Erleichterung der mehrfachen Strafverfolgung

/ Erleichterung der mehrfachen Strafverfolgung 30.06.2016
Compliance
&
Interne
Ermittlungen
|
Prozessführung,
Schiedsverfahren
&
ADR
Strafaten,
insbesondere
Wirtschafsstrafaten,
weisen
ofmals
einen
grenzüberschreitenden
Bezug
auf.
Teile
der
Tathandlung
wurden
im
oder
aus
dem
Ausland
heraus
begangen,
Täter
oder
Teilnehmer
haben
ausländische
Staatsangehörigkeit
oder
Wohnsitz,
an
der
Tat
beteiligte
oder
von
ihr
betrofenen
Unternehmen
haben
ihren
Sitz
im
Ausland.
In
all
diesen
Fällen
ist
es
möglich,
dass
hinsichtlich
der
gleichen
Strafat
Ermitlungsverfahren
von
verschiedenen
Strafverfolgungsbehörden
in
unterschiedlichen
Staaten
statinden.
Daher
besteht
für
den
Tatbeteiligten
die
Gefahr,
wegen
derselben
Strafat
mehrfach
in
verschiedenen
Ländern
verurteilt
zu
werden.
Grundsätzlich
ist
eine
derarage
Mehrfachverfolgung
auch
in
Deutschland
möglich.
Dass
eine
Verurteilung
im
Ausland
erfolgt
oder
zu
befürchten
ist
oder
dass
gar
eine
GeldU
oder
Gafstrafe
vollstreckt
wurde,
ist
lediglich
im
Rahmen
der
Strafzumessung
zu
berücksichagen.
Eine
Anrechnung
der
ausländischen
Strafe
auf
eine
deutsche,
ndet
hingegen
nicht
stat.
Eine
Ausnahme
besteht
nur
bei
Strafverfolgungsentscheidungen
innerhalb
der
Europäischen
Union.
In
Art.
54
der
Schengener
Durchführungsverordnung
ist
das
Verbot
der
Doppelbestrafung
(ne
bis
in
idem)
geregelt.
Danach
darf
eine
Person
strafrechtlich
nicht
mehr
verfolgt
werden,
wenn
sie
in
einem
anderen
Vertragsstaat
wegen
derselben
Tat
bereits
rechtskräfig
verurteilt
wurde
und
die
Sankaon
bereits
vollstreckt
ist,
gerade
vollstreckt
wird
oder
nicht
mehr
vollstreckt
werden
kann.
Während
Fälle
einer
gerichtlichen
Verurteilung
oder
eines
gerichtlichen
Freispruchs
kaum
prakasche
Probleme
aufwerfen,
sieht
dies
bei
sonsagen
Verfahrenseinstellungen
durch
die
Staatsanwaltschaf
mit
oder
ohne
Mitwirkung
eines
Gerichts
anders
aus.
Gier
besammt
sich
nach
dem
Recht
des
jeweiligen
Verfolgungsstaates
ob
und
ggf.
unter
welchen
Voraussetzungen
eine
Wiederaufnahme
des
Strafverfahrens
möglich
ist.
Der
Europäische
Gerichtshof
hat
in
seinem
Urteil
vom
29.06.2016
(Rs.
CU486/14)
entschieden,
dass
das
Verbot
der
Doppelbestrafung
dann
nicht
eingreif,
wenn
der
andere
Staat
vor
einer
Einstellung
keine
eingehenden
Ermitlungen
durchgeführt
hat.
Da
Art.
54
SDÜ
Ausdruck
des
gegenseiagen
Vertrauens
in
die
Gleichweragkeit
der
rusazsisteme
sei,
erfordere
dies
jedoch,
dass
tatsächlich
eine
Prüfung
in
der
Sache
durchgeführt
worden
sei.
Daher
gestatete
der
EuGG
den
deutschen
Strafverfolgungsbehörden
die
Weiterführung
eines
Strafverfahrens
gegen
einen
polnischen
Staatsangehörigen,
hinsichtlich
dessen
die
polnischen
Behörden
die
Vollstreckung
eines
Europäischen
Gafbefehls
wegen
der
Einstellung
des
entsprechenden
Ermitlungsverfahrens
in
Polen
abgelehnt
haten.
Eine
Einstellung
eines
Ermitlungsverfahrens
in
einem
EUUStaat
bietet
nunmehr
keinen
absoluten
Schutz
vor
weiterer
Strafverfolgung
in
anderen
Mitgliedsstaaten.
Mit
der
Begründung,
es
seien
keine
hinreichenden
Ermitlungen
vorgenommen
worden,
lässt
sich
das
Verbot
des
ne
bis
in
idem
umgehen.
Dazu,
welche
Intensität
Ermitlungen
besitzen
müssen,
hat
der
EuGG
keine
Stellung
genommen.
Daher
wird
dies
nicht
das
letzte
Urteil
zu
diesem
Problemkreis
bleiben.
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