Satzung des „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“ Vorsitzende: Anika Möltgen-Klischat, An der Rennbahn 22, 22941 Bargteheide stellvertr. Vorsitzender: Ron Elzenheimer, Gretje-Offen-Weg 9, 22941 Bargteheide Vereinssatzung §1 Der Verein führt den Namen „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“ und hat seinen Sitz in Bargteheide. §2 Der Verein stellt sich insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern, sowie Müttern und Vätern die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Verein einen Kindergarten einrichten und unterhalten. Der Verein ist religiös, weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden. §3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff Abgabenordnung (AO). Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: 1. Mitglieder- und Kindergartenbeiträge 2. Zuwendungen und Beihilfen 3. Überschüsse aus Veranstaltungen 4. Spenden Um die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern, kann der Verein eine gemeinnützige Stiftung gründen bzw. sich einer bestehenden gemeinnützigen Stiftung als Unterstiftung (Treuhandstiftung) anschließen. In der Satzung der Stiftung bzw. der vertraglichen Vereinbarung mit einer bestehenden Stiftung muss der „Elternverein Kindergarten Bargteheide e.V.“ als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zu Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter abgegrenzter Aufgaben benannt sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seite 1 Verbleiben nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse durch Spenden, so werden diese im Sinne der Abgabenordnung einer Rücklage zur Ansammlung eines Zweckvermögens zugeführt. §4 Jeder, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, kann Mitglied werden: 1. jede natürliche Person 2. juristische Personen des privaten Rechts (Firmen, Gewerbetreibende) und juristische Personen des öffentlichen Rechts 3. Vereine, Verbände und ähnliche Organisationen Bei Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten wird mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigte/r) Mitglied des Vereins. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Anträge auf Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. § 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt 2. Ausschluss 3. Tod Der Austritt ist zum 31.07. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bis zum 30.06. vorliegen muss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Der Ausschluss wird dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet sein. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem der/dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gegeben worden ist. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Seite 2 § 4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.10. jeden Jahres zu bezahlen. Der Mindestmitgliedsbeitrag wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen. §5 Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal, innerhalb der ersten drei Monate (zu Beginn des Geschäftsjahres) einberufen. Die Einladung ergeht mindestens 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, außerordentliche Mitgliederversammlungen nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen: 1. den Tätigkeitsbericht des Vorstandes 2. den Bericht des/der Kassenwartes/in 3. den Bericht des/der Kassenprüfer/in 4. Beschlussfassung über Anträge Sie erteilt bei Bedarf Entlastung. Die Mitgliederversammlung wählt: 1. 1. Vorsitzende/n 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n 3. Kassenwart/in 4. Schriftführer/in 5. Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn eine solche Versammlung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Seite 3 § 5.1 Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der sich zusammensetzt aus: - 1. Vorsitzende/r - stellvertretende/r Vorsitzende/r - Kassenwart/in - Schriftführer/in - einer/m Beisitzenden (aus der Stadtvertretung der Stadt Bargteheide) Mit beratender Stimme Kindergartenleitung teil. nimmt an den Vorstandssitzungen die Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung erstellen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wahlen finden wechselnd statt. § 5.2 Zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden im jährlichen Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/innen prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung. § 5.3 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. § 5.4 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsund Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Seite 4 Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. §6 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der Versammlung erforderlich. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Nachfolgeorganisation des Vereins zu. Sollte eine solche nicht entstehen bzw. gegründet werden, soll das Vereinsvermögen dem Kinderhaus Bargteheide zufallen oder, wenn dieses nicht mehr existiert, dem Kinderschutzbund für pädagogische Arbeit mit Kindern in Bargteheide. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Stiftung eingerichtet wurde. §7 Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder vom Amtsgericht gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. §8 Seite 5 Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. §9 Der Gerichtsstand ist Ahrensburg. § 10 Beinhaltet die Kindergartenordnung. § 11 Die Satzung tritt am 18. Januar 2016 in Kraft. Diese Satzung ersetzt sämtliche vorherigen Satzungen. Der Vorstand Bargteheide, den 18.01.2016 Seite 6
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