/ Erleichterung der mehrfachen Strafverfolgung 30.06.2016 Compliance & Interne Ermittlungen | Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Strafaten, insbesondere Wirtschafsstrafaten, weisen ofmals einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Teile der Tathandlung wurden im oder aus dem Ausland heraus begangen, Täter oder Teilnehmer haben ausländische Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz, an der Tat beteiligte oder von ihr betrofenen Unternehmen haben ihren Sitz im Ausland. In all diesen Fällen ist es möglich, dass hinsichtlich der gleichen Strafat Ermitlungsverfahren von verschiedenen Strafverfolgungsbehörden in unterschiedlichen Staaten statinden. Daher besteht für den Tatbeteiligten die Gefahr, wegen derselben Strafat mehrfach in verschiedenen Ländern verurteilt zu werden. Grundsätzlich ist eine derarage Mehrfachverfolgung auch in Deutschland möglich. Dass eine Verurteilung im Ausland erfolgt oder zu befürchten ist oder dass gar eine GeldU oder Gafstrafe vollstreckt wurde, ist lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichagen. Eine Anrechnung der ausländischen Strafe auf eine deutsche, ndet hingegen nicht stat. Eine Ausnahme besteht nur bei Strafverfolgungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union. In Art. 54 der Schengener Durchführungsverordnung ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) geregelt. Danach darf eine Person strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat bereits rechtskräfig verurteilt wurde und die Sankaon bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Während Fälle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines gerichtlichen Freispruchs kaum prakasche Probleme aufwerfen, sieht dies bei sonsagen Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaf mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts anders aus. Gier besammt sich nach dem Recht des jeweiligen Verfolgungsstaates ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.06.2016 (Rs. CU486/14) entschieden, dass das Verbot der Doppelbestrafung dann nicht eingreif, wenn der andere Staat vor einer Einstellung keine eingehenden Ermitlungen durchgeführt hat. Da Art. 54 SDÜ Ausdruck des gegenseiagen Vertrauens in die Gleichweragkeit der rusazsisteme sei, erfordere dies jedoch, dass tatsächlich eine Prüfung in der Sache durchgeführt worden sei. Daher gestatete der EuGG den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Weiterführung eines Strafverfahrens gegen einen polnischen Staatsangehörigen, hinsichtlich dessen die polnischen Behörden die Vollstreckung eines Europäischen Gafbefehls wegen der Einstellung des entsprechenden Ermitlungsverfahrens in Polen abgelehnt haten. Eine Einstellung eines Ermitlungsverfahrens in einem EUUStaat bietet nunmehr keinen absoluten Schutz vor weiterer Strafverfolgung in anderen Mitgliedsstaaten. Mit der Begründung, es seien keine hinreichenden Ermitlungen vorgenommen worden, lässt sich das Verbot des ne bis in idem umgehen. Dazu, welche Intensität Ermitlungen besitzen müssen, hat der EuGG keine Stellung genommen. Daher wird dies nicht das letzte Urteil zu diesem Problemkreis bleiben. Haben Sie Fragen? Kontakaeren Sie gernee Chrisaan Pelz Practce rooup Compliance & Invesagaaons, Liagaaon . Ansprechpartner Dr. Christian Pelz Mitglied der Practice Group Compliance & Interne Ermittlungen Mitglied der Practice Group Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628179 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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