Satzung - Elternverein-Kiga

Satzung
des
„Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“
Vorsitzende: Anika Möltgen-Klischat, An der Rennbahn 22, 22941 Bargteheide
stellvertr. Vorsitzender: Ron Elzenheimer, Gretje-Offen-Weg 9, 22941
Bargteheide
Vereinssatzung
§1
Der Verein führt den Namen „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“ und
hat seinen Sitz in Bargteheide.
§2
Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
unterstützen und das seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern, sowie
Müttern und Vätern die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen.
Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verein einen Kindergarten einrichten
und unterhalten. Der Verein ist religiös, weltanschaulich und parteipolitisch nicht
gebunden.
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der § 51 ff Abgabenordnung (AO). Die zur Erreichung seines
gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
1. Mitglieder- und Kindergartenbeiträge
2. Zuwendungen und Beihilfen
3. Überschüsse aus Veranstaltungen
4. Spenden
Um die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern, kann der Verein
eine gemeinnützige Stiftung gründen bzw. sich einer bestehenden
gemeinnützigen Stiftung als Unterstiftung (Treuhandstiftung) anschließen.
In der Satzung der Stiftung bzw. der vertraglichen Vereinbarung mit einer
bestehenden Stiftung muss der „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“ als
alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zu Umsetzung der Satzungszwecke bzw.
bestimmter abgegrenzter Aufgaben benannt sein.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos
tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen
Ausgaben noch Überschüsse durch Spenden, so werden diese im Sinne der
Abgabenordnung einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens
zugeführt.
§4
Jeder, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, kann Mitglied
werden:
1. jede natürliche Person
2. juristische Personen des privaten Rechts (Firmen, Gewerbetreibende)
und juristische Personen des öffentlichen Rechts
3. Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen
Bei Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten wird mindestens ein Elternteil
(Erziehungsberechtigte/r) Mitglied des Vereins. Eine Familienmitgliedschaft ist
möglich.
Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Tod
Der Austritt ist zum 31.07. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bis zum 30.06. vorliegen muss.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden
nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem/der Betroffenen schriftlich
mitgeteilt.
Er muss begründet sein. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung, nachdem der/dem Betroffenen die Möglichkeit der
Anhörung gegeben worden ist. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses
des Mitgliedes erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.
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§ 4.2
Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der
Jahresbeitrag ist bis zum 31.10. jeden Jahres zu bezahlen. Der
Mindestmitgliedsbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung für das
kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten
Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
§5
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, innerhalb der ersten drei
Monate (zu Beginn des Geschäftsjahres) einberufen. Die Einladung ergeht
mindestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede
ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder anwesend sind. Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn
schriftlich dem Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
2. den Bericht des/der Kassenwartes/in
3. den Bericht des/der Kassenprüfer/in
4. Beschlussfassung über Anträge
Sie erteilt bei Bedarf Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt:
1. 1. Vorsitzende/n
2. stellvertretende/n Vorsitzende/n
3. Kassenwart/in
4. Schriftführer/in
5. Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben und bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit
einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn eine solche
Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe von Gründen beantragt wird.
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§ 5.1
Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus:
-
1. Vorsitzende/r
-
stellvertretende/r Vorsitzende/r
-
Kassenwart/in
-
Schriftführer/in
-
einer/m Beisitzenden (aus der Stadtvertretung der Stadt
Bargteheide)
Mit
beratender
Stimme
Kindergartenleitung teil.
nimmt
an
den
Vorstandssitzungen
die
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und sein/e
Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereins- und Organämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
anderes bestimmt. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung erstellen. Die
Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wahlen finden wechselnd statt.
§ 5.2
Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden im
jährlichen Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/innen
prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie
können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen. Sie
erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5.3
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 5.4
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte
und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
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Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung
an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und
Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§6
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder
einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Mitglieder
anwesend
sind. Zu dem
Auflösungsbeschluss
ist eine
Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich. Nach Auflösung des Vereins
fällt das Vereinsvermögen der Nachfolgeorganisation des Vereins zu. Sollte eine
solche nicht entstehen bzw. gegründet werden, soll das Vereinsvermögen dem
Kinderhaus Bargteheide zufallen oder, wenn dieses nicht mehr existiert, dem
Kinderschutzbund für pädagogische Arbeit mit Kindern in Bargteheide. Das
Gleiche gilt für den Fall, dass eine Stiftung eingerichtet wurde.
§7
Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei
Dritteln
der
Mitgliederversammlung
oder
einer
außerordentlichen
Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins
oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor Beschlussfassung die
Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. Der
Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom
Finanzamt oder vom Amtsgericht gewünscht werden, selbständig ohne erneute
Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§8
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Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§9
Der Gerichtsstand ist Ahrensburg.
§ 10
Beinhaltet die Kindergartenordnung.
§ 11
Die Satzung tritt am 18. Januar 2016 in Kraft. Diese Satzung ersetzt sämtliche
vorherigen Satzungen.
Der Vorstand
Bargteheide, den 18.01.2016
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