(Stand Juni 2016) Hinweise zu Kooperationsverträgen Ist bei der Antragstellung schon eine Kooperationsvereinbarung einzureichen? JA, diese sollte allerdings nur im Entwurf eingereicht werden oder wenn sie bereits rechtsverbindlich unterzeichnet wurde, mit einer aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Wirksamkeit versehen sein. Gründe: Das Subsidiaritätsprinzip im Beihilferecht verbietet eine Förderung, wenn vor Antragstellung wirksame rechtliche Verpflichtungen eingegangen sind. Erfahrungsgemäß gibt es während der Phase der Antragsbearbeitung und -qualifizierung eine Reihe von Änderungen am Projekt, die bei Vorlage einer bereits geschlossenen Vereinbarung umständlich im Wege von Nachträgen oder Neufassungen zu berücksichtigen wären. Bei Abschluss der Vereinbarung nach der Förderzusage entfällt das. Textbeispiel für eine aufschiebende Bedingung: „Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung aller am Kooperationsprojekt beteiligten Partner, vorbehaltlich der der Förderzusage, in Kraft.“ Der endgültige Vertrag, eine Kopie der Endfassung ist hier ausreichend, sollte bei den förderrelevanten Mindestanforderungen nicht vom Entwurf abweichen, da dann die Förderzusage im schlimmsten Fall aufzuheben wäre. Gibt es eine Muster-Kooperationsvereinbarung? Eine speziell auf das ZIM zugeschnittene Mustervereinbarung gibt es nicht. Die Kooperationsvereinbarung soll die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner untereinander unter Beachtung der Besonderheiten des Projekts regeln. Der Mindestinhalt der Vereinbarung, – Beschreibung und Zielstellung des FuE-Projekts sowie Abgrenzung der jeweiligen Projekte (Vorhaben), – Darstellung der Forschungs- und Entwicklungsanteile der zu benennenden Kooperationspartner am Gesamtaufwand des Projekts, – vollständiger Arbeitsplan aller beteiligten Kooperationspartner mit Arbeitspaketen, Terminen, Personalaufwand in Personenmonaten, – Nennung der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgesehenen Vergabe von Aufträgen an Dritte, – Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte sowie der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation. ist Nr. 4.1.3 der Förderrichtlinie ZIM zu entnehmen. Bei Vergabe eines FuE-Auftrags nach Nr. 5.3.1 Buchstabe b), 2. Anstrich der Förderrichtlinie ZIM ist ein FuE-Vertrag mit vergleichbarem Inhalt gemäß oben genannter Nr. 4.1.3 einschließlich Termin- und Zahlungsplan erforderlich. Das BMWi hat Mustervereinbarungen als Empfehlung veröffentlicht. Download: http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=342954.html Weiterer Regelungsbedarf kann insbesondere noch bestehen bei: - Lasten und Gefahrtragung, - Geheimhaltung, - diskriminierungsfreie Veröffentlichung. - außerordentliche Kündigungsregelungen, - Verbleib bzw. Übergang der Entwicklungsergebnisse, wenn ein Partner ausscheidet, - Schiedsklauseln und Gerichtsstand. Ist eine Befristung der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung sinnvoll? Die abzuschließende Kooperationsvereinbarung umfasst zwei Regelungskreise, zum einen die Rechte und Pflichten während der FuE-Phase und zum anderen die Anschlussphase der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung. Die Dauer FuE-Phase ergibt sich in der Regel aus den Förderanträgen und den Förderzusagen. Für die Anschlussphase der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Entwicklungsergebnisse ist die Benennung eines Zeitraums über die FuE-Phase hinaus zu empfehlen, da der Zweck der Förderung, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, eine gewisse Dauer impliziert und die Bewertung der Förderanforderung hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung und Vermarktung der Ergebnisse erleichtert. Sind Regelung zu den Schutz- und Nutzungsrechte notwendig? Es wird empfohlen, Regelungen zu den Altrechten, den Neurechten (eigene Erfindungen auch in Bezug auf die Arbeitnehmererfindungen), den gemeinsamen Erfindungen sowie zur Kostentragung bei Schutzrechtsanmeldungen oder Lizenzen zu treffen Regelungsvorschläge dazu finden sich ebenfalls unter http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=342954.html Wie detailliert müssen die Regelungen zur gemeinsamen Nutzung und Vermarktung sein? Die zu treffenden Regelungen müssen erkennen lassen, welchen Nutzen die Kooperationspartner aus der Nutzung bzw. Vermarktung der Entwicklungsergebnisse ziehen können. Die gewählten Modelle müssen das Prinzip aufzeigen. Die Rechte und Pflichten bei der Nutzung und Vermarktung sind dabei hinreichend zu bestimmen. Allgemeine Aussagen, wie: „Die Vermarktung erfolgt gemeinsam“, sind nicht ausreichend; aber „Die Vermarktung erfolgt gemeinsam und die Kooperationspartner partizipieren am Ergebnis entsprechend der eingebrachten Leistungen.“ wäre akzeptabel. Die Regelung einer exakten entgeltlichen Erlösteilung der Höhe nach wird nicht verlangt. Häufige Formen der gemeinsamen Nutzung und Verwertung sind: Zuliefervereinbarungen mit Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, reine Lizenzmodelle oder Regelungen zu Gründung und Betrieb einer gemeinsamen Vermarktungsgesellschaft.
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