Versicherungsschutz und Leistungen Hochseilgarten, Trommelkurs, Raftingtour – und alles versichert? Voraussetzungen für den Versicherungsschutz beim Teamevent Teamarbeit hat längst auch im öffentlichen Dienst Einzug gehalten und gehört zur gängigen Organisationsform in Ämtern und Behörden. Damit Teams erfolgreich sind, werden regelmäßig Maßnahmen zur Teamentwicklung durchgeführt. Angebote gibt es zuhauf; von klassischen Teamentwicklungsworkshops bis hin zu Teamevents wie Raftingtour, Hochseilgarten oder Trommelkurs. Doch wie steht es dabei mit dem gesetzlichen Versicherungsschutz? In Zeiten, in denen Unternehmensstrukturen immer komplexer werden, rückt die Teamarbeit zunehmend in den Vordergrund. Auch in Kommunalverwaltungen und Landesbehörden gestalten sich Aufgabenfelder häufig so vielschichtig, dass diese nur durch Gruppen zu bewältigen sind. Arbeiten jedoch viele Menschen an ein und derselben Sache, treffen unterschiedliche Charaktere aufeinander. Konflikte und Spannungen bleiben nicht aus. Teamentwicklung als Erfolgsfaktor Zu den Aufgaben der Behördenleitung und der verantwortlichen Führungskräfte gehört es daher auch, die Teamentwicklung als Führungsaufgabe zu begreifen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten. Teamarbeit soll nicht dem Zufall überlassen werden. Aus diesem Grund hat die Teamentwicklung unter anderem das Ziel, ein positives Arbeitsklima zu schaffen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten. Es sollen Kooperationsbereitschaft und Teamgeist gefördert werden, um die Arbeitseffizienz des Teams zu steigern. Als Methoden kommen dabei neben Schulung und Coaching moderierte Workshops, Feedback-Techniken oder OutdoorTraining zum Einsatz. Maßnahmen des sogenannten Teambuildings eignen sich als aktive Maßnahme, um den Gemeinschaftssinn und das gegenseitige Vertrauen der Kollegen zu stärken und so erfolgreich ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Durch gemeinsame Erlebnisse und Erfolge im Team werden durch das Teambuilding wichtige Eigenschaften wie Teamgeist, Kommunikation und Motivation trainiert und gestärkt. Dies hat zu- gleich einen positiven Effekt auf das Arbeitsklima im Unternehmen und erhöht die Produktivität der Mitarbeiter. Angebote professioneller Anbieter sind inzwischen so vielfältig, dass es schon schwerfällt, den Überblick zu behalten und die für das jeweilige Team erfolgversprechendste Maßnahme auszuwählen. Je nach Entwicklungszustand des Teams oder den angestrebten Zielen werden verantwortliche Führungskräfte entscheiden müssen, ob sie zum Beispiel einen klassisch moderierten Workshop in der Verwaltung oder ein Outdoor-Training für die Mitarbeiter*innen organisieren. Immer wieder tritt dabei die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf. Was ist zu beachten? Wo sind die Grenzen? Teamentwicklung ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Um es gleich vorwegzunehmen: Teamentwicklung ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, denn schon die Zielsetzung beider Maßnahmen ist nicht vergleichbar. Während die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Beispiel allen Beschäftigten offenstehen muss und die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Beschäftigten fördern soll, kann sich die Teamentwicklung selbstverständlich nur der Teammitglieder und nicht der gesamten Belegschaft annehmen. Auch ist die Teilnahme bei Teamevents – als dienstlich angeordnete Veranstaltung – grundsätzlich verpflichtend, während die Gemeinschaftsveranstaltung zwar allen Beschäftigten offensteht, die Teilnahme aber freiwillig ist. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz beim Teamevent Damit der gesetzliche Unfallschutz für das Teamevent gewährleistet ist, sind nachfolgende Voraussetzungen zwingend zu beachten: •Die Maßnahme muss dienstlichen Belangen dienen, z. B. der Förderung kollegialer Zusammenarbeit. •Ein offizielles Programm definiert im Vorfeld konkret den Zweck der Veranstaltung; ein Verantwortlicher und Beginn und Ende der Veranstaltung werden benannt. •Der Vorgesetzte sollte an der Veranstaltung teilnehmen oder ein Teammitglied als verantwortlich benennen. •Der Arbeitgeber muss die Zeiten auch für Teilzeitkräfte als volle Dienstzeiten anerkennen. •Die Teilnahme ist als dienstlich angeordnete Veranstaltung zwingend verpflichtend. •Die Kosten des Teamevents trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, wo und wann das Event durchgeführt wird. Versicherungsschutz besteht dann für den klassischen Teamworkshop bis hin zu (auch mehrtägigen) Outdoor-Maßnahmen. Privat organisierte Veranstaltungen Treffen sich Teammitglieder zum gemeinsamen Abendessen, zum Feierabenddrink oder zu einer Fahrradtour am Wochenende, so sind diese Veranstaltungen selbst 10 Teamevents.indd 10 02.06.16 16:15 Versicherungsschutz und Leistungen Zweck Teamevent Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Muss dienstlichen Belangen dienen (z. B. Förderung der kollegialen Zusammenarbeit). Die Verbundenheit des Betriebs zwischen Betriebsleitung und Beschäftigten muss gefördert werden. Die Förderung des Gemeinschaftscharakters des gesamten Unternehmens steht im Vordergrund. Es muss sich um heterogene Aufgabengebiete handeln, damit die Beschäftigten „über den Tellerrand schauen“. Offizielles Programm mit klarem Plan der Veranstaltung • • • • Zweck der Veranstaltung wird konkret definiert Verantwortlicher ist benannt Beginn und Ende der Veranstaltung Programm wird offiziell bekannt gemacht Vertreter des Unternehmens Die (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitungen als Vertreter des Unternehmens müssen nicht zwingend als Verantwortliche für das Teamevent benannt werden. Es genügt ein Vorgesetzter, der allein für die Veranstaltung verantwortlich ist. Die (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitungen sind als Vertreter des Unternehmens für die Veranstaltung verantwortlich. Größe der Gruppe Kleine Gruppen (z. B. vier Personen) möglich. Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen; für die Stadt N.N. erkennt die UKH einen schutzwürdigen Teilnehmerkreis von ca. N.N. Personen an (z. B. durch Zusammenschluss mehrerer Organisationseinheiten). Eine weitergehende Reduzierung kann bei größeren Ämtern/Betrieben z. B. im Bereich der Kindertagesstätten in Betracht kommen. Hier ist im Vorfeld eine Abstimmung mit der UKH sinnvoll. Arbeitszeit Muss vom Arbeitgeber als Arbeitszeit (auch für Teilzeitbeschäftigte) voll anerkannt werden. Muss nicht (aber kann) vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anerkannt werden. Teilnahme Es handelt sich um eine dienstlich angeordnete Veranstaltung, für die die Teilnahme prinzipiell verpflichtend ist. Die Amts-/Betriebsleitung bzw. deren verantwortliche Stellvertreter muss an der Veranstaltung teilnehmen. Die Einladung der (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitung muss allen Beschäftigten zugehen (die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig). Die im Vorfeld bekannte Mindestteilnehmerzahl sollte 25 Prozent betragen. Bei Fragen zum Unfallversicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung steht die Unfallkasse Hessen zur Verfügung. dann nicht versichert, wenn die Teamoder Gruppenleitung teilnimmt. Auch wenn solche Maßnahmen das Teamklima verbessern sollen, fehlt es an der organisatorischen Verantwortung des Arbeitgebers, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen sind, wie bereits verdeutlicht, für Teamevents grundsätzlich nicht heranzuziehen. Hier noch einmal die Kriterien dazu: Was ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung? Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung findet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann statt, wenn sie – wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst – betrieblichen Zwecken dient. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Bedingungen: •Die Veranstaltung steht allen Be- schäftigten des Unternehmens offen und nicht nur einer ausgewählten Gruppe von Mitarbeitern. •Sie wird von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert, zumindest aber von ihrer Autorität getragen. •Die Unternehmensleitung oder Vertreter nehmen teil, damit die betriebliche Zielsetzung „Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten“ erreicht wird. •Eine Mindestzahl der Beschäftigten muss teilnehmen, wobei es hierzu keine Vorschriften gibt und die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Transparenz schafft Sicherheit Ein gutes Beispiel, wie schon im Vorfeld Fragen zur Organisation und zum Versicherungsschutz bei Teamevents geklärt werden können, hat uns aktuell das Personal- und Organisationsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden (LHW) geliefert. Die Verantwortlichen der Stadt haben zusammen mit den UKH Fachabteilungen „Mitgliedschaft und Beitrag“, „Rehabilitation und Entschädigung“ und „Kundenmanagement“ alle Voraussetzungen für den Unfallschutz bei Teamevents geklärt. Zur Abgrenzung wurde der Unfallschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gegenübergestellt. Entstanden ist eine Übersicht, die Transparenz und Sicherheit für Führungskräfte und Beschäftigte gleichermaßen schafft. Vorgesetzte sowie Amts- und Behördenleiter*innen wissen genau, welche organisatorischen Maßnahmen in der Vorbereitung zu beachten sind, damit die Teilnehmer*innen gesetzlichen Unfallschutz genießen. Die Abgrenzung gegenüber einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und die Voraussetzungen zum Versicherungsschutz werden transparent und nachvollziehbar dargestellt. Das Personal- und Organisationsamt der Landeshauptstadt hat uns freundlicherweise die Checkliste als Muster zur Verfügung gestellt. Es ist eine auf die Verhältnisse der Stadtverwaltung Wiesbaden zugeschnittene Darstellung, die auch anderen Kommunal- und Landesverwaltungen als nachahmenswertes Bespiel dienen kann. Alex Pistauer(069 29972-300) [email protected] 11 Teamevents.indd 11 02.06.16 16:15
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