Verbandstag“ Antrag 4: Änderung in den §§ 7 und 9 der Ehrungsordnung „Konkretisierung der Tagungsleitung beim FVM-Verbandstag“ __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -2- Antrag Nr. 1 § 32 FVM-Satzung Verbandsjugendausschuss Alt: Neu: (1) Der Verbandsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern und den Beauftragten für außersportliche Jugendarbeit und Ausbildung (Verbandsjugendwart), der Vorsitzenden des Mädchenspiel-ausschusses, dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses, sowie bis zu drei jugendlichen Beisitzern, die auf dem Verbandsjugendtag gewählt werden. Die Wahl des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses bedarf der Bestätigung des Verbandstages. (1) Der Verbandsjugendausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, drei Beisitzern und den Beauftragten für außersportliche Jugendarbeit und Ausbildung (Verbandsjugendwart), der Vorsitzenden des Mädchenspiel-ausschusses, dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses, sowie bis zu drei jugendlichen Beisitzern, die auf dem Verbandsjugendtag gewählt werden. dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorsitzenden des Jungenspielausschusses, dem Vorsitzenden des Mädchenspielausschusses, dem Vorsitzenden des Jugendbildungsausschusses, dem Vorsitzenden des Schulfußballausschusses, zwei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (Vertreter der jungen Generation), die jeweils auf dem Verbandsjugendtag gewählt werden. Letztere dürfen zum Zeitpunkt der ersten Wahl das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Wiederwahl ist auch nach Überschreiten der Altersgrenze in dieser Funktion einmal möglich. Die Wahl des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses bedarf der Bestätigung des Verbandstages. Begründung: • • Beiratsbeschluss vom 20./21. März 2015. Die vorgeschlagene Neufassung des §32 (1) FVM-Satzung berücksichtigt die 2013 vorgenommene Neufassung der Jugendordnung FVM, hier §5 (3) a. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -3- Antrag Nr. 2 § 19 FVM-Satzung Zusammensetzung Alt: Neu: (1) … Auf jeden Kreis entfallen zunächst je neun Vertreter (bis zu einer Mitgliederzahl von 25.000). Bei einer darüber hinausgehenden Mitgliederzahl erhöht sich die Zahl der Vertreter um weitere drei bei einer Mitgliederzahl bis zu 35.000, um weitere fünf bei einer Mitgliederzahl bis 60.000, um weitere sieben bei einer Mitgliederzahl über 60.000. (1) … Auf jeden Kreis entfallen zunächst je neun Vertreter (bis zu einer Mitgliederzahl von 25.000). Bei einer darüber hinausgehenden Mitgliederzahl erhöht sich die Zahl der Vertreter um weitere drei bei einer Mitgliederzahl bis zu 35.000, um weitere fünf bei einer Mitgliederzahl bis 60.000, um weitere sieben bei einer Mitgliederzahl über 60.000. Stichtag für die Ermittlung der relevanten Mitgliederzahlen ist der 31. Dezember des dem jeweiligen Verbandstag vorangehenden Jahres. Begründung: • • Beiratsbeschluss vom 8./9. April 2016. Die Klarstellung ist aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig und kodifiziert die bislang gängige Praxis. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -4- Antrag Nr. 3 § 23 FVM-Satzung Tagungsleitung, Protokoll Alt: Neu: (1) Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, den der Präsident bestimmt, geleitet. (1) Der Verbandstag wird von dem Präsidenten oder, einem von ihm bestimmten Vizepräsidenten, den der Präsident bestimmt, oder Dritten geleitet. Begründung: • • Beiratsbeschluss vom 8./9. April 2016. In der Praxis führen der Vorsitzende des Rechts- und Satzungsausschusses sowie der Geschäftsführer durch Teile des Verbandstags. Diese gängige Praxis kann durch diese Veränderung verankert werden. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -5- Antrag Nr. 4 § 7 FVM-Ehrungsordnung Ältestenrat Alt: Neu: In den Ältestenrat können auf Anregung der Ehrungskommission durch das Verbandspräsidium ehemalige Verbandsmitarbeiter/innen aufgenommen werden. Diese sollen a) Inhaber der goldenen FVMEhrennadel sein, b) eine mindestens 25-jährige verdienstvolle Tätigkeit in Verbandsinstanzen aufweisen, c) Grundsätzlich das 65. Lebensjahr vollendet haben. In den Ältestenrat können auf Anregung der Ehrungskommission durch das Verbandspräsidium ehemalige Verbandsmitarbeiter/innen aufgenommen werden. Diese sollen a) Inhaber der goldenen FVMEhrennadel sein, b) eine mindestens 25-jährige in der Regel eine mindestens 15-jährige verdienstvolle Tätigkeit in Verbandsinstanzen aufweisen, c) grundsätzlich das 65. Lebensjahr vollendet haben. § 9 FVM Ehrungsordnung Ehrenmitgliedschaft Alt: Neu: Zum Ehrenmitglied kann ein Inhaber der Goldenen Ehrennadel nach langjähriger verdienstvoller Tätigkeit in einem Präsidiumsamt, im Beirat oder in den Gremien des Verbandes ernannt werden. Zum Ehrenmitglied kann regelmäßig ein Inhaber der Goldenen Ehrennadel nach langjähriger mindestens 20-jähriger verdienstvoller Tätigkeit in einem Präsidiumsamt, im Beirat oder in den Gremien des Verbandes ernannt werden. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -6- Begründung: • • • • Beiratsbeschluss vom 18./19. Oktober 2013. Die Ehrungskommission ist der Meinung, dass die Kriterien zu einer Ernennung zum Ehrenmitglied weniger streng sind als die Berufung in den Ältestenrat (mindestens 25 Jahre), obwohl die Ehrenmitgliedschaft eine höherwertige Ehrungsstufe darstellt. Mit der Neufassung dieser beiden Bestimmungen wollen wir also einen Widerspruch auflösen, der ohne Zweifel besteht. Darüber hinaus möchten wir dem Präsidium mit dem jeweiligen Zusatz „in der Regel“ mehr Handlungsspielraum bei diesen Ehrungen ermöglichen. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -7- TOP 8: Anträge auf Änderung der Satzung (soweit die nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind) inkl. Bestätigung der Änderungsbeschlüsse des Beirats 8.2. Anträge auf Satzungsänderungen, soweit die nachfolgenden Wahlen davon betroffen sind: Antrag 5: Änderung in § 17 FVM-Satzung „Umbenennung der Ausschüsse“ Antrag 6: Änderung in § 27 FVM-Satzung „Zusammensetzung der Gremien“ Antrag 7: Änderung in § 31 FVM-Satzung „Zusammensetzung Verbandsausschuss für Frauenfußball“ Antrag 8: Änderung in § 35 FVM-Satzung „Aufgabenerweiterung im Verbandsausschuss für Freizeit- und Breitensport“ Antrag 9: Änderung in § 36 FVM-Satzung „Veränderungen in der Qualifizierungskommission“ Antrag 10: Änderung in § 37 FVM-Satzung „Zusammensetzung des Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen“ __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -8- Antrag Nr. 5 § 17 FVM-Satzung Die Organe des Verbandes sind: Alt: Neu: … 4) die Verbandsausschüsse, a) der Verbandsspielausschuss, b) der Verbandsjugendausschuss, c) der Verbandsschiedsrichterausschuss, d) der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport, e) der Verbandsfrauenspielausschuss, … 4. die Verbandsausschüsse, f) der Rechts- und Satzungsausschuss, a) der Verbandsspielausschuss b) der Verbandsjugendausschuss der Verbandsausschuss für Frauenfußball c) der Verbandsschiedsrichterausschuss, Verbandsjugendausschuss, d) der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport Verbandsschiedsrichterausschuss, e) der Verbandsfrauenspielausschuss Verbandsausschuss für Freizeit- und Breitensport, f) der Rechts- und Satzungsausschuss Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen, Begründung: • • Die Reihenfolge unter 4. wird der Reihenfolge der Satzungsparagraphen angepasst. Umbenennung des Verbandsfrauenspielausschusses in Verbandsausschuss für Frauenfußball, um der Aufgabenerweiterung gerecht zu werden. Die weiteren Bezeichnungen werden der Systematik angepasst. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 -9- Antrag Nr. 6 § 29 FVM-Satzung Allgemeine Bestimmungen Alt: Neu: (1) Alle sportlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Präsidiums und des Beirates gehören, werden in den Ausschüssen bearbeitet. Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Verbandsausschüsse werden auf dem Verbandstag gewählt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. (2) Die Mitglieder der gewählten Verbandsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. … (3) Es bleibt den Verbandsausschüssen vorbehalten, zu ihren Sitzungen Mitglieder anderer Verbandsausschüsse einzuladen. Begründung: • • • Der neue Absatz 3 soll die grundsätzliche Möglichkeit der Beiladung von Vertretern anderer Ausschüsse ermöglichen. Somit kann auf die Aufführung von beratenden Mitgliedern in den einzelnen Ausschüssen verzichtet werden. Empfohlen wird, zum Beginn einer Wahlperiode innerhalb des Präsidiums eine Vereinbarung über die entsprechenden Personen zu treffen. Eine satzungsgemäße Notwendigkeit für die Verankerung in den einzelnen Ausschüssen wird nicht gesehen. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 10 - Antrag Nr. 7 § 31 FVM-Satzung Verbandsfrauenspielausschuss Alt: Neu: § 31 Verbandsfrauenspielausschuss § 31 Verbandsfrauenspielausschuss Verbandsausschuss für Frauenfußball (1) Der Verbandsfrauenspielausschuss besteht aus der Vorsitzenden und drei Beisitzern, die vom Verbandstag gewählt werden, einem Mitglied des Mädchenausschusses, einem Mitglied des Ausschusses für Freizeit- und Breitensport. Die entsandten Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit von dem jeweiligen Ausschuss bestimmt. (2) Dem Verbandsfrauenspielausschuss obliegen die Entwicklung und Förderung des Frauenfußballs, die Organisation und Leitung des Frauen-Spielbetriebs. (2) Der Verbandsfrauenspielausschuss soll grundsätzlich aus Frauen bestehen. (1) Der Verbandsfrauenspielausschuss Verbandsausschuss für Frauenfußball besteht aus der dem Vorsitzenden und drei Beisitzern, die vom Verbandstag gewählt werden, einem Mitglied des Mädchenausschusses, einem Mitglied des Ausschusses für Freizeit- und Breitensport. Die entsandten Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit von dem jeweiligen Ausschuss bestimmt. (2) Dem Verbandsfrauenspielausschuss Verbandsausschuss für Frauenfußball obliegen die Entwicklung und Förderung des Frauenfußballs, die Organisation und Leitung des FrauenSpielbetriebs. (2) Der Verbandsfrauenspielausschuss soll grundsätzlich aus Frauen bestehen. (3) § 30 (3) S. 2 bis 4 gelten sinngemäß. (3) § 30 Absatz 3 S. 2 bis 4 gelten sinngemäß. Begründung: • • • Die namentliche Veränderung des Ausschusses soll dokumentieren, dass der Ausschuss nicht nur für Spielbetrieb verantwortlich ist. Die Veränderungen in (1) ergeben sich aus der Einführung von § 29 (3) Die Beschränkung der Mitglieder auf Frauen wird als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 11 - Antrag Nr. 8 § 35 FVM-Satzung Ausschuss für Freizeit- und Breitensport Alt: Neu: § 35 Ausschuss für Freizeit- und Breitensport § 35 Verbandsausschuss für Freizeit- und Breitensport Der Ausschuss für Freizeit- und Breitensport besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Bei Bedarf können Mitglieder anderer Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden. (1) Der Verbandsausschuss für Freizeitund Breitensport besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Bei Bedarf können Mitglieder anderer Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden. Aufgaben des Ausschusses sind im Wesentlichen: 1) die Förderung und Durchführung von Freizeitfußball- und Breitensportmaßnahmen, 2) die Förderung von sportartübergreifenden und gesundheitssportlichen Maßnahmen, 3) die Beratung und sonstige Unterstützung der Kreise und Vereine im Freizeit- und Breitensport. (2) Aufgaben des Ausschusses sind im Wesentlichen: 1) die Förderung und Durchführung von Freizeitfußball- und Breitensportmaßnahmen, 2) die Förderung von sportartübergreifenden und gesundheitssportlichen Maßnahmen, 3) die Beratung und sonstige Unterstützung der Kreise und Vereine im Freizeit- und Breitensport, 4) die Förderung besonderer und innovativer Sport- und Spielformen. Begründung: • • Die Streichung in Absatz (1) ergibt sich aus der Ergänzung von § 29 (3). Die Aufgabenerweiterung soll der aktuellen Entwicklung gerecht werden. Somit könnte eine Veränderung des Ausschussnamens verzichtbar werden. Lediglich die Anpassung auf „Verbandsausschuss“ ist erforderlich. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 12 - Antrag Nr. 9 § 36 FVM-Satzung Qualifizierungskommission Alt: Neu: KOMMISSIONEN § 36 Qualifizierungskommission (1) Die Qualifizierungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzern. Das Präsidium bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsverteilung. Die Beisitzer werden entsprechend §27(10) der Satzung berufen. § 36 37 Qualifizierungskommission (2) Die Kommission ist für die Förderung und Gestaltung des Ausbildungswesens zuständig. (3) Bei Bedarf können Mitglieder anderer Verbandsausschüsse beratend hinzugezogen werden. (1) Die Qualifizierungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzern. Das Präsidium bestimmt aus seinen Reihen den Vorsitzenden im Rahmen der Geschäftsverteilung. Die Qualifizierungskommission wird durch einen Vorsitzenden geleitet, der vom Präsidium im Rahmen der Geschäftsverteilung bestimmt wird. Die Beisitzer werden entsprechend § 27 Absatz 10 der Satzung berufen. (2) Die Kommission ist für koordiniert die Förderung und Gestaltung des Ausbildungswesens. (3) Bei Bedarf können Mitglieder von Ver- bandsausschüssen beratend hinzugezogen werden. Begründung: • • • Aus Strukturgründen wird die bisherige Regelung aus dem § 36 in den § 37 unter der Überschrift „Kommissionen“ übertragen Inhaltlich wird festgelegt, wie der Vorsitzende benannt wird. Die Zahl der Beisitzer soll zum jetzigen Zeitpunkt in der Satzung noch nicht quantifiziert werden. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 13 - Antrag Nr. 10 § 37 FVM-Satzung Rechts- und Satzungsausschuss Alt: Neu: § 37 Rechts- und Satzungsausschuss § 37 36 Rechts- und Satzungsausschuss Verbandsausschuss für Rechts- und Satzungsfragen (1) Der Rechts- und Satzungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Weitere beratende Personen können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden. (1) Der Verbandsausschuss für Rechtsund Satzungsfragen besteht aus dem Vorsitzenden und drei Beisitzern. Weitere beratende Personen können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden. Begründung: • • Aus strukturellen Gründen wird die bisherige Norm in den § 36 unter der Überschrift „Verbandsausschüsse“ übertragen. Veränderung im Namen und der Nummerierung Streichung in Absatz (1) ergibt sich aus § 29 (3). __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 14 - TOP 13: Anträge 13.1. Anträge auf Änderungen der FVM-Satzung Antrag 11: Erweiterung von § 2 FVM-Satzung „Aufnahme der Nichtdiskriminierung“ Antrag 12: Änderung in § 24 FVM-Satzung „Vereinfachung der Wahlabläufe“ Antrag 13: Änderung in § 25 FVM-Satzung „Antragstellung über das elektronische Postfach“ Antrag 14: Änderung in § 27 FVM-Satzung „Regelung der Vertretung im Präsidium“ Antrag 15: Änderung in § 28 FVM-Satzung „Teilnahme Sportschule am FVM-Beirat“ Antrag 16: Änderung in § 40 (2) FVM-Satzung „Klarstellung in der Verbandsspruchkammer“ Antrag 17: Änderung in § 41 FVM-Satzung „Veränderung in der systematischen Ordnung des Paragrafen“ Antrag 18: Änderung in § 44 FVM-Satzung „Regelung der Vertretungsmöglichkeit im Kreisvorstand“ Antrag 19: Änderungen in den § 48 FVM-Satzung „Streichung von (2) und Klarstellungen“ __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 15 - Antrag Nr. 11 § 2 FVM-Satzung Neutralität Alt: Neu: § 2 Neutralität Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaats. § 2 Neutralität und Nichtdiskriminierung Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen unseres demokratischen Rechtsstaats. Er tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen und Verhaltensweisen entschieden entgegen. Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Jedes Amt im Verband und in seinen Kreisen ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich. Das Verbandsrecht gilt in seiner sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 16 - Begründung: • • Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung innerhalb des Verbandes kommt bislang in der Satzung nur rudimentär, nämlich an versteckter Stelle in § 48 Absatz 2, zum Ausdruck. Daher soll § 2 an die ähnlich lautende Norm des § 2 der DFB-Satzung angeglichen werden. § 48 Absatz 2 kann in der Folge entfallen. Weiterhin fehlt in der bisherigen Fassung der Satzung an zentraler Stelle eine deutliche Positionierung gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen, Diskriminierung und Gewalt im Fußball allgemein. Auch dies ist auf DFB-Ebene besser geregelt. Es empfiehlt sich daher für den Verband, sich an den entsprechenden Passagen in der DFB-Satzung (dort ebenfalls unter § 2) zu orientieren. Der nunmehr vorgeschlagene Wortlaut ist eine Präzisierung des bislang im DFB verwendeten Textes. Er korrespondiert auch mit den jüngsten Anti-Diskriminierungsrichtlinien der FIFA. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 17 - Antrag Nr. 12 § 24 (3) FVM Satzung Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen Alt: Neu: (3) Vor Eintritt in die Wahl und Benennung der Kandidaten ist die Wahlliste nach zweimaliger Aufforderung des Versammlungsleiters, weitere Kandidaten zu benennen, zu schließen. Eine Wiedereröffnung der Liste ist nur möglich, wenn die Wahl nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen für ihr Amt erfüllen. Sie sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt auch annehmen würden. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. (3) Vor Eintritt in die Wahl und Benennung der Kandidaten ist die Wahlliste nach zweimaliger Aufforderung des Versammlungsleiters, weitere Kandidaten zu benennen, zu schließen. Eine Wiedereröffnung der Liste ist nur möglich, wenn die Wahl nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Die zur Wahl Vorgeschlagenen müssen die satzungsgemäßen Voraussetzungen für ihr Amt erfüllen. Sie sind vor der Wahl zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt auch annehmen annähmen. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben. Begründung: • • Für eine zweimalige Aufforderung gibt es keine Veranlassung, deshalb kann diese Regelung im Sinne der Vereinfachung gestrichen werden. Im vorletzten Satz erfolgt eine sprachliche Anpassung. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 18 - Antrag Nr. 13 § 25 FVM-Satzung Anträge Alt: (1) Neu: Anträge zum Verbandstag können nur von den Verbandsorganen (§ 17) und mit Zustimmung des Kreistages von den Kreisvorständen eingebracht werden. (1) Anträge zum Verbandstag können nur von den Verbandsorganen (§ 17) und mit Zustimmung des Kreistages von den Kreisvorständen eingebracht werden. Sie sind über das elektronische Postfach (§ 14 Absatz 5) oder in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift des Vertretungs-berechtigten) einzureichen. Begründung: • Bislang sind in der Satzung keine Formerfordernisse für Anträge statuiert, obwohl Schriftform in ständiger Praxis verlangt wurde. Mit dem neuen Zusatz soll Rechtssicherheit gewährleistet werden. Außerdem soll die Funktion des elektronischen Postfachs gestärkt werden. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 19 - Antrag Nr. 14 § 27 FVM-Satzung Präsidium Alt: Neu: (2) Ist ein Ausschussvorsitzender verhindert, so kann sein Vertreter vom Präsidenten zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt. (2) Ist ein Ausschussvorsitzender verhindert, so kann sein Vertreter vom Präsidenten zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen eingeladen werden. an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt. (3) Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Präsidiumssitzungen und den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums beratend teil. (4) Das Präsidium ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse. Es bestimmt die Richtlinien für die Verwaltung des Verbandes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Dem Präsidium obliegt die Aufsicht über alle Verwaltungsorgane. Für die Kreisvorstände und die Verbandsausschüsse ist es übergeordnete Verwaltungsstelle. Es erlässt die für die Durchführung des Freizeitsports - einschließlich des Spielbetriebs der Altherrenmannschaften erforderlichen Richtlinien. (5) Das Präsidium hat das Recht und die Pflicht, überall einzugreifen, wo es die Interessen des Verbandes erfordern. Es kann alle Entscheidungen der nachgeordneten Verwaltungsorgane abändern oder aufheben. Gegen einen solchen Entscheid des Präsidiums ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WFLV statthaft. (3) Der Verbandsgeschäftsführer und der Sportschulleiter nehmen an den Präsidiumssitzungen und den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums beratend teil. (4) Das Präsidium ist verantwortlich für die Durchführung der vom Verbandstag gefassten Beschlüsse. Es bestimmt die Richtlinien für die Verwaltung des Verbandes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Dem Präsidium obliegt die Aufsicht über alle Verwaltungsorgane. Für die Kreisvorstände und die Verbandsausschüsse ist es übergeordnete Verwaltungsstelle. Es erlässt die für die Durchführung des Freizeitsports - einschließlich des Spielbetriebs der Altherrenmannschaften erforderlichen Richtlinien. (5) Das Präsidium hat das Recht und die Pflicht, überall einzugreifen, wo es die Interessen des Verbandes erfordern. Es kann alle Entscheidungen der nachgeordneten Verwaltungsorgane Verwaltungsstellen abändern oder aufheben. Gegen einen solchen Entscheid des Präsidiums ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des WFLV statthaft. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 20 - Begründung: (2) Diese Erweiterung soll sicherstellen, dass alle Verbandsausschüsse in einer Präsidiumssitzung vertreten sind. (3) Dies dient der Verankerung der seit Jahren gängigen Praxis. (4) Durchführungsbestimmungen werden von den Verbandsausschüssen erarbeitet und erlassen. Für eine Sonderregelung im Freizeit- und Breitensport gibt es keine Veranlassung. (5) Hier ist eine begriffliche Vereinheitlichung empfehlenswert. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 21 - Antrag Nr. 15 § 28 FVM-Satzung Verbandsbeirat Alt: Neu: (1) Dem Beirat gehören die Mitglieder des Präsidiums und die Kreisvorsitzenden an. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer und der Verbandsgeschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil. (1) Dem Beirat gehören die Mitglieder des Präsidiums und die Kreisvorsitzenden an. Der Vorsitzende der Verbandsspruchkammer, der Verbandsgeschäftsführer und der Sportschulleiter nehmen an den Sitzungen des Beirats beratend teil. Begründung: • Dies ist eine Verankerung der seit Jahren gängigen Praxis. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 22 - Antrag Nr. 16 § 40 FVM-Satzung Verbandsspruchkammer Alt: Neu: (2) Die Mitglieder der Verbandsspruchkammer können kein anderes Amt auf Verbandsebene bekleiden, ausgenommen ist die Tätigkeit im Beirat. (2) Die Mitglieder der Verbandsspruchkammer können dürfen kein anderes Amt auf Verbandsebene bekleiden, ausgenommen ist die Tätigkeit im Beirat. Begründung: • Die sprachliche Veränderung dient der Klarstellung. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 23 - Antrag Nr. 17 § 41 FVM-Satzung Bezirksspruchkammern Alt: Neu: (1) Für das Verbandsgebiet bestehen zwei Bezirksspruchkammern (BSK I, II). Örtlich zuständig sind: (1) Für das Verbandsgebiet bestehen zwei Bezirksspruchkammern (BSK I, II). Örtlich zuständig sind: 1) die BSK I in erster Instanz für die Staffeln 1 und 2 der Bezirksliga, in zweiter Instanz für das Gebiet der Kreise Köln, Bonn, Sieg, Berg und Euskirchen; 2) die BSK II in erster Instanz für die Staffeln 3 und 4 der Bezirksliga, in zweiter Instanz für das Gebiet der Kreise Rhein-Erft, Aachen, Düren und Heinsberg; 3) Bei der Wahl der jeweiligen Bezirksspruchkammer sind aus den Kreisen nur diejenigen Delegierten stimmberechtigt, die aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der zu wählenden Bezirksspruchkammer abgeordnet sind. 1) die BSK I in erster Instanz für die Staffeln 1 und 2 der Bezirksliga, in zweiter Instanz für das Gebiet der Kreise Köln, Bonn, Sieg, Berg und Euskirchen; 2) die BSK II in erster Instanz für die Staffeln 3 und 4 der Bezirksliga, in zweiter Instanz für das Gebiet der Kreise Rhein-Erft, Aachen, Düren und Heinsberg; 3) Bei der Wahl der jeweiligen Bezirksspruchkammer sind aus den Kreisen nur diejenigen Delegierten stimmberechtigt, die aus dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der zu wählenden Bezirksspruchkammer abgeordnet sind. Begründung: • Die systematische Ordnung der Regelung wird angepasst. 3) gilt für beide BSKs, deshalb ist die 3) zu streichen. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 24 - Antrag Nr. 18 § 44 FVM-Satzung Kreisvorstand Alt: (1) Neu: Die Kreise des Verbandes werden durch den Kreisvorstand verwaltet und geleitet. Der Kreisvorstand besteht aus: 1) dem Kreisvorsitzenden 2) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden 3) dem Vorsitzenden des Kreisspielausschusses 4) dem Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses 5) dem Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses 6) dem Kreisschatzmeister 7) dem Kreisgeschäftsführer 8) dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport 9) der/dem Beauftragten für Frauenfußball (2) … (1) Die Kreise des Verbandes werden durch den Kreisvorstand verwaltet und geleitet. Der Kreisvorstand besteht aus: 1) dem Kreisvorsitzenden 2) dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden 3) dem Vorsitzenden des Kreisspielausschusses 4) dem Vorsitzenden des Kreisjugendausschusses 5) dem Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses 6) dem Kreisschatzmeister 7) dem Kreisgeschäftsführer 8) dem Beauftragten für Freizeitund Breitensport 9) der/dem Beauftragten für Frauenfußball Ist ein Mitglied des Kreisvorstandes verhindert, so kann der Kreisvorsitzende einen Vertreter zur Kreisvorstandssitzung einladen. Dieser Vertreter ist nicht stimmberechtigt. (2) … Begründung: • • • Aufgrund der Veränderungen im § 27 (2) FVM-Satzung, die den Vertretungsfall im Präsidium regelt, ist eine Klarstellung für die Kreisvorstände erforderlich. Wunsch der Kreisvorsitzenden war es, keine automatische Vertretung im Kreisvorstand verpflichtend zu regeln, sondern den Kreisvorständen die Möglichkeit zu eröffnen, eine Vertretungsregelung zu schaffen. Mit der „Kann-Bestimmung“ wird diese Möglichkeit des Kreises bzw. seines Vorsitzenden geschaffen. Ein Vertreter kann zukünftig offiziell teilnehmen, allerdings ohne Stimmrecht. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 25 - Antrag Nr. 19 § 48 FVM-Satzung Allgemeine Bestimmungen Alt: Neu: (2) Alle in dieser Satzung aufgeführten Ehrenämter in gewählten und berufenen Gremien können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen bekleidet werden. … (5) Mitglieder von Verbandsorganen dürfen nicht mehr als zwei Ämter im Bereich des Verbandes und des WFLV bekleiden. Soweit ein Amt im Verband satzungsgemäß mit einem anderen Amt verbunden ist, entspricht diese Tätigkeit der Ausübung eines Amtes. Unberücksichtigt bleiben die Tätigkeiten im Beirat des Verbandes oder des WFLV, die Mitarbeit in Sonderausschüssen, die für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt sind, und im Kreisvorstand. (9) Die Mitglieder der Verbandsorgane erhalten einen Ausweis, der Eigentum des Verbandes bleibt und den Inhaber zum freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Verbandes berechtigt. Der Ausweis ist beim Ausscheiden an den Verband zurückzugeben. (2) Alle in dieser Satzung aufgeführten Ehrenämter in gewählten und berufenen Gremien können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Personen bekleidet werden. ... (4) Mitglieder von Verbandsorganen dürfen nicht mehr als zwei Ämter im Bereich des Verbandes und des WFLV bekleiden. Soweit ein Amt im Verband satzungsgemäß mit einem anderen Amt verbunden ist, entspricht diese Tätigkeit der Ausübung eines Amtes. Unberücksichtigt bleiben die Tätigkeiten im Beirat des Verbandes oder des WFLV, die Mitarbeit in Sonderausschüssen Fachgremien (gemäß § 27 Absatz 10), die für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt sind, und im Kreisvorstand. (8) Die Mitglieder der Verbandsorgane erhalten einen Ausweis, der Eigentum des Verbandes bleibt und den Inhaber zum freien Eintritt zu allen Veranstaltungen Sportveranstaltungen des Verbandes im Verbandsgebiet berechtigt, sofern keine Sonderbestimmungen gelten. Der Ausweis ist beim Ausscheiden an den Verband zurückzugeben. Begründung: • • Absatz 2 kann nach der Änderung von § 2 entfallen. In der Folge rücken alle nachfolgenden Absätze um eine Stufe nach oben. Beide Änderungen sind aus klarstellenden Gründen erforderlich. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 26 - TOP 13: Anträge 13.2. Antrag auf Änderungen der Finanzordnung Antrag 20: Änderung in § 4 Finanzordnung „Anpassung der Meldegebühren“ __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 27 - Antrag Nr. 20 § 4 Finanzordnung Einnahmen aus Beiträgen und Spielbetrieb Alle dem Fußball-Verband Mittelrhein angehörenden Vereine haben zu entrichten: (1) 1) bis zum 30. November jeden Jahres folgenden Jahresbeitrag, der sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des Vereins zu diesem Zeitpunkt richtet: Herren Alt Neu Mittelrheinliga 300,00 € 320,00 € Landesliga 225,00 € 240,00 € Bezirksliga 150,00 € 160,00 € Kreisliga A 60,00 € 65,00 € Kreisliga B 35,00 € 40,00 € Kreisliga C/D 25,00 € 30,00 € Frauen Alt Neu Mittelrheinliga 75,00 € 80,00 € Landesliga 50,00 € 55,00 € Bezirksliga 40,00 € 45,00 € Kreisliga 30,00 € 35,00 € 2) bis zum 30. November jeden Jahres für jede in der laufenden Spielzeit gemeldete Mannschaft folgenden Jahresbeitrag: __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 28 - Herren Alt Neu Mittelrheinliga 150,00 € 160,00 € Landesliga 115,00 € 125,00 € Bezirksliga 90,00 € 100,00 € Kreisliga A 50,00 € 55,00 € Kreisliga B 35,00 € 40,00 € Kreisliga C/D 20,00 € 25,00 € Frauen Alt Neu Mittelrheinliga 75,00 € 80,00 € Landesliga 50,00 € 55,00 € Bezirksliga 40,00 € 45,00 € Kreisliga 30,00 € 35,00 € (2) An weiteren Abgaben zahlen die Vereine ab der Mittelrheinliga abwärts eine pauschale Spielabgabe, die sich wie folgt nach Spielklassen staffelt: Herren Alt Neu Mittelrheinliga 525,00 € 565,00 € Landesliga 300,00 € 325,00 € Bezirksliga 225,00 € 240,00 € Kreisliga A 90,00 € 100,00 € Kreisliga B 40,00 € 45,00 € Kreisliga C/D 20,00 € 25,00 € __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 29 - Frauen Alt Neu Mittelrheinliga 75,00 € 80,00 € Landesliga 50,00 € 55,00 € Bezirksliga 40,00 € 45,00 € Kreisliga A 25,00 € 30,00 € Begründung: • • • • Die letzte (Teil)Anpassung der von den Vereinen zu zahlenden Grundbeiträge und Meldegebühren erfolgte auf dem Verbandstag 2010. Um die gestiegenen Sach- und Personalkosten jedenfalls teilweise aufzufangen, erfolgt jetzt eine moderate Anpassung gestaffelt nach der Spielklassenzugehörigkeit zwischen 5,- und maximal 20,- €. Da die Spielklasse „NRW-Liga“ nicht mehr existiert, wird diese aus der Regelung gestrichen. Verändert werden die Beiträge ab Mittelrheinliga abwärts. __________________________________________________________________________________ FVM-Verbandstag 25. Juni 2016 - 30 -
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