Weiterlesen - Unfallkasse Hessen

Versicherungsschutz und Leistungen
Hochseilgarten, Trommelkurs,
Raftingtour – und alles versichert?
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz beim Teamevent
Teamarbeit hat längst auch im öffentlichen Dienst Einzug gehalten und
gehört zur gängigen Organisationsform in Ämtern und Behörden. Damit
Teams erfolgreich sind, werden regelmäßig Maßnahmen zur Teamentwicklung durchgeführt. Angebote gibt es zuhauf; von klassischen Teamentwicklungsworkshops bis hin zu Teamevents wie Raftingtour, Hochseilgarten oder Trommelkurs. Doch wie steht es dabei mit dem gesetzlichen
Versicherungsschutz?
In Zeiten, in denen Unternehmensstrukturen immer komplexer werden, rückt die
Teamarbeit zunehmend in den Vordergrund. Auch in Kommunalverwaltungen
und Landesbehörden gestalten sich Aufgabenfelder häufig so vielschichtig, dass
diese nur durch Gruppen zu bewältigen
sind. Arbeiten jedoch viele Menschen an
ein und derselben Sache, treffen unterschiedliche Charaktere aufeinander. Konflikte und Spannungen bleiben nicht aus.
Teamentwicklung als Erfolgsfaktor
Zu den Aufgaben der Behördenleitung
und der verantwortlichen Führungskräfte
gehört es daher auch, die Teamentwicklung als Führungsaufgabe zu begreifen
und rechtzeitig geeignete Maßnahmen
einzuleiten. Teamarbeit soll nicht dem
Zufall überlassen werden. Aus diesem
Grund hat die Teamentwicklung unter
anderem das Ziel, ein positives Arbeitsklima zu schaffen und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Es sollen Kooperationsbereitschaft und
Teamgeist gefördert werden, um die
Arbeitseffizienz des Teams zu steigern.
Als Methoden kommen dabei neben
Schulung und Coaching moderierte Workshops, Feedback-Techniken oder OutdoorTraining zum Einsatz. Maßnahmen des
sogenannten Teambuildings eignen
sich als aktive Maßnahme, um den Gemeinschaftssinn und das gegenseitige
Vertrauen der Kollegen zu stärken und
so erfolgreich ein gemeinsames Ziel zu
erreichen. Durch gemeinsame Erlebnisse
und Erfolge im Team werden durch das
Teambuilding wichtige Eigenschaften wie
Teamgeist, Kommunikation und Motivation trainiert und gestärkt. Dies hat zu-
gleich einen positiven Effekt auf das
Arbeitsklima im Unternehmen und erhöht
die Produktivität der Mitarbeiter.
Angebote professioneller Anbieter sind
inzwischen so vielfältig, dass es schon
schwerfällt, den Überblick zu behalten
und die für das jeweilige Team erfolgversprechendste Maßnahme auszuwählen.
Je nach Entwicklungszustand des Teams
oder den angestrebten Zielen werden
verantwortliche Führungskräfte entscheiden müssen, ob sie zum Beispiel einen
klassisch moderierten Workshop in der
Verwaltung oder ein Outdoor-Training für
die Mitarbeiter*innen organisieren. Immer wieder tritt dabei die Frage nach dem
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
auf. Was ist zu beachten? Wo sind die
Grenzen?
Teamentwicklung ist keine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung
Um es gleich vorwegzunehmen: Teamentwicklung ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, denn schon
die Zielsetzung beider Maßnahmen ist
nicht vergleichbar. Während die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum
Beispiel allen Beschäftigten offenstehen
muss und die Verbundenheit zwischen
Betriebsleitung und Beschäftigten fördern soll, kann sich die Teamentwicklung
selbstverständlich nur der Teammitglieder und nicht der gesamten Belegschaft
annehmen. Auch ist die Teilnahme bei
Teamevents – als dienstlich angeordnete
Veranstaltung – grundsätzlich verpflichtend, während die Gemeinschaftsveranstaltung zwar allen Beschäftigten offensteht, die Teilnahme aber freiwillig ist.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz beim Teamevent
Damit der gesetzliche Unfallschutz für
das Teamevent gewährleistet ist, sind
nachfolgende Voraussetzungen zwingend zu beachten:
•Die Maßnahme muss dienstlichen
Belangen dienen, z. B. der Förderung
kollegialer Zusammenarbeit.
•Ein offizielles Programm definiert im
Vorfeld konkret den Zweck der Veranstaltung; ein Verantwortlicher und
Beginn und Ende der Veranstaltung
werden benannt.
•Der Vorgesetzte sollte an der Veranstaltung teilnehmen oder ein Teammitglied als verantwortlich benennen.
•Der Arbeitgeber muss die Zeiten
auch für Teilzeitkräfte als volle
Dienstzeiten anerkennen.
•Die Teilnahme ist als dienstlich angeordnete Veranstaltung zwingend
verpflichtend.
•Die Kosten des Teamevents trägt
ausschließlich der Arbeitgeber.
Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es für den Versicherungsschutz keine Rolle, wo und wann
das Event durchgeführt wird. Versicherungsschutz besteht dann für den klassischen Teamworkshop bis hin zu (auch
mehrtägigen) Outdoor-Maßnahmen.
Privat organisierte Veranstaltungen
Treffen sich Teammitglieder zum gemeinsamen Abendessen, zum Feierabenddrink
oder zu einer Fahrradtour am Wochenende, so sind diese Veranstaltungen selbst
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Versicherungsschutz und Leistungen
Zweck
Teamevent
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
Muss dienstlichen Belangen dienen (z. B. Förderung der
kollegialen Zusammenarbeit).
Die Verbundenheit des Betriebs zwischen Betriebsleitung und Beschäftigten
muss gefördert werden. Die Förderung des Gemeinschaftscharakters des gesamten Unternehmens steht im Vordergrund. Es muss sich um heterogene Aufgabengebiete handeln, damit die Beschäftigten „über den Tellerrand schauen“.
Offizielles Programm mit
klarem Plan der Veranstaltung
•
•
•
•
Zweck der Veranstaltung wird konkret definiert
Verantwortlicher ist benannt
Beginn und Ende der Veranstaltung
Programm wird offiziell bekannt gemacht
Vertreter des
Unternehmens
Die (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitungen als
Vertreter des Unternehmens müssen nicht zwingend als
Verantwortliche für das Teamevent benannt werden.
Es genügt ein Vorgesetzter, der allein für die Veranstaltung verantwortlich ist.
Die (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitungen sind als Vertreter des Unternehmens für die Veranstaltung verantwortlich.
Größe der Gruppe
Kleine Gruppen (z. B. vier Personen) möglich.
Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen;
für die Stadt N.N. erkennt die UKH einen schutzwürdigen Teilnehmerkreis von
ca. N.N. Personen an (z. B. durch Zusammenschluss mehrerer Organisationseinheiten). Eine weitergehende Reduzierung kann bei größeren Ämtern/Betrieben
z. B. im Bereich der Kindertagesstätten in Betracht kommen. Hier ist im Vorfeld
eine Abstimmung mit der UKH sinnvoll.
Arbeitszeit
Muss vom Arbeitgeber als Arbeitszeit (auch für Teilzeitbeschäftigte) voll anerkannt werden.
Muss nicht (aber kann) vom Arbeitgeber als Arbeitszeit anerkannt werden.
Teilnahme
Es handelt sich um eine dienstlich angeordnete Veranstaltung, für die die Teilnahme prinzipiell verpflichtend
ist.
Die Amts-/Betriebsleitung bzw. deren verantwortliche Stellvertreter muss an der
Veranstaltung teilnehmen.
Die Einladung der (stellvertretenden) Amts-/Betriebsleitung muss allen Beschäftigten zugehen (die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig). Die im
Vorfeld bekannte Mindestteilnehmerzahl sollte 25 Prozent betragen.
Bei Fragen zum Unfallversicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung steht die Unfallkasse Hessen zur Verfügung.
dann nicht versichert, wenn die Teamoder Gruppenleitung teilnimmt. Auch
wenn solche Maßnahmen das Teamklima
verbessern sollen, fehlt es an der organisatorischen Verantwortung des Arbeitgebers, um den Versicherungsschutz zu
gewährleisten.
Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen sind, wie bereits verdeutlicht, für Teamevents grundsätzlich
nicht heranzuziehen. Hier noch einmal
die Kriterien dazu:
Was ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung?
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung findet nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) immer
dann statt, wenn sie – wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst – betrieblichen Zwecken dient. Dies ist immer
dann der Fall, wenn die Veranstaltung
der Pflege der Verbundenheit zwischen
Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient.
Die Bedingungen:
•Die Veranstaltung steht allen Be-
schäftigten des Unternehmens offen
und nicht nur einer ausgewählten
Gruppe von Mitarbeitern.
•Sie wird von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert,
zumindest aber von ihrer Autorität
getragen.
•Die Unternehmensleitung oder
Vertreter nehmen teil, damit die
betriebliche Zielsetzung „Förderung
der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten“
erreicht wird.
•Eine Mindestzahl der Beschäftigten
muss teilnehmen, wobei es hierzu
keine Vorschriften gibt und die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Transparenz schafft Sicherheit
Ein gutes Beispiel, wie schon im Vorfeld
Fragen zur Organisation und zum Versicherungsschutz bei Teamevents geklärt
werden können, hat uns aktuell das Personal- und Organisationsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden (LHW) geliefert.
Die Verantwortlichen der Stadt haben
zusammen mit den UKH Fachabteilungen
„Mitgliedschaft und Beitrag“, „Rehabilitation und Entschädigung“ und „Kundenmanagement“ alle Voraussetzungen für
den Unfallschutz bei Teamevents geklärt.
Zur Abgrenzung wurde der Unfallschutz
bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gegenübergestellt.
Entstanden ist eine Übersicht, die Transparenz und Sicherheit für Führungskräfte
und Beschäftigte gleichermaßen schafft.
Vorgesetzte sowie Amts- und Behördenleiter*innen wissen genau, welche organisatorischen Maßnahmen in der Vorbereitung zu beachten sind, damit die Teilnehmer*innen gesetzlichen Unfallschutz
genießen. Die Abgrenzung gegenüber
einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und die Voraussetzungen zum
Versicherungsschutz werden transparent
und nachvollziehbar dargestellt.
Das Personal- und Organisationsamt der
Landeshauptstadt hat uns freundlicherweise die Checkliste als Muster zur Verfügung gestellt. Es ist eine auf die Verhältnisse der Stadtverwaltung Wiesbaden
zugeschnittene Darstellung, die auch
anderen Kommunal- und Landesverwaltungen als nachahmenswertes Bespiel
dienen kann.
Alex Pistauer(069 29972-300)
[email protected]
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